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Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Dellstedter Birkwildmoor" Vom 22. Dezember 1989

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Dellstedter Birkwildmoor" Vom 22. Dezember 1989
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 5 geändert (Art. 5 Abs. 2 LVO v. 21.11.2022, GVOBl. S. 956)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Dellstedter Birkwildmoor" vom 22. Dezember 198901.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet22.02.2019
§ 2 - Geltungsbereich22.02.2019
§ 3 - Schutzzweck01.01.2003
§ 4 - Verbote01.01.2003
§ 5 - Zulässige Handlungen01.01.2023
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen01.01.2003
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2003
§ 8 - Inkrafttreten01.01.2003
Anlage:01.01.2003
Aufgrund des § 16 des Landschaftspflegegesetzes verordnet der Minister für Natur, Umwelt und Landesentwicklung die folgenden §§ 1 bis 8 mit Ausnahme des § 5 Abs. 1 Nr. 3 und § 6 Abs. 2; aufgrund des § 39 Abs. 1 Nr. 8 des Landesjagdgesetzes verordnet der Minister für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei den folgenden § 5 Abs. 1 Nr. 3 und § 6 Abs. 2 sowie § 8 Satz 1:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet

(1) Die im Dellstedter Moor, Kreis Dithmarschen, gelegenen Hochmoore "Nordermoor" und "Ostermoor" mit den angrenzenden Feuchtwiesen werden zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung "Dellstedter Birkwildmoor" unter Nummer 52 in das beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung als oberster Landschaftspflegebehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet ist rund 620 ha groß und besteht aus dem Oster- und Nordermoor sowie den angrenzenden Feuchtwiesen und umfaßt in den Gemarkungen
1.
Dellstedt,
a)
Flur 1,
die Flurstücke 1, 3, 4, 8 bis 11, 15 bis 19, 80 tlw., 81, 82 tlw., 83 bis 88, 89 tlw., 90 tlw.,
b)
Flur 4,
die Flurstücke 1 bis 4, 5/1, 6/1, 7/1, 7/2, 8, 152 tlw., 158 bis 166, 167/1, 167/2, 168 bis 174,
c)
Flur 10,
die Flurstücke 1, 11 bis 13,
d)
Flur 11,
die Flurstücke 1, 2/1, 2/3, 3/1 bis 25/1, 26 bis 28, 29, 31, 32, 97 bis 100, 102 bis 105,
e)
Flur 15,
die Flurstücke 48, 50/1, 51/1, 114,
f)
Flur 16,
alle Flurstücke mit Ausnahme des Flurstücks 25,
g)
Flur 17,
alle Flurstücke mit Ausnahme der Flurstücke 1/1, 7/2, 9,
2.
Tielenhemme,
a)
Flur 4,
die Flurstücke 2/2, 4/6, 54/1, 9/2, 7/2, 6, 3, 4/7,
b)
Flur 5,
die Flurstücke 1/1, 2/1, 3/3, 3/4, 3/5, 4, 5/1, 6/1, 7 bis 13, 14 tlw., 15 bis 19, 43, 44, 45 tlw., 52 tlw.,
c)
Flur 6,
die Flurstücke 1, 2/1, 2/2, 3, 4, 9, 10/1, 11, 13/2 tlw., 13/3, 15/1 und
3.
Tielenauthal,
a)
Flur 3,
die Flurstücke 85, 86, 88 bis 104,
b)
Flur 4,
alle Flurstücke und
c)
Flur 5
die Flurstücke 28/4, 29/4, 31 /3, 32/5, 33/1, 34/2, 35/4, 35/5, 36/5, 36/6, 37/1, 38/3, 40/7 und 91/1.
In der dieser Verordnung als Anlage beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000 ist die Grenze des Naturschutzgebietes schwarz punktiert dargestellt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den Abgrenzungskarten 1 bis 7 im Maßstab 1 : 5.000 rot eingetragen. Sie verläuft auf der dem Gebiet zugewandten Seite der roten Linie. Die Ausfertigung der Karten ist beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung als oberster Landschaftspflegebehörde verwahrt. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung. Weitere Karten sind beim
1.
Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung - Oberste Jagdbehörde -, 2300 Kiel,
2.
Landrat des Kreises Dithmarschen, - Untere Landschaftspflegebehörde -, 2240 Heide,
3.
Amtsvorsteher des Amtes Kirchspielslandgemeinde Tellingstedt, 2245 Tellingstedt,
4.
Bürgermeister der
a)
Gemeinde Dellstedt, 2241 Dellstedt,
b)
Gemeinde Tielenhemme, 2241 Tielenhemme,
niedergelegt. Die Karten können bei diesen Behörden während der Dienststunden eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

Das Naturschutzgebiet dient der Erhaltung von zwei typischen atlantischen Hochmoorbereichen mit den umliegenden Wiesenflächen im Dellstedter Moor mit einer charakteristischen, teilweise stark gefährdeten Pflanzen- und Tierwelt. Die Natur ist hier in ihrer Ganzheit zu erhalten. Soweit es zur Erhaltung des Hochmoores oder bestimmter bedrohter Pflanzen- und Tierarten erforderlich ist, ist der Lebensraum durch planvolle Maßnahmen zu entwickeln oder wiederherzustellen. Besondere Bedeutung hierbei haben Maßnahmen zur Regeneration der stark degenerierten Hochmoorteile sowie die Erhaltung der angrenzenden Feuchtflächen als Lebensraum des vom Aussterben bedrohten Birkwildes und des Fischotters.

§ 4 Verbote

(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten,
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen;
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen;
3.
Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder wesentlich zu ändern;
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen zu errichten oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen wesentlich zu ändern;
5.
bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu ändern;
6.
die Gewässer auszubauen im Sinne des § 31 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes oder Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserstand oder den Wasserabfluß verändern, oder Stoffe einzubringen oder einzuleiten oder zu entnehmen, oder andere Maßnahmen vorzusehen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;
7.
Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes zu errichten oder die bestehende Grundstücksentwässerung zu verändern;
8.
Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einzubringen;
9.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, ausgenommen die zur Kennzeichnung des Naturschutzgebietes sowie Hinweis- und Warntafeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften;
10.
Erstaufforstungen vorzunehmen;
11.
die Lebens- oder Zufluchtstätten der Tiere oder die Standorte der Pflanzen zu beseitigen oder nachteilig zu verändern, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;
12.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes zu entnehmen oder Pflanzen einzubringen;
13.
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln;
14.
Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Ballone oder Drachen aufsteigen oder landen oder Schiffsmodelle fahren zu lassen;
15.
die Gewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren;
16.
Zelte oder Wohnwagen aufzustellen, Sachen aller Art zu lagern, Feuer zu machen oder Hunde nicht angeleint mitzuführen;
17.
das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten oder im Naturschutzgebiet zu reiten oder außerhalb der dafür bestimmten Wege zu fahren.
(2) Beschränkungen, Verbote und Gebote nach dem Bundesnaturschutzgesetz, dem Landschaftspflegegesetz und sonstigen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 5 Zulässige Handlungen

(1) Unberührt von den Verboten des § 4 bleiben
1.
die land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den im Eigentum der Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein befindlichen Grünland- und Waldflächen nach Maßgabe der Empfehlungen des Landesamtes für Umwelt Schleswig-Holstein;
2.
die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des § 7 Abs. 2 des Landschaftspflegegesetzes
a)
der bei Inkrafttreten dieser Verordnung als Grünland genutzten, in den Abgrenzungskarten 1 bis 7 im Maßstab 1 : 5.000 in senkrechter Schraffur dargestellten Flächen mit folgenden, mit Wirkung vom 1. Oktober 1993 zu beachtenden Einschränkungen:
aa)
Walzen, Schleppen, Mähen oder eine sonstige Bodenbearbeitung ist in der Zeit vom 5. April bis 15. Juli eines jeden Jahres nicht gestattet;
bb)
die Flächen dürfen nicht gedüngt oder mit Pflanzenschutzmitteln behandelt werden;
cc)
bis zum 20. Juni eines jeden Jahres ist nur der Auftrieb einer Großvieheinheit je Hektar zulässig;
b)
der übrigen, bei Inkrafttreten dieser Verordnung als Grünland genutzten, in den Abgrenzungskarten in waagerechter Schraffur dargestellten Flächen in der bisherigen Art, Intensität und im bisherigen Umfang;
3.
die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des § 1 des Bundesjagdgesetzes mit der Einschränkung, daß
a)
die Jagd auf Wasserwild auf Flächen der Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein, die einen Eigenjagdbezirk bilden, und auf Wasserflächen einschließlich eines 100 m breiten Gewässerrandstreifens,
b)
die Jagd auf Wasserwild auf den übrigen Flächen in der Zeit vom 1. Januar bis 15. Oktober eines jeden Jahres,
c)
die Jagd auf Birkwild,
d)
die Fallenjagd mit sofort tötenden Fanggeräten,
e)
die Fallenjagd mit unversehrt fangenden Geräten innerhalb eines 100 m breiten Gewässerrandstreifens,
f)
das Anlegen von Wildäckern, Wildäsungsflächen und Einrichtungen zur Fütterung von Fasanen,
g)
die Errichtung von geschlossenen Hochsitzen oder Jagdhütten,
h)
das Aussetzen von Tieren der dem Jagdrecht unterliegenden Arten, untersagt ist;
4.
die nach Art, Umfang und Zeitraum einvernehmlich mit der unteren Landschaftspflegebehörde festgelegte erforderliche Unterhaltung der der Vorflut dienenden Gewässer und der Gräben im Sinne des § 12 Abs. 2 des Landschaftspflegegesetzes; chemische Stoffe dürfen dabei nicht verwendet werden;
5.
die erforderlichen, einvernehmlich mit der unteren Landschaftspflegebehörde festgelegten Maßnahmen zur Unterhaltung und Sicherung der Wege; wassergefährdende, auswasch- oder auslaugbare Materialien dürfen dabei nicht verwendet werden;
6.
die erforderlichen Maßnahmen zur Unterhaltung und Sicherung der Deiche sowie die hierfür erforderlichen Maßnahmen der Wasserwirtschaft einschließlich der Forschungs- und Vermessungsarbeiten mit Ausnahme solcher Vorhaben, die nach Wasserrecht oder anderen Rechtsvorschriften erlaubnis-, bewilligungs-, genehmigungs- oder planfeststellungsbedürftig sind;
7.
das Betreten oder Befahren
a)
der eigenen Grundstücke durch die Grundstücksbesitzer oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen;
b)
des Naturschutzgebietes durch Personen, die von den zuständigen Behörden dazu ermächtigt worden sind;
8.
Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die im Einvernehmen mit dem Landesamt für Umwelt als oberer Landschaftspflegebehörde im Rahmen der Anordnungen der obersten Landschaftspflegebehörde durchgeführt werden.
(2) Soweit eine der in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen im Einzelfall mit einem Eingriff in Natur und Landschaft verbunden ist, gilt Abschnitt III des Landschaftspflegegesetzes.
(3) In Abständen werden die Auswirkungen der nach Absatz 1 zulässigen Handlungen auf die in § 3 beschriebenen Ziele der Verordnung und die Notwendigkeit geprüft, einzelne Handlungen einzuschränken oder auszuweiten.

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen

(1) Die untere Landschaftspflegebehörde kann im Einzelfall
a)
von den Verboten des § 4 Abs. 1 Nr. 12, 13, und 17,
b)
bei Grundräumungen, Grundinstandsetzungen oder einer den Schutzzweck berührenden Inanspruchnahme von Flächen im Rahmen dieser Maßnahmen oder bei der Gewässerunterhaltung nach § 30 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 47 Abs. 3 des Landeswassergesetzes,
Ausnahmen zulassen, die nicht zu einer nachhaltigen Störung führen oder den Schutzzweck nicht beeinträchtigen können. Sie ist auch zuständig für die Erteilung von Befreiungen nach § 61 Abs. 2 des Landschaftspflegegesetzes und kann bei Gefährdung des Schutzzweckes die unaufschiebbaren, notwendigen Maßnahmen treffen.
(2) Über Ausnahmen zum Verbot des Aussetzens oder Ansiedelns von Tieren der dem Jagdrecht unterliegenden Tierarten und zum Verbot der Fallenjagd entscheidet die untere Jagdbehörde im Einvernehmen mit der unteren Landschaftspflegebehörde.
(3) Die untere Landschaftspflegebehörde wird ermächtigt, die landwirtschaftliche Nutzung in einem 10 Meter breiten Uferstreifen beiderseits der Gewässer zu untersagen, sofern dies zum Schutz des Fischotters und zur Erhaltung seiner Lebens- und Zufluchtstätten erforderlich ist.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 64 Abs. 2 Nr. 2 des Landschaftspflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich entgegen
1.
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Bodenbestandteile abbaut, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vornimmt;
2.
§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt;
3.
§ 4 Abs. 1 Nr. 3 Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anlegt oder wesentlich ändert;
4.
§ 4 Abs. 1 Nr. 4 Leitungen jeder Art verlegt, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen errichtet oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen wesentlich ändert;
5.
§ 4 Abs. 1 Nr. 5 bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, errichtet oder wesentlich ändert;
6.
§ 4 Abs. 1 Nr. 6 die Gewässer ausbaut im Sinne des § 31 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes oder Maßnahmen durchführt, die den Wasserstand oder den Wasserabfluß verändern oder Stoffe einbringt oder einleitet oder entnimmt, oder andere Maßnahmen vorsieht, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;
7.
§ 4 Abs. 1 Nr. 7 Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes errichtet oder die bestehende Grundstücksentwässerung verändert;
8.
§ 4 Abs. 1 Nr. 8 Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einbringt;
9.
§ 4 Abs. 1 Nr. 9 Bild- oder Schrifttafeln anbringt;
10.
§ 4 Abs. 1 Nr. 10 Erstaufforstungen vornimmt;
11.
§ 4 Abs. 1 Nr. 11 Lebens- oder Zufluchtstätten der Tiere oder die Standorte der Pflanzen beseitigt oder nachteilig verändert, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;
12.
§ 4 Abs. 1 Nr. 12 Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes entnimmt oder Pflanzen einbringt;
13.
§ 4 Abs. 1 Nr. 13 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt;
14.
§ 4 Abs. 1 Nr. 14 Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Ballone oder Drachen aufsteigen oder landen oder Schiffsmodelle fahren läßt;
15.
§ 4 Abs. 1 Nr. 15 die Gewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art befährt;
16.
§ 4 Abs. 1 Nr. 16 Zelte und Wohnwagen aufstellt, Sachen aller Art lagert, Feuer macht oder Hunde nicht angeleint mitführt;
17.
§ 4 Abs. 1 Nr. 17 das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege betritt oder im Naturschutzgebiet reitet oder außerhalb der dafür bestimmten Wege fährt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer fahrlässig nicht erkennt, daß er die im Absatz 1 genannten Handlungen im Naturschutzgebiet vornimmt.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Naturschutzgebiet "Dellstedter Birkwildmoor" im Dellstedter Moor vom 23. Januar 1957 (GVOBl. Schl.-H. S. 35), zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 6. Dezember 1989 (GVOBl. Schl.-H. S. 171), außer Kraft.

Anlage:

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