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Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Dassower See, Inseln Buchhorst und Graswerder (Plönswerder)" Vom 7. Februar 1983

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Dassower See, Inseln Buchhorst und Graswerder (Plönswerder)" Vom 7. Februar 1983
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 6 geändert (Art. 5 Abs. 2 LVO v. 21.11.2022, GVOBl. S. 956)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Dassower See, Inseln Buchhorst und Graswerder (Plönswerder)" vom 7. Februar 198301.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 122.02.2019
§ 222.02.2019
§ 301.01.2003
§ 401.01.2003
§ 501.01.2003
§ 601.01.2023
§ 701.01.2003
§ 801.01.2003
Anlage:01.01.2003
Aufgrund des § 16 des Landschaftspflegegesetzes wird verordnet:

§ 1

(1) Der Dassower See mit Uferbereich sowie die Inseln Buchhorst und Graswerder (Plönswerder), Hansestadt Lübeck werden zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung "Dassower See, Inseln Buchhorst und Graswerder (Plönswerder)" unter Nummer 12 in das beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung als oberster Landschaftspflegebehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2

(1) Das Naturschutzgebiet ist rund 800 ha groß und umfaßt in der Gemarkung Trave und Dassower See,
1.
Flur 3, die Flurstücke 1/1 und 18/23,
2.
Flur 4, die Flurstücke 1/1 und 8/23.
In der dieser Verordnung als Anlage beigefügten Karte Im Maßstab 1:50.000 ist das Naturschutzgebiet schwarz umrandet dargestellt.
(2) Die genauen Grenzen des Naturschutzgebietes sind in der Deutschen Grundkarte im Maßstab 1:5.000 rot eingetragen. Die maßgebende Ausfertigung der Karte ist beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung als oberster Landschaftspflegebehörde verwahrt. Sie ist Bestandteil dieser Verordnung. Eine weitere Ausfertigung ist beim Bürgermeister der Hansestadt Lübeck als unterer Landschaftspflegebehörde niedergelegt. Die Karte kann dort während der Dienststunden eingesehen werden.

§ 3

Das Naturschutzgebiet dient dem Schutz einer fast abgeschlossenen Seitenbucht des eiszeitlichen Talsystems der Trave einschließlich zweier Inseln mit Trockengrasfluren, Feldgehölzen und Röhrichtbeständen als Lebensraum einer artenreichen und landschaftstypischen Pflanzen- und Tierwelt, u.a. als Sommerrast- und Überwinterungsgebiet für nordische Wasservögel am Schnittpunkt von zwei bedeutenden Vogelzugstraßen. In dem Naturschutzgebiet ist die Natur in ihrer Ganzheit zu erhalten und, soweit erforderlich, zu entwickeln und wiederherzustellen.

§ 4

(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, verboten; Insbesondere ist es verboten,
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen oder Grabungen vorzunehmen, Klärschlamm aufzubringen oder die Bodengestalt oder die Wasserflächen auf andere Weise zu verändern,
2.
Erstaufforstungen vorzunehmen,
3.
Wege, Lager oder Plätze jeder Art anzulegen oder Einfriedigungen zu errichten,
4.
sonstige bauliche Anlagen zu errichten, euch wenn sie keiner Genehmigung oder Anzeige nach der Landesbauordnung bedürfen, oder sonstige Eingriffe im Sinne des § 7 des Landschaftspflegegesetzes vorzunehmen,
5.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, ausgenommen Schiffahrtszeichen und amtliche oder amtlich genehmigte Hinweis- und Warntafeln,
6.
Sprengungen und Bohrungen vorzunehmen,
7.
die Lebens- und Zufluchtstätten der Tiere und die Standorte der Pflanzen zu beseitigen oder nachteilig zu verändern, insbesondere durch chemische Stoffe und mechanische Maßnahmen,
8.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes zu entnehmen oder Pflanzen standortfremder Arten sowie sonstiges Material organischer oder anorganischer Zusammensetzung einzubringen,
9.
die Jagd auszuüben oder sonst wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder gebietsfremde Tiere auszusetzen,
10.
Modellflugzeuge fliegen zu lassen,
11.
Im See zu baden oder mit Tauchgeräten zu tauchen,
12.
das Naturschutzgebiet zu betreten, im Naturschutzgebiet zu reiten oder zu fahren; für die Wasserflächen gelten die Bestimmungen des
§ 5 des Bundeswasserstraßengesetzes und die nach dieser Vorschrift erlassenen Beschränkungen,
13.
Zelte und Wohnwagen aufzustellen, Sachen aller Art zu lagern, Feuer zu machen oder Hunde frei umherlaufen zu lassen.
(2) Verbote nach sonstigen Rechtsvorschriften, insbesondere Abfälle entgegen den abfallrechtlichen Vorschriften zu beseitigen, oder Manöver und gleichartige Übungen abzuhalten, bleiben unberührt.

§ 5

(1) Unberührt von den Verboten des § 4 bleiben
1.
die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung in der Art und in dem Umfang, wie sie bei Inkrafttreten dieser Verordnung vorlag,
2.
die ordnungsgemäße Ausübung der Berufsfischerei,
3.
die Maßnahmen zur Unterhaltung der Bundeswasserstraße und zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit auf der Bundeswasserstraße einschließlich der dafür erforderlichen Forschungs- und Vermessungsarbeiten,
4.
die Maßnahmen zur Unterhaltung der Grenze zur DDR,
5.
die Maßnahmen des Seenot-Rettungswesens,
6.
die Bejagung von Raubwild und die Bekämpfung wildernder Hunde und Katzen sowie des Bisams,
7.
die ordnungsgemäße Unterhaltung der bei Inkrafttreten dieser Verordnung vorhandenen Gewässer mit Ausnahme der Verwendung chemischer Mittel zur Grabenentkrautung,
8.
die erforderlichen Maßnahmen zur öffentlichen Grundwassererschließung, -beobachtung und -probenahme auf der Insel Buchhorst im Einvernehmen mit der unteren Landschaftspflegebehörde,
9.
das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes durch die Eigentümer und Nutzungsberechtigten, deren Beauftragte sowie durch Personen, die von den zuständigen Behörden dazu ermächtigt worden sind.
(2) Soweit eine der in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen im Einzelfall mit einem Eingriff in Natur und Landschaft verbunden ist, verbleibt es bei der Regelung des Dritten Abschnittes des Landschaftspflegegesetzes.

§ 6

Die untere Landschaftspflegebehörde kann bei Gefährdung des Schutzzweckes die unaufschiebbaren Maßnahmen treffen. Sie wird ermächtigt, die vom Landesamt für Umwelt vorgeschlagenen Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen durchzuführen oder durchführen zu lassen.

§ 7

Ordnungswidrig nach § 64 Abs. 2 Nr. 2 des Landschaftspflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1.
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Bodenbestandteile abbaut, Aufschüttungen oder Grabungen vornimmt, Klärschlamm aufbringt oder die Bodengestalt oder die Wasserflächen auf andere Weise verändert,
2.
§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Erstaufforstungen vornimmt,
3.
§ 4 Abs. 1 Nr. 3 Wege, Lager oder Plätze jeder Art anlegt oder Einfriedigungen errichtet,
4.
§ 4 Abs. 1 Nr. 4 sonstige bauliche Anlagen errichtet, auch wenn sie keiner Genehmigung oder Anzeige nach der Landesbauordnung bedürfen, oder sonstige Eingriffe im Sinne des § 7 des Landschaftspflegegesetzes vornimmt,
5.
§ 4 Abs. 1 Nr. 5 Bild- oder Schrifttafeln anbringt ausgenommen Schiffahrtszeichen und amtliche oder amtlich genehmigte Hinweis- und Warntafeln,
6.
§ 4 Abs. 1 Nr. 6 Sprengungen und Bohrungen vornimmt,
7.
§ 4 Abs. 1 Nr. 7 die Lebens- und Zufluchtstätten der Tiere und die Standorte der Pflanzen beseitigt oder nachteilig verändert, Insbesondere durch chemische Stoffe und mechanische Maßnahmen,
8.
§ 4 Abs. 1 Nr. 8 Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes entnimmt oder Pflanzen standortfremder Arten sowie sonstiges Material organischer oder anorganischer Zusammensetzung einbringt,
9.
§ 4 Abs. 1 Nr. 9 die Jagd ausübt oder sonst wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder gebietsfremde Tiere aussetzt,
10.
§ 4 Abs. 1 Nr. 10 Modellflugzeuge fliegen läßt,
11.
§ 4 Abs. 1 Nr. 11 im See badet oder mit Tauchgeräten taucht,
12.
§ 4 Abs. 1 Nr. 12 das Naturschutzgebiet betritt, im Naturschutzgebiet reitet fährt,
13.
§ 4 Abs. 1 Nr. 13 Zelte und Wohnwagen aufstellt, Sachen aller Art lagert, Feuer macht oder Hunde frei umherlaufen läßt.

§ 8

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Anlage:

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