Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Buttermoor/Butterbargsmoor" Vom 14. Dezember 1992
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Buttermoor/Butterbargsmoor" Vom 14. Dezember 1992
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 5 geändert (Art. 5 Abs. 2 LVO v. 21.11.2022, GVOBl. S. 956) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Buttermoor/Butterbargsmoor" vom 14. Dezember 1992 | 01.01.2003 |
Eingangsformel | 01.01.2003 |
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet | 01.01.2003 |
§ 2 - Geltungsbereich | 22.02.2019 |
§ 3 - Schutzzweck | 01.01.2003 |
§ 4 - Verbote | 01.01.2003 |
§ 5 - Zulässige Handlungen | 01.01.2023 |
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen | 01.01.2003 |
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten | 01.01.2003 |
§ 8 - Inkrafttreten | 01.01.2003 |
Anlage: | 01.01.2003 |
Aufgrund des § 16 Abs. 1 des Landschaftspflegegesetzes verordnet der Minister für Natur, Umwelt und Landesentwicklung die folgenden §§ 1 bis 8 mit Ausnahme des § 5 Abs. 1 Nr. 4; aufgrund des § 39 Abs. 1 Nr. 8 des Landesjagdgesetzes verordnet der Minister für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei den folgenden § 5 Abs. 1 Nr. 4 und § 8 Abs. 1:
§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet
(1) Das Buttermoor, das Ohlen Kuhlenmoor und das Butterbargsmoor mit angrenzenden Grünlandflächen in der Gemeinde Holm und auf dem Gebiet der Stadt Wedel, Kreis Pinneberg, werden zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung "Buttermoor/ Butterbargsmoor" unter Nummer 147 in das beim Ministerium oder dem Minister für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume als oberster Landschaftspflegebehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Das Naturschutzgebiet ist rund 105 ha groß und umfaßt in den Gemarkungen
1.
Holm,
Flur 13,
die Flurstücke 15, 16, 17, 23 teilweise, 26, 28/1, 28/2, 29 bis 38, 40 teilweise, 41 bis 54,
2.
Wedel
a)
Flur 21, das Flurstück 40/1 und
b)
Flur 22, die Flurstücke 2 bis 27, 28/2 bis 28/4, 29 bis 51.
In der dieser Verordnung als Anlage beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000 ist die Grenze des Naturschutzgebietes schwarz punktiert dargestellt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der Abgrenzungskarte im Maßstab 1:5.000 rot eingetragen. Sie verläuft auf der dem Gebiet zugewandten Seite der roten Linie. Die Ausfertigung der Karte ist beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung, Oberste Landschaftspflegebehörde, 2300 Kiel, verwahrt. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.
Weitere Karten sind beim
1.
Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung - Oberste Jagdbehörde -, 2300 Kiel 1,
2.
Landrat des Kreises Pinneberg - Untere Landschaftspflegebehörde -, 2080 Pinneberg,
3.
Amtsvorsteher des Amtes Moorrege, 2082 Moorrege,
4.
Bürgermeister der Stadt Wedel, 2000 Wedel (Holstein),
5.
Bürgermeister der Gemeinde Holm, 2082 Holm,
niedergelegt. Die Karte kann bei diesen Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.
§ 3 Schutzzweck
(1) Das Naturschutzgebiet dient der Erhaltung, Sicherung und Wiederherstellung einer der letzten Restinseln der ehemals großräumig vorherrschenden Moor- und Heidelandschaft auf der Pinneberger Geest mit ihren unterschiedlichen Biotoptypen, die Lebensraum für zahlreiche, teilweise hochspezialisierte und stark gefährdete Pflanzen- und Tierarten sind.
(2) Schutzzweck ist im einzelnen
1.
der Schutz und die Entwicklung der verschiedenen Biotoptypen der Torfmoospolster, der regenerationsfähigen Torfstiche, der Feucht- und Trockenheide, der Altdünen, der niedermoorartigen Schilfflächen, der Wasserflächen sowie des Bruchwaldes, des naturnahen Waldes und des extensiven Feuchtgrünlandes in den Randbereichen als Grundlage für die Sicherung und Wiederansiedlung des ursprünglichen Artenbestandes der Moor- und Heidelandschaft;
2.
der Schutz und die Wiederansiedlung von auf diese Lebensräume angewiesenen Pflanzen und Tieren, insbesondere von gefährdeten Fledermaus-, Reptilien und Insektenarten sowie von seltenen Brut- und Rastvögeln;
3.
die Erhaltung und Förderung von weiträumiger Störungsfreiheit eines nicht durch bauliche Anlagen gestörten Landschaftsbildes und eines natürlichen Wasserhaushaltes.
(3) In dem Naturschutzgebiet sind alle natürlichen Strukturen und Prozesse in ihrer Ganzheit dauerhaft zu erhalten. Die ungestörte Entwicklung der Natur sowie die Fortentwicklung der natürlichen genetischen Vielfalt sollen gewährleistet werden. Störeinflüsse sind auszuschließen oder soweit wie möglich zu minimieren.
(4) Soweit es zum Schutz dieses Gebietes und seiner Teilbereiche, insbesondere zur Erhaltung und Wiederansiedlung bedrohter Tier- und Pflanzenarten und ihrer Ökosysteme erforderlich ist, sind entsprechende vor- und nachsorgende Maßnahmen durchzuführen. Besondere Bedeutung haben Maßnahmen zur Regeneration des Moores.
§ 4 Verbote
(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten,
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen;
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen;
3.
Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder wesentlich zu ändern;
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen zu errichten oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich zu ändern;
5.
bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu ändern;
6.
Gewässer im Sinne des § 31 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes auszubauen oder Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserstand oder den Wasserabfluß oder die Fließgeschwindigkeit nicht nur unerheblich verändern, oder Stoffe einzubringen, einzuleiten, zu entnehmen oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;
7.
Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes zu errichten oder die bestehende Grundstücksentwässerung zu verändern;
8.
Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einzubringen;
9.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen; ausgenommen sind Tafeln zur Kennzeichnung des Naturschutzgebietes sowie Hinweis- und Warntafeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften;
10.
Erstaufforstungen vorzunehmen;
11.
die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere sowie ihre Ökosysteme zu beseitigen oder nachteilig zu verändern, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;
12.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes zu entnehmen oder Pflanzen einzubringen;
13.
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln;
14.
Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Ballone, Drachen aufsteigen oder landen oder Schiffsmodelle fahren zu lassen;
15.
die Gewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren;
16.
in den Gewässern zu baden oder mit Tauchgeräten zu tauchen;
17.
Zelte oder Wohnwagen aufzustellen, Sachen aller Art zu lagern, Feuer zu machen oder Hunde nicht angeleint mitzuführen;
18.
das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten oder im Naturschutzgebiet außerhalb der dafür bestimmten Wege zu reiten oder zu fahren.
(2) Beschränkungen, Verbote und Gebote nach dem Bundesnaturschutzgesetz, dem Landschaftspflegegesetz und sonstigen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
§ 5 Zulässige Handlungen
(1) Unberührt von den Verboten des § 4 bleiben
1.
die auf den Schutzzweck ausgerichtete Bodennutzung auf den im Eigentum des Kreises Pinneberg befindlichen Grünlandflächen nach Maßgabe der Empfehlungen des Landesamtes für Umwelt;
2.
die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des § 7 Abs. 2 des Landschaftspflegegesetzes der übrigen, bei Inkrafttreten dieser Verordnung als Grünland genutzten, in der Abgrenzungskarte im Maßstab 1: 5.000 in waagerechter Schraffur dargestellten Flächen in der bisherigen Art, Intensität und in dem bisherigen Umfang; mit Wirkung vom 1. Oktober 1995 gelten folgende Einschränkungen:
a)
die Flächen dürfen nur als Standweide in der Zeit vom 1. Juli bis 15. März für nicht mehr als 2 Großvieheinheiten je Hektar genutzt und nicht umgebrochen werden;
b)
Walzen, Schleppen, Mähen oder eine sonstige Bodenbearbeitung der Flächen ist in der Zeit vom 15. März bis 30. Juni eines jeden Jahres nicht gestattet;
c)
die Flächen dürfen nicht gedüngt oder mit Pflanzenschutzmitteln behandelt werden;
d)
die Intensivierung der Entwässerung durch Dränung oder Gräben ist nicht gestattet;
3.
die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des § 7 Abs. 2 des Landschaftspflegegesetzes der bei Inkrafttreten dieser Verordnung als Wald genutzten Flächen in der bisherigen Art und dem bisherigen Umfang; für Bruchwald gilt dies, soweit die Bestimmungen des § 11 des Landschaftspflegegesetzes nicht entgegenstehen; der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist nur zulässig, soweit der Waldbesitzer zu dieser Maßnahme gesetzlich verpflichtet ist;
4.
die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des § 1 des Bundesjagdgesetzes; nicht zulässig ist
a)
die Jagd auf Wasserwild in der Zeit vom 1. Januar bis 15. Oktober eines jeden Jahres,
b)
das Anlegen von Wildäckern oder Wildäsungsflächen,
c)
die Errichtung von geschlossenen Hochsitzen oder Jagdhütten oder
d)
die Durchführung von mehr als einer Treibjagd im Jahr;
5.
die nach § 38 Abs. 3 und 4 des Landeswassergesetzes in einem Gewässerpflegeplan festgelegte, erforderliche Unterhaltung der der Vorflut dienenden Gewässer;
6.
die erforderlichen, einvernehmlich mit der zuständigen unteren Landschaftspflegebehörde festgelegten Maßnahmen zur Unterhaltung und Sicherung der Wege; nicht zulässig ist die Verwendung von wassergefährdenden, auswasch- oder auslaugbaren Materialien;
7.
die Nutzung des genehmigten Wohnhauses auf dem Flurstück 44 der Flur 13 in der Gemarkung Holm sowie die gartenbauliche Nutzung dieses Flurstücks mit der Einschränkung, daß Pflanzenschutzmittel nicht angewendet werden dürfen;
8.
das Betreten oder Befahren
a)
der jeweiligen Grundstücke durch die Grundstücksbesitzerinnen oder Grundstücksbesitzer oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen;
b)
des Naturschutzgebietes durch Personen, die von den zuständigen Behörden dazu ermächtigt worden sind;
9.
Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die die untere Landschaftspflegebehörde im Einvernehmen mit dem Landesamt für Umwelt als oberer Landschaftspflegebehörde durchführt oder durchführen läßt oder die im Rahmen der Anordnungen der obersten Landschaftspflegebehörde durchzuführen sind.
(2) Soweit eine der in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen im Einzelfall mit einem Eingriff in Natur und Landschaft verbunden ist, gilt Abschnitt III des Landschaftspflegegesetzes.
(3) In Abständen werden die Auswirkungen der nach Absatz 1 zulässigen Handlungen auf die in § 3 beschriebenen Ziele der Verordnung und die Notwendigkeit geprüft, einzelne Handlungen einzuschränken oder auszuweiten.
§ 6 Ausnahmen und Befreiungen
Die untere Landschaftspflegebehörde kann im Einzelfall
1.
von den Verboten des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12, 13 und 18 und
2.
von den Verboten des § 4 Abs. 1 Satz 2 bei einer erforderlichen Inanspruchnahme von Flächen für die Ablagerung von Bodenbestandteilen im Rahmen der Gewässerunterhaltung nach § 38 des Landeswassergesetzes
Ausnahmen zulassen, wenn die danach zulässigen Handlungen nicht zu einer nachhaltigen Störung führen und den Schutzzweck nicht beeinträchtigen können. Sie ist auch zuständig für die Erteilung von Befreiungen nach § 61 Abs. 2 des Landschaftspflegegesetzes und kann bei Gefährdung des Schutzzweckes die unaufschiebbaren, notwendigen Maßnahmen treffen.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig nach § 64 Abs. 2 Nr. 2 des Landschaftspflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich entgegen
1.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Bodenbestandteile abbaut, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vornimmt;
2.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt;
3.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anlegt oder wesentlich ändert;
4.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Leitungen jeder Art verlegt, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen errichtet oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich ändert;
5.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, errichtet oder wesentlich ändert;
6.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Gewässer im Sinne des § 31 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes ausbaut oder Maßnahmen durchführt, die den Wasserstand oder den Wasserabfluß oder die Fließgeschwindigkeit nicht nur unerheblich verändern, oder Stoffe einbringt, einleitet, entnimmt oder andere Maßnahmen vornimmt, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;
7.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes errichtet oder die bestehende Grundstücksentwässerung verändert;
8.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einbringt;
9.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 Bild- oder Schrifttafeln anbringt;
10.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 Erstaufforstungen vornimmt;
11.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere sowie ihre Ökosysteme beseitigt oder nachteilig verändert, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;
12.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes entnimmt oder Pflanzen einbringt;
13.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt;
14.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14 Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Ballone, Drachen aufsteigen oder landen oder Schiffsmodelle fahren läßt;
15.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 15 die Gewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art befährt;
16.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 16 in den Gewässern badet oder mit Tauchgeräten taucht;
17.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 17 Zelte oder Wohnwagen aufstellt, Sachen aller Art lagert, Feuer macht oder Hunde nicht angeleint mitführt;
18.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 18 das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege betritt oder im Naturschutzgebiet außerhalb der dafür bestimmten Wege reitet oder fährt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer fahrlässig nicht erkennt, daß er die in Absatz 1 genannten Handlungen im Naturschutzgebiet vornimmt.
§ 8 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Kreisverordnung zum Schutz von Landschaftsteilen im Kreise Pinneberg vom 31. Oktober 1969 (Amtsbl. Schl.-H./AAz. S. 277), zuletzt geändert durch die 4. Kreisverordnung zur Änderung der Kreisverordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Kreise Pinneberg vom 4. Mai 1988 (Elmshorner Nachrichten vom 10. Mai 1988), außer Kraft, soweit sie das in § 2 Abs. 1 dieser Verordnung beschriebene Gebiet betrifft.
Anlage:
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