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Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Bültsee und Umgebung" Vom 3. Juni 1982

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Bültsee und Umgebung" Vom 3. Juni 1982
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 6 geändert (Art. 5 Abs. 2 LVO v. 21.11.2022, GVOBl. S. 956)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Bültsee und Umgebung" vom 3. Juni 198201.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 122.02.2019
§ 222.02.2019
§ 301.01.2003
§ 401.01.2003
§ 501.01.2003
§ 601.01.2023
§ 701.01.2003
§ 801.01.2003
Anlage:01.01.2003
Aufgrund der §§ 14 und 57 Abs. 2 des Landschaftspflegegesetzes vom 16. April 1973 (GVOBl. Schl.-H. S. 122), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1977 (GVOBl. Schl.-H. S. 507), wird verordnet:

§ 1

(1) Der Bültsee, Kreis Rendsburg-Eckernförde, wird mit seinem Uferbereich zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet "Bültsee und Umgebung" wird unter Nummer 104 in das beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung als oberster Landschaftspflegebehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2

(1) Das Naturschutzgebiet ist rund 55 ha groß und umfaßt in der Gemarkung Kosel,
1.
Flur 3, die Flurstücke 50/2 tlw., 51/1, 72 tlw., 61/4, 66/ tlw., 66/3, 66/5, 89/71 tlw., 66/6,
2.
Flur 4, die Flurstücke 52/1, 54/1, 53, 190/143, 50/2 49/1 tlw., 44/2 tlw., 41/1 tlw., 40/3 tlw., 141/3 tlw., 187/1 41, 70/3, 68/4, 67/7 tlw., 65/2 tlw., 64/3 tlw., 61/3 tlw., 59/4 tlw. und 56/2 tlw.
(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in der topographischen Karte im Maßstab 1:25 000 und der Katasterkarte im Maßstab 1:2 000 rot eingetragen. Die maßgebenden Ausfertigungen der Karten sind beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung als oberster Landschaftspflegebehörde verwahrt. Weitere Ausfertigungen sind beim Landrat des Kreises Rendsburg-Eckernförde als unterer Landschaftspflegebehörde, beim Amtsvorsteher des Amtes Schlei und beim Bürgermeister der Gemeinde Kosel niedergelegt. Die Karten können dort während der Dienststunden eingesehen werden.
(3) In dem dieser Verordnung als Anlage beigefügten Ausschnitt aus der Karte im Maßstab 1:25 000 ist das Naturschutzgebiet schwarz umrandet dargestellt.

§ 3

Das Naturschutzgebiet dient der Erhaltung eines in weitgehend baumfreier Landschaft liegenden, nährstoffarmen Sees und seiner Uferbereiche einschließlich der hier lebenden charakteristischen Pflanzen und Tiere. In dem Naturschutzgebiet ist die Natur in ihrer Ganzheit zu erhalten und, soweit erforderlich, zu entwickeln und wiederherzustellen.

§ 4

(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, verboten; insbesondere ist es verboten
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen oder Grabungen vorzunehmen, Klärschlamm aufzubringen oder die Bodengestalt oder die Wasserflächen auf andere Weise zu verändern,
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen,
3.
Straßen, Wege, Lager oder Plätze jeder Art anzulegen oder Einfriedigungen zu errichten,
4.
sonstige bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnung zu errichten, auch wenn sie keiner Genehmigung oder Anzeige bedürfen oder sonstige Eingriffe im Sinne des § 7 des Landschaftspflegegesetzes vorzunehmen,
5.
die Beschaffenheit des Gewässers durch das Einbringen von düngenden oder die chemischen Vorgänge und den Zustand des Gewässers verändernden Stoffen zu beeinträchtigen,
6.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, ausgenommen amtliche oder amtlich genehmigte Hinweis- und Warntafeln,
7.
Zelte und Wohnwagen aufzustellen, Sachen aller Art zu lagern, Feuer zu machen oder Hunde frei umherlaufen zu lassen,
8.
die Lebens- und Zufluchtstätten der Tiere und die Standorte der Pflanzen zu beseitigen oder nachteilig zu verändern, insbesondere durch chemische Stoffe und mechanische Maßnahmen,
9.
Pflanzen oder Pflanzenteile zu entnehmen oder Pflanzen standortfremder Arten einzubringen,
10.
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Tiere auszusetzen, die im Naturschutzgebiet nicht ihren Lebensraum haben,
11.
Erstaufforstungen vorzunehmen,
12.
Gebilde von wissenschaftlicher, ökologischer, naturgeschichtlicher oder landeskundlicher Bedeutung zu beschädigen, zu sammeln oder zu verunstalten,
13.
den See mit Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren,
14.
Modellflugkörper fliegen zu lassen,
15.
das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten oder außerhalb des gekennzeichneten Abschnittes am Nordostufer und der gekennzeichneten Badestelle am Westufer des Sees zu baden. Das Befahren der Wege mit dem Rad oder mit dem Krankenfahrstuhl bleibt erlaubt.
(2) Verbote nach sonstigen Rechtsvorschriften, insbesondere Abfälle entgegen den abfallrechtlichen Vorschriften zu beseitigen sowie Manöver und gleichartige Übungen abzuhalten, bleiben unberührt.

§ 5

Unberührt von den Verboten des § 4 bleiben
1.
die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung der einzelnen Grundstücke in der Art und in dem Umfang, wie sie bei Inkrafttreten dieser Verordnung vorlag, mit Ausnahme des Ausbringens von anorganischen und organischen Stoffen zur Düngung und zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren oder zur Beeinflussung ihres Entwicklungsablaufes,
2.
die Benutzung und Unterhaltung des Sport- und Freizeitgeländes am Nordwestufer des Sees in der Art und dem Umfang, wie sie bei Inkrafttreten dieser Verordnung gegeben waren,
3.
die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei mit Ausnahme aller Handlungen, die den Gewässerzustand im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 5 beeinträchtigen können,
4.
die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und die Bekämpfung des Bisams,
5.
das Betreten zum Zwecke der Ausübung des Eissports,
6.
das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes durch die Eigentümer und Nutzungsberechtigten, deren Beauftragte sowie durch Personen, die von den zuständigen Behörden dazu ermächtigt worden sind.

§ 6

Die untere Landschaftspflegebehörde wird ermächtigt, die vom Landesamt für Umwelt vorgeschlagenen Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen durchzuführen.

§ 7

Ordnungswidrig nach § 65 Abs. 2 Nr. 1 des Landschaftspflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1.
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Bodenbestandteile abbaut, Aufschüttungen oder Grabungen vornimmt, Klärschlamm aufbringt oder die Bodengestalt oder die Wasserflächen auf andere Weise verändert,
2.
§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt,
3.
§ 4 Abs. 1 Nr. 3 Straßen, Wege, Lager oder Plätze jeder Art anlegt oder Einfriedigungen errichtet,
4.
§ 4 Abs. 1 Nr. 4 sonstige bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnung errichtet, auch wenn sie keiner Genehmigung oder Anzeige bedürfen oder sonstige Eingriffe im Sinne des § 7 des Landschaftspflegegesetzes vornimmt,
5.
§ 4 Abs. 1 Nr. 5 die Beschaffenheit des Gewässers durch das Einbringen von düngenden oder die chemischen Vorgänge und den Zustand des Gewässers verändernden Stoffen beeinträchtigt,
6.
§ 4 Abs. 1 Nr. 6 Bild- oder Schrifttafeln anbringt, ausgenommen amtliche oder amtlich genehmigte Hinweis- und Warntafeln,
7.
§ 4 Abs. 1 Nr. 7 Zelte und Wohnwagen aufstellt, Sachen aller Art lagert, Feuer macht oder Hunde frei umherlaufen läßt,
8.
§ 4 Abs. 1 Nr. 8 die Lebens- und Zufluchtstätten der Tiere und die Standorte der Pflanzen beseitigt oder nachteilig verändert, insbesondere durch chemische Stoffe und mechanische Maßnahmen,
9.
§ 4 Abs. 1 Nr. 9 Pflanzen oder Pflanzenteile entnimmt oder Pflanzen standortfremder Arten einbringt,
10.
§ 4 Abs. 1 Nr. 10 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt, die im Naturschutzgebiet nicht ihren Lebensraum haben,
11.
§ 4 Abs. 1 Nr. 11 Erstaufforstungen vornimmt,
12.
§ 4 Abs. 1 Nr. 12 Gebilde von wissenschaftlicher, ökologischer, naturgeschichtlicher oder landeskundlicher Bedeutung beschädigt, sammelt oder verunstaltet,
13.
§ 4 Abs. 1 Nr. 13 den See mit Wasserfahrzeugen aller Art befährt,
14.
§ 4 Abs. 1 Nr. 14 Modellflugkörper fliegen läßt,
15.
§ 4 Abs. 1 Nr. 15 das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege betritt oder außerhalb des gekennzeichneten Abschnittes am Nordostufer und der gekennzeichneten Badestelle am Westufer des Sees badet.

§ 8

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Anlage:

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