Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Brenner Moor" Vom 20. Oktober 1978
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Brenner Moor" Vom 20. Oktober 1978
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 5 geändert (Art. 5 Abs. 2 LVO v. 21.11.2022, GVOBl. S. 956) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Brenner Moor" vom 20. Oktober 1978 | 01.01.2003 |
Eingangsformel | 01.01.2003 |
§ 1 | 22.02.2019 |
§ 2 | 22.02.2019 |
§ 3 | 01.01.2003 |
§ 4 | 01.01.2003 |
§ 5 | 01.01.2023 |
§ 6 | 01.01.2003 |
§ 7 | 01.01.2003 |
Anlage: | 01.01.2003 |
Aufgrund des § 14 und des § 57 Abs. 2 des Landschaftspflegegesetzes vom 16. April 1973 (GVOBl. Schl.-H. S. 122), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1977 (GVOBl. Schl.-H. S. 507), wird verordnet:
§ 1
(1) Das Brenner Moor, Kreis Stormarn, wird zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet "Brenner Moor" wird unter Nummer 92 in das beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung als oberster Landschaftspflegebehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.
§ 2
(1) Das Naturschutzgebiet ist rund 24 ha groß und umfaßt
1.
in der Gemarkung Bad Oldesloe, Flur 2, die Flurstücke 1/1, 2, 3/4, 4/4, 9 , 11 bis 14, 15 tlw., 17, 42 tlw., 44/1 tlw., 45/48, 45/51, 45/54 tlw., 45/55, 46/5, 47/5, 52/6, 53/7, 54/8, 55/10 und
2.
in der Gemarkung Altfresenburg, Flur 2, das Flurstück 34/1 tlw.
(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in der topographischen Karte im Maßstab 1:25.000 und der Katasterkarte im Maßstab 1:2.000 rot eingetragen. Sie sind beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung als oberster Landschaftspflegebehörde, beim Landrat des Kreises Stormarn als unterer Landschaftspflegebehörde und bei der Stadt Bad Oldesloe niedergelegt und können dort während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.
(3) In dem als Anlage beigefügten Ausschnitt aus der Karte im Maßstab 1:25.000 ist das Naturschutzgebiet schwarz umrandet dargestellt.
§ 3
Das Naturschutzgebiet dient dem Schutz eines noch weitgehend in natürlichem Zustand erhaltenen Salzflachmoores in der Traveniederung. Die hier vorkommenden Pflanzengesellschaften sind in Teilbereichen durch das einzigartige Auftreten von Salzquellen im Binnenland in besonderer Weise geprägt. Die von den übrigen schleswig-holsteinischen Mooren abweichenden boden- und gewässerkundlichen Besonderheiten sind auch für eine spezifische Tierwelt ursächlich. In dem Naturschutzgebiet ist die Natur in ihrer Ganzheit zu erhalten und, soweit erforderlich, zu entwickeln und wiederherzustellen.
§ 4
Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind verboten. Insbesondere ist es verboten,
1.
das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten oder im Naturschutzgebiet zu fahren oder zu reiten,
2.
Pflanzen einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu vernichten,
3.
Tiere auszusetzen, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig mutwillig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten dieser Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen,
4.
Bodenbestandteile abzubauen, die Bodengestalt, die Bodennutzung oder die Wasserflächen auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen oder Gebilde von wissenschaftlicher, ökologischer, naturgeschichtlicher oder landeskundlicher Bedeutung zu beschädigen, zu sammeln oder zu verunstalten,
5.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen,
6.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, ausgenommen amtliche Hinweis- und Warntafeln,
7.
bauliche Anlagen, Wege oder Einfriedigungen zu errichten, Leitungen frei zu verlegen oder Lager oder Plätze jeder Art einzurichten,
8.
aufzuforsten,
9.
sonstige Eingriffe im Sinne des § 7 des Landschaftspflegegesetzes vorzunehmen,
10.
zu zelten; dem Zelten nach dieser Verordnung steht das ein- oder zweimalige Übernachten in einem Zelt gleich und
11.
Feuer zu machen.
§ 5
Unberührt von den Verboten des § 4 bleiben
1.
die vom Landesamt für Umwelt als oberer Landschaftspflegebehörde zu bestimmenden Maßnahmen zur Gewährleistung des Schutzzweckes einschließlich der hierfür erforderlichen Schutz- und Pflegemaßnahmen,
2.
die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung der einzelnen Grundstücke in der Art und in dem Umfang, wie sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung vorlag, insbesondere die bisher übliche extensive Nutzung der Weiden östlich des in Nordsüdrichtung verlaufenden Weges,
3.
die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd,
4.
die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei,
5.
die ordnungsgemäße Durchführung der Gewässerunterhaltung und
6.
das Betreten des Naturschutzgebietes durch die Eigentümer und Nutzungsberechtigten.
§ 6
Ordnungswidrig nach § 65 Abs. 2 Nr. 1 des Landschaftspflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 4 Nr. 1 das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege betritt oder im Naturschutzgebiet fährt oder reitet,
2.
entgegen § 4 Nr. 2 Pflanzen einbringt, entnimmt, beschädigt oder vernichtet,
3.
entgegen § 4 Nr. 3 Tiere aussetzt, wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder anderweitig mutwillig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten dieser Tiere fortnimmt oder beschädigt,
4.
entgegen § 4 Nr. 4 Bodenbestandteile abbaut oder die Bodengestalt, die Bodennutzung oder die Wasserflächen auf andere Weise verändert oder beschädigt oder Gebilde von wissenschaftlicher, ökologischer, naturgeschichtlicher oder landeskundlicher Bedeutung beschädigt, sammelt oder verunstaltet,
5.
entgegen § 4 Nr. 5 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt,
6.
entgegen § 4 Nr. 6 Bild- oder Schrifttafeln anbringt, ausgenommen amtliche Hinweis- und Warntafeln,
7.
entgegen § 4 Nr. 7 bauliche Anlagen, Wege oder Einfriedigungen errichtet, Leitungen frei verlegt oder Lager oder Plätze jeder Art einrichtet,
8.
entgegen § 4 Nr. 8 aufforstet,
9.
entgegen § 4 Nr. 9 sonstige Eingriffe im Sinne des § 7 des Landschaftspflegegesetzes vornimmt,
10.
entgegen § 4 Nr. 10 zeltet oder in Zelten übernachtet oder
11.
entgegen § 4 Nr. 11 Feuer macht.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Anlage:
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