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DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Braderuper Heide/Sylt" Vom 5. März 1979

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Braderuper Heide/Sylt" Vom 5. März 1979
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 5 geändert (Art. 5 Abs. 2 LVO v. 21.11.2022, GVOBl. S. 956)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Braderuper Heide/Sylt" vom 5. März 197901.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 122.02.2019
§ 222.02.2019
§ 301.01.2003
§ 401.01.2003
§ 501.01.2023
§ 601.01.2003
§ 701.01.2003
Anlage:01.01.2003
Aufgrund der §§ 14 und 57 Abs. 2 des Landschaftspflegegesetzes vom 16. April 1973 (GVOBl. Schl.-H. S. 122), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1977 (GVOBl. Schl.-H. S. 507), wird verordnet:

§ 1

(1) Die Braderuper Heide auf Sylt, Kreis Nordfriesland, wird zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet "Braderuper Heide/Sylt" wird unter Nummer 97 in das beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung als oberster Landschaftspflegebehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2

(1) Das Naturschutzgebiet ist rund 137 ha groß und umfaßt in der Gemarkung Norddörfer
1.
Flur 3, die Flurstücke 66, 67, 69 bis 90, 248/222, 108, 360/109, 359/109 tlw.,
2.
Flur 4, die Flurstücke 218/184, 186 tlw., 219/184, 184/7 tlw., 187 tlw., 222/1, 223/1, 226/1, 224/1, 149 bis 151, 225/1, 233/148, 232/148, 147/6, 147/7, 221/189 tlw., 216/146, 215/145, 214/144, 213/143, 212/142, 211/141, 210/140, 209/139, 208/138, 207/137, 206/136, 205/135, 204/134, 203/133, 202/132, 201/131, 200/130, 199/129, 198/128, 197/127, 196/126, 195/125, 194/124, 193/123,
3.
Flur 5, die Flurstücke 135/1 tlw., 158 bis 160, 210/161, 211/161, 172, 162 bis 164, 169 tlw., 168/1, 168/2, 167, 133, 134, 209/166, 135/2 tlw.,
4.
Flur 6, die Flurstücke 114/46 tlw., 191, 114/48 tlw. und
5.
Flur 13, die Flurstücke 1 bis 101, 102/1, 103/1, 104/1, 105, 106, 119/111, 120/111, 117/113, 118/113, 114, 115/1, 116, 108 bis 110, 112.
(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in der topographischen Karte im Maßstab 1:25.000 und der Katasterkarte im Maßstab 1:2.000 rot eingetragen. Die Karten sind beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung als oberster Landschaftspflegebehörde, beim Landrat des Kreises Nordfriesland als unterer Landschaftspflegebehörde und beim Amtsvorsteher des Amtes Landschaft Sylt niedergelegt und können dort während der Dienststunden eingesehen werden.
(3) In dem als Anlage beigefügten Ausschnitt aus der Karte im Maßstab 1:25000 ist das Naturschutzgebiet schwarz umrandet dargestellt.

§ 3

Das Naturschutzgebiet dient dem Schutz und der Erhaltung einer auf der Kampen-Wenningstedter Geest zwischen Kampen und Braderup stockenden, Atlantischen Heide mit erdgeschichtlichen, pflanzensoziologischen und zoologischen Besonderheiten einschließlich der Kliff-, Strand- und Vorlandbildungen am und nördlich des Weißen Kliffs. In dem Naturschutzgebiet ist die Natur in ihrer Ganzheit zu erhalten und, soweit erforderlich, zu entwickeln und wiederherzustellen.

§ 4

Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind verboten. Insbesondere ist es verboten,
1.
die Heideflächen außerhalb der gekennzeichneten Wege zu betreten,
2.
in dem Naturschutzgebiet außerhalb der gekennzeichneten und von der unteren Landschaftspflegebehörde genehmigten Reitwege zu reiten,
3.
Pflanzen einzubringen oder zu entnehmen, zu beschädigen oder zu vernichten,
4.
Tiere auszusetzen, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten dieser Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen,
5.
Bodenbestandteile zu entnehmen oder einzubringen oder die Bodengestalt, die Bodennutzung oder die Wasserflächen auf andere Weise zu verändern oder Gebilde von wissenschaftlicher, ökologischer, naturgeschichtlicher oder landeskundlicher Bedeutung zu beschädigen, zu sammeln oder zu verunstalten,
6.
Kultivierungs- oder Entwässerungsmaßnahmen durchzuführen,
7.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen,
8.
bauliche Anlagen, Wege oder Einfriedigungen zu errichten, Leitungen frei zu verlegen oder Lager oder Plätze jeder Art einzurichten,
9.
aufzuforsten,
10.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, ausgenommen Schiffahrtszeichen und amtliche Hinweis- und Warntafeln,
11.
sonstige Eingriffe im Sinne des § 7 des Landschaftspflegegesetzes vorzunehmen,
12.
zu zelten; dem Zelten steht nach dieser Verordnung das ein- oder zweimalige Übernachten in einem Zelt gleich, und
13.
Feuer zu machen.

§ 5

Unberührt von den Verboten des § 4 bleiben
1.
die vom Landesamt für Umwelt als oberer Landschaftspflegebehörde zu bestimmenden Maßnahmen zur Gewährleistung des Schutzzweckes einschließlich der hierfür erforderlichen Schutz- und Pflegemaßnahmen,
2.
die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung der einzelnen Grundstücke in der Art und in dem Umfang, wie sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung vorlag,
3.
die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd,
4.
die Maßnahmen des Küstenschutzes und der Wasserwirtschaft einschließlich der hierfür erforderlichen Forschungs- und Vermessungsarbeiten,
5.
die Maßnahmen zur Gewährleistung der gesetzlichen Aufgaben des Strandamtes,
6.
die Maßnahmen zur Gewährleistung der gesetzlichen Aufgaben der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes,
7.
das Betreten des Naturschutzgebietes durch die Eigentümer und Nutzungsberechtigten sowie die Vertreter und Beauftragten der zuständigen Behörden und
8.
die Entnahme und Rückführung von Schlick aus dem Anwachs für Kurzwecke.

§ 6

Ordnungswidrig nach § 65 Abs. 2 Nr. 1 des Landschaftspflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 4 Nr. 1 die Heideflächen außerhalb der gekennzeichneten Wege betritt,
2.
entgegen § 4 Nr. 22 im Naturschutzgebiet außerhalb der gekennzeichneten und von der unteren Landschaftspflegebehörde genehmigten Reitwege reitet,
3.
entgegen § 4 Nr. 3 Pflanzen einbringt oder entnimmt, beschädigt oder vernichtet.
4.
entgegen § 4 Nr. 4 Tiere aussetzt, wildlebenden Tieren nachstellt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Puppen, Larven. Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten dieser Tiere fortnimmt oder beschädigt,
5.
entgegen § 4 Nr. 5 Bodenbestandteile entnimmt oder einbringt oder die Bodengestalt, die Bodennutzung oder die Wasserflächen auf andere Weise verändert oder Gebilde von wissenschaftlicher, ökologischer, naturgeschichtlicher oder landeskundlicher Bedeutung beschädigt, sammelt oder verunstaltet,
6.
entgegen § 4 Nr. 6 Kultivierungs- oder Entwässerungsmaßnahmen durchführt,
7.
entgegen § 4 Nr. 7 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt,
8.
entgegen § 4 Nr. 8 bauliche Anlagen, Wege oder Einfriedigungen errichtet, Leitungen frei verlegt oder Lager oder Plätze jeder Art einrichtet.
9.
entgegen § 4 Nr. 9 aufforstet,
10.
entgegen § 4 Nr. 10 Bild- oder Schrifttafeln anbringt, ausgenommen Schiffahrtszeichen und amtliche Hinweis- und Warntafeln,
11.
entgegen § 4 Nr. 11 sonstige Eingriffe im Sinne des § 7 des Landschaftspflegegesetzes vornimmt,
12.
entgegen § 4 Nr. 12 zeltet oder in Zelten übernachtet oder
13.
entgegen § 4 Nr. 13 Feuer macht.

§ 7

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zum Schutze eines Landschaftsteiles in der Gemeinde Kampen auf Sylt, Kreis Südtondern, vom 10. Januar 1957 (Amtsbl. Schl.-H./AAz. S. 27), soweit sie das in § 2 Abs. 1 dieser Verordnung beschriebene Gebiet betrifft, außer Kraft.

Anlage:

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