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Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Borstgrasrasen bei Alt-Mölln" Vom 23. Dezember 1985

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Borstgrasrasen bei Alt-Mölln" Vom 23. Dezember 1985
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 7 geändert (Art. 5 Abs. 2 LVO v. 21.11.2022, GVOBl. S. 956)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Borstgrasrasen bei Alt-Mölln" vom 23. Dezember 198501.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 122.02.2019
§ 222.02.2019
§ 301.01.2003
§ 401.01.2003
§ 501.01.2003
§ 601.01.2003
§ 701.01.2023
§ 801.01.2003
§ 901.01.2003
Anlage:01.01.2003
Aufgrund des § 16 Abs. 1 des Landschaftspflegegesetzes und des § 39 Abs. 1 Nr. 8 des Landesjagdgesetzes wird verordnet:

§ 1

(1) Der südöstlich gelegene Teil des Kreisforstes Lüerholt in der Gemeinde Alt-Mölln, Kreis Herzogtum Lauenburg, wird zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung "Borstgrasrasen bei Alt-Mölln" unter Nummer 113 in das beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung als oberster Landschaftspflegebehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2

(1) Das Naturschutzgebiet ist rund 12,7 ha groß und umfaßt in der Gemarkung Alt-Mölln, Flur 1, die Flurstücke 100/2, 106, 107/1, 107/2, 107/4, 108, 110/1 tlw., 102/1, 117/1, 118,5 und 142/1 tlw.
In der dieser Verordnung als Anlage beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000 ist die Grenze des Naturschutzgebietes schwarz punktiert dargestellt.
(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in der Katasterkarte im Maßstab 1 : 2.000 rot eingetragen. Die maßgebende Ausfertigung der Karte ist beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung als oberster Landschaftspflegebehörde verwahrt. Weitere Ausfertigungen sind beim
1.
Landrat des Kreises Herzogtum Lauenburg - untere Landschaftspflegebehörde - 2418 Ratzeburg,
2.
Amtsvorsteher des Amtes Breitenfelde, 2413 Breitenfelde,
3.
Bürgermeister der Gemeinde Alt-Mölln, 2411 Alt-Mölln,
niedergelegt. Die Karte kann bei diesen Behörden während der Dienststunden eingesehen werden.

§ 3

Das Naturschutzgebiet dient der naturkundlichen Sicherung einer hauptsächlich als Schwingel-Borstgrasflur ausgebildeten, extensiv genutzten Magenweide mit einzelnen Feldgehölzen, Quellbrüchen und Weidengebüschen. Es ist Lebensraum charakteristischer Pflanzen- und Tierarten, von denen einzelne vom Aussterben bedroht sind. In dem Naturschutzgebiet ist die Natur in ihrer Ganzheit zu erhalten und, soweit es zur Erhaltung bestimmter, bedrohter Pflanzen- und Tierarten erforderlich ist, durch planvolle Maßnahmen zu entwickeln und wiederherzustellen.

§ 4

(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, verboten; insbesondere ist es verboten:
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen oder Grabungen vorzunehmen, Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einzubringen oder die Bodengestalt oder die Wasserflächen auf andere Weise zu verändern,
2.
Straßen, Wege, Lager oder Plätze jeder Art anzulegen oder Einfriedigungen zu errichten,
3.
sonstige bauliche Anlagen zu errichten, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, oder sonstige Eingriffe im Sinne des § 7 des Landschaftspflegegesetzes vorzunehmen,
4.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen,
5.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, ausgenommen die zur Kennzeichnung des Naturschutzgebietes sowie Hinweis- und Warntafeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften,
6.
Erstaufforstungen vorzunehmen,
7.
die Lebens- und Zufluchtstätten der Tiere und die Standorte der Pflanzen zu beseitigen oder nachteilig zu verändern, insbesondere durch chemische Stoffe und mechanische Maßnahmen,
8.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes zu entnehmen oder Pflanzen einzubringen,
9.
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
10.
Flugmodelle oder Modellflugkörper mit Eigenantrieb aufsteigen und landen zu lassen,
11.
Zelte und Wohnwagen aufzustellen, Sachen aller Art zu lagern, Feuer zu machen oder Hunde nicht angeleint mitzuführen,
12.
das Naturschutzgebiet zu betreten, im Naturschutzgebiet zu reiten oder zu fahren.
(2) Beschränkungen, Verbote und Gebote nach dem Landschaftspflegegesetz und sonstigen Rechtsvorschriften bleiben unberührt, insbesondere Abfälle zu beseitigen, Manöver und gleichartige Übungen abzuhalten.

§ 5

Unberührt von den Verboten des § 4 bleiben
1.
die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des § 7 Abs. 2 des Landschaftspflegegesetzes auf den, beim Inkrafttreten dieser Verordnung als Grünland (in der Katasterkarte im Maßstab 1 : 2.000 und in der Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000 in waagerechter Schraffur dargestellt) und als Wald genutzten Flächen in der bisherigen Art und dem bisherigen Umfang,
2.
die Nutzung der übrigen Grundstücke in der Art und in dem Umfang, wie sie beim Inkrafttreten dieser Verordnung vorlag, ausgenommen der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und von mineralischen oder organischen Düngestoffen,
3.
die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd,
4.
die Bekämpfung des Bisams,
5.
das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes durch die Grundstücksbesitzer oder deren Beauftragte sowie durch Personen, die von den zuständigen Behörden dazu ermächtigt worden sind,
6.
das Betreten und Befahren der gekennzeichneten Wege mit dem Fahrrad oder mit dem Krankenfahrstuhl.

§ 6

Die untere Landschaftspflegebehörde kann im Einzelfall von den Verboten des § 4 Abs. 1 Nr. 2, 8, 9 und 12 Ausnahmen zulassen, die nicht zu einer nachhaltigen Störung führen und auch sonst den Schutzzweck nicht beeinträchtigen können.

§ 7

Die untere Landschaftspflegebehörde wird ermächtigt, die vom Landesamt für Umwelt vorgeschlagenen Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen durchzuführen oder durchführen zu lassen. Sie kann bei Gefährdung des Schutzzwecks die unaufschiebbaren Maßnahmen treffen.

§ 8

Ordnungswidrig nach § 64 Abs. 2 Nr. 2 des Landschaftspflegegesetzes handelt, wer entgegen
1.
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Bodenbestandteile abbaut, Aufschüttungen oder Grabungen vornimmt, Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einbringt oder die Bodengestalt oder die Wasserflächen auf andere Weise verändert,
2.
§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Straßen, Wege, Lager oder Plätze jeder Art anlegt oder Einfriedigungen errichtet,
3.
§ 4 Abs. 1 Nr. 3 sonstige bauliche Anlagen errichtet, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen oder sonstige Eingriffe im Sinne des § 7 des Landschaftspflegegesetzes vornimmt,
4.
§ 4 Abs. 1 Nr. 4 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt,
5.
§ 4 Abs. 1 Nr. 5 Bild- oder Schrifttafeln anbringt, ausgenommen die zur Kennzeichnung des Naturschutzgebietes sowie Hinweis- und Warntafeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften,
6.
§ 4 Abs. 1 Nr. 6 Erstaufforstungen vornimmt,
7.
§ 4 Abs. 1 Nr. 7 die Lebens- und Zufluchtstätten der Tiere und die Standorte der Pflanzen beseitigt oder nachteilig verändert, insbesondere durch chemische Stoffe und mechanische Maßnahmen,
8.
§ 4 Abs. 1 Nr. 88 Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes entnimmt oder Pflanzen einbringt,
9.
§ 4 Abs. 1 Nr. 9 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt,
10.
§ 4 Abs. 1 Nr. 100 Flugmodelle oder Modellflugkörper mit Eigenantrieb aufsteigen und landen läßt,
11.
§ 4 Abs. 1 Nr. 11 Zelte und Wohnwagen aufstellt, Sachen aller Art lagert, Feuer macht oder Hunde nicht angeleint mitführt,
12.
§ 4 Abs. 1 Nr. 12 das Naturschutzgebiet betritt, im Naturschutzgebiet reitet oder fährt. Ordnungswidrig handelt in den Fällen des Satzes 1 auch, wer fahrlässig meint, nicht im Naturschutzgebiet gehandelt zu haben.

§ 9

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Anlage:

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