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Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Bordelumer Heide und Langenhorner Heide mit Umgebung" Vom 16. Dezember 1991

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Bordelumer Heide und Langenhorner Heide mit Umgebung" Vom 16. Dezember 1991
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 5 geändert (Art. 5 Abs. 2 LVO v. 21.11.2022, GVOBl. S. 956)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Bordelumer Heide und Langenhorner Heide mit Umgebung" vom 16. Dezember 199101.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet22.02.2019
§ 2 - Geltungsbereich22.02.2019
§ 3 - Schutzzweck01.01.2003
§ 4 - Verbote01.01.2003
§ 5 - Zulässige Handlungen01.01.2023
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen01.01.2003
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2003
§ 8 - Inkrafttreten01.01.2003
Anlage:01.01.2003
Aufgrund des § 16 Abs. 1 des Landschaftspflegegesetzes verordnet der Minister für Natur, Umwelt und Landesentwicklung die folgenden §§ 1 bis 8 mit Ausnahme des § 5 Abs. 1 Nr. 3;
aufgrund des § 39 Abs. 1 Nr. 8 des Landesjagdgesetzes verordnet der Minister für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei den folgenden § 5. Abs. 1 Nr. 3 und § 8 Abs. 1:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet

(1) Teilgebiete der Bordelumer Heide und der Langenhorner Heide mit den angrenzenden Wiesen- und Waldflächen in den Gemeinden Bordelum und Langenhorn, Kreis Nordfriesland, werden zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung "Bordelumer Heide und Langenhorner Heide mit Umgebung" unter Nummer 26 in das beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung als oberster Landschaftspflegebehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet ist rund 198 ha groß und umfaßt in den Gemarkungen
1.
Langenhorn,
a)
Flur 33,
die Flurstücke 1 teilweise, 3 teilweise, 4, 14, 15, 16, 17/1, 17/2, 18/1 teilweise,
b)
Flur 35,
das Flurstück 86,
2.
Bordelum,
a)
Flur 9,
die Flurstücke 1 teilweise, 8 teilweise, 9, 10, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20 und 89,
b)
Flur 15,
die Flurstücke 2, 3 und 6,
c)
Flur 16,
die Flurstücke 1, 2, 3 und 4 und
d)
Flur 17,
die Flurstücke 1, 2/1, 2/2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17 teilweise, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26 teilweise, 27, 28 teilweise, 40, 42, 43, 45 teilweise und 46.
In der dieser Verordnung als Anlage beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000 ist die Grenze des Naturschutzgebietes schwarz punktiert dargestellt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den Abgrenzungskarten, Blatt 1 bis 6, im Maßstab 1 : 5.000 rot eingetragen. Sie verläuft auf der dem Gebiet zugewandten Seite der roten Linie. Die Ausfertigung der Karten ist beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung, Oberste Landschaftspflegebehörde, 2300 Kiel, verwahrt. Die Karten sind Bestandteile dieser Verordnung.
Weitere Karten sind beim
1.
Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung - Oberste Jagdbehörde -, 2300 Kiel,
2.
Landrat des Kreises Nordfriesland - Untere Landschaftspflegebehörde -, 2250 Husum,
3.
Amtsvorsteher des Amtes Stollberg, 2255 Langenhorn,
4.
Bürgermeister
a)
der Gemeinde Langenhorn, 2255 Langenhorn,
b)
der Gemeinde Bordelum, 2251 Bordelum,

§ 3 Schutzzweck

(1) Das Naturschutzgebiet dient der Erhaltung, Sicherung und Wiederherstellung eines der letzten größeren, zusammenhängenden Heide-Wald-Lebensräume, der aufgrund von kleinflächig wechselnden Standortbedingungen verschiedene Biotope mit sehr vielfältigen, teilweise hochspezialisierten und stark gefährdeten Lebensgemeinschaften umfaßt.
(2) In dem Naturschutzgebiet sind die verschiedenen Lebensräume, die trockene Sandheide, die Feuchtheide, der Heidebach, die Heideweiher, die Teiche und der Birkenwald sowie die an diese Lebensräume gebundene charakteristische Pflanzen- und Tierwelt in ihrer Ganzheit zu schützen und zu erhalten. Die ungestörte Entwicklung von Natur und Landschaft sowie die Fortentwicklung der natürlichen genetischen Vielfalt sollen hier dauerhaft gewährleistet werden. Nutzungsbedingte Störeinflüsse sind auszuschließen oder soweit wie möglich zu minimieren.
(3) Soweit es zum Schutz dieses Gebietes und seiner Teilbereiche, insbesondere zur Erhaltung und Entwicklung bestimmter bedrohter Pflanzen- und Tierarten mit ihren Ökosystemen erforderlich ist, sind entsprechende vor- und nachsorgende Maßnahmen durchzuführen. Besondere Bedeutung haben Maßnahmen zur Erhaltung und Regeneration der baumlosen Heideflächen, zur Förderung des Laubwaldanteiles, zur Entwicklung von Feuchtwäldern am Rande der Teiche und zur Erhaltung der Teiche mit ihrem Vorkommen von seltenen Teichbodenfluren.
(4) Die besondere Eigenart, Schönheit und Vielfalt der von zahlreichen Gewässern durchzogenen Heide-Wald-Landschaft sind dauerhaft zu schützen und ihre Erlebbarkeit für den Menschen zu ermöglichen, sofern hierdurch die zu erhaltende Natur nicht beeinträchtigt wird.

§ 4 Verbote

(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten,
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen;
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen;
3.
Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder wesentlich zu ändern;
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen zu errichten oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich zu ändern;
5.
bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu ändern;
6.
Gewässer im Sinne des § 31 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes auszubauen oder Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserstand oder den Wasserabfluß oder die Fließgeschwindigkeit nicht nur unerheblich verändern, oder Stoffe einzubringen oder einzuleiten oder zu entnehmen oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;
7.
Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes zu errichten oder die bestehende Grundstücksentwässerung zu verändern;
8.
Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einzubringen;
9.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen; ausgenommen sind Tafeln zur Kennzeichnung des Naturschutzgebietes sowie Hinweis- und Warntafeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften;
10.
Erstaufforstungen vorzunehmen;
11.
die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere sowie ihre Ökosysteme zu beseitigen oder nachteilig zu verändern, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;
12.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes zu entnehmen oder Pflanzen einzubringen;
13.
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzten oder zu töten oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln;
14.
Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Ballone oder Drachen aufsteigen oder landen oder Schiffsmodelle fahren zu lassen;
15.
die Gewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren;
16.
in den Gewässern zu baden oder mit Tauchgeräten zu tauchen;
17.
Zelte oder Wohnwagen aufzustellen, Sachen aller Art zu lagern, Feuer zu machen oder Hunde nicht angeleint mitzuführen;
18.
das Naturschutzgebiet außerhalb der öffentlichen Wege zu betreten oder im Naturschutzgebiet außerhalb der dafür bestimmten Wege zu reiten oder zu fahren.
(2) Beschränkungen, Verbote und Gebote nach dem Bundesnaturschutzgesetz, dem Landschaftspflegegesetz und sonstigen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 5 Zulässige Handlungen

(1) Unberührt von den Verboten des § 4 bleiben
1.
die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Grünlandnutzung im Sinne des § 7 Abs. 2 Landschaftspflegegesetz der in den Abgrenzungskarten Blatt 2 und 5 in waagerechter Schraffur dargestellten Flächen in der bisherigen Art, Intensität und dem bisherigen Umfang; nicht zulässig ist es,
a)
Pflanzenschutzmittel, Dünger oder andere Stoffe auszubringen;
b)
Flächenentwässerung durch Dränung oder Gräben zu intensivieren oder diese Flächen umzubrechen;
2.
die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des § 7 Abs. 2 des Landschaftspflegegesetzes der bei Inkrafttreten dieser Verordnung als Wald genutzten Flächen mit der Einschränkung, daß bei der Bewirtschaftung der Waldflächen die in § 3 dieser Verordnung genannten Ziele des Naturschutzes zu beachten sind;
3.
die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des § 1 des Bundesjagdgesetzes mit der Einschränkung, daß die Jagd auf Wasserwild nur in der Zeit vom 16. Oktober bis 31. Dezember eines jeden Jahres zulässig ist, Graureiher nicht geschossen, geschlossene Hochsitze nicht errichtet, Fütterungseinrichtungen nicht errichtet oder betrieben und Wildäcker nicht angelegt werden dürfen;
4.
die mit der unteren Landschaftspflegebehörde abgestimmte extensive fischereiwirtschaftliche Nutzung der rechtmäßig angelegten Fischteiche auf der Grundlage des Teichkonzeptes des Landesamtes für Umwelt vom 13. September 1991; nicht zulässig ist der Fischfang mit der Handangel;
5.
die Unterhaltung von Rohrleitungen und Einlaufbauwerken an den Gewässern oder offenen Gräben zur ordnungsgemäßen Einleitung von Niederschlagswasser aus genehmigten Anlagen;
6.
die nach § 38 des Landeswassergesetzes in einem Gewässerpflegeplan festgelegte, erforderliche Unterhaltung der der Vorflut dienenden Gewässer und der Gräben unter Beachtung des § 12 Abs. 2 des Landschaftspflegegesetzes; chemische Stoffe dürfen dabei nicht verwendet werden;
7.
die erforderlichen, einvernehmlich mit der zuständigen unteren Landschaftspflegebehörde festgelegten Maßnahmen zur Unterhaltung und Sicherung der Wege; nicht zulässig ist die Verwendung von wassergefährdenden, auswasch- oder auslaugbaren Materialien;
8.
die nach Art und Umfang im Einvernehmen mit der unteren Landschaftspflegebehörde und dem Landesamt für Umwelt festgelegte Anlage, Unterhaltung und Nutzung des Naturlehrpfades in der Bordelumer Heide;
9.
das Betreten oder Befahren
a)
der jeweiligen Grundstücke durch die Grundstücksbesitzer oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen;
b)
des Naturschutzgebietes durch Personen, die von den zuständigen Behörden dazu ermächtigt worden sind.
10.
Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die die untere Landschaftspflegebehörde im Einvernehmen mit dem Landesamt für Umwelt als oberer Landschaftspflegebehörde durchführt oder durchführen läßt oder die im Rahmen der Anordnungen der obersten Landschaftspflegebehörde durchzuführen sind; Maßnahmen im Wald bedürfen der Zustimmung der zuständigen Forstbehörde.
(2) Soweit eine der in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen im Einzelfall mit einem Eingriff in Natur und Landschaft verbunden ist, gilt Abschnitt III des Landschaftspflegegesetzes.
(3) In Abständen werden die Auswirkungen der nach Absatz 1 zulässigen Handlungen auf die in § 3 beschriebenen Ziele der Verordnung und die Notwendigkeit geprüft, die Zulässigkeit einzelner Handlungen einzuschränken oder auszuweiten.

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen

Die untere Landschaftspflegebehörde kann im Einzelfall
1.
von den Verboten des § 4 Abs. 1 Nr. 9, 12, 13 und 18,
2.
bei einer Inanspruchnahme von Flächen für die Ablagerung von Bodenbestandteilen im Rahmen der Gewässerunterhaltung nach § 38 des Landeswassergesetzes
Ausnahmen zulassen, die nicht zu einer nachhaltigen Störung führen und den Schutzzweck nicht beeinträchtigen können. Sie ist auch zuständig für die Erteilung von Befreiungen nach § 61 Abs. 2 des Landschaftspflegegesetzes und kann bei Gefährdung des Schutzzweckes die unaufschiebbaren, notwendigen Maßnahmen treffen.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 64 Abs. 2 Nr. 2 des Landschaftspflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich entgegen
1.
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Bodenbestandteile abbaut, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vornimmt;
2.
§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt;
3.
§ 4 Abs. 1 Nr. 3 Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anlegt oder wesentlich ändert;
4.
§ 4 Abs. 1 Nr. 4 Leitungen jeder Art verlegt, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen errichtet oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich ändert;
5.
§ 4 Abs. 1 Nr. 5 bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, errichtet oder wesentlich ändert;
6.
§ 4 Abs. 1 Nr. 6 die Gewässer im Sinne des § 31 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes ausbaut oder Maßnahmen durchführt, die den Wasserstand oder den Wasserabfluß oder die Fließgeschwindigkeit nicht nur unerheblich verändern, oder Stoffe einbringt oder einleitet oder entnimmt oder andere Maßnahmen vornimmt, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;
7.
§ 4 Abs. 1 Nr. 7 Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes errichtet oder die bestehende Grundstücksentwässerung verändert;
8.
§ 4 Abs. 1 Nr. 8 Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einbringt;
9.
§ 4 Abs. 1 Nr. 9 Bild- oder Schrifttafeln anbringt;
10.
§ 4 Abs. 1 Nr. 10 Erstaufforstungen vornimmt;
11.
§ 4 Abs. 1 Nr. 11 die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere sowie ihre Ökosysteme beseitigt oder nachteilig verändert, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;
12.
§ 4 Abs. 1 Nr. 12 Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes entnimmt oder Pflanzen einbringt;
13.
§ 4 Abs. 1 Nr. 13 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt;
14.
§ 4 Abs. 1 Nr. 14 Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Ballone oder Drachen aufsteigen oder landen oder Schiffsmodelle fahren läßt;
15.
§ 4 Abs. 1 Nr. 15 die Gewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art befährt;
16.
§ 4 Abs. 1 Nr. 16 in den Gewässern badet oder mit Tauchgeräten taucht;
17.
§ 4 Abs. 1 Nr. 17 Zelte oder Wohnwagen aufstellt, Sachen aller Art lagert, Feuer macht oder Hunde nicht angeleint mitführt;
18.
§ 4 Abs. 1 Nr. 18 das Naturschutzgebiet außerhalb der öffentlichen Wege betritt oder im Naturschutzgebiet außerhalb der dafür bestimmten Wege reitet oder fährt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer fahrlässig nicht erkennt, daß er die in Absatz 1 genannten Handlungen im Naturschutzgebiet vornimmt.

§ 8 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten
1.
die Verordnung über das "Naturschutzgebiet Bordelumer Heide" in der Gemarkung Bordelum, Kreis Husum, vom 1. August 1938 (Reg. Amtsbl. S. 305), zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 6. Dezember 1989 (GVOBl. Schl.-H. S. 171), und
2.
die Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen in den Gemeinden Langenhorn und Bordelum vom 3. März 1952 (Amtsbl. Schl.-H./AAz. S. 97) außer Kraft, soweit sie das in § 2 Abs. 1 dieser Verordnung beschriebene Gebiet betreffen.

Anlage:

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