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Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Billetal" Vom 14. August 1987

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Billetal" Vom 14. August 1987
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 7 geändert (Art. 5 Abs. 2 LVO v. 21.11.2022, GVOBl. S. 956)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Billetal" vom 14. August 198701.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 122.02.2019
§ 222.02.2019
§ 301.01.2003
§ 401.01.2003
§ 501.01.2003
§ 601.01.2003
§ 701.01.2023
§ 801.01.2003
§ 901.01.2003
Anlage 1:01.01.2003
Anlage:01.01.2003
Aufgrund des § 16 Abs. 1 des Landschaftspflegegesetzes und des § 39 Abs. 1 Nr. 8 des Landesjagdgesetzes wird verordnet:

§ 1

(1) Das Tal der Bille zwischen Reinbek und Grande in den Kreisen Herzogtum Lauenburg und Stormarn wird zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung "Billetal" unter Nummer 122 in das beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung als oberster Landschaftspflegebehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2

(1) Das Naturschutzgebiet ist rund 176 ha groß. Es besteht aus dem Abschnitt der Bille zwischen dem Reinbeker Mühlenteich im Süden und der Bundesstraße 404 im Norden sowie der Corbek zwischen der Straßenbrücke der Landesstraße 94 im Norden und der Bille im Süden, jeweils mit angrenzenden Randbereichen. In den dieser Verordnung als Anlage beigefügten Übersichtskarten im Maßstab 1 : 25.000 ist das Naturschutzgebiet schwarz punktiert dargestellt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den Abgrenzungskarten 1 bis 10 (Deutsche Grundkarte im Maßstab 1 : 5.000) rot eingetragen. Sie verläuft auf der dem Gebiet zugewandten Seite der roten Linie. Die maßgebende Ausfertigung der Karten ist beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung als oberster Landschaftspflegebehörde verwahrt. Sie sind Bestandteil dieser Verordnung. Weitere Ausfertigungen sind beim
1.
Landrat des Kreises Herzogtum Lauenburg - Untere Landschaftspflegebehörde - 2418 Ratzeburg,
2.
Landrat des Kreises Stormarn - Untere Landschaftspflegebehörde - 2060 Bad Oldesloe und
3.
bei den Amtsvorstehern
a.
des Amtes Aumühle-Wohltorf, 2055 Aumühle,
b.
des Amtes Trittau, 2077 Trittau,
c.
des Amtes Schwarzenbek-Land, 2053 Schwarzenbek sowie
4.
bei den Bürgermeistern
a.
der Stadt Reinbek, 2057 Reinbek,
b.
der Gemeinde Wentorf bei Hamburg, 2057 Wentorf bei Hamburg,
c.
der Gemeinde Wohltorf, 2055 Wohltorf,
d.
der Gemeinde Aumühle, 2055 Aumühle,
e.
der Gemeinde Kuddewörde, 2071 Kuddewörde,
f.
der Gemeinde Witzhave, 2071 Witzhave,
g.
der Gemeinde Grande, 2077 Grande,
niedergelegt. Die Karten können bei diesen Behörden während der Dienststunden eingesehen werden.

§ 3

Das Naturschutzgebiet dient der Erhaltung eines der wenigen noch nicht ausgebauten Fließgewässer im Südosten des Landes mit dem südlichen Teil des Nebenflusses Corbek. Das Gebiet umfaßt Teile eines eiszeitlichen Schmelzwasserrinnensystems am Südrand der Vereisungsgrenze der letzten Eiszeit mit Quellhängen, Quellmooren, Quellbrüchen, feuchten Wiesen, Hochstauden und Seggenriedern, Röhrichten und naturnahen Feucht- und Hangwäldern. Aufgrund seiner großen Vielfalt unterschiedlicher Landschaftselemente ist es Lebensraum und Lebensstätte einer besonders zahl- und artenreichen Pflanzen- und Tierwelt. Die Natur ist hier in ihrer Ganzheit zu erhalten und, soweit es zur Erhaltung bestimmter, bedrohter Pflanzen- und Tierarten erforderlich ist, durch planvolle Maßnahmen zu entwickeln und wiederherzustellen.

§ 4

(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, verboten. Insbesondere ist es verboten,
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen oder Grabungen vorzunehmen,
2.
Straßen, Wege, Lager oder Plätze jeder Art anzulegen oder Einfriedigungen zu errichten,
3.
bauliche Anlagen zu errichten, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, oder sonstige Eingriffe im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 des Landschaftspflegegesetzes vorzunehmen,
4.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen,
5.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, ausgenommen die zur Kennzeichnung des Naturschutzgebietes sowie Hinweis- und Warntafeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften,
6.
die Gewässer zu verändern oder Stoffe einzubringen oder einzuleiten oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern,
7.
die Flächen stärker als bei Inkrafttreten dieser Verordnung zu entwässern,
8.
Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einzubringen,
9.
Erstaufforstungen vorzunehmen,
10.
die Lebens- oder Zufluchtstätten der Tiere oder die Standorte der Pflanzen zu beseitigen oder nachteilig zu verändern, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen,
11.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes zu entnehmen oder Pflanzen einzubringen,
12.
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
13.
Flugmodelle oder Modellflugkörper mit Eigenantrieb oder Drachen oder Ballone aufsteigen und landen zu lassen,
14.
die Gewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren oder Schiffsmodelle fahren zu lassen,
15.
in den Gewässern zu baden oder mit Tauchgeräten zu tauchen,
16.
Zelte oder Wohnwagen aufzustellen, Sachen aller Art zu lagern, Feuer zu machen oder Hunde nicht angeleint mitzuführen,
17.
das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten oder im Naturschutzgebiet außerhalb der dafür bestimmten Wege zu fahren oder zu reiten.
(2) Beschränkungen, Verbote und Gebote nach dem Bundesnaturschutzgesetz, dem Landschaftspflegegesetz und sonstigen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 5

(1) Unberührt von den Verboten des § 4 bleiben
1.
a) die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des § 7 Abs. 2 des Landschaftspflegegesetzes der bei Inkrafttreten dieser Verordnung als Grünland und als Wald genutzten Flächen in der bisherigen Art und dem bisherigen Umfang,
b.
die ordnungsgemäße gartenbauliche Nutzung der bei Inkrafttreten dieser Verordnung als Garten genutzten Flächen in der bisherigen Art und dem bisherigen Umfang; chemische Stoffe dürfen dabei nicht verwendet werden,
2.
die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des § 1 des Bundesjagdgesetzes,
3.
die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei in der Zeit vom 1. April bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres und die fischwirtschaftliche Nutzung im Sinne des § 7 Abs. 2 des Landschaftspflegegesetzes der rechtmäßig angelegten Fischteiche in der bisherigen Art und dem bisherigen Umfang,
4.
die Bekämpfung des Bisams,
5.
die Unterhaltung von Rohrleitungen und Einlaufbauwerken an den Gewässern oder offenen Gräben zur ordnungsgemäßen Einleitung von Niederschlagswasser aus genehmigten Anlagen,
6.
die mit der unteren Landschaftspflegebehörde abgestimmte Unterhaltung der der Vorflut dienenden Gewässer nach Maßgabe des § 12 Abs. 2 des Landschaftspflegegesetzes; chemische Stoffe dürfen dabei nicht verwendet werden,
7.
das Befahren der Bille mit kleinen Wasserfahrzeugen ohne Motorkraft in der Zeit vom 15. August bis zum 28. Februar eines jeden Jahres, sofern die vom Amt für Land- und Wasserwirtschaft Lübeck eingerichtete, auf den Pegel von Sachsenwaldau bezogene Pegelmarke bei der Grander Mühle einen ausreichenden Wasserstand anzeigt,
8.
das Baden in der Bille von angrenzenden Hausgrundstücken oder Gärten aus,
9.
die Maßnahmen zur Unterhaltung und Sicherung der Wege,
10.
das Betreten und Befahren
a.
der eigenen Grundstücke durch die Grundstücksbesitzer oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen,
b.
des Naturschutzgebietes durch Personen, die von den zuständigen Behörden dazu ermächtigt worden sind.
(2) Soweit eine der in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen im Einzelfall mit einem Eingriff in Natur und Landschaft verbunden ist, verbleibt es bei der Regelung des Abschnitts III des Landschaftspflegegesetzes.

§ 6

Die unteren Landschaftspflegebehörden können im Einzelfall
a.
von den Verboten des § 4 Abs. 1 Nr. 11, 12, 14, 15 und 17,
b.
bei Grundräumungen, Grundinstandsetzungen oder einer den Schutzzweck berührenden Inanspruchnahme von Flächen im Rahmen dieser Maßnahmen oder bei der Gewässerunterhaltung nach § 30 des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 47 Abs. 3 des Landeswassergesetzes
Ausnahmen zulassen, die nicht zu einer nachhaltigen Störung führen und auch sonst den Schutzzweck nicht beeinträchtigen können.

§ 7

Die unteren Landschaftspflegebehörden werden ermächtigt, die vom Landesamt für Umwelt vorgeschlagenen Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen durchzuführen oder durchführen zu lassen. Sie können bei Gefährdung des Schutzzwecks die unaufschiebbaren Maßnahmen treffen.

§ 8

(1) Ordnungswidrig nach § 64 Abs. 2 Nr. 2 des Landschaftspflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich entgegen
1.
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Bodenbestandteile abbaut, Aufschüttungen oder Grabungen vornimmt,
2.
§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Straßen, Wege, Lager oder Plätze jeder Art anlegt oder Einfriedigungen errichtet,
3.
§ 4 Abs. 1 Nr. 3 bauliche Anlagen errichtet, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, oder sonstige Eingriffe im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 des Landschaftspflegegesetzes vornimmt,
4.
§ 4 Abs. 1 Nr. 4 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt,
5.
§ 4 Abs. 1 Nr. 5 Bild- oder Schrifttafeln anbringt,
6.
§ 4 Abs. 1 Nr. 6 die Gewässer verändert oder Stoffe einbringt oder einleitet oder andere Maßnahmen vornimmt, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Gewässers nachteilig zu verändern,
7.
§ 4 Abs. 1 Nr. 7 die Flächen stärker als bei Inkrafttreten dieser Verordnung entwässert,
8.
§ 4 Abs. 1 Nr. 8 Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einbringt,
9.
§ 4 Abs. 1 Nr. 9 Erstaufforstungen vornimmt,
10.
§ 4 Abs. 1 Nr. 10 die Lebens- oder Zufluchtstätten der Tiere oder die Standorte der Pflanzen beseitigt oder nachteilig verändert, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen,
11.
§ 4 Abs. 1 Nr. 11 Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes entnimmt oder Pflanzen einbringt,
12.
§ 4 Abs. 1 Nr. 12 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt,
13.
§ 4 Abs. 1 Nr. 13 Flugmodelle oder Modellflugkörper mit Eigenantrieb oder Drachen oder Ballone aufsteigen und landen läßt,
14.
§ 4 Abs. 1 Nr. 14 die Gewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art befährt oder Schiffsmodelle fahren läßt,
15.
§ 4 Abs. 1 Nr. 15 in den Gewässern badet oder mit Tauchgeräten taucht,
16.
§ 4 Abs. 1 Nr. 16 Zelte oder Wohnwagen aufstellt, Sachen aller Art lagert, Feuer macht oder Hunde nicht angeleint mitführt,
17.
§ 4 Abs. 1 Nr. 17 das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege betritt oder im Naturschutzgebiet außerhalb der dafür bestimmten Wege fährt oder reitet.
(2) Ordnungswidrig handelt in den Fällen des Satzes 1 auch, wer fahrlässig meint, nicht im Naturschutzgebiet gehandelt zu haben.

§ 9

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Gleichzeitig treten die
1.
Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Kreise Herzogtum Lauenburg vom 13. Juli 1971 (Amtsbl. Schl.-H./AAz. S. 168), zuletzt geändert durch Kreisverordnung vom 30. Juli 1986 (Amtl. Kreisblatt Nr. 32/33 vom 15. August 1986),
2.
Kreisverordnung zum Schutze von Landschaftsteilen in den Gemeinden Wentorf bei Hamburg, Wohltorf und Aumühle vom 18. Januar 1978 (Amtsbl. Schl.-H./AAz. S. 120), zuletzt geändert durch Kreisverordnung vom 6. März 1984 (Amtl. Kreisblatt Nr. 12/13 vom 30. März 1984),
3.
Kreisverordnung zum Schutze von Bäumen in der Gemeinde Aumühle vom 7. November 1980 (Amtl. Kreisblatt Nr. 47/48 vom 28. November 1980),
4.
Kreisverordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der Gemeinde Grande vom 20. November 1969 (Amtsbl. Schl.-H./AAz. S. 264),
5.
Kreisverordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der Gemeinde Witzhave vom 25. Februar 1970 (Amtsbl. Schl.-H./AAz. S. 44),
6.
Kreisverordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der Gemeinde Schönningstedt vom 3. April 1970 (Amtsbl. Schl.-H./AAz. S. 71), geändert durch Kreisverordnung vom 2. November 1982 (Lübecker Nachrichten vom 11. November 1982),
7.
Kreisverordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der Stadt Reinbek vom 27. Februar 1973 (Amtsbl. Schl.-H./AAz. S. 99)
außer Kraft, soweit sie das in § 2 Abs. 1 dieser Verordnung beschriebene Gebiet betreffen.

Anlage 1:

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