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Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Bewaldete Düne bei Noer" Vom 17. Juli 1981

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Bewaldete Düne bei Noer" Vom 17. Juli 1981
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 6 geändert (Art. 5 Abs. 2 LVO v. 21.11.2022, GVOBl. S. 956)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Bewaldete Düne bei Noer" vom 17. Juli 198101.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 122.02.2019
§ 222.02.2019
§ 301.01.2003
§ 401.01.2003
§ 501.01.2003
§ 601.01.2023
§ 701.01.2003
§ 801.01.2003
Anlage:01.01.2003
Aufgrund der §§ 14 und 57 Abs. 2 des Landschaftspflegegesetzes vom 16. April 1973 (GVOBl. Schl.-H. S. 122), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1977 (GVOBl. Schl.-H. S. 507), wird verordnet:

§ 1

(1) Der in § 2 beschriebene Landschaftsteil, Gemeinde Noer, Kreis Rendsburg-Eckernförde, wird zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet "Bewaldete Düne bei Noer" wird unter Nummer 105 in das beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung als oberster Landschaftspflegebehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2

(1) Das Naturschutzgebiet ist rund 47 ha groß und umfaßt in der Gemarkung Noer, Flur 2, die Flurstücke 1/2 tlw., 8, 9, 10/1 tlw. und 11 tlw.
(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in der topographischen Karte im Maßstab 1:25.000 und der Katasterkarte im Maßstab 1:2.000 rot eingetragen. Die maßgebenden Ausfertigungen der Karten werden beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung als oberster Landschaftspflegebehörde verwahrt. Weitere Ausfertigungen sind beim Landrat des Kreises Rendsburg-Eckernförde als unterer Landschaftspflegebehörde, beim Amtsvorsteher des Amtes Dänischenhagen und beim Bürgermeister der Gemeinde Noer niedergelegt. Die Karten können dort während der Dienststunden eingesehen werden.
(3) In dem dieser Verordnung als Anlage beigefügten Ausschnitt aus der Karte im Maßstab 1:25.000 ist das Naturschutzgebiet schwarz umrandet dargestellt.

§ 3

Das Naturschutzgebiet dient dem Schutz einer für den mitteleuropäischen Raum seltenen, bewaldeten Düne mit einer artenreichen, charakteristischen Pflanzenwelt. In dem Naturschutzgebiet ist die Natur in ihrer Ganzheit zu erhalten und, soweit erforderlich, zu entwickeln, zu pflegen und wiederherzustellen.

§ 4

(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, verboten. Insbesondere ist es verboten,
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen oder Grabungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen;
3.
Straßen, Wege, Lager oder Plätze jeder Art anzulegen oder Einfriedigungen zu errichten;
4.
sonstige bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnung zu errichten, auch wenn sie keiner Genehmigung oder Anzeige bedürfen, oder sonstige Eingriffe im Sinne § 7 des Landschaftspflegegesetze vorzunehmen;
5.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, ausgenommen amtliche oder amtlich genehmigte Hinweis- und Warntafeln;
6.
Zelte und Wohnwagen aufzustellen, Sachen aller Art zu lagern, Feuer zu machen oder Hunde frei umherlaufen zu lassen;
7.
die Lebens- und Zufluchtstätten der Tiere und die Standorte der Pflanzen zu beseitigen oder nachteilig zu verändern, insbesondere durch chemische Stoffe und mechanische Maßnahmen;
8.
Pflanzen oder Pflanzenteile zu entnehmen oder Pflanzen standortfremder Arten einzubringen;
9.
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Tiere auszusetzen, die im Naturschutzgebiet nicht ihren Lebensraum haben;
10.
Erstaufforstungen vorzunehmen;
11.
Gebilde von wissenschaftlicher, ökologischer, naturgeschichtlicher oder landeskundlicher Bedeutung zu beschädigen, zu sammeln oder zu verunstalten;
12.
das Naturschutzgebiet zu betreten oder im Naturschutzgebiet zu reiten.
(2) Unberührt bleiben Verbote nach sonstigen Rechtsvorschriften, insbesondere Abfälle entgegen den abfallrechtlichen Vorschriften zu beseitigen sowie Manöver und gleichartige Übungen abzuhalten.

§ 5

Die Verbote des § 4 gelten nicht für
1.
die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im Bereich der in der anliegenden Karte schraffiert dargestellten Pufferzone,
2.
die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung der einzelnen Grundstücke in der Art und in dem Umfang, wie sie bei Inkrafttreten dieser Verordnung vorlag,
3.
die erforderlichen Maßnahmen des Küstenschutzes und der Wasserwirtschaft in dem bisherigen Umfang mit Ausnahme solcher Vorhaben, die nach Wasserrecht erlaubnis-, bewilligungs-, genehmigungs- oder planfeststellungsbedürftig sind,
4.
die ordnungsgemäße Unterhaltung der Bundeswasserstraße,
5.
die Maßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit auf der Bundeswasserstraße,
6.
die zweckbestimmte Nutzung des Hegelehrreviers Grönwohld durch den Landesjagdverband Schleswig-Holstein,
7.
die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, die Bekämpfung des Bisams und
8.
das Betreten des Naturschutzgebietes durch die Eigentümer und Nutzungsberechtigten, deren Beauftragte sowie durch Personen, die von den zuständigen Behörden dazu ermächtigt worden sind.

§ 6

Die untere Landschaftspflegebehörde wird ermächtigt, die vom Landesamt für Umwelt vorgeschlagenen Schutz- und Pflegemaßnahmen durchzuführen.

§ 7

Ordnungswidrig nach § 65 Abs. 2 Nr. 1 des Landschaftspflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1.
§ 4 Nr. 1 Bodenbestandteile abbaut, Aufschüttungen oder Grabungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert,
2.
§ 4 Nr. 2 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt,
3.
§ 4 Nr. 3 Straßen, Wege, Lager oder Plätze jeder Art anlegt oder Einfriedigungen errichtet,
4.
§ 4 Nr. 4 sonstige bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnung errichtet, auch wenn sie keiner Genehmigung oder Anzeige bedürfen, oder sonstige Eingriffe Im Sinne des § 7 des Landschaftspflegegesetzes vornimmt,
5.
§ 4 Nr. 5 Bild- oder Schrifttafeln anbringt, ausgenommen amtliche oder amtlich genehmigte Hinweis- und Warntafeln,
6.
§ 4 Nr. 6 Zelte und Wohnwagen aufstellt, Sachen aller Art lagert, Feuer macht oder Hunde frei umherlaufen läßt,
7.
§ 4 Nr. 7 die Lebens- und Zufluchtstätten der Tiere und die Standorte der Pflanzen beseitigt oder nachteilig verändert, insbesondere durch chemische Stoffe und mechanische Maßnahmen,
8.
§ 4 Nr. 8 Pflanzen oder Pflanzenteile entnimmt oder Pflanzen standortfremder Arten einbringt,
9.
§ 4 Nr. 9 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt, die im Naturschutzgebiet nicht ihren Lebensraum haben,
10.
§ 4 Nr. 10 Erstaufforstungen vornimmt,
11.
§ 4 Nr. 11 Gebilde von wissenschaftlicher, ökologischer, naturgeschichtlicher oder landeskundlicher Bedeutung beschädigt, sammelt oder verunstaltet,
12.
§ 4 Nr. 12 das Naturschutzgebiet betritt oder im Naturschutzgebiet reitet.

§ 8

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zum Schutze von Landschaften im Kreise Eckernförde vom 28. April 1965 (Amtsbl. Schl.-H./AAz. S. 96), soweit sie das in § 2 Abs. 1 dieser Verordnung beschriebene Gebiet betrifft, außer Kraft.

Anlage:

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