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Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Beltringharder Koog" Vom 17. Dezember 1991

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Beltringharder Koog" Vom 17. Dezember 1991
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 5 und 6 geändert (Art. 5 Abs. 2 LVO v. 21.11.2022, GVOBl. S. 956)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Beltringharder Koog" vom 17. Dezember 199101.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet22.02.2019
§ 2 - Geltungsbereich22.02.2019
§ 3 - Schutzzweck01.01.2003
§ 4 - Verbote01.01.2003
§ 5 - Zulässige Handlungen01.01.2023
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen01.01.2023
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2003
§ 8 - Inkrafttreten01.01.2003
Anlage:01.01.2003
Aufgrund des § 16 Abs. 1 und des § 21 Abs. 4 des Landschaftspflegegesetzes verordnet der Minister für Natur, Umwelt und Landesentwicklung die folgenden §§ 1 bis 8 mit Ausnahme des § 5 Abs. 1 Nr. 3 und § 6 Abs. 3;
aufgrund des § 39 Abs. 1 Nr. 8 des Landesjagdgesetzes verordnet der Minister für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei den folgenden § 5 Abs. 1 Nr. 3, § 6 Abs. 3 und § 8 Abs. 1:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet

(1) Der durch die Vordeichung in der Nordstrander Bucht entstandene Koog in den Gemeinden Nordstrand, Schobüll, Hattstedtermarsch und Reußenköge, Kreis Nordfriesland, wird zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung "Beltringharder Koog" unter Nummer 146 in das beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung als oberster Landschaftspflegebehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet ist rund 3.350 ha groß und wird wie folgt begrenzt:
1.
im Norden durch eine Linie, die in 10m Abstand parallel zur südlichen Kante des Wirtschaftsweges, der an der Nordspitze des Speicherbeckens vor dem Sönke-Nissen-Koog den Landesschutzdeich mit dem Mitteldeich verbindet, verläuft;
2.
im Osten durch eine Linie, die in 10m Abstand parallel zum westlichen Fuß des Mitteldeiches vor dem Sönke-Nissen-Koog und südlich davon bis zum Schöpfwerk Arlauschleuse entlang der westlichen Böschungskante des Grenzgrabens verläuft; im Bereich des Schöpfwerkes Arlauschleuse wird die Grenze des Naturschutzgebietes durch eine Linie in 10m Abstand von den seeseitigen baulichen Anlagen der Schleuse gebildet, südlich davon durch eine Linie in 10m Abstand parallel zum westlichen Fuß des Mitteldeiches vor der Hattstedter Marsch;
3.
im Süden durch eine Linie, die in 15 m Abstand parallel zum nördlichen Fuß des Dammes nach Nordstrand sowie der Mitteldeiche vor dem Pohnshallig Koog, dem Morsumkoog und dem Elisabeth-Sophien-Koog verläuft;
4.
im Westen durch die seeseitige Kante der Krone des Landesschutzdeiches.
In der dieser Verordnung als Anlage beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 50.000 ist die Grenze des Naturschutzgebietes schwarz punktiert dargestellt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den Abgrenzungskarten, Blatt 1 bis 19, im Maßstab 1 : 5.000 rot eingetragen. Sie verläuft auf der dem Gebiet zugewandten Seite der roten Linie. Die Ausfertigung der Karten ist beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung, Oberste Landschaftspflegebehörde, 2300 Kiel, verwahrt. Die Karten sind Bestandteile dieser Verordnung.
Weitere Karten sind beim
1.
Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung - Oberste Jagdbehörde -, 2300 Kiel,
2.
Landrat des Kreises Nordfriesland - Untere Landschaftspflegebehörde -, 2250 Husum,
b)
Amtsvorsteher des
b)
Amtes Nordstrand, 2251 Nordstrand,
b)
Amtes Hattstedt, 2251 Hattstedt,
4.
Bürgermeister der
a)
Gemeinde Nordstrand, 2251 Nordstrand,
b)
Gemeinde Schobüll, 2251 Schobüll,
c)
Gemeinde Hattstedtermarsch, 2251 Hattstedt,
d)
Gemeinde Reußenköge, 2257 Bredstedt,
niedergelegt. Die Karten können bei diesen Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

(1) Das Naturschutzgebiet dient der dauerhaften Erhaltung und ungestörten Entwicklung eines durch Eindeichung überprägten ehemaligen Wattenmeerbereiches mit großflächigen Salz- und Süßwasserlebensräumen, tidebeeinflußten Überschwemmungsgebieten, mit Sümpfen und sonstigen Feuchtgebieten sowie einer an diese Lebensräume gebundenen charakteristischen Pflanzen- und Tierwelt, insbesondere dem Schutz der hier rastenden und brütenden Wat- und Wasservögeln.
(2) In dem Naturschutzgebiet sind die verschiedenen Ökosysteme in ihrer Ganzheit zu erhalten. Die großflächig unbeeinflußte Entwicklung der unterschiedlichen Lebensräume, der möglichst ungestörte Ablauf der natürlichen Stoffkreisläufe und die Fortentwicklung der natürlichen genetischen Vielfalt der Lebewelt sollen dauerhaft gesichert werden. Nutzungsbedingte Störeinflüsse sind auszuschließen oder soweit wie möglich zu minimieren.
(3) Soweit es zum Schutz dieses Gebietes und seiner Teilbereiche, insbesondere zur Erhaltung und Entwicklung bestimmter bedrohter Pflanzen- und Tierarten und ihrer Ökosysteme erforderlich ist, sind entsprechende vor- oder nachsorgende Maßnahmen durchzuführen.
(4) Das nicht durch bauliche Anlagen gestörte Landschaftsbild ist zu schützen.

§ 4 Verbote

(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten,
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen;
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen;
3.
Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder wesentlich zu ändern;
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen zu errichten oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich zu ändern;
5.
bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu ändern;
6.
Gewässer im Sinne des § 31 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes auszubauen oder Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserstand oder den Wasserabfluß oder die Fließgeschwindigkeit nicht nur unerheblich verändern, oder Stoffe einzubringen, einzuleiten, zu entnehmen oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;
7.
Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes zu errichten oder die bestehende Grundstücksentwässerung zu verändern;
8.
Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einzubringen;
9.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen; ausgenommen sind Tafeln zur Kennzeichnung des Naturschutzgebietes sowie Hinweis- und Warntafeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften;
10.
Erstaufforstungen vorzunehmen;
11.
die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere oder ihre Ökosysteme zu beseitigen oder nachteilig zu verändern, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;
12.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes zu entnehmen oder Pflanzen einzubringen;
13.
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln;
14.
Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Ballone oder Drachen aufsteigen oder landen oder Schiffsmodelle fahren zu lassen;
15.
die Gewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren oder auf den Gewässern mit Eisfahrzeugen aller Art zu fahren;
16.
in den Gewässern zu baden oder mit Tauchgeräten zu tauchen;
17.
Zelte oder Wohnwagen aufzustellen, Sachen aller Art zu lagern, Feuer zu machen oder Hunde nicht angeleint mitzuführen;
18.
das Naturschutzgebiet zu betreten oder im Naturschutzgebiet zu reiten, zu fahren oder zu parken.
(2) Beschränkungen, Verbote und Gebote nach dem Bundesnaturschutzgesetz, dem Landschaftspflegegesetz und sonstigen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 5 Zulässige Handlungen

(1) Unberührt von den Verboten des § 4 bleiben
1.
die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Grünlandnutzung der in den Abgrenzungskarten in waagerechter Schraffur dargestellten Flächen mit folgenden Einschränkungen:
a)
der Grünlandumbruch oder das Absenken des Bodenwasserstandes ist nicht zulässig;
b)
es dürfen weder Dünger noch Pflanzenschutzmittel noch andere Stoffe aufgebracht werden;
c)
die Flächen dürfen nur als Standweide genutzt werden;
d)
ab 10. Juli eines jeden Jahres ist nur eine Mahd gestattet;
e)
mit Wirkung vom 1. Januar 1995 dürfen nicht mehr als 0,5 Rinder je Hektar aufgetrieben werden;
2.
die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Grünlandnutzung der übrigen Flächen in der bisherigen Art, Intensität und in dem bisherigen Umfang bis zum 31. Dezember 1994;
3.
die Ausübung des Jagdschutzes im Sinne des Abschnittes VI und des § 22 a des Bundesjagdgesetzes in Verbindung mit den §§ 21 und 22 des Landesjagdgesetzes;
4.
die nach § 38 des Landeswassergesetzes in einem Gewässerpflegeplan festgelegte, erforderliche Unterhaltung der der Vorflut dienenden Gewässer unter Beachtung des § 12 Abs. 2 des Landschaftspflegegesetzes; chemische Stoffe dürfen dabei nicht verwendet werden;
5.
die erforderlichen Maßnahmen des Küstenschutzes im Sinne des Fünften Teiles des Gesetzes zur Änderung des Landeswassergesetzes vom 27. Juni 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 331), sowie die hierfür erforderlichen Maßnahmen der Wasserwirtschaft einschließlich der Forschungs- und Vermessungsarbeiten; nicht zulässig sind solche Vorhaben, die nach Wasserrecht oder anderen Rechtsvorschriften erlaubnis-, bewilligungs-, genehmigungs- oder planfeststellungsbedürftig sind;
6.
der ordnungsgemäße Betrieb und die Unterhaltung des Speicher- und Spülbeckens vor dem Sönke-Nissen-Koog sowie des Speicherbeckens der Arlau; chemische Stoffe dürfen dabei nicht verwendet werden. Das Südufer des Speicherbeckens der Arlau ist der unbeeinflußten Selbstentwicklung zu überlassen, das Nordufer und die nördliche Speicherbeckenverwallung 10. können im Einvernehmen mit der unteren Landschaftspflegebehörde gemäht oder beweidet werden;
7.
die nach dem Planfeststellungsbeschluß "Küstenschutzmaßnahmen in der Nordstrander Bucht" vom 5. April 1982 festgelegten, bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht durchgeführten erforderlichen Maßnahmen
a)
des Naturschutzes und der Landschaftspflege;
b)
zur Verstärkung des Dammes nach Nordstrand;
c)
zur Einrichtung, zum Betrieb und zur Unterhaltung einer Sodenentnahmefläche durch das Amt für Land- und Wasserwirtschaft auf einer im Einvernehmen mit der unteren Landschaftspflegebehörde festgelegten Fläche, soweit dieses im Rahmen des Küstenschutzes erforderlich ist;
d)
zur Einrichtung, zum Betrieb und zur Unterhaltung
da)
einer Hürdenparzelle und eines Lagerplatzes mit einem Betriebsgebäude des Amtes für Land- und Wasserwirtschaft, von Garagen für Halter von Kraftfahrzeugen mit Hauptwohnsitz auf Nordstrandischmoor und einem öffentlichen Parkplatz am Anschluß des Transportdammes an den Landesschutzdeich,
db)
eines Lagerplatzes des Amtes für Land- und Wasserwirtschaft sowie eines öffentlichen Parkplatzes am Holmer Siel,
dc)
von zwei Hürdenparzellen mit Treibsellagerplatz des Amtes für Land- und Wasserwirtschaft am Landesschutzdeich und
dd)
einer Kleientnahme des Amtes für Land- und Wasserwirtschaft nördlich des Dammes nach Nordstrand zur Verstärkung des Dammes und zur Deichverstärkung Pohnshalligkoog auf den in den Abgrenzungskarten als Sondernutzungsflächen in gestrichelter Schrägschraffur dargestellten Flächen;
8.
der ordnungsgemäße Betrieb und die Unterhaltung der baulichen Anlagen des Holmer Siels, des Lüttmoor Siels und der Sönke-Nissen-Koog-Schleuse;
9.
die Errichtung, der Betrieb und die Unterhaltung der genehmigten baulichen Anlagen zu den beiden Badeplätzen am Landesschutzdeich im Bereich des Lüttmoor Siels und des Holmer Siels;
10.
die erforderlichen, einvernehmlich mit der unteren Landschaftspflegebehörde festgelegten Maßnahmen zur Unterhaltung und Sicherung der Straßen und Wege; nicht zulässig ist die Verwendung von wassergefährdenden, auswasch- oder auslaugbaren Materialien;
11.
die Errichtung, der Betrieb und die Unterhaltung eines im Einvernehmen mit der unteren Landschaftspflegebehörde festzulegenden naturkundlichen Lehrpfades im Bereich der Arlauschleuse;
12.
das Betreten und Befahren
a)
der jeweiligen Grundstücke durch die Grundstücksbesitzer oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen;
b)
des Naturschutzgebietes durch Personen, die von den zuständigen Behörden dazu ermächtigt worden sind;
c)
des Transportdammes sowie das Parken auf dem in der Örtlichkeit gekennzeichneten Parkplatz am Landesschutzdeich;
d)
des Deichverteidigungsweges von Nordstrand bis zum Holmer Siel sowie das Parken auf dem in der Örtlichkeit gekennzeichneten Parkplatz am Landesschutzdeich;
e)
des Landesschutzdeiches sowie des Deichverteidigungsweges zwischen dem Transportdamm und der Insel Nordstrand nach Maßgabe der Bestimmungen des Fünften Teiles des Gesetzes zur Änderung des Landeswassergesetzes vom 27. Juni 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 331);
13.
Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die die untere Landschaftspflegebehörde im Einvernehmen mit dem Landesamt für Umwelt als oberer Landschaftspflegebehörde durchführt oder durchführen läßt oder die im Rahmen der Anordnungen der obersten Landschaftspflegebehörde durchzuführen sind.
(2) Soweit eine der in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen im Einzelfall mit einem Eingriff in Natur und Landschaft verbunden ist, gilt Abschnitt III des Landschaftspflegegesetzes.
(3) In Abständen werden die Auswirkungen der nach Absatz 1 zulässigen Handlungen auf die in § 3 beschriebenen Ziele der Verordnung und die Notwendigkeit geprüft, die Zulässigkeit einzelner Handlungen einzuschränken oder auszuweiten.

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen

(1) Auf Antrag kann die untere Naturschutzbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 Abs. 1 Satz 2 des Landesnaturschutzgesetzes Ausnahmen zulassen für
1.
Bohrungen und Sondierungen im Rahmen der amtlichen geowissenschaftlichen Landesaufnahme und von geophysikalischen Messungen,
2.
die Inanspruchnahme von Flächen für die Ablagerung von Bodenbestandteilen im Rahmen der Gewässerunterhaltung nach § 38 des Landeswassergesetzes,
3.
die Entnahme von Pflanzen oder Pflanzenteilen wildlebender, nicht besonders geschützter Arten oder von sonstigen Bestandteilen des Naturschutzgebietes und
4.
das Nachstellen wildlebender, nicht dem Jagdrecht unterliegender und nicht besonders geschützter Tierarten sowie das Fangen oder Töten dieser Tierarten. Eine Ausnahme ist nicht erforderlich für die Bekämpfung des Bisam nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 des Landeswassergesetzes im Bereich der Deiche und Dämme.
(2) Die Jagdbehörde kann im Einvernehmen mit dem Landesamt für Umwelt als obere Naturschutzbehörde Ausnahmen von den Verboten des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 und der einschränkenden Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 3 zulassen, wenn dies der Schutzzweck erfordert. Eine Ausnahme ist nicht erforderlich für die Bejagung von Füchsen und Kaninchen im Bereich der Deiche und Dämme, sofern hierfür ein Erfordernis nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 des Landeswassergesetzes vorliegt.
(3) Die untere Naturschutzbehörde kann von den Verboten des § 4 Abs. 1 nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes Befreiungen gewähren. Bei der Gewährung von Befreiungen von den Verboten des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11, 12 und 13 sind die besonderen artenschutz- und jagdrechtlichen Bestimmungen zu beachten.
(4) Die unteren Naturschutzbehörde trifft bei Gefährdung des Schutzzweckes nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 64 Abs. 2 Nr. 2 des Landschaftspflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich entgegen
1.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Bodenbestandteile abbaut, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vornimmt;
2.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt;
3.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anlegt oder wesentlich ändert;
4.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Leitungen jeder Art verlegt, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen errichtet oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich ändert;
5.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, errichtet oder wesentlich ändert;
6.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Gewässer im Sinne des § 31 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes ausbaut oder Maßnahmen durchführt, die den Wasserstand oder den Wasserabfluß oder die Fließgeschwindigkeit nicht nur unerheblich verändern, oder Stoffe einbringt, einleitet, entnimmt oder andere Maßnahmen vornimmt, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;
7.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes errichtet oder die bestehende Grundstücksentwässerung verändert;
8.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einbringt;
9.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 Bild- oder Schrifttafeln anbringt;
10.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 Erstaufforstungen vornimmt;
11.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere oder ihre Ökosysteme beseitigt oder nachteilig verändert, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;
12.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes entnimmt oder Pflanzen einbringt;
13.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt;
14.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14 Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Ballone oder Drachen aufsteigen oder landen oder Schiffsmodelle fahren läßt;
15.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 15 die Gewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art befährt oder auf den Gewässern mit Eisfahrzeugen aller Art fährt;
16.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 16 in den Gewässern badet oder mit Tauchgeräten taucht;
17.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 17 Zelte oder Wohnwagen aufstellt, Sachen aller Art lagert, Feuer macht oder Hunde nicht angeleint mitführt;
18.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 18 das Naturschutzgebiet betritt oder im Naturschutzgebiet reitet, fährt oder parkt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer fahrlässig nicht erkennt, daß er die in Absatz 1 genannten Handlungen im Naturschutzgebiet vornimmt.

§ 8 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung zur einstweiligen Sicherstellung eines Landschaftsteiles in der Nordstrander Bucht vom 19. November 1987 (GVOBl. Schl.-H. S. 338) außer Kraft.

Anlage:

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