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Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Barkauer See und Umgebung" Vom 11. November 1982

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Barkauer See und Umgebung" Vom 11. November 1982
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 5 geändert (Art. 5 Abs. 2 LVO v. 21.11.2022, GVOBl. S. 956)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Barkauer See und Umgebung" vom 11. November 198201.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 122.02.2019
§ 222.02.2019
§ 301.01.2003
§ 401.01.2003
§ 501.01.2023
§ 601.01.2003
§ 701.01.2003
Anlage:01.01.2003
Aufgrund des § 16 des Landschaftspflegegesetzes wird verordnet:

§ 1

(1) Der Barkauer See und Umgebung, Gemeinde Süsel, Kreis Ostholstein, wird zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung "Barkauer See und Umgebung" unter Nummer 32 in das beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung als oberster Landschaftspflegebehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2

(1) Das Naturschutzgebiet ist rund 137 ha groß und umfaßt
1.
in der Gemarkung Ottendorf, Flur 1, die Flurstücke 1/9, 1/10 tlw., 1/11, 68/2 tlw., 5/3, 68/3, 70/4, 2/6 tlw., 3/9 tlw.,
2.
in der Gemarkung Ottendorf, Flur 3, die Flurstücke 1 und 2,
3.
in der Gemarkung Fassensdorf, Flur 1, die Flurstücke 56/1, 56/2, 56/3 tlw., 57/3 tlw., 63 tlw., 64/4 tlw., 65/6 tlw., 69/8 tlw., 69/4, 69/7 tlw., 70, 71/5 tlw., 72/4 tlw., 77/4 tlw., 77/3, 78 tlw., 84/1 tlw.,
4.
in der Gemarkung Gothendorf, Rahmenkarte 1095, 1096, die Flurstücke 121 tlw., 122 bis 125, 126 tlw., 65 und
5.
in der Gemarkung Barkau, Flur 3, die Flurstücke 1/1, 2, 3 bis 6, 7/1, 8, 9, 13 tlw., 14 bis 17, 18 tlw., 20 tlw.
In der dieser Verordnung als Anlage beigefügten Karte im Maßstab 1:25.000 ist das Naturschutzgebiet schwarz umrandet dargestellt.
(2) Die genauen Grenzen des Naturschutzgebietes sind in der Katasterkarte im Maßstab 1:2.000 rot eingetragen. Die maßgebende Ausfertigung der Karte ist beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung als oberster Landschaftspflegebehörde verwahrt. Sie ist Bestandteil dieser Verordnung. Weitere Ausfertigungen sind beim Landrat des Kreises Ostholstein als unterer Landschaftspflegebehörde und beim Bürgermeister der Gemeinde Süsel niedergelegt. Die Karten können dort während der Dienststunden eingesehen werden.

§ 3

Das Naturschutzgebiet dient dem Schutz eines im Schmelzwassertal der Schwartau liegenden Binnensees mit typischer Verlandungsvegetation in naturnahem Zustand und einer artenreichen Tierwelt. In dem Naturschutzgebiet ist die Natur in ihrer Ganzheit zu erhalten und, soweit erforderlich, zu entwickeln und wiederherzustellen.

§ 4

(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen, die zu einer Zerstörung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, verboten; insbesondere ist es verboten,
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen oder Grabungen vorzunehmen, Klärschlamm aufzubringen oder die Bodengestalt oder die Wasserflächen auf andere Weise zu verändern,
2.
Erstaufforstungen vorzunehmen,
3.
Wege, Lager oder Plätze jeder Art anzulegen oder Einfriedigungen zu errichten,
4.
sonstige bauliche Anlagen zu errichten, auch wenn sie keiner Genehmigung oder Anzeige nach der Landesbauordnung bedürfen, oder sonstige Eingriffe im Sinne des § 7 des Landschaftspflegegesetzes vorzunehmen,
5.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, ausgenommen amtliche oder amtlich genehmigte Hinweis- und Warntafeln,
6.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen,
7.
die Lebens- und Zufluchtstätten der Tiere und die Standorte der Pflanzen zu beseitigen oder nachteilig zu verändern, insbesondere durch chemische Stoffe und mechanische Maßnahmen,
8.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes zu entnehmen oder Pflanzen standortfremder Arten sowie sonstiges Material organischer oder anorganischer Zusammensetzung einzubringen,
9.
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder gebietsfremde Tiere auszusetzen,
10.
Modellflugzeuge fliegen oder Schiffsmodelle fahren zulassen,
11.
das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten, im Naturschutzgebiet zu reiten oder zu fahren, die Wasserfläche mit Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren. Das Befahren der Wege mit dem Fahrrad oder mit dem Krankenfahrstuhl bleibt erlaubt,
12.
Zelte und Wohnwagen aufzustellen, Sachen aller Art zu lagern, Feuer zu machen oder Hunde frei umherlaufen zu lassen.
(2) Verbote nach sonstigen Rechtsvorschriften, insbesondere Abfälle entgegen den abfallrechtlichen Vorschriften zu beseitigen sowie Manöver und gleichartige Übungen abzuhalten, bleiben unberührt.

§ 5

(1) Unberührt von den Verboten des § 4 bleiben:
1.
a)
die auf den Schutzzweck ausgerichtete Bodennutzung auf den im Eigentum der Stiftung Naturschutz befindlichen Flächen nach Maßgabe der Empfehlungen des Landesamtes für Umwelt als obere Naturschutzbehörde;
b)
die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des § 7 Abs. 3 des Landesnaturschutzgesetzes der übrigen, bei Inkrafttreten dieser Verordnung genutzten Flächen in der bisherigen Art und in dem bisherigen Umfang;
2.
die auf den Schutzzweck ausgerichtete forstwirtschaftliche Bodennutzung der Waldflächen, soweit keine Bestimmungen des § 15 a des Landesnaturschutzgesetzes entgegenstehen; die natürlichen Entwicklungsabläufe haben Vorrang;
3.
a)
die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdschutzes im Sinne des Abschnittes VI und des § 22 a des Bundesjagdgesetzes in Verbindung mit den §§ 21 und 22 des Landesjagdgesetzes sowie die Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des § 1 des Bundesjagdgesetzes auf Schalenwild im Eigenjagdbezirk des Landes Schleswig-Holstein;
b)
die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des § 1 des Bundesjagdgesetzes auf den übrigen Flächen;
4.
die ordnungsgemäße Ausübung der erwerbsmäßigen Fischerei im Barkauer See im Sinne des § 7 Abs. 3 des Landesnaturschutzgesetzes und des § 3 Abs. 1 des Landesfischereigesetzes bis zum 31. Dezember 2012; nicht zulässig ist es,
a)
die Fischerei in der Zeit vom 1. September bis zum 1. März eines jeden Jahres,
b)
die Fischerei in der Schilf- oder Röhrichtzone, c) die Fischerei mit Reusen ohne Otterschutzgitter oder ohne Otterausstieg und
c)
den Fischfang mit der Handangel auszuüben; unberührt von den Einschränkungen der Buchstaben a bis d bleibt die Hegepflicht nach Maßgabe der -Bestimmungen der §§ 3, 13 und 21 des Landesfischereigesetzes;
4.
die erforderliche Unterhaltung der der Vorflut dienenden Gewässer nach Maßgabe der Bestimmungen des Landeswassergesetzes;
5.
das Baden im Barkauer See von der genehmigten und in der Örtlichkeit gekennzeichneten; am Nordostufer des Sees gelegenen Badestelle aus; nicht zulässig ist die Benutzung von Badebooten, Badeflößen oder Luftmatratzen;
6.
das Betreten oder Befahren,
a)
der jeweiligen Grundstücke einschließlich der Gewässer durch die Grundstücksbesitzer oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen;
b)
des Naturschutzgebietes durch Personen, die von den zuständigen Behörden dazu ermächtigt worden sind;
7.
Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die die untere Naturschutzbehörde durchführt oder durchführen lässt.
(2) Soweit eine der in Absatz 1. aufgeführten Maßnahmen im Einzelfall mit einem Eingriff in Natur und Landschaft verbunden ist, gilt Abschnitt III des Landesnaturschutzgesetzes.
(3) Die untere Naturschutzbehörde kann bei Gefährdung des Schutzzweckes nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen treffen

§ 6

Ordnungswidrig nach § 64 Abs. 2 Nr. 2 des Landschaftspflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1.
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Bodenbestandteile abbaut, Aufschüttungen oder Grabungen vornimmt, Klärschlamm aufbringt oder die Bodengestalt oder die Wasserflächen auf andere Weise verändert,
2.
§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Erstaufforstungen vornimmt,
3.
§ 4 Abs. 1 Nr. 3 Wege, Lager oder Plätze jeder Art anlegt oder Einfriedigungen errichtet,
4.
§ 4 Abs. 1 Nr. 4 sonstige bauliche Anlagen errichtet, auch wenn sie keiner Genehmigung oder Anzeige nach der Landesbauordnung bedürfen, oder sonstige Eingriffe im Sinne des § 7 des Landschaftspflegegesetzes vornimmt,
5.
§ 4 Abs. 1 Nr. 5 Bild- oder Schrifttafeln anbringt, ausgenommen amtliche oder amtlich genehmigte Hinweis- und Warntafeln,
6.
§ 4 Abs. 1 Nr. 6 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt,
7.
§ 4 Abs. 1 Nr. 7 die Lebens- und Zufluchtstätten der Tiere und die Standorte der Pflanzen beseitigt oder nachteilig verändert, insbesondere durch chemische Stoffe und mechanische Maßnahmen,
8.
§ 4 Abs. 1 Nr. 8 Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes entnimmt oder Pflanzen standortfremder Arten sowie sonstiges Material organischer und anorganischer Zusammensetzung einbringt,
9.
§ 4 Abs. 1 Nr. 9 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder gebietsfremde Tiere aussetzt,
10.
§ 4 Abs. 1 Nr. 10 Modellflugzeuge fliegen oder Schiffsmodelle fahren läßt,
11.
§ 4 Abs. 1 Nr. 11 das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege betritt, im Naturschutzgebiet reitet oder fährt oder die Wasserfläche mit Wasserfahrzeugen aller Art befährt,
§ 4 Abs. 1 Nr. 12 Zelte und Wohnwagen aufstellt, Sachen aller Art lagert, Feuer macht oder Hunde frei umherlaufen läßt.

§ 7

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Anlage:

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