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Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Baakdeel-Rantum/Sylt" Vom 5. März 1979

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Baakdeel-Rantum/Sylt" Vom 5. März 1979
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 5 geändert (Art. 5 Abs. 2 LVO v. 21.11.2022, GVOBl. S. 956)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Baakdeel-Rantum/Sylt" vom 5. März 197901.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 122.02.2019
§ 222.02.2019
§ 301.01.2003
§ 401.01.2003
§ 501.01.2023
§ 601.01.2003
§ 701.01.2003
Anlage01.01.2003
Aufgrund der §§ 14 und 57 Abs. 2 des Landschaftspflegegesetzes vom 16. April 1973 (GVOBl. Schl.-H. S. 122), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1977 (GVOBl. Schl.-H. S. 507), wird verordnet:

§ 1

(1) Die Landschaft zwischen Dikjendeel und der Nordgrenze des Naturschutzgebietes "Rantumer Dünen/Sylt", Kreis Nordfriesland, wird zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet "Baakdeel-Rantum/Sylt" wird unter Nummer 98 in das beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung als oberster Landschaftspflegebehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2

(1) Das Naturschutzgebiet ist rund 242 ha groß und umfaßt
1.
in der Gemarkung Westerland, Flur 16, die Flurstücke 8/1 tlw., 24/8, 8/2 tlw., 20/8,
2.
in der Gemarkung Rantum, Flur 1, die Flurstücke 2 bis 6, 8 tlw., 9 bis 20, 23 bis 25, 27, 28, 29/1, 29/2, 29/3, 29/5, 29/6, 30 bis 67, 68/1, 68/2, 69 bis 71, 72/1, 72/2, 72/3, 72/4, 73, 74/1, 74/2, 75, 76/1, 76/2, 77/1, 77/2, 773, 77/4, 77/5, 77/6, 78/1, 78/2, 78/3, 78/4, 78/5, 78/6, 78/7, 79 bis 83, 84/1, 84/2, 85, 86, 90 tlw., 87 bis 89, 91 bis 95,
3.
in der Gemarkung Rantum, Flur 2, die Flurstücke 2, 3/1 tlw., 7, 8/13 tlw., 106 tlw., 135/23 tlw., 134, 133 tlw., 139, 140/2 tlw., 147, 135/20, 297 tlw., 136 und
4.
in der Gemarkung Rantum, Flur 3, die Flurstücke 2/7 tlw., 4/1, 7, 14 bis 21, 22 tlw., 25, 28/1 tlw.
(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in der topographischen Karte im Maßstab 1:25.000 und der Katasterkarte im Maßstab 1:2.000 rot eingetragen. Die Karten sind beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung als oberster Landschaftspflegebehörde, beim Landrat des Kreises Nordfriesland als unterer Landschaftspflegebehörde und beim Amtsvorsteher des Amtes Landschaft Sylt niedergelegt und können dort während der Dienststunden eingesehen werden.
(3) In dem als Anlage beigefügten Ausschnitt aus der Karte im Maßstab 1:25.000 ist das Naturschutzgebiet schwarz umrandet dargestellt.

§ 3

Das Naturschutzgebiet dient dem Schutz und der Erhaltung einer für den Rantum-Hörnumer Nehrungshaken typischen Dünenbildung in verschiedenen Entwicklungsstadien sowie der Vorlandbildung auf Sandwatt östlich und südlich des Burgberges. In dem Naturschutzgebiet ist die Natur in ihrer Ganzheit zu erhalten und, soweit erforderlich, zu entwickeln und wiederherzustellen.

§ 4

Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind verboten. Insbesondere ist es verboten,
1.
im Naturschutzgebiet außerhalb der gekennzeichneten und von der unteren Landschaftspflegebehörde genehmigten Reitwege zu reiten,
2.
das Naturschutzgebiet außerhalb der angelegten Wege und der Trasse der ehemaligen Inselbahn zu betreten,
3.
Pflanzen einzubringen oder zu entnehmen, zu beschädigen oder zu vernichten,
4.
Tiere auszusetzen, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten dieser Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen,
5.
Bodenbestandteile zu entnehmen oder einzubringen oder die Bodengestalt, die Bodennutzung oder die Wasserflächen auf andere Weise zu verändern oder Gebilde von wissenschaftlicher, ökologischer, naturgeschichtlicher oder landeskundlicher Bedeutung zu beschädigen, zu sammeln oder zu verunstalten,
6.
Kultivierungs- oder Entwässerungsmaßnahmen durchzuführen,
7.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen,
8.
bauliche Anlagen, Wege oder Einfriedigungen zu errichten, Leitungen frei zu verlegen oder Lager oder Plätze jeder Art einzurichten,
9.
aufzuforsten,
10.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, ausgenommen Schiffahrtszeichen und amtliche Hinweis- und Warntafeln,
11.
sonstige Eingriffe im Sinne des § 7 des Landschaftspflegegesetzes vorzunehmen,
12.
zu zelten; dem Zelten steht nach dieser Verordnung das ein- oder zweimalige Übernachten in einem Zelt gleich, und
13.
Feuer zu machen.

§ 5

Unberührt von den Verboten des § 4 bleiben
1.
die vom Landesamt für Umwelt als oberer Landschaftspflegebehörde zu bestimmenden Maßnahmen zur Gewährleistung des Schutzzweckes einschließlich der hierfür erforderlichen Schutz- und Pflegemaßnahmen,
2.
die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung der einzelnen Grundstücke in der Art und in dem Umfang, wie sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung vorlag,
3.
die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd,
4.
die Maßnahmen zum Schutze der Dünen,
5.
die Maßnahmen des Küstenschutzes und der Wasserwirtschaft einschließlich der hierfür erforderlichen Forschungs- und Vermessungsarbeiten,
6.
die Maßnahmen zur Gewährleistung der gesetzlichen Aufgaben des Strandamtes,
7.
die Maßnahmen zur Gewährleistung der gesetzlichen Aufgaben der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes,
8.
die Maßnahmen des Seenot-Rettungswesens und
9.
das Betreten des Naturschutzgebietes durch die Eigentümer und Nutzungsberechtigten sowie die Vertreter und Beauftragten der zuständigen Behörden.

§ 6

Ordnungswidrig nach § 65 Abs. 2 Nr. 1 des Landschaftspflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 4 Nr. 1 im Naturschutzgebiet außerhalb der gekennzeichneten und von der unteren Landschaftspflegebehörde genehmigten Reitwege reitet,
2.
entgegen § 4 Nr. 2 das Naturschutzgebiet außerhalb der angelegten Wege und der Trasse der ehemaligen Inselbahn betritt,
3.
entgegen § 4 Nr. 3 Pflanzen einbringt, entnimmt, beschädigt oder vernichtet,
4.
entgegen § 4 Nr. 44 Tiere aussetzt, wildlebenden Tieren nachstellt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten dieser Tiere fortnimmt oder beschädigt,
5.
entgegen § 4 Nr. 5 Bodenbestandteile entnimmt oder einbringt oder die Bodengestalt, die Bodennutzung oder die Wasserflächen auf andere Weise verändert oder Gebilde von wissenschaftlicher, ökologischer, naturgeschichtlicher oder landeskundlicher Bedeutung beschädigt, sammelt oder verunstaltet,
6.
entgegen § 4 Nr. 6 Kultivierungs- oder Entwässerungsmaßnahmen durchführt,
7.
entgegen § 4 Nr. 7 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt,
8.
entgegen § 4 Nr. 8 bauliche Anlagen, Wege oder Einfriedigungen errichtet, Leitungen frei verlegt oder Lager oder Plätze jeder Art einrichtet,
9.
entgegen § 4 Nr. 9 aufforstet,
10.
entgegen § 4 Nr. 10 Bild- oder Schrifttafeln anbringt, ausgenommen Schiffahrtszeichen und amtliche Hinweis- und Warntafeln,
11.
entgegen § 4 Nr. 11 sonstige Eingriffe im Sinne des § 7 des Landschaftspflegegesetzes vornimmt,
12.
entgegen § 4 Nr. 12 zeltet oder in Zelten übernachtet oder
13.
entgegen § 4 Nr. 13 Feuer macht.

§ 7

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen in dem Gemeindegebiet Rantum (Sylt) vom 30. Juli 1965 (Amtsbl. Schl.-H./AAz. S. 183), soweit sie das in § 2 Abs. 1 dieser Verordnung beschriebene Gebiet betrifft, außer Kraft.

Anlage

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