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Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Altarm der Schwentine" Vom 27. August 1984

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Altarm der Schwentine" Vom 27. August 1984
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 7 geändert (Art. 5 Abs. 2 LVO v. 21.11.2022, GVOBl. S. 956)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Altarm der Schwentine" vom 27. August 198401.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 122.02.2019
§ 222.02.2019
§ 301.01.2003
§ 401.01.2003
§ 501.01.2003
§ 601.01.2003
§ 701.01.2023
§ 801.01.2003
§ 901.01.2003
Anlage:01.01.2003
Aufgrund des § 16 des Landschaftspflegegesetzes (LPflegG) wird verordnet:

§ 1

(1) Das Schwentinetal zwischen Rastorfer Mühle und Oppendorfer Mühle in den Gemeinden Raisdorf, Schönkirchen und Klausdorf, Kreis Plön, wird zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung "Altarm der Schwentine" unter Nummer 114 in das beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung als oberster Landschaftspflegebehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2

(1) Das Naturschutzgebiet ist rund 19 ha groß und umfaßt
1.
in der Gemarkung Raisdorf, Flur 3, die Flurstücke 59 tlw., 29/1, 29/2, 30, 27, 28, 188/7, 194/6, 2, 1,
2.
in der Gemarkung Rosenfeld,
a)
Flur 1, die Flurstücke 85/5, 104/77 tlw., 8/4 tlw., 17/8 tlw., 17/10 tlw., 85/4, 17/4, 85/3, 85/2, 21 bis 23, 82 bis 84, 78/2 tlw., 17/3 tlw., 17/5 tlw.,
b)
Flur 5, die Flurstücke 1 tlw., 60/1 tlw., 97/2 tlw.,
3.
in der Gemarkung Oppendorf, Flur 7, die Flurstücke 22/2 tlw., 70, 81 /1 tlw., 71, 65 tlw., 26/1 tlw., 72/1 tlw.,
4.
in der Gemarkung Klausdorf, Flur 4, die Flurstücke 73/1 und 74/1.
In der dieser Verordnung als Anlage beigefügten Karte im Maßstab 1:25.000 ist das Naturschutzgebiet schwarz punktiert dargestellt.
(2) Die genauen Grenzen des Naturschutzgebietes sind in der Katasterkarte im Maßstab 1:2.000 rot eingetragen. Die maßgebende Ausfertigung der Karte ist beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung als oberster Landschaftspflegebehörde verwahrt. Sie ist Bestandteil dieser Verordnung. Weitere Ausfertigungen sind beim Landrat des Kreises Plön als unterer Landschaftspflegebehörde sowie bei den Bürgermeistern der Gemeinden Raisdorf, Schönkirchen und Klausdorf niedergelegt. Die Karte kann dort während der Dienststunden eingesehen werden.

§ 3

Das Naturschutzgebiet dient der Erhaltung des Schwentinetales zwischen Rastorfer und Oppendorfer Mühle als Lebensraum einer charakteristischen, teilweise gefährdeten Pflanzen- und Tierwelt. Es umfaßt neben den naturnahen Gewässerabschnitten der Schwentine, ihres Altarmes und eines Zuflusses krautreiche Nieder- und Mittelwaldbereiche, Kleingewässer, Knicks sowie Grünlandflächen. In dem Naturschutzgebiet ist die Natur in ihrer Ganzheit zu erhalten und, soweit es zur Erhaltung bestimmter, bedrohter Pflanzen- und Tierarten erforderlich ist, zu entwickeln und wiederherzustellen.

§ 4

(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, verboten; insbesondere ist es verboten,
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Grabungen oder Aufschüttungen vorzunehmen, Klärschlamm oder sonstiges Material organischer oder anorganischer Zusammensetzung einzubringen oder die Bodengestalt oder die Wasserflächen auf andere Weise zu verändern,
2.
Erstaufforstungen vorzunehmen,
3.
Wege, Lager oder Plätze jeder Art anzulegen oder Einfriedigungen zu errichten,
4.
sonstige bauliche Anlagen zu errichten, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, oder sonstige Eingriffe im Sinne des § 7 LPflegG vorzunehmen,
5.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen,
6.
die Lebens- und Zufluchtstätten der Tiere und die Standorte der Pflanzen zu beseitigen oder nachteilig zu verändern, insbesondere durch chemische Stoffe und mechanische Maßnahmen,
7.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, ausgenommen die zur Kennzeichnung des Naturschutzgebietes und der öffentlichen Wege notwendige Beschilderung,
8.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes zu entnehmen oder Pflanzen gebietsfremder Arten einzubringen,
9.
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Tiere gebietsfremder Arten auszusetzen oder anzusiedeln,
10.
Modellflugkörper fliegen oder Schiffsmodelle fahren zu lassen,
11.
das Naturschutzgebiet außerhalb der gekennzeichneten Wege zu betreten, außerhalb des Reitweges am Ostufer der Schwentine zu reiten, im Naturschutzgebiet zu fahren, in der Schwentine zu baden oder mit Tauchgeräten zu tauchen,
12.
die Gewässer mit Wasserfahrzeugen (Boote aller Art, Surfgeräte, Luftmatratzen usw.) zu befahren,
13.
Zelte und Wohnwagen aufzustellen, Sachen aller Art zu lagern, Feuer zu machen oder Hunde unangeleint mitzuführen.
(2) Verbote nach dem LPflegG und sonstigen Rechtsvorschriften, insbesondere Abfälle entgegen den abfallrechtlichen Vorschriften zu beseitigen sowie Manöver und gleichartige Übungen abzuhalten, bleiben unberührt.

§ 5

(1) Unberührt von den Verboten des § 4 bleiben
1.
die ordnungsgemäße gartenbauliche, land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung der einzelnen Grundstücke in der Art und in dem Umfang, wie sie beim Inkrafttreten dieser Verordnung vorlag, ausgenommen der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln,
2.
die ordnungsgemäße mit dem Wohnen verbundene Nutzung des Gebäudes auf dem Flurstück 30 der Flur 3 in der Gemarkung Raisdorf einschließlich der Flächen, die zum engeren Wohnbereich gehören,
3.
die ordnungsgemäße Unterhaltung der beim Inkrafttreten dieser Verordnung vorhandenen Gewässer mit Ausnahme der Verwendung chemischer Mittel zur Grabenentkrautung,
4.
die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und die Bekämpfung des Bisams,
5.
die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei von dem durch die untere Landschaftspflegebehörde festgelegten Angelplatz am Westufer des Hauptstromes,
6.
der Betrieb und die Anlagen des Wasserkraftwerkes und des Wasserwerkes der Stadtwerke Kiel AG einschließlich aller notwendigen Maßnahmen zur Sicherstellung der Wasser- und Stromversorgung,
7.
das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes durch die Eigentümer und Nutzungsberechtigten, deren Beauftragte sowie durch Personen, die von den zuständigen Behörden dazu ermächtigt worden sind,
8.
das Befahren der Schwentine mit muskelbetriebenen Wasserfahrzeugen unterhalb des für das Ein- und Aussetzen von Wasserfahrzeugen bestimmten Steges, der an der Ostseite des Hauptstromes zwischen dem Wasserkraftwerk der Stadtwerke Kiel und der Oppendorfer Mühle liegt,
9.
das Betreten und Befahren der gekennzeichneten Wege mit dem Fahrrad oder mit dem Krankenfahrstuhl sowie das landseitige Überführen von Wasserfahrzeugen durch das Naturschutzgebiet auf diesen Wegen zum Zwecke der Nutzung des Ein-/Aussetzsteges zwischen der Oppendorfer Mühle und dem Wasserkraftwerk der Stadtwerke Kiel.
(2) Soweit eine der in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen im Einzelfall mit einem Eingriff in Natur und Landschaft verbunden ist, verbleibt es bei der Regelung des Abschnittes III LPflegG.

§ 6

(1) Die untere Landschaftspflegebehörde kann im Einzelfall im Rahmen des § 4 Abs. 1 Nr. 4, 8, 9, 11 und 12 in Verbindung mit § 61 Abs. 1 LPflegG weitere Ausnahmen zulassen, die nicht zu einer nachhaltigen Störung führen und auch sonst den Schutzzweck nicht beeinträchtigen können.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für
1.
Grundräumungen, Grundinstandsetzungen und ähnliche, den § 12 LPflegG berührende Arbeiten im Rahmen der Gewässerunterhaltung und das Ausbringen von Aushub im Naturschutzgebiet,
2.
die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf den nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 genutzten Flächen.

§ 7

Die untere Landschaftspflegebehörde kann bei Gefährdung des Schutzzweckes die unaufschiebbaren Maßnahmen treffen. Sie wird ermächtigt, die vom Landesamt für Umwelt vorgeschlagenen Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen durchzuführen oder durchführen zu lassen.

§ 8

Ordnungswidrig nach § 64 Abs. 2 Nr. 2 LPflegG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1.
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Bodenbestandteile abbaut, Grabungen oder Aufschüttungen vornimmt, Klärschlamm oder sonstiges Material organischer oder anorganischer Zusammensetzung einbringt oder die Bodengestalt oder die Wasserflächen auf andere Weise verändert,
2.
§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Erstaufforstungen vornimmt,
3.
§ 4 Abs. 1 Nr. 3 Wege, Lager oder Plätze jeder Art anlegt oder Einfriedigungen errichtet,
4.
§ 4 Abs. 1 Nr. 4 sonstige bauliche Anlagen errichtet, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen oder sonstige Eingriffe im Sinne des § 7 LPflegG vornimmt,
5.
§ 4 Abs. 1 Nr. 5 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt,
6.
§ 4 Abs. 1 Nr. 6 die Lebens- und Zufluchtstätten der Tiere und die Standorte der Pflanzen beseitigt oder nachteilig verändert, insbesondere durch chemische Stoffe und mechanische Maßnahmen,
7.
§ 4 Abs. 1 Nr. 7 Bild- oder Schrifttafeln anbringt, ausgenommen die zur Kennzeichnung des Naturschutzgebietes und der öffentlichen Wege notwendige Beschilderung,
8.
§ 4 Abs. 1 Nr. 8 Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes entnimmt oder Pflanzen gebietsfremder Arten einbringt,
9.
§ 4 Abs. 1 Nr. 9 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere gebietsfremder Arten aussetzt oder ansiedelt,
10.
§ 4 Abs. 1 Nr. 10 Modellflugkörper fliegen oder Schiffsmodelle fahren läßt,
11.
§ 4 Abs. 1 Nr. 11 das Naturschutzgebiet außerhalb der gekennzeichneten Wege betritt, außerhalb des Reitweges am Ostufer der Schwentine reitet, im Naturschutzgebiet fährt, in der Schwentine badet oder mit Tauchgeräten taucht,
12.
§ 4 Abs. 1 Nr. 12 die Gewässer mit Wasserfahrzeugen (Boote aller Art, Surfgeräte, Luftmatratzen usw.) befährt,
13.
§ 4 Abs. 1 Nr. 13 Zelte und Wohnwagen aufstellt, Sachen aller Art lagert, Feuer macht oder Hunde unangeleint mitführt.

§ 9

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Kreise Plön vom 1. Oktober 1960 (Amtsbl. Schl.-H./AAz. S. 261) und die Landesverordnung über den Erholungswald "An der Schwentine" vom 15. Mai 1973 (GVOBl. Schl.-H. S. 230), soweit sie das in § 2 Abs. 1 dieser Verordnung beschriebene Gebiet betreffen, außer Kraft.

Anlage:

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