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Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Ahrensee und nordöstlicher Westensee" Vom 22. Dezember 1989

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Ahrensee und nordöstlicher Westensee" Vom 22. Dezember 1989
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 5 geändert (Art. 5 Abs. 2 LVO v. 21.11.2022, GVOBl. S. 956)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Ahrensee und nordöstlicher Westensee" vom 22. Dezember 198901.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet22.02.2019
§ 2 - Geltungsbereich22.02.2019
§ 3 - Schutzzweck01.01.2003
§ 4 - Verbote01.01.2003
§ 5 - Zulässige Handlungen01.01.2023
§ 6 - Ausnahmen, Befreiungen und Ermächtigungen01.01.2003
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2003
§ 8 - Inkrafttreten01.01.2003
Anlage:01.01.2003
Aufgrund des § 16 des Landschaftspflegegesetzes verordnet der Minister für Natur, Umwelt und Landesentwicklung die folgenden §§ 1 bis 8 mit Ausnahme des § 5 Abs. 1 Nr. 5; aufgrund des § 39 Abs. 1 Nr. 8 des Landesjagdgesetzes verordnet der Minister für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei den folgenden § 5 Abs. 1 Nr. 5 und § 8 Satz 1:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet

(1) Der Ahrensee und der nordöstliche Teil des Westensees mit Ufersäumen und den angrenzenden land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen, das Eidertal bei Hohenhude zwischen Steinfurt und dem Westensee, die Feuchtwiesen beiderseits des Hansdorfer Grabens sowie das Schierenbachtal östlich Hoburg mit Teilen des Kleinen Schierensees, Kreis Rendsburg-Eckernförde, werden zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung "Ahrensee und nordöstlicher Westensee" unter Nummer 140 in das beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung als oberster Landschaftspflegebehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet ist rund 621 ha groß und umfaßt in den Gemarkungen Annenhof, Hohenhude, Wrohe, Westensee, Blockshagen, Marutendorf, Hohenschulen, Felde und Mielkendorf im wesentlichen
1.
einen Teil des Westensees mit seinem Uferbereich, der
a)
im Norden und Nordosten durch den angrenzenden Ahrensee und die seeseitige Kante des ufernahen Forstweges,
b)
im Bereich Hohenhude durch den oberen Waldsaum des Hangwaldes,
c)
auf der Halbinsel des Börner durch die seeseitige Kante des ufernahen Waldweges,
d)
im Südwesten durch eine Linie, die südlich Wulfsfelde beginnend in Richtung Wroher Bucht verläuft,
e)
im Süden durch die nördliche Grenze des Zeltplatzes bei Wrohe begrenzt wird;
2.
den Ahrensee, der
a)
im Süden und Osten durch die seeseitige Kante des ufernahen Forstweges,
b)
im Norden durch eine in ca. 50 Meter Abstand zur Uferlinie verlaufende Linie begrenzt wird;
3.
die Grünlandflächen des Eidertales zwischen Hohenhude und Steinfurt sowie des Hansdorfer Grabens bis zur Kreisstraße K 32;
4.
die Wald- und Grünlandflächen des Schierenbachtales, den Schierenbach sowie die Wasser- und Uferflächen der dem Abfluß des Schierenbaches vorgelagerten Bucht des Kleinen Schierensees. In der dieser Verordnung als Anlage beigefügten. Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000 ist die Grenze des Naturschutzgebietes schwarz punktiert dargestellt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den Abgrenzungskarten 1 bis 7 im Maßstab 1 : 5.000 rot eingetragen. Sie verläuft auf der dem Gebiet zugewandten Seite der roten Linie. Die Ausfertigung der Karten ist beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung als oberster Landschaftspflegebehörde verwahrt. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung.
Weitere Karten sind beim
1.
Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung
- Oberste Jagdbehörde -, 2300 Kiel,
2.
Landrat des Kreises Rendsburg-Eckernförde
- Untere Landschaftspflegebehörde -, 2370 Rendsburg,
3.
Amtsvorsteher des
a)
Amtes Achterwehr, 2301 Achterwehr,
b)
Amtes Molfsee, 2300 Molfsee,
4.
Bürgermeister der
a)
Gemeinde Achterwehr, 2301 Achterwehr,
b)
Gemeinde Felde, 2301 Felde,
c)
Gemeinde Westensee, 2301 Westensee,
d)
Gemeinde Rodenbek, 2301 Rodenbek,
e)
Gemeinde Mielkendorf, 2301 Mielkendorf,
f)
Gemeinde Schierensee, 2301 Schierensee,
niedergelegt. Die Karten können bei diesen Behörden während der Dienststunden eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

Das Naturschutzgebiet dient der Erhaltung eines Teilbereiches der Eiderniederung mit Flußwindungen sowie eines hervorragend erhaltenen, repräsentativen See-Lebensraumes der Jungmoränenlandschaft Schleswig-Holsteins mit besonders gut und typisch ausgebildeten Ufer-, Bruch- und Verlandungsbereichen sowie angrenzenden Feuchtwiesen und Wäldern. Es ist Lebensraum von vom Aussterben bedrohten Pflanzengesellschaften und Uferrand-Lebensgemeinschaften wildlebender Tierarten, insbesondere von Wasservögeln. In dem Naturschutzgebiet ist die Natur in ihrer Ganzheit zu erhalten und, soweit es zur Erhaltung bestimmter bedrohter Pflanzen- und Tierarten im Ökosystem erforderlich ist, durch planvolle Maßnahmen zu entwickeln oder wiederherzustellen.

§ 4 Verbote

(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten,
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen;
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen;
3.
Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder wesentlich zu ändern;
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen zu errichten oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen wesentlich zu ändern;
5.
bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu ändern;
6.
die Gewässer auszubauen im Sinne des § 31 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes oder Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserstand oder den Wasserabfluß verändern, oder Stoffe einzubringen oder einzuleiten oder zu entnehmen oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;
7.
Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes zu errichten oder die bestehende Grundstücksentwässerung zu verändern;
8.
Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einzubringen;
9.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, ausgenommen die zur Kennzeichnung des Naturschutzgebietes sowie Hinweis- und Warntafeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften;
10.
Erstaufforstungen vorzunehmen;
11.
die Lebens- oder Zufluchtstätten der Tiere oder die Standorte der Pflanzen zu beseitigen oder nachteilig zu verändern, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;
12.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes zu entnehmen oder Pflanzen einzubringen;
13.
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln;
14.
Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Ballone oder Drachen aufsteigen oder landen oder Schiffsmodelle fahren zu lassen;
15.
die Gewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren;
16.
in den Gewässern zu baden oder mit Tauchgeräten zu tauchen;
17.
Zelte oder Wohnwagen aufzustellen, Sachen aller Art zu lagern, Feuer zu machen oder Hunde nicht angeleint mitzuführen;
18.
das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten oder im Naturschutzgebiet außerhalb der dafür bestimmten Wege zu fahren oder zu reiten.
(2) Beschränkungen, Verbote und Gebote nach dem Bundesnaturschutzgesetz, dem Landschaftspflegegesetz und sonstigen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 5 Zulässige Handlungen

(1) Unberührt von den Verboten des § 4 bleiben
1.
die land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den im Eigentum der Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein befindlichen Grünland- und Waldflächen nach Maßgabe der Empfehlungen des Landesamtes für Umwelt Schleswig-Holstein;
2.
die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des § 7 Abs. 2 des Landschaftspflegegesetzes der übrigen, in den Abgrenzungskarten 1 bis 7 in waagerechter Schraffur dargestellten Flächen mit folgenden Einschränkungen:
a)
die Flächen dürfen nur als Dauergrünland genutzt werden;
b)
das Aufbringen von Gülle, Jauche oder chemischen Pflanzenschutzmitteln oder das Absenken des derzeitigen Wasserstandes oder der Umbruch ist nicht gestattet;
c)
mit Wirkung vom 1. Januar 1995 ist das Walzen, Schleppen, Mähen oder eine sonstige Bodenbearbeitung und das Beweiden der Flächen in der Zeit vom 5. April bis 30. Juni eines jeden Jahres nicht gestattet; nach dem 30. Juni dürfen nicht mehr als 2 Rinder oder 3 Mutterschafe und deren Lämmer je Hektar aufgetrieben werden;
3.
die Reetnutzung in der bisherigen Art und dem bisherigen Umfang; es darf jährlich jedoch nur bis zu 50 v.H. des nutzbaren Bestandes geerntet werden;
4.
die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des § 7 Abs. 2 des Landschaftspflegegesetzes der bei Inkrafttreten dieser Verordnung als Wald genutzten Flächen in der bisherigen Art und dem bisherigen Umfang; bei Bruchwald, soweit die Bestimmungen des § 11 des Landschaftspflegegesetzes nicht entgegenstehen;
5.
die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des § 1 des Bundesjagdgesetzes mit der Einschränkung, daß die Jagd auf Wasserwild nur außerhalb der Wasser- und Röhrichtflächen einschließlich eines 50 m breiten Gewässerrandstreifens und nur in der Zeit vom 16. Oktober bis 31. Dezember eines jeden Jahres zulässig ist;
6.
die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei im Ahrensee, Westensee, Kleinen Schierensee und in der Eider im Sinne des § 7 Abs. 2 des Landschaftspflegegesetzes in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit der Einschränkung, daß ab 1. Januar 1992 der Fischfang mit der Handangel im Ahrensee, Westensee und Kleiner Schierensee nur in der Zeit vom 16. Juli bis 15. März vom Boot aus außerhalb eines 20 m breiten, parallel zur Ufervegetation verlaufenden Gewässerstreifens und der für den Bootsverkehr gesperrten, in den Abgrenzungskarten 3 und 6 kariert dargestellten Seebuchten gestattet ist; der Liegeplatz für Angelboote am Ahrensee ist von der unteren Landschaftspflegebehörde festzulegen;
7.
die Unterhaltung von Rohrleitungen und Einlaufbauwerken an den Gewässern oder offenen Gräben zur ordnungsgemäßen Einleitung von Niederschlagswasser aus genehmigten Anlagen;
8.
die nach Art, Umfang und Zeitraum einvernehmlich mit der unteren Landschaftspflegebehörde festgelegte erforderliche Unterhaltung der der Vorflut dienenden Gewässer im Sinne des § 12 Abs. 2 des Landschaftspflegegesetzes; chemische Stoffe dürfen dabei nicht verwendet werden;
9.
das Baden auf eigene Gefahr
a)
im Westensee von den in den Abgrenzungskarten 3 und 6 im Punktraster dargestellten und in der Öffentlich-keit gekennzeichneten Badestellen oder von genehmigten Boots- und Badestegen aus;
b)
im Ahrensee unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 11 des Landschaftspflegegesetzes und der berechtigten Interessen des Seeigentümers von dem von der unteren Landschaftspflegebehörde festgelegten und in der Örtlichkeit gekennzeichneten Badeplatz aus;
10.
die erforderlichen, einvernehmlich mit der unteren Landschaftspflegebehörde festgelegten Maßnahmen zur Unterhaltung und Sicherung der Wege; wassergefährdende, auswasch- oder auslaugbare Materialien dürfen dabei nicht verwendet werden;
11.
das Eislaufen auf dem Ahrensee und Westensee von den öffentlich zugänglichen Uferabschnitten aus;
12.
das Betreten und Befahren
a)
der eigenen Grundstücke durch die Grundstücksbesitzer und deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen; motorgetriebene Boote dürfen zum Befahren des Westensees verwendet werden;
b)
des Naturschutzgebietes durch Personen, die von den zuständigen Behörden dazu ermächtigt worden sind;
13.
das Durchfahren der Eider und das Befahren des Westensees mit Wasserfahrzeugen ohne Motorkraft, ausgenommen Surfbretter, mit folgenden Einschränkungen:
a)
das Befahren der in den Abgrenzungskarten 3 und 6 kariert dargestellten Seebuchten ist nicht gestattet;
b)
beim Befahren der übrigen Wasserfläche des Sees ist ein Mindestabstand von 50 m zur Ufervegetation, bei vegetationsfreien Ufern zur Uferlinie einzuhalten. Dieser Gewässerstreifen darf auf kürzestem Wege von Berechtigten im Rahmen der Nutzung genehmigter Stege durchfahren werden.
14.
Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die im Einvernehmen mit dem Landesamt für Umwelt als oberer Landschaftspflegebehörde im Rahmen der Anordnungen der obersten Landschaftspflegebehörde durchgeführt werden.
(2) Soweit eine der in Absatz 1 durchgeführten Maßnahmen im Einzelfall mit einem Eingriff in Natur und Landschaft verbunden ist, gilt Abschnitt III des Landschaftspflegegesetzes.
(3) In Abständen werden die Auswirkungen der nach Absatz 1 zulässigen Handlungen auf die in § 3 beschriebenen Ziele der Verordnung und die Notwendigkeit überprüft, einzelne Handlungen einzuschränken oder auszuweiten.

§ 6 Ausnahmen, Befreiungen und Ermächtigungen

(1) Die untere Landschaftspflegebehörde kann im Einzelfall
a)
von den Verboten des § 4 Abs. 1 Nr. 12, 13, 15 und 18
b)
bei Grundräumungen, Grundinstandsetzungen oder einer den Schutzzweck berührenden Inanspruchnahme von Flächen im Rahmen dieser Maßnahmen oder bei der Gewässerunterhaltung nach § 30 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 47 Abs. 3 des Landeswassergesetzes
Ausnahmen zulassen, die nicht zu einer nachhaltigen Störung führen oder den Schutzzweck nicht beeinträchtigen können. Sie ist auch zuständig für die Erteilung von Befreiungen nach § 61 Abs. 2 des Landschaftspflegegesetzes und kann bei Gefährdung des Schutzzweckes die unaufschiebbaren, notwendigen Maßnahmen treffen.
(2) In begründeten Einzelfällen kann die untere Landschaftspflegebehörde in einer Übergangszeit bis zum 31. Dezember 1999 Ausnahmen von den Einschränkungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c zulassen, wenn nachhaltige Veränderungen oder nachhaltige Störungen nicht zu erwarten sind.
(3) Zum Schutz besonders bedrohter Pflanzen- und Tierarten und deren Lebensräume kann die untere Landschaftspflegebehörde das Eislaufen auf dem Ahrensee und Westensee durch Einzelanordnung zeitlich oder örtlich einschränken oder untersagen.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 64 Abs. 2 Nr. 2 des Landschaftspflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich entgegen
1.
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Bodenbestandteile abbaut, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vornimmt;
2.
§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt;
3.
§ 4 Abs. 1 Nr. 3 Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anlegt oder wesentlich ändert;
4.
§ 4 Abs. 1 Nr. 4 Leitungen jeder Art verlegt, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen errichtet oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen wesentlich ändert;
5.
§ 4 Abs. 1 Nr. 5 bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, errichtet oder wesentlich ändert;
6.
§ 4 Abs. 1 Nr. 6 die Gewässer ausbaut im Sinne des § 31 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes oder Maßnahmen durchführt, die den Wasserstand oder den Wasserabfluß verändern oder Stoffe einbringt oder einleitet oder andere Maßnahmen vornimmt, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;
7.
§ 4 Abs. 1 Nr. 7 Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes errichtet oder die bestehende Grundstücksentwässerung verändert;
8.
§ 4 Abs. 1 Nr. 8 Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einbringt;
9.
§ 4 Abs. 1 Nr. 9 Bild- oder Schrifttafeln anbringt;
10.
§ 4 Abs. 1 Nr. 10 Erstaufforstungen vornimmt;
11.
§ 4 Abs. 1 Nr. 11 die Lebens- oder Zufluchtstätten der Tiere oder die Standorte der Pflanzen beseitigt oder nachteilig verändert, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;
12.
§ 4 Abs. 1 Nr. 12 Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes entnimmt oder Pflanzen einbringt;
13.
§ 4 Abs. 1 Nr. 13 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt;
14.
§ 4 Abs. 1 Nr. 14 Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Ballone oder Drachen aufsteigen oder landen oder Schiffsmodelle fahren läßt;
15.
§ 4 Abs. 1 Nr. 15 die Gewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art befährt;
16.
§ 4 Abs. 1 Nr. 16 in den Gewässern badet oder mit Tauchgeräten taucht;
17.
§ 4 Abs. 1 Nr. 17 Zelte oder Wohnwagen aufstellt, Sachen aller Art lagert, Feuer macht oder Hunde nicht angeleint mitführt;
18.
§ 4 Abs. 1 Nr. 18 das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege betritt oder im Naturschutzgebiet außerhalb der dafür bestimmten Wege fährt oder reitet.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer fahrlässig nicht erkennt, daß er die in Absatz 1 genannten Handlungen im Naturschutzgebiet vornimmt.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Kreise Rendsburg vom 22. November 1949 (Amtsbl. Schl.-H./AAz. S. 90), zuletzt geändert durch Kreisverordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Kreise Rendsburg vom 23. März 1979 (Amtsbl. Schl.-H./AAz. S. 243), außer Kraft, soweit sie das in § 2 Abs. 1 dieser Verordnung beschriebene Gebiet betrifft.

Anlage:

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