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DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Aalbeek-Niederung" Vom 31. Dezember 1984

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Aalbeek-Niederung" Vom 31. Dezember 1984
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 7 geändert (Art. 5 Abs. 2 LVO v. 21.11.2022, GVOBl. S. 956)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Aalbeek-Niederung" vom 31. Dezember 198401.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 122.02.2019
§ 222.02.2019
§ 301.01.2003
§ 401.01.2003
§ 501.01.2003
§ 601.01.2003
§ 701.01.2023
§ 801.01.2003
§ 901.01.2003
Anlage01.01.2003
Aufgrund des § 16 Abs. 1 des Landschaftspflegegesetzes wird verordnet:

§ 1

(1) Die Landschaft um die Aalbeek mit dem nördlichen Teil des Hemmelsdorfer Sees, Gemeinden Timmendorfer Strand und Ratekau, Kreis Ostholstein, wird zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung "Aalbeek-Niederung" unter Nummer 118 in das beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung als oberster Landschaftspflegebehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2

(1) Das Naturschutzgebiet ist rund 349 ha groß und umfaßt in den Gemarkungen
1.
Klein Timmendorf,
a)
Flur 2, die Flurstücke 414, 420/2, 421/2, 422, 423/3, 424/21, 424/22, 425/22, 425/23, 428/7, 429/4, 430/5, 435/1, 415/2, 416, 417/10, 417/2, 417/11, 417/12, 417/3, 417/4, 417/5, 417/6, 417/7, 417/13, 417/8, 417/14, 417/15, 417/16, 419/2,
b)
Flur 3, die Flurstücke 172/3, 173, 174/3, 176 bis 179, 181,
2.
Niendorf,
a)
Flur 1, die Flurstücke 1/4, 1/5, 1/6, 2 bis 8, 9/1, 9/2, 10, 11/3, 12/3, 13 bis 22, 23/1, 23/2, 24 bis 28,
b)
Flur 2, die Flurstücke 1 bis 14, 15/3, 15/4, 20/9, 213 tlw., 223/1, 233/1, 233/2, 238/3, 238/4, 238/5, 239, 240, 241/3, 242 bis 252, 253/2, 253/3, 254/3, 255/4, 256, 257, 259 tlw., 260, 261, 262/4, 263, 264 tlw., 265/9, 265/15, 265/16, 265/17, 265/18, 284, 285 tlw., 286, 287 tlw.,
3.
Hemmelsdorf,
a)
Flur 3, die Flurstücke 10/3, 11/4, 12, 13, 14 tlw., 15 tlw., 16/1, 16/2, 17 bis 19, 23/2 tlw., 24 bis 31, 33 tlw., 34/1 tlw., 35 tlw., 36 tlw., 37 tlw.,
b)
Flur 4, das Flurstück 7 tlw.,
4.
Haeven, Flurkarte 2284, die Flurstücke 2 tlw., 8 tlw.,
5.
Warnsdorf, Flurkarten 2183 und 2182, die Flurstücke 8 tlw., 10, 11, 12 tlw.
In der dieser Verordnung als Anlage beigefügten Karte im Maßstab 1 : 25.000 ist das Naturschutzgebiet schwarz punktiert dargestellt.
(2) Die genauen Grenzen des Naturschutzgebietes sind in der Katasterkarte im Maßstab 1 : 2.000 rot eingetragen. Die maßgebende Ausfertigung der Karte ist beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung als oberster Landschaftspflegebehörde verwahrt. Sie ist Bestandteil dieser Verordnung. Weitere Ausfertigungen sind beim Landrat des Kreises Ostholstein als unterer Landschaftspflegebehörde sowie bei den Bürgermeistern der Gemeinden Timmendorfer Strand und Ratekau niedergelegt. Die Karte kann dort während der Dienststunden eingesehen werden.

§ 3

Das Naturschutzgebiet ist durch extensiv genutztes Grünland mit Groß- und Kleinseggenrasen, Brüchen und Baumreihen auf einer Landbrücke zwischen der Ostsee und dem Hemmelsdorfer See mit einer ausgeprägten Schilfzone und Erlenbruchwald gekennzeichnet. Dieses Gebiet ist Lebensraum einer zahl- und artenreichen, teilweise stark gefährdeten Pflanzen- und Tierwelt. Die Schutzwürdigkeit der Landflächen wird vorrangig durch die charakteristischen und seltenen Pflanzengesellschaften bestimmt, die Schutzwürdigkeit der einbezogenen Seefläche mit der anschließenden Ufervegetation durch die Bedeutung als Brut-, Rast- und Überwinterungsgebiet für Wasservögel. In dem Naturschutzgebiet ist die Natur in ihrer Ganzheit zu erhalten und, soweit es zur Erhaltung bestimmter, bedrohter Pflanzen- und Tierarten erforderlich ist, zu entwickeln und wiederherzustellen.

§ 4

(1) in dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, verboten; insbesondere ist es verboten,
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen oder Grabungen vorzunehmen, Klärschlamm oder sonstiges Material organischer oder anorganischer Zusammensetzung einzubringen oder die Bodengestalt oder die Wasserflächen auf andere Weise zu verändern,
2.
Wege, Lager oder Plätze jeder Art anzulegen oder Einfriedigungen zu errichten,
3.
sonstige bauliche Anlagen zu errichten, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen oder sonstige Eingriffe im Sinne des § 7 des Landschaftspflegegesetzes vorzunehmen,
4.
Sprengungen und Bohrungen vorzunehmen,
5.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, ausgenommen die zur Kennzeichnung des Naturschutzgebietes oder der öffentlichen Wege notwendige Beschilderung,
6.
Erstaufforstungen vorzunehmen,
7.
die Lebens- und Zufluchtstätten der Tiere und die Standorte der Pflanzen zu beseitigen oder nachteilig zu verändern, insbesondere durch chemische Stoffe und mechanische Maßnahmen,
8.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes zu entnehmen oder Pflanzen gebietsfremder Arten einzubringen,
9.
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Tiere gebietsfremder Arten auszusetzen oder anzusiedeln,
10.
Modellflugkörper fliegen und Schiffsmodelle fahren zu lassen,
11.
den zum Naturschutzgebiet gehörenden Teil des Hemmelsdorfer Sees mit Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren,
12.
in den Gewässern zu baden oder mit Tauchgeräten zu tauchen,
13.
Zelte und Wohnwagen aufzustellen, Sachen aller Art zu lagern, Feuer zu machen oder Hunde nicht angeleint mitzuführen,
14.
das Naturschutzgebiet außerhalb der gekennzeichneten Wege zu betreten, im Naturschutzgebiet zu reiten oder zu fahren.
(2) Beschränkungen, Verbote und Gebote nach dem Landschaftspflegegesetz und sonstigen Rechtsvorschriften, insbesondere Abfälle entgegen den abfallrechtlichen Vorschriften zu beseitigen oder Manöver und gleichartige Übungen abzuhalten, bleiben unberührt.

§ 5

(1) Unberührt von den Verboten des § 4 bleiben
1.
die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des § 7 Abs. 2 des Landschaftspflegegesetzes auf den beim Inkrafttreten dieser Verordnung als Grünland (in der Katasterkarte im Maßstab 1 : 2.000 in waagerechter Schraffur dargestellt) und als Wald genutzten Flächen in der bisherigen Art und dem bisherigen Umfang,
2.
die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des § 7 Abs. 2 des Landschaftspflegegesetzes auf den als Grünland genutzten ackerfähigen Flächen in vollem Umfange (in der Katasterkarte im Maßstab 1 : 2.000 in Schrägschraffur dargestellt),
3.
die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei durch den Berufsfischer in dem bisherigen Umfang,
4.
die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, daß die Jagd auf Wasserwild erst ab 1. Oktober eines jeden Jahres ausgeübt werden darf,
5.
die Bekämpfung des Bisams,
6.
die erforderliche, auf den Schutzzweck ausgerichtete Unterhaltung der Gewässer ohne die Verwendung chemischer Mittel zur Grabenentkrautung nach Abstimmung mit der unteren Landschaftspflegebehörde,
7.
das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes durch die Eigentümer und Nutzungsberechtigten, deren Beauftragte sowie durch Personen, die von den zuständigen Behörden dazu ermächtigt worden sind,
8.
das Betreten und Befahren der gekennzeichneten Wege mit dem Fahrrad oder mit dem Krankenfahrstuhl und das Schlittschuhlaufen.
(2) Soweit eine der in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen im Einzelfall mit einem Eingriff in Natur und Landschaft verbunden ist, verbleibt es bei der Regelung des Abschnitts III des Landschaftspflegegesetzes.

§ 6

(1) Die untere Landschaftspflegebehörde kann im Einzelfall von den Verboten des § 4 Abs. 1 Nr. 2, 3, 6, 8, 9, 11 und 14 in Verbindung mit § 61 Abs. 1 des Landschaftspflegegesetzes weitere Ausnahmen zulassen, die nicht zu einer nachhaltigen Störung führen und auch sonst den Schutzzweck nicht beeinträchtigen können.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Grundräumungen, Grundinstandsetzungen und sonstige Arbeiten der Gewässerunterhaltung nach § 12 Abs. 2 des Landschaftspflegegesetzes und das Ausbringen von Aushub im Naturschutzgebiet.

§ 7

Die untere Landschaftspflegebehörde wird ermächtigt, die vom Landesamt für Umwelt vorgeschlagenen Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen durchzuführen oder durchführen zu lassen. Sie kann bei Gefährdung des Schutzzwecks die unaufschiebbaren Maßnahmen treffen.

§ 8

Ordnungswidrig nach § 64 Abs. 2 Nr. 2 des Landschaftspflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1.
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Bodenbestandteile abbaut, Aufschüttungen oder Grabungen vornimmt, Klärschlamm oder sonstiges Material organischer oder anorganischer Zusammensetzung einbringt oder die Bodengestalt oder die Wasserflächen auf andere Weise verändert,
2.
§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Wege, Lager oder Plätze jeder Art anlegt oder Einfriedigungen errichtet,
3.
§ 4 Abs. 1 Nr. 3 sonstige bauliche Anlagen errichtet, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen oder sonstige Eingriffe im Sinne des § 7 des Landschaftspflegegesetzes vornimmt,
4.
§ 4 Abs. 1 Nr. 4 Sprengungen und Bohrungen vornimmt,
5.
§ 4 Abs. 1 Nr. 5 Bild- oder Schrifttafeln anbringt, ausgenommen die zur Kennzeichnung des Naturschutzgebietes und der öffentlichen Wege notwendigen Beschilderung,
6.
§ 4 Abs. 1 Nr. 6 Erstaufforstungen vornimmt,
7.
§ 4 Abs. 1 Nr. 7 die Lebens- und Zufluchtstätten der Tiere und die Standorte der Pflanzen beseitigt oder nachteilig verändert, insbesondere durch chemische Stoffe und mechanische Maßnahmen,
8.
§ 4 Abs. 1 Nr. 8 Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes entnimmt oder Pflanzen gebietsfremder Arten einbringt,
9.
§ 4 Abs. 1 Nr. 9 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere gebietsfremder Arten aussetzt oder ansiedelt,
10.
§ 4 Abs. 1 Nr. 10 Modellflugkörper fliegen oder Schiffsmodelle fahren läßt,
11.
§ 4 Abs. 1 Nr. 11 den zum Naturschutzgebiet gehörenden Teil des Hemmelsdorfer Sees mit Wasserfahrzeug fährt,
12.
§ 4 Abs. 1 Nr. 12 in den Gewässern badet oder mit Tauchgeräten taucht,
13.
§ 4 Abs. 1 Nr. 13 Zelte und Wohnwagen aufstellt, Sachen aller Art lagert, Feuer macht oder Hunde nicht angeleint mitführt,
14.
§ 4 Abs. 1 Nr. 14 das Naturschutzgebiet außerhalb der gekennzeichneten Wege betritt, im Naturschutzgebiet reitet oder fährt.

§ 9

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Timmendorfer Strand und Ratekau im Kreise Eutin vom 23. März 1961 (Amtsbl. Schl.-H./AAz. S. 105) außer Kraft, soweit sie das in § 2 Abs. 1 dieser Verordnung beschriebene Gebiet betrifft.

Anlage

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