HafEntsVO
DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Entsorgung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen in schleswig-holsteinischen Häfen (Hafenentsorgungsverordnung - HafEntsVO) Vom 9. Dezember 2002

Landesverordnung über die Entsorgung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen in schleswig-holsteinischen Häfen (Hafenentsorgungsverordnung - HafEntsVO) Vom 9. Dezember 2002
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 7, 12, 14 und 15a geändert (LVO v. 08.02.2023, GVOBl. S. 78)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Entsorgung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen in schleswig-holsteinischen Häfen (Hafenentsorgungsverordnung - HafEntsVO) vom 9. Dezember 200201.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
Inhaltsverzeichnis25.09.2009
Abschnitt I - Allgemeine Vorschriften01.01.2003
§ 1 - Zweck27.06.2021
§ 2 - Begriffsbestimmungen27.06.2021
§ 3 - Geltungsbereich01.01.2003
§ 4 - Hafenauffangeinrichtungen, Verpflichtungen der Betreiber und Nutzer17.09.2021
§ 5 - Abfallbewirtschaftungspläne27.06.2021
§ 6 - Meldung27.06.2021
§ 7 - Entsorgung von Schiffsabfällen10.03.2023
§ 8 - Entsorgung von Ladungsrückständen17.09.2021
Abschnitt II - Abgaben und Ablauf der Entsorgung von Schiffsabfällen01.01.2003
§ 9 - Grundsatz27.06.2021
§ 10 - Bemessungsgrundlagen01.01.2003
§ 11 - Höhe der Abgaben19.08.2022
§ 12 - Ablauf der Entsorgungen und Voraussetzungen, Mehrkosten10.03.2023
§ 13 - Ausnahmen27.06.2021
Abschnitt III - Zuständigkeiten, Überwachung, Ordnungswidrigkeiten01.01.2003
§ 14 - Zuständigkeiten10.03.2023
§ 15 - Überwachung20.05.2022
§ 15a - Ordnungswidrigkeiten10.03.2023
Abschnitt IV - Schlussbestimmung25.09.2009
§ 16 - Inkrafttreten25.09.2009
Anlage 1 - ANMELDEFORMULAR FÜR DIE ENTSORGUNG VON ABFÄLLEN IN HAFENAUFFANGEINRICHTUNGEN27.06.2021
Anlage 2 - KOSTEN- UND NETTOEINKOMMENSARTEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEM BETRIEB UND DER VERWALTUNG VON HAFENAUFFANGEINRICHTUNGEN27.06.2021
Anlage 3 - ABFALLABGABEBESCHEINIGUNG27.06.2021
Anlage 4 - AUSNAHMEZEUGNIS GEMÄß ARTIKEL 9 IN BEZUG AUF DIE ANFORDERUNGEN GEMÄß DEN ARTIKELN 6, 7 ABSATZ 1 UND 8 DER RICHTLINIE (EU) 2019/883 FÜR DEN HAFEN/DIE HÄFEN27.06.2021
Aufgrund des § 140 Abs. 5 Satz 2 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 490, ber. S.550), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Februar 2001, GVOBl. Schl.-H S. 14) verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt, Natur und Forsten:
Inhaltsübersicht:
Abschnitt I Allgemeine Vorschriften
§ 1Zweck
§ 2Begriffsbestimmungen
§ 3Geltungsbereich
§ 4Hafenauffangeinrichtungen
§ 5Abfallbewirtschaftungspläne
§ 6Meldung
§ 7Entsorgung von Schiffsabfällen
§ 8Entsorgung von Ladungsrückständen
Abschnitt II Abgaben für die Entsorgung von Schiffsabfällen
§ 9Grundsatz
§ 10Bemessungsgrundlagen
§ 11Höhe der Abgaben
§ 12Ablauf der Entsorgung und Voraussetzungen, Mehrkosten
§ 13Ausnahmen
Abschnitt III Zuständigkeit, Überwachung, Ordnungswidrigkeiten
§ 14Zuständigkeiten
§ 15Überwachung
§ 15aOrdnungswidrigkeiten
Abschnitt IV Schlussbestimmung
§ 16Inkrafttreten
§ 17(gestrichen)

Abschnitt I Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/883
1
. Sie soll dazu beitragen, das Einbringen von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen auf See, insbesondere das illegale Einbringen, durch Schiffe zu verringern, indem die Bereitstellung und Inanspruchnahme von Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände verbessert wird, und damit den Meeresumweltschutz verstärken. Diese Verordnung dient ebenfalls der Umsetzung des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt vom 9. September 1996 in Verbindung mit dem Zustimmungsgesetz vom 13. Dezember 2003 (BGBl. 2003 II S. 1800), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217). Diese Verordnung dient ebenfalls der Umsetzung der Artikel 3 Nummer 4 und 5, Artikel 8 Absatz 8 und 9 sowie Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2019/904
2
.
Fußnoten
1)
Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59/EG (ABl. L 151 S. 116).
2)
Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (ABl. L 155 S. 1).

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1.
Schiff:
alle Seeschiffe einschließlich Fischereifahrzeuge sowie Binnenschiffe, Sportboote, Tragflügelboote, Luftkissenfahrzeuge, Taucherfahrzeuge und schwimmende Geräte,
2.
MARPOL-Übereinkommen:
das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung von Meeresverschmutzung durch Schiffe und das Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. März 1996 (BGBl. II S. 399, Anlagenband), zuletzt geändert durch Entschließung MEPC.193(61) vom 1. Oktober 2010 (BGBl. 2013 II S. 1098), in seiner innerstaatlich jeweils geltenden Fassung,
3.
CDNI:
das internationale Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt vom 9. September 1996 (BGBl. 2003 II S. 1800), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. September 2020 (BGBl. 2020 II S. 618), und dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (BGBl. 2003 II S. 1799) und dem Ausführungsgesetz zum Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt vom 27. Januar 2021 (BGBl. 2021 I S. 130), sowie der dazu erlassenen Verordnungen des Bundes (zuletzt 7. CDNI-Verordnung vom 18. Dezember 2020 (BGBl. 2020 II S. 1306)),
4.
Abfälle von Schiffen:
alle Abfälle, einschließlich Abwasser und Rückständen aus der Abgasreinigung sowie Ladungsrückständen, die während des Schiffsbetriebs oder beim Laden, Löschen oder Reinigen anfallen und die in den Geltungsbereich der Anlagen I, II, IV, V und VI des MARPOL-Übereinkommens fallen, sowie passiv gefischte Abfälle oder gemäß dem Geltungsbereich des CDNI und der dazu erlassenen Regelungen des Bundes,
5.
Ladungsrückstände:
die nach Abschluss der Lösch- und Reinigungsverfahren an Bord in Laderäumen oder Tanks befindlichen Reste von Ladungen sowie die beim Laden oder Löschen verursachten Überreste und Überläufe,
6.
Hafenauffangeinrichtungen:
alle festen, schwimmenden oder mobilen Vorrichtungen, mit denen Schiffsabfälle oder Ladungsrückstände aufgefangen werden können,
7.
Fischereifahrzeug:
ein Schiff, das für den Fang von Fischen oder anderen lebenden Meeresressourcen ausgerüstet ist oder hierzu gewerblich genutzt wird,
8.
Sportboot:
ein Schiff jeder Art unabhängig von der Antriebsart, das für Sport- oder Freizeitzwecke bestimmt ist und nicht für den Handel eingesetzt wird.
9.
Passiv gefischte Abfälle:
Abfälle, die bei Fischfangaktivitäten in Netzen gesammelt werden,
10.
Liniendienst:
Schiffsverkehr auf der Grundlage einer öffentlich zugänglichen oder geplanten Liste mit Abfahrts- und Ankunftszeiten für bestimmte Häfen oder sich wiederholende Überfahrten, die einen erkennbaren Fahrplan darstellen,
11.
Regelmäßiges Anlaufen eines Hafens:
Wiederholte Fahrten desselben Schiffs nach einem gleichbleibenden Muster zwischen bestimmten Häfen oder eine Abfolge von Fahrten von und zu demselben Hafen ohne Zwischenstopps,
12.
Häufiges Anlaufen eines Hafens:
Das Anlaufen ein und desselben Hafens durch ein Schiff mindestens einmal alle zwei Wochen,
13.
GISIS:
Das von der internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) eingerichtete Globale Integrierte Schifffahrtsinformationssystem,
14.
Fanggerät:
Jedes Gerät oder jeder Ausrüstungsgegenstand, das oder der in der Fischerei oder in der Aquakultur zum Orten, zum Fang oder zur Aufzucht biologischer Meeresressourcen oder, auf der Meeresoberfläche schwimmend, zum Anlocken und zum Fang oder zur Aufzucht dieser biologischen Meeresressourcen verwendet wird,
15.
Fanggeräte-Abfall:
Jedes unter die Abfalldefinition des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG
3
fallende Fanggerät, einschließlich aller separaten Bestandteile, Stoffe oder Werkstoffe, die Teil des Fanggeräts oder daran befestigt waren, als dieses zu Abfall wurde, einschließlich, als es zurückgelassen wurde oder verloren ging.
Fußnoten
3)
Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 S. 3, ber. 2009 ABl. L 127 S. 24)

§ 3 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für alle schleswig-holsteinische Häfen sowie für alle Schiffe, die diese Häfen anlaufen, mit Ausnahme der Schiffe, die sich im Eigentum eines hoheitlichen Trägers befinden oder von ihm betrieben werden, soweit sie nicht für gewerbliche Zwecke eingesetzt werden. Die zuletzt genannten Schiffe können die Hafenauffangeinrichtungen auf eigene Kosten benutzen.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Sportboothäfen.

§ 4 Hafenauffangeinrichtungen, Verpflichtungen der Betreiber und Nutzer

Die Hafenbetreiber haben dafür Sorge zu tragen, dass den in den Hafen einlaufenden Schiffen Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände zur Verfügung gestellt werden. Diese müssen geeignet sein, Art und Menge von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen der den Hafen üblicherweise anlaufenden Schiffe aufzunehmen, ohne die Schiffe unangemessen aufzuhalten. Hierbei ist insbesondere die Konsolidierte IMO-Leitlinie für Betreiber und Nutzer von Hafen-Auffanganlagen (MEPC.1/Circ.834/Rev.1) vom 1. März 2018 (VkBl. 4/2021 S. 134) zu beachten. Die Entsorgung der angefallenen Abfälle von Schiffen hat durch Entsorgungsunternehmen zu erfolgen, die die notwendige Fachkunde für den Umgang mit Abfällen inklusive gefährlicher Stoffe besitzen. Die Mitarbeiter, die mit diesen Abfällen umgehen, haben die notwendige Schulung für ihre Tätigkeit mit Abfällen inklusive gefährlicher Stoffe zu erhalten. Betreiber von Binnenhäfen und Anlegestellen für Binnenschiffe einschließlich Lösch- und Ladeplätzen, Betreiber von Annahmestellen für Binnenschiffe sowie Betreiber von Bunkerstellen für Binnenschiffe sind verpflichtet die Regelungen des Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetzes vom 27. Januar 2021 (BGBl. I S. 130) einzuhalten.

§ 5 Abfallbewirtschaftungspläne

(1) Die Hafenbetreiber sind verpflichtet, Abfallbewirtschaftungspläne im Benehmen mit den beteiligten Parteien aufzustellen, fortzuschreiben und der zuständigen Behörde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Abfallbewirtschaftungspläne sind in geeigneter Art und Weise zu veröffentlichen. Näheres, insbesondere Inhalt und Form der Abfallbewirtschaftungspläne, wird durch Verwaltungsvorschrift der für Abfallrecht zuständigen obersten Landesbehörde geregelt.
(2) Wird in mehreren Häfen die Entsorgung gleichartig durchgeführt, kann ein gemeinsamer Abfallbewirtschaftungsplan für diese Häfen aufgestellt werden. Dabei ist der Bedarf an Hafenauffangeinrichtungen und deren Verfügbarkeit für jeden Hafen einzeln anzugeben.
(3) Die zuständige Behörde genehmigt die Abfallbewirtschaftungspläne und überwacht deren Durchführung. Sie sind alle fünf Jahre und nach bedeutenden Änderungen des Hafenbetriebs erneut zu genehmigen. Der Hafenbetreiber hat der Hafenbehörde eine Ablichtung des neu genehmigten Abfallbewirtschaftungsplans zuzuleiten.
(4) Der Hafenbetreiber hat zu dulden, dass im Zusammenhang mit der Genehmigung und der Überwachung der Durchführung des Abfallbewirtschaftungsplanes die zuständige Behörde das Hafengelände betritt.
(5) Die Abfallbewirtschaftungspläne nach Absatz 1 umfassen Bedarfspläne nach § 4 des Ausführungsgesetzes zum Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt vom 27. Januar 2021 (BGBl. 2021 I S. 130).

§ 6 Meldung

(1) Die Anlage 1 ist Bestandteil dieser Verordnung. Die Schiffsführung der Schiffe ist verpflichtet, die in der Anlage 1 näher bezeichneten Angaben mindestens 24 Stunden vor dem Einlaufen in den Hafenbereich, spätestens jedoch bei Bekanntwerden des Zielhafens, über den Hafenbetreiber an die zuständige Behörde zu melden. Für die Anmeldung gilt § 13 Absatz 4 der schleswig-holsteinischen Hafenverordnung entsprechend. Bei einer Fahrtdauer von weniger als 24 Stunden sind die Angaben spätestens beim Auslaufen aus dem letzten Hafen zu melden.
(2) Ausgenommen von Absatz 1 sind Fischereifahrzeuge und Sportboote mit einer Zulassung für bis zu zwölf Passagiere. Diese Fahrzeuge sind gesammelt oder pauschal durch den Hafenbetreiber in einem festzusetzenden Zeitraum der zuständigen Behörde zu melden.
(3) Die zuständige Behörde kann für bestimmte Schiffe oder Hafenteile abweichende Meldefristen festsetzen.

§ 7 Entsorgung von Schiffsabfällen

(1) Die Schiffsführung ist verpflichtet, die an Bord befindlichen Schiffsabfälle gemäß § 2 Nummer 4 vor dem Auslaufen aus dem Hafen in eine Hafenauffangeinrichtung zu entsorgen. Die getrennte Sammlung von Abfällen in Häfen ist sicherzustellen, um die Wiederverwendung und das Recycling zu erleichtern.
(2) Die zuständige Behörde kann auf Grund der Meldung der Schiffsführung eine vollständige oder teilweise Ausnahme von den Verpflichtungen des Absatzes 1 Satz 1 zulassen. Dazu muss die Schiffsführung nachweisen, dass die Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2022/89
4
eingehalten werden.
(3) Die Entsorgung von Schiffsabfällen ist vom Hafenbetreiber, Ausnahmen nach Absatz 2 sind von der zuständigen Behörde zu dokumentieren. Auf die Verpflichtungen gemäß § 5a Absatz 7 Umweltstatistikgesetz vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2446), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4363), wird hingewiesen.
Fußnoten
4)
Durchführungsverordnung (EU) 2022/89 der Kommission vom 21. Januar 2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Methode zur Berechnung der ausreichenden spezifischen Lagerkapazität (ABl. II L 15 S. 1)

§ 8 Entsorgung von Ladungsrückständen

(1) Die Schiffsführung ist verpflichtet, die an Bord befindlichen Ladungsrückstände gemäß MARPOL-Übereinkommen vor dem Auslaufen aus dem Hafen in eine Hafenauffangeinrichtung zu entsorgen. Diese Verpflichtung gilt nicht, wenn Schiffe in Verkehren eingesetzt werden, bei denen regelmäßig die gleichen oder ähnliche Ladungen befördert werden und eine Reinigung oder das Entgasen von Laderäumen aus schiffs- oder ladungsbetrieblichen Gründen nicht erforderlich ist.
(2) Die Binnenschiffsführung ist verpflichtet, beim Umgang mit Abfällen und bei der Verwendung von Reinigungsmitteln die Regelungen der Anlage 2, Teil A, B und C, des CDNI anzuwenden. Die Binnenschiffsführung ist bei der Entsorgung verpflichtet, das Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetz vom 27. Januar 2021 (BGBl. I S. 130) einzuhalten.
(3) Die Kosten für die Entsorgung sind durch die Nutzerin oder den Nutzer der Hafenauffangeinrichtung gesondert zu tragen.

Abschnitt II Abgaben und Ablauf der Entsorgung von Schiffsabfällen

§ 9 Grundsatz

(1) Von allen Schiffen mit Ausnahme von Fischereifahrzeugen und Sportbooten mit einer Zulassung für bis zu zwölf Passagiere wird eine Entsorgungsabgabe auf Schiffsabfälle erhoben. Die Abgabepflicht entsteht beim Einlaufen in das Hafengebiet. Die Hafenbetreiber können festlegen, dass diese für Abfälle aus dem Geltungsbereich der Anlage V von des MARPOL-Übereinkommens nach einer bestimmten Liegedauer erneut zu zahlen ist. Abgabenpflichtig sind Reeder, Eigner oder Charterer der Schiffe. Mehrere Schuldner haften gesamtschuldnerisch.
(2) Mit der Zahlung der Abgabe ist das Recht verbunden, Schiffsabfälle nach Maßgabe des § 12 in eine Hafenauffangeinrichtung zu entsorgen. Die Abgabe kann für umweltfreundliche Schiffe gesenkt werden.
(3) Besteht für ein Schiff keine Abgabenpflicht, geht im Falle der Inanspruchnahme der Hafenauffangeinrichtungen die Entsorgung zulasten des Schiffes.
(4) Die Kosten für den Betrieb von Hafenauffangeinrichtungen für die Aufnahme und Behandlung von Abfällen von Schiffen, außer Ladungsrückständen, werden durch eine von den Schiffen zu erhebende Gebühr gedeckt. Diese Kosten umfassen die in Anlage 2 aufgeführten Arten. Die Anlage 2 ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 10 Bemessungsgrundlagen

(1) Bemessungsgrundlage für die Abgabe ist die Schiffsgröße nach Bruttoraumzahl (BRZ) gemäß dem London-Übereinkommen (ITC 69 ; BGBL. II 1981 S. 954).
(2) Bei Schiffen ohne BRZ-Vermessung gelten 2 to Tragfähigkeit gleich 1 BRZ.
(3) Bemessungsgrundlage für die nicht unter Absatz 1 oder 2 fallenden Schiffe ist die Länge über alles.

§ 11 Höhe der Abgaben

(1) Der Hafenbetreiber legt die Höhe der Abgaben in Abhängigkeit von Schiffstypen, Fahrtgebieten und Ausrüstung der Schiffe fest. In Häfen, für die nach § 5 Absatz 2 ein gemeinsamer Abfallbewirtschaftungsplan aufgestellt wurde, kann eine einheitliche Abgabe eingeführt werden. Absatz 3 gilt entsprechend.
(2) Die Höhe der Abgaben für die Entsorgung von Schiffsabfällen bestimmt in landeseigenen Häfen das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus, in kommunalen Häfen die kommunalen Körperschaften und in privat betriebenen Häfen die Hafenbetreiber.
(3) Die Höhe der Abgabe ist so zu bemessen, dass alle im Hafen anfallenden Kosten für die Entsorgung von Schiffsabfällen gedeckt werden. Dazu gehören die Kosten für das Vorhalten von Entsorgungsanlagen, das Sammeln, Transportieren, Zwischenlagern und die Endbehandlung der Schiffsabfälle einschließlich der damit verbundenen Personal- und Verwaltungskosten. Eventuelle Mehreinnahmen sind innerhalb von drei Jahren in der Abgabenkalkulation auszugleichen.
(4) Die Abgaben für die Entsorgung von Abfällen aus dem Geltungsbereich der Anlage I, IV und der Anlage V des MARPOL-Übereinkommens sind getrennt auszuweisen.
(5) Das Kostendeckungssystem darf Schiffen keinen Anreiz bieten, ihre Abfälle auf See einzubringen. Zu diesem Zweck wenden Hafenbetreiber bei der Gestaltung und Anwendung der Kostendeckungssysteme alle folgenden Grundsätze an:
1.
Schiffe zahlen unabhängig von der Entladung von Abfällen in einer Hafenauffangeinrichtung eine indirekte Gebühr;
2.
die indirekte Gebühr deckt
a)
die indirekten Verwaltungskosten,
b)
einen erheblichen Teil der in Anlage 2 aufgeführten direkten Betriebskosten, der mindestens 30 % der gesamten im Vorjahr angefallenen direkten Kosten für die tatsächliche Entladung von Abfällen entspricht; dabei können auch Kosten im Zusammenhang mit dem für das kommende Jahr erwarteten Verkehrsaufkommen berücksichtigt werden;
3.
um einen größtmöglichen Anreiz für die Entladung von Abfällen gemäß Anlage V des MARPOL-Übereinkommens, bei denen es sich nicht um Ladungsrückstände handelt, zu schaffen, wird keine direkte Gebühr für diese Abfälle erhoben, um ein Entladerecht ohne zusätzliche Entgelte auf der Grundlage des Volumens der entladenen Abfälle zu gewährleisten, es sei denn dieses Volumen der entladenen Abfälle übersteigt die in dem Formular gemäß Anlage 1 genannte maximale spezifische Lagerkapazität; passiv gefischte Abfälle fallen unter diese Regelung, einschließlich des Entladerechts;
4.
um zu vermeiden, dass die Kosten für Sammlung und Behandlung passiv gefischter Abfälle ausschließlich von den Hafennutzern getragen werden, decken die Mitgliedstaaten diese Kosten gegebenenfalls mit den Einnahmen, die durch die alternativen Finanzierungssysteme, einschließlich Abfallbewirtschaftungssystemen und verfügbarer Unionsfinanzierungsmittel, nationaler oder regionaler Finanzierungsmittel, generiert werden;
5.
um die Entladung von Rückständen von Tankwaschwasser, das beständig schwimmende Stoffe hoher Viskosität enthält, zu fördern, können die EU-Mitgliedstaaten angemessene finanzielle Anreize für deren Entladung bereitstellen;
6.
die indirekte Gebühr darf nicht die Kosten für Abfälle aus Abgasreinigungssystemen einschließen; diese Kosten müssen auf der Grundlage der Art und der Menge der entladenen Abfälle gedeckt werden.
Der gegebenenfalls vorhandene Kostenanteil, der nicht durch die indirekte Gebühr gedeckt ist, wird auf der Grundlage der Art und der Menge der tatsächlich von dem Schiff entladenen Abfälle gedeckt.
(6) Die Gebühren können folgendermaßen differenziert gestaltet werden:
1.
nach Kategorie, Art und Größe des Schiffs,
2.
bei Erbringung von Diensten für Schiffe außerhalb der normalen Betriebszeiten im Hafen oder
3.
nach Gefährlichkeit der Abfälle.
(7) Die Gebühren werden an Hand folgender Merkmale verringert:
1.
Art des Handels, für den das Schiff eingesetzt wird, insbesondere wenn das Schiff im Kurzstrecken-Seehandel eingesetzt wird;
2.
Bauart, Ausrüstung und Betrieb des Schiffes zeigen, dass das Schiff geringere Abfallmengen erzeugt und seine Abfälle nachhaltig und umweltverträglich bewirtschaftet.
Die EU-Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte gemäß Verordnung (EU) 2022/91
5
, um die Kriterien festzulegen, anhand derer bestimmt wird, ob ein Schiff die in Satz 1 Nummer 2 genannten Anforderungen in Bezug auf die Abfallbewirtschaftung an Bord erfüllt.
(8) Um sicherzustellen, dass die erhobenen Gebühren fair, transparent, einfach zu ermitteln und nichtdiskriminierend sind und den Kosten der bereitgestellten und gegebenenfalls in Anspruch genommenen Einrichtungen und Dienstleistungen entsprechen, werden den Hafennutzern die Höhe der Gebühren und deren Berechnungsgrundlage in dem Abfallbewirtschaftungsplan in Deutsch und gegebenenfalls in einer international verwendeten Sprache zusätzlich zugänglich gemacht.
Fußnoten
5)
Durchführungsverordnung (EU) 2022/91 der Kommission vom 21. Januar 2022 mit Kriterien für die Feststellung gemäß der Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates, dass ein Schiff geringere Abfallmengen erzeugt und seine Abfälle nachhaltig und umweltverträglich bewirtschaftet (ABl. II L 15 S. 12)

§ 12 Ablauf der Entsorgungen und Voraussetzungen, Mehrkosten

(1) Der Hafenbetreiber kann dem Schiff Entsorger benennen. Er kann im Einzelfall, allgemein oder für bestimmte Hafenteile festlegen, dass Sammelentsorgungseinrichtungen zu benutzen sind. Der benannte Vertreter des Betreibers der Hafenauffangeinrichtung übermittelt dem Kapitän eines Schiffes, das Abfälle gemäß Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2019/883 entladen hat, eine Abfallabgabebescheinigung nach dem Muster der Anlage 3. Die Anlage 3 ist Bestandteil dieser Verordnung. Der Betreiber, Makler oder Kapitän eines in den Geltungsbereich der Richtlinie 2002/59/EG fallenden Schiffs muss die in der Abfallabgabebescheinigung enthaltenen Angaben vor dem Auslaufen - oder sobald die Abfallabgabebescheinigung eingegangen ist - auf elektronischem Wege an den in Artikel 13 Richtlinie (EU) 2019/883 genannten Teil des Informations-, Überwachungs- und Durchsetzungssystems übermitteln. Die Angaben aus der Abfallabgabebescheinigung sind während mindestens zwei Jahren an Bord gegebenenfalls gemeinsam mit dem entsprechenden Öltagebuch, Ladungstagebuch, Mülltagebuch oder Müllbehandlungsplan mitzuführen. Eine Ablichtung der Abfallabgabebescheinigung ist zeitnah der Hafenbehörde schriftlich oder elektronisch zur Kenntnis zu bringen.
(2) Die Entsorgung soll in der hafenüblichen Regelarbeitszeit erfolgen, sofern die Liegezeit des Schiffes dieses zulässt und eine Entsorgung erfolgen kann, ohne dass es zu unzumutbaren Verzögerungen kommt. Die Schiffsführung hat die Schiffsabfälle nach Weisung der zuständigen Behörde oder des Hafenbetreibers zur Entsorgung bereitzustellen und den Bordbetrieb so einzurichten, dass eine Entsorgung unverzüglich begonnen und durchgeführt werden kann. Schiffsabfälle, die aus Tanks entsorgt werden, müssen bei Umgebungstemperatur pumpfähig sein; dabei sind die folgenden Übergabeleistungen schiffsseitig zu erbringen:
1.
Schiffsgröße bis 500 BRZ: 1 cbm/Stunde
2.
Schiffsgröße ab 500 BRZ: 2 cbm/Stunde.
Der Entsorgungsvorgang für pumpfähige Schiffsabfälle darf einschließlich An- und Abfahrt vier Stunden nicht überschreiten.
(3) Der Hafenbetreiber kann Maximalmengen an Schiffsabfall pro Einlaufen festlegen. Besonders aufwändige Schiffsabfälle aus dem Geltungsbereich der Anlage V des MARPOL-Übereinkommens können von der Entsorgung ausgenommen werden.
(4) Ausrüstung und Betrieb des Schiffes müssen dem MARPOL-Übereinkommen oder CDNI entsprechen, soweit dieses anwendbar ist. Darüber hinaus muss die Schiffsführung die möglichen technischen und betrieblichen Vorkehrungen treffen, um die Menge an Schiffsabfall während der Reise zu begrenzen. Die zuständige Behörde kann entsprechende Nachweise verlangen.
(5) Die Schiffsführung hat den Entsorgungsvorgang zu überwachen und auf Anforderung durch Personal zu unterstützen. Es sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, die eine Verschmutzung des Hafens verhindern. Gleichzeitiges Bunkern und Entsorgen von pumpfähigen Schiffsabfällen ist nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde zulässig. Das Vermischen der Schiffsabfälle mit Chemikalien, Farbresten, Reinigungsmitteln oder anderen Sonderabfällen ist unzulässig.
(6) Die Anforderung gemäß Absatz 1 Satz 3 gilt nicht für kleine Häfen mit unbemannten Einrichtungen oder kleine entlegene Häfen, sofern das Land den Namen und die Position dieser Häfen über den Bund auf elektronischem Wege in dem in Artikel 13 Richtlinie (EU) 2019/883 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen genannten Teil des Informations-, Überwachungs- und Durchsetzungssystems angegeben hat. In Schleswig-Holstein werden diese Häfen durch die Hafenbehörde über die für Verkehrsfragen zuständige oberste Landesbehörde gemeldet.
(7) Unbeschadet des Absatzes 1 kann ein Schiff seine Fahrt zum nächsten Anlaufhafen fortsetzen, ohne seine Abfälle zu entladen, wenn
1.
aus den Angaben gemäß den Anlagen 1 und 2 hervorgeht, dass ausreichend spezifische Lagerkapazität für alle bisher angefallenen und während der beabsichtigten Fahrt des Schiffs bis zum nächsten Anlaufhafen noch anfallenden Abfälle vorhanden ist,
2.
aus den Angaben, die an Bord von Schiffen außerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2002/59/EG (ABl. L 208 S. 10) verfügbar sind, hervorgeht, dass ausreichend spezifische Lagerkapazität für alle bisher angefallenen und während der beabsichtigten Fahrt des Schiffs bis zum nächsten Anlaufhafen noch anfallenden Abfälle vorhanden ist, oder
3.
das Schiff weniger als 24 Stunden oder bei widrigen Witterungsbedingungen ankert.
(8) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Ausnahme gemäß Absatz 7 Nummer 1 und Nummer 2 zu gewährleisten, erlässt die EU-Kommission Durchführungsrechtsakte gemäß Verordnung (EU) 2022/89
6
zur Festlegung der Methoden, die für die Berechnung der ausreichenden spezifischen Lagerkapazität zu verwenden sind.
(9) Der Schiffsführung können Mehrkosten, die durch Nichteinhaltung der in den Absätzen 1 bis 5 genannten Voraussetzungen entstehen, nach Aufwand in Rechnung gestellt werden. Das gilt auch für Mehrkosten, die durch Nichteinhaltung der Meldefristen oder falsche Meldungen gemäß § 6 entstehen.
(10) Die nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften einzuhaltenden Verfahren für Sonderabfälle bleiben unberührt.
Fußnoten
6)
Durchführungsverordnung (EU) 2022/89 der Kommission vom 21. Januar 2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Methode zur Berechnung der ausreichenden spezifischen Lagerkapazität (ABl. II L 15 S. 1)

§ 13 Ausnahmen

(1) Die Hafenbehörde kann ein Schiff, das den Hafen anläuft, von den Verpflichtungen nach Artikel 6 Absatz 1, 2 und 3, Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2019/883 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen befreien (im Folgenden „Ausnahme“), wenn hinreichend nachgewiesen werden kann, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
1.
Das Schiff läuft im Liniendienst häufig und regelmäßig einen Hafen an;
2.
die Entladung der Abfälle und die Entrichtung der Gebühren sind aufgrund einer vorhandenen Vereinbarung in einem auf der Fahrtstrecke des Schiffes liegenden Hafen gewährleistet, welche:
a.
anhand eines unterzeichneten Vertrags mit einem Hafen oder Abfallentsorgungsunternehmen und durch Abfallabgabebescheinigungen belegt wird,
b.
allen Häfen auf der Fahrtstrecke des Schiffes gemeldet wurde und
c.
von dem Hafen akzeptiert wurde, in dem Entladen und Zahlung erfolgen und der ein Hafen der Europäischen Union oder ein anderer Hafen sein kann, in dem ausweislich der auf elektronischem Wege in den in Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/883 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen genannten Teil des Informations-, Überwachungs- und Durchsetzungssystem und an das GISIS gemeldeten Angaben geeignete Einrichtungen vorhanden sind.
3.
die Ausnahme wirkt sich nicht abträglich auf die Sicherheit des Seeverkehrs, die Gesundheit, die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord oder die Meeresumwelt aus.
(2) Wird die Ausnahme gewährt, so stellt die für den Hafen zuständige Hafenbehörde ein Ausnahmezeugnis nach dem Muster in Anlage 4 aus, mit dem bestätigt wird, dass das Schiff die notwendigen Voraussetzungen und Anforderungen für die Anwendung der Ausnahme erfüllt, und in dem die Dauer der Ausnahme angegeben ist. Die Anlage 4 ist Bestandteil dieser Verordnung.
(3) Ungeachtet der gewährten Ausnahme darf ein Schiff die Fahrt zum nächsten Anlaufhafen nicht fortsetzen, wenn nicht eine ausreichende spezifische Lagerkapazität für alle bisher angefallenen und während der beabsichtigten Fahrt des Schiffes bis zum nächsten Anlaufhafen noch anfallenden Abfälle vorhanden ist.

Abschnitt III Zuständigkeiten, Überwachung, Ordnungswidrigkeiten

§ 14 Zuständigkeiten

(1) Zuständige Behörde nach § 5 dieser Verordnung ist das Landesamt für Umwelt. Im Übrigen ist zuständige Behörde die Hafenbehörde nach § 4 der Hafenverordnung vom 25. November 2014 (GVOBl. Schl.-H. 385), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Juli 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 733).
(2) Zuständige Behörde für die Ausstellung der nachfolgenden Ölkontrollbücher gemäß Artikel 2.03 Absatz 1 des Teil A der Anlage 2 des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt ist die Hafenbehörde.
(3) Die Hafenbehörde kann die Durchführung nicht hoheitlicher Aufgaben nach dieser Verordnung für bestimmte Häfen oder Hafenteile auf die Hafenbetreiber oder Hafeneigentümer übertragen.
(4) Verwaltungsbehörde für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 22 Absatz 1 bis 4 Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetz ist die Ordnungsbehörde gemäß § 4 Absatz 1 bis 4 Hafenverordnung.

§ 15 Überwachung

(1) Die zuständige Behörde trifft nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen, die im Einzelfall erforderlich sind, um die Durchführung dieser Verordnung sicherzustellen. Insbesondere kann die zuständige Behörde anordnen, dass ein Schiff den Hafen nicht verlässt, ehe die Schiffsabfälle und Ladungsrückstände gemäß den Vorschriften dieser Verordnung entsorgt wurden.
(2) Die zuständige Behörde ist berechtigt, Entsorgungsvorgänge für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände jederzeit zu überwachen. Soweit Ladungsrückstände entsorgt werden, sind auch die Betreiber oder Eigentümer der Umschlaganlage zur Überwachung berechtigt. Die Schiffsführung hat zu dulden, dass alle im Zusammenhang mit Entsorgungsvorgängen tätigen Personen die Schiffe betreten. Auf Verlangen sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Nachweise vorzulegen. Bediensteten der zuständigen Behörde ist Einblick in die Schiffspapiere und Schiffstagebücher zu gewähren.
(3) Die Hafenbehörde führt bei Schiffen, die den Hafen anlaufen, Überprüfungen zur Einhaltung der Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/883 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen durch, die sich auf mindestens 15 % der Gesamtzahl der einzelnen Schiffe, die den Hafen jährlich anlaufen, erstrecken. Die Gesamtzahl der Schiffe wird als die durchschnittliche Zahl der einzelnen Schiffe in den vorangegangenen drei Jahren berechnet, wie sie über das SafeSeaNet gemäß Artikel 22a Absatz 3 und Anhang III der Richtlinie 2002/59/EG über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr (ABl. L 208 S. 10) gemeldet wird. Die Hafenbehörde berücksichtigt bei der Auswahl der zu überprüfenden Schiffe die von der Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakte gemäß Verordnung (EU) 2022/90
7
zu den Einzelheiten des risikobasierten Auswahlmechanismus. Die Erfassung der Überprüfung erfolgt gemäß Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2019/883. Die THETIS-EU Inspektoren der Hafenbehörde sind dem Bund über die für Verkehrsfragen zuständige oberste Landesbehörde zu melden.
(4) Ist ein Schiff ausgelaufen, ohne Schiffsabfälle oder Ladungsrückstände nach dieser Verordnung entsorgt zu haben, hat die zuständige Behörde die für den nächsten Anlaufhafen zuständige Behörde zu verständigen, soweit der Hafen im Geltungsbereich der Richtlinie (EU) 2019/883 liegt.
Fußnoten
7)
Durchführungsverordnung (EU) 2022/90 der Kommission vom 21. Januar 2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Einzelheiten des risikobasierten Auswahlmechanismus der Union für zu überprüfende Schiffe (ABl. II L 15 S. 7)

§ 15a Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 111 Absatz 2 Nummer 2 des Landeswassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 5 keinen Abfallbewirtschaftungsplan aufstellt, fortschreibt, veröffentlicht oder der zuständigen Behörde zur Genehmigung vorlegt, wer der zuständigen Behörde die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt, oder wer das Betreten des Hafengeländes durch die zuständige Behörde nicht duldet,
2.
entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 und 2 keine, unvollständige, unrichtige oder verspätete Angaben zu den gemäß Anlage 1 geforderten Meldungen macht,
3.
entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1, ohne über eine Ausnahmegenehmigung nach § 7 Absatz 2 zu verfügen, nicht alle an Bord befindlichen Schiffsabfälle vor dem Auslaufen aus dem Hafen ordnungsgemäß entsorgt,
4.
als Hafenbetreiber entgegen § 7 Absatz 4 die Entsorgung von Schiffsabfällen nicht dokumentiert,
5.
entgegen § 8 Absatz 1 und Absatz 2 nicht die an Bord befindlichen Ladungsrückstände vor dem Auslaufen aus dem Hafen ordnungsgemäß entsorgt,
6.
entgegen § 12 Absatz 1 Satz 5 die in der Abfallabgabebescheinigung enthaltenen Angaben vor dem Auslaufen, oder sobald die Abfallabgabebescheinigung eingegangen ist, auf elektronischem Wege an den in Artikel 13 Richtlinie (EU) 2019/883 genannten Teil des Informations-, Überwachungs- und Durchsetzungssystems nicht übermittelt,
7.
entgegen § 12 Absatz 1 Satz 6 die Angaben aus der Abfallabgabebescheinigung nicht während mindestens zwei Jahren an Bord mitführt,
8.
entgegen § 12 Absatz 1 Satz 7 eine Ablichtung der Abfallabgabebescheinigung der Behörde nicht zur Kenntnis bringt,
9.
entgegen § 12 Absatz 5 den Entsorgungsvorgang nicht überwacht, keine geeigneten Vorkehrungen gegen die Verschmutzung des Hafens trifft oder ohne Erlaubnis der Hafenbehörde gleichzeitig pumpfähige Schiffsabfälle entsorgt und bunkert oder Schiffsabfälle mit Chemikalien, Farbresten, Reinigungsmitteln oder anderen Sonderabfällen vermischt,
10.
entgegen einer Anordnung der Hafenbehörde nach § 15 Absatz 1 Satz 2 den Hafen verlässt oder
11.
entgegen § 15 Absatz 2 das Betreten des Schiffes durch die im Zusammenhang mit Entsorgungsvorgängen tätigen Personen nicht duldet, auf Verlangen nicht die erforderlichen Auskünfte erteilt und Nachweise vorlegt oder unrichtige Angaben macht oder den Bediensteten der zuständigen Hafenbehörde den Einblick in die Schiffspapiere und Schiffstagebücher nicht gewährt.
(2) In einem Hafen mit Binnenschifffahrt gelten die Bestimmungen des § 22 Absatz 1 bis 4 des Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetzes vom 27. Januar 2021 (BGBl. I S. 130) über Bußgeldregelungen.

Abschnitt IV Schlussbestimmung

§ 16 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Die Regelungen zur Anlage IV von MARPOL 73/78 treten am 27. September 2004 in Kraft.

Anlage 1

(zu § 6 Absatz 1)
ANMELDEFORMULAR FÜR DIE ENTSORGUNG VON ABFÄLLEN IN HAFENAUFFANGEINRICHTUNGEN
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Anlage 2

(zu § 9 Absatz 4)
KOSTEN- UND NETTOEINKOMMENSARTEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEM BETRIEB UND DER VERWALTUNG VON HAFENAUFFANGEINRICHTUNGEN
Direkte KostenDirekte Betriebskosten, die sich aus der tatsächlichen Entladung der Abfälle von Schiffen ergeben, einschließlich der nachstehend aufgeführten Kostenpunkte: Indirekte KostenIndirekte Verwaltungskosten, die sich aus der Verwaltung des Systems im Hafen ergeben, einschließlich der nachstehend aufgeführten Kostenpunkte: NettoeinnahmenNettoeinnahmen aus Abfallbewirtschaftungssystemen und verfügbare nationale/regionale Fördermittel, einschließlich der nachstehend aufgeführten Einnahmenelemente:
- Bereitstellung der Infrastruktur für Hafenauffangeinrichtungen, einschließlich Container, Tanks, Bearbeitungswerkzeuge, Lastkähne, Lastkraftwagen, Auffanganlagen, Anlagen zur Abfallbehandlung;- Konzessionen aufgrund von Leasingverträgen für das Gelände, falls zutreffend, oder für die Anmietung der für den Betrieb der Hafenauffangeinrichtungen erforderlichen Ausrüstung;- Kosten für den eigentlichen Betrieb der Hafenauffangeinrichtungen: Sammlung von Abfällen von Schiffen, Transport der Abfälle von den Hafenauffangeinrichtungen zur endgültigen Entsorgung, Instandhaltung und Reinigung von Hafenauffangeinrichtungen, Personalkosten, einschließlich Überstunden, Bereitstellung von Strom, Abfallanalyse und Versicherungen;- Vorbereitung für Wiederverwendung, Recycling oder Beseitigung der Abfälle von Schiffen, einschließlich der getrennten Sammlung von Abfällen;- Verwaltung: Rechnungsstellung, Ausstellung von Abfallabgabebescheinigungen für das Schiff, Meldungen. - Ausarbeitung und Genehmigung des Abfallbewirtschaftungsplans einschließlich der Prüfung und Umsetzung dieses Plans;- Aktualisierung des Abfallbewirtschaftungsplans, einschließlich Personalkosten und Beratungskosten, sofern zutreffend;- Organisation der Konsultationsverfahren für die (Neu-)Bewertung des Abfallbewirtschaftungsplans;- Verwaltung der Systeme für die Anmeldung und die Kostendeckung, einschließlich der Anwendung ermäßigter Gebühren für umweltfreundliche Schiffe, Bereitstellung von IT-Systemen in den Häfen, statistische Analyse und die damit verbundenen Personalkosten;- Organisation von Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge für die Bereitstellung von Hafenauffangeinrichtungen, Ausstellung der erforderlichen Genehmigungen für die Bereitstellung von Hafenauffangeinrichtungen;- Verbreitung von Informationen an Hafennutzer durch Verteilung von Faltblättern, Anbringen von Schildern und Aushängen im Hafen oder Veröffentlichung von Informationen auf der Website des Hafens und elektronische Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 5 RL (EU) 2019/883.- Verwaltung von Abfallbewirtschaftungssystemen: Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung, Recycling sowie Beantragung und Einsatz von Mitteln aus nationalen/regionalen Fonds.- Sonstige Verwaltungskosten: Kosten der Überwachung und elektronischen Übermittlung von Ausnahmen gemäß Artikel 9 RL (EU) 2019/883. - Nettoeinnahmen aufgrund von Systemen der erweiterten Herstellerverantwortung;- sonstige Nettoeinnahmen aus der Abfallbewirtschaftung, etwa aus Recyclingsystemen;- Finanzierung im Rahmen des Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF);- sonstige für Häfen zur Abfallbewirtschaftung und für die Fischerei verfügbare Finanzmittel oder Beihilfen.

Anlage 3

(zu § 12 Absatz 1)
ABFALLABGABEBESCHEINIGUNG
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Anlage 4

(zu § 13 Absatz 2)
AUSNAHMEZEUGNIS GEMÄß ARTIKEL 9 IN BEZUG AUF DIE ANFORDERUNGEN GEMÄß DEN ARTIKELN 6, 7 ABSATZ 1 UND 8 DER RICHTLINIE (EU) 2019/883 FÜR DEN HAFEN/DIE HÄFEN
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