HgEstG SH
DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Gesetz zur Erhebung einer Einfuhrsteuer auf der Insel Helgoland Vom 7. Dezember 1959

Gesetz zur Erhebung einer Einfuhrsteuer auf der Insel Helgoland Vom 7. Dezember 1959
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt (LVO v. 16.09.2003, GVOBl. S. 503)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Erhebung einer Einfuhrsteuer auf der Insel Helgoland vom 7. Dezember 195901.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 101.01.2003
§ 2 - Entstehung der Steuerschuld01.01.2003
§ 3 - Steuerbefreiung01.01.2003
§ 4 - Steuerschuldner01.01.2003
§ 5 - Steuersätze01.01.2003
§ 6 - Anwendung des Zollrechts01.01.2003
§ 7 - Zahlungsaufschub01.01.2003
§ 8 - (aufgehoben)01.01.2003
§ 9 - Abgabeverbot01.01.2003
§ 10 - Gebühren01.01.2003
§ 11 - Erlaß und Erstattung der Steuer01.01.2003
§ 1201.01.2003
§ 13 - Geltung des Kommunalabgabengesetzes01.01.2003
§ 14 - Ermächtigung01.01.2003
§ 15 - Inkrafttreten01.01.2003
Der Landtag hat aufgrund der durch Bundesgesetz vom 17. November 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 685) gemäß Artikel 71 GG erteilten Ermächtigung folgendes Gesetz beschlossen:

§ 1

Auf die Einfuhr von Bier (im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 Biersteuergesetz ), Schaumwein, unverarbeitetem Branntwein, Trinkbranntweinerzeugnissen, Tabakerzeugnissen mit Ausnahme von Kau- und Schnupftabak und Kaffee nach der Insel Helgoland wird eine Steuer (Gemeindeeinfuhrsteuer) erhoben, deren Aufkommen der Gemeinde Helgoland zufließt.

§ 2 Entstehung der Steuerschuld

Die Steuerschuld entsteht
1.
wenn einfuhrsteuerpflichtige Waren zum freien Verkehr der Insel abgefertigt werden oder
2.
wenn über solche Waren erstmalig vorschriftswidrig so verfügt wird, als wären sie im freien Verkehr der Insel.

§ 3 Steuerbefreiung

(1) Die im Zollinland für den Reiseverkehr geltenden Zollbefreiungen finden mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß Tabakerzeugnisse, die nachweislich im Zollinland versteuert worden sind, im Rahmen des mutmaßlichen Bedarfs während des Aufenthalts auf der Insel steuerfrei bleiben.
(2) Unverarbeiteter Branntwein, der nachweislich zur ausschließlichen Verwendung zu wissenschaftlichen Zwecken oder für Apotheken bestimmt ist, sowie vollständig vergällter Branntwein im Sinne des § 88 der Branntweinverwertungsordnung sind von der Einfuhrsteuer befreit.

§ 4 Steuerschuldner

(1) Steuerschuldner ist, wer die Abfertigung einfuhrsteuerpflichtiger Waren zum freien Verkehr der Insel beantragt oder wer über solche Waren erstmalig vorschriftswidrig so verfügt, als waren sie im freien Verkehr der Insel.
(2) Bei der Nachsteuer (§ 5 Abs. 2) ist Steuerschuldner der Besitzer oder Gewahrsaminhaber der steuerpflichtigen Waren.

§ 5 Steuersätze

(1) Die Steuersätze werden vom Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium nach Anhörung der Gemeinde Helgoland durch Steuerordnung festgesetzt. Sie dürfen den jeweiligen Höchstsatz der Verbrauchssteuersätze, denen die steuerpflichtigen Waren bei der Einfuhr in den Geltungsbereich der Verbrauchssteuergesetze mit Ausnahme der Zollausschüsse unterliegen, nicht übersteigen.
(2) Die Steuerordnung kann vorsehen, daß solche Waren nachzuversteuern sind, die sich am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes auf der Insel Helgoland im Besitz von Händlern, Wirten, Fremdenheimen, Konsumvereinen, Kasinos und ähnlichen Vereinigungen befinden.

§ 6 Anwendung des Zollrechts

Auf die Einfuhr- und die Nachsteuer finden, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt, ist, die Vorschriften des Zollrechts sinngemäß Anwendung.

§ 7 Zahlungsaufschub

Ein Zahlungsaufschub findet nicht statt.

§ 8

(aufgehoben)

§ 9 Abgabeverbot

Auf dem Wassergebiet zwischen der Düne und der Insel Helgoland ist die Abgabe einfuhrsteuerpflichtiger Waren an Personen auf anderen Schiffen verboten.

§ 10 Gebühren

Im Einfuhrsteuerverfahren werden Gebühren in gleicher Höhe wie nach der Zollgebührenordnung erhoben.

§ 11 Erlaß und Erstattung der Steuer

Zur Vermeidung außergewöhnlicher Härten kann die in der Steuerordnung bestimmte Stelle die Steuer in besonders gelagerten Einzelfällen ermäßigen, erlassen oder erstatten.

§ 12

*)
Fußnoten
*)
Aufgehoben d. Ges. v. 10.3.1970, GVOBl. S. 44

§ 13 Geltung des Kommunalabgabengesetzes

Das Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein ist anzuwenden.

§ 14 Ermächtigung

Das Innenministerium wird ermächtigt, die im § 5 vorgesehene Steuerordnung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zu erlassen und darin Bestimmungen zu treffen
1.
über die Höhe der Steuersätze (nach Anhörung der Gemeinde Helgoland),
2.
über die Steueranmeldung und Gestellung einfuhrsteuerpflichtiger Waren.
3.
über die Abfertigung der angemeldeten Waren,
4.
über einen Steuerzuschlag und die Haftung für Wertminderungen der einfuhrsteuerpflichtigen Waren, wenn deren Abfertigung zum freien Verkehr der Insel nicht innerhalb einer bestimmten Frist beantragt wird. Der Zuschlag darf für jeden angefangenen Monat der Lagerung 10 v.H. der auf den Waren ruhenden Einfuhrsteuer nicht übersteigen,
5.
über Erstattung und Vergütung der Steuer bei der Wiederausfuhr der zum freien Verkehr abgelassenen Waren,
6.
über die zuständige Behörde zur Verwaltung der Steuern.

§ 15 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 1959 in Kraft.
Markierungen
Leseansicht