BewG§ 80DV SH
DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Verordnung zur Durchführung des § 80 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes Vom 21. Juni 1967

Verordnung zur Durchführung des § 80 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes Vom 21. Juni 1967
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Durchführung des § 80 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes vom 21. Juni 196701.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 101.01.2003
§ 201.01.2003
§ 301.01.2003
Aufgrund des § 80 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 1965 -BewG 1965- (Bundesgesetzbl I S. 1861) verordnet die Landesregierung:

§ 1

Die nachstehend aufgeführten Gemeinden und Gemeindeteile werden für Zwecke der Einheitsbewertung des Grundbesitzes abweichend von ihrer Einwohnerzahl nach dem Stand vom t. Januar 1964 in folgende Gemeindegrößenklassen eingegliedert:
1.
in die Gemeindegrößenklasse 10000 bis 50000 Einwohner:
a.
die Gemeinden
Aumühle
Großhansdorf
Halstenbek
Heikendorf
Mönkeberg
Rellingen
Wentorf bei Hamburg
Westerland
Wohltorf
b.
aus den Gemeinden (Großgemeinden)
Altenholz:
der Gemeindeteil (Gemarkung) Stift
Barkelsby:
das an Eckernförde grenzende Gebiet südlich der Straße Eckernförde - Waabs und westlich der Bundeswehrstraße nach Louisenberg
Molfsee:
der Gemeindeteil Schulensee
Timmendorfer Strand:
die Gemeindeteile Timmendorfer Strand und Niendorf
2.
in die Gemeindegrößenklasse 5000 bis 10000 Einwohner:
a.
die Gemeinden
Büsum
Friedrichsgabe
Glashütte
Helgoland
Klausdorf
Krummesse
Ording
Russee
Sankt Peter
Schönkirchen
Strande
Wellsee
Wyk auf Föhr
b.
aus den Gemeinden (Großgemeinden)
Grömitz:
der Gemeindeteil (Hauptort) Grömitz mit Höfen und Gütern Sünderup:
der Gemeindeteil (Siedlung) Adelbyland (Gemarkung Sünderup Flur 5)
3.
in die Gemeindegrößenklasse 2000 bis 5000 Einwohner:
a.
die Gemeinden
Dahme
Egenbüttel
Hörnum (Sylt)
Kampen (Sylt)
Kellenhusen (Ostsee)
Meimersdorf
Moorsee
Wenningstedt (Sylt)
b.
aus den Gemeinden (Großgemeinden)
Ahrensbök:
der Gemeindeteil (Hauptort) Ahrensbök
Drage:
die Treenesiedlung (ca. 4 ha aus der Flur 7 der Gemarkung Friedrichstadt) und die gem. Beschluß der Landesregierung vom 13. Juni 1966 (Amtsbl. Schl.-H. S. 339) in die Stadt Friedrichstadt umgemeindeten Flurstücke der Flur 2 der Gemarkung Drage (15.2976 ha)
Ratekau:
die Gemeindeteile Ratekau und Sereetz
4.
in die Gemeindegrößenklasse 0 bis 2000 Einwohner:
a.
die Gemeinden (Großgemeinden)
Bosau
Gleschendorf
Schönwalde am Bungsberg
Süsel
Wangels
b.
aus den Gemeinden (Großgemeinden)
Ahrensbök:
alle Gemeindeteile, die nicht unter Nr. 3 Buchst. b)genannt sind
Bad Schwartau:
der Gemeindeteil Gr. Parin
Eutin:
die Gemeindeteile Fissau, Sielbeck und Sibbersdorf
Grömitz:
alle Gemeindeteile, die nicht unter Nr. 2 Buchst. b)genannt sind
Lensahn:
alle Gemeindeteile mit Ausnahme des Hauptortes Lensahn Malente:
alle Gemeindeteile mit Ausnahme der Gemeindeteile Malente-Gremsmühlen, Malente-Neversfelde und Margarethenhof
Oldenburg (Holstein):
alle Gemeindeteile mit Ausnahme des Hauptortes Oldenburg Ratekau:
alle Gemeindeteile, die nicht unter Nr. 3 Buchst. b)genannt sind
Stockelsdorf:
alle Gemeindeteile mit Ausnahme der Gemeindeteile Stockelsdorf und Mori
Timmendorfer Strand:
alle Gemeindeteile, die nicht unter Nr. 1 Buchst. b)genannt sind.

§ 2

§ 1 ist anzuwenden, wenn bei der Ermittlung des Einheitswertes die Wertverhältnisse vom 1. Januar 1964 zugrunde zu legen sind.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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