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DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung zur Einrichtung eines Ausgleichsamtes für die Stadt Flensburg und den Kreis Flensburg-Land Vom 4. Dezember 1970

Landesverordnung zur Einrichtung eines Ausgleichsamtes für die Stadt Flensburg
und den Kreis Flensburg-Land
Vom 4. Dezember 1970
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung zur Einrichtung eines Ausgleichsamtes für die Stadt Flensburg und den Kreis Flensburg-Land vom 4. Dezember 197001.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 101.01.2003
§ 201.01.2003
§ 301.01.2003
§ 401.01.2003
Aufgrund der §§ 306 ,
308 Abs. 1 , 309 Abs. 4 Satz 2
und 351 Abs. 2 Satz 2 des Lastenausgleichsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1909),verordnet die Landesregierung:

§ 1

Bei der Stadt Flensburg wird für das Gebiet der Stadt Flensburg und des Kreises Flensburg-Land bis zur endgültigen Erledigung der Aufgaben ein Ausgleichsamt gebildet.

§ 2

Die persönlichen und sächlichen Verwaltungskosten des Ausgleichsamtes werden nach der 15. Leistungs-DV-LA ermittelt und, soweit sie nicht vom Bund erstattet werden, von der Stadt Flensburg zu 60 v.H. und dem Kreis Flensburg-Land zu 40 v.H. getragen. Das gilt auch für den Anschluß des Ausgleichsamtes an die Elektronische Datenverarbeitung.

§ 3

(1) Die bisher gewählten Beisitzer der Ausgleichsausschüsse der bisherigen beiden Ausgleichsämter bleiben bis zum Ablauf ihrer Wahlperiode für den Ausgleichsausschuß des neuen Ausgleichsamtes zuständig.
(2) Nach Ablauf der Wahlperioden werden jeweils die erforderlichen ehrenamtlichen Beisitzer für den Ausgleichsausschuß des Ausgleichsamtes durch die Wahlkörperschaften der Stadt Flensburg und des Kreises Flensburg-Land gewählt.
(3) Die von den beteiligten Wahlkörperschaften gewählten Beisitzer sind in gleichmäßigem Wechsel zu den Sitzungen des Ausgleichsausschusses heranzuziehen.

§ 4

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1971 in Kraft.
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