Gesetz über den Landesrechnungshof Schleswig-Holstein (LRH-G) Vom 2. Januar 1991
Gesetz über den Landesrechnungshof Schleswig-Holstein
(LRH-G)
Vom 2. Januar 1991
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 5 geändert (Ges. v. 25.2.2011, GVOBl. S. 71) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz über den Landesrechnungshof Schleswig-Holstein (LRH-G) vom 2. Januar 1991 | 01.01.2003 |
§ 1 | 01.01.2003 |
§ 2 | 01.01.2003 |
§ 3 | 01.01.2003 |
§ 4 | 01.01.2003 |
§ 5 | 01.04.2011 |
§ 6 | 01.04.2009 |
§ 7 | 01.01.2003 |
§ 8 | 01.01.2003 |
§ 9 | 01.01.2003 |
§ 10 | 01.01.2003 |
§ 11 | 01.01.2003 |
§ 12 | 01.01.2003 |
§ 13 | 01.01.2003 |
§ 1
(1) Der Landesrechnungshof ist eine selbständige, nur dem Gesetz unterworfene oberste Landesbehörde. Seine Mitglieder genießen den Schutz richterlicher Unabhängigkeit.
(2) Der Landesrechnungshof hat seinen Sitz in Kiel.
§ 2
(1) Der Landesrechnungshof überwacht die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landes. Er untersucht hierbei die zweckmäßigste, wirtschaftlichste und einfachste Gestaltung der öffentlichen Verwaltung. Er ist auch zuständig, soweit Stellen außerhalb der Landesverwaltung Landesmittel erhalten oder Landesvermögen oder Landesmittel verwalten.
(2) Der Landesrechnungshof überwacht die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung der kommunalen Körperschaften.
(3) Der Landesrechnungshof überwacht die Haushalts- und Wirtschaftsführung der übrigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen.
(4) Der Landesrechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der juristischen Personen des privaten Rechts, wenn sie Mittel aus dem Landeshaushalt erhalten, Landesvermögen verwalten oder dem Landesrechnungshof ein Prüfungsrecht eingeräumt ist.
(5) Der Landesrechnungshof übermittelt jährlich das Ergebnis seiner Prüfung gleichzeitig dem Landtag und der Landesregierung. Er kann die Öffentlichkeit über eine abgeschlossene Prüfungstätigkeit informieren.
(6) Der Landesrechnungshof hat sich auf Ersuchen des Landtages oder der Landesregierung über Fragen gutachtlich zu äußern, die für die Bewirtschaftung öffentlicher Mittel von Bedeutung sind.
§ 3
(1) Der Landesrechnungshof besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten und den weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder bilden den Senat.
(2) Zum Landesrechnungshof gehören auch die erforderlichen Prüfungsbeamtinnen und Prüfungsbeamten des gehobenen und höheren Dienstes sowie weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
§ 4
(1) Präsidentin oder Präsident und Vizepräsidentin oder Vizepräsident werden vom Landtag auf Vorschlag der Landesregierung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder auf die Dauer von 12 Jahren gewählt; eine Wiederwahl ist nicht zulässig.
(2) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident ernennt die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten und beruft sie zugleich für die Dauer der Wahlzeit in ein Beamtenverhältnis auf Zeit.
(3) Die weiteren Mitglieder des Landesrechnungshofs werden von der Ministerpräsidentin oder von dem Ministerpräsidenten auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesrechnungshofs mit Zustimmung des Landtages ernannt. Sie müssen Beamtinnen oder Beamte auf Lebenszeit sein.
(4) Für die Ernennung der übrigen Beamtinnen oder Beamten sowie für die Einstellung und Entlassung der Angestellten und Arbeiterinnen oder Arbeiter ist die Präsidentin oder der Präsident des Landesrechnungshofs zuständig.
§ 5
(1) Die Mitglieder des Landesrechnungshofs sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
§ 39 des Deutschen Richtergesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I. S. 713), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 1990 (BGBl. I. S. 1206), findet Anwendung.
(2) Auf die Mitglieder des Landesrechnungshofes sind die für die Richterinnen oder Richter geltenden Vorschriften über Dienstaufsicht, Versetzung in ein anderes Amt, Versetzung in den Ruhestand, Entlassung, Amtsenthebung, Altersgrenze und Disziplinarstrafen entsprechend anzuwenden. Abweichend hiervon können der Präsident und der Vizepräsident des Landesrechnungshofes nach eigener Entscheidung auch über die für Richterinnen und Richter geltende gesetzliche Altersgrenze hinaus bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres im Amt verbleiben, wenn hierdurch die zwölfjährige Wahlzeit insgesamt nicht überschritten wird. Die Entscheidung ist der Landesregierung anzuzeigen.
§ 6
(1) Zum Mitglied des Landesrechnungshofs soll nur ernannt werden, wer die für sein Amt erforderliche fachliche Eignung besitzt. Mindestens ein Drittel der Mitglieder des Landesrechnungshofs soll die Befähigung zum Richteramt, zum höheren Verwaltungsdienst oder höheren technischen Dienst besitzen.
(2) Die Mitglieder des Landesrechnungshofs dürfen weder dem Landtag oder kommunalen Vertretungskörperschaften angehören noch ein Amt in der Verwaltung außerhalb ihrer Behörde ausüben.
(3) Die Mitglieder des Landesrechnungshofs dürfen eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit nur mit Zustimmung des Finanzausschusses des Landtages übernehmen.
(4) Der Landesrechnungshof informiert den Finanzausschuss des Landtages über die Beschäftigungen oder Erwerbstätigkeiten seiner ehemaligen Mitglieder, die nach
§ 41 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes
anzeigepflichtig sind oder sein können. Der Landesrechnungshof unterrichtet den Finanzausschuss unverzüglich über das Ergebnis seiner Prüfung nach
§ 41 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes
. Der Landesrechnungshof erteilt dem Finanzausschuss Auskunft über die Tätigkeit seiner ehemaligen Mitglieder nach Satz 1 und gibt auf Verlangen des Ausschusses die Akten heraus.
§ 7
(1) Für ein Disziplinarverfahren gegen ein Mitglied des Landesrechnungshofs, das voraussichtlich mindestens zu einer Geldbuße führen wird, und für ein Prüfungsverfahren, das ein Mitglied des Landesrechnungshofs betrifft, ist der Dienstgerichtshof für Richter zuständig.
(2) Die nichtständigen Beisitzerinnen oder Beisitzer müssen Mitglieder des Landesrechnungshofs sein; die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident sind ausgeschlossen. Das Präsidium des Gerichts, bei dem der Dienstgerichtshof errichtet ist, bestimmt die nichtständigen Beisitzerinnen oder Beisitzer für die Dauer von zwei Geschäftsjahren in der Reihenfolge einer Vorschlagsliste, die der Senat des Landesrechnungshofs aufstellt. Ist durch die Verhinderung der nichtständigen Beisitzerinnen oder Beisitzer aus dem Kreis der Mitglieder des Landesrechnungshofs die Vorschlagsliste erschöpft, so sind nichtständige Beisitzerinnen oder Beisitzer aus der Vorschlagsliste herauszuziehen, die das Präsidium des Oberlandesgerichts aufgrund des
§ 68
in Verbindung mit
§ 65 Abs. 2 des Schleswig-Holsteinischen Richtergesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 1981 (GVOBl. Schl.-H. S. 78), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Juli 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 432), aufzustellen hat.
(3) Auf das Verfahren vor dem Dienstgerichtshof sind die Vorschriften des Schleswig-Holsteinischen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 1981 (GVOBl. Schl.-H. S. 78), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Juli 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 432), anzuwenden.
(4) Einleitungsbehörde ist die Präsidentin oder der Präsident des Landesrechnungshofs, in einem Verfahren gegen die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesrechnungshofs die Landesregierung im Einvernehmen mit dem Landtag.
§ 8
(1) Die Präsidentin oder der Präsident vertritt den Landesrechnungshof nach außen. Sie oder er leitet die Verwaltung und übt die Dienstaufsicht aus.
(2) Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident vertritt die Präsidentin oder den Präsidenten, soweit diese oder dieser an der Wahrnehmung ihrer oder seiner Amtsgeschäfte gehindert ist. Im übrigen übt die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident die Befugnisse der Präsidentin oder des Präsidenten auch neben dieser oder diesem insoweit aus, als die Präsidentin oder der Präsident ihr oder ihm ihre oder seine Vertretung übertragen hat.
§ 9
(1) Grundsätzliche Stellungnahmen zu Aufgaben und Organisation des Landesrechnungshofs beschließt der Senat.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident verteilt die Geschäfte des Landesrechnungshofs auf die Abteilungen im Einvernehmen mit dem Senat.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident hat den Senat zu hören vor Abgabe eines Vorschlages zur Ernennung eines weiteren Mitgliedes, vor Verteilung der Prüfungsbeamtinnen und -beamten auf die Prüfungsabteilungen sowie vor wichtigen Personalentscheidungen.
§ 10
Die Geschäftsordnung für den Landesrechnungshof erläßt der Senat. Sie ist dem Landtag und der Landesregierung mitzuteilen.
§ 11
(1) Der Landesrechnungshof entscheidet als Senat. Den Vorsitz führt die Präsidentin oder der Präsident. Der Senat ist beschlußfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Senat entscheidet durch Mehrheitsbeschluß; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Ein Mitglied des Senats kann seine in der Beratung vertretene abweichende Meinung zu der Entscheidung oder zu deren Begründung in einem Sondervotum niederlegen; das Sondervotum ist dem Prüfungsbericht anzuschließen. Der Senat kann in seiner Stellungnahme das Stimmenverhältnis mitteilen.
(2) In Angelegenheiten von nicht grundsätzlicher Bedeutung oder in den in der Geschäftsordnung genannten Fällen genügt eine Entscheidung der Präsidentin oder des Präsidenten und der zuständigen Mitglieder, wenn sie in ihrer Stellungnahme übereinstimmen.
§ 12
Bei der Wahrnehmung der dem Landesrechnungshof obliegenden Aufgaben finden die Landeshaushaltsordnung und das Kommunalprüfungsgesetz Anwendung, soweit sich nicht aus diesem Gesetz etwas anderes ergibt.
§ 13
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1991 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über den Landesrechnungshof Schleswig-Holstein vom 9. Dezember 1957 (GVOBl. Schl.-H. S. 168), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 1977 (GVOBl. Schl.-H. S. 186), außer Kraft.
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