StBerVG
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Gesetz über die Versorgung der Steuerberaterinnen und Steuerberater (StBerVG) Vom 18. November 1998

Gesetz über die Versorgung der Steuerberaterinnen und Steuerberater (StBerVG) Vom 18. November 1998
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 3 geändert (Art. 9 Ges. v. 13.12.2019, GVOBl. S. 612)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Versorgung der Steuerberaterinnen und Steuerberater (StBerVG) vom 18. November 199801.01.2003
§ 1 - Errichtung, Aufgabe01.01.2003
§ 2 - Mitgliedschaft01.01.2007
§ 3 - Organe01.01.2020
§ 4 - Vertreterversammlung01.01.2007
§ 5 - Vorstand01.01.2003
§ 6 - Vorsitz01.01.2003
§ 7 - Geschäftsführung01.01.2003
§ 8 - Beiträge01.01.2007
§ 9 - Beitragsbefreiung01.01.2003
§ 10 - Leistungen des Steuerberaterversorgungswerks01.01.2003
§ 11 - Verjährung01.04.2005
§ 12 - Abtretung, Verpfändung, Pfändung01.01.2003
§ 13 - Satzung01.01.2003
§ 14 - Auskünfte01.01.2003
§ 15 - Aufsicht22.02.2019
§ 16 - Übergangsregelung01.01.2007
§ 17 - Übergangsregelung ab 1.1.200701.01.2007
§ 18 - Inkrafttreten01.01.2003

§ 1 Errichtung, Aufgabe

(1) Es wird eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Namen "Versorgungswerk der Steuerberaterinnen und Steuerberater im Land Schleswig-Holstein" (Steuerberaterversorgungswerk) errichtet.
(2) Das Steuerberaterversorgungswerk leistet seinen Mitgliedern und den sonstigen Leistungsberechtigten Versorgung nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung.
(3) Das Steuerberaterversorgungswerk erbringt seine Leistungen ausschließlich aus eigenen Mitteln.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Steuerberaterversorgungswerks sind die Mitglieder der Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein mit Ausnahme der Steuerberatungsgesellschaften. Die Satzung kann vorsehen, daß die Mitgliedschaft auf Antrag erhalten bleibt, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 in der Person eines Mitglieds entfallen.
(2) Von der Mitgliedschaft ausgenommen ist, wer die Voraussetzungen des Absatzes 1 nach Vollendung des 60. Lebensjahres erfüllt. Ausnahmen hiervon kann die Satzung regeln.
(3) Die Mitgliedschaft im Steuerberaterversorgungswerk endet, sobald eine Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen begründet wird. In diesem Fall sind 94% der von dem Mitglied an das Steuerberaterversorgungswerk gezahlten Beiträge zuzüglich einer Verzinsung, deren Höhe der jeweiligen Nettorendite der Kapitalanlagen des Steuerberaterversorgungswerks in der Zeit der Mitgliedschaft im Steuerberaterversorgungswerk entspricht, auf das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen überzuleiten. Die Satzung kann vorsehen, daß die Mitgliedschaft auf Antrag erhalten bleibt; Satz 2 bleibt von dieser Regelung unberührt. Die Steuerberaterinnen, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Pflichtmitglied des Steuerberaterversorgungswerks werden und nicht bereits Pflichtmitglied im Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen sind, können abweichend von Satz 1 auf Antrag Pflichtmitglied im Steuerberaterversorgungswerk bleiben; der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen.

§ 3 Organe

Organe des Steuerberaterversorgungswerks sind
1.
die Vertreterversammlung;
2.
der Vorstand.
Die Tätigkeit als Mitglied eines Organs oder eines Ausschusses des Steuerberaterversorgungswerkes wird ehrenamtlich ausgeübt.

§ 4 Vertreterversammlung

(1) Die Vertreterversammlung besteht aus zehn Mitgliedern, die der Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein angehören. Die Einzelheiten des Wahlverfahrens werden in einer Wahlordnung geregelt. Frauen und Männer sind bei der Bildung der Vertreterversammlung entsprechend ihrem Anteil an der Gesamtzahl der wahlberechtigten Berufsangehörigen zu berücksichtigen. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter stellt fest, wie hoch der Frauenanteil an wahlberechtigten Berufsangehörigen ist. Jeder Wahlvorschlag muß mindestens so viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten, wie erforderlich sind, um die anteilige Verteilung der Sitze in der Vertreterversammlung auf Frauen und Männer zu ermöglichen. Die Wahlordnung hat Regelungen für den Fall vorzusehen, daß die Wahlvorschläge nicht den Anforderungen des Satzes 5 entsprechen.
(2) Die Vertreterversammlung beschließt über
1.
Erlaß und Änderung der Satzung sowie der Wahlordnung;
2.
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes in den in der Satzung vorgesehenen Fällen;
3.
Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstandes;
4.
die Festsetzung der Beiträge und Bemessung der Leistungen;
5.
Aufwandsentschädigungen und Kostenerstattung der Vertreterversammlung und des Vorstandes.
(3) Die Vertreterversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, im Falle des Absatzes 2 Nr. 1 und 2 mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

§ 5 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern. Vorstandsmitglieder dürfen nicht zugleich Mitglieder der Vertreterversammlung sein. Mindestens drei Mitglieder des Vorstandes müssen dem Steuerberaterversorgungswerk angehören.
(2) Die Besetzung des Vorstandes soll dem Verhältnis zwischen Frauen und Männern in der Vertreterversammlung entsprechen.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Steuerberaterversorgungswerks. Er beschließt über die Bestellung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers.

§ 6 Vorsitz

(1) Die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende werden vom Vorstand aus dessen Mitte gewählt. Sie müssen dem Steuerberaterversorgungswerk angehören.
(2) Die oder der Vorsitzende leitet den Vorstand und vertritt, vorbehaltlich des § 5 Abs. 3, das Steuerberaterversorgungswerk gerichtlich und außergerichtlich. Sie oder er führt die Aufsicht über die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer.

§ 7 Geschäftsführung

(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer wird auf Beschluß des Vorstandes von der oder dem Vorsitzenden bestellt.
(2) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer leitet die Geschäftsstelle. Sie oder er führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte nach den vom Vorstand bestimmten Grundsätzen und vollzieht die Beschlüsse des Vorstandes.

§ 8 Beiträge

(1) Die Mitglieder des Steuerberaterversorgungswerks sind zur Zahlung der Beiträge verpflichtet, die durch Bescheid festgesetzt werden. Der monatliche Regelpflichtbeitrag für Angestellte entspricht dem jeweils geltenden Beitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung nach
§§ 157 ff. des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI). Der monatliche Regelpflichtbeitrag für Selbständige entspricht der Hälfte des jeweils geltenden Höchstbeitrags in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten nach §§ 157 ff. SGB VI; liegt das erzielte Arbeitseinkommen unter der Beitragsbemessungsgrenze nach § 159 SGB VI, gilt dieses für die Festsetzung des Beitrages. Für die Berechnung ist das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen nach
§§ 14, 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch maßgebend.
(2) Für Beiträge, die zwei Wochen nach Fälligkeit noch nicht entrichtet worden sind, werden Säumniszuschläge erhoben. Bei Zahlungsverzug von mehr als drei Monaten werden zusätzlich Zinsen berechnet. Der Säumniszuschlag und die Zinsen werden durch Bescheid festgesetzt.
(3) Die Beitreibung rückständiger Beiträge, Säumniszuschläge und Zinsen richtet sich nach dem Landesverwaltungsgesetz (LVwG).Insoweit ist das Steuerberaterversorgungswerk selbst Vollstreckungsbehörde.

§ 9 Beitragsbefreiung

Auf Antrag wird von der Beitragspflicht ganz oder teilweise befreit, wer
1.
Pflichtmitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung ist;
2.
Pflichtmitglied einer anderen, bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehenden öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ist; § 2 Abs. 3 bleibt unberührt;
3.
aufgrund eines öffentlich-rechtlichen ständigen Dienstverhältnisses Anspruch auf Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften hat.
Die Satzung kann für diese Fälle Mindestbeiträge festlegen. Bei vollständiger Beitragsbefreiung ruhen alle Mitgliedschaftsrechte.

§ 10 Leistungen des Steuerberaterversorgungswerks

(1) Das Steuerberaterversorgungswerk erbringt nach Maßgabe der Satzung auf Antrag folgende Leistungen:
1.
Altersrente;
2.
Berufsunfähigkeitsrente;
3.
Hinterbliebenenrente;
4.
Erstattung und Übertragung von Beiträgen;
5.
Übertragung von Beiträgen auf einen anderen Versorgungsträger;
6.
Kapitalabfindung für hinterbliebene Ehegatten bei Erlöschen des Rentenanspruchs durch Wiederverheiratung;
7.
Kapitalabfindung für Mitglieder, deren Rentenanspruch einen in der Satzung bestimmten monatlichen Mindestbetrag nicht erreicht.
(2) Die Satzung kann Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen vorsehen.

§ 11 Verjährung

Die satzungsgemäßen Ansprüche auf Leistungen und Beiträge verjähren in vier Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist. Für die Hemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.

§ 12 Abtretung, Verpfändung, Pfändung

Ansprüche auf Leistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden. Für die Pfändung gilt
§ 54 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

§ 13 Satzung

Soweit die Angelegenheiten des Steuerberaterversorgungswerks nicht gesetzlich bestimmt sind, werden sie durch die Satzung geregelt. Das gilt insbesondere für
1.
die Feststellung und Zahlungsweise der Beiträge und Leistungen;
2.
die Nachversicherung nach § 186 SGB VI;
3.
die nach § 14 dieses Gesetzes zu erhebenden Daten und deren Weiterverarbeitung.

§ 14 Auskünfte

(1) Das Steuerberaterversorgungswerk kann von dem Mitglied, der oder dem Bezugsberechtigten die Auskünfte verlangen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere für die Feststellung der Mitgliedschaft, Art und Umfang der Beitragspflicht und der Versorgungsleistungen erforderlich sind. Die Durchsetzung von Auskunftsbegehren richtet sich nach dem LVwG.
(2) Das Steuerberaterversorgungswerk kann von der Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein und dem Finanzministerium die für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie Art und Umfang der Beitragspflicht oder Versorgungsleistungen erforderlichen Auskünfte einholen, soweit diese Informationen nicht vom Mitglied oder der oder dem Bezugsberechtigten erhoben werden konnten.
(3) Solange das Mitglied, die oder der Bezugsberechtigte der Auskunftspflicht nicht nachkommt, kann das Steuerberaterversorgungswerk die Berechnungsgrundlagen für die Beiträge schätzen und Versorgungsleistungen zurückbehalten.

§ 15 Aufsicht

Aufsichtsbehörde nach § 51 LVwG ist das Finanzministerium. Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus übt die Versicherungsaufsicht aus.

§ 16 Übergangsregelung

(1) Wer bei Inkrafttreten des Gesetzes die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 erfüllt und
1.
das 45. Lebensjahr nicht vollendet hat, wird Mitglied des Steuerberaterversorgungswerks. Er kann nach Maßgabe der Satzung auf Antrag von der Mitgliedschaft oder teilweise von der Beitragspflicht befreit werden;
2.
das 45. Lebensjahr, nicht aber das 63. Lebensjahr vollendet hat, wird nach Maßgabe der Satzung auf Antrag Pflichtmitglied des Steuerberaterversorgungswerks.
(2) Die Anträge nach Absatz 1 sind schriftlich innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Satzung zu stellen.

§ 17 Übergangsregelung ab 1.1.2007

Für Mitglieder der Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein, die am 31. Dezember 2006 nicht Mitglied des Steuerberaterversorgungswerks sind, gilt § 2 Abs. 2 in seiner bis dahin geltenden Fassung weiter.

§ 18 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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