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DE - Deutsches Bundesrecht

Fremdrentengesetz (FRG)

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Ausfertigungsdatum: 25.02.1960
Vollzitat:
"Fremdrentengesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 824-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759) geändert worden ist"
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 11.11.2016 I 2500
Hinweis:
Änderung durch Art. 11 G v. 20.12.2022 I 2759 (Nr. 56) textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Fußnote
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1984 +++)
Das G ersetzt nach Art. 1 d. am 1.1.1959 in Kraft getretenen FANG v. 25.2.1960 I 93 das Fremdrenten- u. AuslandsrentenG v. 7.8.1953 I 848; weitergeltende Vorschriften d. Fremdrenten- u. AuslandsrentenG 824-1. Das FANG gilt nach seinem Art. 7 § 1 auch im Land Berlin, vgl. GVBl. Berlin 1960 S. 179. Es gilt mit Wirkung vom 1.1.1959 gem. §§ 18 u. 19 SVAnG Saar 826-19 mit Abweichungen auch im Saarland. Zu den Abweichungen vgl. d. Einzelfußnoten u. § 31 SVAnG Saar 826-19
Die Vorschrift ist gem. Art. 35 Abs. 1 Nr. 3 G v. 25.7.1991 I 1606 (RÜG) im Beitrittsgebiet mWv 1.1.1992 in Kraft getreten.
Das G wurde als Artikel 1 G 824-3 v. 25.2.1960 I 93 (FANG) vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen.

Inhaltsverzeichnis

 Seite (Teil I)
I.Gemeinsame Vorschriften (§§ 1 bis 4)94
II.Gesetzliche Unfallversicherung (§§ 5 bis 13)95
III.Gesetzliche Rentenversicherungen (§§ 14 bis 31)96
Anlagen (Tabellen)101

I.

Gemeinsame Vorschriften

§ 1

Dieses Gesetz findet unbeschadet des § 5 Abs. 4 und des § 17 Anwendung auf
a) Vertriebene im Sinne des § 1 des Bundesvertriebenengesetzes sowie Spätaussiedler im Sinne des § 4 des Bundesvertriebenengesetzes, die als solche in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt sind,
b) Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und frühere deutsche Staatsangehörige im Sinne des Artikels 116 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, wenn sie unabhängig von den Kriegsauswirkungen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland genommen haben, jedoch infolge der Kriegsauswirkungen den früher für sie zuständigen Versicherungsträger eines auswärtigen Staates nicht mehr in Anspruch nehmen können,
c) Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und frühere deutsche Staatsangehörige im Sinne des Artikels 116 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, die nach dem 8. Mai 1945 in ein ausländisches Staatsgebiet zur Arbeitsleistung verbracht wurden,
d) heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 269), auch wenn sie die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben oder erwerben,
e) Hinterbliebene der in Buchstaben a bis d genannten Personen bezüglich der Gewährung von Leistungen an Hinterbliebene.

§ 2

Dieses Gesetz gilt nicht für
a) Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, wenn
nach einer von einer europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschrift, die in der Bundesrepublik Deutschland verbindlich ist und unmittelbar gilt,
nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischenstaatlichen Abkommen über Sozialversicherung oder
nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines Staates, für den ein auch für die Bundesrepublik Deutschland verbindliches allgemeines Abkommen über Sozialversicherung wirksam ist,
für die Entscheidung über die Entschädigung eine Stelle außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zuständig ist,
b) Versicherungszeiten und Beschäftigungszeiten, die
nach einer von einer europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschrift, die in der Bundesrepublik Deutschland verbindlich ist und unmittelbar gilt,
nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischenstaatlichen Abkommen über Sozialversicherung oder
nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines Staates, für den auch ein für die Bundesrepublik Deutschland verbindliches allgemeines Abkommen über Sozialversicherung wirksam ist,
in einer Rentenversicherung des anderen Staates, ohne Rücksicht darauf, ob sie im Einzelfall der Berechnung der Leistungen zugrunde gelegt werden, anrechnungsfähig sind oder nur deshalb nicht anrechnungsfähig sind, weil es Beschäftigungszeiten sind.
Satz 1 gilt nicht, soweit nach einem zwischenstaatlichen Abkommen die Rechtsvorschriften über Leistungen für nach diesem Gesetz anrechenbare Versicherungszeiten oder zu entschädigende Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten unberührt bleiben.

§ 3

(1) Als deutsche Versicherungsträger im Sinne dieses Gesetzes sind alle Versicherungsträger anzusehen, die ihren Sitz innerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland haben oder hatten oder außerhalb dieses Gebiets die Sozialversicherung nach den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze durchgeführt haben.
(2) Als Bundesrecht im Sinne dieses Gesetzes gilt das bis 31. Dezember 1991 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) geltende Recht und ab 1. Januar 1992 das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

§ 4

(1) Für die Feststellung der nach diesem Gesetz erheblichen Tatsachen genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht sind. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist.
(2) Absatz 1 gilt auch für außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eingetretene Tatsachen, die nach den allgemeinen Vorschriften erheblich sind.
(3) Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch eidesstattliche Versicherungen zugelassen werden. Der mit der Durchführung des Verfahrens befaßte Versicherungsträger ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuchs.

II.

Gesetzliche Unfallversicherung

§ 5

(1) Nach den für die gesetzliche Unfallversicherung maßgebenden bundesrechtlichen Vorschriften wird auch entschädigt
1. ein außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland eingetretener Arbeitsunfall, wenn der Verletzte im Zeitpunkt des Unfalls bei einem deutschen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung versichert war;
2. ein Arbeitsunfall, wenn
a) der Verletzte im Zeitpunkt des Unfalls bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung versichert war oder
b) sich der Unfall nach dem 30. Juni 1944 in einem Gebiet ereignet hat, aus dem der Berechtigte vertrieben ist, und der Verletzte, weil eine ordnungsmäßig geregelte Unfallversicherung nicht durchgeführt worden ist, nicht versichert war.
(2) Unfälle, gegen die der Verletzte an dem für das anzuwendende Recht maßgeblichen Ort (§ 7) nicht versichert gewesen wäre, gelten nicht als Arbeitsunfälle im Sinne des Absatzes 1, es sei denn, der Verletzte hätte sich an diesem Ort gegen Unfälle dieser Art freiwillig versichern können.
(3) Auf Berufskrankheiten sind Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Als Zeitpunkt des Unfalls gilt der letzte Tag, an dem der Versicherte in einem Unternehmen Arbeiten verrichtet hat, die ihrer Art nach geeignet sind, die Berufskrankheit zu verursachen.
(4) Die Leistungen für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, auf die Absatz 1 Nr. 1 anzuwenden ist, sind auch Personen zu gewähren, die nicht zu dem Personenkreis des § 1 Buchstaben a bis d gehören. Dies gilt auch für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, auf die Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a anzuwenden ist, wenn die durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit entstandenen Verpflichtungen nach den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze auf einen deutschen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung übergegangen sind.

§ 6

Als gesetzliche Unfallversicherung gelten auf Gesetz beruhende Versicherungen gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten oder eines dieser Wagnisse.

§ 7

Für Voraussetzungen, Art, Dauer und Höhe der Leistungen gelten die Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung, die anzuwenden wären, wenn sich der Unfall an dem Ort ereignet hätte, an dem der zuständige Träger der Unfallversicherung (§ 9) am 1. Januar 1992 seinen Sitz hat.

§ 8

(1) Als Jahresarbeitsverdienst im Sinne des § 82 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gilt der Betrag, der sich dadurch ergibt, daß
1. der Berechtigte in eine der in der Anlage 13 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch genannten Qualifikationsgruppen eingestuft,
2. die Tätigkeit einem der in der Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch genannten Bereiche zugeordnet und danach
3. der sich aus den Tabellen in der Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch ergebende Durchschnittsverdienst ermittelt und
4. dieser Durchschnittsverdienst um ein Fünftel erhöht wird.
Für jeden Teilzeitraum eines Kalenderjahres wird der entsprechende Anteil des für dieses Kalenderjahr in der Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch festgelegten Durchschnittsverdienstes zugrunde gelegt. Für eine Teilzeitbeschäftigung werden die Beträge berücksichtigt, die dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zu einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen. Für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, die vor dem 1. Januar 1951 eingetreten sind, gilt der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit für die Ermittlung des Durchschnittsverdienstes als an diesem Tage eingetreten. Für Kalenderjahre, für die in der Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch im Zeitpunkt der Anmeldung des Anspruchs noch kein Durchschnittsverdienst festgelegt worden ist, wird der entsprechende Durchschnittsverdienst ermittelt, in dem der für das zuletzt aufgeführte Kalenderjahr festgesetzte Durchschnittsverdienst mit den Anpassungsfaktoren vervielfältigt wird, mit denen die Geldleistungen nach § 95 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzupassen sind. § 22 Abs. 1 Satz 3 bis 7 in der am 1. Januar 1992 gültigen Fassung gilt.
(2) Soweit § 82 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch nicht anzuwenden ist, gilt als Jahresarbeitsverdienst der Betrag, der für einen vergleichbaren Versicherten im Zeitpunkt des Unfalls an dem für das anzuwendende Recht maßgeblichen Ort (§ 7) festzusetzen gewesen wäre. Befand sich der Verletzte zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit noch in einer Schul- oder Berufsausbildung, ist unabhängig vom erzielten Entgelt der Jahresarbeitsverdienst nach § 85 oder 86 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch festzusetzen; § 90 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch findet mit der Maßgabe Anwendung, daß für die Zeit nach der voraussichtlichen Beendigung der Ausbildung der Jahresarbeitsverdienst nach Absatz 1 festzulegen ist. § 90 Abs. 2 und 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung.
(3) Der nach den Absätzen 1 und 2 ermittelte Jahresarbeitsverdienst ist mit dem Faktor 0,5 zu vervielfältigen.

§ 8a

(1) Bei Berechtigten nach diesem Gesetz, die
1. im Beitrittsgebiet während der Zeit, in der sie eine Tätigkeit ausgeübt haben, wegen der sie einem in Anlage 1 oder Anlage 2 Nr. 1 bis 3 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes genannten Zusatz- oder Sonderversorgungssystem angehörten, oder
2. außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland während der Zeit, in der sie eine Tätigkeit ausgeübt haben, die zu einer Mitgliedschaft in einem der in Nummer 1 genannten Zusatz- oder Sonderversorgungssysteme geführt hätte, wenn die Tätigkeit zum Zeitpunkt ihrer Ausübung im Beitrittsgebiet verrichtet worden wäre,
einen Arbeitsunfall erlitten haben oder bei denen auf Grund einer während dieser Zeit ausgeübten versicherten Tätigkeit eine Berufskrankheit eingetreten ist, wird als Jahresarbeitsverdienst höchstens der Betrag festgelegt, der sich für das Kalenderjahr, in dem der Arbeitsunfall eingetreten ist oder nach § 5 Abs. 3 Satz 2 als eingetreten gilt, dadurch ergibt, daß das Entgelt, welches nach § 6 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes für die dort jeweils genannten Personengruppen in diesem Kalenderjahr höchstens zugrunde zu legen ist, mit den Faktoren nach Anlage 10 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vervielfältigt wird; für Teilzeitbeschäftigte findet § 8 Abs. 1 Satz 3 entsprechende Anwendung. Bei Personen, auf die § 8 Abs. 3 Anwendung findet, ist der nach Satz 1 ermittelte Betrag mit dem Faktor 0,5 zu vervielfältigen.
(2) Bei Berechtigten nach diesem Gesetz, die hauptamtlich als Mitarbeiter in einem Staatssicherheitsdienst beschäftigt oder dem in § 7 Abs. 1 Satz 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes genannten Personenkreis entsprachen oder vergleichbar waren und während der Zeit ihrer Tätigkeit für diesen Staatssicherheitsdienst einen Arbeitsunfall erlitten haben oder bei denen eine Berufskrankheit auf Grund einer während dieser Zeit ausgeübten versicherten Tätigkeit eingetreten ist, wird als Jahresarbeitsverdienst höchstens der Betrag festgelegt wird, der 70 vom Hundert des Durchschnittsentgelts entspricht, welches sich aus der Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch für das Kalenderjahr ergibt, in dem der Arbeitsunfall eingetreten ist oder nach § 5 Abs. 3 Satz 2 als eingetreten gilt. Absatz 1 Satz 2 findet entsprechend Anwendung. Die Vorschriften über den Mindestjahresarbeitsverdienst sind nicht anzuwenden.
(3) Absätze 1 und 2 gelten nicht für Berechtigte, bei denen am 1. August 1991 eine Rente bereits festgestellt ist, es sei denn, es wird im Einzelfall festgestellt, daß die Rente aufgrund von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten nach Absätzen 1 und 2 gezahlt wird.

§ 9

(1) Zuständig für die Feststellung und Gewährung der Leistungen ist der Träger der Unfallversicherung, der nach der Art des Unternehmens, in dem sich der Arbeitsunfall ereignet hat, zuständig wäre, wenn sich der Arbeitsunfall dort, wo sich der Berechtigte in der Bundesrepublik Deutschland zur Zeit der Anmeldung des Anspruchs gewöhnlich aufhält, ereignet hätte. Sind mehrere Hinterbliebene vorhanden, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des hinterbliebenen Ehegatten. Ist ein solcher nicht vorhanden, so ist der gewöhnliche Aufenthaltsort der jüngsten Waise maßgebend. Im übrigen bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Hinterbliebenen, der zuerst einen Anspruch anmeldet.
(2) Ergibt sich nach Absatz 1 die Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder eines Unfallversicherungsträgers der öffentlichen Hand, so ist die Unfallversicherung Bund und Bahn zuständig.
(3) Die Unfallversicherung Bund und Bahn ist zuständig für die Feststellung und Gewährung von Leistungen an Umsiedler im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Bundesvertriebenengesetzes, die einen Anspruch auf Zahlung einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung ihres Herkunftslands haben.
Fußnote
§ 9 Abs. 1 Satz 1 (früher Abs. 1 einziger Text): Mit d. GG vereinbar gem. BVerfGE v. 24.7.1962 I 591; idF d. Art. 14 Nr. 8 Buchst. a G v. 25.7.1991 I 1606 mWv 1.1.1992

§ 10

(weggefallen)

§ 11

(1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für denselben Versicherungsfall eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird.
(2) Der Berechtigte hat dem zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm eine der in Absatz 1 genannten Stellen eine Rente oder eine andere Leistung gewährt.
(3) (weggefallen)

§ 12

(1) Die Rente, die für einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit nach § 5 zu gewähren ist, ruht, solange sich der Berechtigte außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gewöhnlich aufhält. Die Gewährung von Sachleistungen in Gebiete außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist ausgeschlossen.
(2) Wird der Antrag auf Rente während des gewöhnlichen Aufenthalts des Berechtigten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gestellt, so ist für die Feststellung der Rente und die Entscheidung über das Ruhen der ursprünglich verpflichtete Versicherungsträger zuständig. Ist dieser nicht mehr vorhanden, so richtet sich die Zuständigkeit nach der Art des Unternehmens, in dem sich der Arbeitsunfall ereignet hat; § 9 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Mehrere sachlich zuständige Versicherungsträger bestimmen durch Vereinbarung, welcher von ihnen örtlich zuständig ist.

§ 13

(1) Ist der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit vor dem 9. Mai 1945 außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland eingetreten und war der Berechtigte hierfür von einem deutschen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu entschädigen, so kann die Rente einem Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder einem früheren deutschen Staatsangehörigen im Sinne des Artikels 116 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, der sich im Gebiet eines auswärtigen Staates aufhält, in dem die Bundesrepublik Deutschland eine amtliche Vertretung hat, gezahlt werden. Eine solche Rente gilt nicht als Leistung der sozialen Sicherheit.
(2) Geht der Rentenzahlung nach Absatz 1 keine Leistung für Zeiten des Aufenthalts im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland voraus, so ist für die Feststellung und Zahlung der Rente der ursprünglich verpflichtete Versicherungsträger zuständig. § 12 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Früheren deutschen Staatsangehörigen im Sinne des Artikels 116 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes stehen Personen gleich, die zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 das Gebiet des Deutschen Reiches oder das Gebiet der Freien Stadt Danzig verlassen haben, um sich einer von ihnen nicht zu vertretenden und durch die politischen Verhältnisse bedingten besonderen Zwangslage zu entziehen, oder aus den gleichen Gründen nicht in das Gebiet des Deutschen Reiches oder in das Gebiet der Freien Stadt Danzig zurückkehren konnten.
(4) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß der gewöhnliche Aufenthalt in einem sonstigen Gebiet außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland dem gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet eines auswärtigen Staates gleichsteht, in dem die Bundesrepublik Deutschland eine amtliche Vertretung hat.

III.

Gesetzliche Rentenversicherungen

§ 14

Soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt, richten sich die Rechte und Pflichten der nach diesem Abschnitt Berechtigten nach den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden allgemeinen Vorschriften.

§ 14a

Bei Renten wegen Todes an Witwen und Witwer von Personen, die nicht zum Personenkreis des § 1 gehören, werden Zeiten nach diesem Gesetz nicht angerechnet. Dies gilt nicht für Berechtigte, die vor dem 1. Januar 2002 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland genommen haben und deren Ehegatte vor diesem Zeitpunkt verstorben ist.

§ 15

(1) Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind die Beiträge auf Grund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich. Für Personen, die zum Personenkreis des § 1 Buchstabe b gehören, werden rentenrechtliche Zeiten bis zum 8. Mai 1945 berücksichtigt.
(2) Als gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des Absatzes 1 ist jedes System der sozialen Sicherheit anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen (Renten) zu sichern. Wird durch die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung dem Erfordernis, einem der in Satz 1 genannten Systeme anzugehören, Genüge geleistet, so ist auch die betreffende Einrichtung als gesetzliche Rentenversicherung anzusehen, und zwar auch für Zeiten bis zum 31. Dezember 1890 zurück, in denen es ein System der in Satz 1 genannten Art noch nicht gegeben hat. Als gesetzliche Rentenversicherung gelten nicht Systeme, die vorwiegend zur Sicherung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst geschaffen sind.
(3) Zeiten einer Beschäftigung, die bei ihrer Zurücklegung nach dem zu dieser Zeit geltenden Recht als Beitragszeiten im Sinne des Absatzes 1 anrechnungsfähig waren und für die an einen Träger eines Systems der sozialen Sicherheit Beiträge nicht entrichtet worden sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich, soweit für sie nach Bundesrecht Beiträge zu zahlen gewesen wären. Als Beitragszeiten gelten die Zeiten, in denen der Versicherte nach dem 8. Mai 1945 im Herkunftsgebiet den gesetzlichen Grundwehrdienst geleistet hat. Als Beitragszeiten gelten nicht Zeiten,
a) die ohne Beitragsleistung rückwirkend in ein System der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen worden sind,
b) die außerhalb der Herkunftsgebiete ohne Beitragsleistung an den Träger im Herkunftsgebiet oder in einem System nach Absatz 2 Satz 3 zurückgelegt worden sind,
c) für die Entgeltpunkte nicht ermittelt werden,
d) die von Zeit- oder Berufssoldaten oder vergleichbaren Personen zurückgelegt worden sind.

§ 16

(1) Eine nach vollendetem 17. Lebensjahr vor der Vertreibung in Polen, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Jugoslawien, Albanien, China, der Tschechoslowakei oder der Sowjetunion verrichtete Beschäftigung steht, soweit sie nicht in Gebieten zurückgelegt wurde, in denen zu dieser Zeit die Sozialversicherung nach den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze durchgeführt wurde, einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland, für die Beiträge entrichtet sind, gleich, wenn sie nicht mit einer Beitragszeit zusammenfällt. Dies gilt nur, wenn die Beschäftigung nach dem am 1. März 1957 geltenden Bundesrecht Versicherungspflicht in den gesetzlichen Rentenversicherungen begründet hätte, wenn sie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verrichtet worden wäre; dabei sind Vorschriften über die Beschränkung der Versicherungspflicht nach der Stellung des Beschäftigten im knappschaftlichen Betrieb, nach der Höhe des Arbeitsverdienstes, wegen der Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften oder wegen der Eigenschaft als Beamter oder Soldat nicht anzuwenden. Satz 1 wird nicht für Zeiten angewendet, für die Beiträge erstattet worden sind.
(2) Absatz 1 gilt auch für Zeiten einer Beschäftigung von Zeit- oder Berufssoldaten und vergleichbaren Personen.

§ 17

(1)
(2) § 16 gilt auch für die vor dem 9. Mai 1945 in den ehemaligen deutschen Ostgebieten verrichtete Beschäftigung eines Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder eines früheren deutschen Staatsangehörigen im Sinne des Artikels 116 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, jedoch nur für eine Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die nach den reichsgesetzlichen Vorschriften wegen der Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften versicherungsfrei gewesen ist. Auf die in § 1 Buchstaben b und d genannten Personen und deren Hinterbliebene findet § 16 keine Anwendung.
(3) (weggefallen)

§ 17a

Die für die gesetzliche Rentenversicherung maßgebenden Vorschriften dieses Gesetzes finden Anwendung auch auf
a) Personen, die bis zu dem Zeitpunkt, in dem der nationalsozialistische Einflußbereich sich auf ihr jeweiliges Heimatgebiet erstreckt hat,
1. dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört haben,
2. das 16. Lebensjahr bereits vollendet hatten oder im Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebietes dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört haben und
3. sich wegen ihrer Zugehörigkeit zum Judentum nicht zum deutschen Volkstum bekannt hatten
und die Vertreibungsgebiete nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes verlassen haben,
b) Hinterbliebene der in Buchstabe a genannten Personen bezüglich der Gewährung von Leistungen an Hinterbliebene.

§ 18

(1) § 15 findet keine Anwendung, wenn die Beiträge als einmalige Einlage oder als laufende Beiträge zur Versicherung anderer als der Pflichtleistungen (Zusatzversicherung) entrichtet sind.
(2) § 16 findet keine Anwendung für Beschäftigungen während der in den Anlagen 2 und 3 angeführten Jahre, wenn der Beschäftigte nach Maßgabe der Anlage 1 in eine der in den Anlagen 2 und 3 genannten Leistungsgruppen fällt.
(3) § 16 findet keine Anwendung auf eine Zeit, die in der Bundesrepublik Deutschland bei der Gewährung einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen als ruhegehaltfähig berücksichtigt ist oder bei Eintritt des Versorgungsfalls als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird oder für die die Nachversicherung als durchgeführt gilt. Wird bei einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen von einem Zeitraum nur ein Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt, so ist der nicht berücksichtigte Teil bei der Anwendung des § 16 so zu behandeln, als ob er vom Beginn dieses Zeitraums an zurückgelegt wäre. Sonstige Beschäftigungs- oder Beitragszeiten gelten für die Anwendung des § 32 Abs. 3 des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes als solche, für die die Prämienreserven an den Dienstherrn im Herkunftsland abgeführt sind.
(4) (weggefallen)
Fußnote
§ 18 Abs. 3 Satz 1: In der bis 30.6.1965 geltenden Fassung mit dem GG vereinbar gem. BVerfGE v. 23.6.1970 I 1372 - 2 Bvl 8/65 -

§ 19

(1) Die Beitragszeit wird in ihrem ursprünglichen Umfang angerechnet, wenn sie sich bei einem Wechsel des Versicherungsträgers verringert hat.
(2) (weggefallen)
(3) Beitragszeiten, die während des Bezugs einer Altersrente zurückgelegt sind, werden bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze angerechnet; dies gilt auch für Beitragszeiten, die während des Bezugs einer Leistung zurückgelegt sind, die anstelle einer Altersrente erbracht wird.
(4) Sind Tagesbeiträge entrichtet, so wird für je sieben Tagesbeiträge eine Woche als Beitragszeit angerechnet; ein verbleibender Rest gilt als volle Beitragswoche.

§ 20

(1) Zeiten der in den §§ 15 und 16 genannten Art werden der allgemeinen Rentenversicherung zugeordnet, soweit die nachfolgenden Vorschriften nichts Abweichendes bestimmen.
(2) Die in § 15 genannten Beitragszeiten werden, sofern sie auf Grund einer Pflichtversicherung in einer der knappschaftlichen Rentenversicherung entsprechenden Berufsversicherung zurückgelegt sind, der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet, wenn die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet zur Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung geführt hätte.
(3) Sind Beitrags- oder Beschäftigungszeiten in einem knappschaftlichen Betrieb im Sinne des § 134 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zurückgelegt, ohne dass Beiträge zu einer der knappschaftlichen Rentenversicherung entsprechenden Berufsversicherung entrichtet sind, so werden sie der knappschaftlichen Rentenversicherung vom 1. Januar 1924 an zugeordnet, wenn die Beschäftigung, wäre sie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verrichtet worden, nach den jeweils geltenden reichs- oder bundesrechtlichen Vorschriften der Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung unterlegen hätte. § 16 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz findet Anwendung.
(4) Ist nach dem Ergebnis der Ermittlungen zweifelhaft, welchem Versicherungszweig Beitrags- oder Beschäftigungszeiten zuzuordnen sind, so werden sie der allgemeinen Rentenversicherung zugeordnet.
(5) Für die Bewertung der Beitrags- und Beschäftigungszeiten von Beschäftigten und versicherungspflichtigen Selbständigen nach den Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes erfolgt eine Zuordnung zur Rentenversicherung der Arbeiter, wenn die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegend körperlicher Art, und zur Rentenversicherung der Angestellten, wenn sie überwiegend geistiger Art war. Pflichtversicherte Handwerker werden der Rentenversicherung der Arbeiter zugeordnet. Ist nach dem Ergebnis der Ermittlungen zweifelhaft, welchem Versicherungszweig Beitrags- oder Beschäftigungszeiten zuzuordnen sind, so werden sie der Rentenversicherung der Arbeiter zugeordnet.
(6) Die auf Grund einer freiwilligen Versicherung zurückgelegten Beitragszeiten werden dem Versicherungszweig zugeordnet, in dem sie zurückgelegt sind. Zeiten, für die Beiträge zur freiwilligen Fortsetzung einer Pflichtversicherung entrichtet sind, werden dem Versicherungszweig zugeordnet, dem die Zeiten der Pflichtversicherung, deren Fortsetzung sie dienen, zuzuordnen sind. Im Übrigen werden Zeiten einer freiwilligen Versicherung, die von nicht pflichtversicherten Personen während einer Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegend körperlicher Art begonnen ist, der Rentenversicherung der Arbeiter, Zeiten einer freiwilligen Versicherung, die von nicht pflichtversicherten Personen während einer Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegend geistiger Art begonnen ist, der Rentenversicherung der Angestellten zugeordnet. Die Sätze 1 bis 3 gelten nur für die Zuordnung von Zeiten der freiwilligen Versicherung, die vor dem 1. März 1957 zurückgelegt wurden.

§ 21

Vom 1. Januar 1992 an sind Anrechnungszeiten auch Zeiten, in denen Versicherungspflicht nicht bestanden hat und Versicherte nach dem vollendeten 14. Lebensjahr in Gewahrsam genommen worden sind oder im Anschluß daran wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, wenn sie zum Personenkreis des § 1 des Häftlingshilfegesetzes gehören.

§ 22

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.
(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.
(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.
(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.
Fußnote
§ 22 Abs. 4: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit GG unvereinbar gem. BVerfGE v. 13.6.2006 I 1704 - 1 BvL 9/00, 1 BvL 11/00, 1 BvL 12/00, 1 BvL 5/01 und 1 BvL 10/04 -

§ 22a

(1) (weggefallen)
(2) Bei Berechtigten, die hauptamtlich als Mitarbeiter in einem Staatssicherheitsdienst beschäftigt waren oder dem in § 7 Abs. 1 Satz 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes genannten Personenkreis entsprechen oder vergleichbar sind, wird als maßgebendes Entgelt für anrechenbare Zeiten höchstens das jeweilige Durchschnittsentgelt der Anlage 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde gelegt.
(3) Absatz 2 gilt nicht für Berechtigte, bei denen am 1. August 1991 eine Rente bereits festgestellt ist, es sei denn, es wird im Einzelfall festgestellt, daß Zeiten nach Absatz 2 bei Feststellung der Rente berücksichtigt wurden.

§ 22b

(1) Für anrechenbare Zeiten nach diesem Gesetz werden für Renten aus eigener Versicherung und wegen Todes eines Berechtigten insgesamt höchstens 25 Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung zugrunde gelegt. Hierbei sind zuvor die Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung mit dem Wert 1,3333 zu multiplizieren. Entgeltpunkte aus der Rente mit einem höheren Rentenartfaktor sind vorrangig zu berücksichtigen.
(2) Die Entgeltpunkte einer Rente mit anrechenbaren Zeiten nach diesem Gesetz werden ermittelt, indem die Summe aller Entgeltpunkte um die Entgeltpunkte vermindert wird, die sich ohne Berücksichtigung von anrechenbaren Zeiten nach diesem Gesetz ergeben.
(3) Bei Ehegatten, Lebenspartnern und in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebenden Berechtigten, deren jeweilige Renten nach den Absätzen 1 und 2 festgestellt worden sind, werden höchstens insgesamt 40 Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Diese werden auf die Renten in dem Verhältnis aufgeteilt, in dem die sich nach Anwendung von den Absätzen 1 und 2 jeweils ergebenden Entgeltpunkte zueinander stehen, höchstens jedoch 25 Entgeltpunkte für einen Berechtigten.
Fußnote
§ 22b Abs. 1 Satz 1: IdF d. Art. 9 Nr. 2 G v. 21.7.2004 I 1791 mWv 7.5.1996 (vgl. auch BVerfGE v. 21.7.2010 I 1358) u. d. Art. 45 Nr. 2 G v. 9.12.2004 I 3242 mWv 1.1.2005

§ 23

(1) Bei pflichtversicherten Selbständigen ist für die Zuordnung der Werte für die Ermittlung der Entgeltpunkte § 22 unter Berücksichtigung der Beitragsleistung entsprechend anzuwenden. Ist die Höhe der Beitragsleistung nicht nachgewiesen, sind anstelle der Beitragsleistung die Berufstätigkeit und die Einkommensverhältnisse zu berücksichtigen.
(2) Bei freiwillig Versicherten werden Entgeltpunkte nur ermittelt, wenn die Beiträge nach einer Bemessungsgrundlage entrichtet sind, die bei Beschäftigten zur Versicherungspflicht geführt hätte. Für Zeiten bis zum 28. Februar 1957 ist die jeweils niedrigste Beitragsklasse für freiwillige Beiträge im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet zugrunde zu legen und für Zeiten ab 1. März 1957 von einem Bruttoarbeitsentgelt auszugehen, das für einen Kalendermonat der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet entspricht. § 22 Abs. 3 ist anzuwenden.

§§ 24 und 25 (weggefallen)

§ 26

Werden Beitrags- und Beschäftigungszeiten nur für einen Teil eines Kalenderjahres angerechnet, werden bei Anwendung des § 22 Abs. 1 die Entgeltpunkte nur anteilmäßig berücksichtigt. Dabei zählen Kalendermonate, die zum Teil mit Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch belegt sind, als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen. Für Zeiten, in denen der Versicherte innerhalb eines Kalenderjahres teilzeitbeschäftigt oder unständig beschäftigt war, werden Entgeltpunkte mit dem auf den Teilzeitraum entfallenden Anteil berücksichtigt. Dabei werden für Zeiten einer Beschäftigung mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von weniger als zehn Stunden in der Woche Entgeltpunkte nicht ermittelt. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend, soweit anstelle einer Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit ausgeübt worden ist.

§§ 27 und 28 (weggefallen)

§ 28a

Zeiten, in denen der Berechtigte aus einem System der sozialen Sicherheit eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Alters oder anstelle einer solchen Leistung eine andere Leistung bezogen hat, stehen Rentenbezugszeiten nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch gleich, wenn der Rente Zeiten zugrunde liegen, die nach diesem Gesetz anrechenbar sind.

§ 28b

Für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch steht die Erziehung im jeweiligen Herkunftsgebiet der Erziehung im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs gleich. Die Erklärungen nach § 56 und dem am 31. Dezember 1996 geltenden § 249 Abs. 6 und 7 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind innerhalb eines Jahres nach Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland abzugeben. Die Zuordnung nach § 56 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch kann für Kinder, die im Zeitpunkt des Zuzugs geboren sind, rückwirkend auch für mehr als zwei Kalendermonate erfolgen.

§ 29

(1) Anrechnungszeiten sind auch Zeiten, in denen eine in den §§ 15 und 16 genannte Beschäftigung oder Tätigkeit durch Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, Leistungen zur Rehabilitation, Schwangerschaft oder Mutterschaft während der jeweiligen Schutzfristen sowie eine nach dem 30. September 1927 liegende Arbeitslosigkeit unterbrochen worden ist; sind für solche Zeiten Beiträge an einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung im Herkunftsgebiet gezahlt worden, werden für diese Beiträge Entgeltpunkte nicht ermittelt. Für Zeiten der Schwangerschaft oder Mutterschaft sowie für Zeiten der Arbeitslosigkeit nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres ist eine Unterbrechung nicht erforderlich. Die für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld maßgeblichen Vorschriften über die Arbeitslosigkeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden.
(2) Zeiten der Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 und Zeiten der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit nach dem 31. Dezember 1983 werden wie entsprechende Zeiten ohne Leistungsbezug oder ohne Beitragszahlung bewertet.

§ 30

Für den Beginn einer Rente gilt § 99 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe, daß die Rente frühestens vom Tage des Zuzugs an geleistet wird. Die dreimonatige Antragsfrist ist zu beachten; sie beginnt mit dem Tage des Zuzugs.

§ 31

(1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. Auf Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung findet Satz 1 keine Anwendung. § 18d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(2) Der Berechtigte hat dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm eine der in Absatz 1 genannten Stellen eine Rente oder eine andere Leistung gewährt.
(3) (weggefallen)

Anlage 1 Definitionen der Leistungsgruppen

(Fundstelle: BGBl. Teil III 824-2 S. 9 - 13;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
A. Rentenversicherung der Arbeiter
1. Arbeiter außerhalb der Land- und Forstwirtschaft
Leistungsgruppe 1
Arbeiter, die auf Grund ihrer Fachkenntnisse und Fähigkeiten mit Arbeiten beschäftigt werden, die als besonders schwierig oder verantwortungsvoll oder vielgestaltig anzusehen sind. Die Befähigung kann durch abgeschlossene Lehre oder durch langjährige Beschäftigung mit entsprechenden Arbeiten erworben sein. In den Tarifen sind die Angehörigen dieser Gruppe meist als Facharbeiter, auch qualifizierte oder hochqualifizierte Facharbeiter, Spezialfacharbeiter, Facharbeiter mit meisterlichem Können, Meister und Vorarbeiter im Stundenlohn, Betriebshandwerker, gelernte Facharbeiter, Facharbeiter mit Berufsausbildung und Erfahrung und ähnlich bezeichnet. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem:
Männliche Arbeiter
Autoschlosser Automateneinrichter Bäcker Baumwollweber (gelernt) Bauschlosser Beizer Betonfacharbeiter Betonwerker (gelernt) Betriebsschlosser Böttcher (Holzküfer) Brauer Brenner (keramische Industrie) Buchbinder Buchdrucker Bügler (Bekleidungsgewerbe) Chemiebetriebsfachwerker Chemigraph Dachdecker Dekorateur Drechsler Drucker (Textilgewerbe) Eisendreher Elektriker Elektroinstallateur Färber Feinmechaniker Feintäschner Fernmeldemonteur Flachdrucker Fleischer Fliesenleger Former Fräser Gerber Gießer Gipser (Rabitzer) Glaser Glasmacher Graveur Großuhrenmacher Handschuhmacher Handsetzer Heizer (geprüft) Hutmacher Installateur Karosseriebauer Keramformer (Dreher, Gießer) Kerammaler Kernmacher Kleinuhrenmacher Klempner Koch Konditor Korrektor Kraftfahrer (Handwerker) Kürschner Laborant Lackierer Lithograph Maler Mälzer Maurer Maschinenschlosser 1. und 2. Maschinenführer Maschinensetzer Maschinist Mechaniker Metalldreher Modelltischler Molkerei- und Käsereigehilfe Müller Oberlederzuschneider Papiermaschinenführer Parkettleger Pflasterer Polierer Polsterer Porzellanmaler Reparaturschlosser Rohrleger Rotationsdrucker Rundfunkmechaniker Samt- und Plüschweber Sattler Schiffbauer Schlosser 1. Schmelzer Schneider Schornsteinfeger Schreiner Schriftsetzer Schweißer Seidenweber Sortierer (Tabakwarenherstellung) Stahlbauschlosser Starkstrommonteur Steinbrecher Steinmetz Stereotypeur Stukkateur Tischler Tuchweber Uhrmacher Verputzer (Ausbaugewerbe) 1. Walzer Werkzeugmacher Zigarrenmacher Zigarettenmaschinenführer Zimmerer Zuschneider
Weibliche Arbeiter
Baumwollweberin (gelernt) Futterstepperin Hutarbeiterin Näherin (gelernt) Seidenweberin (gelernt) Sortiererin (Tabakwarenherstellung) Stumpenrollerin Wickelmacherin Zigarrenmacherin Zigarrenrollerin Zuschneiderin
Leistungsgruppe 2
Arbeiter, die im Rahmen einer speziellen, meist branchegebundenen Tätigkeit mit gleichmäßig wiederkehrenden oder mit weniger schwierigen und verantwortungsvollen Arbeiten beschäftigt werden, für die keine allgemeine Berufsbefähigung vorausgesetzt werden muß. Die Kenntnisse und Fähigkeiten für diese Arbeiten haben die Arbeiter meist im Rahmen einer mindestens drei Monate dauernden Anlernzeit mit oder ohne Abschlußprüfung erworben. In den Tarifen werden die hier erwähnten Arbeiter meist als Spezialarbeiter, qualifizierte angelernte Arbeiter, angelernte Arbeiter mit besonderen Fähigkeiten, angelernte Arbeiter, vollwertige Betriebsarbeiter, angelernte Hilfshandwerker, Betriebsarbeiter und ähnlich bezeichnet. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem:
Männliche Arbeiter
Bahnunterhaltungsarbeiter Betonwerker (angelernt) Bohrer Brenner (Gewinnung und Verarbeitung von Steinen und Erden) Chemiebetriebswerker Einschaler Eisenbieger und -flechter Former (angelernt) Fuhrmann (Kutscher) Hobler Hochbauhelfer Holländerarbeiter Kalander- und Querschneiderführer Kranführer Maschinenbauhelfer Metallschleifer Mitfahrer (Beifahrer) Papiermaschinengehilfe Rotten- und Gleisarbeiter Schiffsbauhelfer Schleifer (Putzer) Schweißer (angelernt) Steinbrecher (angelernt) Walzer
Weibliche Arbeiter
Anlegerin (Papiererzeugung und -verarbeitung) Baumwollweberin Büglerin Einrichterin Fleyerin Keramformerin Näherin (Wirk- und Strickerei Ringspinnerin Schaffnerin Spulerin Stepperin Stopferin Strickerin Verpackerin (Packerin) Zuarbeiterin Zwirnerin
Leistungsgruppe 3
Arbeiter, die mit einfachen, als Hilfsarbeiten zu bewertenden Tätigkeiten beschäftigt sind, für die eine fachliche Ausbildung auch nur beschränkter Art nicht erforderlich ist. In den Tarifen werden diese Arbeiter meist als Hilfsarbeiter, ungelernte Arbeiter, einfache Arbeiter und ähnlich bezeichnet. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem:
Männliche Arbeiter
Bauhilfsarbeiter Belader Bunkerarbeiter Entlader Grubenarbeiter (Gewinnung und Verarbeitung von Steinen und Erden) Hafenarbeiter Hilfsarbeiter Lagerarbeiter Platzarbeiter
Weibliche Arbeiter
Hilfsarbeiterin Näherin Reinmacherin Sortiererin
2. Arbeiter in der Landwirtschaft
Leistungsgruppe 1
Arbeiter mit langjähriger Berufserfahrung oder Fachausbildung, die besonders verantwortungsvolle, schwierige oder qualifizierte Arbeiten ausführen. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem:
Männliche Arbeiter
Handwerksmeister und -gehilfe Hofmeister Landwirtschaftlicher Facharbeiter (mit Facharbeiterbrief) Landwirtschaftsmeister und -gehilfe Meister und Gehilfe der Tierzucht (Pferde-, Rinder-, Schweine-, Schafzucht, Imkerei, Geflügelzucht, Pelztier- und Fischzucht) Meister und Gehilfe des Brennerei- und Molkereifaches Meister und Gehilfe der Gärtner-, Kellerei- und Weinbauberufe Vorarbeiter
Weibliche Arbeiter
Landwirtschaftliche Gehilfin Wirtschafterin
Leistungsgruppe 2
Arbeiter, die mit gleichmäßig wiederkehrenden Arbeiten beschäftigt sind. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem:
Männliche Arbeiter
Gespannführer Kraftfahrer Landarbeiter Schweinewärter Treckerführer
Weibliche Arbeiter
Hausgehilfin (auch außerhalb der Landwirtschaft) Landarbeiterin
3. Arbeiter in der Forstwirtschaft
Leistungsgruppe 1
Männliche Arbeiter mit langjähriger Berufserfahrung oder Fachausbildung, die besonders verantwortungsvolle, schwierige oder qualifizierte Arbeiten ausführen. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem:
Haumeister Waldfacharbeiter
Leistungsgruppe 2
Männliche Arbeiter, die mit gleichmäßig wiederkehrenden Arbeiten beschäftigt sind. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem:
Regelmäßig beschäftiger Waldarbeiter Ständiger Waldarbeiter
B. Rentenversicherung der Angestellten
Leistungsgruppe 1
Angestellte in leitender Stellung mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis.
Leistungsgruppe 2
Angestellte mit besonderen Erfahrungen und selbständigen Leistungen in verantwortlicher Tätigkeit mit eingeschränkter Dispositionsbefugnis, die Angestellte anderer Tätigkeitsgruppen einzusetzen und verantwortlich zu unterweisen haben. Außerdem Angestellte, die als Obermeister, Oberrichtmeister oder Meister mit hohem beruflichem Können und besonderer Verantwortung großen Werkstätten oder Abteilungen vorstehen. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem:
Männliche Angestellte
Bauführerüber 45 Jahre
Bilanzbuchhalterüber 45 Jahre
Buchhalter (Lohnbuchhalter)über 45 Jahre
Chefkameramann 
Einkäuferüber 45 Jahre
Ingenieur (Bau-Betriebs-Bild-Film-Maschinen-Meß-Sender-Ton-)über 45 Jahre
Konstrukteurüber 45 Jahre
Korrespondentüber 45 Jahre
Leitender Wirtschafter (Landwirtschaft) 
Mitglied von Kulturorchestern (Sonderklasse und Tarifklasse I) 
Oberarzt 
Polier (techn.)über 45 Jahre
Redakteurüber 45 Jahre
Regisseurüber 45 Jahre
Technikerüber 45 Jahre
Tonmeisterüber 45 Jahre
Werkmeisterüber 45 Jahre
Weibliche Angestellte
Bilanzbuchhalterinüber 45 Jahre
Buchhalterinüber 45 Jahre
Korrespondentinüber 45 Jahre
Leistungsgruppe 3
Angestellte mit mehrjähriger Berufserfahrung oder besonderen Fachkenntnissen und Fähigkeiten oder mit Spezialtätigkeiten, die nach allgemeiner Anweisung selbständig arbeiten, jedoch keine Verantwortung für die Tätigkeit anderer tragen. Außerdem Angestellte mit qualifizierter Tätigkeit, die die fachlichen Erfahrungen eines Meisters, Richtmeisters oder Gießereimeisters aufweisen, bei erhöhter Verantwortung größeren Abteilungen vorstehen und denen Aufsichtspersonen oder Hilfsmeister unterstellt sind. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem:
Männliche Angestellte 
Aufnahmeleiter (Film, Funk, Fernsehen) 
Bauführer30 bis 45 Jahre
Beleuchterüber 30 Jahre
Bibliothekar 
Bilanzbuchhalterbis 45 Jahre
Buchhalter (Lohnbuchhalter)30 bis 45 Jahre
Bühnenbildner 
Einkäuferbis 45 Jahre
Fakturistüber 45 Jahre
Förster 
Gießereimeister 
Gutsverwalter, -inspektor 
Ingenieur Bau-Betriebs-Bild-Film-Maschinen-Meß-Sonder-Ton-)30 bis 45 Jahre
Kaufm. Kalkulatorüber 30 Jahre
Kartothekführerüber 30 Jahre
Konstrukteur30 bis 45 Jahre
Kontoristüber 30 Jahre
Korrespondent30 bis 45 Jahre
Laborantüber 30 Jahre
Lageristüber 30 Jahre
Lagerverwalter 
Landwirtschaftlicher Fachangestellter 
Maskenbildner 
Medizinalassistent 
Mitglied von Kulturorchestern 
Polier (techn.)30 bis 45 Jahre
Polier (Meister) 
Pressestenograph 
Redakteurbis 45 Jahre
Regieassistent 
Regisseurbis 45 Jahre
Reisender 
Richtmeister 
Schachtmeister 
Techniker30 bis 45 Jahre
Technischer Zeichnerüber 45 Jahre
Tonmeisterbis 45 Jahre
Verkäuferüber 45 Jahre
Vertreter 
Werkmeister30 bis 45 Jahre
Werkstattmeister 
Zuschneider 
  
Weibliche Angestellte 
Bilanzbuchhalterinbis 45 Jahre
Buchhalterin30 bis 45 Jahre
Direktrice 
Hebamme 
Heilgymnastin 
Kassiererinüber 45 Jahre
Laborantinüber 45 Jahre
Medizinisch-techn. Assistentin 
Oberschwester 
Operationsschwester 
Physikalisch-techn. Assistentin 
Sekretärin 
Stationsschwester 
Stenotypistinüber 45 Jahre
Verkäuferinüber 45 Jahre
Wirtschaftsleiterin 
Leistungsgruppe 4
Angestellte ohne eigene Entscheidungsbefugnis in einfacher Tätigkeit, deren Ausübung eine abgeschlossene Berufsausbildung oder durch mehrjährige Berufstätigkeit, den erfolgreichen Besuch einer Fachschule oder durch privates Studium erworbene Fachkenntnisse voraussetzt. Außerdem Angestellte, die als Aufsichtspersonen einer kleineren Zahl von überwiegend ungelernten Arbeitern vorstehen, sowie Hilfsmeister, Hilfswerkmeister oder Hilfsrichtmeister. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem:
Männliche Angestellte
Bauführerbis 30 Jahre
Beleuchterbis 30 Jahre
Buchhalter (Lohnbuchhalter)bis 30 Jahre
Bühnenmeister 
Expedient 
Fakturistbis 45 Jahre
Forstaufseher 
Ingenieur (Bau-Betriebs-Bild-Film-Maschinen-Meß-Senderton)bis 30 Jahre
Inspizient 
Kartothekführerbis 30 Jahre
Kaufm. Kalkulatorbis 30 Jahre
Konstrukteurbis 30 Jahre
Kontoristbis 30 Jahre
Korrespondentbis 30 Jahre
Kostümbildner 
Laborantbis 30 Jahre
Lageristbis 30 Jahre
Landwirtschaftlicher Verwaltungsangestellter 
Materialverwalter 
Polier (techn.)bis 30 Jahre
Registrator 
Requisiteur 
Technischer Kalkulator 
Technischer Zeichner30 bis 45 Jahre
Verkäufer30 bis 45 Jahre
Werkmeisterbis 30 Jahre
Werkstattschreiber 
  
Weibliche Angestellte 
Buchhalterinbis 30 Jahre
Fakturistinüber 30 Jahre
Haushälterin 
Kassiererinbis 45 Jahre
Kindergärtnerin 
Kontoristinüber 30 Jahre
Kostümbildnerin 
Krankenschwester 
Laborantinbis 45 Jahre
Landwirtschaftliche Verwaltungsangestellte 
Maschinenbuchhalterin 
Sprechstundenhilfe 
Stenotypistin30 bis 45 Jahre
Technische Zeichnerin 
Telefonistinüber 30 Jahre
Verkäuferin30 bis 45 Jahre
Leistungsgruppe 5
Angestellte in einfacher, schematischer oder mechanischer Tätigkeit, die keine Berufsausbildung erfordert. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem:
Männliche Angestellte
Fotokopist 
Notenwart 
Orchesterwart 
Technischer Zeichnerbis 30 Jahre
Verkäuferbis 30 Jahre
  
Weibliche Angestellte
Fakturistinbis 30 Jahre
Hauswirtschaftsangestellte 
Kontoristinbis 30 Jahre
Stenotypistinbis 30 Jahre
Telefonistinbis 30 Jahre
Verkäuferinbis 30 Jahre
C. Knappschaftliche Rentenversicherung
I. Arbeiter
a) Arbeiter unter Tage
Leistungsgruppe 1
Hauer im Gedinge und sonstige Gedingearbeiter.
Leistungsgruppe 2
Gelernte Grubenhandwerker und Arbeiter, die eine Tätigkeit mit entsprechender Entlohnung (Schichtlohn in oberen Lohnklassen) verrichten.
Leistungsgruppe 3
Sonstige Schichtlohnarbeiter.
b) Arbeiter über Tage
Leistungsgruppe 1
Gelernte Handwerker und Arbeiter, die eine Tätigkeit mit entsprechender Entlohnung (Schichtlohn in oberen Lohnklassen) verrichten.
Leistungsgruppe 2
Sonstige Arbeiter.
II. Angestellte
Technische Angestellte unter Tage
Leistungsgruppe 1
Angestellte in leitender Stellung mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis, soweit sie außerhalb der Gehaltstarife stehen, und Fahrsteiger.
Leistungsgruppe 2
Abteilungsleiter und die ihnen gleichstehenden technischen Angestellten.
Leistungsgruppe 3
Grubensteiger und die ihnen gleichstehenden technischen Angestellten.
Leistungsgruppe 4
Oberhauer, Fahrhauer und die ihnen gleichstehenden technischen Angestellten.
b) Technische Angestellte über Tage
Leistungsgruppe 1
Angestellte in leitender Stellung mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis, soweit sie außerhalb der Gehaltstarife stehen.
Leistungsgruppe 2
Maschinen-, Elektro- und Kokereisteiger, denen die in Leistungsgruppe 3 aufgeführten technischen Angestellten über Tage unterstellt sind, sowie die ihnen gleichstehenden technischen Angestellten.
Leistungsgruppe 3
Sonstige Maschinen-, Elektro- und Kokereisteiger sowie die ihnen gleichstehenden technischen Angestellten.
Leistungsgruppe 4
Meister und die ihnen gleichstehenden technischen Angestellten.
c) Kaufmännische Angestellte
Leistungsgruppe 1
Angestellte in leitender Stellung mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis, soweit sie außerhalb der Gehaltstarife stehen.
Leistungsgruppe 2
Angestellte, die selbständig in eigener Verantwortung als erste Angestellte in den Geschäftsabteilungen der größeren Hauptverwaltungen und der selbständigen Zechenanlagen beschäftigt sind und nicht außerhalb der Tarifabkommen stehen. Voraussetzung ist, daß ihre Tätigkeit sich von derjenigen der übrigen Angestellten als eine übergeordnete abhebt und ihnen im allgemeinen mindestens drei Angestellte unterstehen.
Leistungsgruppe 3
Angestellte, die eine abgeschlossene kaufmännische Ausbildung oder entsprechende Vorbildung haben, alle in ihrem Geschäftsbereich vorkommenden Arbeiten selbständig verrichten und deren Tätigkeit über den Rahmen der übrigen Angestellten (Leistungsgruppen 4 und 5) hinausgeht. Sie müssen mindestens sechs Dienstjahre als Angestellte auf einer Zeche oder bei einem gleichartigen Unternehmen beschäftigt sein.
Leistungsgruppe 4
Angestellte, deren Tätigkeit in der Erledigung der in den Büros oder Verwaltungen üblicherweise vorkommenden Arbeiten besteht.
Leistungsgruppe 5
Angestellte, deren Tätigkeit in der Erledigung einfacher Arbeiten besteht.

Anlage 2

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. Teil III 824-2, S. 14;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
Rentenversicherung der Angestellten
Kalenderjahre
Männliche Angestellte der LeistungsgruppeWeibliche Angestellte der Leistungsgruppe
121
1891 bis 19121906 bis 19121911 bis 1912
1949 bis 19671951 bis 19521951 bis 30. Juni 1965
 1955 bis 30. Juni 1965 

Anlage 3

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. Teil III 824-2, S. 14;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
Knappschaftliche Rentenversicherung - Angestellte -
Kalenderjahre
Technische Angestellte der Leistungsgruppe Kaufmännische Angestellte der Leistungsgruppe
unter Tageüber Tage
12121
1926 bis 19281949 bis 195219271951 bis 19521951 bis 1952
1938 bis 19441954 bis 19671940 bis 19441956 bis 30. Juni 19651956 bis 30. Juni 1965
1948 bis 1967 1948 bis 1967

Anlage 4

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. Teil III 824-2, S. 15
Lohn- oder Beitragsklassen für männliche Versicherte der Rentenversicherung der Arbeiter
ZeitraumArbeiter außerhalb der Land- und Forstwirtschaft der LeistungsgruppeArbeiter in der Landwirtschaft der Leistungsgruppe Arbeiter in der Forstwirtschaft der Leistungsgruppe
1231212
Vom 1. Januar 1891 bis 31. Dezember 1899IVIIIIIIIIIIIIIIIII
Vom 1. Januar 1900 bis 31. Dezember 1906VIVIIIIIIIIIVIII
Vom 1. Januar 1907 bis 30. September 1921VVIVIVIIIVIV
Vom 1. Januar 1924 bis 31. Dezember 1925VIVIVIIIIIIVIII
Vom 1. Januar 1926 bis 31. Dezember 1927VIVIVIVIIIVIV
Vom 1. Januar 1928 bis 31. Dezember 1933VIIVIIVIVIIIVIV
Vom 1. Januar 1934 bis 31. Dezember 1938VIIIVIIVIVIIIVIV
Vom 1. Januar 1939 bis 27. Juni 1942IXVIIIVIIVIVVIV

Anlage 5

(Fundstelle: BGBl. I 2006, S. 1881 - 1882;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte der männlichen Versicherten
der Rentenversicherung der Arbeiter
- in RM/DM -
JahrArbeiter außerhalb der Land- und Forstwirtschaft der LeistungsgruppeArbeiter in der Landwirtschaft der LeistungsgruppeArbeiter in der Forstwirtschaft der Leistungsgruppe
 1231212
19422.9882.6042.0041.6089721.8721.668
19433.0122.6162.0401.6329841.8961.680
19442.9642.5802.0281.6209721.8841.668
19452.2682.0281.5961.3207921.5361.368
19462.2202.0521.6201.3808281.6081.428
19472.2562.0641.7041.4288641.6681.476
19482.6882.5202.1121.6681.0081.9441.728
19493.4323.2162.7242.0281.2242.3642.100
19503.8403.5882.9762.1841.3082.5442.256
19514.2964.0323.3722.5441.5362.9762.640
19524.6324.3203.6002.7961.6923.2642.904
19534.9084.5603.8283.0001.8123.5043.108
19545.0644.7763.9603.1441.8963.6723.264
19555.5805.2084.3683.4922.1004.0803.624
19565.8685.5204.6923.7682.2684.3923.900
19576.1085.6524.8364.3562.6284.6204.104
19586.4205.9165.0884.6202.7844.8844.332
19596.6966.2285.3764.9082.9525.1364.560
19607.2846.8045.8445.1843.1205.5924.968
19618.0167.4646.4685.7723.4806.1565.472
19628.7368.0647.0806.4803.9006.7205.964
19638.9648.2087.2966.7804.0807.1286.324
19649.7928.8687.8847.3924.4527.7646.888
196510.6809.6488.5688.1364.8968.4607.512
196611.44810.3449.1569.0365.4489.0608.052
196711.77210.6329.4449.5645.7609.3608.316
196812.49211.30410.0689.9125.9649.9368.820
196913.74012.43211.01610.4646.30010.9209.696
197015.58813.99212.49211.5086.93612.36010.980
197117.30415.33613.68012.8527.74013.64412.120
197218.67216.54814.83213.9208.37614.74813.104
197320.76018.52816.48815.4929.32416.44014.604
197422.65620.23218.01217.98810.82418.00015.984
197523.79621.00018.67219.44011.70018.84016.728
197625.42822.81220.25621.21612.76820.32818.048
197727.24024.38421.68422.78813.71621.72019.284
197828.51225.46422.60823.79614.32822.71620.172
197929.98826.82024.04825.05615.04823.96421.276
198031.77628.30825.34426.84416.16425.36822.524
198133.10829.44826.29227.98416.84826.46023.484
198234.14030.22827.16829.40017.70027.26424.204
198335.38831.89628.35630.76818.51628.47625.284
198436.22832.94029.20831.88419.20029.23225.956
198537.16433.61229.90432.52019.58429.91626.556
198638.32834.57230.87633.26420.02830.84027.384
198739.22835.50831.58433.82820.36431.60828.068
198840.28436.51632.64034.18820.58032.47228.824
198941.55637.65633.85234.72820.91633.49229.736
199043.60839.21635.36435.37621.30035.05231.116

Anlage 6

(Fundstelle: BGBl. Teil III 824-2, S. 16)
Lohn- oder Beitragsklassen für weibliche Versicherte
der Rentenversicherung der Arbeiter
ZeitraumArbeiterinnen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft der LeistungsgruppeArbeiterinnen in der Landwirtschaft der LeistungsgruppeArbeiterinnen in der Forstwirtschaft
12312
Vom 1. Januar 1891 .......      
bis 31. Dezember 1899 .......IIIIIIIIIII
Vom 1. Januar 1900 .......      
bis 31. Dezember 1906 .......IIIIIIIIIII
Vom 1. Januar 1907 .......      
bis 30. September 1921 .......IIIIIIIIIIIIIII
Vom 1. Januar 1924 .......      
bis 31. Dezember 1925 .......IIIIIIIIIIIIII
Vom 1. Januar 1926 .......      
bis 31. Dezember 1927 .......IVIVIVIIIIIIII
Vom 1. Januar 1928 .......      
bis 31. Dezember 1933 .......IVIVIVIIIIIIII
Vom 1. Januar 1934 .......      
bis 31. Dezember 1938 .......IVIVIVIIIIIIII
Vom 1. Januar 1939 .......      
bis 27. Juni 1942 .......VVVIVIIIIII

Anlage 7

(Fundstelle: BGBl. I 2006 S. 1883 - 1884)
Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte der weiblichen Versicherten
der Rentenversicherung der Arbeiter
- in RM/DM -
JahrArbeiterinnen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft der LeistungsgruppeArbeiterinnen in der Landwirtschaft der LeistungsgruppeArbeiterinnen in der Forstwirtschaft
 12312 
19421.4281.4521.4281.008768876
19431.4761.5001.4041.008768876
19441.4761.4881.380996756876
19451.1281.1521.068780588672
19461.0801.1041.032756576660
19471.1281.1521.044756576660
19481.3921.4281.260888672780
19491.7521.8001.6321.104840972
19502.1362.2081.9561.3201.0081.152
19512.4602.4722.2201.5961.2241.404
19522.6522.6282.4001.7761.3561.560
19532.7962.7722.4841.9321.4641.680
19542.9042.8802.6042.0521.5601.788
19553.1443.1082.8202.2681.7281.980
19563.3603.2763.0002.4961.8962.184
19573.5043.3963.1562.8922.2082.304
19583.6243.5163.3003.0482.3282.424
19593.8403.7083.4683.2042.4362.556
19604.2364.0683.8043.3362.5442.784
19614.6804.5004.1763.6722.7963.060
19625.0884.8964.5484.0323.0723.336
19635.1724.9444.5604.1043.1323.540
19645.6285.2684.9684.5483.4683.852
19656.1205.7365.3765.0163.8284.200
19666.6006.1205.7725.4724.1644.512
19676.6846.2766.0125.7244.3684.656
19687.2006.6966.3845.9764.5484.944
19698.0647.5247.2006.4324.9085.580
19709.2408.6048.2327.2245.5086.396
197110.6209.9009.5168.3766.3847.380
197211.97611.08810.7409.2887.0688.304
197313.69212.82812.31210.6928.1489.540
197415.22814.29213.77612.3969.44410.656
197516.40415.15614.48413.39210.20011.304
197617.60416.57215.96014.68811.18412.348
197718.98417.76017.13615.79212.02413.236
197820.12418.69618.03616.47612.55213.944
197921.16819.56019.00817.34013.20014.628
198022.32020.80820.11218.43214.04015.504
198123.42421.72020.91619.26014.66416.248
198224.36022.46421.75620.24415.42016.824
198325.36823.74822.63221.15616.11617.604
198426.18424.56423.30421.80416.60818.192
198527.30025.24824.09622.41617.07618.696
198628.17626.13624.82822.72817.30419.344
198729.11226.72425.58423.08817.59219.884
198830.09627.39626.26823.53217.91620.400
198931.22428.18827.02423.88018.18021.048
199032.67629.35228.27224.33618.54021.912

Anlage 8

(Fundstelle: BGBl. Teil III 824-2, S. 17)
Gehalts- oder Beitragsklassen für männliche Versicherte der Rentenversicherung der Angestellten
ZeitraumAngestellte der Leistungsgruppe
12345
Vom 1. Januar 1891 .............     
bis 31. Dezember 1899 .............DDDDC
Vom 1. Januar 1900 .............     
bis 31. Dezember 1906 .............EEEDC
Vom 1. Januar 1907 .............     
bis 31. Dezember 1912 .............EEEED
Vom 1. Januar 1913 .............     
bis 31. Juli 1921 .............JGFED
Vom 1. Januar 1924 .............     
bis 31. Dezember 1925 .............EDCCC
Vom 1. Januar 1926 .............     
bis 31. Dezember 1933 .............FEDCC
Vom 1. Januar 1934 .............     
bis 31. Dezember 1938 .............FEDCC
Vom 1. Januar 1939 .............     
bis 30. Juni 1942 .............GEEDC

Anlage 9

(Fundstelle: BGBl. I 2006, S. 1884 - 1885;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte der männlichen Versicherten
der Rentenversicherung der Angestellten
- in RM/DM -
JahrAngestellte der Leistungsgruppe
 12345
19426.9964.8843.9482.6042.028
19437.0324.9083.9602.6282.076
19446.9364.8483.9002.6042.064
19455.3763.7683.0122.0281.632
19465.3283.7322.9762.0161.632
19475.5083.8523.0602.0881.704
19486.6604.6683.6842.5442.088
19497.2005.9764.6923.2642.712
19507.2006.5885.1483.6123.024
19517.2007.2005.8204.0923.420
19527.8007.8006.2284.3803.648
19539.0008.5086.5284.5843.816
19549.0008.9046.7564.7403.936
19559.0009.0006.9124.8484.008
19569.0009.0007.3205.1244.224
19579.0009.0007.5605.3044.356
19589.0009.0007.9445.5324.572
19599.6009.6008.3285.7484.812
196010.20010.2008.9886.2285.364
196110.80010.8009.8526.9125.976
196211.40011.40010.6927.5726.504
196312.00012.00011.3048.0887.056
196413.20013.20012.2648.8807.656
196514.40014.40013.3089.7208.304
196615.60015.60014.20810.4288.904
196716.80016.80014.68810.7649.156
196819.20019.20015.52811.3409.828
196920.40020.40016.38011.98810.344
197021.60021.60017.82013.21211.460
197122.80022.80019.53614.62812.552
197225.20025.20020.96415.85213.536
197327.60027.60023.16017.34014.856
197430.00030.00025.87219.54816.800
197533.60033.60027.75620.83217.892
197637.20037.20029.23221.82818.708
197740.80040.63231.14023.25619.980
197844.40042.62432.68824.40820.988
197948.00045.06034.32025.75222.080
198050.40048.34836.61227.44423.616
198152.80050.64038.26828.84824.696
198256.40053.16039.88830.08425.848
198360.00055.36841.28030.39624.948
198462.40057.15642.39631.00825.692
198564.80059.16043.68031.71626.268
198667.20061.30845.16832.76027.096
198768.40063.21646.45233.60027.840
198872.00065.05247.50834.23628.308
198973.20067.03248.96035.40028.968
199075.60069.82851.26437.24830.420

Anlage 10

(Fundstelle: BGBl. Teil III 824-2, S. 18)
Gehalts- oder Beitragsklassen für weibliche Versicherte der Rentenversicherung der Angestellten
ZeitraumAngestellte der Leistungsgruppe
12345
Vom 1. Januar 1891 .............     
bis 31. Dezember 1899 .............DDCBA
Vom 1. Januar 1900 .............     
bis 31. Dezember 1906 .............EDCCB
Vom 1. Januar 1907 .............     
bis 31. Dezember 1912 .............EEDCB
Vom 1. Januar 1913 .............     
bis 31. Juli 1921 .............FEDCB
Vom 1. Januar 1924 .............     
bis 31. Dezember 1925 .............DCCBB
Vom 1. Januar 1926 .............     
bis 31. Dezember 1933 .............EDCCB
Vom 1. Januar 1934 .............     
bis 31. Dezember 1938 .............EDCCB
Vom 1. Januar 1939 .............     
bis 30. Juni 1942 .............EDDCC

Anlage 11

(Fundstelle: BGBl. I 2006 S. 1885 - 1887;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte der weiblichen Versicherten der Rentenversicherung der Angestellten
-in RM/DM -
JahrAngestellte der Leistungsgruppe
 12345
19424.8843.3962.5441.7761.296
19434.9083.4082.5681.7881.320
19444.8363.3602.5441.7641.320
19453.7562.6041.9801.3681.032
19463.6482.5201.9201.3321.020
19473.7682.6041.9921.3801.056
19484.5603.1442.4121.6681.296
19495.8324.0083.0842.1361.668
19507.0924.8723.7682.6042.052
19517.2005.5204.2602.9402.328
19527.8005.9884.5843.1562.520
19539.0006.3484.8243.3242.664
19549.0006.6725.0283.4562.784
19559.0006.9005.1603.5282.868
19569.0007.4045.4963.7443.072
19579.0008.0525.7123.8883.204
19589.0008.5086.0244.1043.408
19599.6008.9286.3124.3083.612
196010.2009.6006.7684.6684.068
196110.80010.2967.3325.1484.476
196211.40011.0407.9325.6164.860
196312.00011.4488.2805.9525.208
196413.20012.4809.0126.4685.640
196514.40013.2969.7327.0566.084
196615.60014.04010.3447.5246.420
196716.80014.56810.6927.7286.600
196819.20015.43211.3648.1366.996
196920.40016.29612.0848.6527.464
197021.60017.82013.3929.6368.304
197122.80019.72814.96410.8489.300
197225.20021.25216.32011.94010.236
197327.60023.13617.90413.12811.076
197430.00026.41220.19614.92812.600
197533.60028.93221.99616.16413.764
197637.20030.39623.12417.06414.712
197740.80032.07624.62418.28815.840
197844.40033.52825.82419.33216.800
197948.00035.30427.10820.35217.856
198050.40037.87229.00421.73219.224
198152.80040.03230.45622.83620.268
198256.40042.01231.90823.91621.324
198360.00044.46033.30024.33620.400
198462.40046.06834.26025.00821.072
198544.80047.46035.25625.75221.708
198667.20048.97236.46826.60422.884
198768.40050.80837.56027.33623.616
198872.00052.18838.37628.04424.120
198973.20053.64039.26429.05225.008
199075.60055.76441.07630.51626.568

Anlage 12

(Fundstelle: BGBl. Teil III 824-2, S. 19)
Lohn- oder Beitragsklassen in der knappschaftlichen Rentenversicherung
- Arbeiter -
ZeitraumBergarbeiter der Leistungsgruppe
unter Tageüber Tage
12312
Bis 30. Juni 1926 Vom 1. Juli 1926 .............IVIVIVIVIV
bis 31. Dezember 1938 Vom 1. Januar 1939 .............VIIVIIVVIV
bis 31. Dezember 1942 .............VIIIVIIVIVIV

Anlage 13

(Fundstelle: BGBl. I 2006 S. 1887 - 1888)
Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte in der knappschaftlichen
Rentenversicherung
in RM/DM
- Arbeiter -
JahrBergarbeiter der Leistungsgruppe
 unter Tageüber Tage
 12312
19433.1082.6642.2562.4602.124
19443.0722.6282.2202.4362.088
19452.3762.0401.7281.8841.620
19462.3762.0401.7281.8841.620
19472.4482.1001.7761.9441.668
19482.9642.5442.1602.3522.028
19493.7923.2522.7603.0122.592
19504.2243.6243.0723.3482.880
19514.7884.1043.4803.7923.264
19525.1484.4163.7444.0803.516
19535.4364.6563.9484.3083.708
19545.6644.8604.1164.4883.864
19556.0845.2204.1164.8244.152
19566.7205.7724.8845.3284.584
19576.9966.0125.0885.5444.776
19587.1046.1085.1725.6284.848
19596.8885.9285.0165.7244.920
19607.4526.4205.4246.2165.340
19618.1487.0205.9286.8045.844
19628.7727.5606.3847.2486.228
19639.4448.1486.8767.6926.612
196410.0448.6647.3088.2087.056
196510.7289.2527.8009.0727.800
196610.7769.3007.8369.3248.016
196710.7409.2767.8129.5768.232
196811.5089.9368.36410.2128.772
196912.82811.0769.32411.2689.672
197014.73612.73210.71612.60010.812
197115.88813.72811.55613.76411.808
197216.87214.58012.27614.77212.672
197319.24816.63214.00416.52414.184
197422.53619.47616.40418.97216.284
197524.38421.07217.74820.48417.592
197625.11621.70818.27621.58818.540
197725.94422.42818.87622.69219.488
197826.70023.07619.42823.19619.920
197929.18425.22421.24024.86421.360
198033.36028.83624.27626.37622.668
198135.92831.05626.14827.96024.024
198236.90031.89626.85628.96824.888
198336.16831.26026.31629.02824.936
198436.67231.69226.68830.04825.812
198539.24033.91228.56031.54827.108
198639.91234.48829.04032.59228.008
198739.82834.41628.98033.21628.536
198840.94435.37629.79634.17629.364
198942.45636.68430.90035.47230.480
199046.02039.76833.49237.59632.304

Anlage 14

(Inhalt: nicht darstellbare Tabelle,
Fundstelle BGBl Teil III 824-2, S. 20)

Anlage 15

( Inhalt: nicht darstellbare Tabelle,
Fundstelle BGBl I 2006 S. 1888 - 1890;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote )

Anlage 16

(Fundstelle: BGBl. Teil III 824-2, S. 20)
ZeitraumGehalts- oder Beitragsklassen
ABCDE
Vom 1. Januar 1891 .............     
bis 31. Dezember 1899 .............3,065,107,7013,23.
Vom 1. Januar 1900 .............     
bis 31. Dezember 1906 .............2,634,296,599,5313,28
Vom 1. Januar 1907 ............     
bis 31. Dezember 1912 ...........2,183,485,377,7011,82

Anlage 17 Entgeltpunkte für jedes volle Kalenderjahr unterteilt nach Wirtschaftsbereichen und Leistungsgruppen

( Inhalt: Nicht darstellbare Tabelle,
Fundstelle: BGBl. I 1989, 2369 - 2370 )
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