LHO
DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein - LHO in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1992

Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein - LHO in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1992
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 18 und 48 geändert (Art. 1 Ges. v. 22.03.2023, GVOBl. S. 156)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein - LHO in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 199201.01.2003
Inhaltsverzeichnis28.04.2017
Teil I - Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan01.01.2003
§ 1 - Feststellung des Haushaltsplans01.01.2003
§ 2 - Bedeutung des Haushaltsplans01.01.2003
§ 3 - Wirkungen des Haushaltsplans01.01.2003
§ 4 - Haushaltsjahr01.01.2003
§ 5 - Vorläufige und endgültige Haushalts- und Wirtschaftsführung01.01.2003
§ 6 - Notwendigkeit der Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen01.01.2003
§ 7 - Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten- und Leistungsrechnung01.01.2022
§ 7 a - Leistungsbezogene Planaufstellung und -bewirtschaftung01.01.2003
§ 8 - Grundsatz der Gesamtdeckung01.01.2003
§ 9 - Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt01.01.2011
§ 10 - Unterrichtungspflichten11.12.2014
§ 10 a - (aufgehoben)01.01.2009
Teil II - Aufstellung des Haushaltsplans01.01.2003
§ 11 - Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip01.01.2003
§ 12 - Geltungsdauer der Haushaltspläne01.01.2009
§ 13 - Einzelpläne, Gesamtplan, Gruppierungsplan01.01.2003
§ 14 - Übersichten zum Haushaltsplan, Funktionenplan01.01.2009
§ 15 - Bruttoveranschlagung, Selbstbewirtschaftungsmittel01.01.2011
§ 16 - Verpflichtungsermächtigungen01.01.2003
§ 17 - Einzelveranschlagung, Erläuterungen, Planstellen01.01.2011
§ 18 - Kreditermächtigungen01.01.2023
§ 19 - Übertragbarkeit01.01.2003
§ 20 - Deckungsfähigkeit01.01.2003
§ 21 - Wegfall- und Umwandlungsvermerke01.01.2009
§ 22 - Sperrvermerk01.01.2003
§ 23 - Zuwendungen01.01.2003
§ 24 - Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben01.01.2003
§ 25 - Überschuß, Fehlbetrag01.01.2003
§ 26 - Landesbetriebe, Sondervermögen, Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger01.01.2003
§ 27 - Vorbereitung der Haushaltsaufstellung01.01.2014
§ 28 - Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans01.01.2014
§ 29 - Beschluß über den Entwurf des Haushaltsplans01.01.2014
§ 30 - Vorlagefrist01.01.2003
§ 31 - Berichterstattung zur Finanzwirtschaft01.01.2003
§ 32 - Ergänzungen zum Entwurf des Haushaltsplans01.01.2003
§ 33 - Nachtragshaushaltsgesetze01.01.2003
Teil III - Ausführung des Haushaltsplans01.01.2003
§ 34 - Erhebung der Einnahmen, Bewirtschaftung der Ausgaben01.01.2011
§ 35 - Bruttonachweis, Einzelnachweis01.01.2003
§ 36 - Aufhebung der Sperre01.01.2003
§ 37 - Über- und außerplanmäßige Ausgaben01.01.2003
§ 38 - Verpflichtungsermächtigungen11.12.2014
§ 39 - Gewährleistungen, Kreditzusagen01.01.2003
§ 40 - Andere Maßnahmen von finanzieller Bedeutung01.01.2003
§ 41 - Haushaltswirtschaftliche Sperre01.01.2003
§ 42 - Konjunkturpolitisch bedingte Maßnahmen01.01.2011
§ 43 - Kassenmittel, Betriebsmittel01.01.2003
§ 44 - Zuwendungen, Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen01.01.2003
§ 45 - Sachliche und zeitliche Bindung01.01.2003
§ 46 - Deckungsfähigkeit01.01.2003
§ 47 - Wegfall- und Umwandlungsvermerke01.01.2003
§ 48 - Einstellung und Versetzung von Beamtinnen und Beamten01.01.2023
§ 49 - Einweisung in eine Planstelle01.01.2022
§ 50 - Umsetzung von Mitteln und Planstellen01.01.2003
§ 51 - Besondere Personalausgaben01.01.2003
§ 52 - Nutzungen und Sachbezüge01.01.2009
§ 53 - Billigkeitsleistungen01.01.2003
§ 54 - Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben01.01.2011
§ 55 - Öffentliche Ausschreibung02.03.2018
§ 56 - Vorleistungen01.01.2003
§ 57 - Verträge mit Angehörigen des öffentlichen Dienstes01.01.2003
§ 58 - Änderung von Verträgen, Vergleiche01.01.2003
§ 59 - Veränderung von Ansprüchen01.01.2003
§ 60 - Vorschüsse, Verwahrungen01.01.2003
§ 61 - Interne Verrechnungen01.01.2003
§ 62 - Rücklagen01.01.2003
§ 63 - Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen13.07.2007
§ 64 - Grundstücke01.01.2015
§ 65 - Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen31.07.2015
§ 65a - Offenlegung von Bezügen und sonstigen Leistungen bei privatrechtlichen Unternehmen31.07.2015
§ 66 - Unterrichtung des Landesrechnungshofs01.01.2003
§ 67 - Prüfungsrecht durch Vereinbarung01.01.2003
§ 68 - Zuständigkeitsregelungen01.01.2003
§ 69 - Unterrichtung des Landesrechnungshofs01.01.2011
§ 70 - Zahlungen01.01.2003
§ 70a - Elektronische Rechnungen28.04.2017
§ 71 - Buchführung01.01.2003
§ 71 a - Buchführung und Bilanzierung nach den Grundsätzen des Handelsgesetzbuches01.01.2003
§ 72 - Buchung nach Haushaltsjahren01.01.2003
§ 73 - Vermögensnachweis01.01.2003
§ 74 - Buchführung bei Landesbetrieben01.01.2011
§ 75 - Buchungen01.01.2003
§ 76 - Abschluß der Bücher01.01.2003
§ 77 - Kassensicherheit01.01.2003
§ 78 - Unvermutete Prüfungen01.01.2003
§ 79 - Landeskassen, Verwaltungsvorschriften01.01.2006
§ 80 - Rechnungslegung11.12.2014
§ 81 - Gliederung der Haushaltsrechnung01.01.2003
§ 82 - Kassenmäßiger Abschluß01.01.2003
§ 83 - Haushaltsabschluß01.01.2003
§ 84 - Abschlußbericht01.01.2003
§ 85 - Übersichten zur Haushaltsrechnung01.01.2003
§ 86 - Vermögensübersicht01.01.2003
§ 87 - Rechnungslegung der Landesbetriebe01.01.2003
Teil V - Rechnungsprüfung01.01.2003
§ 88 - Aufgaben des Landesrechnungshofs01.01.2003
§ 89 - Überwachung01.01.2003
§ 90 - Inhalt der Prüfung01.01.2003
§ 91 - Prüfung bei Stellen außerhalb der Landesverwaltung01.01.2003
§ 92 - Prüfung staatlicher Betätigung bei privatrechtlichen Unternehmen01.01.2003
§ 93 - Gemeinsame Prüfung11.12.2014
§ 94 - Zeit und Art der Prüfung01.01.2003
§ 95 - Auskunftspflicht01.01.2021
§ 96 - Prüfungsergebnis01.01.2014
§ 97 - Bemerkungen01.01.2014
§ 98 - Nichtverfolgung von Ansprüchen01.01.2003
§ 99 - Angelegenheiten von besonderer Bedeutung01.01.2014
§ 10001.01.2003
§ 101 - Rechnung des Landesrechnungshofs01.01.2003
§ 102 - Unterrichtung des Landesrechnungshofs01.01.2003
§ 103 - Anhörung des Landesrechnungshofs01.01.2003
§ 104 - Prüfung der juristischen Personen des privaten Rechts01.01.2003
Teil VI - Landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts01.01.2003
§ 105 - Grundsatz01.01.2003
§ 106 - Haushaltsplan01.01.2003
§ 107 - Umlagen, Beiträge01.01.2003
§ 108 - Genehmigung des Haushaltsplans01.01.2003
§ 109 - Rechnungslegung, Prüfung, Entlastung01.01.2009
§ 110 - Wirtschaftsplan01.01.2003
§ 111 - Überwachung durch den Landesrechnungshof01.01.2003
§ 112 - Sonderregelungen31.07.2015
Teil VII - Sondervermögen01.01.2003
§ 113 - Grundsatz01.01.2003
Teil VIII - Entlastung01.01.2003
§ 114 - Entlastung01.01.2003
Teil IX - Übergangs- und Schlußbestimmungen01.01.2003
§ 115 - Öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse01.01.2003
§ 116 - Endgültige Entscheidung01.01.2003
§ 117 - Inkrafttreten01.01.2003
Inhaltsübersicht:
Teil I Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan
§ 1Feststellung des Haushaltsplans
§ 2Bedeutung des Haushaltsplans
§ 3Wirkungen des Haushaltsplan
§ 4Haushaltsjahr
§ 5Vorläufige und endgültige Haushalts- und Wirtschaftsführung
§ 6Notwendigkeit der Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
§ 7Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten- und Leistungsrechnung
§ 7 aLeistungsbezogene Planaufstellung und -bewirtschaftung
§ 8Grundsatz der Gesamtdeckung
§ 9Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt
§ 10Unterrichtungspflichten
§ 10 aFlexibilisierung des Haushaltsvollzugs (Experimentierklausel)
Teil II Aufstellung des Haushaltsplans
§ 11Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip
§ 12Geltungsdauer der Haushaltspläne
§ 13Einzelpläne, Gesamtplan, Gruppierungsplan
§ 14Übersichten zum Haushaltsplan, Funktionenplan
§ 15Bruttoveranschlagung, Selbstbewirtschaftungsmittel
§ 16Verpflichtungsermächtigungen
§ 17Einzelveranschlagung, Erläuterungen, Planstellen
§ 18Kreditermächtigungen
§ 19Übertragbarkeit
§ 20Deckungsfähigkeit
§ 21Wegfall- und Umwandlungsvermerke
§ 22Sperrvermerk
§ 23Zuwendungen
§ 24Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen
§ 25Überschuß, Fehlbetrag
§ 26Landesbetriebe, Sondervermögen, Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger
§ 27Voranschläge
§ 28Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans
§ 29Beschluß über den Entwurf des Haushaltsplans
§ 30Vorlagefrist
§ 31Berichterstattung zur Finanzwirtschaft
§ 32Ergänzungen zum Entwurf des Haushaltsplans
§ 33Nachtragshaushaltsgesetze
Teil III Ausführung des Haushaltsplans
§ 34Erhebung der Einnahmen, Bewirtschaftung der Ausgaben
§ 35Bruttonachweis, Einzelnachweis
§ 36Aufhebung der Sperre
§ 37Über- und außerplanmäßige Ausgaben
§ 38Verpflichtungsermächtigungen
§ 39Gewährleistungen, Kreditzusagen
§ 40Andere Maßnahmen von finanzieller Bedeutung
§ 41Haushaltswirtschaftliche Sperre
§ 42Konjunkturpolitisch bedingte Maßnahmen
§ 43Kassenmittel, Betriebsmittel
§ 44Zuwendungen, Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen
§ 45Sachliche Zeitliche Bindung
§ 46Deckungsfähigkeit
§ 47Wegfall- und Umwandlungsvermerke
§ 48Einstellung und Versetzung von Beamtinnen und Beamten
§ 49Einweisung in eine Planstelle
§ 50Umsetzung von Mitteln und Planstellen
§ 51Besondere Personalausgaben
§ 52Nutzungen und Sachbezüge
§ 53Billigkeitsleistungen
§ 54Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben
§ 55Öffentliche Ausschreibung
§ 56Vorleistungen
§ 57Verträge mit Angehörigen des öffentlichen Dienstes
§ 58Änderungen von Verträgen, Vergleiche
§ 59Veränderung von Ansprüchen
§ 60Vorschüsse, Verwahrungen
§ 61Interne Verrechnungen
§ 62Rücklagen
§ 63Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen
§ 64Grundstücke
§ 65Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen
§ 65 aOffenlegung von Bezügen und sonstigen Leistungen bei privatrechtlichen Unternehmen
§ 66Unterrichtung des Landesrechnungshofes
§ 67Prüfungsrecht durch Vereinbarung
§ 68Zuständigkeitsregelungen
§ 69Unterrichtung des Landesrechnungshofes
Teil IV Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung
§ 70Zahlungen
§ 70aElektronische Rechnungen
§ 71Buchführung
§ 71 aBuchführung und Bilanzierung nach den Grundsätzen des Handelsgesetzbuches
§ 72Buchung nach Haushaltsjahren
§ 73Vermögensnachweis
§ 74Buchführung bei Landesbetrieben
§ 75Buchungen
§ 76Abschluß der Bücher
§ 77Kassensicherheit
§ 78Unvermutete Prüfungen
Teil V Rechnungsprüfung
§ 79Landeskassen, Verwaltungsvorschriften
§ 80Rechnungslegung
§ 81Gliederung der Haushaltsrechnung
Teil VII Sondervermögen
§ 82Kassenmäßiger Abschluß
§ 83Haushaltsabschluß
§ 84Abschlußbericht
§ 85Übersichten zur Haushaltsrechnung
§ 86Vermögensübersicht
Teil VIII Entlastung
§ 87Rechnungslegung der Landesbetriebe
Teil IX Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 88Aufgaben des Landesrechnungshofs
§ 89Überwachung
§ 90Inhalt der Prüfung
§ 91Prüfung bei Stellen außerhalb der Landesverwaltung
§ 92Prüfung staatlicher Betätigung bei privatrechtlichen Unternehmen
§ 93Gemeinsame Prüfung
§ 94Zeit und Art der Prüfung
§ 95Auskunftspflicht
§ 96Prüfungsergebnis
§ 97Bemerkungen
§ 98Nichtverfolgung von Ansprüchen
§ 99Angelegenheiten von besonderer Bedeutung
§ 100 (frei)
§ 101Rechnung des Landesrechnungshofs
§ 102Unterrichtung des Landesrechnungshofs
§ 103Anhörung des Landesrechnungshofs
§ 104Prüfung der juristischen Personen des privaten Rechts
§ 105Grundsatz
§ 106Haushaltsplan
§ 107 Umlagen, Beiträge
§ 108Genehmigung des Haushaltsplans
§ 109Rechnungslegung, Prüfung, Entlastung
§ 110 Wirtschaftsplan
§ 111Überwachung durch den Landesrechnungshof
§ 112Sonderregelungen
§ 113Grundsatz
§ 114Entlastung
Teil IX Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 115Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse
§ 116Endgültige Entscheidung
§ 117Inkrafttreten

Teil I Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan

§ 1 Feststellung des Haushaltsplans

Der Haushaltsplan wird vor Beginn des Haushaltsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Mit dem Haushaltsgesetz wird nur der Gesamtplan (§ 13 Abs. 4) verkündet.

§ 2 Bedeutung des Haushaltsplans

Der Haushaltsplan dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben des Landes im Bewilligungszeitraum voraussichtlich notwendig ist. Er enthält auch die voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen. Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung. Bei seiner Aufstellung und Ausführung ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts und der Wirtschafts- und Beschäftigungslage des Landes Rechnung zu tragen.

§ 3 Wirkungen des Haushaltsplans

(1) Der Haushaltsplan ermächtigt die Verwaltung, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen.
(2) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.

§ 4 Haushaltsjahr

Rechnungsjahr (Haushaltsjahr) ist das Kalenderjahr. Das Finanzministerium kann für einzelne Bereiche etwas anderes bestimmen.

§ 5 Vorläufige und endgültige Haushalts- und Wirtschaftsführung

Die Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz sowie zur vorläufigen und endgültigen Haushalts- und Wirtschaftsführung erläßt das Finanzministerium.

§ 6 Notwendigkeit der Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind nur die Ausgaben und die Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Jahren (Verpflichtungsermächtigungen) zu berücksichtigen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Landes notwendig sind.

§ 7 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten- und Leistungsrechnung

(1) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit unter Berücksichtigung insbesondere der wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Folgekosten zu beachten. Diese Grundsätze verpflichten zur Prüfung, inwieweit wahrgenommene Aufgaben verzichtbar sind oder in anderer Weise erfüllt werden können. Die Bewirtung von Gästen und Eigenbewirtungen in den Behörden des Landes darf in einem angemessenen Rahmen aus Haushaltsmitteln des Landes finanziert werden, sofern dies im Haushaltsplan vorgesehen und mit Haushaltsmitteln versehen ist.
(2) Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen. In geeigneten Fällen ist Privaten die Möglichkeit zu geben, darzulegen, ob und inwieweit sie die vom Land wahrgenommenen Aufgaben ebenso gut oder besser wahrnehmen können. Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen zur Feststellung, ob die wahrgenommenen Aufgaben ebenso gut oder besser in Zusammenarbeit mit Privaten erfüllt werden können, haben sich auf den gesamten Lebenszyklus eines Projekts zu beziehen und sämtliche Kosten und Lasten sowie die Risikoverteilung in den Projektphasen der Planung, Realisierung und Abwicklung nach Vertragsbeendigung einzustellen.
(3) In der Landesverwaltung wird in geeigneten Bereichen eine nach dem Steuerungs- und Informationsbedarf differenziert ausgestaltete Kosten- und Leistungsrechnung eingesetzt. Das Nähere regelt das Finanzministerium im Benehmen mit den Ressorts.
(4) In geeigneten Bereichen der Landesverwaltung werden zur Feststellung und Förderung der Leistungsfähigkeit dieser Bereiche ressortübergreifende Vergleichsstudien (Benchmarkings) auf der Grundlage einheitlicher Kriterien durchgeführt. Das Nähere regelt das Finanzministerium im Benehmen mit den Ressorts.

§ 7 a Leistungsbezogene Planaufstellung und -bewirtschaftung

(1) Die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen können im Rahmen eines Systems der dezentralen Verantwortung einer Organisationseinheit veranschlagt und bewirtschaftet werden. Dabei wird die Finanzverantwortung auf der Grundlage der Haushaltsermächtigung auf die Organisationseinheiten übertragen, die die Fach- und Sachverantwortung haben. Voraussetzung sind geeignete Informations- und Steuerungsinstrumente, mit denen insbesondere sichergestellt wird, daß das jeweils verfügbare Ausgabevolumen nicht überschritten wird. Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen sind durch Gesetz oder den Haushaltsplan festzulegen.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 soll durch Gesetz oder Haushaltsplan für die jeweilige Organisationseinheit bestimmt werden, welche
1.
Einnahmen für bestimmte Zwecke verwendet werden sollen,
2.
Ausgaben übertragbar sind und
3.
Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen jeweils gegenseitig oder einseitig deckungsfähig sind.

§ 8 Grundsatz der Gesamtdeckung

Alle Einnahmen dienen als Deckungsmittel für alle Ausgaben. Auf die Verwendung für bestimmte Zwecke dürfen Einnahmen beschränkt werden, soweit dies durch Gesetz vorgeschrieben oder im Haushaltsplan zugelassen ist.

§ 9 Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt

(1) Bei jeder Dienststelle, die Einnahmen oder Ausgaben bewirtschaftet, ist eine Beauftragte oder ein Beauftragter für den Haushalt zu bestellen, soweit die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle diese Aufgabe nicht selbst wahrnimmt. Die Beauftragte oder der Beauftragte soll der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle unmittelbar unterstellt werden.
(2) Der Beauftragten oder dem Beauftragten obliegen die Aufstellung der Unterlagen für die Finanzplanung und der Unterlagen für den Entwurf des Haushaltsplans sowie die Ausführung des Haushaltsplans. Im übrigen ist die Beauftragte oder der Beauftragte bei allen Maßnahmen von finanzieller Bedeutung zu beteiligen. Sie oder er kann Aufgaben bei der Ausführung des Haushaltsplans übertragen.

§ 10 Unterrichtungspflichten

(1) Die Landesregierung fügt ihren Gesetzesvorlagen einschließlich der nach Artikel 37 Absatz 2 Satz 2 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein vorzulegenden Verträge einen Überblick über die Auswirkungen auf die Haushalts- und Finanzwirtschaft des Landes, der Gemeinden (Gemeindeverbände) und des Bundes bei. Bei Einbringung von Gesetzesvorlagen, die voraussichtlich zu Mehrausgaben oder zu Mindereinnahmen führen, soll außerdem angegeben werden, auf welche Weise ein Ausgleich gefunden werden kann.
(2) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag durch das Finanzministerium über den Stand des Haushaltsvollzugs. Einzelheiten werden zwischen dem Finanzausschuß und dem Finanzministerium festgelegt. Die Landesregierung unterrichtet den Landtag unverzüglich durch das Finanzministerium über erhebliche Änderungen der Haushaltsentwicklung und deren Auswirkung auf die Finanzplanung.
(3) Die Landesregierung leistet den Mitgliedern des Landtages, die einen einnahmemindernden oder ausgabeerhöhenden Antrag zu stellen beabsichtigen, Hilfe bei der Ermittlung der finanziellen Auswirkungen.
(4) Die Landesregierung legt dem Landtag die Entwürfe der Anmeldungen für die gemeinsame Rahmenplanung nach Artikel 91 a Grundgesetz so rechtzeitig vor dem Termin der Anmeldung vor, daß sie beraten werden können. Entsprechendes gilt für Anmeldungen zur Änderung der Rahmenpläne.
(5) Die Landesregierung legt dem Landtag die Entwürfe für Vereinbarungen im Sinne des Artikels 91 b Grundgesetz so rechtzeitig vor Abschluß vor, daß sie zur Abgabe einer Stellungnahme beraten werden können.

§ 10 a (aufgehoben)

Teil II Aufstellung des Haushaltsplans

§ 11 Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip

(1) Für jedes Haushaltsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen.
(2) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr
1.
zu erwartenden Einnahmen,
2.
voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und
3.
voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen.

§ 12 Geltungsdauer der Haushaltspläne

Der Haushaltsplan kann für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt werden.

§ 13 Einzelpläne, Gesamtplan, Gruppierungsplan

(1) Der Haushaltsplan besteht aus den Einzelplänen und dem Gesamtplan.
(2) Die Einzelpläne enthalten die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen eines einzelnen Verwaltungszweigs oder bestimmte Gruppen von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen. Die Einzelpläne sind in Kapitel und Titel einzuteilen. Die Einteilung in Titel richtet sich nach Verwaltungsvorschriften über die Gruppierung der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nach Arten (Gruppierungsplan).
(3) In dem Gruppierungsplan sind mindestens gesondert darzustellen
1.
bei den Einnahmen:
Steuern, Verwaltungseinnahmen, Einnahmen aus Vermögensveräußerungen, Darlehensrückflüsse, Zuweisungen und Zuschüsse, Einnahmen aus Krediten, wozu nicht Kredite zur Aufrechterhaltung einer ordnungsmäßigen Kassenwirtschaft (Kassenverstärkungskredite) zählen, Entnahmen aus Rücklagen;
2.
bei den Ausgaben:
Personalausgaben, sächliche Verwaltungsausgaben, Zinsausgaben, Zuweisungen an Gebietskörperschaften, Zuschüsse an Unternehmen, Tilgungsausgaben, Schuldendiensthilfen, Zuführungen an Rücklagen, Ausgaben für Investitionen. Ausgaben für Investitionen sind die Ausgaben für
a)
Baumaßnahmen,
b)
den Erwerb von beweglichen Sachen, soweit sie nicht als sächliche Verwaltungsausgaben veranschlagt werden,
c)
den Erwerb von unbeweglichen Sachen,
d)
den Erwerb von Beteiligungen und sonstigem Kapitalvermögen, von Forderungen und Anteilsrechten an Unternehmen, von Wertpapieren sowie für die Heraufsetzung des Kapitals von Unternehmen,
e)
Darlehen,
f)
die Inanspruchnahme aus Gewährleistungen,
g)
Zuweisungen und Zuschüsse zur Finanzierung von Ausgaben für die in den Buchstaben a bis f genannten Zwecke.
(4) Der Gesamtplan enthält
1.
eine Zusammenfassung der Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Einzelpläne (Haushaltsübersicht),
2.
eine Berechnung des Finanzierungssaldos (Finanzierungsübersicht). Der Finanzierungssaldo ergibt sich aus einer Gegenüberstellung der Einnahmen mit Ausnahme der Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, der Entnahmen aus Rücklagen, der Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen einerseits und der Ausgaben mit Ausnahme der Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, der Zuführungen an Rücklagen und der Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages andererseits,
3.
eine Darstellung der Einnahmen aus Krediten und der Tilgungsausgaben (Kreditfinanzierungsplan).

§ 14 Übersichten zum Haushaltsplan, Funktionenplan

(1) Der Haushaltsplan hat folgende Anlagen:
1.
Darstellungen der Einnahmen und Ausgaben
a)
in einer Gruppierung nach bestimmten Arten (Gruppierungsübersicht),
b)
in einer Gliederung nach bestimmten Aufgabengebieten (Funktionenübersicht),
c)
in einer Zusammenfassung nach Buchstabe a und Buchstabe b (Haushaltsquerschnitt);
2.
eine Übersicht über die den Haushalt in Einnahmen und Ausgaben durchlaufenden Posten;
3.
eine Übersicht über die Planstellen der Beamtinnen und Beamten und die anderen Stellen für Beamtinnen und Beamte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (andere Stellen als Planstellen).
Die Anlagen sind dem Entwurf des Haushaltsplans beizufügen.
(2) Die Funktionenübersicht richtet sich nach Verwaltungsvorschriften über die Gliederung der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nach Aufgabengebieten (Funktionenplan).

§ 15 Bruttoveranschlagung, Selbstbewirtschaftungsmittel

(1) Die Einnahmen und Ausgaben sind in voller Höhe und getrennt voneinander zu veranschlagen. Dies gilt nicht für zusätzliche Tilgungen und die zu ihrer Anschlußfinanzierung erforderlichen Einnahmen aus Krediten, sowie für die mit dem Abschluß von ergänzenden Verträgen im Sinne des § 18 Abs. 6 verbundenen Zahlungen. Darüber hinaus können Ausnahmen zugelassen werden, insbesondere für Nebenkosten und Nebenerlöse bei Erwerbs- oder Veräußerungsgeschäften. In Fällen des Satzes 3 ist die Berechnung des veranschlagten Betrages dem Haushaltsplan als Anlage beizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen.
(2) Ausgaben können zur Selbstbewirtschaftung veranschlagt werden, wenn hierdurch eine sparsame Bewirtschaftung gefördert wird. Selbstbewirtschaftungsmittel stehen über das laufende Haushaltsjahr hinaus zur Verfügung. Bei der Bewirtschaftung aufkommende Einnahmen fließen den Selbstbewirtschaftungsmitteln zu. Bei der Rechnungslegung ist nur die Zuweisung der Mittel an die beteiligten Stellen als Ausgabe nachzuweisen.

§ 16 Verpflichtungsermächtigungen

Die Verpflichtungsermächtigungen sind bei den jeweiligen Ausgaben gesondert zu veranschlagen. Wenn Verpflichtungen zu Lasten mehrerer Haushaltsjahre eingegangen werden können, sollen die Jahresbeträge im Haushaltsplan angegeben werden. Aufgrund von Verpflichtungsermächtigungen aus den Jahren vor dem laufenden Haushaltsjahr eingegangene und noch bestehende Verpflichtungen sind in die Erläuterungen aufzunehmen.

§ 17 Einzelveranschlagung, Erläuterungen, Planstellen

(1) Die Einnahmen sind nach dem Entstehungsgrund, die Ausgaben und die Verpflichtungsermächtigungen nach Zwecken getrennt zu veranschlagen und, soweit erforderlich, zu erläutern. Veränderungen der Erläuterungen im Haushaltsentwurf gegenüber dem laufenden Haushalt sollen kenntlich gemacht werden. Erläuterungen können für verbindlich erklärt werden.
(2) Bei Ausgaben für eine sich auf mehrere Jahre erstreckende Maßnahme sind bei der ersten Veranschlagung im Haushaltsplan die voraussichtlichen Gesamtkosten und bei jeder folgenden Veranschlagung außerdem die finanzielle Abwicklung darzulegen. Das gilt nicht für Verträge im Rahmen der laufenden Verwaltung. Das Nähere regelt das Finanzministerium; der Finanzausschuß ist zu unterrichten.
(3) Zweckgebundene Einnahmen und die dazugehörigen Ausgaben sind kenntlich zu machen.
(4) Für denselben Zweck sollen weder Ausgaben noch Verpflichtungsermächtigungen bei verschiedenen Titeln veranschlagt werden. In begründeten Fällen können Ausnahmen im Haushaltsplan zugelassen werden.
(5) Planstellen sind nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen im Haushaltsplan (Stellenplan) auszubringen. Sie dürfen nur für Aufgaben eingerichtet werden, zu deren Wahrnehmung die Begründung eines Beamtenverhältnisses zulässig ist und die in der Regel Daueraufgaben sind.
(6) Andere Stellen als Planstellen sind in den Stellenübersichten auszuweisen.

§ 18 Kreditermächtigungen

(1) Das Haushaltsgesetz bestimmt, bis zu welcher Höhe das Finanzministerium Kredite aufnehmen darf
1.
zur Deckung von Ausgaben,
2.
zur Aufrechterhaltung einer ordnungsmäßigen Kassenwirtschaft (Kassenverstärkungskredite).
Soweit diese Kredite zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung wiederholt in Anspruch genommen werden. Kassenverstärkungskredite dürfen nicht später als sechs Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres, für das sie aufgenommen worden sind, fällig werden.
(2) Die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nr. 1 gelten bis zum Ende des nächsten Haushaltsjahres und, wenn das Haushaltsgesetz für das zweitnächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes. Die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nr. 2 gelten bis zum Ende des laufenden Haushaltsjahres und, wenn das Haushaltsgesetz für das nächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes.
(3) Die weitergeltende Ermächtigung nach Absatz 2 darf auch zum Ausgleich von Mindereinnahmen aus Steuern und bundesstaatlichem Finanzausgleich und zur Deckung von auf Rechtsverpflichtungen beruhenden Mehrausgaben bis zur Höhe von 3 vom Hundert der veranschlagten Einnahmen aus Steuern und bundesstaatlichem Finanzausgleich herangezogen werden.
(4) Die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nr. 1 erhöhen sich um die Beträge, die zur Anschlussfinanzierung zusätzlicher Tilgungen und zum Ankauf eigener Wertpapiere des Landes im Rahmen der Marktpflege erforderlich werden.
(5) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme für Kredite nach Absatz 1 Nr. 1 ist nach der Kassenlage, den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen und den gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu bestimmen.
(6) Im Rahmen der Kreditfinanzierung darf das Finanzministerium ergänzende derivative Finanzgeschäfte zur Optimierung der Kreditausgaben aus den Kreditmarktschulden und zur Begrenzung von Zinsänderungsrisiken abschließen. Grundlage für derivative Finanzgeschäfte können bereits bestehende Schulden, neue Kredite nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes und Anschlusskredite für die in den nach Ablauf des Haushaltsjahres folgenden zehn Jahren fälligen Darlehen sein. Derivative Finanzgeschäfte dürfen eine Gesamtlaufzeit von 30 Jahren nicht überschreiten. Die derivativen Finanzgeschäfte sind in die nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes vorgegebenen Obergrenzen für die Zinsänderungsrisiken einzubeziehen.

§ 19 Übertragbarkeit

(1) Ausgaben für Investitionen und Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen sind übertragbar. Andere Ausgaben können im Haushaltsplan für übertragbar erklärt werden, wenn dies ihre wirtschaftliche und sparsame Verwendung fördert.
(2) Zur Deckung der Ausgaben, die übertragen werden sollen (Ausgabereste), sind Ausgabemittel unter Berücksichtigung der weitergeltenden Kreditermächtigung und weiterer Einnahmereste sowie der voraussichtlichen Entwicklung der Ausgabereste insgesamt zu veranschlagen.

§ 20 Deckungsfähigkeit

(1) Innerhalb desselben Einzelplans sind gegenseitig deckungsfähig die Ausgaben der Obergruppe 42 und der Titel 443 01.
(2) Innerhalb desselben Einzelplans sind gegenseitig deckungsfähig die Ausgaben, soweit es sich nicht um Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen handelt, der Obergruppen 51 bis 54 mit Ausnahme der Gruppen 519 und 529 und der in den Kapiteln 01 ausgewiesenen Titel 531 02.
(3) Darüber hinaus können Ausgaben im Haushaltsplan für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung gefördert wird. Auf übertragbare Ausgaben ist Satz 1 nur in besonderen Fällen anzuwenden.
(4) Ausgaben, die ohne nähere Angabe des Verwendungszwecks veranschlagt sind, dürfen nicht für deckungsfähig erklärt werden.
(5) Verpflichtungsermächtigungen können bei anderen Titeln in Anspruch genommen werden, wenn die Ausgaben dieser Titel deckungsfähig sind.

§ 21 Wegfall- und Umwandlungsvermerke

(1) Ausgaben und Planstellen sind als künftig wegfallend zu bezeichnen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich nicht mehr benötigt werden.
(2) Planstellen sind als künftig umzuwandeln zu bezeichnen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich in Planstellen einer niedrigeren Besoldungsgruppe oder in Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer umgewandelt werden können.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für andere Stellen als Planstellen entsprechend.
(4) Die Landesregierung berichtet dem Landtag jährlich über den Vollzug der Vermerke "künftig wegfallend" und "künftig umzuwandeln".

§ 22 Sperrvermerk

Ausgaben, die aus besonderen Gründen zunächst noch nicht geleistet oder zu deren Lasten noch keine Verpflichtungen eingegangen werden sollen, sind im Haushaltsplan als gesperrt zu bezeichnen. Entsprechendes gilt für Verpflichtungsermächtigungen. Durch Sperrvermerk kann bestimmt werden, daß die Leistung von Ausgaben oder die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen der vorherigen Zustimmung (Einwilligung) des Finanzausschusses bedarf.

§ 23 Zuwendungen

Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Leistungen an Stellen außerhalb der Landesverwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke (Zuwendungen) dürfen nur veranschlagt werden, wenn das Land an der Erfüllung durch solche Stellen ein erhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann.

§ 24 Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben

(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Baumaßnahmen dürfen erst veranschlagt werden, wenn Pläne, Kostenermittlungen und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die Kosten der Baumaßnahmen, des Grunderwerbs und der Einrichtungen sowie die vorgesehene Finanzierung und ein Zeitplan ersichtlich sind. Den Unterlagen ist eine Schätzung der nach Fertigstellung der Maßnahme entstehenden jährlichen Haushaltsbelastungen insbesondere auch hinsichtlich der Kosten der Nutzung beizufügen und zu beachten.
(2) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für größere Beschaffungen und größere Entwicklungsvorhaben dürfen erst veranschlagt werden, wenn Planungen und Schätzungen der Kosten und Kostenbeteiligungen vorliegen. Der Veranschlagung soll ein Nutzungskonzept beigefügt werden. In die Erläuterungen sollen Kostenrichtwerte und Rentabilitätsberechnungen aufgenommen werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 sind nur zulässig, wenn es im Einzelfall nicht möglich ist, die Unterlagen rechtzeitig fertigzustellen, und aus einer späteren Veranschlagung dem Land ein Nachteil erwachsen würde. Die Notwendigkeit einer Ausnahme ist in den Erläuterungen zu begründen. Die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Maßnahmen, für welche die Unterlagen noch nicht vorliegen, sind gesperrt.
(4) Auf einzeln veranschlagte Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden, wenn insgesamt mehr als 50 vom Hundert der Kosten durch Zuwendungen von Bund, Ländern und Gemeinden gedeckt werden. Mit dem Haushaltsplan soll die Gesamtfinanzierung vorgelegt werden. Das Finanzministerium kann Ausnahmen zulassen.

§ 25 Überschuß, Fehlbetrag

(1) Der Überschuß oder der Fehlbetrag ist der Unterschied zwischen den tatsächlich eingegangenen Einnahmen (Ist-Einnahmen) und den tatsächlich geleisteten Ausgaben (Ist-Ausgaben).
(2) Ein Überschuß ist insbesondere zur Verminderung des Kreditbedarfs oder zur Tilgung von Schulden zu verwenden oder einer Rücklage zuzuführen. Ein danach noch verbleibender Überschuß ist spätestens in den Haushaltsplan für das zweitnächste Haushaltsjahr als Einnahme einzustellen. § 6 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft (StWG) vom 8. Juni 1967 (BGBl. I S. 582), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705), bleibt unberührt.
(3) Ein Fehlbetrag ist spätestens in den Haushaltsplan für das zweitnächste Haushaltsjahr einzustellen. Er darf durch Einnahmen aus Krediten nur gedeckt werden, soweit die Möglichkeiten einer Kreditaufnahme nicht ausgeschöpft sind.

§ 26 Landesbetriebe, Sondervermögen, Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger

(1) Landesbetriebe haben einen Wirtschaftsplan aufzustellen, wenn ein Wirtschaften nach Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nicht zweckmäßig ist. Der Wirtschaftsplan oder eine Übersicht über den Wirtschaftsplan ist dem Haushaltsplan als Anlage beizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen. Im Haushaltsplan sind nur die Zuführungen oder die Ablieferungen zu veranschlagen. Planstellen sind nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen im Haushaltsplan auszubringen.
(2) Bei Sondervermögen sind nur die Zuführungen oder die Ablieferungen im Haushaltsplan zu veranschlagen. Über die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Sondervermögen sind Übersichten dem Haushaltsplan als Anlagen beizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen.
(3) Über die Einnahmen und Ausgaben von
1.
juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die vom Land ganz oder zum Teil zu unterhalten sind, und
2.
Stellen außerhalb der Landesverwaltung, die vom Land Zuwendungen zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben erhalten, sind Übersichten dem Haushaltsplan als Anlagen beizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen.
Das Finanzministerium kann Ausnahmen zulassen.
(4) Der Wirtschaftsplan oder der Haushaltsplan der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Landesbetriebe, Sondervermögen und Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger soll rechtzeitig zu den Haushaltsberatungen vorgelegt werden. Das Nähere regelt das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Finanzausschuß.

§ 27 Vorbereitung der Haushaltsaufstellung

(1) Zur Vorbereitung der Haushaltsaufstellung beschließt die Landesregierung auf Vorschlag des Finanzministeriums im Rahmen des zur Verfügung stehenden Gesamtbudgets Vorgaben zur Höhe der Budgets der einzelnen Ministerien (Ressortbudgets).
(2) Die Budgetplanungen der Ministerien sind dem Finanzministerium zu dem von ihm zu bestimmenden Zeitpunkt zu übersenden. Das Finanzministerium kann verlangen, dass den Budgetplanungen Organisations- und Stellenpläne sowie andere Unterlagen beigefügt und erforderliche Auskünfte erteilt werden.
(3) Die Voranschläge für die Einzelpläne des Landtages, des Landesrechnungshofs und des Landesverfassungsgerichts sind dem Finanzministerium mit den für die Aufstellung des Haushaltsplanes erforderlichen Unterlagen so rechtzeitig einzureichen, dass sie in den Entwurf des Haushaltsplans aufgenommen werden können.

§ 28 Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans

(1) Das Finanzministerium prüft die Budgetplanungen der Ministerien und stellt unter Einbeziehung der Voranschläge für die Einzelpläne des Landtages, des Landesrechnungshofs und des Landesverfassungsgerichts den Entwurf des Haushaltsplans auf. Das Finanzministerium kann die Budgetplanungen der Ministerien im Benehmen mit den beteiligten Stellen ändern. Die Voranschläge für die Einzelpläne des Landtages, des Landesrechnungshofs und des Landesverfassungsgerichts können nur mit Zustimmung der jeweiligen Präsidentin oder des jeweiligen Präsidenten geändert werden.
(2) Über Angelegenheiten von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung kann das zuständige Ministerium die Entscheidung der Landesregierung einholen. Entscheidet die Landesregierung gegen oder ohne die Stimme der Finanzministerin oder des Finanzministers, so steht ihr oder ihm ein Widerspruchsrecht zu. Wird Widerspruch erhoben, ist über die Angelegenheit in einer weiteren Sitzung der Landesregierung erneut abzustimmen. Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen und Vermerke, die den Widerspruch der der Finanzministerin oder des Finanzministers betreffen, dürfen in den Entwurf des Haushaltsplans nicht aufgenommen werden, wenn sie nicht in der neuen Abstimmung in Anwesenheit der Finanzministerin oder des Finanzministers von der Mehrheit sämtlicher Mitglieder der Landesregierung beschlossen werden und die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident mit der Mehrheit gestimmt hat.

§ 29 Beschluß über den Entwurf des Haushaltsplans

(1) Der Entwurf des Haushaltsgesetzes wird mit dem Entwurf des Haushaltsplans von der Landesregierung beschlossen.
(2) Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen und Vermerke, die das Finanzministerium in den Entwurf des Haushaltsplans nicht aufgenommen hat, unterliegen auf Antrag der zuständigen Ministerien der Beschlußfassung der Landesregierung, wenn es sich um Angelegenheiten von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung handelt. Dasselbe gilt für Vorschriften des Entwurfs des Haushaltsgesetzes. § 28 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
(3) Wird die Zustimmung zur Änderung der Voranschläge für die Einzelpläne des Landtages, des Landesrechnungshofs oder des Landesverfassungsgerichts nicht erteilt, sind die Voranschläge unverändert in den Entwurf des Haushaltsplans einzufügen.

§ 30 Vorlagefrist

(1) Der Entwurf des Haushaltsgesetzes ist mit dem Entwurf des Haushaltsplans vor Beginn des Haushaltsjahres beim Landtag einzubringen, in der Regel bis spätestens zum 30. September. Die Entwürfe sollen spätestens zwei Wochen vor der ersten Beratung des Haushaltsgesetzes im Landtag vom Finanzministerium dem Landtag übersandt werden.
(2) Dem Landesrechnungshof ist der Entwurf des Haushaltsgesetzes mit dem Entwurf des Haushaltsplans zu übersenden.

§ 31 Berichterstattung zur Finanzwirtschaft

Das Finanzministerium hat im Zusammenhang mit der Vorlage des Entwurfs des Haushaltsplans den Landtag über den Stand und die voraussichtliche Entwicklung der Finanzwirtschaft des Landes auch in Zusammenhang mit der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung unter Beachtung der in der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein festgelegten Staatsziele zu unterrichten.

§ 32 Ergänzungen zum Entwurf des Haushaltsplans

Auf Ergänzungen zum Entwurf des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplans sind die Teile I und II sinngemäß anzuwenden.

§ 33 Nachtragshaushaltsgesetze

Auf Nachträge zum Haushaltsgesetz und zum Haushaltsplan sind die Teile I und II sinngemäß anzuwenden. Der Entwurf ist bis zum Ende des Haushaltsjahres einzubringen.

Teil III Ausführung des Haushaltsplans

§ 34 Erhebung der Einnahmen, Bewirtschaftung der Ausgaben

(1) Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig zu erheben.
(2) Ausgaben dürfen nur soweit und nicht eher geleistet werden, als sie zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung erforderlich sind. Die Ausgabemittel sind so zu bewirtschaften, daß sie zur Deckung aller Ausgaben ausreichen, die unter die einzelne Zweckbestimmung fallen.
(3) Absatz 2 gilt für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen entsprechend.
(4) Auf Anforderung des Finanzministeriums berichten die Ministerien über den Stand und die voraussichtliche Entwicklung des Haushaltsvollzuges sowie die voraussichtlichen Folgewirkungen.

§ 35 Bruttonachweis, Einzelnachweis

(1) Alle Einnahmen und Ausgaben sind mit ihrem vollen Betrag bei dem hierfür vorgesehenen Titel zu buchen, soweit sich aus § 15 Abs. 1 Sätze 2 und 3 nichts anderes ergibt. Soweit das Land zuviel erhaltene Einnahmen oder die Empfängerin oder der Empfänger zuviel geleistete Ausgaben zurückzahlen muß, kann darüber hinaus das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof die Fälle festlegen, in denen die Rückzahlung bei dem Einnahmetitel oder bei dem Ausgabetitel abgesetzt werden kann.
(2) Für denselben Zweck dürfen Ausgaben aus verschiedenen Titeln nur geleistet werden, soweit der Haushaltsplan dies zuläßt. Entsprechendes gilt für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen.

§ 36 Aufhebung der Sperre

Nur mit Einwilligung des Finanzministeriums dürfen Ausgaben, die durch Gesetz oder im Haushaltsplan als gesperrt bezeichnet sind, geleistet sowie Verpflichtungen zur Leistung solcher Ausgaben eingegangen werden. In den Fällen des § 22 Satz 3 hat das Finanzministerium die Einwilligung des Finanzausschusses einzuholen.

§ 37 Über- und außerplanmäßige Ausgaben

(1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Einwilligung des Finanzministeriums. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden.
(2) Der Einbringung eines Nachtragshaushalts bedarf es nicht, wenn
a)
die überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgabe einen im Haushaltsgesetz zu bestimmenden Betrag nicht übersteigt und gedeckt ist oder
b)
Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind oder
c)
Mittel von Stellen außerhalb der Landesverwaltung für einen bestimmten Zweck zur Verfügung gestellt werden.
(3) Sofern der Finanzausschuß zustimmt, bedarf es ferner der Einbringung eines Nachtragshaushalts nicht bei überplanmäßigen oder außerplanmäßigen Ausgaben innerhalb eines im Haushaltsgesetz zu bestimmenden Rahmens, wenn sie gedeckt sind.
(4) Absatz 1 gilt auch für Maßnahmen, durch die für das Land Verpflichtungen entstehen können, für die Ausgaben im Haushaltsplan nicht veranschlagt sind.
(5) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben sollen durch Einsparungen bei anderen Ausgaben in demselben Einzelplan ausgeglichen werden.
(6) Über Einwilligungen in überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben ist dem Landtag für jedes Vierteljahr nachträglich zu berichten; in Fällen, die nach dem Haushaltsgesetz von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung sind, ist unverzüglich zu berichten.
(7) Ausgaben, die ohne nähere Angabe des Verwendungszwecks veranschlagt sind, dürfen nicht überschritten werden.
(8) Mehrausgaben bei übertragbaren Ausgaben (Vorgriffe) sind unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auf die nächstjährige Bewilligung für den gleichen Zweck anzurechnen. Das Finanzministerium kann Ausnahmen zulassen.

§ 38 Verpflichtungsermächtigungen

(1) Maßnahmen, die das Land zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren verpflichten können, sind nur zulässig, wenn der Haushaltsplan dazu ermächtigt. Das Finanzministerium kann unter den Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Satz 2 Ausnahmen zulassen; § 37 Abs. 2, 3 und 6 gilt entsprechend.
(2) Die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen bedarf der Einwilligung des Finanzministeriums,
-
sofern ein vom Finanzministerium zu bestimmender Rahmen überschritten wird oder
-
in den Fällen des § 16 Satz 2 Jahresbeträge nicht angegeben sind.
(3) Im Einvernehmen mit dem Finanzministerium dürfen die Fälligkeiten von Verpflichtungsermächtigungen vorgezogen oder hinausgeschoben werden. Der Gesamtbetrag der veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen darf dadurch nicht überschritten werden. Das Nähere regelt das Finanzministeriums im Einvernehmen mit dem Finanzausschuß.
(4) Das Finanzministerium ist bei Maßnahmen nach Absatz 1 von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung über den Beginn und Verlauf von Verhandlungen zu unterrichten.
(5) Verpflichtungen für laufende Geschäfte dürfen eingegangen werden, ohne daß die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 vorliegen. Einer Verpflichtungsermächtigung bedarf es auch dann nicht, wenn zu Lasten übertragbarer Ausgaben Verpflichtungen eingegangen werden, die im folgenden Haushaltsjahr zu Ausgaben führen. Das Nähere regelt das Finanzministerium.
(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf Verträge im Sinne von Artikel 37 Absatz 2 Satz 2 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein nicht anzuwenden.

§ 39 Gewährleistungen, Kreditzusagen

(1) Die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren führen können, bedarf einer Ermächtigung durch das Haushaltsgesetz. Die Höhe der Verpflichtungen des Landes aus solchen Sicherheitsleistungen einschließlich der schon bestehenden wird im Haushaltsgesetz festgestellt.
(2) Kreditzusagen sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen bedürfen der Einwilligung des Finanzministeriums. Es ist an den Verhandlungen zu beteiligen. Das Ministerium kann auf seine Befugnisse verzichten.
(3) Bei Maßnahmen nach Absatz 2 haben die zuständigen Dienststellen auszubedingen, daß sie oder ihre Beauftragten bei den Beteiligten jederzeit prüfen können,
1.
ob die Voraussetzungen für die Kreditzusage oder ihre Erfüllung vorliegen oder vorgelegen haben,
2.
ob im Falle der Übernahme einer Gewährleistung eine Inanspruchnahme des Landes in Betracht kommen kann oder die Voraussetzungen für eine solche vorliegen oder vorgelegen haben.
Von der Ausbedingung eines Prüfungsrechts kann ausnahmsweise mit Einwilligung des Finanzministeriums abgesehen werden.

§ 40 Andere Maßnahmen von finanzieller Bedeutung

Der Erlaß von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften, der Abschluß von Tarifverträgen und die Gewährung von über- oder außertariflichen Leistungen sowie die Festsetzung oder Änderung von Entgelten für Verwaltungsleistungen bedürfen der Einwilligung des Finanzministeriums, wenn diese Regelungen zu Einnahmeminderungen oder zu zusätzlichen Ausgaben im laufenden Haushaltsjahr oder in künftigen Haushaltsjahren führen können. Satz 1 ist auf sonstige Maßnahmen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung anzuwenden, wenn sie zu Einnahmeminderungen im laufenden Haushaltsjahr oder in künftigen Haushaltsjahren führen können.

§ 41 Haushaltswirtschaftliche Sperre

Wenn die Entwicklung der Einnahmen oder Ausgaben es erfordert, kann das Finanzministerium nach Benehmen mit dem zuständigen Ministerium es seiner Einwilligung abhängig machen, ob Verpflichtungen eingegangen oder Ausgaben geleistet werden. Das Finanzministerium unterrichtet den Finanzausschuß.

§ 42 Konjunkturpolitisch bedingte Maßnahmen

(1) Die erforderlichen Maßnahmen nach § 6 Abs. 1 und 2 sowie nach § 7 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft (StWG) werden vom Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr vorgeschlagen und von der Landesregierung beschlossen.
(2) Soweit Ausgaben aufgrund von Absatz 1 geleistet werden sollen, bedürfen sie der Zustimmung des Landtages. Der Landtag kann die von der Landesregierung vorgeschlagenen Ausgaben kürzen. Die Zustimmung des Landtages gilt als erteilt, wenn er sie nicht binnen vier Wochen nach Eingang der Vorlage der Landesregierung verweigert hat.
(3) In den Haushaltsplan ist ein Leertitel für Ausgaben nach Absatz 1 einzustellen. Ausgaben aus diesem Titel dürfen nur nach Maßgabe von Absatz 2 und nur insoweit geleistet werden, als Einnahmen aus der Konjunkturausgleichsrücklage oder aus Krediten vorhanden sind.
(4) In den Haushaltsplan ist ferner ein Leertitel für Einnahmen aus der Konjunkturausgleichsrücklage oder aus Krediten einzustellen.

§ 43 Kassenmittel, Betriebsmittel

(1) Das Finanzministerium ermächtigt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Kassenmittel die zuständigen Behörden, in ihrem Geschäftsbereich innerhalb eines bestimmten Zeitraums die notwendigen Auszahlungen bis zur Höhe eines bestimmten Betrages leisten zu lassen (Betriebsmittel).
(2) Das Finanzministerium soll nicht sofort benötigte Kassenmittel so anlegen, daß über sie bei Bedarf verfügt werden kann.

§ 44 Zuwendungen, Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen

(1) Zuwendungen dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 23 gewährt werden. Dabei ist zu bestimmen, wie die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen nachzuweisen ist. Außerdem ist ein Prüfungsrecht der zuständigen Dienststelle oder ihrer Beauftragten festzulegen. Verwaltungsvorschriften, welche die Regelung des Verwendungsnachweises und die Prüfung durch den Landesrechnungshof (§ 91) betreffen, werden im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof erlassen.
(2) Sollen Landesmittel oder Vermögensgegenstände des Landes von Stellen außerhalb der Landesverwaltung verwaltet werden, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
(3) Einer juristischen Person des privaten Rechts kann mit ihrem Einverständnis die Befugnis verliehen werden, Verwaltungsaufgaben nach Absatz 1 im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt und die juristische Person die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben bietet. Die Verleihung und die Entziehung der Befugnis obliegt dem zuständigen Fachministerium. Diese oder dieser übt die Fachaufsicht aus.

§ 45 Sachliche und zeitliche Bindung

(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen dürfen nur zu dem im Haushaltsplan bezeichneten Zweck, soweit und solange er fortdauert, und nur bis zum Ende des Haushaltsjahres geleistet oder in Anspruch genommen werden. Nicht in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen gelten, wenn das Haushaltsgesetz für das nächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes.
(2) Bei übertragbaren Ausgaben können Ausgabereste gebildet werden, die für die jeweilige Zweckbestimmung über das Haushaltsjahr hinaus bis zum Ende des auf die Bewilligung folgenden zweitnächsten Haushaltsjahres verfügbar bleiben. Bei Bauten tritt an die Stelle des Haushaltsjahres der Bewilligung das Haushaltsjahr, in dem der Bau in seinen wesentlichen Teilen in Gebrauch genommen ist. Das Finanzministerium kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
(3) Das zuständige Ministerium darf Ausgabereste nur bilden, wenn rechtliche Verpflichtungen oder Zusagen, die aufgrund der Veranschlagung eingegangen oder gemacht worden sind, noch erfüllt werden müssen. Dies gilt ausnahmsweise auch dann, wenn ohne diese Voraussetzungen die Leistung der Ausgabe bei wirtschaftlicher und sparsamer Verwaltung erforderlich ist. Die Inanspruchnahme von Ausgaberesten sowie die Inanspruchnahme nicht ausgeschöpfter Verpflichtungsermächtigungen nach Absatz 1 Satz 2 bedürfen der Einwilligung des Finanzministeriums. Die Einwilligung darf nur unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 erteilt werden.
(4) Das Finanzministerium kann in besonders begründeten Einzelfällen die Übertragbarkeit von Ausgaben zulassen, soweit Ausgaben für bereits bewilligte Maßnahmen noch im nächsten Haushaltsjahr zu leisten sind.

§ 46 Deckungsfähigkeit

Deckungsfähige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen dürfen, solange sie verfügbar sind, nach Maßgabe des § 20 Abs. 1, 2 und 5 oder des Deckungsvermerks zugunsten eines anderen Titels verwendet werden.

§ 47 Wegfall- und Umwandlungsvermerke

(1) Über Ausgaben, die der Haushaltsplan als künftig wegfallend bezeichnet, darf von dem Zeitpunkt an, mit dem die im Haushaltsplan bezeichnete Voraussetzung für den Wegfall erfüllt ist, nicht mehr verfügt werden. Entsprechendes gilt für Planstellen.
(2) Ist eine Planstelle ohne nähere Angabe als künftig wegfallend bezeichnet, darf die nächste freiwerdende Planstelle derselben Besoldungsgruppe für Beamtinnen und Beamte derselben Fachrichtung nicht wieder besetzt werden.
(3) Ist eine Planstelle ohne Bestimmung der Voraussetzungen als künftig umzuwandeln bezeichnet, gilt die nächste freiwerdende Planstelle derselben Besoldungsgruppe für Beamtinnen und Beamte derselben Fachrichtung im Zeitpunkt ihres Freiwerdens als in die Stelle umgewandelt, die in dem Umwandlungsvermerk angegeben ist.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für andere Stellen als Planstellen entsprechend.
(5) Der Zeitpunkt, an dem Planstellen und Stellen im Haushaltsplan erstmals als "künftig wegfallend" oder "künftig umzuwandeln" bezeichnet worden sind, ist in die Stellenpläne und Stellenübersichten aufzunehmen.

§ 48 Einstellung und Versetzung von Beamtinnen und Beamten

(1) Einstellung und Versetzung von Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern in den Landesdienst bedürfen der Einwilligung des Finanzministeriums, wenn die Person zum Zeitpunkt der Einstellung oder Versetzung das 50. Lebensjahr, bei Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern das 52. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Die Einwilligung nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, soweit die Personen
1.
aus dem Dienstbereich einer landesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts in den Dienstbereich des Landes versetzt werden und das 55. Lebensjahr nicht vollendet haben, oder
2.
aus einem Richterverhältnis zum Land in ein Beamtenverhältnis zum Land und umgekehrt berufen werden oder
3.
aus einem früheren Beamten- oder Richterverhältnis beim Land nach Ablauf der in § 62 Abs. 1 Landesbeamtengesetz beziehungsweise § 7 Abs. 1 Landesrichtergesetz genannten Fristen auf eigenen Antrag entlassen worden sind, um die Kindesbetreuung in häuslicher Gemeinschaft fortsetzen zu können, wenn sie im Anschluss hieran vor Vollendung des 55. Lebensjahres erneut in das Beamten- bzw. Richterverhältnis berufen werden oder
4.
vor Vollendung des 55. Lebensjahres von einem anderen Dienstherrn in den Landesdienst treten und eine Versorgungslastenteilung gemäß den Regelungen des Versorgungslastenteilungsgesetzes vom 3. Juni 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 493) in Verbindung mit dem Versorgungslastenteilungsstaatsvertrag vom 16. Dezember 2009 - Anlage zum Zustimmungsgesetz vom 3. Juni 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 493) - stattfindet.
Laufbahnrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.
(3) Die Einwilligung des Finanzministeriums nach Absatz 1 darf nur erteilt werden, wenn ein außerordentlicher Mangel an geeigneten jüngeren Bewerberinnen oder Bewerbern besteht und die Übernahme unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere auch der entstehenden Versorgungslasten, offensichtlich einen erheblichen Vorteil für das Land bedeutet, oder die Ablehnung zu einer erheblichen Schädigung der Landesinteressen führen könnte.
(4) Die obersten Dienstbehörden können weitere Ausnahmen für Bewerberinnen und Bewerber zulassen, die in einem Beamtenverhältnis zu einem anderen Dienstherrn stehen und in den Dienstbereich des Landes versetzt oder im unmittelbaren Anschluss an ein Beamtenverhältnis zu einem anderen Dienstherrn in ein Beamtenverhältnis zum Land berufen werden sollen, wenn die Verwendung beim Land in einem Bereich erfolgen soll, der aufgrund eines Fachkräftemangels einen besonderen Bedarf an Personen mit spezieller Qualifikation oder mit langjähriger beruflicher Erfahrung in bestimmten Fachgebieten hat.

§ 49 Einweisung in eine Planstelle

(1) Ein Amt darf nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden.
(2) Wer als Beamtin oder Beamter befördert wird, kann frühestens mit Wirkung von dem Tag, an dem seine Ernennung wirksam geworden ist, in eine entsprechende, zu diesem Zeitpunkt besetzbare Planstelle eingewiesen werden.
(3) Jede Planstelle und Stelle darf nur mit einer Person besetzt werden. Die in Folge von Teilzeitbeschäftigung - mit Ausnahme von Altersteilzeit - nicht vollständig in Anspruch genommenen Planstellen und Stellen dürfen mit weiteren teilzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten, Richterinnen oder Richtern oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern derselben oder einer niedrigeren Besoldungs- oder Entgeltgruppe besetzt werden. Daneben können bei der Besetzung von Planstellen und Stellen Beamtinnen und Beamte, Richterinnen oder Richter oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf mehreren Planstellen oder Stellen derselben oder einer höheren Besoldungs- oder Entgeltgruppe geführt werden. Die Summe der Arbeitszeitbruchteile einer Planstelle oder einer Stelle darf höchstens 1,0 betragen.
(4) Eine Planstelle darf mit einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer besetzt werden.
(5) Die Stellenpläne und Stellenübersichten sind verbindlich. In Bezug auf die Stellenübersichten sind Abweichungen von diesem Grundsatz mit Einwilligung des Finanzministeriums zulässig.

§ 50 Umsetzung von Mitteln und Planstellen

(1) Die Landesregierung kann Mittel und Planstellen umsetzen, wenn Aufgaben von einer Verwaltung auf eine andere Verwaltung übergehen. Eines Beschlusses der Landesregierung bedarf es nicht, wenn die beteiligten Ministerien und das Finanzministerium über die Umsetzung einig sind.
(2) Eine Planstelle darf mit Einwilligung des Finanzministeriums in eine andere Verwaltung umgesetzt werden, wenn dort ein unvorhergesehener und unabweisbarer vordringlicher Personalbedarf besteht. Über den weiteren Verbleib der Planstelle ist im nächsten Haushaltsplan zu bestimmen.
(3) Bei Abordnungen können mit Einwilligung des Finanzministeriums die Personalausgaben für abgeordnete Beamtinnen und Beamte von der abordnenden Verwaltung bis zur Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes weitergezahlt werden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Mittel und für andere Stellen als Planstellen entsprechend.

§ 51 Besondere Personalausgaben

Personalausgaben, die nicht auf Gesetz oder Tarifvertrag beruhen, dürfen nur geleistet werden, wenn dafür Ausgabemittel besonders zur Verfügung gestellt sind.

§ 52 Nutzungen und Sachbezüge

Nutzungen und Sachbezüge dürfen Angehörigen des öffentlichen Dienstes nur gegen angemessenes Entgelt gewährt werden, soweit nicht durch Gesetz oder Tarifvertrag oder im Haushaltsplan etwas anderes bestimmt ist. Das Finanzministerium kann für die Benutzung von Dienstfahrzeugen Ausnahmen zulassen. Das Nähere für die Zuweisung, Nutzung und Verwaltung von Dienstwohnungen sowie für die Festsetzung der Dienstwohnungsvergütung regelt das Finanzministerium unter Berücksichtigung der ortsüblichen Vergleichsmiete.

§ 53 Billigkeitsleistungen

Leistungen aus Gründen der Billigkeit dürfen nur gewährt werden, wenn dafür Ausgabemittel besonders zur Verfügung gestellt sind.

§ 54 Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben

(1) Baumaßnahmen dürfen nur begonnen werden, wenn ausführliche Entwurfszeichnungen und Kostenberechnungen vorliegen, es sei denn, daß es sich um kleine Maßnahmen handelt. In den Zeichnungen und Berechnungen darf von den in § 24 bezeichneten Unterlagen nur insoweit abgewichen werden, als die Änderung nicht erheblich ist; weitergehende Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des Finanzministeriums.
(2) Größeren Beschaffungen und größeren Entwicklungsvorhaben sind ausreichende Unterlagen zugrunde zu legen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 55 Öffentliche Ausschreibung

(1) Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss eine Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Teilnahmewettbewerb ist ein Verfahren, bei dem der öffentliche Auftraggeber nach vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme eine beschränkte Anzahl von geeigneten Unternehmen nach objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien auswählt und zur Abgabe von Angeboten auffordert.
(2) Beim Abschluß von Verträgen ist nach einheitlichen Richtlinien zu verfahren.

§ 56 Vorleistungen

(1) Vor Empfang der Gegenleistung dürfen Leistungen des Landes nur vereinbart oder bewirkt werden, wenn dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.
(2) Werden Zahlungen vor Fälligkeit an das Land entrichtet, kann nach Richtlinien des Finanzministeriums ein angemessener Abzug gewährt werden.

§ 57 Verträge mit Angehörigen des öffentlichen Dienstes

Zwischen Angehörigen des öffentlichen Dienstes und ihrer Dienststelle dürfen Verträge nur mit Einwilligung der zuständigen Ministerien abgeschlossen werden. Dies gilt nicht bei öffentlichen Ausschreibungen und Versteigerungen sowie in Fällen, für die allgemein Entgelte festgesetzt sind.

§ 58 Änderung von Verträgen, Vergleiche

(1) Das zuständige Ministerium darf
1.
Verträge zum Nachteil des Landes nur in besonders begründeten Ausnahmefällen aufheben oder ändern,
2.
einen Vergleich nur abschließen, wenn dies für das Land zweckmäßig und wirtschaftlich ist.
Das zuständige Ministerium kann seine Befugnisse übertragen.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung des Finanzministeriums, soweit sie oder er nicht darauf verzichtet.

§ 59 Veränderung von Ansprüchen

(1) Das zuständige Ministerium darf Ansprüche nur
1.
stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für die Anspruchsgegnerin oder den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden,
2.
niederschlagen, wenn feststeht, daß die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen,
3.
erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für die Anspruchsgegnerin oder den Anspruchsgegner eine besondere Härte bedeuten würde. Das gleiche gilt für die Erstattung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen und für die Freigabe von Sicherheiten.
Das zuständige Ministerium kann seine Befugnisse übertragen.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung des Finanzministeriums, soweit sie oder er nicht darauf verzichtet.
(3) Andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 60 Vorschüsse, Verwahrungen

(1) Als Vorschuß darf eine Ausgabe nur gebucht werden, wenn die Verpflichtung zur Leistung zwar feststeht, die Ausgabe aber noch nicht nach der im Haushaltsplan oder sonst vorgesehenen Ordnung gebucht werden kann. Ein Vorschuß ist bis zum Ende des zweiten auf seine Entstehung folgenden Haushaltsjahres abzuwickeln; Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des Finanzministeriums.
(2) In Verwahrung darf eine Einzahlung nur genommen werden, solange sie nicht nach der im Haushaltsplan oder sonst vorgesehenen Ordnung gebucht werden kann. Aus den Verwahrgeldern dürfen nur die mit ihnen im Zusammenhang stehenden Auszahlungen geleistet werden. Werden Verwahrungen in die im Haushaltsplan oder sonst vorgesehene Ordnung übernommen, so sind die Einnahmen und die aus ihnen geleisteten Ausgaben getrennt nachzuweisen.
(3) Kassenverstärkungskredite sind wie Verwahrungen zu behandeln.

§ 61 Interne Verrechnungen

(1) Innerhalb der Landesverwaltung dürfen Vermögensgegenstände für andere Zwecke als die, für die sie beschafft wurden, nur gegen Erstattung ihres vollen Wertes abgegeben werden, soweit sich aus dem Haushaltsplan nichts anderes ergibt. Aufwendungen einer Dienststelle für eine andere sind zu erstatten; andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Ein Schadenausgleich zwischen Dienststellen unterbleibt.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Wert der abzugebenden Vermögensgegenstände oder die zu erstattenden Aufwendungen einen bestimmten, vom Finanzministerium festzusetzenden Betrag nicht überschreiten oder das Finanzministerium weitere Ausnahmen zuläßt. Das Finanzministerium unterrichtet den Finanzausschuß von dem festgesetzten Betrag und den zugelassenen Ausnahmen.
(3) Der Wert der abgegebenen Vermögensgegenstände und die Aufwendungen sind stets zu erstatten, wenn Landesbetriebe oder Sondervermögen des Landes beteiligt sind. Entsprechendes gilt für den Ausgleich von Schäden. Im Wege der Verwaltungsvereinbarung können andere Regelungen getroffen werden, soweit sie aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung dringend geboten sind.
(4) Für die Nutzung von Vermögensgegenständen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

§ 62 Rücklagen

(1) Zur Sicherung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts ist unter den Voraussetzungen des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft eine Konjunkturausgleichsrücklage zu bilden.
(2) Eine allgemeine Rücklage kann gebildet werden. Sie dient dem Haushaltsausgleich.
(3) Weitere Rücklagen dürfen nur für bestimmte Zwecke gebildet werden, soweit der Haushaltsplan dies zuläßt.

§ 63 Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen

(1) Vermögensgegenstände sollen nur erworben werden, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben des Landes in absehbarer Zeit erforderlich sind.
(2) Vermögensgegenstände dürfen nur veräußert werden, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben des Landes in absehbarer Zeit nicht benötigt werden. Werden sie zur Erfüllung der Aufgaben des Landes weiterhin benötigt, dürfen sie zur langfristigen Eigennutzung veräußert werden, wenn auf diese Weise die Aufgaben des Landes mindestens ebenso wirtschaftlich erfüllt werden können.
(3) Vermögensgegenstände dürfen nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden. Ausnahmen können im Haushaltsplan zugelassen werden. Ist der Wert gering oder besteht ein dringendes Landesinteresse, so kann das Finanzministerium Ausnahmen zulassen.
(4) Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.

§ 64 Grundstücke

(1) Grundstücke dürfen nur mit Einwilligung des Finanzministerium erworben oder veräußert werden; sie oder er kann auf die Mitwirkung verzichten.
(2) Haben Grundstücke erheblichen Wert oder besondere Bedeutung und ist ihr Erwerb oder ihre Veräußerung im Haushaltsplan nicht vorgesehen, so dürfen sie nur mit Zustimmung des Landtages erworben oder veräußert werden.
(3) Für zu erwerbende oder zu veräußernde Grundstücke ist eine Wertermittlung unter Berücksichtigung der ortsüblichen Grundstückswerte aufzustellen. Soll bei dem Erwerb oder der Veräußerung um mehr als 10 v.H. und um mehr als 50.000 Euro zum Nachteil des Landes vom Ergebnis der Wertermittlung abgewichen werden, ist der Finanzausschuss rechtzeitig vor Abschluß des Rechtsgeschäfts zu unterrichten. Ein Erwerb soll nur bei feststehendem Erwerbs- und Nutzungszweck erfolgen.
(4) Dingliche Rechte dürfen an landeseigenen Grundstücken nur gegen angemessenes Entgelt bestellt werden. Die Bestellung bedarf der Einwilligung des Finanzministeriums.
(5) Beim Erwerb von Grundstücken können in Ausnahmefällen mit Einwilligung des Finanzministeriums Hypotheken, Grund- und Rentenschulden unter Anrechnung auf den Kaufpreis ohne die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 übernommen werden. In Fällen der Übernahme ist der anzurechnende Betrag beim zuständigen Haushaltsansatz einzusparen.

§ 65 Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen

(1) Das Land soll sich, außer in den Fällen des Absatzes 4, an der Gründung eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts oder an einem bestehenden Unternehmen in einer solchen Rechtsform nur beteiligen, wenn
1.
ein wichtiges Interesse des Landes vorliegt und sich der vom Land angestrebte Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen läßt,
2.
die Einzahlungsverpflichtung des Landes auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist,
3.
das Land einen angemessenen Einfluß, insbesondere im Aufsichtsrat oder in einem entsprechenden Überwachungsorgan erhält,
4.
gewährleistet ist, daß der Jahresabschluß und der Lagebericht, soweit nicht weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufgestellt und geprüft werden,
5.
gewährleistet ist, dass die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge und sonstigen Leistungen im Sinne von § 285 Nummer 9 Buchstabe a des Handelsgesetzbuches jedes einzelnen Mitglieds der Geschäftsführung, des Aufsichtsrates, des Beirates oder einer ähnlichen Einrichtung unter Namensnennung, zusammengefasst aufgeteilt nach erfolgsunabhängigen und erfolgsbezogenen Komponenten sowie Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung auf der Internetseite des Finanzministeriums sowie im Anhang des Jahresabschlusses gesondert veröffentlicht werden; ist der Jahresabschluss nicht um einen Anhang zu erweitern, ist die Veröffentlichung ausschließlich auf der Internetseite des Finanzministeriums vorzunehmen; die Halbsätze 1 und 2 gelten auch für:
a)
Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall einer vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, und deren Voraussetzungen,
b)
Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall der regulären Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert sowie den von der Gesellschaft während des Geschäftsjahres hierfür aufgewandten oder zurückgestellten Betrag unter Angabe der vertraglich festgelegten Altersgrenze,
c)
während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen dieser Zusagen und
d)
Leistungen, die einem früheren Mitglied, das seine Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des Geschäftsjahres gewährt worden sind.
(2) Das zuständige Ministerium hat die Einwilligung des Finanzministerium einzuholen, bevor das Land Anteile an einem Unternehmen erwirbt, seine Beteiligung erhöht oder sie ganz oder zum Teil veräußert. Entsprechendes gilt bei einer Änderung des Nennkapitals oder des Gegenstandes des Unternehmens oder bei einer Änderung des Einflusses des Landes. Das Finanzministerium ist an den Verhandlungen zu beteiligen.
(3) Das zuständige Ministerium soll darauf hinwirken, daß ein Unternehmen, an dem das Land unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist, nur mit ihrer oder seiner Einwilligung eine Beteiligung von mehr als dem vierten Teil der Anteile eines anderen Unternehmens erwirbt, eine solche Beteiligung erhöht oder sie ganz oder zum Teil veräußert. Es hat vor Erteilung seiner Zustimmung die Einwilligung des Finanzministeriums einzuholen. Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.
(4) An einer Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft soll sich das Land nur beteiligen, wenn die Haftpflicht der Genossen für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft dieser gegenüber im voraus auf eine bestimmte Summe beschränkt ist. Die Beteiligung des Landes an einer Genossenschaft bedarf der Einwilligung des Finanzministeriums. Die Grundsätze des Absatzes 1 Nummer 5 gelten entsprechend.
(5) Die auf Veranlassung des Landes gewählten oder entsandten Mitglieder der Aufsichtsorgane der Unternehmen haben bei ihrer Tätigkeit auch die besonderen Interessen des Landes zu berücksichtigen und die zur Wahrnehmung der Aufgabe der Beteiligungsverwaltung erforderlichen Berichte der zuständigen Behörde zu erstatten.
(6) Haben Anteile an Unternehmen besondere Bedeutung und ist deren Veräußerung im Haushaltsplan nicht vorgesehen, so dürfen sie nur mit Einwilligung des Landtages veräußert werden.
(7) Die Landesregierung soll dem Landtag mindestens einmal in jeder Wahlperiode einen Beteiligungsbericht erstatten, der Angaben über die Zielsetzungen und die Erfolgskontrolle der jeweiligen Beteiligungen enthalten muß.

§ 65a Offenlegung von Bezügen und sonstigen Leistungen bei privatrechtlichen Unternehmen

(1) Bei Unternehmen in der Rechtsform des privaten Rechts, an denen das Land unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, wirkt es darauf hin, dass die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge und sonstigen Leistungen im Sinne von § 285 Nummer 9 Buchstabe a des Handelsgesetzbuches jedes einzelnen Mitglieds der Geschäftsführung, des Aufsichtsrates, des Beirates oder einer ähnlichen Einrichtung unter Namensnennung, zusammengefasst aufgeteilt nach erfolgsunabhängigen und erfolgsbezogenen Komponenten sowie Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung, auf der Internetseite des Finanzministeriums sowie im Anhang des Jahresabschlusses gesondert veröffentlicht werden. Ist der Jahresabschluss nicht um einen Anhang zu erweitern, ist die Veröffentlichung ausschließlich auf der Internetseite des Finanzministeriums vorzunehmen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für:
1.
Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall einer vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind und deren Voraussetzungen,
2.
Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall der regulären Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert sowie den von dem Unternehmen während des Geschäftsjahres hierfür aufgewandten oder zurückgestellten Betrag unter Angabe der vertraglich festgelegten Altersgrenze,
3.
während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen dieser Zusagen und
4.
Leistungen, die einem früheren Mitglied, das seine Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des Geschäftsjahres gewährt worden sind.
Der unmittelbaren oder mittelbaren mehrheitlichen Beteiligung des Landes steht es gleich, wenn das Land nur zusammen mit Gemeinden, Kreisen, Ämtern oder Zweckverbänden, einem Unternehmen im Sinne von Satz 1, dem Sparkassen- und Giroverband oder einem Unternehmen in der Rechtsform einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist. Die auf Veranlassung des Landes gewählten oder entsandten Mitglieder sind verpflichtet, auf die Veröffentlichung hinzuwirken.
(2) Ist das Land nicht mehrheitlich, jedoch in Höhe von mindestens 25 % an dem Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 unmittelbar oder mittelbar beteiligt, soll es auf eine Veröffentlichung entsprechend den Sätzen 1 bis 3 des Absatzes 1 hinwirken.
(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die an die Mitglieder des Aufsichtsrates, des Beirates oder einer ähnlichen Einrichtung gewährten Vorteile für persönlich erbrachte Leistungen, insbesondere Beratungs- und Vermittlungsleistungen.

§ 66 Unterrichtung des Landesrechnungshofs

Besteht eine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes, so hat die zuständige Ministerin oder der zuständige Minister sicherzustellen, daß dem Landesrechnungshof die in § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes bestimmten Befugnisse eingeräumt werden.

§ 67 Prüfungsrecht durch Vereinbarung

Besteht keine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes, so soll das zuständige Ministerium, soweit das Interesse des Landes dies erfordert, bei Unternehmen, die nicht Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien oder Genossenschaften sind, darauf hinwirken, daß dem Land in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag die Befugnisse nach den §§ 53 und 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes eingeräumt werden. Bei mittelbaren Beteiligungen gilt dies nur, wenn die Beteiligung den vierten Teil der Anteile übersteigt und einem Unternehmen zusteht, an dem das Land allein oder zusammen mit anderen Gebietskörperschaften mit Mehrheit im Sinne des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes beteiligt ist.

§ 68 Zuständigkeitsregelungen

(1) Die Rechte nach § 53 Abs. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes übt das für die Beteiligung zuständige Ministerium aus. Bei der Wahl oder Bestellung der Prüferinnen und Prüfer nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes übt das zuständige Ministerium die Rechte des Landes im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof aus.
(2) Einen Verzicht auf die Ausübung der Rechte des § 53 Abs. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes erklärt das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Landesrechnungshof.

§ 69 Unterrichtung des Landesrechnungshofs

(1) Das zuständige Ministerium übersendet dem Landesrechnungshof innerhalb von drei Monaten nach der Haupt- oder Gesellschafterversammlung, die den Jahresabschluß für das abgelaufene Geschäftsjahr entgegennimmt oder festzustellen hat,
1.
die Unterlagen, die dem Land als Aktionär oder Gesellschafter zugänglich sind,
2.
die Berichte, welche die auf ihre oder seine Veranlassung gewählten oder entsandten Mitglieder des Überwachungsorgans unter Beifügung aller ihnen über das Unternehmen zur Verfügung stehenden Unterlagen zu erstatten haben,
3.
die ihr oder ihm nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes und nach § 67 zu übersendenden Prüfungsberichte.
Das Ministerium teilt dabei das Ergebnis ihrer oder seiner Prüfung mit.
(2) Der Landesrechnungshof kann auf die Übersendung der Unterlagen nach Absatz 1 verzichten.

§ 70 Zahlungen

Zahlungen dürfen nur von Kassen und Zahlstellen angenommen oder geleistet werden. Die Anordnung der Zahlung muß durch das zuständige Ministerium oder die von ihr oder ihm ermächtigte Dienststelle schriftlich oder auf elektronischem Wege erteilt werden. Das Finanzministerium kann Ausnahmen zulassen.

§ 70a Elektronische Rechnungen

Rechnungen können auch ausschließlich elektronisch empfangen, verarbeitet und aufbewahrt werden.

§ 71 Buchführung

(1) Über Zahlungen ist nach der im Haushaltsplan oder sonst vorgesehenen Ordnung in zeitlicher Folge Buch zu führen. Über eingegangene Verpflichtungen sowie über Geldforderungen des Landes, die durch Landesbehörden verwaltet werden, ist ein Nachweis zu führen. Für andere Bewirtschaftungsvorgänge kann das Finanzministerium die Buchführung anordnen.
(2) Einnahmen und Ausgaben auf Einnahme- und Ausgabereste (Haushaltsreste) aus Vorjahren,
1.
für die im Haushaltsplan des laufenden Haushaltsjahres wiederum ein Titel vorgesehen ist, sind bei diesem zu buchen,
2.
für die im Haushaltsplan des laufenden Haushaltsjahres kein Titel vorgesehen ist, sind an der Stelle zu buchen, an der sie im Falle der Veranschlagung im Haushaltsplan vorzusehen gewesen wären.
(3) Absatz 2 Nr. 2 gilt entsprechend für außerplanmäßige Einnahmen und Ausgaben.
(4) Das Nähere regelt das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof.

§ 71 a Buchführung und Bilanzierung nach den Grundsätzen des Handelsgesetzbuches

Die Buchführung kann zusätzlich nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Handelsgesetzbuches erfolgen. Die §§ 71 bis 87 bleiben unberührt.

§ 72 Buchung nach Haushaltsjahren

(1) Zahlungen, eingegangene Verpflichtungen, Geldforderungen sowie andere Bewirtschaftungsvorgänge, für die nach § 71 Abs. 1 Satz 3 die Buchführung angeordnet ist, sind nach Haushaltsjahren getrennt zu buchen.
(2) Alle Zahlungen mit Ausnahme der Fälle nach den Absätzen 3 und 4 sind für das Haushaltsjahr zu buchen, in dem sie eingegangen oder geleistet worden sind.
(3) Zahlungen, die im abgelaufenen Haushaltsjahr fällig waren, jedoch erst später eingehen oder geleistet werden, sind in den Büchern des abgelaufenen Haushaltsjahres zu buchen, solange die Bücher nicht abgeschlossen sind.
(4) Für das neue Haushaltsjahr sind zu buchen:
1.
Einnahmen, die im neuen Haushaltsjahr fällig werden, jedoch vorher eingehen;
2.
Ausgaben, die im neuen Haushaltsjahr fällig werden, jedoch wegen des fristgerechten Eingangs bei der Empfängerin oder beim Empfänger vorher gezahlt werden müssen;
3.
im voraus zu zahlende Dienst-, Versorgungs- und entsprechende Bezüge sowie Renten für den ersten Monat des neuen Haushaltsjahres.
(5) Die Absätze 3 und 4 Nr. 1 gelten nicht für Steuern, Gebühren, andere Abgaben, Geldstrafen, Geldbußen sowie damit zusammenhängende Kosten. Steuern und andere Einnahmen nach Satz 1, die bis zum Schluß des Haushaltsjahres bei den Landeskassen eingehen, sollen bis zum Abschluß der Bücher als Einnahmen des ablaufenden Haushaltsjahres gebucht werden.
(6) Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 4 können zugelassen werden.

§ 73 Vermögensnachweis

Über das Vermögen und die Schulden ist ein Nachweis zu erbringen. Das Nähere regelt das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof.

§ 74 Buchführung bei Landesbetrieben

(1) Landesbetriebe sollen nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung buchen. Das Nähere regelt das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Landesrechnungshof.
(2) Geschäftsjahr ist das Haushaltsjahr. Ausnahmen kann das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zulassen.

§ 75 Buchungen

Alle Buchungen sind unverzüglich vorzunehmen und zu belegen.

§ 76 Abschluß der Bücher

(1) Die Bücher sind jährlich abzuschließen. Das Finanzministerium bestimmt den Zeitpunkt des Abschlusses.
(2) Nach dem Abschluß der Bücher dürfen Einnahmen oder Ausgaben nicht mehr für den abgelaufenen Zeitraum gebucht werden.

§ 77 Kassensicherheit

Wer Anordnungen im Sinne des § 70 erteilt oder an ihnen verantwortlich mitwirkt, darf an Zahlungen oder Buchungen nicht beteiligt sein. Das Finanzministerium kann zulassen, daß die Kassensicherheit auf andere Weise gewährleistet wird.

§ 78 Unvermutete Prüfungen

Für Zahlungen oder Buchungen zuständige Stellen sind mindestens jährlich, für die Verwaltung von Vorräten zuständige Stellen mindestens alle zwei Jahre unvermutet zu prüfen. Das Finanzministerium kann Ausnahmen zulassen.

§ 79 Landeskassen, Verwaltungsvorschriften

(1) Die Aufgaben der Kassen bei der Annahme und der Leistung von Zahlungen für das Land werden für alle Stellen innerhalb und außerhalb der Landesverwaltung von den Landeskassen wahrgenommen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Landeshauptkasse besteht bei dem Finanzministerium; sie nimmt die Aufgaben der Zentralkasse wahr. Das Finanzministerium kann bestimmen, dass die Aufgaben der Landeshauptkasse von einer Landeskasse wahrgenommen werden.
(3) Die Kassen sollen nach dem Grundsatz der Einheitskassen aufgebaut sein. Das Nähere bestimmt das Finanzministerium. Es regelt auch das Nähere über
1.
die Einrichtung, den Zuständigkeitsbereich und das Verwaltungsverfahren der für Zahlungen und Buchungen zuständigen Stellen des Landes, bei Zahlstellen und Kassen der Landesbetriebe nach Benehmen mit dem zuständigen Ministerium,
2.
die Einrichtung der Bücher und Belege im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof.
(4) Das Finanzministerium kann im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof Vereinfachungen für die Buchführung und die Belegung der Buchungen allgemein anordnen. Der Landesrechnungshof kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Ministerium im Einzelfall Vereinfachungen zulassen.

§ 80 Rechnungslegung

(1) Die zuständigen Stellen haben für jedes Haushaltsjahr auf der Grundlage der abgeschlossenen Bücher Rechnung zu legen. Das Finanzministerium kann im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof bestimmen, daß für einen anderen Zeitraum Rechnung zu legen ist.
(2) Auf der Grundlage der abgeschlossenen Bücher und Nachweise stellt das Finanzministerium für jedes Haushaltsjahr die Haushaltsrechnung sowie eine Vermögensübersicht auf (Artikel 63 Absatz 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein).

§ 81 Gliederung der Haushaltsrechnung

(1) In der Haushaltsrechnung sind die Einnahmen und Ausgaben nach der in § 71 bezeichneten Ordnung den Ansätzen des Haushaltsplans unter Berücksichtigung der Haushaltsreste und der Vorgriffe gegenüberzustellen.
(2) Bei den einzelnen Titeln und entsprechend bei den Schlußsummen sind besonders anzugeben:
1.
bei den Einnahmen:
a)
die Ist-Einnahmen,
b)
die zu übertragenden Einnahmereste,
c)
die Summe der Ist-Einnahmen und der zu übertragenden Einnahmereste,
d)
die veranschlagten Einnahmen,
e)
die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste,
f)
die Summe der veranschlagten Einnahmen und der übertragenen Einnahmereste,
g)
der Mehr- oder Minderbetrag der Summe aus Buchstabe c gegenüber der Summe aus Buchstabe f;
2.
bei den Ausgaben;
a)
die Ist-Ausgaben,
b)
die zu übertragenden Ausgabereste oder die Vorgriffe,
c)
die Summe der Ist-Ausgaben und der zu übertragenden Ausgabereste oder der Vorgriffe,
d)
die veranschlagten Ausgaben,
e)
die aus dem Vorjahr übertragenen Ausgabereste oder die Vorgriffe,
f)
die Summe der veranschlagten Ausgaben und der übertragenen Ausgabereste oder der Vorgriffe,
g)
der Mehr- oder Minderbetrag der Summe aus Buchstabe c gegenüber der Summe aus Buchstabe f,
h)
der Betrag der über- oder außerplanmäßigen Ausgaben sowie der Vorgriffe.
(3) Für die jeweiligen Titel und entsprechend für die Schlußsummen ist die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und der Geldforderungen besonders anzugeben, soweit nach § 71 Abs. 2 ein Nachweis geführt wird.
(4) In den Fällen des § 25 Abs. 2 ist die Verminderung des Kreditbedarfs zugleich mit dem Nachweis des Überschusses darzustellen.

§ 82 Kassenmäßiger Abschluß

In dem kassenmäßigen Abschluß sind nachzuweisen:
1.
a)
die Summe der Ist-Einnahmen,
b)
die Summe der Ist-Ausgaben,
c)
der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b (kassenmäßiges Jahresergebnis),
d)
die haushaltsmäßig noch nicht abgewickelten kassenmäßigen Jahresergebnisse früherer Jahre,
e)
das kassenmäßige Gesamtergebnis aus Buchstabe c und Buchstabe d;
2.
a)
die Summe der Ist-Einnahmen mit Ausnahme der Einnahmen
aus Krediten vom Kreditmarkt, der Entnahmen aus Rücklagen, der Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen,
b)
die Summe der Ist-Ausgaben mit Ausnahme der Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, der Zuführungen an Rücklagen und der Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags,
c)
der Finanzierungssaldo aus Buchstabe a und Buchstabe b.

§ 83 Haushaltsabschluß

In dem Haushaltsabschluß sind nachzuweisen:
1.
a)
das kassenmäßige Jahresergebnis nach § 82 Nr. 1 Buchstabe c,
b)
das kassenmäßige Gesamtergebnis nach § 82 Nr. 1 Buchstabe e;
2.
a)
die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste und Ausgabereste,
b)
die in das folgende Haushaltsjahr zu übertragenden Einnahmereste und Ausgabereste,
c)
der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b,
d)
das rechnungsmäßige Jahresergebnis aus Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe c,
e)
das rechnungsmäßige Gesamtergebnis aus Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b;
3.
die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und der Geldforderungen, soweit nach § 71 Abs. 2 ein Nachweis geführt wird.

§ 84 Abschlußbericht

Der kassenmäßige Abschluß und der Haushaltsabschluß sind in einem Bericht zu erläutern.

§ 85 Übersichten zur Haushaltsrechnung

(1) Der Haushaltsrechnung sind Übersichten beizufügen über
1.
die über- und außerplanmäßigen Ausgaben einschließlich der Vorgriffe und die über- und außerplanmäßigen Verpflichtungen und ihre jeweilige Begründung,
2.
die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand an Sondervermögen und Rücklagen,
3.
den Jahresabschluß bei Landesbetrieben,
4.
die Gesamtbeträge der nach § 59 erlassenen Ansprüche nach Geschäftsbereichen,
5.
die nicht veranschlagten Einnahmen aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen.
(2) Das Finanzministerium kann im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof von der Vorlage der Übersichten nach Absatz 1 Nr. 5 absehen.

§ 86 Vermögensübersicht

(1) In der Vermögensübersicht sind der Bestand des Vermögens und der Schulden zu Beginn des Haushaltsjahres, die Veränderungen während des Haushaltsjahres und der Bestand zum Ende des Haushaltsjahres nachzuweisen.
(2) Die Vermögensübersicht ist, gegliedert nach Einzelplänen, dem Landtag und dem Landesrechnungshof mit der jährlichen Haushaltsrechnung vorzulegen.

§ 87 Rechnungslegung der Landesbetriebe

(1) Landesbetriebe, die nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung buchen, stellen einen Jahresabschluß sowie einen Lagebericht in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 264 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuches auf. Das zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium auf die Aufstellung des Lageberichts verzichten. Die §§ 80 bis 85 sollen angewandt werden, soweit sie mit den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung zu vereinbaren sind.
(2) Ist eine Betriebsbuchführung eingerichtet, so ist die Betriebsergebnisabrechnung dem Finanzministerium und dem Landesrechnungshof zu übersenden.

Teil V Rechnungsprüfung

§ 88 Aufgaben des Landesrechnungshofs

(1) Der Landesrechnungshof überwacht die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landes. Er untersucht hierbei die zweckmäßigste, wirtschaftlichste und einfachste Gestaltung der öffentlichen Verwaltung. Er ist auch zuständig, soweit Stellen außerhalb der Landesverwaltung Landesmittel erhalten oder Landesvermögen oder Landesmittel verwalten.
(2) Bei bestimmten Ausgaben, deren Verwendung geheimzuhalten ist, kann der Haushaltsplan festlegen, daß die Prüfung allein durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesrechnungshofs oder, wenn deren oder dessen Stelle nicht besetzt ist, durch die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten vorgenommen wird. Weitere Beamtinnen und Beamte können zur Hilfeleistung herangezogen werden. § 11 des Gesetzes über den Landesrechnungshof Schleswig-Holstein vom 2. Januar 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 3) findet keine Anwendung.
(3) Der Landesrechnungshof kann aufgrund von Prüfungserfahrungen den Landtag, die Landesregierung und einzelne Ministerien beraten. Soweit der Landesrechnungshof den Landtag berät, unterrichtet er gleichzeitig die Landesregierung.
(4) Der Landesrechnungshof hat sich auf Ersuchen des Landtages oder der Landesregierung über Fragen gutachtlich zu äußern, deren Beantwortung für die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel von Bedeutung ist.
(5) Durch Beschluß des Landtages kann der Landesrechnungshof ersucht werden, eine vom Landtag bestimmt bezeichnete Angelegenheit von besonderer Bedeutung zu prüfen und hierüber zu berichten. Berichtet er dem Landtag, so unterrichtet er gleichzeitig die Landesregierung.

§ 89 Überwachung

(1) Zur Überwachung durch den Landesrechnungshof gehört insbesondere die Prüfung
1.
der Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben, des Vermögens und der Schulden,
2.
der Maßnahmen, die sich finanziell auswirken können,
3.
der Verwahrungen und Vorschüsse,
4.
der Verwendung der Mittel, die zur Selbstbewirtschaftung zugewiesen sind.
(2) Der Landesrechnungshof kann nach seinem Ermessen die Prüfung beschränken und Rechnungen ungeprüft lassen.

§ 90 Inhalt der Prüfung

Die Prüfung erstreckt sich auf die Einhaltung der für die Haushalts- und Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze, insbesondere darauf, ob
1.
das Haushaltsgesetz und der Haushaltsplan eingehalten worden sind,
2.
die Einnahmen und Ausgaben begründet und belegt sind und die Haushaltsrechnung sowie die Übersicht über das Vermögen und die Schulden ordnungsgemäß aufgestellt sind,
3.
wirtschaftlich und sparsam verfahren wird,
4.
die Aufgabe mit geringerem Personal- oder Sachaufwand, in verbesserter Organisationsstruktur oder auf andere Weise wirksamer erfüllt werden kann, insbesondere ob Einrichtungen unterhalten oder Stellen aufrechterhalten werden, die eingeschränkt oder eingespart werden könnten.

§ 91 Prüfung bei Stellen außerhalb der Landesverwaltung

(1) Der Landesrechnungshof ist berechtigt, bei Stellen außerhalb der Landesverwaltung zu prüfen, wenn sie
1.
Teile des Landeshaushaltsplans ausführen oder vom Land Ersatz von Aufwendungen erhalten,
2.
Landesmittel oder Vermögensgegenstände des Landes verwalten oder
3.
vom Land Zuwendungen erhalten.
Leiten diese Stellen die Mittel an Dritte weiter, so kann der Landesrechnungshof auch bei diesen prüfen.
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf die bestimmungsmäßige und wirtschaftliche Verwaltung und Verwendung. Bei Zuwendungen kann sie sich auch auf die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung der Empfängerin oder des Empfängers erstrecken, soweit es der Landesrechnungshof für seine Prüfung für notwendig hält.
(3) Bei der Gewährung von Krediten aus Haushaltsmitteln sowie bei der Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen durch das Land kann der Landesrechnungshof bei den Beteiligten prüfen, ob sie ausreichende Vorkehrungen gegen Nachteile für das Land getroffen oder ob die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme des Landes vorgelegen haben.

§ 92 Prüfung staatlicher Betätigung bei privatrechtlichen Unternehmen

(1) Der Landesrechnungshof prüft die Betätigung des Landes bei Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen das Land unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, in denen das Land Mitglied ist.

§ 93 Gemeinsame Prüfung

Ist für die Prüfung sowohl der Landesrechnungshof als auch der Bundesrechnungshof oder der Rechnungshof eines anderen Landes zuständig, so soll gemeinsam geprüft werden. Der Landesrechnungshof kann durch Vereinbarung Prüfungsaufgaben mit Ausnahme der Prüfung der Haushaltsrechnung (Artikel 64 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein) auf den Bundesrechnungshof oder einen anderen Landesrechnungshof übertragen. Der Landesrechnungshof kann durch Vereinbarung auch Prüfungsaufgaben vom Bundesrechnungshof oder von anderen Landesrechnungshöfen übernehmen.

§ 94 Zeit und Art der Prüfung

(1) Der Landesrechnungshof bestimmt Zeit und Art der Prüfung und läßt erforderliche örtliche Erhebungen durch Beauftragte vornehmen.
(2) Der Landesrechnungshof kann Sachverständige hinzuziehen.

§ 95 Auskunftspflicht

(1) Unterlagen, die der Landesrechnungshof zur Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich hält, sind ihm auf Verlangen innerhalb einer bestimmten Frist zu übersenden oder seinen Beauftragten vorzulegen.
(2) Dem Landesrechnungshof und seinen Beauftragten sind die erbetenen Auskünfte zu erteilen.
(3) Die Vorlage- und Auskunftspflicht nach den Absätzen 1 und 2 umfasst auch elektronisch gespeicherte Daten sowie deren automatisierten Abruf. Die Einhaltung datenschutzrechtlicher Anforderungen bleibt unberührt.

§ 96 Prüfungsergebnis

(1) Der Landesrechnungshof teilt das Prüfungsergebnis den zuständigen Stellen zur Äußerung innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist mit. Er hat es auch anderen Stellen mitzuteilen, soweit er dies aus besonderen Gründen, insbesondere zur Durchsetzung eines Schadenersatzanspruchs, für erforderlich hält. Von einer Mitteilung kann er absehen, wenn es sich um unerhebliche Mängel handelt oder Weiterungen oder Kosten zu erwarten sind, die nicht im angemessenen Verhältnis zu der Bedeutung der Angelegenheit stehen würden.
(2) Prüfungsergebnisse von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung teilt der Landesrechnungshof dem Finanzministerium mit.
(3) Informationszugangsrechte, die andere Gesetze einräumen, bestehen, wenn das Prüfungsergebnis abschließend festgestellt wurde. Gleiches gilt für Berichte, wenn diese abschließend vom Landtag beraten wurden. Zum Schutz des Prüfungs- und Beratungsverfahrens wird Zugang zu den zur Prüfungs- und Beratungstätigkeit geführten Akten nicht gewährt. Satz 3 gilt auch für die entsprechenden Akten bei den geprüften Stellen.

§ 97 Bemerkungen

(1) Der Landesrechnungshof faßt das Ergebnis seiner Prüfung, soweit es für die Entlastung der Landesregierung wegen der Haushalts- und Wirtschaftsführung von Bedeutung sein kann, jährlich für den Landtag in Bemerkungen zusammen, die er dem Landtag und der Landesregierung zuleitet.
(2) In den Bemerkungen ist insbesondere mitzuteilen,
1.
ob die in der Haushaltsrechnung und der Vermögensübersicht und die in den Büchern aufgeführten Beträge übereinstimmen und die geprüften Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß belegt sind,
2.
in welchen Fällen von Bedeutung die für die Haushalts- und Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze nicht beachtet worden sind,
3.
welche wesentlichen Beanstandungen sich aus der Prüfung der Betätigung bei Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit ergeben haben,
4.
welche Maßnahmen für die Zukunft empfohlen werden.
(3) In die Bemerkungen können Feststellungen auch über spätere oder frühere Haushaltsjahre aufgenommen werden.
(4) Bemerkungen zu geheimzuhaltenden Angelegenheiten werden der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages sowie der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten und dem Finanzministerium mitgeteilt.
(5) Der Landesrechnungshof veröffentlicht seine Bemerkungen außer in den Fällen des Absatzes 4 unverzüglich nach Zuleitung im Internet.

§ 98 Nichtverfolgung von Ansprüchen

Der Landesrechnungshof ist zu hören, wenn die Verwaltung Ansprüche des Landes, die in Prüfungsmitteilungen erörtert worden sind, nicht verfolgen will. Er kann auf die Anhörung verzichten.

§ 99 Angelegenheiten von besonderer Bedeutung

Über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung unterrichtet der Landesrechnungshof den Landtag und die Landesregierung. Der Landesrechnungshof veröffentlicht seine Berichte zu Angelegenheiten von besonderer Bedeutung unverzüglich nach Zuleitung im Internet.

§ 100

(frei)

§ 101 Rechnung des Landesrechnungshofs

Die Rechnung des Landesrechnungshofs wird von dem Landtag geprüft, der auch die Entlastung erteilt.

§ 102 Unterrichtung des Landesrechnungshofs

(1) Der Landesrechnungshof ist unverzüglich zu unterrichten, wenn
1.
oberste Landesbehörden allgemeine Vorschriften erlassen oder erläutern, welche die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel des Landes betreffen oder sich auf dessen Einnahmen und Ausgaben auswirken,
2.
den Landeshaushalt berührende Verwaltungseinrichtungen oder Landesbetriebe geschaffen, wesentlich geändert oder aufgelöst werden,
3.
unmittelbare Beteiligungen des Landes oder mittelbare Beteiligungen im Sinne des § 65 Abs. 3 an Unternehmen begründet, wesentlich geändert oder aufgegeben werden,
4.
Vereinbarungen zwischen dem Land und einer Stelle außerhalb der Landesverwaltung oder zwischen obersten Landesbehörden über die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln des Landes getroffen werden,
5.
von den obersten Landesbehörden organisatorische oder sonstige Maßnahmen von erheblicher finanzieller Tragweite getroffen werden.
(2) Dem Landesrechnungshof sind auf Anforderung Vorschriften oder Erläuterungen der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Art auch dann mitzuteilen, wenn andere Stellen des Landes sie erlassen.
(3) Der Landesrechnungshof kann sich jederzeit zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen äußern.

§ 103 Anhörung des Landesrechnungshofs

(1) Der Landesrechnungshof ist vor dem Erlaß von Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Landeshaushaltsordnung zu hören.
(2) Zu den Verwaltungsvorschriften im Sinne des Absatzes 1 gehören auch allgemeine Dienstanweisungen über die Verwaltung der Kassen und Zahlstellen, über die Buchführung und den Nachweis des Vermögens.

§ 104 Prüfung der juristischen Personen des privaten Rechts

(1) Der Landesrechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der juristischen Personen des privaten Rechts, wenn
1.
sie Zuwendungen aus dem Landeshaushalt erhalten oder
2.
sie Landesvermögen verwalten oder
3.
sie aufgrund eines Gesetzes vom Land Zuschüsse erhalten oder eine Garantieverpflichtung des Landes gesetzlich begründet ist oder
4.
sie vom Land oder einer vom Land bestellten Person allein oder überwiegend verwaltet werden oder
5.
mit dem Landesrechnungshof eine Prüfung durch ihn vereinbart ist oder
6.
sie nicht Unternehmen sind und in ihrer Satzung mit Zustimmung des Landesrechnungshofs eine Prüfung durch ihn vorgesehen ist.
(2) Absatz 1 ist auf die vom Land oder von anderen Stellen für das Land verwalteten Treuhandvermögen anzuwenden.
(3) Steht dem Land vom Gewinn eines Unternehmens, an dem es nicht beteiligt ist, mehr als der vierte Teil zu, so prüft der Landesrechnungshof den Abschluß und die Geschäftsführung daraufhin, ob die Interessen des Landes nach den bestehenden Bestimmungen gewahrt worden sind.

Teil VI Landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts

§ 105 Grundsatz

(1) Für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts gelten
1.
die §§ 106 bis 110,
2.
die §§ 1 bis 87 entsprechend,
soweit nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.
(2) Für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts kann das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzausschuß, dem Finanzministerium und dem Landesrechnungshof Ausnahmen von den in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften zulassen, soweit kein erhebliches finanzielles Interesse des Landes besteht.

§ 106 Haushaltsplan

(1) Das zur Geschäftsführung berufene Organ einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts hat vor Beginn jedes Haushaltsjahres einen Haushaltsplan festzustellen. Er muß alle im Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen, voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen enthalten und ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen. In den Haushaltsplan dürfen nur die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen eingestellt werden, die zur Erfüllung der Aufgaben der juristischen Person notwendig sind.
(2) Hat die juristische Person neben dem zur Geschäftsführung berufenen Organ ein besonderes Beschlußorgan, das in wichtigen Verwaltungsangelegenheiten zu entscheiden oder zuzustimmen oder die Geschäftsführung zu überwachen hat, so hat dieses den Haushaltsplan festzustellen. Das zur Geschäftsführung berufene Organ hat den Entwurf dem Beschlußorgan vorzulegen.

§ 107 Umlagen, Beiträge

Ist die landesunmittelbare juristische Person des öffentlichen Rechts berechtigt, von ihren Mitgliedern Umlagen oder Beiträge zu erheben, so ist die Höhe der Umlagen oder der Beiträge für das neue Haushaltsjahr gleichzeitig mit der Feststellung des Haushaltsplans festzusetzen.

§ 108 Genehmigung des Haushaltsplans

(1) Der Haushaltsplan und die Festsetzung der Umlagen oder der Beiträge bedürfen bei landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts der Genehmigung des zuständigen Ministeriums. Die Festsetzung der Umlagen oder der Beiträge bedarf außerdem der Genehmigung des Finanzministeriums. Der Haushaltsplan und der Beschluß über die Festsetzung der Umlagen oder der Beiträge sind dem zuständigen Ministerium spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres vorzulegen. Der Haushaltsplan und der Beschluß können nur gleichzeitig in Kraft treten.
(2) Ein Entwurf des Haushaltsplans, der Festsetzung der Umlagen oder der Beiträge soll zu den Haushaltsberatungen vorgelegt werden.

§ 109 Rechnungslegung, Prüfung, Entlastung

(1) Nach Ende des Haushaltsjahres hat das zur Geschäftsführung berufene Organ der landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts eine Rechnung aufzustellen.
(2) Die Rechnung ist, unbeschadet einer Prüfung durch den Landesrechnungshof nach § 111, von der durch Gesetz oder Satzung bestimmten Stelle zu prüfen. Die Satzungsvorschrift über die Durchführung der Prüfung bedarf der Zustimmung des zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Landesrechnungshof.
(3) Die Entlastung erteilt das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium. Ist ein besonderes Beschlussorgan vorhanden, obliegt ihm die Entlastung.

§ 110 Wirtschaftsplan

Landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen ein Wirtschaften nach Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nicht zweckmäßig ist, haben einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Buchen sie nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung, stellen sie einen Jahresabschluß sowie einen Lagebericht in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 264 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuches auf.

§ 111 Überwachung durch den Landesrechnungshof

(1) Der Landesrechnungshof überwacht die Haushalts- und Wirtschaftsführung der landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Die §§ 89 bis 99, §§ 102, 103 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts kann das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Landesrechnungshof Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, soweit kein erhebliches finanzielles Interesse des Landes besteht. Die nach bisherigem Recht zugelassenen Ausnahmen bleiben unberührt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts nach Artikel 137 Absätze 5 und 7 der Deutschen Verfassung vom 11. August 1919 in Verbindung mit Artikel 140 des Grundgesetzes vom 23. Mai 1949.
(4) Andere gesetzliche Vorschriften, die die Überwachung durch den Landesrechnungshof regeln, bleiben unberührt.

§ 112 Sonderregelungen

(1) Auf die landesunmittelbaren Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Altershilfe für Landwirte ist nur § 111 anzuwenden, und zwar nur dann, wenn sie aufgrund eines Landesgesetzes vom Land Zuschüsse erhalten oder eine Garantieverpflichtung des Landes gesetzlich begründet ist. Auf die Verbände der in Satz 1 genannten Sozialversicherungsträger ist unabhängig von ihrer Rechtsform § 111 anzuwenden, wenn Mitglieder dieser Verbände der Überwachung durch den Landesrechnungshof unterliegen. Auf sonstige Vereinigungen auf dem Gebiet der Sozialversicherung finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.
(2) Auf Unternehmen in der Rechtsform einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts sind unabhängig von der Höhe der Beteiligung des Landes § 65 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 und Abs. 2 und 3, § 68 Abs. 1 und § 69 entsprechend, § 111 unmittelbar anzuwenden. Die Verpflichtung des Landes nach § 65a besteht auch in Bezug auf die in Satz 1 genannten Unternehmen, soweit sie nicht durch Landesgesetz zur Offenlegung der Angaben nach § 65a verpflichtet sind. Für Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts, an denen die in Satz 1 genannten Unternehmen unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt sind, gelten die §§ 53 und 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes und die §§ 65 bis 69 entsprechend.

Teil VII Sondervermögen

§ 113 Grundsatz

Auf Sondervermögen des Landes sind die Teile I bis IV, VIII und IX dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. Der Landesrechnungshof überwacht die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Sondervermögen; Teil V dieses Gesetzes ist entsprechend anzuwenden.

Teil VIII Entlastung

§ 114 Entlastung

(1) Die Landesregierung hat durch das Finanzministerium dem Landtag über alle Einnahmen und Ausgaben sowie die Inanspruchnahme der Verpflichtungsermächtigungen jährlich Rechnung zu legen. Die Haushaltsrechnung ist mit einer Übersicht über das Vermögen und die Schulden des Landes im nächsten Haushaltsjahr dem Landtag zur Entlastung vorzulegen. Der Landesrechnungshof berichtet dem Landtag und der Landesregierung unmittelbar zur Haushaltsrechnung.
(2) Der Landtag beschließt über die Entlastung der Landesregierung aufgrund der Haushaltsrechnung sowie aufgrund des Berichts und der jährlichen Bemerkungen des Landesrechnungshofs. Er stellt hierbei die wesentlichen Sachverhalte fest und beschließt über einzuleitende Maßnahmen.
(3) Der Landtag kann den Landesrechnungshof zur weiteren Aufklärung einzelner Sachverhalte auffordern.
(4) Der Landtag bestimmt einen Termin, zu dem die Landesregierung über die eingeleiteten Maßnahmen dem Landtag zu berichten hat. Soweit Maßnahmen nicht zu dem beabsichtigten Erfolg geführt haben, kann der Landtag die Sachverhalte wieder aufgreifen.
(5) Der Landtag kann bestimmte Sachverhalte ausdrücklich mißbilligen.

Teil IX Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 115 Öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse

Vorschriften dieses Gesetzes für Beamtinnen und Beamte sind auf andere öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse entsprechend anzuwenden.

§ 116 Endgültige Entscheidung

(1) Das Finanzministerium entscheidet in den Fällen des § 37 Abs. 1 endgültig. Soweit dieses Gesetz in anderen Fällen Befugnisse des Finanzministeriums enthält, kann das zuständige Ministerium über die Maßnahme des Finanzministeriums die Entscheidung der Landesregierung einholen; die Landesregierung entscheidet anstelle des Finanzministeriums endgültig. Entscheidet die Landesregierung gegen oder ohne die Stimme der Finanzministerin oder des Finanzministers, so gilt § 28 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 entsprechend.
(2) Der Einwilligung des Finanzministeriums bedarf es ausnahmsweise nicht, wenn sofortiges Handeln zur Abwendung einer dem Land drohenden unmittelbar bevorstehenden Gefahr erforderlich ist, das durch die Notlage gebotene Maß nicht überschritten wird und die Einwilligung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Zu den getroffenen Maßnahmen ist die Genehmigung des Finanzministeriums unverzüglich einzuholen.

§ 117 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1972 in Kraft.
(2) Zugleich treten als Landesrecht außer Kraft:
1.
Die Reichshaushaltsordnung vom 31. Dezember 1922 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1930 (Reichsgesetzbl. II S. 693) und die dazu ergangenen Änderungs- und Ergänzungsgesetze.
2.
Das Gesetz zur Erhaltung und Hebung der Kaufkraft vom 24. März 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 235).
3.
Das Gesetz zur Anpassung des Rechnungsjahres an das Kalenderjahr vom 2. März 1960 (GVOBl. Schl.-H. S. 59).
4.
Die in Gesetzen über die einzelnen landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts enthaltenen Vorschriften, soweit sie mit §§ 111 und 112 nicht vereinbar sind; entgegenstehende Satzungsbestimmungen sind dem § 111 anzupassen.
5.
Die in den Gesetzen über die einzelnen Sondervermögen des Landes enthaltenen Vorschriften, soweit sie mit § 113 nicht vereinbar sind.
Ferner treten diejenigen Vorschriften anderer Gesetze außer Kraft, die mit den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht vereinbar sind.
(3) Soweit in anderen Gesetzes auf die nach Absatz 2 aufgehobenen Bestimmungen Bezug genommen wird, treten an ihre Stelle die Vorschriften dieses Gesetzes.
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