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DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Erfassung nach § 10 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes Vom 12. Dezember 1969, i.d.F.d.B.v. 31.12.1971

Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Erfassung nach § 10 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes Vom 12. Dezember 1969, i.d.F.d.B.v. 31.12.1971
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Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 1 geändert (LVO v. 24.10.1996, GVOBl. S. 652)
Fußnoten
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Anlage zum Ges. v. 5.4.1971, GVOBl. 1971 S. 182.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Erfassung nach § 10 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes vom 12. Dezember 1969, i.d.F.d.B.v. 31.12.197101.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 101.01.2003
§ 201.01.2003
§ 301.01.2003
Aufgrund des § 28 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetzes vom 18. April 1967 (GVOBl. Schl.-H. S. 131)verordnet die Landesregierung:

§ 1

Vormerkstelle im Sinne des § 10 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 201)3, zuletzt geändert durch Artikel 1
des Eingliederungsgesetzes für Soldaten auf Zeit vom 25. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1347), ist das Innenministerium.

§ 2

Zuständige Behörden für die Erfassung der nach § 10 Abs. 1 bis 3 des Soldatenversorgungsgesetzes vorbehaltenen Stellen sind:
1.
die obersten Landesbehörden für ihren Geschäftsbereich und für die ihrer Aufsicht unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit und rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
die Bürgermeister der kreisfreien Städte und der Städte mit mehr als 20.000 Einwohnern,
3.
die Landräte, zugleich für die ihrer Aufsicht unterstehenden Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern sowie für die ihrer Aufsicht unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit und rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

§ 3

Diese Verordnung tritt am 1.Januar 1970 in Kraft.
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