Gesetz zur Anpassung des schleswig-holsteinischen Landesrechts an das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts und andere strafrechtliche Vorschriften (LStrAnpG I) Vom 24. März 1970, i.d.F.d.B.v. 31.12.1971
Gesetz zur Anpassung des schleswig-holsteinischen Landesrechts
an das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts und andere strafrechtliche Vorschriften
(LStrAnpG I)
Vom 24. März 1970, i.d.F.d.B.v. 31.12.1971
*)
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
Anlage zum Ges. v. 5.4.1971, GVOBl. 1971 S. 182.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz zur Anpassung des schleswig-holsteinischen Landesrechts an das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts und andere strafrechtliche Vorschriften (LStrAnpG I) vom 24. März 1970, i.d.F.d.B.v. 31.12.1971 | 01.01.2003 |
Eingangsformel | 01.01.2003 |
Inhaltsverzeichnis | 01.01.2003 |
Abschnitt I | 01.01.2003 |
Abschnitt II - Überleitungs- und Schlußvorschriften | 01.01.2003 |
Artikel 41 - Geltungsbereich | 01.01.2003 |
Artikel 42 - Überleitung von Freiheitsstrafdrohungen | 01.01.2003 |
Artikel 43 - Mindest- und Höchstmaße | 01.01.2003 |
Artikel 44 - Wahlweise Androhung von Freiheitsstrafen | 01.01.2003 |
Artikel 45 - Überleitung oder Geldstrafdrohung bei Übertretungen | 01.01.2003 |
Artikel 46 - Androhung von Ersatzfreiheitsstrafe | 01.01.2003 |
Artikel 47 - Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte | 01.01.2003 |
Artikel 48 - Nebenfolgen einer früheren Verurteilung | 01.01.2003 |
Artikel 49 - Verweisungen | 01.01.2003 |
Artikel 50 - Inkrafttreten | 01.01.2003 |
Änderungen:
keine
Inhaltsübersicht: | |
Abschnitt I Änderung von Gesetzen | |
Titel 1 Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Staats- und Verfassungsrechts | |
Artikel 1 bis 2 | |
Titel 2 Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts | |
Artikel 3 bis 22 | |
Titel 3 Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet der Rechtspflege und des Strafrechts | |
Artikel 23 bis 26 | |
Titel 4 Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzwesens und des Wirtschaftsrechts | |
Artikel 27 bis 40 | |
Abschnitt II Überleitungs- und Schlußvorschriften | |
Artikel 41 bis 50 |
Abschnitt I
*)
Fußnoten
*)
Änderungs- u. Aufhebungsvorschriften
Abschnitt II Überleitungs- und Schlußvorschriften
Artikel 41 Geltungsbereich
Dieser Abschnitt gilt für die Strafdrohungen des Schleswig-holsteinischen Landesrechts, soweit sie durch den Abschnitt I nicht besonders geändert werden.
Artikel 42 Überleitung von Freiheitsstrafdrohungen
Ist für Vergehen oder Übertretungen als Strafe Gefängnis oder Haft angedroht, so tritt an die Stelle dieser Strafe Freiheitsstrafe.
Artikel 43 Mindest- und Höchstmaße
(1) Ist Gefängnis ohne besonderes Höchstmaß oder mit einem Höchstmaß von mehr als zwei Jahren angedroht, so beträgt das Höchstmaß der Freiheitsstrafe zwei Jahre. Ist Haft ohne besonderes Höchstmaß angedroht, so beträgt das Höchstmaß der Freiheitsstrafe sechs Wochen.
(2) Ist Gefängnis oder Haft mit einem besonderen Mindest- oder Höchstmaß angedroht, so gilt dieses Mindest- oder Höchstmaß auch für die Freiheitsstrafe, soweit sich aus Absatz 1 Satz 1 nichts anderes ergibt.
Artikel 44 Wahlweise Androhung von Freiheitsstrafen
Sind Gefängnis oder Haft wahlweise angedroht, so tritt an deren Stelle Freiheitsstrafe. Ist in diesen Fällen das Mindestmaß der Haftstrafe oder das Höchstmaß der Gefängnisstrafe besonders bestimmt, so gilt dies Mindest- oder Höchstmaß auch für die Freiheitsstrafe, soweitArtike143Absatzl Satz1 nichts anderes bestimmt.
Artikel 45 Überleitung oder Geldstrafdrohung bei Übertretungen
Ist wegen einer Übertretung Geldstrafe mit einem Höchstmaß von weniger als 500,- Deutsche Mark angedroht, so tritt an die Stelle des bisherigen Höchstmaßes dieser Geldstrafe das Höchstmaß von 500,- Deutsche Mark.
Artikel 46 Androhung von Ersatzfreiheitsstrafe
Besondere Bestimmungen über Art und Dauer einer Ersatzfreiheitsstrafe, die an die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe treten soll, treten außer Kraft.
Artikel 47 Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte
Soweit Vorschriften den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte vorschreiben oder zulassen, treten sie außer Kraft.
Artikel 48 Nebenfolgen einer früheren Verurteilung
Ist vor dem 1. April 1970 eine öffentlich-rechtliche Leistung wegen einer Verurteilung versagt oder nicht beantragt worden, die vom 1. April 1970 an keinen Versagungsgrund mehr darstellt, so hat es damit sein Bewenden, wenn der Versagungsbescheid unanfechtbar geworden oder die Frist für den Antrag abgelaufen ist.
Artikel 49 Verweisungen
Soweit in anderen Vorschriften auf Vorschriften verwiesen wird, die durch dieses Gesetz oder durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645)2 geändert werden, treten an deren Stelle die geänderten Vorschriften.
Artikel 50 Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am 1. April 1970 in Kraft.
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