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Landesverordnung zur Durchführung des Stiftungsgesetzes Vom 24. Januar 1974

Landesverordnung zur Durchführung des Stiftungsgesetzes
Vom 24. Januar 1974
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 1 geändert (LVO zur Anpassung von Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten der obersten Landesbehörden und geänderte Ressortbezeichnungen v. 24.10.1996, GVOBl. S. 652)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung zur Durchführung des Stiftungsgesetzes vom 24. Januar 197401.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 101.01.2003
§ 201.01.2003
Anlage: - Muster für Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung01.01.2003
§ 1 - Name, Sitz und Rechtsform01.01.2003
§ 2 - Zweck01.01.2003
§ 3 - Vermögen01.01.2003
§ 4 - Organe01.01.2003
§ 5 - Anzahl, Berufung, Berufungszeit und Abberufung der Mitglieder des Stiftungsvorstandes01.01.2003
§ 6 - Aufgaben des Stiftungsvorstandes01.01.2003
§ 7 - Einberufung, Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung des Stiftungsvorstandes01.01.2003
§ 8 - Anzahl, Berufung, Berufungszeit und Abberufung der Mitglieder des Stiftungsrates01.01.2003
§ 9 - Aufgaben des Stiftungsrates01.01.2003
§ 10 - Einberufung, Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung des Stiftungsrates01.01.2003
§ 11 - Beirat01.01.2003
§ 12 - Satzungsänderung01.01.2003
§ 13 - Umwandlung, Zusammenlegung, Auflösung01.01.2003
14 - Rechte der durch die Stiftung Begünstigten01.01.2003
§ 15 - Vermögensanfall01.01.2003
Anlage 101.01.2003
Anlage 201.01.2003
Dieser Landesverordnung ist als Anlage ein Muster der Stiftungssatzung und des Stiftungsgeschäftes beigefügt.
Aufgrund des § 16 Abs. 3 des Stiftungsgesetzes
vom 13. Juli 1972 (GVOBl. Schl.-H. S. 123) verordnet die Landesregierung:

§ 1

In den Fällen, in denen das Innenministerium nach
§ 16 Abs. 2 Satz 3 des Stiftungsgesetzes
alle Aufsichtsbefugnisse ( §§ 8 bis 14 des Stiftungsgesetzes
) an sich zieht ist er auch für die Entscheidung über Genehmigungen nach
§ 5 Abs. 2 und § 20 Abs. 1 Satz 2 des Stiftungsgesetzes
zuständig.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Anlage:

Muster für Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung
(Stand: August 1993)
Stiftungsgeschäft
Der (Die) Unterzeichner errichtet (errichten) hiermit die " ... (-Stiftung)" als Stiftung des bürgerlichen Rechts mit dem Sitz in ...
Die Stiftung soll Rechtsfähigkeit erlangen; die nach
§ 80 BGB erforderliche Genehmigung wird eingeholt.
Der (Die) Stifter stattet (statten) die Stiftung mit einem Vermögen im Wert von insgesamt ... DM (in Worten: ... Deutsche Mark) aus. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Anlage zu 5 3 Abs. 1 der Stiftungssatzung.
Der (Die) Stifter gibt (geben) der Stiftung die als Anlage beigefügte Satzung. Der Zweck der Stiftung ergibt sich aus
§ 2 dieser Satzung.
Ort, Datum
Unterschrift(en) des Stifters (der Stifter)
Satzung
der ... (-Stiftung)

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

Die Stiftung führt den Namen ....
Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in.....

§ 2 Zweck

(Zur Formulierung des Stiftungszwecks siehe Hinweise in Anlage 1 zu § 2 Mustersatzung:)
*)
Variante
1 (eigene Zweckverwirklichung)
(1) Zweck der Stiftung ist es, ......
Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch ...
Variante
2 (Förderstiftung)
(1) Zweck der Stiftung ist es,...
Der Stiftungszweck wird verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln für die steuerbegünstigten Zwecke der/des ... (Körperschaft benennen).
(2) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige - mildtätige - kirchliche - Zwecke (nicht verfolgte Zwecke streichen) im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(3) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Fußnoten
*)
(zur Frage der steuerrechtlichen Anerkennung als gemeinnützig oder mildtätig usw. wird auf die g
§ 52 ff. der Abgabenordnung hingewiesen. Es wird empfohlen, sich vor Stellung des Antrages auf Genehmigung nach S 80 BGB und
§ 2 Stiftungsgesetz Schleswig-Holstein - GVOBl. Schl.-H. 1972, S. 123 - fachkundigen Rat bezüglich der steuerrechtlich anerkannten Zwecke und sonstiger steuerrechtlicher Erfordernisse einzuholen.)

§ 3 Vermögen

(1) Das Vermögen der Stiftung besteht aus ... (z. B. Bankguthaben, Wertpapiere, unbebaute, bebaute Grundstücke) mit einem (geschätzten) Zeitwert von insgesamt ... DM zum ... (Datum). Eine genaue Aufstellung über die der Stiftung gewidmeten Vermögenswerte ist als Anlage beigefügt.
(2) Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus den Zuwendungen Dritter.
(3) Mittel der Stiftung werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet. Der (Die) Stifter erhält (erhalten) keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
(4) Freie Rücklagen dürfen nur gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen. Der Stiftungsvorstand (Stiftungsrat) kann freie Rücklagen und Zuwendungen Dritter, die nach dem Willen des Zuwendenden zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind, dem Stiftungsvermögen zuführen.
(5) Niemand wird durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt.

§ 4 Organe

Organe der Stiftung sind
a)
der Stiftungsvorstand und
b)
der Stiftungsrat.
(Es ist auch zulässig, nur ein Organ zu bestellen.)

§ 5 Anzahl, Berufung, Berufungszeit und Abberufung der Mitglieder des Stiftungsvorstandes

(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus ... Personen. Er wird vom (Stiftungsrat) auf die Dauer von ... Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der amtierende Vorstand die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Vorstandes fort. Der erste Stiftungsvorstand besteht aus
a)
... als Vorsitzender
b)
... als stellvertretender Vorsitzender
c)
...
d)
...
e)
...
(2) Die Mitglieder des Vorstandes können vor Ablauf ihrer Amtszeit (vom Stiftungsrat) aus wichtigem Grund (von der für die Stiftungsaufsicht zuständigen Behörde) abberufen werden.
(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus seinem Amt aus, wählt (der Stiftungsrat) für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied (ergänzt sich der Vorstand für den Rest der Amtszeit durch Zuwahl). Bis zur Ergänzung verringert sich die Anzahl der Mitglieder des Vorstandes um die Anzahl der ausgeschiedenen Personen.
(4) Der Stiftungsvorstand wählt mit der Mehrheit seiner Mitglieder aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden auf die Dauer seiner Amtszeit.
(5) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen können ihre notwendigen Auslagen, die durch ihre Tätigkeit für die Stiftung entstanden sind, ersetzt werden.

§ 6 Aufgaben des Stiftungsvorstandes

(1) Der Stiftungsvorstand hat für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks zu sorgen. Er führt die Geschäfte der Stiftung.
(2) Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich mit mindestens ... seiner Mitglieder. Eines dieser Mitglieder muß der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes sein.

§ 7 Einberufung, Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung des Stiftungsvorstandes

(1) Der Stiftungsvorstand wird von seinem Vorsitzenden - bei seiner Verhinderung von seinem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung mindestens einmal im Kalenderjahr einberufen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens ... (sieben) Tage; sie kann im Einvernehmen aller Vorstandsmitglieder verkürzt werden. Der Stiftungsvorstand ist auch einzuberufen, wenn ... Mitglied(er) es verlangt (verlangen); es hat (sie haben) den Beratungspunkt anzugeben.
(2) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(3) Der Vorstand beschließt außer in den Fällen des
§ 5 Abs. 4 und der §§ 12
und 13 mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Der Stiftungsvorstand kann einen Beschluß auch fassen, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung schriftlich erteilen (Umlaufverfahren).
(4) Über die in den Sitzungen des Stiftungsvorstandes gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterschreiben. Alle Beschlüsse des Vorstandes sind zu sammeln und während des Bestehens der Stiftung aufzubewahren.

§ 8 Anzahl, Berufung, Berufungszeit und Abberufung der Mitglieder des Stiftungsrates

(1) Der Stiftungsrat besteht aus ... Mitgliedern. Er wird auf die Dauer von ... Jahren gewählt. Wiederberufung ist zulässig. (Andere Regelungen sind möglich.) Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der amtierende Stiftungsrat die Geschäfte bis zur Berufung des neuen Stiftungsrates fort. Den ersten Stiftungsrat bilden
a)
...
b)
...
c)
...
d)
...
e)
...
(2) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden auf die Dauer seiner Amtszeit. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende dürfen nicht zugleich Mitglieder des Stiftungsvorstandes sein.
(3) Mitglieder des Stiftungsrates können auf Antrag des Stiftungsrates aus wichtigem Grund von der für die Stiftungsaufsicht zuständigen Behörde abberufen werden.
(4) Scheidet ein Mitglied des Stiftungsrates aus, so ergänzt sich der Stiftungsrat durch Zuwahl (beruft die für die Stiftungsaufsicht zuständige Behörde auf Vorschlag des Stiftungsrates ein neues Mitglied). Bis zur Ergänzung verringert sich die Anzahl der Mitglieder des Stiftungsrates um die Anzahl der ausgeschiedenen Personen.
(5) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen können ihre notwendigen Auslagen, die durch die Tätigkeit für die Stiftung entstanden sind, ersetzt werden.

§ 9 Aufgaben des Stiftungsrates

(1) Der Stiftungsrat hat die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen und insbesondere darauf zu achten, daß der Vorstand für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks sorgt.
(2) Der Stiftungsrat ist ferner zuständig für
1.
die Genehmigung des Haushaltsplanes,
2.
den Erlaß von Richtlinien zur Erfüllung des Stiftungszwecks,
3.
die Bildung eines Beirates und den Erlaß einer Geschäftsordnung,
4.
...
5.
...
Weitere Rechte des Stiftungsrates nach anderen Bestimmungen dieser Satzung bleiben unberührt.

§ 10 Einberufung, Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung des Stiftungsrates

(1) Der Stiftungsrat wird von seinem Vorsitzenden bei seiner Verhinderung von seinem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung mindestens ... (einmal) im Kalenderjahr einberufen; die Ladungsfrist beträgt mindestens... (sieben) Tage. Der Stiftungsrat ist auch einzuberufen, wenn ... Mitglied(er) des Stiftungsrates oder der Stiftungsvorstand dieses verlangt (verlangen); es hat (sie haben) den Beratungspunkt anzugeben.
(2) Der Stiftungsrat ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte (mindestens 2/3; 3/4) seiner Mitglieder anwesend (sind).
(3) Der Stiftungsrat beschließt außer in den Fällen des
§ 8 Abs. 2 und der §§ 12
und 13 mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Der Stiftungsrat kann einen Beschluß auch fassen, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung schriftlich erteilen (Umlaufverfahren).
(4) Über die in den Sitzungen des Stiftungsrates gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterschreiben. Alle Beschlüsse des Stiftungsrates sind zu sammeln und während des Bestehens der Stiftung aufzubewahren.

§ 11 Beirat

Der Stiftungsrat kann einen Beirat berufen, der die Organe der Stiftung berät. Das Nähere regelt eine vom Stiftungsrat zu erlassende Geschäftsordnung des Beirats.

§ 12 Satzungsänderung

(1) Die Änderung der Satzung ist zulässig, wenn
1.
der Stiftungszweck und die Gestaltung der Stiftung nicht oder nur unwesentlich verändert werden,
2.
dies wegen einer wesentlichen Veränderung gegenüber den im Zeitpunkt der Entstehung der Stiftung bestehenden Verhältnissen angebracht ist,
3.
...
(2) Beschlüsse über eine Satzungsänderung bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder des Vorstandes und von mindestens 2/3 (3/4) der Mitglieder des Stiftungsrates sowie der Genehmigung der für die Stiftungsaufsicht zuständigen Behörde.

§ 13 Umwandlung, Zusammenlegung, Auflösung

(1) Der Stiftungszweck kann geändert werden, wenn die der Stiftung gesetzte Aufgabe weggefallen ist oder in absehbarer Zeit wegfallen wird (Umwandlung).
(2) Die Stiftung kann mit einer anderen zu einer neuen Stiftung zusammengelegt werden, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks nur noch auf diesem Weg ganz oder teilweise fortgesetzt werden kann.
(3) Die Stiftung kann aufgelöst werden, wenn
a)
über ... (10) Jahre lang keine Leistungen erbracht worden sind oder
b)
der Stiftungszweck auf unabsehbare Zeit nicht erfüllt werden kann.
(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 ist die Zustimmung aller Mitglieder des Vorstandes und des Stiftungsrates sowie die Genehmigung der für die Stiftungsaufsicht zuständigen Behörde erforderlich. Zu Lebzeiten des Stifters ist auch dessen Zustimmung einzuholen.

14 Rechte der durch die Stiftung Begünstigten

Eine Regelung (vgl. § 3 Abs. 3 Nr. 1 Stiftungsgesetz
) wird im wesentlichen nur bei Familienstiftungen in Frage kommen.

§ 15 Vermögensanfall

Im Fall der Auflösung der Stiftung fällt das Vermögen an .... der (die, das) es ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden hat (haben).
Ort, Datum
Unterschrift(en) des Stifters (der Stifter)
Hinweis: Wegen der Liquidation siehe
§ 88 Satz 2 BGB

Anlage 1

zu § 2 Mustersatzung (Zweck)
Hinweise zur Formulierung von § 2 Mustersatzung (Zweck)
Entgegen dem Prinzip der Unmittelbarkeit des
§ 59 Abgabenordnung wird die Steuervergünstigung einer Stiftung nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Stiftung
a)
(Variante 1)
Ihre Mittel teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts entsprechend
§ 58 Ziffer 2 Abgabenordnung zur Verfügung stellt. Hierbei ist zu beachten, daß die Stiftung die Stiftungszwecke überwiegend selbst unmittelbar verwirklichen muß. Sie kann teilweise, jedoch nicht mehr als die Hälfte, ihre Mittel einer anderen ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft für steuerbegünstigte Zwecke zuwenden. Dieser Nebenzweck braucht nicht als Satzungszweck aufgenommen zu werden. Wichtig ist, daß in der Satzung einige bezeichnende Beispiele für die beabsichtigte, unmittelbare Zweckverwirklichung enthalten sind.
b)
(Variante 2)
Entsprechend § 58 Ziffer 1 Abgabenordnung
Mittel für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft beschafft. Zu beachten ist, daß diese Tätigkeit als "Förderstiftung" oder als "Spendensammelstiftung" als Stiftungszweck in der Satzung deutlich gemacht werden muß. Ferner ist die Körperschaft, für deren Verwirklichung von steuerbegünstigten Zwecken die Mittel beschafft werden, im Satzungstext zu benennen.
Dementsprechend sollte für § 2 Abs. 1 Mustersatzung eine der folgenden Formulierungen gewählt werden:
Für Variante 1 (eigene Zweckverwirklichung)
(1) Zweck der Stiftung ist es, ...
(z. B. die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes, der Jugend- und Altenhilfe, des Sports, Unterstützung hilfsbedürftiger Personen)
Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch ... (Aufzählung konkreter Vorhaben wie z. B. Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben, Vergabe von Forschungsaufträgen, Pflege von Kunstsammlungen, Pflege des Liedgutes, des Chorgesanges, Errichtung von Naturschutzgebieten, Unterhaltung von Jugendheimen oder Altenheimen, Bekämpfung des Drogenmißbrauchs, des Lärms, Errichtung von Sportanlagen, Förderung sportlicher Übungen und Leistungen).
Für Variante 2 (Förderstiftung)
(1) Zweck der Stiftung ist es,
(z. B. die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes, der Jugend- und Altenhilfe, des Sports, Unterstützung hilfsbedürftiger Personen)
Der Stiftungszweck wird verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln für die steuerbegünstigten Zwecke der/des ... (Körperschaft benennen)

Anlage 2

Anlage zu § 3 Abs. 1 der Mustersatzung
(In dieser Anlage sind die einzelnen Vermögenswerte genau zu beschreiben)
Das Stiftungsvermögen setzt sich wie folgt zusammen:
(Angaben je nach Einzelfall, z. B.:)
1.
... DM Bargeld
2.
... (Anzahl) Aktien der ... mit einem Nennwert von insgesamt ... DM
3.
... DM Anleihe (z. B. Bundesrepublik Deutschland, Seriennummer, Zinssatz ... %)
4.
Bebautes (Unbebautes) Grundstück in ... (Ort, Straße, Haus-Nr.), eingetragen im Grundbuch von .... Blatt .... unbelastet (belastet in Abteilung II des Grundbuchs mit ..., in Abteilung III des Grundbuchs mit ... - z. B. Hypothek von ... DM, zur Zeit mit ... DM valutiert-)
5.
Folgende bewegliche Sachen:
6.
...
7.
...
Ort, Datum
Unterschrift(en) des Stifters (der Stifter)
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