BGB§§ 22uazustBehV SH
DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach den §§ 22, 33 und 43 des Bürgerlichen Gesetzbuches Vom 17. Dezember 1971

Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach
den §§ 22, 33 und 43 des Bürgerlichen Gesetzbuches
Vom 17. Dezember 1971
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Ressortbezeichnungen ersetzt (Art. 19 LVO v. 16.01.2019, GVOBl. S. 30)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach den §§ 22, 33 und 43 des Bürgerlichen Gesetzbuches vom 17. Dezember 197101.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 122.02.2019
§ 201.01.2003
§ 301.01.2003
Aufgrund des § 28 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetzes
verordnet die Landesregierung:

§ 1

(1) Das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration ist zuständig
1.
für die Verleihung der Rechtsfähigkeit nach
§ 22 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
; § 1 der Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Bundeswaldgesetz
vom 4. Dezember 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 760)
2.
für die Genehmigung von Satzungsänderungen nach
§ 33 Abs. 2 BGB bei Vereinen, denen die Rechtsfähigkeit nach
§ 22 BGB verliehen wurde,
(2) Das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung ist zuständig bei Vereinen, denen er die Rechtsfähigkeit nach
§ 22 BGB verliehen hat:
1.
für die Genehmigung von Satzungsänderungen nach
§ 33 Abs. 2 BGB ,
2.
für die Entziehung der Rechtsfähigkeit nach
§ 43 BGB ."

§ 2

Die Landrätinnen und Landräte und die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte sind zuständig für die Entziehung der Rechtsfähigkeit nach
§ 43 BGB , soweit § 1 Abs. 2
nichts anderes bestimmt.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Gleichzeitig treten außer Kraft
1.
die Artikel 2 und 3 der Verordnung zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuches vom 16. November 1899 (GS. S. 562),
2.
die Verordnung über die Zuständigkeit zur Verleihung der Rechtsfähigkeit an Vereine und zur Genehmigung von Satzungsänderungen vom 18. Februar 1936 (GS. S. 27 )
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