LSchliG
DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Gesetz zur Ausführung von § 15 a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (Landesschlichtungsgesetz - LSchliG) Vom 11. Dezember 2001

Gesetz zur Ausführung von § 15 a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (Landesschlichtungsgesetz - LSchliG) Vom 11. Dezember 2001
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 9 geändert (Art. 17 Ges. v. 17.03.2022, GVOBl. S. 301)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Ausführung von § 15 a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (Landesschlichtungsgesetz - LSchliG) vom 11. Dezember 200101.01.2003
Inhaltsverzeichnis01.01.2003
Erster Teil - Allgemeine Vorschriften01.01.2003
§ 1 - Anwendungsbereich31.12.2008
§ 2 - Bescheinigung über erfolglosen Einigungsversuch01.01.2003
Zweiter Teil01.01.2003
§ 3 - Gütestellen01.01.2003
§ 4 - Auswahl der Gütestelle01.01.2003
§ 5 - Schiedsämter01.01.2003
§ 6 - Anwaltliche Gütestellen01.01.2003
§ 7 - Verfahren vor den anwaltlichen Gütestellen01.01.2003
§ 8 - Pflichten der anwaltlichen Gütestellen01.01.2003
§ 9 - Kosten des Verfahrens vor den anwaltlichen Gütestellen15.04.2022
Dritter Teil01.01.2003
§ 10 - Änderung der Schiedsordnung01.01.2003
§ 11 - Inkrafttreten23.12.2005
Inhaltsübersicht:
Erster Teil
§ 1Anwendungsbereich
§ 2Bescheinigung über erfolglosen Einigungsversuch
Zweiter Teil
§ 3Gütestellen
§ 4Auswahl der Gütestelle
§ 5Schiedsämter
§ 6Anwaltliche Gütestellen
§ 7Verfahren vor den anwaltlichen Gütestellen
§ 8Pflichten der anwaltlichen Gütestellen
§ 9Kosten des Verfahrens vor den anwaltlichen Gütestellen
Dritter Teil
§ 10Änderungen der Schiedsordnung
§ 11Inkrafttreten

Erster Teil Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Die Erhebung der Klage ist erst zulässig, nachdem von einer Gütestelle nach § 3 versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen, in
1.
Streitigkeiten über Ansprüche nach Abschnitt 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S.1897), zuletzt geändert durch Artikel 19 Abs. 10 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S.2840).
*
2.
Streitigkeiten über Ansprüche wegen
a)
der in § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelten Einwirkungen auf Grundstücke, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,
b)
Überwuchses nach § 910 des Bürgerlichen Gesetzbuches,
c)
Hinüberfalls nach § 911 des Bürgerlichen Gesetzbuches,
d)
eines Grenzbaums nach § 923 des Bürgerlichen Gesetzbuches,
e)
der im Nachbarrechtsgesetz für das Land Schleswig-Holstein geregelten Nachbarrechte, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,
3.
Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind.
Die Klägerin oder der Kläger hat eine von der Gütestelle ausgestellte Bescheinigung über einen erfolglosen Einigungsversuch mit der Klage einzureichen.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf
1.
Klagen nach §§ 323, 324, 328 der Zivilprozessordnung, Widerklagen und Klagen, die binnen einer gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Frist zu erheben sind,
2.
Streitigkeiten in Familiensachen,
3.
Wiederaufnahmeverfahren,
4.
Ansprüche, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess geltend gemacht werden,
5.
die Durchführung des streitigen Verfahrens, wenn ein Anspruch im Mahnverfahren geltend gemacht worden ist,
6.
Klagen wegen vollstreckungsrechtlicher Maßnahmen, insbesondere nach dem Achten Buch der Zivilprozessordnung,
7.
Anträge nach § 404 der Strafprozessordnung,
8.
Klagen, denen nach anderen gesetzlichen Bestimmungen ein Vorverfahren vorauszugehen hat.
Das gleiche gilt, wenn die Parteien nicht in demselben Landgerichtsbezirk wohnen oder ihren Sitz oder eine Niederlassung haben.
Fußnoten
*)
Gemäß Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2008 (GVOBl. S. 831) gilt Artikel 1 Nr. 1 nicht für Klagen, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bei Gericht eingegangen sind.

§ 2 Bescheinigung über erfolglosen Einigungsversuch

(1) Die Gütestelle erteilt auf Antrag eine unterschriebene Bescheinigung über die Erfolglosigkeit des Schlichtungsverfahrens, wenn
1.
in der Schlichtungsverhandlung ein Vergleich nicht zustande gekommen ist,
2.
allein die Antragsgegnerin oder der Antragsgegner dem Schlichtungstermin unentschuldigt ferngeblieben ist oder sich vor dem Schluss der Schlichtungsverhandlung unentschuldigt entfernt hat,
3.
binnen einer Frist von drei Monaten seit Antragstellung und Zahlung des erforderlichen Vorschusses das beantragte Schlichtungsverfahren nicht durchgeführt worden ist,
4.
die Gütestelle die Ausübung des Amtes nach § 18 der Schiedsordnung oder deshalb ablehnt, weil die Voraussetzungen nach § 1 dieses Gesetzes nicht vorliegen.
(2) Die Bescheinigung muss enthalten
1.
die Namen, Vornamen und Anschriften der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertreter,
2.
Angaben über den Gegenstand des Streits, insbesondere die Anträge,
3.
die Zeitpunkte des Antragseingangs und der Verfahrensbeendigung sowie Ort und Zeit der Ausstellung.

Zweiter Teil

§ 3 Gütestellen

(1) Gütestellen sind
1.
alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die nicht Parteivertreterinnen oder Parteivertreter sind, sowie sonstige Gütestellen, die Streitbeilegungen betreiben (allgemeine Gütestellen),
2.
die Schiedsämter nach der Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein vom 10. April 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 232), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 13. Februar 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 34), und
3.
die anwaltlichen Gütestellen nach § 6.
(2) Gütestellen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 und 3 sind auch Rechtsbeistände, die Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind.

§ 4 Auswahl der Gütestelle

(1) Die Parteien können sich für einen Schlichtungsversuch einvernehmlich an eine allgemeine Gütestelle nach § 3 Nr. 1 wenden. Das Einvernehmen wird unwiderleglich vermutet, wenn die Verbraucherin oder der Verbraucher eine branchengebundene Gütestelle, eine Gütestelle der Industrie- und Handelskammer, der Handwerkskammer oder der Innung angerufen hat.
(2) Können sich die Parteien nicht auf eine allgemeine Gütestelle einigen, ist das Schlichtungsverfahren von einer Gütestelle nach § 3 Nr. 2 oder 3 durchzuführen. Unter mehreren örtlich zuständigen Gütestellen hat die antragstellende Partei die Wahl.

§ 5 Schiedsämter

Für das Schlichtungsverfahren vor dem Schiedsamt nach § 3 Nr. 2 gelten die §§ 14 bis 34 und 41 bis 49 der Schiedsordnung entsprechend.

§ 6 Anwaltliche Gütestellen

(1) Gütestelle nach § 3 Nr. 3 ist jede Rechtsanwältin und jeder Rechtsanwalt, die oder der auf Antrag durch die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer als Gütestelle zugelassen ist.
(2) Jede Rechtsanwältin und jeder Rechtsanwalt, die oder der sich gegenüber der Rechtsanwaltskammer verpflichtet hat, Schlichtung als dauerhafte Aufgabe zu betreiben, ist durch die Rechtsanwaltskammer als Gütestelle zuzulassen. Die Rechtsanwaltskammer kann die Zulassung wegen groben Verstoßes gegen die Pflichten nach § 8 dieses Gesetzes widerrufen.
(3) Die Aufsicht über die anwaltlichen Gütestellen führt die Rechtsanwaltskammer. Sie erlässt die hierzu erforderlichen Verwaltungsvorschriften. Sie kann von den Gütestellen jederzeit Auskunft über alle die Geschäftsführung betreffenden Angelegenheiten verlangen.

§ 7 Verfahren vor den anwaltlichen Gütestellen

Für das Verfahren vor den anwaltlichen Gütestellen gelten §§ 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 16 bis 18 und 19 Abs. 1, §§ 20 bis 34, 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2, 1. Halbsatz, § 43 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 44 Abs. 1, § 45 Abs. 3 und § 47 der Schiedsordnung entsprechend. § 14 der Schiedsordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass es für die örtliche Zuständigkeit der Gütestelle auf den Amtsgerichtsbezirk ankommt, in dem die Antragsgegnerin oder der Antragsgegner wohnt. § 44 Abs. 2 und 3 der Schiedsordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Vorschrift lediglich auf die Beitreibung der Ordnungsgelder Anwendung findet. § 48 Abs. 1 der Schiedsordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Ordnungsgelder der Gemeinde zufließen, in der die Gütestelle ihren Sitz hat.

§ 8 Pflichten der anwaltlichen Gütestellen

(1) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte unterliegen auch bei der Ausübung ihrer Tätigkeit nach § 6 Abs. 1 ihren allgemeinen Berufspflichten. Ihnen steht hinsichtlich der Tatsachen, die Gegenstand des Schlichtungsverfahrens sind, ein Zeugnisverweigerungsrecht zu.
(2) Anwaltliche Gütestellen sind außer in den Fällen des § 16 der Schiedsordnung von der Ausübung ihres Amtes ausgeschlossen, wenn die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt oder eine Person, die mit ihr oder ihm zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden ist oder mit ihr oder ihm gemeinsame Geschäftsräume hat oder mit der sie oder ihn ein ständiges Dienstverhältnis verbindet, eine der Parteien des Schlichtungsverfahrens in derselben oder einer anderen Angelegenheit vertreten oder beraten hat.
(3) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die als Gütestelle nach § 6 Abs. 1 tätig werden, dürfen die Parteien des Schlichtungsverfahrens in derselben Angelegenheit weder vertreten noch beraten. Satz 1 gilt entsprechend für Personen, die mit den Schlichterinnen und Schlichtern zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden sind oder mit ihnen gemeinsame Geschäftsräume haben oder mit denen sie ein ständiges Dienstverhältnis verbindet.

§ 9 Kosten des Verfahrens vor den anwaltlichen Gütestellen

(1) Die Gebühr für die Durchführung des Schlichtungsverfahrens vor der anwaltlichen Gütestelle beträgt 65 Euro; kommt ein Vergleich zustande, beträgt sie 130 Euro.
(2) Für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen sowie Schreibauslagen steht der anwaltlichen Gütestelle eine Pauschale von 15 Euro zu. § 46 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1, 3 bis 5 der Schiedsordnung gilt entsprechend.
(3) Die anwaltliche Gütestelle hat ferner Anspruch auf Ersatz der auf die Gebühren und Auslagen entfallenden Umsatzsteuer, sofern diese nicht unerhoben bleibt.
(4) Eine Partei, die die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe nach den Vorschriften des Beratungshilfegesetzes vom 18. Juni 1980 (BGBl. I S. 689), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154), erfüllt, ist von der Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung befreit. In diesem Fall erstattet die Landeskasse der Gütestelle die Vergütung. §§ 4 bis 6 des Beratungshilfegesetzes finden entsprechende Anwendung.
(5) Ist der Gütestelle die Vergütung nach Absatz 4 Satz 2 erstattet worden, geht der Anspruch auf Kostenerstattung, der sich aus der Verurteilung der gegnerischen Partei in die Prozesskosten im nachfolgenden Gerichtsverfahren ergibt, insoweit auf die Landeskasse über. Diese macht den Anspruch nach den Vorschriften über die Einziehung der Kosten des gerichtlichen Verfahrens geltend. In diesem Fall wird der Anspruch bei dem Gericht der Hauptsache angesetzt. Für die Entscheidung über eine gegen den Ansatz gerichtete Erinnerung und über die Beschwerde gilt § 66 des Gerichtskostengesetzes entsprechend.

Dritter Teil

§ 10 Änderung der Schiedsordnung

(Änderungsanweisungen)

§ 11 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
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