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Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO) Vom 10. April 1991

Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO) Vom 10. April 1991
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 2 und 46 geändert (Art. 16 Ges. v. 17.03.2022, GVOBl. S. 301)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO) vom 10. April 199101.01.2003
Inhaltsverzeichnis01.01.2003
Abschnitt I - Schiedsamt01.01.2003
§ 1 - Schiedsamtsbezirke01.01.2003
§ 2 - Eignung für das Schiedsamt01.01.2023
§ 3 - Wahl der Schiedsfrauen und Schiedsmänner01.01.2003
§ 4 - Bestätigung der Wahl01.01.2003
§ 5 - Vereidigung der Schiedsfrauen und Schiedsmänner01.01.2003
§ 6 - Ablehnung oder Niederlegung des Amtes01.01.2003
§ 7 - Ehrenamt, Dienstsiegel, Weisungsfreiheit01.01.2003
§ 8 - Aufsicht22.02.2019
§ 9 - Amtsenthebung01.01.2003
§ 10 - Verschwiegenheitspflicht01.04.2009
§ 11 - Stellvertretung01.01.2003
§ 12 - Sachkosten, Haftung01.04.2009
Abschnitt II - Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten01.01.2003
§ 13 - Sachliche Zuständigkeit01.01.2003
§ 14 - Örtliche Zuständigkeit01.01.2003
§ 15 - Ort der Amtsausübung01.01.2003
§ 16 - Ausschluß von der Amtsausübung28.01.2005
§ 17 - Ausgeschlossene Schlichtungsverfahren01.01.2003
§ 18 - Ablehnung der Amtsausübung01.01.2003
§ 19 - Antragstellung01.01.2003
§ 20 - Terminsbestimmung, Zustellung der Ladung01.01.2003
§ 21 - Persönliches Erscheinen, Vertretung von Minderjährigen, Beistände01.01.2003
§ 22 - Entschuldigtes Ausbleiben01.01.2003
§ 23 - Folgen des unentschuldigten Ausbleibens01.01.2003
§ 24 - Fristen01.01.2003
§ 25 - Verhandlungsgrundsätze01.01.2003
§ 26 - Beweiserhebung01.01.2003
§ 27 - Protokoll01.01.2003
§ 28 - Genehmigung des Protokolls01.01.2003
§ 29 - Unterzeichnung des Protokolls01.01.2003
§ 30 - Protokollbuch01.01.2003
§ 31 - Abschrift und Ausfertigung des Protokolls01.01.2003
§ 32 - Ausfertigungsvermerk01.01.2003
§ 33 - Zuständigkeit für Ausfertigungsvermerk01.01.2003
§ 34 - Vollstreckung aus dem Vergleich01.01.2003
Abschnitt III - Schlichtungsverfahren in Strafsachen01.01.2003
§ 35 - Sachliche Zuständigkeit01.01.2003
§ 36 - Verfahren für Sühneversuch01.01.2003
§ 37 - Absehen vom Sühneversuch01.01.2003
§ 38 - Verhandlungspflicht01.01.2003
§ 39 - Persönliches Erscheinen, Folgen des unentschuldigten Ausbleibens01.01.2003
§ 40 - Erfolglosigkeit des Sühneversuchs01.01.2003
Abschnitt IV - Kosten01.01.2003
§ 41 - Grundsatz01.01.2003
§ 42 - Kostenschuldner01.01.2003
§ 43 - Fälligkeit, Vorauszahlung, Zurückbehaltungsrecht01.01.2003
§ 44 - Einforderung und Beitreibung01.01.2003
§ 45 - Höhe der Gebühren01.01.2003
§ 46 - Auslagen01.01.2023
§ 47 - Einwendungen gegen den Kostenansatz01.01.2003
§ 48 - Verwendung der Ordnungsgelder und Kosten01.01.2003
Abschnitt V - Übergangs- und Schlußvorschriften01.01.2003
§ 49 - Verwaltungsvorschriften01.01.2003
§ 50 - Inkrafttreten und Übergangsvorschriften01.01.2003
Inhaltsübersicht:
Abschnitt I Schiedsamt
§ 1Schiedsamtsbezirke
§ 2Eignung für das Schiedsamt
§ 3Wahl der Schiedsfrauen und Schiedsmänner
§ 4 Bestätigung der Wahl
§ 5Vereidigung der Schiedsfrauen und Schiedsmänner
§ 6Ablehnung oder Niederlegung des Amtes
§ 7Ehrenamt, Dienstsiegel, Weisungsfreiheit
§ 8Aufsicht
§ 9Amtsenthebung
§ 10Verschwiegenheitspflicht
§ 11Stellvertretung
§ 12Sachkosten, Haftung
Abschnitt II Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
§ 13Sachliche Zuständigkeit
§ 14Örtliche Zuständigkeit
§ 15Ort der Amtsausübung
§ 16Ausschluß von der Amtsausübung
§ 17Ausgeschlossene Schlichtungsverfahren
§ 18Ablehnung der Amtsausübung
§ 19Antragstellung
§ 20Terminsbestimmung, Zustellung der Ladung
§ 21Persönliches Erscheinen, Beistände
§ 22Entschuldigtes Ausbleiben
§ 23Folgen des unentschuldigten Ausbleibens
§ 24Fristen
§ 25Verhandlungsgrundsätze
§ 26Beweiserhebung
§ 27Protokoll
§ 28Genehmigung des Protokolls
§ 29Unterzeichnung des Protokolls
§ 30Protokollbuch
§ 31Abschrift und Ausfertigung des Protokolls
§ 32Ausfertigungsvermerk
§ 33Zuständigkeit für Ausfertigungsvermerk
§ 34Vollstreckung aus dem Vergleich
Abschnitt III Schlichtungsverfahren in Strafsachen
§ 35Sachliche Zuständigkeit
§ 36Verfahren für Sühneversuch
§ 37Absehen vom Sühneversuch
§ 38Verhandlungspflicht
§ 39Persönliches Erscheinen, Folgen des unentschuldigten Ausbleibens
§ 40Erfolglosigkeit des Sühneversuchs
Abschnitt IV Kosten
§ 41Grundsatz
§ 42Kostenschuldner
§ 43Fälligkeit, Vorauszahlung, Zurückbehaltungsrecht
§ 44Einforderung und Beitreibung
§ 45Höhe der Gebühren
§ 46Auslagen
§ 47Einwendungen gegen den Kostenansatz
§ 48Verwendung der Ordnungsgelder und Kosten
Abschnitt V Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 49Verwaltungsvorschriften
§ 50Inkrafttreten und Übergangsvorschriften

Abschnitt I Schiedsamt

§ 1 Schiedsamtsbezirke

(1) Zur Durchführung von Schlichtungsverfahren nach diesem Gesetz ist das Schiedsamt zuständig. Die Aufgaben des Schiedsamtes werden von Schiedsfrauen und Schiedsmännern wahrgenommen. Für jede Gemeinde ist eine Schiedsfrau oder ein Schiedsmann zu bestellen.
(2) Amtsangehörige Gemeinden können mit anderen amtsangehörigen Gemeinden, die auch einem anderen Amt angehören können, zu einem Schiedsamtsbezirk vereinigt werden, amtsfreie Gemeinden können in mehrere Bezirke geteilt werden.
(3) Die Bezirke werden abgegrenzt
1.
in den Gemeinden, die mehrere Schiedsamtsbezirke bilden, durch die Gemeindevertretung,
2.
für die aus mehreren Gemeinden, die demselben Amt angehören, zusammengesetzten Schiedsamtsbezirke durch den Amtsausschuß,
3.
in den übrigen Fällen durch den Kreistag.

§ 2 Eignung für das Schiedsamt

(1) In das Schiedsamt sind Personen zu berufen, die nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sind.
(2) Das Amt kann nicht bekleiden,
1.
wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;
2.
für wen eine rechtliche Betreuerin oder ein rechtlicher Betreuer bestellt ist.
(3) In das Amt soll nicht berufen werden, wer
1.
das 30. Lebensjahr nicht vollendet hat,
2.
nicht in dem Schiedsamtsbezirk wohnt, im Fall der Teilung der Gemeinde in mehrere Schiedsamtsbezirke (§ 1 Abs. 2) nicht in der Gemeinde wohnt,
3.
durch sonstige, nicht unter Absatz 2 Nr. 2 fallende gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.

§ 3 Wahl der Schiedsfrauen und Schiedsmänner

(1) Die Wahl der Schiedsfrauen und Schiedsmänner erfolgt
1.
in den Gemeinden, die für sich einen Schiedsamtsbezirk oder mehrere Schiedsamtsbezirke bilden, durch die Gemeindevertretung,
2.
für die aus mehreren amtsangehörigen Gemeinden zusammengesetzten Schiedsamtsbezirke, sofern diese nicht über die Grenzen eines Amtes hinausgehen, durch den Amtsausschuß,
3.
in den übrigen Fällen durch den Kreistag.
(2) Die für die Wahl nach Absatz 1 zuständigen Gemeinden, Ämter und Kreise sollen in geeigneter Form bekannt machen, daß sich interessierte Personen für das Amt bewerben können.
(3) Schiedsfrauen und Schiedsmänner werden für fünf Jahre gewählt. Die Schiedsfrau oder der Schiedsmann führt die Amtsgeschäfte bis zum Amtsantritt einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers fort.

§ 4 Bestätigung der Wahl

Die zu Schiedsfrauen und Schiedsmännern Gewählten bedürfen der Bestätigung durch die Direktorin oder den Direktor (Präsidentin oder Präsidenten) des Amtsgerichts, in dessen Bezirk sie ihren Wohnsitz haben (zuständiges Amtsgericht). Wird die Bestätigung versagt, so ist unverzüglich erneut zu wählen.

§ 5 Vereidigung der Schiedsfrauen und Schiedsmänner

(1) Schiedsfrauen und Schiedsmänner werden von der Direktorin oder dem Direktor (Präsidentin oder Präsidenten) des zuständigen Amtsgerichts auf die Erfüllung ihrer Obliegenheiten eidlich verpflichtet. Der Eid lautet:
"Ich schwöre, die Pflichten einer Schiedsfrau/eines Schiedsmanns treu und gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe."
Der Eid kann auch ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden.
(2) Mitglieder einer Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft können eine Beteuerungsformel dieser Gemeinschaft dem Eid anfügen.
(3) Schiedsfrauen und Schiedsmänner, die aus Glaubens- oder Gewissensgründen die Ablegung eines Eides ablehnen, können anstelle der Worte "Ich schwöre" die Worte "Ich gelobe" oder eine andere Beteuerungsformel sprechen. Die Beteuerung steht dem Eid gleich.
(4) Im Falle der Wiederwahl kann auf den bereits geleisteten Eid oder die Beteuerung verwiesen werden.

§ 6 Ablehnung oder Niederlegung des Amtes

(1) Die Berufung zur Schiedsfrau oder zum Schiedsmann kann ablehnen, wer
1.
das 60. Lebensjahr vollendet hat,
2.
das Amt während der vorausgegangenen fünf Jahre verwaltet hat,
3.
anhaltend krank ist,
4.
aus beruflichen Gründen häufig oder langdauernd von seinem Wohnort abwesend ist,
5.
durch die Ausübung des Amtes in der Sorge für seine Familie besonders belastet wird,
6.
aus ähnlich wichtigen Gründen die Unzumutbarkeit der Ausübung des Amtes geltend machen kann.
(2) Aus den in Absatz 1 Nr. 3 bis 6 genannten Gründen kann eine Schiedsfrau oder ein Schiedsmann das Amt niederlegen.
(3) Über die Befugnis zur Ablehnung oder zur Niederlegung entscheidet die Direktorin oder der Direktor (Präsidentin oder Präsident) des zuständigen Amtsgerichts.

§ 7 Ehrenamt, Dienstsiegel, Weisungsfreiheit

(1) Schiedsfrauen und Schiedsmänner sind ehrenamtlich tätig. Sie führen das Landessiegel.
(2) Für ihre Schlichtungstätigkeit dürfen Schiedsfrauen und Schiedsmännern, mit Ausnahme von Aufsichtsmaßnahmen nach § 8, keine Weisungen erteilt werden.

§ 8 Aufsicht

(1) Die Schiedsfrauen und Schiedsmänner unterliegen der Aufsicht der Justizbehörden. Die unmittelbare Aufsicht führt die Direktorin oder der Direktor (Präsidentin oder Präsident) des zuständigen Amtsgerichts. Nächsthöhere Aufsichtsbehörden sind
1.
die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts,
2.
die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts,
3.
das Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung.
Wird die unmittelbare Aufsicht durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Amtsgerichts geführt, so ist die nächsthöhere Aufsichtsbehörde die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.
(2) Die Aufsichtsbehörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Schiedsfrauen und Schiedsmänner zu ordnungsgemäßer Führung ihrer Amtstätigkeit anzuhalten. Sie dürfen auch Rügen erteilen. Sie bearbeiten Beschwerden über die Schiedsfrauen und Schiedsmänner.

§ 9 Amtsenthebung

(1) Schiedsfrauen und Schiedsmänner sind ihres Amtes zu entheben, wenn die in § 2 Abs. 2 genannten Umstände nachträglich eintreten oder bekannt werden. Sie können auch aus anderen erheblichen Gründen, namentlich wegen groben Verstoßes gegen ihre Amtspflichten, ihres Amtes enthoben werden.
(2) Über die Amtsenthebung entscheidet auf Antrag der Direktorin oder des Direktors (Präsidentin oder Präsidenten) des zuständigen Amtsgerichts nach Anhörung der Beteiligten die Präsidentin oder der Präsident des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts.

§ 10 Verschwiegenheitspflicht

(1) Schiedsfrauen und Schiedsmänner haben, auch nach Beendigung ihrer Amtszeit, über ihre Verhandlungen und die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Verhältnisse der Parteien Verschwiegenheit zu wahren.
(2) Über Angelegenheiten, über die Verschwiegenheit zu wahren ist, darf die Schiedsfrau oder der Schiedsmann nur mit Genehmigung der Direktorin oder des Direktors (Präsidentin oder Präsidenten) des zuständigen Amtsgerichts als Zeugin oder Zeuge aussagen.
(3) Die Genehmigung soll erteilt werden, wenn die Parteien zustimmen. Im übrigen ist § 37 Abs. 4 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes entsprechend anzuwenden. Dabei ist zu berücksichtigen, daß das Vertrauen in die Schiedsfrauen und Schiedsmänner und ihre Tätigkeit ernstlich gefährdet werden kann, wenn sie über Angelegenheiten aussagen, die ihrer Verschwiegenheitspflicht unterliegen.

§ 11 Stellvertretung

(1) Für eine Schiedsfrau oder einen Schiedsmann wird jeweils eine stellvertretende Schiedsfrau oder ein stellvertretender Schiedsmann bestellt. Die Stellvertretung kann von der Gemeindevertretung dahin geordnet werden, daß bei mehreren Schiedsfrauen oder Schiedsmännern in der Gemeinde diese sich wechselseitig vertreten.
(2) Sind auch die stellvertretenden Schiedsfrauen oder Schiedsmänner vorübergehend oder dauernd verhindert, das Amt wahrzunehmen, so kann die Direktorin oder der Direktor (Präsidentin oder Präsident) des zuständigen Amtsgerichts benachbarte Schiedsfrauen oder Schiedsmänner oder stellvertretende Schiedsfrauen oder Schiedsmänner beauftragen, das Amt einstweilen wahrzunehmen.
(3) Auf die stellvertretenden Schiedsfrauen und Schiedsmänner finden die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Anwendung.

§ 12 Sachkosten, Haftung

(1) Die Gemeinden tragen die Sachkosten des Schiedsamtes. Diese umfassen auch Aufwendungen nach Absatz 2.
(2) Sind in Ausübung des Amtes Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die üblicherweise zur Wahrnehmung des Amtes mitgeführt werden, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so kann der Schiedsfrau oder dem Schiedsmann dafür Ersatz geleistet werden. § 83 des Landesbeamtengesetzes gilt entsprechend. Für Sachschaden an Fahrzeugen kann Ersatz auch dann gewährt werden, wenn ein Verkehrsunfall auf dem Wege von oder zu einer Amtstätigkeit vorliegt und die Benutzung des Fahrzeugs angemessen war.
(3) Für Amtspflichtverletzungen von Schiedsfrauen oder Schiedsmännern im Rahmen des Schlichtungsverfahrens haftet das Land. Für den Rückgriff gelten die §§ 48 des Beamtenstatusgesetzes und 51 des Landesbeamtengesetzes entsprechend.
(4) In Schiedsamtsbezirken, die aus mehreren Gemeinden bestehen, werden die Sachkosten auf die beteiligten Gemeinden nach Maßgabe der Einwohnerzahl verteilt.

Abschnitt II Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten

§ 13 Sachliche Zuständigkeit

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten findet das Schlichtungsverfahren über vermögensrechtliche Ansprüche statt sowie über sonstige Ansprüche aus dem Nachbarrecht und wegen Verletzungen der persönlichen Ehre. Das Schlichtungsverfahren findet nicht statt in
1.
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die in die sachliche Zuständigkeit der Familien- oder Arbeitsgerichte fallen, und
2.
Streitigkeiten wegen Verletzungen der persönlichen Ehre, die in Medien begangen worden sind.
Das Schlichtungsverfahren wird auf Antrag einer oder beider Parteien eingeleitet.
(2) Ein erfolgloses Schlichtungsverfahren kann nur wiederholt werden, wenn sich beide Parteien schriftlich damit einverstanden erklären. Dasselbe gilt nach Zurücknahme des Antrags.
(3) Ein Schlichtungsverfahren nach Absatz 1 findet nicht in Rechtsstreitigkeiten statt, an denen Behörden oder Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden sowie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts beteiligt sind.

§ 14 Örtliche Zuständigkeit

(1) Für das Schlichtungsverfahren ist das Schiedsamt des Bezirks zuständig, in dem die Antragsgegnerin oder der Antragsgegner wohnt.
(2) Die Parteien können eine abweichende örtliche Zuständigkeit vereinbaren. Die Vereinbarung muß schriftlich oder zu Protokoll des vereinbarten Schiedsamtes erklärt werden.

§ 15 Ort der Amtsausübung

Zu einer amtlichen Tätigkeit außerhalb ihrer Amtsbezirke sind Schiedsfrauen und Schiedsmänner nur befugt, wenn
1.
sie als Stellvertretende tätig werden,
2.
sie die Tätigkeit in ihren von den Gemeinden außerhalb ihrer Amtsbezirke zur Verfügung gestellten Amtsräumen ausüben oder
3.
der Augenschein eingenommen werden soll.

§ 16 Ausschluß von der Amtsausübung

Schiedsfrauen und Schiedsmänner sind von der Ausübung ihres Amtes kraft Gesetzes ausgeschlossen
1.
in Angelegenheiten, in denen sie selbst Partei sind oder bei denen sie zu einer Partei in dem Verhältnis von Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regreßpflichtigen stehen,
2.
in Angelegenheiten ihrer Ehegatten, früheren Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder früheren eingetragenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern, Verlobten oder früheren Verlobten,
3.
in Angelegenheiten von Personen, mit denen sie in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert sind, auch wenn die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft, durch die die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht,
4.
in Angelegenheiten, in denen sie als Prozeßbevollmächtigte oder Beistände einer Partei bestellt oder als gesetzliche Vertreter einer Partei aufzutreten berechtigt oder in denen sie sonst beratend oder gutachtlich tätig sind oder waren oder
5.
in Angelegenheiten von Personen, bei denen sie gegen Entgelt beschäftigt oder bei denen sie als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs tätig sind oder waren.

§ 17 Ausgeschlossene Schlichtungsverfahren

(1) Schiedsfrauen und Schiedsmänner werden nicht oder nicht weiter tätig, wenn
1.
der zu protokollierende Vergleich (§ 27) nur in notarieller Form gültig ist,
2.
die Parteien ihnen nicht bekannt sind und auch ihre Identität nicht nachweisen können,
3.
Bedenken gegen die Geschäfts- oder Verfügungsfähigkeit der Parteien oder gegen die Legitimation ihrer Vertreter bestehen.
(2) Schiedsfrauen und Schiedsmänner sollen die Ausübung ihres Amtes ablehnen, wenn
1.
der Streit bei Gericht anhängig ist,
2.
eine Partei taub, stumm oder taubstumm ist und mit ihr eine Verständigung weder mündlich oder schriftlich noch auf sonstige Weise erfolgen kann.
Dies gilt in den Fällen der Nummer 1 nicht, wenn sich die Parteien schriftlich mit dem Schlichtungsverfahren vor dem Schiedsamt einverstanden erklärt haben.
(3) Entscheidungen nach Absatz 1 und Absatz 2 sind unanfechtbar.

§ 18 Ablehnung der Amtsausübung

(1) Schiedsfrauen und Schiedsmänner können die Ausübung ihres Amtes ablehnen, wenn
1.
die streitige Angelegenheit zu weitläufig oder zu schwierig erscheint, insbesondere bei Angelegenheiten, für die das Landgericht sachlich zuständig ist,
2.
der Antrag erkennbar ohne Einigungsabsicht oder sonst offensichtlich mißbräuchlich gestellt ist.
(2) Die Ablehnung ist unanfechtbar.

§ 19 Antragstellung

(1) Der Antrag auf Durchführung des Schlichtungsverfahrens kann bei der Schiedsfrau oder dem Schiedsmann schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden. Er muß den Namen und die Wohnung der Parteien, eine allgemeine Angabe des Gegenstands des Streits und die Unterschrift der antragstellenden Partei enthalten.
(2) Wohnen die Parteien nicht in demselben Schiedsamtsbezirk, so kann der Antrag auch bei dem Schiedsamt des Bezirks, in dem die antragstellende Partei wohnt, zu Protokoll gegeben werden. Das Protokoll ist dem für das Schlichtungsverfahren zuständigen Schiedsamt alsbald zu übersenden.

§ 20 Terminsbestimmung, Zustellung der Ladung

(1) Die Schiedsfrau oder der Schiedsmann bestimmt Ort und Zeit der Schlichtungsverhandlung.
(2) Zwischen der Zustellung einer Ladung und dem Tag der Schlichtungsverhandlung muß eine Frist von mindestens einer Woche liegen (Ladungsfrist). Die Ladungsfrist kann nur mit Zustimmung beider Parteien abgekürzt werden.
(3) Ladungen werden den Parteien und ihren gesetzlichen Vertretern durch die Schiedsfrau oder den Schiedsmann persönlich gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigt oder durch die Post zugestellt; die Antragsgegnerin oder der Antragsgegner und ihre gesetzlichen Vertreter erhalten mit der Ladung eine Abschrift des Antrags. Zugleich werden die Parteien darauf hingewiesen,
1.
daß sie verpflichtet sind, persönlich zur Schlichtungsverhandlung zu erscheinen, und
2.
welche Folgen die Verletzung dieser Pflicht haben kann (§ 23 Abs. 1 bis 3).

§ 21 Persönliches Erscheinen, Vertretung von Minderjährigen, Beistände

(1) Die Parteien haben in dem anberaumten Termin persönlich zu erscheinen. Bei Handelsgesellschaften sowie juristischen Personen reicht es aus, wenn eine Bevollmächtigte oder ein Bevollmächtigter, die oder der der Gesellschaft oder der juristischen Person angehört, persönlich erscheint.
(2) Eltern können sich als gesetzliche Vertreter ihrer Kinder aufgrund einer schriftlichen Vollmacht gegenseitig vertreten.
(3) Jede Partei kann sich im Schlichtungsverfahren eines Beistands bedienen. In der Schlichtungsverhandlung darf ein Beistand nur dann zurückgewiesen werden, wenn dieser durch sein Verhalten die Verhandlung nachhaltig stört und dadurch die Einigungsbemühungen vereitelt oder wesentlich erschwert. Nicht zurückgewiesen werden dürfen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Beistände von Personen, die
1.
nicht lesen und schreiben können,
2.
der deutschen Sprache nicht mächtig sind oder
3.
blind, taub, stumm oder taubstumm sind.

§ 22 Entschuldigtes Ausbleiben

Eine Partei kann ihr Ausbleiben in dem anberaumten Termin wegen Krankheit, beruflicher Verhinderung, Ortsabwesenheit oder wegen ähnlicher wichtiger Gründe entschuldigen. Ihr Nichterscheinen hat sie der Schiedsfrau oder dem Schiedsmann bis zum dritten Tag vor dem Termin anzuzeigen und dabei die Entschuldigungsgründe glaubhaft zu machen. Wird der Termin daraufhin nicht aufgehoben, ist dies der Partei mitzuteilen.

§ 23 Folgen des unentschuldigten Ausbleibens

(1) Bleibt die antragstellende Partei zum Termin aus, ohne das Ausbleiben vor dem oder binnen eines Monats nach dem Termin genügend zu entschuldigen (§ 22 Satz 1), so gilt der Antrag als zurückgenommen.
(2) Bleibt die Antragsgegnerin oder der Antragsgegner zum Termin aus, ohne das Ausbleiben vor dem oder binnen eines Monats nach dem Termin genügend zu entschuldigen (§ 22 Satz 1), so wird angenommen, daß sie oder er sich auf die Schlichtungsverhandlung nicht einlassen will.
(3) Für jeden Fall, in dem eine Partei ohne genügende Entschuldigung (§ 22 Satz 1) ausbleibt, kann die Schiedsfrau oder der Schiedsmann ein Ordnungsgeld von 10,- bis 50,- Euro festsetzen. Die getroffene Anordnung wird aufgehoben, wenn sich die Partei innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids genügend entschuldigt.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn sich eine Partei vor dem Schluß der Verhandlung entfernt.
(5) Der Bescheid, mit dem das Ordnungsgeld festgesetzt wird, ist der betroffenen Partei zuzustellen. Diese ist über die Möglichkeit der Anfechtung nach Absatz 6 und über die dafür vorgesehene Form und Frist zu belehren.
(6) Die betroffene Partei kann innerhalb der Monatsfrist des Absatzes 3 Satz 2 bei dem zuständigen Amtsgericht schriftlich beantragen, das Ordnungsgeld herabzusetzen oder den Bescheid aufzuheben. Der Antrag kann auch bei der Schiedsfrau oder dem Schiedsmann eingereicht werden, die oder der das Ordnungsgeld festgesetzt hat. Hält die Schiedsfrau oder der Schiedsmann den Antrag für begründet, so kann sie oder er das Ordnungsgeld selbst herabsetzen oder den Bescheid aufheben. Anderenfalls ist der Antrag unverzüglich dem Amtsgericht vorzulegen.
(7) Das Amtsgericht kann Ermittlungen anstellen. Es entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß, der zu begründen ist. Die Entscheidung des Amtsgerichts ist unanfechtbar. Für das Verfahren vor dem Amtsgericht werden Kosten nicht erhoben. Auslagen der Parteien werden nicht erstattet. Solange über den Antrag nicht endgültig entschieden ist, darf das Ordnungsgeld nicht vollstreckt werden.

§ 24 Fristen

Für die Berechnung der Fristen gilt § 222 der Zivilprozeßordnung.

§ 25 Verhandlungsgrundsätze

Die Schlichtungsverhandlung ist mündlich und nicht öffentlich. Sie ist möglichst ohne Unterbrechung zu Ende zu führen. Erforderlichenfalls ist ein Termin zur Fortsetzung der Verhandlung sofort zu bestimmen.

§ 26 Beweiserhebung

(1) Zeugen und Sachverständige, die freiwillig erschienen sind, können gehört werden. Mit Zustimmung und in Anwesenheit der Parteien kann auch der Augenschein eingenommen werden.
(2) Zur Beeidigung von Zeugen oder Sachverständigen, zur eidlichen Parteivernehmung sowie zur Entgegennahme von eidesstattlichen Versicherungen sind die Schiedsfrauen und Schiedsmänner nicht befugt.

§ 27 Protokoll

(1) Kommt ein Vergleich zwischen den Parteien zustande, so ist er zu Protokoll festzustellen.
(2) Das Protokoll ist in deutscher Sprache aufzunehmen.
(3) Das Protokoll enthält
1.
den Ort und die Zeit der Verhandlung,
2.
die Namen der erschienenen Parteien, gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigten und Beistände sowie die Angabe, wie diese sich ausgewiesen haben,
3.
den Gegenstand des Streits,
4.
den Wortlaut des Vergleichs der Parteien.
(4) Kommt ein Vergleich nicht zustande, ist hierüber ein kurzer Vermerk aufzunehmen.

§ 28 Genehmigung des Protokolls

Das Protokoll ist den Parteien vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen und von ihnen zu genehmigen. In dem Protokoll ist zu vermerken, daß dies geschehen ist.

§ 29 Unterzeichnung des Protokolls

(1) Das Protokoll ist von den Parteien und der Schiedsfrau oder dem Schiedsmann zu unterschreiben.
(2) Erklärt eine Partei daß sie nicht unterschreiben könne, so ist ihr Handzeichen durch einen besonderen Vermerk der Schiedsfrau oder des Schiedsmanns zu beglaubigen.

§ 30 Protokollbuch

(1) Die Protokolle werden in ein Protokollbuch aufgenommen und mit einer fortlaufenden Nummer versehen.
(2) Die Direktorin oder der Direktor (Präsidentin oder Präsident) des zuständigen Amtsgerichts kann der Schiedsfrau oder dem Schiedsmann auf Antrag gestatten, stattdessen die Niederschriften auf einzelnen Blättern zu fertigen, die fortlaufend zu numerieren und nach der Nummernfolge jahrgangsweise zu sammeln sind.
(3) Vollgeschriebene Protokollbücher sind an das zuständige Amtsgericht zur Aufbewahrung abzugeben. Wird nach Absatz 2 verfahren, sind die Niederschriften eines Jahres drei Jahre aufzubewahren und dann an das Amtsgericht abzugeben.

§ 31 Abschrift und Ausfertigung des Protokolls

Die Parteien oder deren Rechtsnachfolger erhalten auf Verlangen Abschriften oder zum Zwecke der Zwangsvollstreckung Ausfertigungen des Protokolls.

§ 32 Ausfertigungsvermerk

(1) Die Ausfertigung besteht aus der mit dem Ausfertigungsvermerk versehenen Abschrift des Protokolls.
(2) Der Ausfertigungsvermerk muß die Angabe des Ortes und der Zeit der Ausfertigung sowie die Bezeichnung derjenigen Person, für welche die Ausfertigung erteilt wird, enthalten und mit der Unterschrift der Schiedsfrau oder des Schiedsmanns und dem Landessiegel versehen sein.

§ 33 Zuständigkeit für Ausfertigungsvermerk

(1) Die Ausfertigung wird von der Schiedsfrau oder dem Schiedsmann erteilt, die oder der die Urschrift des Protokolls verwahrt. Vor der Aushändigung ist auf der Urschrift des Protokolls zu vermerken, wann und für wen die Ausfertigung erteilt worden ist.
(2) Befindet sich das Protokoll in der Verwahrung des zuständigen Amtsgerichts (§ 30 Abs. 3), so wird die Ausfertigung von der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erteilt.

§ 34 Vollstreckung aus dem Vergleich

(1) Aus dem vor einem Schiedsamt geschlossenen Vergleich findet die Zwangsvollstreckung statt.
(2) Das Schiedsamt ist Gütestelle im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung. Die Vollstreckungsklausel auf der nach §§ 32 und 33 herzustellenden Ausfertigung erteilt das zuständige Amtsgericht.
(3) Auf der Urschrift des Protokolls ist zu vermerken, wann und von wem sowie für und gegen wen die Vollstreckungsklausel erteilt worden ist. Zu diesem Zweck hat das Amtsgericht, falls sich nicht das Protokoll in seiner Verwahrung befindet, das Schiedsamt von der Erteilung der Vollstreckungsklausel zu benachrichtigen.

Abschnitt III Schlichtungsverfahren in Strafsachen

§ 35 Sachliche Zuständigkeit

Das Schiedsamt ist Vergleichsbehörde nach § 380 Abs. 1 der Strafprozeßordnung.

§ 36 Verfahren für Sühneversuch

Der Sühneversuch nach § 380 Abs. 1 der Strafprozeßordnung wird im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens durchgeführt. Für dieses gelten die Vorschriften des Abschnitts II, soweit in den §§ 37 bis 40 keine abweichenden Regelungen getroffen sind.

§ 37 Absehen vom Sühneversuch

(1) Das im Falle der Erhebung der Privatklage zuständige Gericht kann auf Antrag gestatten, daß von dem Sühneversuch abgesehen wird, wenn die antragstellende Partei von der Gemeinde, in der die Verhandlung stattfinden müßte, so weit entfernt wohnt, daß ihr unter Berücksichtigung ihrer Verhältnisse und nach den Umständen des Falles nicht zugemutet werden kann, zu der Verhandlung zu erscheinen. Das Gericht kann stattdessen die antragstellende Partei ermächtigen, sich in der Schlichtungsverhandlung vertreten zu lassen; die Vertreterin oder der Vertreter legt der Schiedsfrau oder dem Schiedsmann eine schriftliche Vollmacht und den Gerichtsbeschluß vor.
(2) Die Parteien können die Entscheidung des Gerichts mit der sofortigen Beschwerde nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung anfechten.

§ 38 Verhandlungspflicht

(1) Der Sühneversuch darf nicht aus den in § 17 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 Nr. 2 und § 18 Abs. 1 angegebenen Gründen abgelehnt werden.
(2) Wenn bei einer Partei einer der in § 17 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 Nr. 2 angegebenen Gründe vorliegt, ist dies in dem Protokoll zu vermerken. Gegen eine solche Partei findet die Zwangsvollstreckung aus einem aufgenommenen Vergleich nicht statt.

§ 39 Persönliches Erscheinen, Folgen des unentschuldigten Ausbleibens

(1) Die Parteien haben, soweit nicht eine Vertretung nach § 37 Abs. 1 Satz 2 ausdrücklich zugelassen ist, zu dem anberaumten Termin persönlich zu erscheinen.
(2) Bleibt die antragstellende Partei zum Termin aus, ohne das Ausbleiben vor dem oder binnen eines Monats nach dem Termin genügend zu entschuldigen (§ 22 Satz 1), so gilt der Antrag als zurückgenommen. Entsprechendes gilt, wenn sie sich nicht nach § 37 Abs. 1 Satz 2 hat vertreten lassen. § 13 Abs. 2 findet keine Anwendung.
(3) Bleibt die Antragsgegnerin oder der Antragsgegner zum Termin aus, ohne das Ausbleiben vor dem oder binnen eines Monats nach dem Termin genügend zu entschuldigen (§ 22 Satz 1), so wird angenommen, daß sie oder er sich auf die Schlichtungsverhandlung nicht einlassen will. Wohnen beide Parteien in derselben Gemeinde, in der die Schlichtungsverhandlung stattzufinden hat, so tritt diese Wirkung erst dann ein, wenn die Antragsgegnerin oder der Antragsgegner auch in einem zweiten Termin ausbleibt.
(4) § 23 Abs. 3 bis 7 ist anzuwenden.

§ 40 Erfolglosigkeit des Sühneversuchs

(1) Eine Bescheinigung über die Erfolglosigkeit des Sühneversuchs wird auf Antrag erteilt, wenn
1.
in der Schlichtungsverhandlung ein Vergleich nicht zustandegekommen oder
2.
allein die Antragsgegnerin oder der Antragsgegner dem Schlichtungstermin, in den Fällen des § 39 Abs. 3 Satz 2 auch dem zweiten Termin, unentschuldigt ferngeblieben ist oder sich vor dem Schluß der Schlichtungsverhandlung unentschuldigt entfernt hat.
Ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ein Ordnungsgeld nach § 23 Abs. 3 festgesetzt worden, wird die Bescheinigung erst ausgestellt, wenn die Frist des § 23 Abs. 3 Satz 2 ohne einen Antrag der betroffenen Partei nach § 23 Abs. 6 Satz 1 verstrichen oder der Antrag erfolglos geblieben ist.
(2) Die Bescheinigung muß mit der Unterschrift der Schiedsfrau oder des Schiedsmanns und dem Landessiegel versehen sein. Sie soll die Straftat und den Zeitpunkt ihrer Begehung, das Datum der Antragstellung sowie Ort und Zeit der Ausstellung enthalten.
(3) Über die Verhandlung und die Ausstellung der Bescheinigung ist ein Vermerk aufzunehmen.

Abschnitt IV Kosten

§ 41 Grundsatz

Das Schiedsamt erhebt für seine Tätigkeit Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz.

§ 42 Kostenschuldner

(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
1.
wer die Tätigkeit der Schiedsfrau oder des Schiedsmanns veranlaßt hat,
2.
wer die Kostenschuld durch eine vor der Schiedsfrau oder dem Schiedsmann abgegebene oder diesen mitgeteilte Erklärung oder in einem Vergleich übernommen hat,
3.
wer für die Kostenschuld einer anderen Person kraft Gesetzes haftet,
4.
hinsichtlich der Schreibauslagen diejenige Person, die die Erteilung von Ausfertigungen oder Abschriften beantragt hat.
(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. Die Kostenhaftung nach Absatz 1 Nr. 2 und 4 geht der Haftung nach Absatz 1 Nr. 1 vor; die Haftung nach Absatz 1 Nr. 1 soll erstgeltend gemacht werden, wenn das Beitreibungsverfahren (§ 44 Abs. 2) gegen die anderen Kostenschuldner keinen Erfolg gehabt hat oder aussichtslos erscheint.

§ 43 Fälligkeit, Vorauszahlung, Zurückbehaltungsrecht

(1) Gebühren werden mit der Beendigung des gebührenpflichtigen Geschäfts, Auslagen mit ihrer Entstehung fällig.
(2) Die Schiedsfrauen und Schiedsmänner sollen ihre Tätigkeit von der Zahlung eines Vorschusses in Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen abhängig machen. Die Vorschrift findet keine Anwendung, wenn der Dienstvorgesetzte nach den § 194 Abs. 3 und § 232 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs befugt ist, Strafantrag zu stellen.
(3) Die einer Kostenschuldnerin oder einem Kostenschuldner zu erteilenden Bescheinigungen, Ausfertigungen und Abschriften sowie Urkunden, die diese aus Anlaß des Geschäfts eingereicht haben, können zurückbehalten werden, bis die in der Angelegenheit entstandenen Kosten gezahlt sind.

§ 44 Einforderung und Beitreibung

(1) Die Kosten und Ordnungsgelder werden aufgrund einer von der Schiedsfrau oder dem Schiedsmann unterschriebenen und der Kostenschuldnerin oder dem Kostenschuldner mitgeteilten Kostenrechnung eingefordert.
(2) Die Kosten und Ordnungsgelder werden auf Antrag der Schiedsfrau oder des Schiedsmanns von der Gemeinde, in der diese ihren Wohnsitz haben, nach den Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes beigetrieben.
(3) Die für kommunale Abgaben geltenden Verjährungsvorschriften finden Anwendung.

§ 45 Höhe der Gebühren

(1) Für das Schlichtungsverfahren wird eine Gebühr von 20,- Euro erhoben.
(2) Die Gebühr kann unter Berücksichtigung der Verhältnisse der Parteien und des Umfangs und der Schwierigkeit des Falles auf höchstens 75,- Euro erhöht werden.
(3) Kommt ein Vergleich zustande, erhält die Schiedsfrau oder der Schiedsmann eine zusätzliche Gebühr von 20,- Euro.
(4) Sind mehrere Anträge Gegenstand des Schlichtungsverfahrens oder sind auf der Seite einer Partei oder beider Parteien mehrere Personen am Schlichtungsverfahren beteiligt oder ist die antragstellende Partei zugleich Antragsgegner, so wird die Gebühr nur einmal erhoben.
(5) Von der Erhebung von Kosten kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen angemessen erscheint.

§ 46 Auslagen

(1) Als Auslagen werden erhoben
1.
Dokumentenpauschale für die Aufnahme von Anträgen, für Mitteilungen an die Parteien sowie für Ausfertigungen und Abschriften von Protokollen und Bescheinigungen; die Höhe der Dokumentenpauschale bestimmt sich nach Nummer 31000 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436),
2.
die bei der Durchführung einer Amtshandlung entstehenden notwendigen baren Auslagen in tatsächlicher Höhe.
(2) Die Vergütung hinzugezogener Dolmetscherinnen oder Dolmetscher zählt zu den baren Auslagen (Absatz 1 Nr. 2). Ausgenommen sind in Schlichtungsverfahren in Strafsachen die Vergütungen, die entstanden sind, um Erklärungen oder Schriftstücke zu übertragen, auf deren Verständnis die Antragsgegnerin oder der Antragsgegner angewiesen ist. Die Vergütung richtet sich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2437).
Die Vergütung ist auf Antrag der Schiedsfrau oder des Schiedsmanns oder der Dolmetscherin oder des Dolmetschers von dem zuständigen Amtsgericht festzusetzen und von der Schiedsfrau oder dem Schiedsmann auszuzahlen. § 4 Abs. 3 bis 9 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

§ 47 Einwendungen gegen den Kostenansatz

Über Einwendungen von Kostenschuldnern gegen den Kostenansatz oder gegen Maßnahmen nach § 43 Abs. 2 und 3 entscheidet das zuständige Amtsgericht. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar; sie ergeht kostenfrei. Auslagen der Parteien werden nicht erstattet.

§ 48 Verwendung der Ordnungsgelder und Kosten

(1) Die Ordnungsgelder, die aufgrund dieses Gesetzes erhoben werden, fließen den Gemeinden zu, die die Sachkosten zu tragen haben.
(2) Die gemäß § 45 Abs. 1 und 2 erhobenen Gebühren fließen zu gleichen Teilen der Schiedsfrau oder dem Schiedsmann und den Gemeinden zu, die die Sachkosten zu tragen haben.
(3) Die nach § 46 Abs. 1 Nr. 1 erhobenen Auslagen erhält die Schiedsfrau oder der Schiedsmann in voller Höhe.

Abschnitt V Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 49 Verwaltungsvorschriften

Das Ministerium für für Justiz, Arbeit und Europa und das Innenministerium erlassen gemeinsam die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

§ 50 Inkrafttreten und Übergangsvorschriften

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1992 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Schiedsmannsordnung für das Land Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 271), geändert durch Gesetz vom 20. März 1987 (GVOBl. Schl.-H. S. 131), außer Kraft.
(2) Die nach der Schiedsmannsordnung für das Land Schleswig-Holstein berufenen Schiedsfrauen und Schiedsmänner bleiben im Amt; die Amtsdauer richtet sich nach dem bisherigen Recht.
(3) Die nach den bisherigen Vorschriften festgelegten Schiedsamtsbezirke bleiben bis zu einer neuen Abgrenzung nach § 1 Abs. 2 und 3 bestehen.
(4) Die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vor der Schiedsfrau oder dem Schiedsmann anhängigen Verfahren werden nach dem bisherigen Recht zu Ende geführt.
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