LRiG
DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG -) in der Fassung vom 23.1.1992

Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG -) in der Fassung vom 23.1.1992
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 20.05.2022 bis 31.12.2023
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Inhaltsverzeichnis sowie §§ 6 und 7b geändert, Abschnitt V mit § 86 neu eingefügt, bisherige §§ 86 und 87 werden §§ 87 und 88 (Art. 2 Ges. v. 03.05.2022, GVOBl. S. 551)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG -) in der Fassung vom 23.1.199201.01.2003
Inhaltsverzeichnis20.05.2022 bis 31.12.2023
Erster Teil01.01.2003
Abschnitt I - Allgemeine Vorschriften01.01.2003
§ 1 - Geltungsbereich01.01.2003
§ 2 - Richtereid01.01.2003
§ 3 - Ruhestand wegen Erreichen der Altersgrenze01.01.2014
§ 3a - Ruhestand auf Antrag01.03.2012
§ 4 - Übertragung eines weiteren Richteramtes01.01.2003
§ 5 - Aufgabenzuweisung01.01.2003
§ 6 - Geltung des Beamtenrechts22.02.2019 bis 31.12.2023
§ 7 - Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen01.09.2016
§7a - Urlaub ohne Dienstbezüge01.04.2009
§ 7b - Teilzeitbeschäftigung20.05.2022
§7c - Altersteilzeit01.01.2011
§ 7d - Familienpflegezeit01.09.2016
§7e - Höchstdauer von Beurlaubung und unterhälftiger Teilzeit01.09.2016
§ 7f - Altersteilzeit 63plus01.09.2016
§ 7g - Hinweispflicht und Benachteiligungsverbot01.09.2016
§ 8 - Ernennung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter01.01.2003
§ 9 - Eid der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter01.01.2003
Abschnitt II - Richterwahl01.01.2003
§ 10 - Zuständigkeiten des Richterwahlausschusses und des Landtages22.02.2019
§ 11 - Zusammensetzung des Richterwahlausschusses01.01.2014
§ 12 - Wahl der Abgeordneten21.09.2012
§ 13 - Wahl der weiteren Mitglieder29.01.2010
§ 14 - Wahlvorschläge (Vorschlagsliste)25.06.2004
§ 15 - Neuwahl aufgrund nachträglicher Änderungen25.10.2019
§ 16 - Erlöschen und Ruhen der Mitgliedschaft25.10.2019
§ 17 - Ausschließungsgründe22.02.2019
§ 18 - Nachrücken, Ersatzwahl und Vertretungsfälle25.10.2019
§ 19 - Ausschreibung01.01.2003
§ 20 - Einberufung22.02.2019
§ 21 - Sitzung01.01.2003
§ 22 - Beschlußfassung22.02.2019
§ 23 - Übernahme und Entlassung von Richterinnen und Richtern auf Probe und kraft Auftrags22.02.2019
§ 24 - (gestrichen)01.04.2009
§ 25 - Vollziehung der Entscheidung22.02.2019
§ 26 - Verschwiegenheitspflicht22.02.2019
§ 27 - Entschädigung01.01.2003
§ 28 - Geschäftsordnung22.02.2019
Abschnitt III - Vertretungen der Richterinnen und Richter sowie der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte01.01.2003
1. Titel - Gemeinsame Vorschriften für Richtervertretungen01.01.2003
§ 29 - Richterräte und Präsidialrat01.01.2003
§ 30 - Wahlperiode01.01.2003
§ 31 - Verbot der Amtsausübung01.01.2003
§ 32 - Schweigepflicht01.01.2003
§ 33 - Geschäftsordnung01.01.2003
§ 34 - Kosten01.01.2003
§ 35 - Rechtsweg in Angelegenheiten der Richtervertretung01.01.2003
2. Titel - Richterräte01.01.2003
§ 36 - Aufgaben der Richterräte01.01.2003
§ 37 - Bildung des Richterrats01.01.2003
§ 38 - Bildung der Stufenvertretungen01.01.2003
§ 39 - Zusammensetzung der Richterräte01.01.2003
§ 40 - Geltung des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein01.01.2003
§ 41 - Besondere Wahlvorschriften01.01.2003
§ 42 - Gemeinsame Aufgaben von Richterrat und Personalrat01.01.2003
3. Titel - Präsidialrat01.01.2003
1. Aufgabe und Errichtung01.01.2003
§ 43 - Aufgabe des Präsidialrats01.04.2009
§ 44 - Bildung des Präsidialrats01.01.2003
§ 45 - Zusammensetzung des Präsidialrats01.01.2003
§ 46 - Wahl der Mitglieder des Präsidialrats01.01.2003
§ 47 - Abordnung01.01.2003
§ 48 - Ausscheiden und Ausschluß von Mitgliedern01.01.2003
§ 49 - Neuwahlen; Eintritt der Stellvertreterinnen und Stellvertreter01.01.2003
2. Verfahren bei der Beteiligung01.01.2003
§ 50 - Einleitung der Beteiligung01.01.2003
§ 51 - Beschlußfassung des Präsidialrats01.01.2003
§ 52 - Stellungnahme des Präsidialrates01.01.2003
4. Titel - Staatsanwaltsräte01.01.2003
§ 53 - Bildung der Staatsanwaltsräte22.02.2019
§ 54 - Aufgabe der Staatsanwaltsräte01.01.2003
§ 55 - Geltung des Richter- und des Personalvertretungsrechts01.01.2003
Abschnitt IV - Richterdienstgerichte01.01.2003
1. Titel - Errichtung und Zuständigkeit01.01.2003
§ 56 - Errichtung22.02.2019
§ 57 - Zuständigkeit des Dienstgerichts01.09.2016
§ 58 - Zuständigkeit des Dienstgerichtshofs01.01.2003
2. Titel - Besetzung01.01.2003
1. Berufsrichterinnen und Berufsrichter01.01.2003
a) - Allgemeine Vorschriften01.01.2003
§ 59 - Mitglieder der Richterdienstgerichte01.01.2003
§ 60 - Bestimmung der Mitglieder01.01.2003
§ 61 - Verbot der Amtsausübung01.01.2003
§ 62 - Erlöschen des Amtes01.01.2003
b) - Schleswig-Holsteinisches Dienstgericht für Richterinnen und Richter01.01.2003
§ 63 - Besetzung01.01.2003
§ 64 - Ständige Mitglieder01.01.2003
§ 65 - Nichtständiges Mitglied01.01.2003
c) - Schleswig-Holsteinischer Dienstgerichtshof für Richterinnen und Richter01.01.2003
§ 66 - Besetzung01.01.2003
§ 67 - Ständige Mitglieder01.01.2003
§ 68 - Nichtständige Mitglieder01.01.2003
§ 69 - Bestellung22.02.2019
§ 70 - Reihenfolge der Mitwirkung01.01.2003
3. Titel - Disziplinarverfahren01.01.2003
§ 71 - Anwendung des Landesdisziplinargesetzes01.01.2003
§ 72 - Disziplinarmaßnahmen01.01.2003
§ 73 - Entscheidungen des Dienstgerichts anstelle der obersten Dienstbehörde01.01.2003
§ 74 - (gestrichen)01.01.2003
§ 75 - "Oberste Dienstbehörde"01.01.2003
§ 76 - Zulässigkeit der Revision01.01.2003
§ 77 - Bekleidung mehrerer Ämter01.01.2003
§ 78 - Verfahren gegen Richterinnen und Richter auf Probe und kraft Auftrags01.01.2003
4. Titel - Versetzungs- und Prüfungsverfahren01.01.2003
§ 79 - Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung01.06.2018
§ 80 - Vorläufige Untersagung der Amtsführung01.01.2003
§ 81 - Versetzungsverfahren01.01.2003
§ 82 - Prüfungsverfahren01.01.2003
§ 83 - Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit01.04.2009
§ 84 - Aussetzung des Verfahrens01.01.2003
§ 85 - Kostenentscheidung in besonderen Fällen01.01.2003
Abschnitt V - Gleichstellungsbeauftragte für die Justiz20.05.2022
§ 86 - Gleichstellungsbeauftragte für die Justiz20.05.2022
Zweiter Teil - Übergangs- und Schlußvorschriften01.01.2003
§ 87 - Übergangsvorschrift zu § 1820.05.2022
§ 88 - Wiederaufnahme früherer Verfahren20.05.2022
Inhaltsverzeichnis:
Erster Teil
Abschnitt I Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Richtereid
§ 3 Ruhestand wegen Erreichen der Altersgrenze
§ 3a Ruhestand auf Antrag
§ 4 Übertragung eines weiteren Richteramtes
§ 5 Aufgabenzuweisung
§ 6 Geltung des Beamtenrechts
§ 7 Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen
§ 7a Urlaub ohne Dienstbezüge
§ 7b Teilzeitbeschäftigung
§ 7c Altersteilzeit
§ 7d Familienpflegezeit
§ 7e Höchstdauer von Beurlaubung und unterhälftiger Teilzeit
§ 7f Altersteilzeit 63plus
§ 7g Hinweispflicht und Benachteiligungsverbot
§ 8 Ernennung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter
§ 9 Eid der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter
Abschnitt II Richterwahl
§ 10 Zuständigkeiten des Richterwahlausschusses und des Landtages
§ 11 Zusammensetzung des Richterwahlausschusses
§ 12 Wahl der Abgeordneten
§ 13 Wahl der weiteren Mitglieder
§ 14 Wahlvorschläge (Vorschlagsliste)
§ 15 Neuwahl aufgrund nachträglicher Änderungen
§ 16 Erlöschen und Ruhen der Mitgliedschaft
§ 17 Ausschließungsgründe
§ 18 Nachrücken, Ersatzwahl und Vertretungsfälle
§ 19 Ausschreibung
§ 20 Einberufung
§ 21 Sitzung
§ 22 Beschlußfassung
§ 23 Übernahme und Entlassung von Richterinnen und Richtern auf Probe und kraft Auftrags
§ 24(gestrichen)
§ 25 Vollziehung der Entscheidung
§ 26 Verschwiegenheitspflicht
§ 27 Entschädigung
§ 28 Geschäftsordnung
Abschnitt III Vertretungen der Richterinnen und Richter sowie der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
1. Titel Gemeinsame Vorschriften für Richtervertretungen
§ 29 Richterräte und Präsidialrat
§ 30 Wahlperiode
§ 31 Verbot der Amtsausübung
§ 32 Schweigepflicht
§ 33 Geschäftsordnung
§ 35 Kosten
§ 35 Rechtsweg in Angelegenheiten der Richtervertretung
2. Titel Richterräte
§ 36 Aufgaben der Richterräte
§ 37 Bildung des Richterrats
§ 38 Bildung der Stufenvertretungen
§ 39 Zusammensetzung der Richterräte
§ 40 Geltung des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein
§ 41Besondere Wahlvorschriften
§ 42 Gemeinsame Aufgaben von Richterrat und Personalrat
3. Titel Präsidialrat
1. Aufgabe und Errichtung
§ 43 Aufgabe des Präsidialrats
§ 44 Bildung des Präsidialrats
§ 45 Zusammensetzung des Präsidialrats
§ 46 Wahl der Mitglieder des Präsidialrats
§ 47 Abordnung
§ 48 Ausscheiden und Ausschluß von Mitgliedern
§ 49 Neuwahlen; Eintritt der Stellvertreterinnen und Stellvertreter
2. Verfahren bei der Beteiligung
§ 50 Einleitung der Beteiligung
§ 51 Beschlußfassung des Präsidialrats
§ 52 Stellungnahme des Präsidialrates
4. Titel Staatsanwaltsräte
§ 53 Bildung der Staatsanwaltsräte
§ 54 Aufgaben der Staatsanwaltsräte
§ 55 Geltung des Richter- und des Personalvertretungsrechts
Abschnitt IV Richterdienstgerichte
1. Titel Errichtung und Zuständigkeit
§ 56 Errichtung
§ 57 Zuständigkeit des Dienstgerichts
§ 58 Zuständigkeit des Dienstgerichtshofs
2. Titel Besetzung
1. Berufsrichterinnen und Berufsrichter
a) Allgemeine Vorschriften
§ 59Mitglieder der Richterdienstgerichte
§ 60 Bestimmung der Mitglieder
§ 61 Verbot der Amtsausübung
§ 62Erlöschen des Amtes
b) Schleswig-Holsteinisches Dienstgericht für Richterinnen und Richter
§ 63 Besetzung
§ 64 Ständige Mitglieder
§ 65 Nichtständiges Mitglied
c) Schleswig-Holsteinischer Dienstgerichtshof für Richterinnen und Richter
§ 66 Besetzung
§ 67 Ständige Mitglieder
§ 68 Nichtständige Mitglieder
2. Staatsanwältinnen und Staatsanwälte als nichtständige Mitglieder
§ 69 Bestellung
§ 70 Reihenfolge der Mitwirkung
3. Titel Disziplinarverfahren
§ 71 Anwendung des Landesdisziplinargesetzes
§ 72 Disziplinarmaßnahmen
§ 73 Entscheidungen des Dienstgerichts anstelle der Einleitungsbehörde
§ 74 Betreuung, Pflegschaft und Untersuchungsführung
§ 75 Einleitungsbehörde
§ 76 Zulässigkeit der Revision
§ 77 Bekleidung mehrerer Ämter
§ 78 Verfahren gegen Richterinnen und Richter auf Probe und kraft Auftrags
4. Titel Versetzungs- und Prüfungsverfahren
§ 79 Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung
§ 80 Vorläufige Untersagung der Amtsführung
§ 81 Versetzungsverfahren
§ 82 Prüfungsverfahren
§ 83 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
§ 84 Aussetzung des Verfahrens
§ 85 Kostenentscheidung in besonderen Fällen
Abschnitt V Gleichstellungsbeauftragte für die Justiz
§ 86 Gleichstellungsbeauftragte für die Justiz
Zweiter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 87 Übergangsvorschrift zu § 18
§ 88 Wiederaufnahme früherer Verfahren

Erster Teil

Abschnitt I Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die rechtsprechende Gewalt wird durch Berufsrichterinnen und Berufsrichter sowie durch ehrenamtliche Richterinnen und Richter ausgeübt.
(2) Dieses Gesetz gilt, soweit es nichts anderes bestimmt, nur für Berufsrichterinnen und Berufsrichter.

§ 2 Richtereid

(1) Die Richterin oder der Richter hat vor einem Gericht in öffentlicher Sitzung folgenden Eid zu leisten:
"Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein und dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe."
(2) Der Eid kann ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden.

§ 3 Ruhestand wegen Erreichen der Altersgrenze

(1) Richterinnen und Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden (Altersgrenze).
(2) Richterinnen und Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Richterinnen und Richter auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:
Geburtsjahr Anhebung um Monate Altersgrenze
Jahr Monat
1947 1 65 1
1948 2 65 2
1949 3 65 3
1950 4 65 4
1951 5 65 5
1952 6 65 6
1953 7 65 7
1954 8 65 8
1955 9 65 9
1956 10 65 10
1957 11 65 11
1958 12 66 0
1959 14 66 2
1960 16 66 4
1961 18 66 6
1962 20 66 8
1963 22 66 10
(3) Die oberste Dienstbehörde schiebt auf Antrag der Richterin oder des Richters auf Lebenszeit oder auf Zeit, die oder der zu dem in Absatz 2 bestimmten Personenkreis gehört, den Eintritt in den Ruhestand um mindestens sechs Monate, höchstens jedoch bis zum Ablauf des Monats hinaus, in dem sie das 67. Lebensjahr vollendet haben. Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem Erreichen der Altersgrenze zu stellen. Richterinnen und Richter, die innerhalb von sechs Monaten nach dem 1. Januar 2014 die Altersgrenze erreichen, sollen den Antrag unverzüglich stellen. Für Anträge auf eine erneute Hinausschiebung bis zum Erreichen der Höchstdauer nach Satz 1 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Richterinnen und Richtern auf Lebenszeit, denen
1.
Altersteilzeit nach § 7 c Satz 3 in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung,
2.
bis zum Eintritt in den Ruhestand
a)
eine Teilzeitbeschäftigung nach § 7 b Abs. 4 Satz 1 in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung oder
b)
Urlaub nach § 7 a Abs. 1 Nr. 2 in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung
bewilligt worden ist, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres.

§ 3a Ruhestand auf Antrag

(1) Richterinnen und Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit sind auf Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Richterinnen und Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2959), sind, sind auf Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie das 62. Lebensjahr vollendet haben.
(3) Richterinnen und Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind und vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, sind auf ihren Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. Für Richterinnen und Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind und nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:
Geburtsjahr Anhebung um Monate Altersgrenze
Jahr Monat
1952 1 60 1
1953 2 60 2
1954 3 60 3
1955 4 60 4
1956 5 60 5
1957 6 60 6
1958 7 60 7
1959 8 60 8
1960 9 60 9
1961 10 60 10
1962 11 60 11
1963 12 61 0
1964 14 61 2
1965 16 61 4
1966 18 61 6
1967 20 61 8
1968 22 61 10
Satz 1 gilt entsprechend für am 1. Januar 2011 vorhandene und im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch schwerbehinderte Richterinnen und Richter auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 2011 eine bis zum Beginn des Ruhestandes bewilligte
1.
Teilzeitbeschäftigung nach § 7 b Abs. 3 oder nach § 7 b Abs. 4 Satz 1 des Landesrichtergesetzes in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung oder
2.
Altersteilzeit nach § 7 c Abs. 1 Satz 4 oder nach § 7 c Satz 3 des Landesrichtergesetzes in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung oder
3.
Beurlaubung nach § 7 a Abs. 1 Nr. 2 oder nach § 7 a Abs. 1 Nr. 2 des Landesrichtergesetzes in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung
angetreten haben.

§ 4 Übertragung eines weiteren Richteramtes

Einer Richterin oder einem Richter auf Lebenszeit an einem Arbeitsgericht kann ein weiteres Richteramt an einem Gericht desselben Gerichtszweiges übertragen werden, wenn es aus dienstlichen Gründen geboten und der Richterin oder dem Richter zumutbar ist.

§ 5 Aufgabenzuweisung

Richterinnen und Richtern können die Aufgaben einer oder eines
Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden
1.
eines Seeamts,
2.
eines Umlegungsausschusses
übertragen werden.

§ 6 Geltung des Beamtenrechts

(1) Soweit das Deutsche Richtergesetz und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen, gelten für die Rechtsverhältnisse der Richterinnen und Richter bis zu einer besonderen Regelung die Vorschriften für Landesbeamtinnen und Landesbeamte entsprechend.
(2) In Angelegenheiten der Richterinnen und Richter sowie der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte gehört dem Landesbeamtenausschuß als ständiges Mitglied auch die Leiterin oder der Leiter der Allgemeinen Abteilung des Ministeriums für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung an. An die Stelle der übrigen Mitglieder (§ 95 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes) treten fünf Richterinnen oder Richter sowie eine Staatsanwältin oder ein Staatsanwalt als ordentliche und fünf Richterinnen oder Richter sowie eine Staatsanwältin oder ein Staatsanwalt als stellvertretende Mitglieder. Dabei sind die einzelnen Zweige der Gerichtsbarkeiten zu berücksichtigen. Die Berufsorganisationen der Richterinnen und Richter und der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte können Vorschläge einreichen; § 95 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes ist anzuwenden. Die Vorschläge müssen mindestens die doppelte Anzahl der Mitglieder sowie Stellvertreterinnen und Stellvertreter enthalten.

§ 7 Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen

(1) Richterinnen und Richtern mit Dienstbezügen ist auf Antrag
1.
Teilzeitbeschäftigung mit mindestens 25 % des regelmäßigen Dienstes,
2.
Urlaub ohne Dienstbezüge
bis zur Dauer von 15 Jahren zu bewilligen, wenn sie mindestens
a)
ein Kind unter 18 Jahren oder
b)
eine sonstige pflegebedürftige Angehörige oder einen sonstigen pflegebedürftigen Angehörigen
tatsächlich betreuen oder pflegen und zwingende dienstliche Belange der Bewilligung nicht entgegenstehen. Der Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung nach Satz 1 Nummer 1 im Umfang von 25 % bis unter 50 % dürfen dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Die Pflegebedürftigkeit ist durch Vorlage eines ärztlichen Gutachtens oder einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Krankenversicherung nachzuweisen.
(2) Anträge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sind nur zu genehmigen, wenn die Richterin oder der Richter zugleich zustimmt, mit Beginn oder bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung und beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auch in einem anderen Gericht desselben Gerichtszweiges verwendet zu werden. Anträge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 sind nur dann zu genehmigen, wenn die Richterin oder der Richter zugleich einer Verwendung auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweiges zustimmt.
(3) Während einer Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 Satz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten ausgeübt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.
(4) Die oder der Dienstvorgesetzte hat eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auf Antrag der Richterin oder des Richters zuzulassen, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(5) Der Dienstherr hat durch geeignete Maßnahmen den aus familiären Gründen Beurlaubten die Verbindung zum Beruf und den beruflichen Wiedereinstieg zu erleichtern.

§7a Urlaub ohne Dienstbezüge

(1) Richterinnen und Richtern ist
1.
auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren,
2.
nach Vollendung des 50. Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Urlaub ohne Dienstbezüge
zu bewilligen, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. § 7 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die oder der Dienstvorgesetzte hat eine vorzeitige Beendigung des bewilligten Urlaubs zuzulassen, wenn der Richterin oder dem Richter die Fortsetzung des Urlaubs im bewilligten Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(3) Während der Beurlaubung nach Absatz 1 dürfen entgeltliche Tätigkeiten nur in dem Umfang ausgeübt werden wie es Vollzeitbeschäftigten gestattet ist. Ausnahmen können zugelassen werden, soweit durch die Tätigkeiten dienstliche Belange nicht verletzt werden.

§ 7b Teilzeitbeschäftigung

(1) Richterinnen und Richtern ist auf Antrag Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte des regelmäßigen Dienstes zu bewilligen, wenn
1.
das Aufgabengebiet des richterlichen Amtes Teilzeitbeschäftigung zulässt,
2.
dienstliche Belange nicht entgegenstehen, und
3.
die Richterin oder der Richter zustimmt, mit Beginn oder bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung und beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweiges verwendet zu werden.
(2) § 7 Abs. 4 und § 7 a Abs. 3 gelten entsprechend.
(3) Unter den gleichen Voraussetzungen des Absatzes 1 kann die Teilzeitbeschäftigung für einen Zeitraum bis zu sieben Jahren auch in der Weise bewilligt werden,
1.
dass dabei der Teil, um den der Dienst ermäßigt ist, zu einem ununterbrochenen Zeitraum zusammengefasst wird, der am Ende der bewilligten Teilzeitbeschäftigung liegen muss (Freistellungsphase) oder
2.
dass am Ende des Bewilligungszeitraums eine Reduzierung des Dienstes steht, die durch eine entsprechend höhere Dienstleistung in der Anfangsphase erbracht wird; dabei muss am Ende des Bewilligungszeitraums mindestens 25% des regelmäßigen Dienstes erbracht werden.

§7c Altersteilzeit

(1) Richterinnen und Richtern ist auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung mit 60 % des bisherigen Dienstes zu bewilligen, wenn
1.
das Aufgabengebiet des richterlichen Amtes Altersteilzeit zulässt,
2.
die Richterin oder der Richter das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet hat und
3.
zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen
(Altersteilzeit). Ist der Durchschnitt des Dienstes der letzten zwei Jahre vor Beginn der Altersteilzeit geringer als der bisherige Dienst, ist dieser zugrunde zu legen. Bei begrenzt dienstfähigen Richterinnen und Richtern ist der herabgesetzte Dienst zugrunde zu legen. Der ermäßigte Dienst kann auch nach § 7 b Abs. 3 abgeleistet werden; dabei darf der Bewilligungszeitraum zwölf Jahre nicht überschreiten.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann von der Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 ganz oder für bestimmte Gerichtszweige absehen und abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 eine höhere Altersgrenze festlegen. Sie kann bestimmen, dass der ermäßigte Dienst nur nach Absatz 1 Satz 4 abgeleistet werden darf. Die Entscheidungen unterliegen der Mitbestimmung.
(3) § 7 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden; § 7 a Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 7d Familienpflegezeit

(1) Richterinnen und Richtern mit Dienstbezügen ist auf Antrag für die Dauer von längstens 48 Monaten Teilzeitbeschäftigung als Familienpflegezeit zur Pflege einer oder eines pflegebedürftigen Angehörigen zu bewilligen, wenn
1.
zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen und
2.
die Richterin oder der Richter zustimmt, mit Beginn oder bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung und beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auch in einem anderen Gericht desselben Gerichtszweiges verwendet zu werden.
Der Bewilligung einer Familienpflegezeit mit tatsächlicher Arbeitszeit in der Pflegephase im Umfang von 25 % bis unter 50 % des regelmäßigen Dienstes und in den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 dürfen dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Die Pflegebedürftigkeit ist durch Vorlage eines ärztlichen Gutachtens oder einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Krankenversicherung nachzuweisen.
(2) Die Teilzeitbeschäftigung wird in der Weise bewilligt, dass die Richterinnen und Richter ihren tatsächlichen Dienst während einer zusammenhängenden Pflegephase bis zu längstens 24 Monaten um den Anteil des reduzierten Dienstes ermäßigen, welcher nach Beendigung der Pflegephase in der ebenso langen Nachpflegephase erbracht wird. In der Pflegephase muss unbeschadet der Regelung des Satzes 3 mindestens 25 % des regelmäßigen Dienstes erbracht werden. Die Teilzeitbeschäftigung kann auch in der Weise bewilligt werden, dass in der Pflegephase der Teil, um den der Dienst während der Familienpflegezeit ermäßigt ist, zu einem ununterbrochenen Zeitraum von bis zu sechs Monaten zusammengefasst wird. Eine nachträgliche Verlängerung der Pflegephase auf bis zu sechs Monate im Falle des Satzes 3 oder bis zu 24 Monate im Falle des Satzes 1 ist möglich.
(3) Für die Bemessung der Höhe der monatlichen Dienstbezüge gilt § 7 Absatz 1 und 2 Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBesG) entsprechend für den Durchschnitt des reduzierten Dienstes zum regelmäßigen Dienst im Zeitraum der Pflege- und Nachpflegephase.
(4) Die Pflegephase der Familienpflegezeit endet vorzeitig mit Ablauf des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Voraussetzungen der Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen nach Absatz 1 wegfallen.
(5) Die Familienpflegezeit ist mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen,
1.
bei Beendigung des Richterverhältnisses,
2.
bei einem auf Antrag der Richterin oder des Richters erfolgten Wechsel des Dienstherrn,
3.
wenn Umstände eintreten, welche die vorgesehene Abwicklung unmöglich machen oder wesentlich erschweren, oder
4.
in besonderen Härtefällen, wenn der Richterin oder dem Richter die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zuzumuten ist und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(6) Die Familienpflegezeit kann vom Dienstherrn anstelle des Widerrufs
1.
im Falle einer Beurlaubung aus familiären Gründen von mehr als einem Monat nach § 7 Absatz 1 oder
2.
im Falle einer Elternzeit
unterbrochen und mit der restlichen Pflegezeit oder mit einer entsprechend verkürzten Nachpflegephase fortgesetzt werden.
(7) Gleichzeitig mit dem Widerruf wird der Dienststatus entsprechend der nach dem Modell zu erbringenden Dienstleistung festgesetzt. Zuviel gezahlte Bezüge sind von der Richterin oder dem Richter zurückzuzahlen. Dies gilt nicht für die überzahlten Bezüge des Zeitraums der Pflegephase, soweit er bereits in der Nachpflegephase ausgeglichen wurde. § 15 Absatz 2 Satz 3 SHBesG gilt entsprechend.
(8) Eine neue Familienpflegezeit kann erst für die Zeit nach Beendigung der Nachpflegephase bewilligt werden.
(9) Die Richterin oder der Richter ist verpflichtet, jede Änderung der Tatsachen mitzuteilen, die für die Bewilligung maßgeblich sind. § 7 Absatz 3 gilt entsprechend.

§7e Höchstdauer von Beurlaubung und unterhälftiger Teilzeit

Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte des regelmäßigen Dienstes nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder § 7d Absatz 1 Satz 1, Urlaub nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Urlaub nach § 7a Absatz 1 dürfen insgesamt die Dauer von 17 Jahren nicht überschreiten. Dabei bleibt eine unterhälftige Teilzeitbeschäftigung während einer Elternzeit unberücksichtigt. Satz 1 findet bei Urlaub nach § 7 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 keine Anwendung, wenn es der Richterin oder dem Richter nicht mehr zuzumuten ist, zur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.

§ 7f Altersteilzeit 63plus

(1) Richterinnen und Richtern mit Dienstbezügen ist auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung zu bewilligen, wenn das Aufgabengebiet des richterlichen Amtes Altersteilzeit 63plus zulässt, die Richterin oder der Richter das 63. Lebensjahr vollendet hat und dienstliche Belange nicht entgegenstehen (Altersteilzeit 63plus). Die Teilzeitbeschäftigung muss mit mindestens 50 % des regelmäßigen Dienstes beantragt werden; sie darf nicht mehr als 90 % des regelmäßigen Dienstes betragen.
(2) Für Richterinnen und Richter, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass
1.
bei ihnen die nach § 3a Absatz 2 oder 3 maßgebende Altersgrenze an die Stelle des 63. Lebensjahres tritt,
2.
sich der Antrag mindestens auf die Zeit erstrecken muss, zu der sie nach vollendetem 65. Lebensjahr auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden können.
(3) § 7a Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 7g Hinweispflicht und Benachteiligungsverbot

(1) Wird eine Teilzeitbeschäftigung oder eine langfristige Beurlaubung nach den §§ 7 bis 7d und 7f beantragt, ist die Richterin oder der Richter auf die Folgen hinzuweisen, insbesondere auf die Folgen für Ansprüche aufgrund dienstrechtlicher Regelungen.
(2) Die Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 7, 7b bis 7d und 7f darf das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen. Eine unterschiedliche Behandlung von Richterinnen und Richtern mit Teilzeitbeschäftigung gegenüber Richterinnen und Richtern mit Vollzeitbeschäftigung ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen.

§ 8 Ernennung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter

(1) Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter, die nach den für sie geltenden Vorschriften berufen oder ernannt werden, erhalten eine Ernennungsurkunde. In der Ernennungsurkunde müssen die Worte "unter Berufung in das Richterverhältnis als ehrenamtliche Richterin" oder "unter Berufung in das Richterverhältnis als ehrenamtlicher Richter" enthalten sein.
(2) Für diese Richterinnen und Richter gelten die Vorschriften des Landesbeamtengesetzes über Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter, die nach den für sie geltenden Vorschriften gewählt werden.

§ 9 Eid der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter

Die Formeln für den Eid und das Gelöbnis der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter (§ 45 Abs. 3, 4 und 6 des Deutschen Richtergesetzes) enthalten nach den Worten "getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland" zusätzlich die Worte ", der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein".

Abschnitt II Richterwahl

§ 10 Zuständigkeiten des Richterwahlausschusses und des Landtages

(1) Über die Ernennung auf Lebenszeit, Beförderung und Versetzung einer Richterin oder eines Richters entscheidet das Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung gemeinsam mit dem Richterwahlausschuß.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
a)
die Berufung der Präsidentin oder des Präsidenten eines oberen Landesgerichts,
b)
die Versetzung im Interesse der Rechtspflege (§ 31 des Deutschen Richtergesetzes) und für Versetzungen wegen Veränderung der Gerichtsorganisation (§ 32 des Deutschen Richtergesetzes).
(3) Die Präsidentinnen oder Präsidenten eines oberen Landesgerichts werden auf Vorschlag des Ministeriums für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung vom Landtag mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gewählt. Der Vorschlag soll drei Personen enthalten und mindestens eine Frau berücksichtigen. Dem Vorschlag sind die Personalübersichten für jede vorgeschlagene Bewerbung beizufügen. Die vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber sind durch den zuständigen Landtagsausschuß anzuhören. Die Anhörung des Ausschusses soll in öffentlicher, die anschließende Beratung und Beschlußfassung müssen in nichtöffentlicher Sitzung stattfinden.

§ 11 Zusammensetzung des Richterwahlausschusses

(1) Dem Richterwahlausschuß gehören als gewählte Mitglieder an
1.
acht Abgeordnete des Landtages,
2.
vier weitere Abgeordnete des Landtages, wenn über eine Anstellung, Beförderung oder Versetzung in der Arbeits- oder der Sozialgerichtsbarkeit zu entscheiden ist,
3.
zwei Richterinnen oder Richter als ständige Mitglieder,
4.
eine Richterin oder ein Richter des Gerichtszweiges, für den die Wahl stattfindet, als nichtständiges Mitglied,
5.
eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt,
6.
je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wenn über eine Anstellung, Beförderung oder Versetzung in der Arbeits- oder der Sozialgerichtsbarkeit zu entscheiden ist.
(2) Frauen und Männer stellen jeweils die Hälfte der Mitglieder des Richterwahlausschusses.
(3) Die für Justiz zuständige Ministerin oder der für Justiz zuständige Minister führt den Vorsitz. Sie oder er hat kein Stimmrecht. Sie oder er kann sich nach Maßgabe der Geschäftsordnung der Landesregierung vertreten lassen.

§ 12 Wahl der Abgeordneten

(1) Zu Beginn jeder Wahlperiode, spätestens sechs Wochen nach seinem ersten Zusammentritt, wählt der Landtag mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen die Mitglieder nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und für jedes Mitglied eine Abgeordnete oder einen Abgeordneten als Vertreterin oder Vertreter.
(2) Jede Fraktion des Landtages ist im Wahlverfahren für die Anzahl von Mitgliedern nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und deren Vertreterinnen und Vertreter nach der Reihenfolge der Höchstzahlen vorschlagsberechtigt, die sich durch Teilung der Zahlen der Sitze der Fraktionen durch 0,5 - 1,5 - 2,5 - usw. ergeben. Bei gleicher Höchstzahl entscheidet über das letzte Vorschlagsrecht das von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages zu ziehende Los. Jede Fraktion kann entsprechend ihrer Vorschlagsberechtigung eine Vorschlagsliste einbringen. Die Vorschlagsliste soll abwechselnd Frauen und Männer benennen.
(3) Kommt die Wahl innerhalb der Frist des Absatzes 1 nicht zustande, so tritt an die Stelle des Richterwahlausschusses der Landtag, bis eine Wahl durch den Landtag stattgefunden hat.

§ 13 Wahl der weiteren Mitglieder

(1) Der Landtag wählt spätestens sechs Wochen nach seinem ersten Zusammentritt mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen die weiteren Mitglieder nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 und für jedes Mitglied eine Person als Vertreterin oder Vertreter. Für die Vorschlagsberechtigung und für den Fall, daß eine Wahl innerhalb dieser Frist nicht zustande kommt, gilt § 12 Abs. 2 und 3 entsprechend.
(2) Gewählt werden kann nur, wer durch einen Wahlvorschlag (§ 14) benannt worden ist. Der Landtag ist bei der Wahl der weiteren Mitglieder und deren Stellvertretungen nicht daran gebunden, ob diese Personen als Mitglied oder Stellvertretung vorgeschlagen worden sind.
(3) Als Mitglied nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 und 4 können nur Richterinnen und Richter des Landes gewählt werden, die auf Lebenszeit ernannt und zum Landtag wählbar sind. Ausgenommen sind Mitglieder des Präsidialrats und deren Vertreterinnen und Vertreter sowie Richterinnen und Richter, die an ein Gericht außerhalb des Landes oder an eine Staatsanwaltschaft oder an eine Verwaltungsbehörde abgeordnet oder ohne Dienstbezüge beurlaubt sind.
(4) Als Mitglied nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 kann nur eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt gewählt werden, die oder der im Bezirk des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts zugelassen und zum Landtag sowie zum Vorstand der Rechtsanwaltskammer ( §§ 65, 66 BRAO) wählbar ist.
(5) Als Vertreterin oder Vertreter der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 11 Abs. 1 Nr. 6 können nur Personen gewählt werden, die zum Landtag wählbar sind.

§ 14 Wahlvorschläge (Vorschlagsliste)

(1) Für die Wahl der weiteren Mitglieder sind vorschlagsberechtigt
1.
für die Mitglieder nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 und ihre Vertreterinnen oder Vertreter alle Richterinnen und Richter des Landes, für das Mitglied nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 und seine Vertreterin oder seinen Vertreter nur die Richterinnen und Richter des jeweiligen Gerichtszweiges. Nicht vorschlagsberechtigt sind Richterinnen und Richter, die an ein Gericht außerhalb des Landes oder an eine Staatsanwaltschaft oder Verwaltungsbehörde abgeordnet oder ohne Dienstbezüge beurlaubt sind,
2.
für das Mitglied nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 und seine Vertreterin oder seinen Vertreter der Vorstand der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer und die im Bezirk des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte,
3.
für das Mitglied der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nach § 11 Abs. 1 Nr. 6 und seine Vertreterin oder seinen Vertreter die Vereinigung der Schleswig-Holsteinischen Unternehmensverbände e.V. und der kommunale Arbeitgeberverband Schleswig-Holstein, für das Mitglied der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 11 Abs. 1 Nr. 6 und seine Vertreterin oder seinen Vertreter der Deutsche Gewerkschaftsbund - Landesbezirk Nord.
(2) Jede Vorschlagsberechtigte und jeder Vorschlagsberechtigte darf für jedes zu wählende weitere Mitglied und dessen Vertreterin oder Vertreter jeweils nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.
(3) Ein Wahlvorschlag für ein ständiges richterliches Mitglied (§ 11 Abs. 1 Nr. 3) und dessen Vertreterin oder Vertreter muß von mindestens zehn, ein Wahlvorschlag für ein nichtständiges richterliches Mitglied (§ 11 Abs. 1 Nr. 4) und dessen Vertreterin oder Vertreter muß von mindestens drei Vorschlagsberechtigten unterzeichnet sein.
(4) Ein Wahlvorschlag für eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt als Mitglied nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 und deren Vertreterin oder dessen Vertreter muß vom Vorstand der Rechtsanwaltskammer oder von mindestens zehn vorschlagsberechtigten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten unterzeichnet sein.
(5) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Regelungen über das Wahlverfahren, insbesondere über die Veranlassung und Einreichung von Wahlvorschlägen auch im Hinblick auf § 11 Abs. 2, die Ausübung des Vorschlagsrechts und die Feststellung des Vorschlagsergebnisses sowie die Erstellung einer Vorschlagsliste zu treffen.

§ 15 Neuwahl aufgrund nachträglicher Änderungen

(1) Sofern die Zusammensetzung der Mitglieder nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 und 2 nicht mehr dem Verhältnis der Stärke der Fraktionen im Sinne des § 12 Absatz 2 entspricht oder sofern aufgrund des § 18 Absatz 1 Satz 1 der Richterwahlausschuss nicht mehr paritätisch besetzt ist (§ 11 Absatz 2), können zwei Fraktionen oder 18 Abgeordnete verlangen, dass eine Neuwahl durchgeführt wird. Die Neuwahl der Mitglieder sowie deren Stellvertretungen ist innerhalb einer Frist von 12 Wochen nach Antragstellung vorzunehmen. Bis zu der erfolgten Neuwahl besteht der Richterwahlausschuss in der bisherigen Besetzung fort.
(2) Die Neuwahl erfolgt für die Mitglieder nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 und 2 entsprechend § 12 Absatz 2, für die Mitglieder nach § 11 Absatz 1 Nummer 3 bis 6 aus den für die letzte Wahl eingereichten Vorschlagslisten. Ist eine der bestehenden Vorschlagslisten erschöpft oder wählt der Landtag die auf einer Vorschlagsliste stehenden Personen nicht, so sind unverzüglich neue Wahlvorschläge nach § 14 einzuholen.

§ 16 Erlöschen und Ruhen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Richterwahlausschuß erlischt
1.
mit der Neuwahl der Mitglieder des Richterwahlausschusses nach §§ 12 und 13, spätestens sechs Wochen nach dem ersten Zusammentritt des neugewählten Landtages,
2.
durch schriftlichen Verzicht auf die Mitgliedschaft gegenüber dem Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung,
3.
durch Verlust der Wählbarkeit zum Landtag,
4.
mit der Neuwahl nach § 15.
(2) Die Mitgliedschaft eines richterlichen Mitgliedes (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 und 4) erlischt auch, wenn das Richterverhältnis zum Land Schleswig-Holstein endet. Die Mitgliedschaft eines nichtständigen richterlichen Mitgliedes (§ 11 Abs. 1 Nr. 4) erlischt ferner, wenn ihm ein Richteramt in einem Gerichtszweig übertragen worden ist, für den es nicht gewählt worden ist.
(3) Die Mitgliedschaft einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts (§ 11 Abs. 1 Nr. 5) erlischt auch, wenn sie oder er nicht mehr als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt im Bezirk des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts zugelassen ist.
(4) Die Mitgliedschaft eines richterlichen Mitglieds (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 und 4) ruht, solange es vorläufig seines Dienstes enthoben ist oder ihm die Führung seiner Amtsgeschäfte vorläufig untersagt ist.

§ 17 Ausschließungsgründe

(1) Ein Mitglied des Richterwahlausschusses ist von der Mitwirkung ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des § 41 Nr. 2 , 2 a oder 3 der Zivilprozeßordnung vorliegen oder wenn das Mitglied sich um eine ausgeschriebene Richterstelle bewirbt und die Richterstelle noch nicht besetzt ist.
(2) Ein Mitglied kann vom Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung, einem anderen Mitglied des Richterwahlausschusses oder von einer Bewerberin oder einem Bewerber wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Das Mitglied hat einen Ablehnungsgrund auch selbst anzuzeigen.
(3) Über den Ausschluß eines Mitglieds nach Absatz 1 oder die Ablehnung nach Absatz 2 entscheiden die übrigen Mitglieder des Richterwahlausschusses ohne seine Vertreterin oder seinen Vertreter.

§ 18 Nachrücken, Ersatzwahl und Vertretungsfälle

(1) Ist nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 2 oder 3 die Mitgliedschaft eines Mitglieds im Richterwahlausschuss erloschen, wird dessen Vertreterin oder Vertreter Mitglied des Richterwahlausschusses.
(2) Im Falle des Nachrückens gemäß Absatz 1 oder des Ausscheidens einer Stellvertretung nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 2 oder 3 ist unverzüglich die Ersatzwahl der Stellvertretung durchzuführen. Vorschlagsberechtigt ist für die Ersatzwahl der Stellvertretungen von Mitgliedern nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 und 2 die Fraktion, auf deren Vorschlag das ausgeschiedene Mitglied gewählt worden war. Die Ersatzwahl der Stellvertretungen von Mitgliedern nach § 11 Absatz 1 Nummer 3 bis 6 erfolgt aus den für die letzte Wahl eingereichten Vorschlagslisten. Ist die bestehende Vorschlagsliste erschöpft oder wählt der Landtag die noch auf der Vorschlagsliste stehenden Personen nicht, so sind unverzüglich neue Wahlvorschläge nach § 14 einzuholen.
(3) Ist ein Mitglied des Richterwahlausschusses an der Ausübung seines Amtes verhindert oder von der Mitwirkung ausgeschlossen oder ruht seine Mitgliedschaft, so tritt die Vertreterin oder der Vertreter für die Dauer der Verhinderung, des Ausschlusses oder des Ruhens der Mitgliedschaft an seine Stelle. Die Verhinderung ist dem Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung rechtzeitig anzuzeigen.

§ 19 Ausschreibung

Freie Richterstellen werden ausgeschrieben. Das Ausschreibungsverfahren regelt das zuständige Ministerium durch Verwaltungsvorschrift.

§ 20 Einberufung

(1) Das Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung beruft die Sitzung des Richterwahlausschusses ein. Die Einladung muß die Tagesordnung und eine Personalübersicht für jede Bewerberin und jeden Bewerber, in den Fällen des § 22 Abs. 3 für die vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber enthalten und den Mitgliedern spätestens eine Woche vor der Sitzung zugehen.
(2) Das Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung leitet die Unterlagen aller Bewerberinnen und Bewerber, in den Fällen des § 22 Abs. 3 die Unterlagen der vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber, mit den Stellungnahmen des Präsidialrats und in den Fällen der §§ 18 und 36 des Arbeitsgerichtsgesetzes und des § 11 des Sozialgerichtsgesetzes mit dem Ergebnis der Beratung oder Anhörung der Berichterstatterin oder dem Berichterstatter zu, die oder der sie noch vor der Sitzung der Mitberichterstatterin oder dem Mitberichterstatter übersendet. Personalakten dürfen nur vorgelegt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber zustimmt.

§ 21 Sitzung

(1) Die Sitzungen des Richterwahlausschusses sind in der Regel nicht öffentlich.
(2) Der Richterwahlausschuß kann in den Sitzungen Bewerberinnen und Bewerber sowie andere Personen anhören. Die Anhörung der Bewerberinnen und Bewerber nach § 22 Abs. 3 soll, die der übrigen kann in öffentlicher Sitzung stattfinden. Die anschließende Beratung und Beschlußfassung müssen in nichtöffentlicher Sitzung stattfinden.
(3) Über den Verlauf der Sitzung und das Ergebnis der Abstimmung wird eine Niederschrift angefertigt. Die oder der Vorsitzende kann eine Beamtin oder einen Beamten zur Protokollführung hinzuziehen.

§ 22 Beschlußfassung

(1) Der Richterwahlausschuß wählt die Bewerberin oder den Bewerber, die oder der für das Richteramt persönlich und fachlich am besten geeignet ist. Die Wahl darf erst stattfinden, wenn der Präsidialrat zu allen Bewerberinnen und Bewerbern Stellung genommen hat oder die Frist zur Stellungnahme verstrichen ist und wenn in den Fällen der §§ 18 und 36 des Arbeitsgerichtsgesetzes und des § 11 des Sozialgerichtsgesetzes die Beratung oder Anhörung stattgefunden hat.
(2) Der Richterwahlausschuß wählt in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Das gilt auch für Beschlüsse nach § 23 Abs. 1 und 2. Für andere Beschlüsse genügt die einfache Mehrheit der offen abgegebenen Stimmen. Erfolgt die Wahl einer Bewerberin oder eines Bewerbers nicht oder stimmt das Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung nicht zu, so beruft das Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung unverzüglich eine erneute Sitzung des Richterwahlausschusses ein oder schreibt die Stelle neu aus.
(3) In den Fällen des § 10 Abs. 1 erfolgt die Wahl einer Bewerberin oder eines Bewerbers für ein Richteramt, mit dem Dienstaufsichtsbefugnisse über Richterinnen und Richter verbunden sind, auf Vorschlag des Ministeriums für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung. Der Vorschlag soll drei Bewerberinnen und Bewerber enthalten und mindestens eine Frau berücksichtigen. Erfolgt die Wahl einer vorgeschlagenen Bewerberin oder eines vorgeschlagenen Bewerbers nicht, so beruft das Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung unverzüglich eine erneute Sitzung des Richterwahlausschusses ein oder schreibt die Stelle neu aus. Beruft es erneut eine Sitzung ein, kann es neue Vorschläge unterbreiten.
(4) Der Richterwahlausschuß ist beschlußfähig, wenn von seinen Mitgliedern oder Vertreterinnen und Vertretern mindestens die Hälfte anwesend ist.

§ 23 Übernahme und Entlassung von Richterinnen und Richtern auf Probe und kraft Auftrags

(1) Wird eine Richterin oder ein Richter auf Probe oder kraft Auftrags, die oder der sich um eine Richterstelle beworben hat, nach § 22 Abs. 1 nicht gewählt, so kann der Richterwahlausschuß darüber beschließen, ob er der Übernahme in das Richterverhältnis auf Lebenszeit zustimmt.
(2) Hat der Richterwahlausschuß einen Beschluß nach Absatz 1 nicht gefaßt, so legt das Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung spätestens dreieinhalb Jahre nach der Ernennung zur Richterin oder zum Richter auf Probe und zwei Jahre nach der Ernennung zur Richterin oder zum Richter kraft Auftrags die Unterlagen der Richterin oder des Richters dem Richterwahlausschuß zur Entscheidung vor, ob er die Übernahme in das Richterverhältnis auf Lebenszeit ablehnt. Personalakten dürfen nur vorgelegt werden, wenn die Richterin oder der Richter zustimmt.
(3) Lehnt der Richterwahlausschuß die Übernahme einer Richterin oder eines Richters auf Probe oder kraft Auftrags in das Richterverhältnis auf Lebenszeit nach Absatz 1 oder 2 ab, so ist die Richterin oder der Richter zu entlassen ( § 22 Abs. 2 Nr. 2, § 23 des Deutschen Richtergesetzes).
(4) Vor der Entlassung einer Richterin oder eines Richters auf Probe und kraft Auftrags nach § 22 Abs. 1, 2 Nr. 1 und Abs. 3 sowie § 23 des Deutschen Richtergesetzes ist der Richterwahlausschuß zu hören, falls nicht die Richterin oder der Richter ihre oder seine Entlassung selbst beantragt oder ihr schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zugestimmt hat.

§ 24 (gestrichen)

§ 25 Vollziehung der Entscheidung

Stimmt das Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung der Wahl einer Bewerberin oder eines Bewerbers nach § 22 zu, so trifft es die weiteren Maßnahmen.

§ 26 Verschwiegenheitspflicht

Die Mitglieder des Richterwahlausschusses und ihre Vertreterinnen und Vertreter sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Das Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung entscheidet über die Genehmigung zur Aussage in gerichtlichen Verfahren.

§ 27 Entschädigung

(1) Die Mitglieder des Richterwahlausschusses erhalten für ihre Tätigkeit die gleiche Entschädigung wie die Landtagsabgeordneten für die Teilnahme an der Sitzung eines Landtagsausschusses.
(2) Die Fahrkostenentschädigung der richterlichen Mitglieder richtet sich nach den für Richterinnen und Richter geltenden Vorschriften.
(3) Die Sachkosten des Richterwahlausschusses trägt das Land.

§ 28 Geschäftsordnung

Der Richterwahlausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Ministeriums für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung bedarf. In der Geschäftsordnung muß insbesondere bestimmt werden, nach welchen Grundsätzen die Berichterstatterinnen und Berichterstatter sowie die Mitberichterstatterinnen und Mitberichterstatter, von denen jeweils die eine Person Abgeordnete oder Abgeordneter und die andere Richterin oder Richter sein muß, ausgewählt werden.

Abschnitt III Vertretungen der Richterinnen und Richter sowie der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte

1. Titel Gemeinsame Vorschriften für Richtervertretungen

§ 29 Richterräte und Präsidialrat

(1) Bei den Gerichten werden als Richtervertretungen gebildet:
1.
Richterräte (Richterrat, Bezirksrichterrat, Hauptrichterrat);
2.
der Präsidialrat.
(2) Die Mitgliedschaft in der Richtervertretung ist ein Ehrenamt.

§ 30 Wahlperiode

(1) Die Wahlperiode der Richtervertretung dauert vier Jahre.
(2) Die Richtervertretung führt ihre Geschäfte weiter, bis die neue Vertretung gewählt ist.

§ 31 Verbot der Amtsausübung

Ein Mitglied einer Richtervertretung, dem die Führung seiner Amtsgeschäfte nach § 35 des Deutschen Richtergesetzes vorläufig untersagt ist, kann während der Dauer der Untersagung sein Amt nicht ausüben.

§ 32 Schweigepflicht

(1) Die Mitglieder der Richtervertretung haben - auch nach dem Ausscheiden aus der Richtervertretung - über dienstliche Angelegenheiten oder Tatsachen, die ihnen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Richtervertretung bekanntgeworden sind, Stillschweigen zu bewahren.
(2) Eine Schweigepflicht besteht nicht
a)
gegenüber den übrigen Mitgliedern der Richtervertretung sowie gegenüber den Stufenvertretungen und gegenüber der vorgesetzten Dienststelle, wenn die Richtervertretung diese im Rahmen ihrer Befugnisse anruft,
b)
für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig oder ihrer Bedeutung nach nicht vertraulich sind.

§ 33 Geschäftsordnung

Die Richtervertretung regelt ihre Beschlußfassung und Geschäftsführung in einer Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung kann die Beschlußfassung im schriftlichen Verfahren zulassen.

§ 34 Kosten

Für die Kosten, die durch die Wahl und die Tätigkeit der Richtervertretung oder eines ihrer Mitglieder entstehen, gelten die §§ 17 und 34 des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein entsprechend.

§ 35 Rechtsweg in Angelegenheiten der Richtervertretung

(1) Für Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung oder Tätigkeit der Richtervertretung steht der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen.
(2) Das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht entscheiden in der Besetzung mit Berufsrichterinnen und Berufsrichtern ohne die Mitwirkung von ehrenamtlichen Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichtern. Das Verfahren bestimmt sich nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung. Ein Vorverfahren findet nicht statt.
(3) Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

2. Titel Richterräte

§ 36 Aufgaben der Richterräte

Für die Aufgaben der Richterräte gilt § 51 des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein - mit Ausnahme der dem Präsidialrat vorbehaltenen Aufgaben - entsprechend.

§ 37 Bildung des Richterrats

(1) Ein Richterrat wird gebildet
1.
in der ordentlichen Gerichtsbarkeit
a)
bei dem Oberlandesgericht,
b)
bei den Landgerichten,
c)
bei den Amtsgerichten, an denen in der Regel mindestens fünf Richterinnen und Richter beschäftigt sind;
2.
in der Verwaltungsgerichtsbarkeit
a)
bei dem Oberverwaltungsgericht,
b)
bei dem Verwaltungsgericht;
3.
in der Finanzgerichtsbarkeit bei dem Finanzgericht;
4.
in der Arbeitsgerichtsbarkeit bei dem Landesarbeitsgericht als gemeinsamer Richterrat für das Landesarbeitsgericht und die Arbeitsgerichte;
5.
in der Sozialgerichtsbarkeit
a)
bei dem Landessozialgericht,
b)
bei den Sozialgerichten, an denen in der Regel mindestens fünf Richterinnen und Richter beschäftigt sind.
(2) Gerichte, bei denen nach Absatz 1 kein Richterrat zu bilden ist, werden durch Beschluß des Präsidiums des übergeordneten Gerichts für die Bildung eines Richterrats zusammengefaßt, so daß die Zahl der Richterinnen und Richter insgesamt mindestens fünf beträgt. Sie können auch einem anderen Gericht desselben Gerichtszweiges zugeteilt werden, bei dem ein Richterrat gebildet ist.

§ 38 Bildung der Stufenvertretungen

(1) Bezirksrichterräte werden gebildet
1.
in der ordentlichen Gerichtsbarkeit
bei dem Oberlandesgericht;
2.
in der Verwaltungsgerichtsbarkeit
bei dem Oberverwaltungsgericht;
3.
in der Sozialgerichtsbarkeit
bei dem Landessozialgericht.
(2) Der Hauptrichterrat wird bei der obersten Dienstbehörde für alle ihr nachgeordneten Gerichtszweige gebildet. Ist im Geschäftsbereich der obersten Dienstbehörde nur ein Richterrat gebildet, stehen diesem zugleich die Rechte und Pflichten des Hauptrichterrates zu.

§ 39 Zusammensetzung der Richterräte

(1) Der Richterrat besteht
a)
bei Gerichten mit mehr als zwanzig wahlberechtigten Richterinnen und Richtern aus drei Richterinnen oder Richtern,
b)
im übrigen aus einer Richterin oder einem Richter.
(2) Der Bezirksrichterrat besteht aus drei Richterinnen oder Richtern.
(3) Der Hauptrichterrat besteht aus fünf Richterinnen oder Richtern.

§ 40 Geltung des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen enthält, gelten für die Richterräte, insbesondere ihre Wahl, für den Umfang und das Verfahren ihrer Beteiligung sowie für die Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder, die Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein und die dazu erlassenen Durchführungsvorschriften entsprechend.

§ 41 Besondere Wahlvorschriften

(1) Eine Richterversammlung zur Bestellung des Wahlvorstandes für die Wahl des Richterrates findet nicht statt. An ihrer Stelle bestellt die Leiterin oder der Leiter des Gerichts, bei dem der Richterrat zu bilden ist, den Wahlvorstand.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident eines Gerichts und ihre oder seine ständige Vertreterin oder ihr oder sein ständiger Vertreter können dem Richterrat nicht angehören. Eine aufsichtführende Richterin oder ein aufsichtführender Richter kann dem Richterrat nur angehören, wenn dieser nicht bei ihrem oder seinem Gericht gebildet wird.

§ 42 Gemeinsame Aufgaben von Richterrat und Personalrat

(1) Sind an einer Angelegenheit sowohl der Richterrat als auch der Personalrat eines Gerichts beteiligt, so entsendet der Richterrat für die gemeinsame Beratung und Beschlußfassung Mitglieder in den Personalrat. Aufsichtführende Richterinnen und Richter dürfen nicht in den Personalrat ihres Gerichts entsandt werden.
(2) Der Richterrat entsendet
1.
ein Mitglied, wenn der Personalrat aus drei Mitgliedern besteht,
2.
zwei Mitglieder, wenn der Personalrat aus fünf oder mehr Mitgliedern besteht.
(3) Ist für ein Gericht nur eine Personalobfrau oder ein Personalobmann gewählt, so hat diese oder dieser dem Richterrat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Für den Bezirksrichterrat und den Hauptrichterrat gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. In den bei einem Landgericht gebildeten Bezirkspersonalrat entsendet die Mitglieder der bei dem Landgericht gebildete Richterrat.
(5) Sind in einer Angelegenheit nur der Hauptrichterrat und der Hauptstaatsanwaltsrat beteiligt, entsendet der Hauptstaatsanwaltsrat zwei Mitglieder in den Hauptrichterrat.

3. Titel Präsidialrat

1. Aufgabe und Errichtung

§ 43 Aufgabe des Präsidialrats

Der Präsidialrat ist vor jeder Einstellung, Ernennung auf Lebenszeit, Beförderung und Versetzung einer Richterin oder eines Richters, vor der Entscheidung über die Übernahme einer Richterin oder eines Richters auf Probe oder kraft Auftrags in das Richterverhältnis auf Lebenszeit (§ 23 Abs. 2) und vor der Entlassung einer Richterin oder eines Richters auf Probe oder kraft Auftrags (§ 23 Abs. 4) zu beteiligen.

§ 44 Bildung des Präsidialrats

Der Präsidialrat wird gemeinsam für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit, der Arbeitsgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit gebildet.

§ 45 Zusammensetzung des Präsidialrats

(1) Der Präsidialrat besteht aus
1.
der Präsidentin oder dem Präsidenten des obersten Gerichts des Landes aus dem Gerichtszweig, dem das zu besetzende Amt zugehört, als Vorsitzender oder Vorsitzendem;
2.
fünf von den Richterinnen und Richtern gewählten ständigen Mitgliedern, und zwar je
a)
einem Mitglied der ordentlichen Gerichtsbarkeit,
b)
einem Mitglied der Verwaltungsgerichtsbarkeit,
c)
einem Mitglied der Finanzgerichtsbarkeit,
d)
einem Mitglied der Arbeitsgerichtsbarkeit,
e)
einem Mitglied der Sozialgerichtsbarkeit;
3.
drei von den Richterinnen und Richtern gewählten Mitgliedern aus dem Gerichtszweig, dem das zu besetzende Amt zugehört, sowie je einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter für jedes Mitglied.
(2) Die Stellvertretung der oder des Vorsitzenden nimmt die zuständige Vertreterin oder der zuständige Vertreter der jeweils zum Vorsitz berufenen Präsidentin oder des jeweils zum Vorsitz berufenen Präsidenten wahr.

§ 46 Wahl der Mitglieder des Präsidialrats

(1) Die nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 und 3 zu wählenden Mitglieder werden in jedem Gerichtszweig von den Richterinnen und Richtern aus ihrer Mitte unmittelbar und geheim gewählt.
(2) Für die Wahl gelten die Vorschriften des § 40 über die Wahl des Bezirksrichterrats, in der Finanzgerichtsbarkeit und in der Arbeitsgerichtsbarkeit, sofern dort keine Stufenvertretung gebildet ist, des Richterrats, sinngemäß.

§ 47 Abordnung

Eine Richterin oder ein Richter, die oder der an ein Gericht eines anderen Gerichtszweiges oder an eine Verwaltungsbehörde abgeordnet ist, kann nicht Mitglied des Präsidialrats sein. Gehört sie oder er zur Zeit der Abordnung dem Präsidialrat an, so scheidet sie oder er aus ihm aus. Dasselbe gilt für die Abordnung einer Richterin oder eines Richters in den Bereich des Bundes oder eines anderen Landes.

§ 48 Ausscheiden und Ausschluß von Mitgliedern

(1) Ein gewähltes Mitglied scheidet aus dem Präsidialrat aus, wenn es sein Amt niederlegt oder seine Wählbarkeit verliert.
(2) Auf Antrag mindestens der Hälfte der Mitglieder des Präsidialrats oder auf Antrag der obersten Dienstbehörde kann ein Mitglied durch gerichtliche Entscheidung (§ 35) ausgeschlossen werden, wenn es seine Pflichten, insbesondere seine Schweigepflicht, verletzt.

§ 49 Neuwahlen; Eintritt der Stellvertreterinnen und Stellvertreter

(1) Scheidet ein gewähltes Mitglied aus dem Präsidialrat aus oder wird es ausgeschlossen, so ist für den Rest der Wahlperiode eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger für das Mitglied zu wählen.
(2) Ist ein Mitglied des Präsidialrats an der Ausübung seines Amtes verhindert, so tritt eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter für die Dauer der Verhinderung an seine Stelle. Dasselbe gilt, wenn ein Mitglied ausgeschieden oder ausgeschlossen ist, bis zur Wahl des neuen Mitglieds.

2. Verfahren bei der Beteiligung

§ 50 Einleitung der Beteiligung

Die oberste Dienstbehörde beantragt die Stellungnahme des Präsidialrates zu der persönlichen und fachlichen Eignung der Bewerberinnen und Bewerber, bei der Einstellung einer Richterin oder eines Richters auf Probe in den richterlichen Dienst zu der persönlichen und fachlichen Eignung der von ihr ausgewählten Bewerberin oder des von ihr ausgewählten Bewerbers. Sie fügt die Bewerbungen und die dienstlichen Beurteilungen der Bewerberinnen und Bewerber, bei der Einstellung einer Richterin oder eines Richters auf Probe in den richterlichen Dienst der von ihr ausgewählten Bewerberin oder des von ihr ausgewählten Bewerbers, bei. Im Fall des § 23 legt sie die dienstlichen Beurteilungen der Richterin oder des Richters auf Probe oder kraft Auftrags vor. Personalakten dürfen nur vorgelegt werden, wenn die Bewerberinnen und Bewerber oder Richterinnen und Richter zustimmen.

§ 51 Beschlußfassung des Präsidialrats

(1) Der Präsidialrat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Mitglieder, die in der Sitzung anwesend sind oder sich bei einer Beschlußfassung im schriftlichen Verfahren an der Abstimmung beteiligen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(2) Der Präsidialrat ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder in der Sitzung anwesend sind. Faßt der Präsidialrat Beschlüsse im schriftlichen Verfahren, so müssen sämtliche Mitglieder Gelegenheit zur Abstimmung erhalten.

§ 52 Stellungnahme des Präsidialrates

Der Präsidialrat gibt eine schriftliche Stellungnahme über die persönliche und fachliche Eignung der Bewerberinnen und Bewerber, im Falle einer Einstellung der Bewerberin oder des Bewerbers, ab. Er hat seine Stellungnahme binnen eines Monats, bei einer Einstellung binnen zehn Tagen, abzugeben. Die Frist beginnt mit dem Eingang des Antrages mit Unterlagen bei der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Präsidialrates. Die Stellungnahmen sind zu den Personalakten zu nehmen.

4. Titel Staatsanwaltsräte

§ 53 Bildung der Staatsanwaltsräte

(1) Als Vertretungen der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte werden gebildet
1.
Staatsanwaltsräte bei den Staatsanwaltschaften,
2.
ein Hauptstaatsanwaltsrat bei dem Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung.
(2) Der Hauptstaatsanwaltsrat hat zugleich die Rechte und Pflichten einer Stufenvertretung bei der Behörde der Generalstaatsanwältin oder des Generalstaatsanwalts.
(3) Zu den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten im Sinne dieses Titels gehören auch die Richterinnen und Richter auf Probe im staatsanwaltschaftlichen Dienst.

§ 54 Aufgabe der Staatsanwaltsräte

Für die Aufgaben der Staatsanwaltsräte gilt § 51 des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein entsprechend.

§ 55 Geltung des Richter- und des Personalvertretungsrechts

Soweit dieser Titel keine Bestimmungen enthält, gelten für die Staatsanwaltsräte die Vorschriften für Richterräte des 1. und 2. Titels entsprechend.

Abschnitt IV Richterdienstgerichte

1. Titel Errichtung und Zuständigkeit

§ 56 Errichtung

(1) Richterdienstgerichte sind das Schleswig-Holsteinische Dienstgericht für Richterinnen und Richter (Dienstgericht) und der Schleswig-Holsteinische Dienstgerichtshof für Richterinnen und Richter (Dienstgerichtshof).
(2) Das Dienstgericht wird bei dem Landgericht Kiel, der Dienstgerichtshof bei dem Oberlandesgericht errichtet.
(3) Die Geschäftsstelle des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, nimmt auch die Aufgaben der Geschäftsstelle des Richterdienstgerichts wahr.
(4) Bei Bedarf können bei dem Dienstgericht mehrere Kammern, bei dem Dienstgerichtshof mehrere Senate gebildet werden. Die Anzahl der Kammern und Senate bestimmt das Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung.
(5) Die Dienstaufsicht über die Richterdienstgerichte übt das Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung aus.

§ 57 Zuständigkeit des Dienstgerichts

(1) Das Dienstgericht entscheidet
1.
in Disziplinarverfahren gegen Richterinnen und Richter, auch wenn sie sich im Ruhestand befinden,
2.
über die Versetzung im Interesse der Rechtspflege (§ 31 des Deutschen Richtergesetzes),
3.
bei Richterinnen und Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit über die
a)
Nichtigkeit einer Ernennung (§ 18 des Deutschen Richtergesetzes)
b)
Rücknahme einer Ernennung (§ 19 des Deutschen Richtergesetzes),
c)
Entlassung (§ 21 des Deutschen Richtergesetzes),
d)
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§ 34 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes),
e)
eingeschränkte Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit.
4.
bei Anfechtung
a)
einer Maßnahme wegen Veränderung der Gerichtsorganisation (§ 32 des Deutschen Richtergesetzes),
b)
der Übertragung eines weiteren Richteramtes (§ 27 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes),
c)
der Abordnung einer Richterin oder eines Richters nach § 37 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes,
d)
einer Verfügung, durch die eine Richterin oder ein Richter auf Probe oder kraft Auftrags entlassen, durch die ihre oder seine Ernennung zurückgenommen oder die Nichtigkeit ihrer oder seiner Ernennung festgestellt oder durch die sie oder er wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird,
e)
der Heranziehung zu einer Nebentätigkeit,
f)
einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes,
g)
einer Verfügung nach den §§ 7 bis 7d und 7f.
(2) Das Dienstgericht entscheidet ferner in Disziplinarverfahren gegen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, auch wenn sie sich im Ruhestand befinden.

§ 58 Zuständigkeit des Dienstgerichtshofs

Der Dienstgerichtshof entscheidet
1.
über Berufungen gegen Urteile und über Beschwerden gegen Beschlüsse des Dienstgerichts,
2.
in allen anderen Fällen, in denen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und den danach anzuwendenden Verfahrensvorschriften das Gericht des zweiten Rechtszuges zuständig ist.

2. Titel Besetzung

1. Berufsrichterinnen und Berufsrichter

a) Allgemeine Vorschriften

§ 59 Mitglieder der Richterdienstgerichte

(1) Die Mitglieder der Richterdienstgerichte müssen vorbehaltlich der §§ 69 und 70 hauptamtlich tätige und auf Lebenszeit ernannte Richterinnen und Richter sein. Sie müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident eines Gerichts und ihre
oder seine ständige Vertreterin oder ihr oder sein ständiger Vertreter können nicht Mitglied eines Richterdienstgerichts sein.

§ 60 Bestimmung der Mitglieder

Die Mitglieder werden von dem Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, für vier Jahre bestimmt. Nach Ablauf ihrer Amtszeit können sie wieder bestimmt werden. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger zu bestimmen.

§ 61 Verbot der Amtsausübung

Ein Mitglied eines Richterdienstgerichts, gegen das ein Disziplinarverfahren, dass voraussichtlich mindestens zu einer Geldbuße führen wird, oder wegen einer vorsätzlichen Straftat ein Strafverfahren eingeleitet ist oder dem die Führung seiner Dienstgeschäfte nach § 35 des Deutschen Richtergesetzes vorläufig untersagt ist, kann während dieses Verfahrens oder der Dauer des Verbots sein Amt nicht ausüben.

§ 62 Erlöschen des Amtes

Das Amt des Mitgliedes eines Richterdienstgerichts erlischt, wenn
1.
eine Voraussetzung für die Berufung der Richterin oder des Richters in dieses Amt wegfällt,
2.
die Richterin oder der Richter im Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe oder im Disziplinarverfahren mindestens zu einer Geldbuße rechtskräftig verurteilt wird.

b) Schleswig-Holsteinisches Dienstgericht für Richterinnen und Richter

§ 63 Besetzung

Das Dienstgericht entscheidet in der Besetzung mit
a)
einer oder einem Vorsitzenden und einer Beisitzerin oder einem Beisitzer als ständigen Mitgliedern,
b)
einer nichtständigen Beisitzerin oder einem nichtständigen Beisitzer.

§ 64 Ständige Mitglieder

(1) Die oder der Vorsitzende und die ständige Beisitzerin oder der ständige Beisitzer sind aufgrund von Vorschlagslisten zu bestimmen, die die Präsidien des Oberlandesgerichts, des Oberverwaltungsgerichts, des Finanzgerichts, des Landesarbeitsgerichts und des Landessozialgerichts aufstellen.
(2) Zur oder zum Vorsitzenden ist für die einzelnen Amtsperioden (§ 60) jeweils eine Richterin oder ein Richter eines anderen Gerichtszweiges in der Reihenfolge: ordentliche Gerichtsbarkeit, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Finanzgerichtsbarkeit, Arbeitsgerichtsbarkeit und Sozialgerichtsbarkeit zu bestimmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des vorschlagsberechtigten Präsidiums des Gerichtszweiges, der übergangen werden soll.
(3) Für jedes ständige Mitglied ist eine regelmäßige Vertreterin oder ein regelmäßiger Vertreter zu bestimmen. Hierfür gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Ist auch die regelmäßige Vertreterin oder der regelmäßige Vertreter eines ständigen Mitglieds an der Mitwirkung verhindert, so bestimmt das Präsidium des Landgerichts Kiel aus den Richterinnen und Richtern dieses Gerichts eine zeitweilige Vertreterin oder einen zeitweiligen Vertreter.

§ 65 Nichtständiges Mitglied

(1) Die nichtständige Beisitzerin oder der nichtständige Beisitzer muß dem Gerichtszweig der betroffenen Richterin oder des betroffenen Richters angehören.
(2) Sie oder er ist nach der Reihenfolge von Vorschlagslisten heranzuziehen, die die Präsidien des Oberlandesgerichts, des Oberverwaltungsgerichts, des Finanzgerichts, des Landesarbeitsgerichts und des Landessozialgerichts aufstellen.
(3) Die Beisitzerin oder der Beisitzer ist bei der ersten Entscheidung heranzuziehen, die in einem Verfahren erforderlich wird. Die Heranziehung erstreckt sich auf das gesamte Verfahren. Ist eine Beisitzerin oder ein Beisitzer bei der ersten Entscheidung an der Mitwirkung verhindert, so tritt die nächstfolgende Beisitzerin oder der nächstfolgende Beisitzer für das gesamte Verfahren an ihre oder seine Stelle. Ist eine Beisitzerin oder ein Beisitzer bei späteren Entscheidungen verhindert, so vertritt sie oder ihn die nächstfolgende Beisitzerin oder der nächstfolgende Beisitzer für die Dauer der Verhinderung.
(4) Sind alle nichtständigen Beisitzerinnen und Beisitzer eines Gerichtszweiges an der Mitwirkung verhindert, so ist eine Beisitzerin oder ein Beisitzer aus der Vorschlagsliste eines anderen Gerichtszweiges heranzuziehen. Das Nähere bestimmt das Präsidium (§ 60 Satz 1) vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer.

c) Schleswig-Holsteinischer Dienstgerichtshof für Richterinnen und Richter

§ 66 Besetzung

Der Dienstgerichtshof entscheidet in der Besetzung mit
a)
einer oder einem Vorsitzenden und zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern als ständigen Mitgliedern,
b)
zwei nichtständigen Beisitzerinnen oder Beisitzern.

§ 67 Ständige Mitglieder

Für die Bestimmung der oder des Vorsitzenden und der ständigen Beisitzerinnen und Beisitzer sowie deren Vertreterinnen und Vertreter gilt § 64 entsprechend.

§ 68 Nichtständige Mitglieder

Für die nichtständigen Beisitzerinnen und Beisitzer gilt § 65 entsprechend.

§ 69 Bestellung

(1) In Disziplinarverfahren gegen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte treten an die Stelle der nichtständigen Beisitzerinnen und Beisitzer der Richterdienstgerichte auf Lebenszeit ernannte Staatsanwältinnen und Staatsanwälte. Sie müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben. Das Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung bestellt sie auf vier Jahre als nichtständige Beisitzerinnen und Beisitzer. Die Berufsorganisationen der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte können Vorschläge für die Bestellung einreichen.
(2) Die Leiterinnen und Leiter der Staatsanwaltschaften bei dem Oberlandesgericht und den Landgerichten sowie ihre ständigen Vertreterinnen und Vertreter können nicht Mitglieder eines Richterdienstgerichts sein.
(3) § 60 Sätze 2 und 3 sowie die §§ 61 und 62 gelten entsprechend.

§ 70 Reihenfolge der Mitwirkung

Das Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, regelt vor Beginn jedes Geschäftsjahres für seine Dauer die Reihenfolge, in der die nichtständigen Beisitzerinnen und Beisitzer herangezogen werden.

3. Titel Disziplinarverfahren

§ 71 Anwendung des Landesdisziplinargesetzes

Für Disziplinarsachen (§ 57 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2) gelten die Vorschriften des Landesdisziplinargesetzes sinngemäß, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

§ 72 Disziplinarmaßnahmen

(1) Gegen Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und
Staatsanwälte kann durch Disziplinarverfügung nur ein Verweis verhängt werden.
(2) Gegen eine Richterin oder einen Richter kann außer den in § 5 Abs. 1 des Landesdisziplinargesetzes vorgesehenen Disziplinarmaßnahmen auch die Disziplinarmaßnahme der Versetzung in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt verhängt werden. Die Maßnahme kann mit Kürzung der Dienstbezüge, Versagen des Aufsteigens in den Stufen im Sinne des § 27 des Bundesbesoldungsgesetzes und Einstufung in eine niedrigere Stufe im Sinne des § 27 des Bundesbesoldungsgesetzes oder mit einer dieser Maßnahmen verbunden werden. Sie wird dadurch vollstreckt, dass die oberste Dienstbehörde die Richterin oder den Richter nach Rechtskraft des Urteils versetzt.

§ 73 Entscheidungen des Dienstgerichts anstelle der obersten Dienstbehörde

(1) Das Dienstgericht entscheidet in Verfahren gegen Richterinnen und Richter auf Antrag der obersten Dienstbehörde über die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Bezügen sowie die Aufhebung dieser Maßnahmen. Der Beschluss ist der obersten Dienstbehörde und der Richterin oder dem Richter zuzustellen. Gegen die Entscheidung des Dienstgerichts ist die Beschwerde zulässig.
(2) Sechs Monate nach der Rechtskraft der Entscheidung über die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen kann auch die oder der Beschuldigte die Aufhebung dieser Maßnahmen beantragen.
(3) Anstelle des Dienstgerichts entscheidet der Dienstgerichtshof, wenn bereits ein noch nicht rechtskräftiges Urteil des Dienstgerichts vorliegt.

§ 74

(gestrichen)

§ 75 "Oberste Dienstbehörde"

In Verfahren gegen Richterinnen und Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit und gegen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte nimmt die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht die Aufgaben der obersten Dienstbehörde wahr. In Verfahren gegen Richterinnen und Richter der anderen Gerichtsbarkeiten kann die oberste Dienstbehörde der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht diese Aufgaben übertragen.

§ 76 Zulässigkeit der Revision

Gegen Urteile des Dienstgerichtshofs in Disziplinarverfahren steht den Beteiligten die Revision an das Dienstgericht des Bundes zu. Die Zulässigkeit der Revision und das Revisionsverfahren bestimmen sich nach den §§ 81 und 82 des Deutschen Richtergesetzes.

§ 77 Bekleidung mehrerer Ämter

(1) Ist eine Richterin zugleich Beamtin oder ein Richter zugleich Beamter, so gelten für sie oder ihn auch hinsichtlich der Zuständigkeit der Behörden und Dienstvorgesetzten die disziplinarrechtlichen Vorschriften für das Richteramt.
(2) Das Dienstgericht kann im Urteil die Wirkung der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auf das Richterverhältnis und auf die in Verbindung mit diesem bekleideten Nebenämter beschränken.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte entsprechend.

§ 78 Verfahren gegen Richterinnen und Richter auf Probe und kraft Auftrags

(1) Gegen eine Richterin oder einen Richter auf Probe und kraft Auftrags findet ein gerichtliches Disziplinarverfahren nicht statt.
(2) Ist eine Richterin oder ein Richter kraft Auftrags nach § 23 in Verbindung mit § 22 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes aus ihrem oder seinem Richteramt entlassen worden, so steht dies der Durchführung eines Disziplinarverfahrens gegen sie oder ihn nach den Vorschriften für Beamtinnen und Beamte nicht entgegen.
(3) Soweit die Beiordnung einer Richterin oder eines Richters auf Probe oder kraft Auftrags zu einem Gericht nicht alsbald widerrufen werden kann, kann die Richterin oder der Richter wegen eines Dienstvergehens nur aufgrund oder infolge einer Entscheidung im Disziplinarverfahren, durch die mindestens eine Zurückstufung verhängt wird, entlassen werden. Es können alle gegen eine Richterin oder einen Richter auf Lebenszeit zulässigen Disziplinarmaßnahmen verhängt werden; in entsprechender Anwendung des § 72 Abs. 2 kann auf Beiordnung zu einem anderen Gericht erkannt werden. Für die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung der Dienstbezüge gilt § 73.

4. Titel Versetzungs- und Prüfungsverfahren

§ 79 Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung

Für die Verfahren nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 (Versetzungsverfahren) und Nr. 3 und 4 (Prüfungsverfahren) gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung und des Teils 7 des Landesjustizgesetzes vom 17. April 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 231) sinngemäß, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den Vorbescheid sind nicht anzuwenden. Ein Vorverfahren findet nur in den Fällen des § 57 Abs. 1 Nr. 4 statt. Die Vertreterin oder der Vertreter des öffentlichen Interesses wirkt nicht mit.

§ 80 Vorläufige Untersagung der Amtsführung

Für die vorläufige Untersagung der Amtsführung (§ 35 des Deutschen Richtergesetzes) gilt § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

§ 81 Versetzungsverfahren

(1) Das Versetzungsverfahren (§ 31 des Deutschen Richtergesetzes) wird durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde eingeleitet.
(2) In seinem Urteil erklärt das Gericht eine der in § 31 des Deutschen Richtergesetzes
vorgesehenen Maßnahmen für zulässig oder weist den Antrag der obersten Dienstbehörde zurück.

§ 82 Prüfungsverfahren

(1) Das Prüfungsverfahren wird in den Fällen des § 57 Abs. 1 Nr. 3 durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde, in den Fällen des § 57 Abs. 1 Nr. 4durch einen Antrag der Richterin oder des Richters eingeleitet.
(2) In den Fällen des § 57 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a stellt das Gericht die Nichtigkeit fest oder weist den Antrag zurück.
(3) In den Fällen des § 57 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b bis d stellt das Gericht die Zulässigkeit der Maßnahme fest oder weist den Antrag zurück.
(4) In den Fällen des § 57 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a bis e hebt das Gericht die angefochtene Maßnahme auf oder weist den Antrag zurück.
(5) In den Fällen des § 57 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. f stellt das Gericht die Unzulässigkeit der Maßnahme fest oder weist den Antrag zurück.

§ 83 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

(1) Wird die Dienstunfähigkeit einer Richterin oder eines Richters aufgrund eines amtsärztlichen Gutachtens festgestellt und stimmt diese oder dieser einer Versetzung in den Ruhestand nicht zu, so beantragt die oberste Dienstbehörde bei dem Dienstgericht, die Zulässigkeit der Versetzung in den Ruhestand festzustellen. Gibt das Gericht dem Antrag statt, so ist die Richterin oder der Richter mit dem Ende des Monats, in dem die Entscheidung rechtskräftig geworden ist, in den Ruhestand zu versetzen.
(2) Werden Rechtsmittel gegen die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand eingelegt, werden mit dem Ende des Monats, in dem die Entscheidung zugestellt worden ist, die Dienstbezüge einbehalten, die das Ruhegehalt übersteigen.
(3) Ist eine Richterin zugleich Beamtin oder ist ein Richter zugleich Beamter, so gelten für ihre oder seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit - auch hinsichtlich der Zuständigkeit der Behörden und der Dienstvorgesetzten - die Vorschriften für das Richteramt.

§ 84 Aussetzung des Verfahrens

(1) Ist eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes angefochten und hängt die Entscheidung hierüber von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen Verfahrens bildet oder bilden kann, so hat das Richterdienstgericht die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Verfahrens auszusetzen. Der Aussetzungsbeschluß ist zu begründen.
(2) Ist das Verfahren bei dem anderen Gericht noch nicht anhängig, so setzt das Richterdienstgericht in dem Aussetzungsbeschluß eine angemessene Frist zur Einleitung des Verfahrens. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist weist es den Antrag ohne weitere Sachprüfung zurück.
(3) Hängt die Entscheidung eines anderen Gerichts als eines Richterdienstgerichts davon ab, ob eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes unzulässig ist, so hat das Gericht die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Richterdienstgericht auszusetzen. Der Aussetzungsbeschluß ist zu begründen. Absatz 2 gilt sinngemäß.

§ 85 Kostenentscheidung in besonderen Fällen

In Verfahren nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Buchst. a) und c) kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen der Staatskasse auferlegen, wenn die Richterin oder der Richter dem Antrag auf Feststellung oder Versetzung nicht widersprochen hat.

Abschnitt V Gleichstellungsbeauftragte für die Justiz

§ 86 Gleichstellungsbeauftragte für die Justiz

(1) Das für Justiz zuständige Ministerium bestellt aus dem Kreis der Richterinnen und Staatsanwältinnen eine Gleichstellungsbeauftragte für die Justiz sowie eine Vertreterin. Sie nimmt die Aufgaben und Rechte der Gleichstellungsbeauftragen des für Justiz zuständigen Ministeriums wahr, soweit überwiegend Gerichte und Staatsanwaltschaften betroffen sind.
(2) Das Vorschlagsrecht aus § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 562), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 464), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), steht den an den Gerichten und Staatsanwaltschaften tätigen Richterinnen, Staatsanwältinnen, Beamtinnen und weiblichen Tarifbeschäftigten zu.

Zweiter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 87 Übergangsvorschrift zu § 18

§ 18 findet auch Anwendung, wenn die Mitgliedschaft im Richterwahlausschuss bereits vor dem 25. Oktober 2019 erloschen oder eine Stellvertretung ausgeschieden ist und eine Ersatzwahl bis dahin noch nicht erfolgt ist.

§ 88 Wiederaufnahme früherer Verfahren

Soweit die Richterdienstgerichte nach diesem Gesetz zuständig sind, entscheiden sie auch im Verfahren über die Wiederaufnahme von Verfahren, die vor den bisher zuständigen Gerichten rechtskräftig abgeschlossen worden sind.
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