SGB XII-SchVO
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Landesverordnung über die Schiedsstelle nach § 81 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII-Schiedsstellenverordnung - SGB XII-SchVO) Vom 30. November 2010

Landesverordnung über die Schiedsstelle nach § 81 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII-Schiedsstellenverordnung - SGB XII-SchVO) Vom 30. November 2010
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert (LVO v. 30.06.2020, GVOBl. S. 439)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Schiedsstelle nach § 81 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII-Schiedsstellenverordnung - SGB XII-SchVO) vom 30. November 201001.01.2011
Eingangsformel01.01.2011
§ 1 - Bildung der Schiedsstelle31.07.2020
§ 2 - Bezeichnung und Aufgaben31.07.2020
§ 3 - Zusammensetzung der Schiedsstelle31.07.2020
§ 4 - Bestellung der Mitglieder31.07.2020
§ 5 - Amtsdauer, Amtsperiode31.07.2020
§ 6 - Abberufung und Amtsniederlegung31.07.2020
§ 7 - Amtsführung31.07.2020
§ 8 - Einleitung des Schiedsverfahrens, Antrag31.07.2020
§ 9 - Verfahren bis zur mündlichen Verhandlung31.07.2020
§ 10 - Mündliche Verhandlung31.07.2020
§ 11 - Entscheidung31.07.2020
§ 12 - Entschädigung31.07.2020
§ 13 - Gebühren, Kosten der Schiedsstelle31.07.2020
§ 14 - Übergangsregelungen31.07.2020
§ 15 - Inkrafttreten31.07.2020
Aufgrund des § 81 Abs. 2 des Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495), in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 Landesverwaltungsgesetz verordnet die Landesregierung:

§ 1 Bildung der Schiedsstelle

(1) Für das Land Schleswig-Holstein wird eine Schiedsstelle nach § 81 Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789), gebildet.
(2) Das für die Sozialhilfe zuständige Ministerium (Ministerium) ist zuständige Landesbehörde nach § 81 Absatz 3 Satz 6 SGB XII. Es führt die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle.
(3) Das Landesamt für soziale Dienste führt die Geschäfte der Schiedsstelle. Die beteiligten Organisationen im Sinne des § 4 Absatz 2 können einvernehmlich und mit Zustimmung des Ministeriums entscheiden, dass die Geschäfte der Schiedsstelle abweichend von Satz 1 künftig von einer der beteiligten Organisationen geführt werden. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle unterliegen den fachlichen Weisungen der oder des Vorsitzenden der Schiedsstelle.
(4) Die Schiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung, über die mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder zu entscheiden ist.

§ 2 Bezeichnung und Aufgaben

(1) Die Schiedsstelle führt die Bezeichnung „Schiedsstelle für Angelegenheiten des SGB XII“.
(2) Die Schiedsstelle entscheidet in den ihr nach dem SGB XII zugewiesenen Angelegenheiten.

§ 3 Zusammensetzung der Schiedsstelle

(1) Die Schiedsstelle besteht aus einer oder einem unparteiischen Vorsitzenden und fünf Vertreterinnen oder Vertretern der Leistungserbringer und fünf Vertreterinnen oder Vertretern der Träger der Sozialhilfe (Mitglieder der Schiedsstelle).
(2) Die oder der Vorsitzende hat eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter, die übrigen Mitglieder haben mindestens zwei und höchstens drei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Die jeweilige Stellvertreterin oder der jeweilige Stellvertreter hat bei Verhinderung des Mitglieds dessen Rechte und Pflichten.
(3) Die oder der Vorsitzende und ihre oder seine Stellvertretung dürfen weder haupt- noch nebenberuflich bei einem oder für einen Leistungserbringer oder Träger der Sozialhilfe tätig sein. Sie oder er soll die Befähigung zum Richteramt oder höheren allgemeinen Verwaltungsdienst besitzen.

§ 4 Bestellung der Mitglieder

(1) Zur Bestellung der oder des Vorsitzenden der Schiedsstelle und ihrer oder seiner Stellvertretung können die beteiligten Organisationen Vereinbarungen über ein Vorschlagsrecht treffen. Sie können auch vereinbaren, während einer Amtsperiode Vorsitz und Stellvertretung zu wechseln. Ist die oder der Vorsitzende und ihre oder seine Stellvertretung durch Los zu bestimmen, werden bei der Benennung der Kandidatinnen und Kandidaten Vorschläge der beteiligten Organisationen berücksichtigt. Die Anzahl der Lose der Kandidatinnen und Kandidaten der Leistungserbringer und der Träger der Sozialhilfe ist gleich. Das Losverfahren wird in Anwesenheit von Vertreterinnen und Vertretern der beteiligten Organisationen durchgeführt.
(2) Beteiligte Organisationen im Sinne des Absatzes 1 sind Vereinigungen der freigemeinnützigen oder privatgewerblichen Leistungserbringer, kommunalen Leistungserbringer, vertreten durch die kommunalen Landesverbände, sowie die örtlichen Träger der Sozialhilfe, vertreten durch die kommunalen Landesverbände, und der überörtliche Träger der Sozialhilfe.
(3) Für die Leistungserbringer sind
1.
eine Vertreterin oder ein Vertreter sowie dessen Stellvertreterinnen oder Stellvertreter von den kommunalen Landesverbänden,
2.
drei Vertreterinnen oder Vertreter sowie deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter von den in Schleswig-Holstein tätigen Vereinigungen der freigemeinnützigen Leistungserbringer und
3.
eine Vertreterin oder ein Vertreter sowie dessen Stellvertreterinnen oder Stellvertreter von den in Schleswig-Holstein tätigen Vereinigungen der privatgewerblichen Leistungserbringer
zu bestellen. Die Vereinigungen der Leistungserbringer beachten die Trägervielfalt. Bei der Bestellung der Mitglieder nach Satz 1 ist sicherzustellen, dass die paritätische Besetzung zwischen den Trägern der Sozialhilfe und den Leistungserbringern nicht durch Interessenkonflikte infolge der Tätigkeit eines Mitglieds für mehr als eine Organisation, insbesondere einer Tätigkeit sowohl auf der Seite der Träger der Sozialhilfe als auch auf der Seite der Leistungserbringer im Sinne von Satz 1, beeinträchtigt wird.
(4) Vier Vertreterinnen oder Vertreter sowie deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden für die örtlichen Träger der Sozialhilfe vom Schleswig-Holsteinischen Landkreistag und dem Städtetag Schleswig-Holstein, eine Vertreterin oder ein Vertreter sowie deren Stellvertreterin oder Stellvertreter wird vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe bestellt.
(5) Sind Vertreterinnen oder Vertreter und ihre Stellvertretung nach § 81 Absatz 3 Satz 6 SGB XII zu bestellen, gelten Absatz 3 und 4 entsprechend.
(6) Die Bestellung der Mitglieder wird mit der schriftlichen Einverständniserklärung der Betroffenen zur Amtsübernahme wirksam. Die Geschäftsstelle ist hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen. Sie unterrichtet die beteiligten Organisationen.
(7) Die oder der Vorsitzende verpflichtet die Mitglieder nach der Bestellung zu gewissenhafter Tätigkeit und zur Verschwiegenheit. Dabei ist auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung hinzuweisen. Die Organisationen der Mitglieder der Schiedsstelle haben die von ihnen beschäftigten Personen in schriftlicher Form zur Verschwiegenheit über die Angelegenheiten der Schiedsstelle zu verpflichten. Zudem haben sie in geeigneter Weise auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht hinzuwirken.
(8) Bei der Bestellung der Mitglieder sollen Frauen und Männer jeweils hälftig berücksichtigt werden.
(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten für die Bestellung der stellvertretenden Mitglieder entsprechend.

§ 5 Amtsdauer, Amtsperiode

(1) Die Amtsdauer der Mitglieder der Schiedsstelle beträgt vier Jahre (Amtsperiode).
(2) Die Mitglieder bleiben nach Ablauf der Amtsperiode bis zur Bestellung ihrer Nachfolgerinnen oder Nachfolger gemäß Absatz 3 oder ihrer erneuten Bestellung geschäftsführend im Amt.
(3) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, wird ein neues Mitglied für den Rest der Amtsperiode bestellt (Nachfolgerin oder Nachfolger).
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für stellvertretende Mitglieder entsprechend.

§ 6 Abberufung und Amtsniederlegung

(1) Die beteiligten Organisationen können gemeinsam die oder den Vorsitzenden aus wichtigem Grund abberufen. Kommt eine Einigung nicht zustande, kann das Ministerium die Vorsitzende oder den Vorsitzenden auf Antrag einer der beteiligten Organisationen aus wichtigem Grund abberufen. Ein wichtiger Grund im Sinne von Satz 1 und 2 ist gegeben, wenn die oder der Vorsitzende in grober Weise gegen ihre oder seine Amtspflichten verstoßen hat oder Tatsachen vorliegen, aufgrund derer einer beteiligten Organisation unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles die Fortdauer der Bestellung des betroffenen Mitglieds bis zum Ablauf der Amtsperiode nicht zugemutet werden kann. Der Antrag ist zu begründen. Die Sätze 1 bis 4 finden für die Abberufung der Stellvertreterin oder des Stellvertreters entsprechende Anwendung.
(2) Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle oder ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter können von den Organisationen abberufen werden, die sie bestellt haben. Wurde ein abberufenes Mitglied der Schiedsstelle vom Ministerium bestellt, wird die Abberufung erst mit der Bestellung eines neuen Mitglieds wirksam.
(3) Die oder der Betroffene ist vor der Abberufung im Falle des Absatzes 1 Satz 1 von den beteiligten Organisationen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 von der entsendenden Organisation anzuhören. Im Falle einer Abberufung nach Absatz 1 Satz 2 sind von Amts wegen neben der oder dem Betroffenen alle beteiligten Organisationen anzuhören.
(4) Die Abberufung nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 ist dem betroffenen Mitglied gegenüber schriftlich bekannt zu geben. Die Geschäftsstelle ist darüber schriftlich zu unterrichten.
(5) Die Mitglieder der Schiedsstelle oder ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter können aus begründetem Anlass, der glaubhaft zu machen ist, durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle ihr Amt niederlegen.
(6) Die Geschäftsstelle unterrichtet die beteiligten Organisationen von der Abberufung oder der Amtsniederlegung.

§ 7 Amtsführung

(1) Die Mitglieder oder die stellvertretenden Mitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen der Schiedsstelle teilzunehmen. Ein an der Teilnahme verhindertes Mitglied muss unverzüglich nach Bekanntgabe des Sitzungstermins seine Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter zur Teilnahme an der Sitzung auffordern und die Verhinderung sowie die Stellvertreterin oder den Stellvertreter, die oder der an seiner Stelle an der Sitzung der Schiedsstelle teilnimmt, der Geschäftsstelle mitteilen. Das verhinderte Mitglied händigt dem stellvertretenden Mitglied bereits von der Geschäftsstelle erhaltene Verfahrensunterlagen in eigener Verantwortung unverzüglich aus.
(2) Die Mitglieder der Schiedsstelle haben auch nach Beendigung ihres Amtes über die ihnen bei der Ausübung des Amtes bekannt gewordenen Informationen Verschwiegenheit zu wahren. Sie sind insbesondere nicht befugt, ihnen zugegangene Unterlagen an Dritte weiterzugeben.

§ 8 Einleitung des Schiedsverfahrens, Antrag

(1) Das Schiedsverfahren beginnt mit dem von einer Vertragspartei bei der Geschäftsstelle schriftlich gestellten Antrag.
(2) Es kann ein Antrag gestellt werden über
1.
die Gegenstände nach § 76 SGB XII, über die eine Vereinbarung nicht zustande gekommen ist, zu entscheiden oder
2.
die Höhe des Kürzungsbetrages nach § 79 Absatz 1 SGB XII zu entscheiden.
(3) Der Antrag ist in zwölffacher Ausfertigung bei der Geschäftsstelle einzureichen. Der Antrag hat die Vertragsparteien und die Gegenstände, über die eine Einigung nicht zustande gekommen ist, zu bezeichnen. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat den Sachverhalt, die streitige geforderte Vergütung, das Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen sowie die Begründung für die von ihr oder ihm vertretene Auffassung zu den streitigen Gegenständen darzulegen. Die von den Vertragsparteien in den Verhandlungen vorgelegten Nachweise und sonstigen Unterlagen sind beizufügen.

§ 9 Verfahren bis zur mündlichen Verhandlung

(1) Die Geschäftsstelle fordert die andere Vertragspartei auf, innerhalb einer von der oder dem Vorsitzenden zu setzenden Frist zum Antrag nach § 8 Stellung zu nehmen.
(2) Auf Verlangen der oder des Vorsitzenden sind die Vertragsparteien verpflichtet, zusätzliche Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, die für die Entscheidung der Schiedsstelle erforderlich sind. Zur Verfahrensbeschleunigung sollen die Vertragsparteien der Schiedsstelle Unterlagen nach Satz 1 und § 8 Absatz 3 rechtzeitig, spätestens fünf Arbeitstage vor der mündlichen Verhandlung, vorlegen.
(3) Die oder der Vorsitzende kann einen unzulässigen Antrag nach Anhörung der Antragstellerin oder des Antragstellers ohne mündliche Verhandlung zurückweisen. Die Antragstellerin oder der Antragsteller kann binnen eines Monats nach Zustellung der Entscheidung Durchführung einer mündlichen Verhandlung verlangen.
(4) Die oder der Vorsitzende kann zum Zwecke der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung im Einzelfall Erörterungstermine mit den Vertragsparteien durchführen.
(5) Die oder der Vorsitzende legt Ort, Termin und Gegenstand der Sitzung der Schiedsstelle fest. Die übrigen Schiedsstellenmitglieder sind hiervon drei Wochen vor der Sitzung in Kenntnis zu setzen. Die Geschäftsstelle lädt die Vertragsparteien und die Schiedsstellenmitglieder mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich zu den Sitzungen. Die Ladung der Schiedsstellenmitglieder enthält die Tagesordnung. Dieser Ladung sind die Unterlagen, die die Vertragsparteien eingereicht haben, beizufügen. Die Ladungsfrist kann von der oder dem Vorsitzenden bis auf fünf Tage verkürzt werden, wenn beide Vertragsparteien eingewilligt haben.

§ 10 Mündliche Verhandlung

(1) Die mündliche Verhandlung wird von der oder dem Vorsitzenden vorbereitet und geleitet. Die Stellvertretung der oder des Vorsitzenden kann mit Rede-, aber ohne Stimmrecht an den Sitzungen teilnehmen.
(2) Die Schiedsstelle und die oder der Vorsitzende wirken in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung zwischen den Vertragsparteien hin. Mit schriftlicher Zustimmung der Verfahrensbeteiligten kann die Schiedsstelle ohne mündliche Verhandlung und, sofern es für diesen Fall in der Geschäftsordnung bestimmt ist, im Umlaufverfahren entscheiden.
(3) In Abwesenheit der Vertragsparteien kann verhandelt und entschieden werden, wenn sie auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben oder in der Ladung darauf hingewiesen wurden, dass bei ihrem Ausbleiben ohne sie verhandelt und entschieden werden kann.
(4) Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. Zuhörerinnen und Zuhörer können auf Beschluss zugelassen werden.
(5) Sachverständige und Zeuginnen und Zeugen können auf Beschluss in der mündlichen Verhandlung hinzugezogen werden.
(6) Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muss Angaben enthalten über
1.
den Ort und den Tag der Verhandlung,
2.
die Namen der oder des Vorsitzenden, der anwesenden Mitglieder der Schiedsstelle, der erschienenen Vertragsparteien und deren Vertreterinnen oder Vertreter, sowie der erschienenen Sachverständigen und Zeuginnen und Zeugen,
3.
den Verfahrensgegenstand und die gestellten Anträge,
4.
den wesentlichen Inhalt der Aussagen der Sachverständigen und Zeugen und
5.
die gefassten Beschlüsse.
Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden der Schiedsstelle und, soweit eine Schriftführerin oder ein Schriftführer hinzugezogen worden ist, auch von dieser oder diesem zu unterzeichnen. Anlagen, auf die in der Verhandlungsniederschrift hingewiesen wird, sind Gegenstand der Niederschrift.
(7) Die Schiedsstelle kann die Vorsitzende oder den Vorsitzenden ermächtigen, Nebenentscheidungen nach Abschluss der mündlichen Verhandlung zu treffen.
(8) Ist die Sache nach Abschluss des Termins zur mündlichen Verhandlung nicht entscheidungsreif, entscheidet die Schiedsstelle über den weiteren Fortgang des Verfahrens.

§ 11 Entscheidung

(1) Die Schiedsstelle entscheidet in der Regel innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung aufgrund der mündlichen Verhandlung durch Beschluss. Die Frist nach Satz 1 kann im Falle des § 10 Absatz 7 oder mit Zustimmung der Antragstellerin oder des Antragstellers verlängert werden.
(2) Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn neben der oder dem Vorsitzenden mindestens je drei Vertreterinnen oder Vertreter der Leistungserbringer und der Träger der Sozialhilfe anwesend sind.
(3) Die Schiedsstelle berät und entscheidet in Abwesenheit der Vertragsparteien über die streitigen Gegenstände. Entschieden wird mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Ergibt sich keine Mehrheit, gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Der Beschluss ist schriftlich zu erlassen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Er ist von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen und den Vertragsparteien zuzustellen.

§ 12 Entschädigung

(1) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende erhält Reisekosten nach den für Beamtinnen und Beamte des Landes Schleswig-Holstein geltenden reisekostenrechtlichen Vorschriften. Für die sonstigen baren Auslagen und den Zeitaufwand erhält sie oder er eine Fallpauschale in Höhe von 300 Euro. Die Fallpauschale ermäßigt sich bei Antragsrücknahme oder sonstiger Erledigung, soweit die oder der Vorsitzende sich in der Sache noch nicht befasst hat, auf die Hälfte.
(2) Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle erhalten Reisekosten sowie Ersatz für sonstige bare Auslagen und Zeitaufwand von den Organisationen, die sie bestellt haben oder für die sie in Fällen des § 4 Absatz 5 bestellt worden sind, nach deren Regelungen.
(3) Sachverständige und von der Schiedsstelle hinzugezogene Zeugen erhalten eine Entschädigung in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222).
(4) Entschädigungen nach Absatz 1 und 3 werden auf Antrag von der Geschäftsstelle festgesetzt.

§ 13 Gebühren, Kosten der Schiedsstelle

(1) Für das Verfahren bei der Schiedsstelle wird von der Geschäftsstelle eine Gebühr erhoben. Die Gebührenschuld entsteht mit Eingang des Antrages bei der Schiedsstelle und wird mit Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig. Eine Gebühr wird nicht erhoben, wenn ein Antrag zurückgenommen wird, bevor er der anderen Vertragspartei nach § 9 Absatz 1 zugeleitet worden ist. Erledigt sich das Schiedsstellenverfahren ohne Entscheidung nach § 11 Absatz 1 Satz 1, ermäßigt sich die Gebühr um die Hälfte.
(2) Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet, im Falle
1.
der Antragsrücknahme die Antragstellerin oder der Antragsteller,
2.
einer sonstigen Erledigung die Vertragspartei, die die Kosten übernommen oder soweit sie für die Erledigung Anlass gegeben hat.
Wenn eine Vertragspartei teilweise obsiegt oder teilweise unterliegt, ist die Gebühr verhältnismäßig zu teilen.
(3) Die Gebühren richten sich nach der Bedeutung, der Schwierigkeit sowie dem Aufwand des Verfahrens. Der Gebührenrahmen beträgt 500,00 Euro bis 10.000,00 Euro.
(4) Die Schiedsstelle, im Falle des § 9 Absatz 3 die oder der Vorsitzende, setzt die Gebühren nach Ermessen fest und stellt die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühr nach Absatz 2 fest.
(5) Die durch Gebühreneinnahmen nicht gedeckten Kosten der Schiedsstelle einschließlich der Geschäftsstelle tragen die Vereinigungen der Leistungserbringer und die Träger der Sozialhilfe je zur Hälfte. Übersteigen die Gebühreneinnahmen die Kosten, werden die überschießenden Beträge im Folgejahr verrechnet.
(6) Die Geschäftsstelle legt jährlich bis Ende des zweiten Quartals im Folgejahr eine Aufstellung über die Einnahmen und Ausgaben der Schiedsstelle und über die Kosten der Geschäftsstelle des Vorjahres vor.
(7) Auf Grundlage der Aufstellung nach Absatz 6 treffen die beteiligten Organisationen eine Vereinbarung mit dem Landesamt für soziale Dienste, im Falle einer Vereinbarung über die Führung der Geschäfte der Schiedsstelle gemäß § 1 Absatz 3 Satz 2 mit der die Geschäfte führenden Organisation, über die von ihnen nach Absatz 5 zu tragenden Kosten. Kommt keine Vereinbarung zustande, regelt das Ministerium die Kostenverteilung auf Grundlage eines Vorschlags der oder des Vorsitzenden.
(8) Der Geschäftsstelle obliegt das Abrechnungswesen mit den beteiligten Organisationen.

§ 14 Übergangsregelungen

Für die am 1. Januar 2020 bei der Schiedsstelle anhängigen Verfahren findet die Landesverordnung über die Schiedsstelle nach § 94 des Bundessozialhilfegesetzes in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung weiter Anwendung. Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bestellten Mitglieder der Schiedsstelle bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtsperiode im Amt.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Schiedsstelle nach § 94 des Bundessozialhilfegesetzes vom 12. Juli 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 389)
*)
, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. März 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 52), Ressortbezeichnung ersetzt durch Artikel 63 der Verordnung vom 8. September 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 575), außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 30. November 2010
Peter Harry Carstensen Ministerpräsident Dr. Heiner Garg Minister für Arbeit, Soziales und Gesundheit
Fußnoten
*)
GS Schl.-H. II, Gl.Nr. B 200-0-11
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