Verordnung über die Berufsausbildung zum Fotomedienfachmann/zur Fotomedienfachfrau *)
FotoMedFachAusbV
Ausfertigungsdatum: 19.03.2008
Vollzitat:
"Verordnung über die Berufsausbildung zum Fotomedienfachmann/zur Fotomedienfachfrau vom 19. März 2008 (BGBl. I S. 457)"
*)
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2008 +++)
Eingangsformel
Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 4 Abs. 1 durch Artikel 232 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 26 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), von denen § 25 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und § 26 zuletzt durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Fotomedienfachmann/Fotomedienfachfrau wird
1. nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes sowie
2. nach § 25 Abs. 1 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nr. 38, Fotografen, der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung
staatlich anerkannt.
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Fotomedienfachmann/zur Fotomedienfachfrau gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
Abschnitt A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1. Kundenorientierung und -beratung:
1.1
Kundenberatung,
1.2
Kundenkommunikation,
1.3
Kunden- und dienstleistungsorientiertes Verhalten,
1.4
Kundenschulung,
1.5
Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben;
2. Marketing und Vertrieb:
2.1
Verkauf,
2.2
Sortimentsgestaltung und Präsentation von Waren und Dienstleistungen,
2.3
Markt- und Kundenbeziehungen,
2.4
Elektronischer Geschäftsverkehr, Informations- und Kommunikationssysteme;
3. Bildaufnahme:
3.1
Bildgestaltung,
3.2
Bilderstellung,
3.3
Bilddatenträger und Speicherprozesse;
4. Bildbearbeitung und Bildübertragung:
4.1
Bearbeitungs- und Übertragungstechniken,
4.2
Kalibrierung,
4.3
Medienintegration und -vernetzung;
5. Bildwiedergabe;
6. Kaufmännische Steuerung und Kontrolle:
6.1
Kalkulation und Kennziffern,
6.2
Warenwirtschaft;
7. Qualitätssicherung:
7.1
Qualitätssichernde Maßnahmen,
7.2
Beschwerde und Reklamation;
Abschnitt B
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1. Der Ausbildungsbetrieb:
1.1
Stellung, Rechtsform und Struktur,
1.2
Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften, Personaleinsatz,
1.3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.4
Umweltschutz;
2. Arbeitsorganisation, Information und Kommunikation:
2.1
Planung und Steuerung von Arbeitsabläufen,
2.2
Teamarbeit und Kooperation.
§ 4 Durchführung der Berufsausbildung
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
§ 5 Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Anfang des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung findet in den Prüfungsbereichen
1. Branche und Betrieb,
2. Kommunikation und Verkauf
statt.
(4) Für den Prüfungsbereich Branche und Betrieb bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) Leistungsangebote der Fotobranche darstellen,
b) Arbeitsabläufe planen und
c) für die eigene Arbeit maßgebende arbeits-, sozial- und umweltrechtliche Regelungen berücksichtigen
kann;
2. der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt 45 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Kommunikation und Verkauf bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) Waren- und Produktkennzeichnungen im Verkaufsgespräch nutzen,
b) Verkaufssituationen beurteilen und Handlungsmöglichkeiten aufzeigen und
c) Verkaufsvorgänge abwickeln und dafür erforderliche Berechnungen durchführen
kann;
2. der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten.
§ 6 Abschlussprüfung/Gesellenprüfung
(1) Durch die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
(2) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
1. Kundengespräch,
2. Waren und Dienstleistungen,
3. Kaufmännisches Handeln,
4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
(4) Für den Prüfungsbereich Kundengespräch bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) Gespräche situations- und adressatengerecht führen,
b) kunden- und serviceorientiert handeln,
c) Kunden fachgerecht beraten und
d) Waren und Dienstleistungen verkaufsgerecht anbieten oder Bilderstellungs- und Bildverarbeitungsprozesse erläutern
kann;
2. hierfür ist aus folgenden Gebieten auszuwählen:
a) Verkauf,
b) Bildtechnik;
3. der Prüfling soll ein fallbezogenes Fachgespräch führen; der Prüfling wählt eine von zwei ihm zur Wahl gestellten Aufgaben aus, von denen eine das Gebiet Verkauf und die andere das Gebiet Bildtechnik betrifft;
4. die Prüfungszeit beträgt höchstens 20 Minuten; dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit von 15 Minuten einzuräumen.
(5) Für den Prüfungsbereich Waren und Dienstleistungen bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) Produktinformationen erschließen und technologische Entwicklungen bei den Bildmedien darstellen und
b) Prozesse der Bildaufnahme, -verarbeitung, -übermittlung und -ausgabe darstellen und planen und dabei gestalterische, technologische, wirtschaftliche, ökologische und rechtliche Anforderungen berücksichtigen
kann;
2. der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Kaufmännisches Handeln bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) Kalkulationen durchführen und Kennziffern beurteilen,
b) Vorschläge zur Gestaltung des Waren- und Dienstleistungsangebots entwickeln und begründen,
c) Marketingmaßnahmen planen und bewerten,
d) Verkauf, Einkauf und Lagerung unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte und rechtlicher Vorgaben planen und durchführen,
e) Reklamationen und Beschwerden bearbeiten und
f) Kommunikation im Betrieb sowie mit Kunden zielgerichtet gestalten
kann;
2. der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
2. der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt 45 Minuten.
(8) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1. | Prüfungsbereich Kundengespräch | 30 Prozent, |
2. | Prüfungsbereich Waren und Dienstleistungen | 30 Prozent, |
3. | Prüfungsbereich Kaufmännisches Handeln | 30 Prozent |
4. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent. |
(9) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2. im Prüfungsbereich Kundengespräch mit mindestens „ausreichend“,
3. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens „ausreichend“ und
4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“
bewertet worden sind.
(10) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft.
Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fotomedienfachmann/zur Fotomedienfachfrau – Sachliche Gliederung –
(Fundstelle: BGBl. I 2008, 460 - 464)
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
---|---|---|
1 | 2 | 3 |
1 | Kundenorientierung und -beratung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1) | |
1.1 | Kundenberatung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.1) |
|
1.2 | Kundenkommunikation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.2) |
|
1.3 | Kunden- und dienstleistungsorientiertes Verhalten (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.3) |
|
1.4 | Kundenschulung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.4) |
|
1.5 | Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.5) |
|
2 | Marketing und Vertrieb (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2) | |
2.1 | Verkauf (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.1) |
|
2.2 | Sortimentsgestaltung und Präsentation von Waren und Dienstleistungen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.2) |
|
2.3 | Markt- und Kundenbeziehungen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.3) |
|
2.4 | Elektronischer Geschäftsverkehr, Informations- und Kommunikationssysteme (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.4) |
|
3 | Bildaufnahme (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3) |
3.1 | Bildgestaltung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.1) |
|
3.2 | Bilderstellung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.2) |
|
|
3.3 | Bilddatenträger und Speicherprozesse (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.3) |
|
4 | Bildbearbeitung und Bildübertragung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4) | |
4.1 | Bearbeitungs- und Übertragungstechniken (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.1) |
|
4.2 | Kalibrierung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.2) |
|
4.3 | Medienintegration und -vernetzung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.3) |
|
5 | Bildwiedergabe (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5) |
|
6 | Kaufmännische Steuerung und Kontrolle (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6) |
6.1 | Kalkulation und Kennziffern (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6.1) |
|
6.2 | Warenwirtschaft (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6.2) |
|
7 | Qualitätssicherung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7) |
7.1 | Qualitätssichernde Maßnahmen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7.1) |
|
7.2 | Beschwerde und Reklamation (§ 3 Abschnitt A Nr. 7.2) |
|
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
---|---|---|
1 | 2 | 3 |
1 | Der Ausbildungsbetrieb (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1) | |
1.1 | Stellung, Rechtsform und Struktur (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.1) |
|
1.2 | Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften, Personaleinsatz (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.2) |
|
1.3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.3) |
|
1.4 | Umweltschutz (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
|
2 | Arbeitsorganisation, Information und Kommunikation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2) |
2.1 | Planung und Steuerung von Arbeitsabläufen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.1) |
|
2.2 | Teamarbeit und Kooperation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.2) |
|
Anlage 2 (zu § 3 Abs. 1 Satz 2) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fotomedienfachmann/zur Fotomedienfachfrau – Zeitliche Gliederung –
(Fundstelle: BGBl. I 2008, 465 - 466)
Die nachfolgende zeitliche Gliederung nennt die Zeiträume, in denen die jeweiligen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erstmals schwerpunktmäßig vermittelt werden sollen; in der Regel ist eine Fortführung oder Vertiefung zum Erreichen der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich.
Erstes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt A Nr. 2.1 Verkauf, Lernziele a bis c,
Abschnitt A Nr. 2.4 Elektronischer Geschäftsverkehr, Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a bis d,
Abschnitt B Nr. 1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur,
Abschnitt B Nr. 1.2 Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften, Personaleinsatz, Lernziele a bis f,
Abschnitt B Nr. 1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Abschnitt B Nr. 1.4 Umweltschutz
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt A Nr. 1.2 Kundenkommunikation,
Abschnitt A Nr. 1.3 Kunden- und dienstleistungsorientiertes Verhalten, Lernziel a,
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt A Nr. 1.1 Kundenberatung, Lernziele a bis e,
Abschnitt A Nr. 2.1 Verkauf, Lernziele d bis f,
Abschnitt B Nr. 2.1 Planung und Steuerung von Arbeitsabläufen, Lernziel a,
zu vermitteln.
Zweites Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt A Nr. 1.5 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziele a und b,
Abschnitt A Nr. 3 Bildaufnahme,
Abschnitt A Nr. 5 Bildwiedergabe, Lernziele a bis c,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt A Nr. 1.1 Kundenberatung, Lernziel f,
Abschnitt A Nr. 1.3 Kunden- und dienstleistungsorientiertes Verhalten, Lernziele b und c,
Abschnitt A Nr. 1.5 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel c,
Abschnitt A Nr. 2.2 Sortimentsgestaltung und Präsentation von Waren und Dienstleistungen,
Abschnitt A Nr. 5 Bildwiedergabe, Lernziele d und e,
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt A Nr. 6 Kaufmännische Steuerung und Kontrolle,
Abschnitt A Nr. 7.1 Qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziel a,
Abschnitt A Nr. 7.2 Beschwerde und Reklamation,
Abschnitt B Nr. 2.1 Planung und Steuerung von Arbeitsabläufen, Lernziele b und c,
Abschnitt B Nr. 2.2 Teamarbeit und Kooperation, Lernziele a und b,
zu vermitteln.
Drittes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt A Nr. 2.4 Elektronischer Geschäftsverkehr, Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele e bis g,
Abschnitt A Nr. 4 Bildbearbeitung und Bildübertragung
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt A Nr. 1.4 Kundenschulung,
Abschnitt A Nr. 2.3 Markt- und Kundenbeziehungen,
Abschnitt A Nr. 7.1 Qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele b und c,
Abschnitt B Nr. 1.2 Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften, Personaleinsatz, Lernziel g,
Abschnitt B Nr. 2.1 Planung und Steuerung von Arbeitsabläufen, Lernziel d,
Abschnitt B Nr. 2.2 Teamarbeit und Kooperation, Lernziel c,
zu vermitteln.
Feedback