Verordnung über die Berufsausbildung zum Fotografen und zur Fotografin *) (Fotografiergewerbe-Ausbildungsverordnung - FotoAusbV)
FotoAusbV
Ausfertigungsdatum: 12.05.2009
Vollzitat:
"Fotografiergewerbe-Ausbildungsverordnung vom 12. Mai 2009 (BGBl. I S. 1051)"
*)
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2009 +++)
Eingangsformel
Auf Grund des § 25 Absatz 1 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 und 2 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), von denen § 25 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert und § 26 durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs
Der Ausbildungsberuf des Fotografen und der Fotografin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 38, Fotograf, der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 3 Struktur der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und die Ausbildung in einem der Schwerpunkte
A. Porträtfotografie,
B. Produktfotografie,
C. Industrie- und Architekturfotografie oder
D. Wissenschaftsfotografie.
§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Fotografen und zur Fotografin gliedert sich wie folgt:
Abschnitt A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1. Beraten von Kunden,
2. Erstellen von Bildkonzeptionen,
3. Arbeitsplanung,
4. Handhaben von fotografischen Aufnahmegeräten,
5. Einsetzen von Beleuchtung,
6. Umsetzen von Bildkonzeptionen,
7. Bilddatenhandling und Bildbearbeitung,
8. Ausgeben von Bilddaten,
9. Archivieren von Bilddaten;
Abschnitt B
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs,
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,
4. Umweltschutz,
5. qualitätssichernde Maßnahmen,
6. wirtschaftliche Aspekte und rechtliche Grundlagen.
§ 5 Durchführung der Berufsausbildung
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 und 7 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
§ 6 Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstands ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zur Mitte des vierten Ausbildungshalbjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich „fotografische Arbeitsprozesse“ statt. Für diesen Prüfungsbereich bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) Aufnahmeentwürfe erstellen und Arbeitsschritte festlegen,
b) Licht setzen,
c) fotografische Aufnahmegeräte handhaben,
d) Belichtungen durchführen,
e) Bilddaten bearbeiten,
f) fotografische Ausgabegeräte handhaben sowie
g) Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen
kann;
2. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen sowie Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3. der Prüfling soll als Arbeitsaufgabe einen Aufnahmeentwurf erstellen, Arbeitsschritte festlegen, die Aufnahme anfertigen und diese digital bearbeiten. Hierzu wählt er aus vorgegebenen Aufgaben eine aus;
4. die Prüfungszeit beträgt 210 Minuten. Innerhalb dieser Zeit sollen die schriftlichen Aufgaben in 90 Minuten bearbeitet werden.
§ 7 Gesellenprüfung
(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
(2) Die Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
1. Ausführung fotografischer Aufträge,
2. Anwendung fotografischer Prozesse,
3. Darstellung und Analyse fotografischer Prozesse,
4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich „Ausführung fotografischer Aufträge“ bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) Kundenwünsche berücksichtigen,
b) Auftragsziele analysieren,
c) Bildkonzeptionen erarbeiten und darstellen,
d) technische Hilfsmittel, Kamerazubehör und fotografische Aufnahmegeräte handhaben,
e) Licht nutzen und Licht setzen,
f) Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben selbstständig und kundenorientiert planen,
g) Ergebnisse seiner Arbeit präsentieren sowie
h) die Vorgehensweise bei der Herstellung von Aufnahmen begründen und fachliche Hintergründe aufzeigen
kann;
2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
a) das Ausführen eines fotografischen Auftrags unter Berücksichtigung des gewählten Schwerpunkts,
b) das Ausführen eines fotografischen Auftrags außerhalb des gewählten Schwerpunkts,
c) das Anfertigen einer Aufnahmeserie nach eigenem Thema, die aus mindestens drei Aufnahmen besteht. Dem Prüfungsausschuss ist vor Durchführung hierfür eine Bildkonzeption mit Angabe des Verwendungszwecks vorzulegen;
3. der Prüfling soll nach Nummer 2 Buchstabe a bis c je ein Prüfungsstück anfertigen, zum Prüfungsstück nach Buchstabe c soll er eine Präsentation durchführen sowie seine Vorgehensweise begründen;
4. die Prüfungsstücke sind in insgesamt 20 Stunden anzufertigen. Die Prüfungsstücke sind spätestens 14 Tage nach Aufgabenstellung nach Nummer 2 Buchstabe a und b und Vorlage der Bildkonzeption nach Nummer 2 Buchstabe c abzugeben. Die Prüfungszeit für die Präsentation beträgt höchstens 15 Minuten;
5. die Prüfungsstücke nach Nummer 2 Buchstabe a und b sind mit jeweils 25 Prozent, das Prüfungsstück nach Nummer 2 Buchstabe c einschließlich der Präsentation mit 50 Prozent zu gewichten.
(4) Für den Prüfungsbereich „Anwendung fotografischer Prozesse“ bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) technische Hilfsmittel und Kamerazubehör handhaben,
b) Licht nutzen und Licht setzen,
c) fotografische Aufnahmegeräte handhaben und Belichtungen durchführen,
d) Bildbearbeitungs- und Bildausgabeprozesse durchführen sowie
e) Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, Kundenorientierung, Wirtschaftlichkeit und Qualitätssicherung berücksichtigen
kann;
2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen: das Anfertigen einer Aufnahme einschließlich Bildbearbeitung entsprechend dem Verwendungszweck unter Berücksichtigung des gewählten Schwerpunkts;
3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen;
4. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich „Darstellung und Analyse fotografischer Prozesse“ bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll darstellen, dass er
a) Auftragsziele analysieren und beschreiben, Kunden beraten, Arbeitsschritte festlegen,
b) Prinzipien der Wahrnehmung und Gestaltung anwenden,
c) Aufnahmesysteme und Lichtsysteme anwenden,
d) Bildbearbeitungsprozesse, Bildausgabeprozesse und Bildarchivierung anwenden und optimieren,
e) fachbezogene Berechnungen durchführen,
f) wirtschaftliche und rechtliche Anforderungen berücksichtigen sowie
g) Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz und Qualitätssicherung berücksichtigen
kann;
2. der Prüfling soll schriftlich fallbezogene Aufgaben bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt vier Stunden.
(6) Für den Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
2. der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(7) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1. | Prüfungsbereich „Ausführung fotografischer Aufträge“ | 35 Prozent, |
2. | Prüfungsbereich „Anwendung fotografischer Prozesse“ | 25 Prozent, |
3. | Prüfungsbereich „Darstellung und Analyse fotografischer Prozesse“ | 30 Prozent, |
4. | Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ | 10 Prozent. |
(8) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2. im Prüfungsbereich „Anwendung fotografischer Prozesse“ mit mindestens „ausreichend“,
3. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens „ausreichend“,
4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“
bewertet worden sind.
(9) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.
§ 8 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft.
Anlage (zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fotografen und zur Fotografin
(Fundstelle: BGBl. I 2009, 1054 - 1059)
Abschnitt A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1. Gemeinsame Ausbildungsinhalte
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbilds | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitlicher Richtwert in Wochen im | |
---|---|---|---|---|
1. – 18. Monat | 19. – 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Beraten von Kunden (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) |
| 4 | |
| 4 | |||
2 | Erstellen von Bildkonzeptionen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) |
| 6 | |
| 6 | |||
3 | Arbeitsplanung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) |
| 4 | |
| 4 | |||
4 | Handhaben von fotografischen Aufnahmegeräten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) |
| 14 | |
| ||||
| 2 | |||
5 | Einsetzen von Beleuchtung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) |
| 8 | |
| 10 | |||
6 | Umsetzen von Bildkonzeptionen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) |
| 12 | |
| 8 | |||
7 | Bilddatenhandling und Bildbearbeitung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) |
| 10 | |
| 12 | |||
8 | Ausgeben von Bilddaten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) |
| 6 | |
| 2 | |||
9 | Archivieren von Bilddaten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9) |
| 8 |
2. Berufsausbildung in Schwerpunkten
2.1 Schwerpunkt Porträtfotografie
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbilds | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitlicher Richtwert in Wochen im |
---|---|---|---|
19. – 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Beraten von Kunden (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) |
| 8 |
2 | Umsetzen von Bildkonzeptionen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) |
| 17 |
3 | Bilddatenhandling und Bildbearbeitung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) | Beautyretusche im Rahmen der Bildbearbeitung durchführen | 3 |
2.2 Schwerpunkt Produktfotografie
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbilds | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitlicher Richtwert in Wochen im |
---|---|---|---|
19. – 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Erstellen von Bildkonzeptionen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | Projekte unter Berücksichtigung der Marketingstrategie und des Briefings der Kunden planen | 8 |
2 | Handhaben von fotografischen Aufnahmegeräten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) |
| 10 |
3 | Umsetzen von Bildkonzeptionen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) |
| 10 |
2.3 Schwerpunkt Industrie- und Architekturfotografie
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbilds | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitlicher Richtwert in Wochen im |
---|---|---|---|
19. – 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Erstellen von Bildkonzeptionen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | Projekte unter Berücksichtigung der Marketingstrategie und des Briefings der Kunden planen | 6 |
2 | Handhaben von fotografischen Aufnahmegeräten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) |
| 10 |
3 | Umsetzen von Bildkonzeptionen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) |
| 12 |
2.4 Schwerpunkt Wissenschaftsfotografie
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbilds | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitlicher Richtwert in Wochen im |
---|---|---|---|
19. – 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Erstellen von Bildkonzeptionen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | Projekte unter Berücksichtigung des Dokumentations- und Forschungsziels und der wissenschaftlichen Aussage planen | 6 |
2 | Handhaben von fotografischen Aufnahmegeräten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) |
| 12 |
3 | Umsetzen von Bildkonzeptionen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) |
| 10 |
Abschnitt B
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbilds | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitlicher Richtwert in Wochen im | |
---|---|---|---|---|
1. – 18.Monat | 19. – 36.Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) |
| ||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) |
| während der | |
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) |
| gesamten Ausbildung zu vermitteln | |
4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
| ||
5 | Qualitätssichernde Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5) |
| 2 | |
6 | Wirtschaftliche Aspekte und rechtliche Grundlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6) |
| 4 | |
| 2 |
Feedback