GMSHG
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Gesetz zur Errichtung der Gebäudemanagement Schleswig-Holstein (GMSHG) Vom 15. Juni 1999

Gesetz zur Errichtung der Gebäudemanagement Schleswig-Holstein (GMSHG) Vom 15. Juni 1999
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Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert (Ges. v. 04.03.2021, GVOBl. S. 302)
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes über die Errichtung der Gebäudemanagement Schleswig-Holstein und Änderung anderer Gesetze vom 15. Juni 1999 (GVOBl. S. 134)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Errichtung der Gebäudemanagement Schleswig-Holstein (GMSHG) vom 15. Juni 199901.01.2003
§ 1 - Errichtung und Rechtsform16.04.2021
§ 2 - Trägerschaft, Anstaltslast, Gewährträgerhaftung, Stammkapital16.04.2021
§ 3 - Aufgaben01.01.2023
§ 4 - Sonstige Aufgaben01.01.2011
§ 5 - Geschäftsgrundsätze01.01.2011
§ 6 - Beteiligungen und Einrichtungen01.01.2013
§ 7 - Organe der Anstalt16.04.2021
§ 8 - Gewährträgerversammlung16.04.2021
§ 9 - Aufgaben der Gewährträgerversammlung16.04.2021
§ 10 - Verwaltungsrat16.04.2021
§ 11 - Aufgaben des Verwaltungsrates16.04.2021
§ 12 - Geschäftsführung16.04.2021
§ 13 - Anwendung der Landeshaushaltsordnung16.04.2021
§ 13a - Jahresabschluss, Ergebnisverwendung16.04.2021
§ 14 - Berichtspflichten gegenüber dem Landtag16.04.2021
§ 15 - Aufsicht16.04.2021
§ 16 - Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer01.01.2013
§ 17 - Beamtinnen und Beamte01.01.2013
§ 18 - Satzung01.01.2003
§ 19 - Übergangsregelungen01.06.2003

§ 1 Errichtung und Rechtsform

(1) Unter dem Namen Gebäudemanagement Schleswig-Holstein (GMSH) wird eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet.
(2) Sitz der Anstalt ist Kiel.
(3) Die Anstalt besitzt Dienstherrnfähigkeit und führt das Landessiegel.
(4) Die Anstalt ist Baudienststelle im Sinne des § 77 Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO).

§ 2 Trägerschaft, Anstaltslast, Gewährträgerhaftung, Stammkapital

(1) Träger der Anstalt ist das Land Schleswig-Holstein.
(2) Der Anstaltsträger stellt sicher, dass die Anstalt ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllen kann.
(3) Für Verbindlichkeiten der Anstalt haftet der Anstaltsträger Dritten gegenüber, soweit nicht eine Befriedigung aus dem Vermögen der Anstalt möglich ist.
(4) Das Stammkapital der Anstalt beträgt 8.000.000 Euro.

§ 3 Aufgaben

(1) Die zum Stichtag am 30. Juni 1999 den Landesbauämtern, der Landesvermögens- und Bauabteilung der Oberfinanzdirektion Kiel sowie der Bauabteilung des Finanzministeriums obliegenden Aufgaben gehen am 1. Juli 1999 auf die Anstalt über, soweit sie diese Aufgaben nicht gemäß Absatz 5 als fremde Aufgaben des jeweiligen Rechtsträgers wahrnimmt. Die Anstalt hat insbesondere folgende Aufgaben:
1.
Sie erfüllt sämtliche Bauaufgaben des Landes im Sinne des Satzes 1 und nach Maßgabe gesonderter Vereinbarungen auch die des Bundes.
2.
Sie verwaltet den Liegenschaftsbestand des Landes Schleswig-Holstein. Die Aufgabe umfasst insbesondere die Bewirtschaftung einschließlich der Wahrnehmung sonstiger Bewirtschaftungsaufgaben und die bauliche Unterhaltung des Liegenschaftsbestandes, die Unterbringung von Landeseinrichtungen, die Feststellung und Deckung des Bedarfs des Landes an Verwaltungsgebäuden und sonstigen Grundstücken und Gebäuden sowie die Vermietung und Verpachtung von Liegenschaften an Dritte. Außerdem obliegt ihr die Feststellung und Deckung des Bedarfs des Landes an Verwaltungsgebäuden und sonstigen Grundstücken und Gebäuden, soweit dieses nicht im Liegenschaftsbestand des Landes Schleswig-Holstein möglich ist. Die Aufgaben werden nach Maßgabe gesonderter Vereinbarung mit dem Finanzministerium als Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahrgenommen.
3.
Sie nimmt die Interessen des Bundes und des Landes als Träger öffentlicher Belange im Sinne des § 4 des Baugesetzbuches bei Bauleitplanverfahren im Landesbereich wahr.
4.
Sie übernimmt die baufachliche Prüfung des Landes bei der Gewährung von Zuwendungen gemäß § 44 der Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein im Bereich des Bauwesens. Das Nähere regelt die Satzung.
(2) Die Anstalt nimmt für sämtliche Landesbehörden die für deren Geschäftsbetrieb notwendigen Beschaffungen nach Maßgabe gesonderter Vereinbarungen als Landesaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr.
(3) Soweit die Anstalt Aufgaben auch für sonstige Träger der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, berichtet das Finanzministerium dem Finanzausschuss des Landtages über die Wirtschaftlichkeit.
(4) Soweit die Anstalt die in Absatz 1 und 2 beschriebenen Tätigkeiten ausübt, nimmt sie diese als fremde Aufgabe wahr.
(5) Die Anstalt darf die Aufgaben gemäß Absatz 1 und 2 auch für sonstige Träger der öffentlichen Verwaltung sowie für private Einrichtungen, an denen Träger der öffentlichen Verwaltung mehrheitlich beteiligt sind, und für private Einrichtungen, die überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, erbringen.

§ 4 Sonstige Aufgaben

Das Finanzministerium kann der Anstalt sonstige Aufgaben durch öffentlich-rechtlichen Vertrag übertragen.

§ 5 Geschäftsgrundsätze

Die Anstalt wird nach wirtschaftlichen Grundsätzen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes geführt. Die Erzielung von Gewinn ist nicht Zweck des Geschäftsbetriebes der Anstalt.

§ 6 Beteiligungen und Einrichtungen

Die Anstalt darf eigene und wirtschaftlich selbständige Einrichtungen gründen sowie sich an anderen Unternehmen beteiligen.

§ 7 Organe der Anstalt

(1) Organe der Anstalt sind die Gewährträgerversammlung, der Verwaltungsrat und die Geschäftsführung.
(2) Angelegenheiten der Gewährträgerversammlung, des Verwaltungsrates und der Geschäftsführung sind vertraulich zu behandeln.

§ 8 Gewährträgerversammlung

Die Gewährträgerversammlung besteht aus fünf Vertreterinnen oder Vertretern des Landes, die vom Finanzministerium bevollmächtigt werden, die Eigentümerrechte des Landes als Träger der Anstalt wahrzunehmen. Je eine Bevollmächtigte oder ein Bevollmächtigter wird vom Finanzministerium sowie von den jeweils für Polizei, Justiz, Wissenschaft und Energie zuständigen Ministerien gestellt. Den Vorsitz in der Gewährträgerversammlung hat die oder der Bevollmächtigte des Finanzministeriums. Die Gewährträgerversammlung beschließt einstimmig. Das Nähere regelt die Satzung.

§ 9 Aufgaben der Gewährträgerversammlung

(1) Die Gewährträgerversammlung beschließt über die grundsätzlichen Angelegenheiten der Anstalt. Ihr obliegen insbesondere
1.
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresergebnisses oder Bilanzgewinns,
2.
die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan,
3.
die Festlegung einer Anlagerichtlinie für die Anstalt,
4.
die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung,
5.
die Vorgabe von Rahmenbedingungen und Eckwerten für die Anstellungsverträge mit der Geschäftsführung und etwaige Zielvereinbarungen mit der Geschäftsführung; die Anstellungsverträge und etwaige Zielvereinbarungen mit der Geschäftsführung schließt die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates,
6.
die Auswahl und Bestellung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers,
7.
die Entscheidung in organisatorischen und personellen Grundsatzangelegenheiten der Anstalt,
8.
die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates,
9.
die Entlastung der Geschäftsführung,
10.
der Erlass und die Änderung der Satzung,
11.
der Erlass und die Änderung ihrer Geschäftsordnung,
12.
die Entscheidung über die Errichtung von selbständigen Einrichtungen und die Beteiligung an Unternehmen,
13.
die Entscheidung über die Übernahme von Aufgaben nach § 3 Absatz 5,
14.
die Änderung des Stammkapitals.
Das Nähere regelt die Satzung.
(2) Die Gewährträgerversammlung ist oberste Dienstbehörde im Sinne des § 3 Absatz 1 Landesbeamtengesetz. Sie kann die Aufgaben ganz oder teilweise auf den Verwaltungsrat und die Geschäftsführung übertragen.
(3) Die Gewährträgerversammlung hat gegenüber der Geschäftsführung das Recht, unverzüglich Auskunft über sämtliche Angelegenheiten der Anstalt zu erhalten und umfassend Einsicht in die Bücher und Schriften zu nehmen.

§ 10 Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus sechs Mitgliedern, von denen fünf Vertreterinnen oder Vertreter des Landes Schleswig-Holstein sind. Ein Mitglied wird von dem für den Bundesbau zuständigen Bundesministerium benannt. Den Vorsitz im Verwaltungsrat hat die Vertreterin oder der Vertreter des Finanzministeriums. Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrates beträgt fünf Jahre. Für die Mitglieder des Verwaltungsrates sind Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu bestellen oder zu benennen. Das Nähere regelt die Satzung.
(2) An den Sitzungen des Verwaltungsrates nehmen die oder der Vorsitzende des Personalrats der Anstalt und die Gleichstellungsbeauftragte der Anstalt mit beratender Stimme und ohne Stimmrecht teil.

§ 11 Aufgaben des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung. Folgende Geschäfte darf die Geschäftsführung nur mit seiner Zustimmung vornehmen:
1.
die Bestellung von Prokuristinnen und Prokuristen; Einzelprokura darf nicht erteilt werden,
2.
die Entscheidung über nicht im Wirtschaftsplan vorgesehene Investitionen ab einer in der Satzung festzulegenden Summe,
3.
die Aufnahme von Anleihen oder Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen ab einer in der Satzung festzulegenden Summe.
(2) Der Verwaltungsrat ist darüber hinaus insbesondere zuständig für
1.
den Erlass und die Änderung der Geschäftsanweisung für die Geschäftsführung,
2.
den Erlass und die Änderung seiner Geschäftsordnung,
3.
Empfehlungen zur Beschlussfassung durch die Gewährträgerversammlung gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2, mit Ausnahme der Nummern 5, 8 und 11.
Der Verwaltungsrat kann in einzelnen Angelegenheiten, für die die Geschäftsführung zuständig ist, die Entscheidung an sich ziehen. Das Nähere regelt die Satzung.
(3) Der Verwaltungsrat hat gegenüber der Geschäftsführung das Recht, unverzüglich Auskunft über sämtliche Angelegenheiten der Anstalt zu erhalten und umfassend Einsicht in die Bücher und Schriften zu nehmen.

§ 12 Geschäftsführung

(1) Die Geschäftsführung besteht aus einem Mitglied oder zwei Mitgliedern.
(2) Sind zwei Mitglieder für die Geschäftsführung bestellt, vertreten sie die Anstalt gemeinsam oder ein Mitglied der Geschäftsführung vertritt die Anstalt gemeinsam mit einer Prokuristin oder einem Prokuristen. Sie sind gemeinsam oder ein Mitglied der Geschäftsführung ist gemeinsam mit einer Prokuristin oder einem Prokuristen befugt, Bevollmächtigte zu bestellen.
(3) Die Mitglieder der Geschäftsführung nehmen die Geschäfte der Anstalt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahr. Sie führen die Geschäfte nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und der vom Verwaltungsrat erlassenen Geschäftsanweisung. Sind zwei Mitglieder für die Geschäftsführung bestellt, ist in der Geschäftsanweisung insbesondere die Abgrenzung der Aufgabenbereiche der Mitglieder der Geschäftsführung sowie deren Entscheidungsbefugnisse und der Letztentscheid zu regeln.
(4) Die Geschäftsführung führt die Geschäfte der Anstalt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbstverantwortlich.

§ 13 Anwendung der Landeshaushaltsordnung

Die §§ 1 bis 87 und §§ 106 bis 110 der Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein (LHO) finden mit Ausnahme des § 65 Abs. 1 bis 5, des § 68 Abs. 1 und des § 69 keine Anwendung. Auf privatrechtliche Beteiligungen finden die §§ 65 bis 69 LHO entsprechende Anwendung.

§ 13a Jahresabschluss, Ergebnisverwendung

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Geschäftsführung hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und den Lagebericht für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und der Abschlussprüferin oder dem Abschlussprüfer vorzulegen. Für die Aufstellung und die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts sind die Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften anzuwenden.
(3) Der Verwaltungsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Vorschlag für die Verwendung des Jahresergebnisses oder Bilanzgewinns zu prüfen und über das Ergebnis schriftlich an die Gewährträgerversammlung zu berichten. Die Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer nimmt an den Verhandlungen des Verwaltungsrates zu den Vorlagen über den Jahresabschluss teil und berichtet über wesentliche Ergebnisse ihrer oder seiner Prüfung.
(4) Die Gewährträgerversammlung hat in den ersten acht Monaten des neuen Geschäftsjahres über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Verwendung des Jahresergebnisses oder Bilanzgewinns zu beschließen.

§ 14 Berichtspflichten gegenüber dem Landtag

(1) Der Wirtschaftsplan der Anstalt ist dem Landtag im Rahmen der Haushaltsberatungen vorzulegen.
(2) Nach Beschluss der Gewährträgerversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Jahresergebnisses oder Bilanzgewinns gemäß § 13a Absatz 4 ist der Geschäftsbericht dem Finanzausschuss des Landtages vorzulegen.

§ 15 Aufsicht

Die Anstalt untersteht der Rechtsaufsicht nach den §§ 50 bis 52 Landesverwaltungsgesetz. Soweit die Anstalt Landesaufgaben nach § 3 Abs. 4 wahrnimmt, untersteht sie der Fachaufsicht. Aufsichtsbehörde ist das Finanzministerium. Soweit die Anstalt Aufgaben des Bundes wahrnimmt, untersteht sie der Rechts- und Fachaufsicht des Bundes.

§ 16 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

(1) Mit Wirkung vom 1. Juli 1999 gehen die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse der am 30. Juni 1999 in den in § 3 Abs. 1 Satz 1 genannten Verwaltungsbereichen des Landes tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der zur entsprechenden Ausbildung Beschäftigten vom Land auf die Anstalt über. Der Tag des Übergangs ist im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekanntzumachen.
(2) Die Arbeitsverhältnisse und bestehenden Ausbildungsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der zu entsprechender Ausbildung Beschäftigten, die überwiegend mit Tätigkeiten betraut sind, die der in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 genannten Aufgabe der Bewirtschaftung unterfallen, gehen vom Land auf die Anstalt über, sobald die Anstalt diese Tätigkeiten wahrnimmt. Der Übergang ist den Betroffenen schriftlich mitzuteilen.
(3) Für die in den Absätzen 1 und 2 erfaßten Beschäftigten gelten die bis zum Zeitpunkt der Errichtung der Anstalt oder bis zum Tag des Übergangs des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses maßgeblichen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen und Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung fort. Es gelten ferner die diese Tarifverträge künftig ändernden und ergänzenden Tarifverträge. Das Recht der Anstatt, für ihre Beschäftigten Tarifverträge abzuschließen, bleibt hiervon unberührt. Bis zum Inkrafttreten neuer Tarifverträge sind für die ab 1. Juli 1999 neu eingestellten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie für die zur Ausbildung Beschäftigten die nach Satz 1 und 2 maßgeblichen Tarifverträge anzuwenden.
(4) Erworbene Besitzstände dürfen infolge der Übernahme durch die Anstalt nicht eingeschränkt werden. Betriebsbedingte Kündigungen wegen der Überleitung sind unzulässig.
(5) Für die von den Absätzen 1 und 2 erfaßten Beschäftigten werden die beim Land in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zurückgelegten Zeiten einer Beschäftigung so angerechnet, als wären sie bei der Anstalt geleistet worden.
(6) Zur Sicherung der Ansprüche auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der von Absatz 1 und Absatz 2 erfaßten Beschäftigten stellt die Anstalt sicher, daß die nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder für eine Beteiligungsvereinbarung geforderten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden und erhalten bleiben.
(7) Soweit die Anstalt infolge der Übernahme von sonstigen Bewirtschaftungsaufgaben nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer des Landes in ein Arbeitsverhältnis übernimmt, sind Absatz 3 Satz 1 bis 3 sowie die Absätze 5 und 6 entsprechend anzuwenden.
(8) Die Anstalt stellt sicher, daß sie der Arbeitsrechtlichen Vereinigung der Anstalt des Öffentlichen Rechts Schleswig-Holstein, die Mitglied in der Tarifgemeinschaft der Länder ist, beitritt.

§ 17 Beamtinnen und Beamte

(1) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die in der Anstalt eine Tätigkeit als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer oder als Geschäftsbereichsleiterin oder Geschäftsbereichsleiter ausüben, können für die Dauer ihrer Tätigkeit unter Fortfall der Dienstbezüge aus ihrem bisherigen Amt beurlaubt werden. Die Beschäftigungszeiten in der Anstalt werden bei Wiederaufnahme des Beamtenverhältnisses auf die Erfahrungsstufen nach § 28 des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153) und die Beförderungswartezeiten angerechnet.
(2) Die Aufteilung der Versorgungslasten zwischen dem Land und der Anstalt für Beamtinnen und Beamte, die nach § 17 Absatz 1 und 2 des Gesetzes zur Errichtung der Gebäudemanagement Schleswig-Holstein in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung vom 15. Juni 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 134) in den Dienst der Anstalt bis zum 31. Dezember 2010 übernommen wurden, richtet sich nach § 107b Beamtenversorgungsgesetz - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein - in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 785). Das Versorgungslastenteilungsgesetz vom 3. Juni 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 493) in Verbindung mit dem Versorgungslastenteilungsstaatsvertrag vom 16. Dezember 2009 - Anlage zum Zustimmungsgesetz vom 3. Juni 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 493) oder den jeweils ersetzenden Regelungen findet insoweit keine Anwendung. Bis zum 31. Dezember 2012 nach dem Versorgungslastenteilungsgesetz vorgenommene Versorgungslastenteilungen bleiben unberührt.

§ 18 Satzung

Die Anstalt gibt sich eine Satzung.

§ 19 Übergangsregelungen

Die über den 30. Juni 1999 hinaus geltenden Vereinbarungen nach § 59 des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein, die in den in § 3 Abs. 1 Satz 1 genannten Verwaltungsbereichen anzuwenden waren, gelten bis zum Inkrafttreten neuer Regelungen weiter.
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