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Gesetz über die Berufsausübung in Gesundheitsfachberufen Vom 5. März 1991

Gesetz über die Berufsausübung in Gesundheitsfachberufen Vom 5. März 1991
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Überschrift Abschnitt 2 und § 4 neu gefasst (Art. 3 Ges. v. 27.05.2021, GVOBl. S. 567)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Berufsausübung in Gesundheitsfachberufen vom 5. März 199101.01.2003
Erster Abschnitt - Hebammen und Entbindungspfleger21.12.2007
§ 122.02.2019
§ 222.02.2019
§ 322.02.2019
Zweiter Abschnitt - Pflegefachfrauen, Pflegefachmänner, Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, Gesundheits- und Krankenpfleger11.12.2021
§ 411.12.2021
Dritter Abschnitt - Inkrafttreten und Außerkrafttreten21.12.2007
§ 521.12.2007

Erster Abschnitt Hebammen und Entbindungspfleger

§ 1

(1) Hebammen und Entbindungspfleger sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft und entsprechend dem jeweiligen Stand der medizinischen Erkenntnisse auszuüben. Sie haben Schwangeren, Gebärenden, Wöchnerinnen und Neugeborenen Beistand zu leisten. Sie haben sich regelmäßig beruflich fortzubilden.
(2) Hebammen und Entbindungspfleger dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 verarbeiten, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich ist. § 12 des Landesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.
(3) Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren wird ermächtigt, durch Verordnung weitere Vorschriften über die Berufspflichten der Hebammen und Entbindungspfleger zu erlassen und dabei insbesondere nähere Regelungen zu treffen über
1.
die durchzuführenden Tätigkeiten und Aufgaben bei Schwangeren, Gebärenden, Wöchnerinnen und Neugeborenen sowie das Verhalten bei regelwidrigen Fällen,
2.
die Anwendung von Arzneimitteln,
3.
die Dokumentationspflicht,
4.
besondere Meldepflichten gegenüber der Kreisgesundheitsbehörde und
5.
die Überwachung der Berufsausübung,
6.
die Fortbildungspflicht.

§ 2

(1) Den freiberuflichen Hebammen und Entbindungspflegern stehen für ihre berufsmäßigen Leistungen Vergütungen zu.
(2) Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren wird ermächtigt, durch Verordnung Vorschriften über die Vergütungen (Gebühren, Auslagen, Wegegeld) für die berufsmäßigen Leistungen gegenüber Selbstzahlerinnen zu erlassen. Dabei ist den berechtigten Interessen der Hebammen und Entbindungspfleger sowie der zur Zahlung Verpflichteten Rechnung zu tragen. Die Vergütungen können durch feste Sätze, nach der Dauer der Tätigkeit oder durch Rahmensätze bestimmt werden.
(3) Sind in der Verordnung nach Absatz 2 Rahmensätze für Vergütungen vorgesehen, so ist die Höhe der Vergütungen nach den besonderen Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und dem Zeitaufwand der Leistungen zu bemessen.

§ 3

(1) Das Land Schleswig-Holstein gewährleistet Hebammen mit Niederlassungserlaubnis im Sinne des § 29 des Hebammengesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Mai 1986 (BGBl. I S. 833), ein jährliches Mindesteinkommen.
(2) Bleibt das Einkommen aus der Hebammentätigkeit unter Berücksichtigung eines Familieneinkommens oder eines anderweitigen Einkommens in bestimmtem Umfang hinter dem festgesetzten Mindesteinkommen zurück, gewährt das Land einen Zuschuss in Höhe des Differenzbetrages.
(3) Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Regelungen über die Gewährleistung eines Mindesteinkommens für Hebammen mit Niederlassungserlaubnis zu erlassen.

Zweiter Abschnitt Pflegefachfrauen, Pflegefachmänner, Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, Gesundheits- und Krankenpfleger

§ 4

Nach Artikel 22 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG besteht für Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger, eine Fortbildungspflicht. Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere zu dieser Fortbildungspflicht zu regeln.

Dritter Abschnitt Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 5

(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
1.
das Hebammengesetz vom 21. Dezember 1938 in der in der Sammlung des schleswig-holsteinischen Landesrechts, Gliederungsnummer 2124-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
2.
die Zweite Verordnung zur Durchführung des Hebammengesetzes vom 13. September 1939 in der in der Sammlung des schleswig-holsteinischen Landesrechts Gliederungsnummer 21241-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Landesverordnung vom 22. Oktober 1979 (GVOBl. Schl.-H. S. 479),
3.
die Sechste Verordnung zur Durchführung des Hebammengesetzes (Aus- und Fortbildung der Hebammen vom 16. September 1941 in der in der Sammlung des schleswig-holsteinischen Landesrechts, Gliederungsnummer 2124-1-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Landesverordnung vom 22. Oktober 1979 (GVOBl. Schl.-H. S. 479),
4.
die Siebente Verordnung zur Durchführung des Hebammengesetzes vom 20. August 1942 in der in der Sammlung des schleswig-holsteinischen Landesrechts, Gliederungsnummer 2124-1-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Landesverordnung vom 22. Oktober 1979 (GVOBl. Schl.-H. S. 479),
5.
die Verordnung über Wochenpflegerinnen (WochPflVO) vom 7. Februar 1943 in der in der Sammlung des schleswig-holsteinischen Landesrechts, Gliederungsnummer 2124-0-3, veröffentlichten bereinigten Fassung.
(3) Ferner treten außer Kraft:
1.
die Hebammen-Dienstordnung vom 23. Dezember 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 482) zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Verordnung über die Berufspflichten für Hebammen und Entbindungspfleger (§ 1 Abs. 2) in Kraft tritt,
2.
die Landesverordnung über Hebammengebühren für Selbstzahler vom 28. Mai 1985 (GVOBl. Schl.-H. S. 175), geändert durch Landesverordnung vom 24. April 1989 (GVOBl. Schl.-H. S. 55) zu dem Zeitpunkt, zu dem die Verordnung über Gebühren für Hebammenhilfe gegenüber Selbstzahlern (§ 2 Abs. 2) in Kraft tritt,
3.
die Landesverordnung über die Gewährleistung eines Mindesteinkommens für Hebammen vom 13. Mai 1961 (GVOBl. Schl.-H. S. 98), zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 22. Oktober 1979 (GVOBl. Schl.-H. S. 479), zu dem Zeitpunkt, zu dem die Verordnung über die Gewährleistung eines Mindesteinkommens für Hebammen mit Niederlassungserlaubnis (§ 3 Abs. 3) in Kraft tritt.
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