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DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Bemessung der pauschalen Förderung nach § 20 Absatz 3 des Landeskrankenhausgesetzes Vom 24. Dezember 1998

Landesverordnung über die Bemessung der pauschalen Förderung nach § 20 Absatz 3 des Landeskrankenhausgesetzes Vom 24. Dezember 1998
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Überschrift sowie §§ 1, 2, 3, 4 und 5 geändert (LVO v. 15.06.2021, GVOBl. S. 840)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Bemessung der pauschalen Förderung nach § 20 Absatz 3 des Landeskrankenhausgesetzes vom 24. Dezember 199801.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 1 - Grundsatz01.01.2021
§ 2 - Sockelbetrag01.01.2021
§ 3 - Festbetrag je Ausbildungsplatz01.01.2021
§ 4 - Zuschlag je Intensivbett01.01.2021
§ 5 - Förderung nach Fallzahlen01.01.2021
§ 6 - (aufgehoben)01.01.2006
§ 7 - Inkrafttreten01.01.2003
Aufgrund des § 8 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (AG-KHG) vom 12. Dezember 1986 (GVOBl. Schl.-H. S. 302), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 368), verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Energie:

§ 1 Grundsatz

Der Pauschalbetrag für nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), zuletzt geändert durch Artikel 9c des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370), förderfähige Krankenhäuser setzt sich zusammen aus:
1.
einem Sockelbetrag nach § 2,
2.
einem Festbetrag je Ausbildungsplatz nach § 3,
3.
einem Zuschlag je Intensivbett nach § 4,
4.
einem Förderbetrag für Fallzahlen nach § 5.

§ 2 Sockelbetrag

(1) Der Sockelbetrag beträgt landesweit 25 Prozent des sich für das jeweilige Haushaltsjahr für alle zu fördernden Krankenhäuser ergebenden Fördermittelansatzes für die Wiederbeschaffung kurz- und mittelfristiger Anlagegüter gemäß § 20 Absatz 1 Nummer 1 des Landeskrankenhausgesetzes (LKHG). Für das einzelne Krankenhaus wird er auf der Basis der Planbetten errechnet, die der am 1. Januar des laufenden Jahres geltende Feststellungsbescheid ausweist. Ein Tagesklinikplatz wird mit 0,75 Einheiten eines Planbettes angesetzt.
(2) Abweichend von Absatz 1 wird für die in Schleswig-Holstein zwischen den Selbstverwaltungspartnern vereinbarten Regionalbudgets in den Fachbereichen Psychiatrie und Psychotherapie sowie psychosomatische Medizin der zum 31. Dezember 2016 im Krankenhausplan ausgewiesene Planbettenbestand zugrunde gelegt.

§ 3 Festbetrag je Ausbildungsplatz

Krankenhäuser, die Ausbildungsstätten gemäß § 2 Nummer 1 a des KHG betreiben, erhalten zur Förderung der für diese Ausbildungsstätten notwendigen Investitionen einen Festbetrag je besetztem Ausbildungsplatz in Höhe von jährlich 100 Euro.

§ 4 Zuschlag je Intensivbett

Krankenhäuser erhalten für die im Feststellungsbescheid ausgewiesenen Intensivbetten einen Zuschlag zur pauschalen Förderung in Höhe von jährlich 2045 Euro je Intensivbett.

§ 5 Förderung nach Fallzahlen

(1) Zur Ermittlung des anteiligen Förderbetrages der einzelnen Krankenhäuser sind die Fallzahlen des Vorjahres maßgebend, die auf Grundlage der Datenübermittlung des Krankenhauses an das Statistische Landesamt berechnet werden. Diese Fallzahlen werden mit folgenden Fallwertfaktoren multipliziert:
0,7 für Krankenhäuser mit ausschließlich belegärztlicher Versorgung,
1,3 für Krankenhäuser der Schwerpunktversorgung,
1,0 für alle anderen Krankenhäuser.
(2) Zur Ermittlung des landesweiten Fallwerts wird der Haushaltsansatz für pauschale Förderung des jeweiligen Jahres reduziert um
1.
den Mittelbedarf für den Sockelbetrag gemäß § 2
2.
den Mittelbedarf für die Förderung der Ausbildungsplätze gemäß § 3
3.
die Summe der Zuschläge für alle Intensivbetten gemäß § 4.
Der sich ergebende Restbetrag wird durch die landesweite, mit den jeweiligen Fallwertfaktoren gewichtete Gesamtfallzahl aller Krankenhäuser dividiert.
(3) Zur Ermittlung des krankenhausindividuellen Förderbetrags nach Fallzahlen werden die mit dem jeweiligen Fallwertfaktor gewichteten Fallzahlen des Krankenhauses mit dem landesweiten Fallwert multipliziert.
(4) Wenn auf der Grundlage gesetzlicher Zuständigkeitsregelungen eine epidemische Lage oder eine vergleichbare außergewöhnliche Notsituation festgestellt wurde, kann zur Ermittlung des anteiligen Förderbetrages der einzelnen Krankenhäuser abweichend von Absatz 1 statt auf die Fallzahlen des Vorjahres auf die Fallzahlen des letzten vollständigen Jahres vor Eintreten der epidemischen Lage oder der vergleichbaren außergewöhnlichen Notsituation abgestellt werden.

§ 6

(aufgehoben)

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
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