Gesetz über die Errichtung der "Stiftung Schleswig-Holsteinische Landesmuseen Schloß Gottorf" Vom 15. Dezember 1998
Gesetz über die Errichtung der "Stiftung Schleswig-Holsteinische Landesmuseen Schloß Gottorf" Vom 15. Dezember 1998
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
mit Ausnahme von § 15 Absatz 2 und 3 und § 16 Absatz 1 Gesetz aufgehoben durch § 17 Absatz 2 des Gesetzes vom 29. September 2021 (GVOBl. S. 1311)
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert (Ges. v. 03.05.2012, GVOBl. S. 510)* |
Fußnoten
*)
[Entsprechend Artikel 2 des Gesetzes vom 03.05.2012 (GVOBl. S. 510) gelten folgende Übergangsregelungen: ”(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt befindlichen Mitglieder des Vorstandes verbleiben bis zum Ablauf ihrer dienst- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen, längstens aber zehn Jahre nach dem Inkrafttretensdatum, in ihrem Amt. Bei einem früheren Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird die freiwerdende Stelle entsprechend § 9 Abs. 1 nachbesetzt. (2) Die Amtszeit der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt befindlichen Mitglieder des Stiftungsrates sowie ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter endet mit Ablauf des Tages, an dem das Gesetz in Kraft tritt. Sie führen die Geschäfte des Stiftungsrates bis zu der nach diesem Gesetz erfolgten Berufung der Mitglieder des Stiftungsrates weiter. Die Berufung der Mitglieder des Stiftungsrates nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 und 5 dieses Gesetzes soll innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt sein. “]
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz über die Errichtung der "Stiftung Schleswig-Holsteinische Landesmuseen Schloß Gottorf" vom 15. Dezember 1998 | 01.01.2003 |
§ 15 - Überleitung des Vermögens | 17.12.2021 |
§ 16 - Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | 17.12.2021 |
§ 15 Überleitung des Vermögens
(1)
(aufgehoben)
(2) Die Rechte und Forderungen des Landes Schleswig-Holstein, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes aus der betrieblichen Tätigkeit des Schleswig-Holsteinischen Landesmuseums und des Archäologischen Landesmuseums entstanden sind, werden mit Inkrafttreten des Gesetzes an die "Stiftung Schleswig-Holsteinische Landesmuseen Schloß Gottorf" abgetreten.
(3) Die Verpflichtungen des Landes Schleswig-Holstein, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes aus der betrieblichen Tätigkeit des Schleswig-Holsteinischen Landesmuseums und des Archäologischen Landesmuseums entstanden sind, werden mit Inkrafttreten des Gesetzes von der "Stiftung Schleswig-Holsteinische Landesmuseen Schloß Gottorf" übernommen.
§ 16 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen die Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisse der bei dem Schleswig-Holsteinischen Landesmuseum und beim Archäologischen Landesmuseum tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der zu ihrer Ausbildung Beschäftigten vom Land Schleswig-Holstein auf die "Stiftung Schleswig-Holsteinische Landesmuseen Schloß Gottorf" über. Der Übergang ist den Betroffenen schriftlich nach Verkündung dieses Gesetzes mitzuteilen.
(2)
(aufgehoben)
(3)
(aufgehoben)
(4)
(aufgehoben)
(5)
(aufgehoben)
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