Nebentätigkeitsverordnung (NtVO) Vom 30. März 1990
Nebentätigkeitsverordnung (NtVO) Vom 30. März 1990
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: §§ 9, 10 und 15 geänd. (Art. 5 LVO v. 14.12.2021, GVOBl. S. 1546) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Nebentätigkeitsverordnung (NtVO) vom 30. März 1990 | 01.01.2003 |
Inhaltsverzeichnis | 29.05.2009 |
Eingangsformel | 01.01.2003 |
Abschnitt I - Allgemeines | 01.01.2003 |
§ 1 - Geltungsbereich | 29.05.2009 |
§ 2 - Persönliche Lebensgestaltung | 29.05.2009 |
§ 3 - Einordnung in ein Hauptamt | 01.01.2003 |
§ 4 - Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst | 01.01.2003 |
§ 5 - Öffentliche Ehrenämter | 29.05.2009 |
§ 6 - Abwicklungsfrist | 29.05.2009 |
§ 7 - Auskunftspflicht | 29.05.2009 |
§ 7 a - (gestrichen) | 29.05.2009 |
Abschnitt II - Vergütung für Nebentätigkeiten | 01.01.2003 |
§ 8 - Vergütung | 29.05.2009 |
§ 9 - Vergütungsverbot für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst | 31.12.2021 |
§ 10 - Ablieferungspflicht und Abrechnung | 31.12.2021 |
Abschnitt III - Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn | 01.01.2003 |
§ 11 - Genehmigungspflicht | 29.05.2009 |
§ 12 - Grundsätze für die Entrichtung des Nutzungsentgelts | 29.05.2009 |
§ 13 - Allgemeines Nutzungsentgelt | 22.02.2019 |
§ 14 - Nutzungsentgelt für ärztliche und zahnärztliche Nebentätigkeiten | 29.05.2009 |
§ 15 - Festsetzung des Nutzungsentgelts | 31.12.2021 |
Abschnitt IV - Zuständigkeit, Übergangs- und Schlußbestimmungen | 01.01.2003 |
§ 16 - Zuständigkeit | 29.05.2009 |
§ 17 - (gestrichen) | 29.05.2009 |
§ 18 - Inkrafttreten | 01.01.2003 |
Inhaltsübersicht: | |
Abschnitt I Allgemeines | |
§ 1 | Geltungsbereich |
§ 2 | Persönliche Lebensgestaltung |
§ 3 | Einordnung in ein Hauptamt |
§ 4 | Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst |
§ 5 | Öffentliche Ehrenämter |
§ 6 | Abwicklungsfrist |
§ 7 | Auskunftspflicht |
§ 7a | |
Abschnitt II Vergütung für Nebentätigkeiten | |
§ 8 | Vergütung |
§ 9 | Vergütungsverbot für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst |
§ 10 | Ablieferungspflicht und Abrechnung |
Abschnitt III Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn | |
§ 11 | Genehmigungspflicht |
§ 12 | Grundsätze für die Entrichtung des Nutzungsentgelts |
§ 13 | Allgemeines Nutzungsentgelt |
§ 14 | Nutzungsentgelt für ärztliche und zahnärztliche Nebentätigkeiten |
§ 15 | Festsetzung des Nutzungsentgelts |
Abschnitt IV Zuständigkeit, Übergangs- und Schlußbestimmungen | |
§ 16 | Zuständigkeit |
§ 17 | gestrichen |
§ 18 | Inkrafttreten |
Aufgrund des § 85 des Landesbeamtengesetzes verordnet die Landesregierung:
Abschnitt I Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Kreise, der Ämter und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit sowie der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Die Hochschulnebentätigkeitsverordnung bleibt unberührt.
(2) Diese Verordnung gilt mit Ausnahme der § 9 und § 10 für die Nebentätigkeit der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten sinngemäß.
§ 2 Persönliche Lebensgestaltung
Eine Nebentätigkeit (§ 70 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes - LBG) liegt nicht vor bei Tätigkeiten, die nach allgemeiner Anschauung zur persönlichen Lebensgestaltung gehören.
§ 3 Einordnung in ein Hauptamt
Tätigkeiten, die für das Land, eine Gemeinde, einen Kreis, ein Amt oder eine sonstige der Aufsicht des Landes unterstehende Körperschaft des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit oder eine rechtsfähige Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ausgeübt werden, sind grundsätzlich in ein Hauptamt einzuordnen. Sie sollen in ein Hauptamt eingeordnet werden, wenn sie mit ihm im Zusammenhang stehen. Ein Zusammenhang mit dem Hauptamt besteht, wenn die Tätigkeit durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift mit einem bestimmten Amt verbunden ist oder wenn sie der Beamtin oder dem Beamten als Inhaberin oder Inhaber des Hauptamtes übertragen worden ist.
§ 4 Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst
(1) Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst ist jede nicht hauptamtlich ausgeübte Tätigkeit für
1.
den Bund, eine bundesunmittelbare Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts,
2.
ein Land, eine Gemeinde, einen Kreis oder ein Amt, eine sonstige der Aufsicht eines Landes unterstehende Körperschaft des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit sowie für eine rechtsfähige Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder
3.
einen Verband von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
Ausgenommen ist eine Nebentätigkeit für öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften oder deren Verbände.
(2) Einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst steht gleich eine Nebentätigkeit für
1.
Unternehmen, Vereinigungen oder Einrichtungen, deren Kapital (Grundkapital, Stammkapital) sich unmittelbar oder mittelbar ganz oder überwiegend in öffentlicher Hand befindet oder die ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden,
2.
zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtungen, an denen eine juristische Person oder ein Verband im Sinne des Absatzes 1 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist,
3.
natürliche oder juristische Personen des Privatrechtes, wenn diese Tätigkeit der Wahrung von Belangen einer juristischen Person oder eines Verbandes im Sinne des Absatzes 1 dient.
§ 5 Öffentliche Ehrenämter
Öffentliche Ehrenämter, deren Wahrnehmung nach § 70 Abs. 4 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes nicht als Nebentätigkeit gilt, sind
1.
die Tätigkeit als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter,
2.
die ehrenamtliche Tätigkeit als Mitglied einer kommunalen Vertretung oder eines nach Kommunalrecht gebildeten Organs, Ausschusses oder Ortsbeirats,
3.
die ehrenamtliche Tätigkeit als von einer kommunalen Vertretung gewähltes Mitglied eines Ausschusses, der aufgrund eines Gesetzes gebildet worden ist,
4.
die ehrenamtliche Tätigkeit in den Kreis-, Landes- oder Bundesverbänden der Gemeinden, Kreise und Ämter,
5.
die ehrenamtliche Tätigkeit als Mitglied einer öffentlichen Feuerwehr oder als verpflichtete Helferin oder verpflichteter Helfer des Katastrophenschutzes,
6.
die Tätigkeit als ehrenamtliche Richterin oder ehrenamtlicher Richter, Schöffin oder Schöffe, Schiedsfrau oder Schiedsmann,
7.
die ehrenamtliche Tätigkeit als Mitglied von Organen oder Ausschüssen der Sozialversicherungsträger und ihrer Verbände sowie der Bundesagentur für Arbeit,
8.
die sonstige in Rechtsvorschriften als ehrenamtlich bezeichnete Tätigkeit oder auf behördlicher Bestellung oder auf Wahl beruhende unentgeltliche Mitwirkung bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben.
§ 6 Abwicklungsfrist
Wird eine Nebentätigkeit nach ihrer Übernahme eingeschränkt oder ganz oder teilweise untersagt (§ 73 Abs. 3 LBG), soll eine angemessene Frist zur Abwicklung der Nebentätigkeit eingeräumt werden, soweit dienstliche Interessen nicht entgegenstehen.
§ 7 Auskunftspflicht
Die Beamtin oder der Beamte hat auf Verlangen der oder des Dienstvorgesetzten nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres über die Gesamtsumme der ihr oder ihm zugeflossenen Entgelte und geldwerten Vorteile aus Nebentätigkeiten Auskunft zu geben.
§ 7 a (gestrichen)
Abschnitt II Vergütung für Nebentätigkeiten
§ 8 Vergütung
(1) Vergütung für eine Nebentätigkeit ist jede Gegenleistung in Geld oder geldwerten Vorteilen, auch wenn kein Rechtsanspruch auf sie besteht.
(2) Vergütungen im Sinne des Absatzes 1 sind nicht
1.
Reisekostenvergütungen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Bundesreisekostengesetzes bis zu dem nach diesem Gesetz höchstens zulässigen Tagegeld,
2.
der Ersatz sonstiger barer Auslagen, wenn keine Pauschalierung vorgenommen wird.
(3) Pauschalierte Aufwandsentschädigungen sind in vollem Umfang, Reisekostenvergütungen insoweit, als sie den Höchstbetrag nach Absatz 2 Nr. 1 übersteigen, als Vergütung anzusehen. Dies gilt nicht für Vergütungen im Sinne des § 9 des Bundesreisekostengesetzes.
§ 9 Vergütungsverbot für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst
(1) Juristische Personen im Sinne des § 3 Satz 1 dürfen für bei ihnen ausgeübte Nebentätigkeiten eine Vergütung nicht gewähren, soweit in Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. Abweichend hiervon können Vergütungen gewährt werden bei einer
1.
Lehr-, Unterrichts-, Vortrags- oder Prüfungstätigkeit,
2.
Tätigkeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung, insbesondere auch gutachterliche Tätigkeiten,
3.
künstlerischen oder schriftstellerischen Tätigkeit,
4.
Tätigkeit als Gutachterin oder Gutachter,
5.
Tätigkeit, für die auf andere Weise eine geeignete Arbeitskraft ohne erheblichen Mehraufwand nicht gewonnen werden kann,
6.
Tätigkeit während eines Urlaubs ohne Dienstbezüge,
7.
Tätigkeit, deren unentgeltliche Ausübung nicht zugemutet werden kann.
Eine Vergütung darf nicht gewährt werden, soweit zur Ausübung der Nebentätigkeit eine Entlastung im Hauptamt erfolgt.
(2) Vergütungen für Nebentätigkeiten nach Absatz 1 dürfen im Kalenderjahr insgesamt einen Betrag von 5.550 Euro nicht übersteigen. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 darf der Betrag im Einzelfall überschritten werden, insbesondere wenn anderenfalls die Ausübung der Nebentätigkeit nicht zugemutet werden kann.
§ 10 Ablieferungspflicht und Abrechnung
(1) Erhält eine Beamtin oder ein Beamter Vergütungen für eine oder mehrere Nebentätigkeiten, die im öffentlichen Dienst (§ 4) oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten ausgeübt werden, so ist der Betrag an den Dienstherrn im Hauptamt abzuliefern, um den die Vergütungen für die in einem Kalenderjahr ausgeübten Nebentätigkeiten den Betrag nach § 9 Abs. 2 Satz 1 übersteigen. Soweit mit der Vergütung Aufwendungen abgegolten werden, insbesondere
1.
Reisekosten im Sinne des § 8 Abs. 2,
2.
für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn einschließlich eines Vorteilsausgleichs,
3.
für sonstige Hilfeleistungen und selbstbeschafftes Material,
bleiben diese unberücksichtigt, wenn hierfür kein gesonderter Ersatz geleistet worden ist.
(2) Erhaltene Vergütungen sind abzurechnen und abzuliefern, sobald sie den Betrag übersteigen, der nach Absatz 1 zu belassen ist, es sei denn, die oder der Dienstvorgesetzte bestimmt einen späteren Zeitpunkt der Fälligkeit. Werden die abzuliefernden Beträge nicht innerhalb eines Monats nach Fälligkeit entrichtet, ist von dem rückständigen Betrag ein jährlicher Zuschlag in Höhe von 3 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu erheben, wenn der rückständige Betrag 100 Euro übersteigt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Beamtinnen und Beamte im Ruhestand sowie frühere Beamtinnen und Beamte, soweit sie Vergütungen für Nebentätigkeiten erhalten, die sie vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses ausgeübt haben.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden auf Vergütungen für
1.
Lehr-, Unterrichts-, Vortrags- oder Prüfungstätigkeiten,
2.
Tätigkeiten auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung, insbesondere auch gutachterliche Tätigkeiten,
3.
künstlerische und schriftstellerische Tätigkeiten,
4.
Sachverständigentätigkeiten für Gerichte oder Staatsanwaltschaften,
5.
ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Tätigkeiten als Gutachterin oder Gutachter für öffentlich-rechtliche Versicherungsträger oder für andere juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Verrichtungen dieser Personen, für die nach Gebührenordnungen Gebühren zu zahlen sind,
6.
Tätigkeiten aufgrund eines Vertrages nach § 7 der Hochschulnebentätigkeitsverordnung,
7.
die Tätigkeit von Professorinnen und Professoren im Klinikvorstand,
8.
Tätigkeiten des an den Hochschulen des Landes sowie an den Hochschulen angegliederten Einrichtungen hauptberuflich tätigen beamteten wissenschaftlichen und künstlerischen Personals für privatrechtlich organisierte Gesellschaften, bei denen eine Hochschule, auf die das Hochschulgesetz vom 28. Februar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 184), anzuwenden ist, die Mehrheit der Gesellschaftsanteile hält,
9.
Tätigkeiten während eines Urlaubs ohne Dienstbezüge.
(5) Bei Tätigkeiten, die zur Wahrung von Interessen des Landes Schleswig-Holstein in länderübergreifend aufgrund staatsvertraglicher Verpflichtung zusammengesetzten Gremien ausgeübt werden, können im Einzelfall durch die Landesregierung Ausnahmen von der Ablieferungspflicht für diese Tätigkeit nach Absatz 1 bis zur Höhe des in § 9 Abs. 2 Satz 1 genannten Betrages zugelassen werden.
Abschnitt III Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn
§ 11 Genehmigungspflicht
(1) Die Beamtin oder der Beamte bedarf der vorherigen schriftlichen oder elektronischen Genehmigung der oder des Dienstvorgesetzten, wenn bei der Ausübung einer Nebentätigkeit Einrichtungen, Personal oder Material ihres oder seines Dienstherrn in Anspruch genommen werden soll.
(2) Einrichtungen sind die sächlichen Mittel, insbesondere die Diensträume und deren Ausstattung einschließlich Apparate und Instrumente, mit Ausnahme des Fachschrifttums. Material sind die verbrauchbaren Sachen und die Energie.
(3) Personal darf nur innerhalb der Arbeitszeit und nur im Rahmen der übertragenen Dienstaufgaben in Anspruch genommen werden; aus Anlass der Mitwirkung an der Nebentätigkeit darf Mehrarbeit, Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft nicht angeordnet, genehmigt oder vergütet werden. Vereinbarungen über eine private Mitarbeit außerhalb der Arbeitszeit im Rahmen einer eigenen Nebentätigkeit bleiben unberührt.
(4) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein öffentliches oder wissenschaftliches Interesse an der Ausübung der Nebentätigkeit besteht. Die Genehmigung ist widerruflich; sie kann befristet werden. In dem Genehmigungsbescheid ist der Umfang der zugelassenen Inanspruchnahme anzugeben. Die Genehmigung darf nur unter der Auflage erteilt werden, daß ein Nutzungsentgelt für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material sowie ein Ausgleich für den erwachsenen wirtschaftlichen Vorteil gezahlt wird; § 12 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 12 Grundsätze für die Entrichtung des Nutzungsentgelts
(1) Für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn ist ein angemessenes Nutzungsentgelt zu entrichten. Auf die Entrichtung eines Nutzungsentgelts kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn
1.
die Nebentätigkeit unentgeltlich ausgeübt wird,
2.
die Nebentätigkeit auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten ausgeübt wird oder diese oder dieser ein dienstliches Interesse an der Nebentätigkeit anerkannt hat oder
3.
der Betrag 100 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt.
(2) Die Höhe des Nutzungsentgelts richtet sich nach den Grundsätzen der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs.
(3) Nehmen mehrere Beamtinnen und Beamte Einrichtungen, Personal oder Material gemeinschaftlich in Anspruch, sind sie als Gesamtschuldner zur Entrichtung des Nutzungsentgelts verpflichtet.
§ 13 Allgemeines Nutzungsentgelt
(1) Das Nutzungsentgelt (Kostenerstattung und Vorteilsausgleich) wird pauschaliert nach einem Vomhundertsatz der für die Nebentätigkeit bezogenen Bruttovergütung bemessen. Bruttovergütung ist die Gesamtheit aller durch die Nebentätigkeit erzielten Einnahmen einschließlich der darauf zu entrichtenden Umsatzsteuer, vermindert um Reisekostenvergütungen.
(2) Das Nutzungsentgelt beträgt
1.
für die Inanspruchnahme von Einrichtungen 5 v. H., Personal 10 v. H. und Material 5 v. H. (Kostenerstattung),
2.
als Ausgleich des durch die Inanspruchnahme entstehenden Vorteils zusätzlich 10 v. H. (Vorteilsausgleich).
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Finanzministerium für die Festsetzung des Nutzungsentgelts Gebührenordnungen oder sonstige allgemeine Kostentarife für anwendbar erklären, soweit sie die entstandenen Kosten decken und die Vorteile ausgleichen. Bei Beamtinnen und Beamten der Träger der Sozialversicherung erteilt das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren das Einvernehmen anstelle des Finanzministeriums. Bei Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, Kreise, Ämter und Zweckverbände entfällt das Einvernehmen des Finanzministeriums.
(4) Steht die Kostenerstattung nach Absatz 2 Nr. 1 in keinem angemessenen Verhältnis zu dem tatsächlichen Wert der Inanspruchnahme, so kann sie dementsprechend erhöht oder herabgesetzt werden; kann sie nicht genau ermittelt werden, ist sie zu schätzen. Daneben ist ein Vorteilsausgleich nach Absatz 2 Nr. 2 zu entrichten.
(5) Wird die Nebentätigkeit unentgeltlich ausgeübt, bemißt sich die Kostenerstattung nach dem Wert der Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material; der Vorteilsausgleich entfällt.
§ 14 Nutzungsentgelt für ärztliche und zahnärztliche Nebentätigkeiten
(1) Für wahlärztliche sowie sonstige stationäre (voll-, teil-, vor- und nachstationäre) ärztliche Leistungen ist folgendes Nutzungsentgelt (Kostenerstattung und Vorteilsausgleich) zu entrichten:
1.
für die nicht pflegesatzfähigen Kosten gemäß § 24 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 der Bundespflegesatzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1994 (BGBl. I, S. 2750), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I, S. 2006) und
2.
als Ausgleich der von Nummer 1 nicht erfaßten Kosten sowie als Vorteilsausgleich ein Nutzungsentgelt von der um die Kosten nach Nummer 1 verminderten jährlichen Bruttovergütung; es beträgt im Kalenderjahr
20 % der Bruttovergütung | bis 256.000 Euro, |
30 % der Bruttovergütung | über 256.000 Euro bis 511.000 Euro, |
40 % der Bruttovergütung | über 511.000 Euro bis 767.000 Euro, |
50 % der Bruttovergütung | über 767.000 Euro. |
(2) Für ambulante ärztliche Leistungen einschließlich Gutachten sind als Nutzungsentgelt zu entrichten:
1.
die Kosten nach einem von der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Finanzministeriums zu erlassenden oder für anwendbar zu erklärenden Tarif und
2.
als Vorteilsausgleich ein Betrag in Höhe von 25 % der um die Kostenerstattung nach Nummer 1 verminderten jährlichen Bruttovergütung.
Bei Beamtinnen und Beamten der Träger der Sozialversicherung erteilt das für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren das Einvernehmen anstelle des Finanzministeriums. Bei Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, Kreise, Ämter und Zweckverbände entfällt das Einvernehmen des Finanzministeriums.
(3) Soweit aufgrund von anderen Rechtsvorschriften eine den Grundsätzen der Kostendeckung entsprechende Kostenerstattung geleistet wird, ist ein Vorteilsausgleich nach Absatz 2 Nr. 2 zu entrichten.
(4) § 13 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend. Daneben ist ein Vorteilsausgleich nach Absatz 2 Nr. 2 zu entrichten.
(5) Ist die Nebentätigkeit unentgeltlich ausgeübt worden oder eine in Rechnung gestellte Vergütung endgültig nicht erlangt worden, beschränkt sich das Nutzungsentgelt
1.
in den Fällen nach Absatz 1 auf die jeweilige Kostenerstattung nach den Vorschriften der Bundespflegesatzverordnung und
2.
in den Fällen nach Absatz 2 auf die Kostenerstattung nach Absatz 2 Nr. 1.
3.
In den Fällen nach Absatz 3 ist § 13 Abs. 5 anzuwenden.
Grundlage für die Berechnung der Kostenerstattung ist die üblicherweise festzusetzende oder festgesetzte Vergütung der ärztlichen Leistung.
(6) Für ärztliche und zahnärztliche Nebentätigkeiten außerhalb des klinischen Bereichs richtet sich die Höhe des Nutzungsentgelts nach den allgemeinen Bestimmungen des § 13.
§ 15 Festsetzung des Nutzungsentgelts
(1) Das Nutzungsentgelt wird von der oder dem Dienstvorgesetzten festgesetzt; sie oder er kann Abschlagszahlungen verlangen.
(2) Soweit die oder der Dienstvorgesetzte nichts anderes bestimmt, sind ihr oder ihm die für die Festsetzung des Nutzungsentgelts erforderlichen Angaben innerhalb eines Monats nach Beendigung der Inanspruchnahme, bei fortlaufender Inanspruchnahme bis zum 1. Februar und 1. August für das jeweils abgelaufene Kalenderhalbjahr, schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Kommt die Beamtin oder der Beamte dieser Verpflichtung trotz einer Mahnung nicht nach, wird das Nutzungsentgelt aufgrund einer Schätzung festgesetzt.
(3) Ist die Höhe des zu entrichtenden Nutzungsentgelts bereits zum Zeitpunkt der Genehmigung zu übersehen, soll es zugleich mit der Genehmigung festgesetzt werden.
(4) Das Nutzungsentgelt wird einen Monat nach der Festsetzung fällig, im Falle des Absatzes 3 einen Monat nach dem Ende der Inanspruchnahme.
(5) Wird das Nutzungsentgelt nicht bis zum Fälligkeitstermin entrichtet, gerät die Beamtin oder der Beamte in Verzug. Ab Eintritt des Verzugsdatums ist von dem rückständigen Betrag ein jährlicher Zuschlag in Höhe von 3 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu erheben, wenn der rückständige Betrag 100 Euro übersteigt.
(6) Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, die für die Berechnung erforderlichen Unterlagen fünf Jahre, vom Tage der Festsetzung des Nutzungsentgelts an gerechnet, aufzubewahren, wenn es 100 Euro im Kalenderjahr überschreitet.
Abschnitt IV Zuständigkeit, Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 16 Zuständigkeit
Die oder der Dienstvorgesetzte kann die ihr oder ihm zustehenden Befugnisse ganz oder teilweise auf nachgeordnete Behörden ihres oder seines Geschäftsbereichs übertragen; in diesem Fall tritt die nachgeordnete Behörde an die Stelle der oder des Dienstvorgesetzten.
§ 17 (gestrichen)
§ 18 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 15. April 1990 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1975 (GVOBl. Schl.-H. S. 21), zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 18. Dezember 1981 (GVOBl. Schl.-H. S. 350), außer Kraft.
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