SH AZVO
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Landesverordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Arbeitszeitverordnung - SH AZVO -) in der Fassung vom 7. Januar 2002

Landesverordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Arbeitszeitverordnung - SH AZVO -) in der Fassung vom 7. Januar 2002
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 3 und 12 geändert (Art. 4 LVO v. 14.12.2021, GVOBl. S. 1546)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Arbeitszeitverordnung - SH AZVO -) in der Fassung vom 7. Januar 200201.01.2003
§ 1 - Geltungsbereich01.01.2003
§ 2 - Regelmäßige Arbeitszeit27.03.2020
§ 3 - Freistellung vom Dienst31.12.2021
§ 4 - Bereitschaftsdienst27.03.2020
§ 5 - Rufbereitschaft13.06.2008
§ 6 - Einteilung der Arbeitszeit13.06.2008
§ 7 - Ruhepausen und Ruhezeiten01.09.2016
§ 8 - Dienstfreie Zeiten13.06.2008
§ 9 - Ort und Zeit der Dienstleistung13.06.2008
§ 10 - Nachtdienst und Wechselschichtdienst27.03.2020
§ 11 - Ausnahmen29.11.2013
§ 12 - Experimentierklausel31.12.2021
§ 13 - (Inkrafttreten)13.06.2008

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Kreise, der Ämter und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit sowie der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte und Professorinnen und Professoren mit Ausnahme der Professorinnen und Professoren auf Zeit, für deren Aufgabenbereich in der Krankenversorgung eine regelmäßige oder planmäßige Arbeitszeit festgelegt ist.

§ 2 Regelmäßige Arbeitszeit

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt, sofern nicht in dieser Verordnung etwas anderes bestimmt oder zugelassen ist, im Durchschnitt in der Woche einundvierzig Stunden (durchschnittliche Wochenarbeitszeit). Bei Teilzeitbeschäftigung gilt die vereinbarte Wochenarbeitszeit als durchschnittliche Wochenarbeitszeit. Für die Berechnung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit können bis zu zwölf Kalendermonate zugrunde gelegt werden (Bezugszeitraum); die Möglichkeit der Ableistung der Arbeitszeit nach § 61 Abs. 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes bleibt unberührt. Am Ende des jeweiligen Bezugszeitraums darf Zeitguthaben nicht mehr als das Fünffache der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, Zeitfehl nicht mehr als die durchschnittliche Wochenarbeitszeit betragen. Der Abbau von Zeitguthaben hat im Einklang mit dem Dienstbetrieb zu erfolgen. Die Teilnahme an Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsprävention, die von der Dienstelle angeboten werden, kann in angemessenem Umfang auf die Arbeitszeit angerechnet werden. Näheres ist in Vereinbarungen nach § 57 oder § 59 Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein zu regeln.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 wird die regelmäßige Arbeitszeit für Beamtinnen und Beamte, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1025), sind, im Durchschnitt in der Woche um eine Stunde verkürzt.
(3) Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlich anerkannten Feiertag um die darauf entfallende Arbeitszeit. Dies ist bei Dienst in Wechselschichten in demselben Umfang wie für Beamtinnen und Beamte desselben Verwaltungszweigs ohne Rücksicht darauf, ob und wie lange die Beamtin oder der Beamte an diesen Tagen tatsächlich Dienst leisten muss, zu berücksichtigen.
(4) Ist bei Vorliegen eines Zeitguthabens die Inanspruchnahme von Zeitausgleich aufgrund eines unvorhersehbaren Ausscheidens aus dem Dienst wegen Krankheit oder Tod nicht möglich, wird Beamtinnen und Beamten von Amts wegen eine stundenbezogene Ausgleichszahlung in Höhe des auf eine Stunde entfallenden Anteils der individuellen Besoldung zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs ohne Berücksichtigung von Sonder- und Nachzahlungen gewährt.

§ 3 Freistellung vom Dienst

(1) In jedem Kalenderjahr wird die Beamtin oder der Beamte an zwei Arbeitstagen unter Fortzahlung der Besoldung vom Dienst freigestellt. Der Anspruch auf Freistellung wird erstmals erworben, wenn das Beamtenverhältnis fünf Monate ununterbrochen bestanden hat; dabei ist auch eine unmittelbar vor der Übernahme in das Beamtenverhältnis bei demselben Dienstherrn verbrachte Zeit in einem Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis anzurechnen. Die Dauer der Freistellung beträgt für den Arbeitstag höchstens ein Fünftel der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, in Fällen des § 4 einschließlich Bereitschaftsdienst.
(2) Die Festlegung der nach Absatz 1 Satz 1 dienstfreien Tage unterliegt dem Weisungsrecht der oder des Dienstvorgesetzten; im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten kann auf Wünsche der Beamtin oder des Beamten Rücksicht genommen werden.
(3) Hat die Beamtin oder der Beamte an dem für die Freistellung vorgesehenen Tag Dienst zu leisten, Erholungsurlaub oder ist sie oder er dienstunfähig erkrankt, ist sie oder er an einem anderen Arbeitstag innerhalb desselben Kalenderjahres freizustellen. Ist dies aus dienstlichen Gründen nicht möglich, ist die Beamtin oder der Beamte innerhalb der ersten zwei Monate des folgenden Kalenderjahres freizustellen. Die Beamtin oder der Beamte hat die Dienstunfähigkeit durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen.

§ 4 Bereitschaftsdienst

Soweit der Dienst in Bereitschaft besteht, kann die durchschnittliche Wochenarbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen in angemessenem Verhältnis verlängert werden; die Summe aus Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten darf durchschnittlich 48 Stunden in der Woche nicht überschreiten. § 2 Abs. 1 Satz 3 1. Halbsatz ist anzuwenden. Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlich anerkannten Wochenfeiertag um ein Fünftel, unabhängig davon, ob tatsächlich Dienst zu leisten ist.

§ 5 Rufbereitschaft

Für die Zeit einer Rufbereitschaft ist zu einem Achtel Zeitausgleich zu gewähren. Die oberste Dienstbehörde kann für bestimmte Verwaltungsbereiche entsprechend dem Umfang der Inanspruchnahme einen von Satz 1 abweichenden Umfang des Zeitausgleichs vorsehen.

§ 6 Einteilung der Arbeitszeit

(1) Die obersten Dienstbehörden oder die von ihnen ermächtigten Dienststellenleitungen regeln die tägliche Arbeitszeit für die einzelnen Dienststellen. Die Landesregierung bestimmt die tägliche Arbeitszeit, die für die Landesbehörden in Kiel in der Regel gilt.
(2) Arbeitstage sind grundsätzlich die Werktage. Soweit die dienstlichen Verhältnisse dies zulassen, soll der Sonnabend einer jeden Woche dienstfrei bleiben. Die für den Regelfall festgesetzte tägliche Arbeitszeit soll zehn Stunden nicht überschreiten; dies gilt nicht für Bereitschaftsdienst.
(3) Erfordern die besonderen dienstlichen Verhältnisse es, den Dienst so festzusetzen, dass die durchschnittliche Wochenarbeitszeit überschritten wird, so ist die Arbeitszeit durch Schichtwechsel einzuhalten. Absatz 2 Satz 3 ist nicht anzuwenden.
(4) Soweit ein dienstliches Bedürfnis hierfür vorliegt, kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Dienststellenleitung, in Einzelfällen auch die oder der Vorgesetzte, Dienst für Sonn- oder Feiertage oder andere dienstfreie Zeiten (§ 8) anordnen. In diesen Fällen soll eine entsprechende, möglichst zusammenhängende Freizeit an anderen Tagen gewährt werden.
(5) Für öffentliche Schulen bedürfen Regelungen der obersten Dienstbehörden, die von Bestimmungen der obersten Schulaufsichtsbehörde abweichen, deren Zustimmung.

§ 7 Ruhepausen und Ruhezeiten

(1) Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden ist eine Ruhepause zu gewähren.
(2) Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden einzuhalten.
(3) Zusätzlich zur täglichen Ruhezeit ist eine zusammenhängende Mindestruhezeit von 24 Stunden pro Siebentageszeitraum zu gewähren. Hierbei gilt ein Bezugszeitraum von 14 Tagen.
(4) Die oberste Dienstbehörde kann eine Ausnahme von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 sowohl in den Bereichen zulassen, in denen die Kontinuität des Dienstes gewährleistet sein muss, als auch in Bereichen mit Tätigkeiten, bei denen die Arbeitszeiten über den Tag verteilt sind. Die Ausnahme ist nur zulässig, wenn den betroffenen Beamtinnen und Beamten gleichwertige Ausgleichsruhezeiten gewährt werden oder sie im Einzelfall, wenn gleichwertige Ausgleichsruhezeiten aus objektiven Gründen nicht möglich sind, einen angemessenen Schutz erhalten.

§ 8 Dienstfreie Zeiten

(1) Der 24. und 31. Dezember sind dienstfrei.
(2) Die Landesregierung kann anordnen, dass aus besonderem Anlass der Dienst an einzelnen Arbeitstagen entfällt. Ist der Anlass rein örtlich bedingt oder berührt er nur eine einzelne Dienststelle, kann die oberste Dienstbehörde dies anordnen.
(3) Dienstfreie Zeiten nach den Absätzen 1 und 2 sind auf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit anzurechnen.

§ 9 Ort und Zeit der Dienstleistung

Der Dienst ist grundsätzlich in der Dienststelle und innerhalb der festgesetzten Dienststunden zu leisten, soweit nicht die oberste Dienstbehörde für bestimmte Beamtengruppen wegen der Eigenart der Tätigkeit eine andere Regelung trifft. Ausnahmen für einzelne Beamtinnen und Beamte darf die Dienststellenleitung zulassen.

§ 10 Nachtdienst und Wechselschichtdienst

(1) Die besondere Beanspruchung der Arbeitskraft durch Nachtdienst ist bei der Dienstgestaltung zu berücksichtigen. Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit darf sich hierdurch nicht vermindern.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 ist für Beamtinnen und Beamte im Wechselschichtdienst die regelmäßige Arbeitszeit (durchschnittliche Wochenarbeitszeit) gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 wie folgt zu reduzieren:
Wechselschichtdienst Wochenstundensoll
ab 1. März 2018 ab 1. Januar 2019 ab 1. Januar 2020 ab 1. Januar 2021 ab 1. Januar 2022
bis 10 Jahre 41 41 41 41 41
über 10 Jahre 41 40 39 39 38
über 20 Jahre 39 39 38 37 36
§ 2 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 ist für den Bereich des Justizvollzugs im Wechselschichtdienst die regelmäßige Arbeitszeit (durchschnittliche Wochenarbeitszeit) gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 erst ab dem 1. Januar 2019 zu reduzieren, im Übrigen findet die Tabelle des Absatzes 2 Anwendung.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für
1.
Beamtinnen und Beamte der Feuerwehr und des Wachdienstes, wenn sie nach einem Schichtplan mit Bereitschaftszeiten eingesetzt sind,
2.
Beamtinnen und Beamte, die sich zwischen Dienstende und nächstem Dienstbeginn an Bord von ruhenden Schiffen oder auf ruhenden anderen schwimmenden Geräten bereithalten,
3.
Beamtinnen und Beamte, die an Bord von Schiffen oder auf anderen schwimmenden Geräten zur Bord- und Hafenwache oder zur Ankerwache eingesetzt sind.
(5) Unterbrechungen jeglicher Art und insbesondere jene, welche durch Elternzeit und Beurlaubung entstehen, führen nicht zu einem Verlust bereits angesparter Zeiten im Wechselschichtdienst. Dies gilt auch für unterhälftige Teilzeitbeschäftigung. Teilzeitbeschäftigung ab einer Mindesthöhe von 50 % der regelmäßigen Arbeitszeit (durchschnittliche Wochenarbeitszeit) ist für die Berechnung der Dauer der Tätigkeit im Wechselschichtdienst in der Höhe der jeweiligen individuellen Teilzeitbeschäftigung anzurechnen, Teilzeitbeschäftigung ab einer Höhe von 36 Wochenstunden (durchschnittliche Wochenarbeitszeit) ist voll anzurechnen.
(6) Ist die Anspruchsgrundlage von 10 oder 20 Jahren Tätigkeit im Wechselschichtdienst erreicht, ist bei nachfolgender Teilzeitbeschäftigung ab einer Mindesthöhe von 50 % der regelmäßigen Arbeitszeit (durchschnittliche Wochenarbeitszeit) eine anteilige Arbeitszeitermäßigung auf Grundlage der vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit vorzunehmen.

§ 11 Ausnahmen

(1) Soweit Besonderheiten bestimmter spezifischer Tätigkeiten, die dem Schutz der Bevölkerung oder des Allgemeinwohls zur Abwehr schwerwiegender kollektiver Gefahrensituationen dienen, der Anwendung dieser Verordnung zwingend entgegenstehen, kann von den Bestimmungen dieser Verordnung durch die zuständige oberste Dienstbehörde abgewichen werden. In diesen Ausnahmefällen ist dafür Sorge zu tragen, dass unter Berücksichtigung der Ziele der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. EG Nr. L 183 S. 1) eine größtmögliche Sicherheit und ein größtmöglicher Gesundheitsschutz der Beamtinnen und Beamten gewährleistet ist.
(2) Wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern, ein angemessener Schutz der Gesundheit gewährleistet wird und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt, kann die oberste Dienstbehörde, bei Dienststellen des Landes im Einvernehmen mit der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten, für einzelne Bereiche die durchschnittliche Wochenarbeitszeit (§ 2 Abs. 1 Satz 1 und 2) vorübergehend verlängern. Die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden einschließlich der Mehrarbeitsstunden ist zu beachten. Wird die Beamtin oder der Beamte durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die durchschnittliche Wochenarbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihr oder ihm innerhalb von zwölf Monaten für die über die durchschnittliche Wochenarbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, so können an ihrer Stelle Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern eine Entschädigung erhalten. Unberührt bleibt das Recht der oder des Dienstvorgesetzten oder Vorgesetzten, nach § 60 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes für einzelne Beamtinnen und Beamte Dienst über die durchschnittliche Wochenarbeitszeit hinaus anzuordnen.

§ 12 Experimentierklausel

Zur Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle kann die zuständige oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten generell oder im Einzelfall von den Bestimmungen dieser Verordnung zeitlich begrenzte Ausnahmen zulassen. Abweichend von Satz 1 haben Gemeinden, Kreise, Ämter und kommunale Zweckverbände die Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle gegenüber der für kommunale Angelegenheiten zuständigen obersten Landesbehörde anzuzeigen und dieser über den Verlauf der Erprobung zu berichten.

§ 13 (Inkrafttreten)

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