EnteigG SH 1971
DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum Vom 11. Juni 1874, in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Dezember 1971

Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum Vom 11. Juni 1874, in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Dezember 1971
**)
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 57 geändert (Art. 11 Ges. v. 17.03.2022, GVOBl. S. 301)
Fußnoten
**)
Eingeführt in Helgoland durch VO v. 15.12.1915, GS. S. 191., Anlage zum Ges. v. 5.4.1971, GVOBl. 1971 S. 182.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juni 1874, in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Dezember 197101.01.2003
Titel I - Zulässigkeit der Enteignung01.01.2003
§ 1 - [Zulässigkeit]01.01.2003
§ 2 - [Beschluß der Landesregierung]01.01.2003
§ 3 - [Ausnahmen]22.02.2019
§ 4 - [Vorübergehende Beschränkungen]22.02.2019
§ 5 - [Vorarbeiten]22.02.2019
§ 6 - [Einziehung und Beschränkung am Grundeigentum]01.01.2003
Titel II - Von der Entschädigung01.01.2003
§ 7 - [Pflicht der Entschädigung]01.01.2003
§ 8 - [Höhe der Entschädigung]01.01.2003
§ 9 - [Entschädigung für Teilgrundstücke]01.01.2003
§ 10 - [Ersatzgrundstücke, Tauschgrundstücke]01.01.2003
§ 11 - [Entschädigung von Mietern und Pächtern]01.01.2003
§ 12 - [Entschädigung für Beschränkungen]01.01.2003
§ 13 - [Entschädigung für Neuanlagen]01.01.2003
§ 14 - [Anlagen auf benachbarten Grundstücken]22.02.2019
Titel III - Enteignungsverfahren01.01.2003
1. Feststellung des Planes01.01.2003
§ 15 - [Feststellung des Planes]22.02.2019
§ 16 - [Einigung zwischen den Beteiligten]01.01.2003
§ 17 - [Freiwillige Abtretung]01.01.2003
§ 18 - [Planvorlage]22.02.2019
§ 19 - [Öffentliche Auslegung des Planes]22.02.2019
§ 20 - [Fristablauf]22.02.2019
§ 21 - [Prüfung der Förmlichkeiten]22.02.2019
§ 22 - gegenstandslos01.01.2003
§ 23 - [Enteignungsrecht bei der Anlage von Eisenbahnen]01.01.2003
2. Feststellung der Entschädigung01.01.2003
§ 24 - [Feststellung der Entschädigung]22.02.2019
§ 25 - [Entscheidung des Innenministers]22.02.2019
§ 26 - [Protokoll]01.01.2003
§ 27 - [Sachverständige]22.02.2019
§ 28 - [Gutachten]22.02.2019
§ 29 - [Entscheidung über die Entschädigung]22.02.2019
§ 30 - [Rechtsweg]22.02.2019
§ 31 - [Reklamationsfrist]01.01.2003
3. Vollziehung der Enteignung01.01.2003
§ 32 - [Vollziehung der Enteignung]22.02.2019
§ 33 - [Eintragung in die Gerichtsakten]22.02.2019
§ 34 - [Dringlichkeitsantrag]22.02.2019
§ 35 - [eine Feststellung des Zustandes von Gebäuden]22.02.2019
§ 36 - [Empfänger der Entschädigungssumme]22.02.2019
§ 37 - [Hinterlegung der Entschädigungssumme]01.01.2003
§ 38 - [Hypotheken und Grundschulden]01.01.2003
4. Allgemeine Bestimmungen01.01.2003
§ 39 - [Gültigkeit von Vorladungen und Zustellungen]01.01.2003
§ 40 - [Beweisfrage]01.01.2003
§ 41 - [Kautionsleistung]01.01.2003
§ 42 - [Fristen]22.02.2019
§ 43 - [Kosten des Verfahrens]01.01.2003
Titel IV - Wirkungen der Enteignung01.01.2003
§ 44 - [Wirkungen der Enteignung]01.01.2003
§ 45 - [Privatrechtliche Verpflichtungen]01.01.2003
§ 46 - [Festsetzung der Entschädigung auf dem Rechtswege]01.01.2003
§ 47 - [Entschädigung nach Landesrecht]01.01.2003
§ 48 - [Zustimmung der Realberechtigten]01.01.2003
§ 49 - gegenstandslos01.01.2003
§ 50 - aufgehoben01.01.2003
§ 51 - aufgehoben01.01.2003
§ 52 - aufgehoben01.01.2003
§ 53 - aufgehoben01.01.2003
Titel VI - Schluß- und Übergangsbestimmungen01.01.2003
§ 54 - [Ausnahme von der Anwendung]01.01.2003
§ 55 - Übergangsvorschrift01.01.2003
§ 56 - aufgehoben01.01.2003
§ 57 - [Rückenteignung]15.04.2022
§ 58 - Änderungsvorschrift01.01.2003

Titel I Zulässigkeit der Enteignung

§ 1 [Zulässigkeit]

*
Das Grundeigentum kann nur aus Gründen des öffentlichen Wohles für ein Unternehmen, dessen Ausführung die Ausübung des Enteignungsrechtes erfordert, gegen vollständige Entschädigung entzogen oder beschränkt werden.
Fußnoten
*)
Paragrafenüberschriften nicht amtlich.

§ 2 [Beschluß der Landesregierung]

(1) Die Entziehung und dauernde Beschränkung des Grundeigentums erfolgt auf Grund eines Beschlusses der Landesregierung
*)
, welche den Unternehmer und das Unternehmen, zu dem das Grundeigentum in Anspruch genommen wird, bezeichnet.
(2) Der Beschluß der Landesregierung
*)
wird durch das Amtsblatt für Schleswig-Holstein
**)
bekanntgemacht, in deren Bezirk das Unternehmen ausgeführt werden soll.
Fußnoten
*)
"Beschluß der Landesregierung" statt "Königlicher Verordnung"
"Beschluß der Landesregierung" statt "Königlicher Verordnung"
**)
"Amtsblatt für Schleswig-Holstein" statt "Amtsblatt derjenigen Regierung"

§ 3 [Ausnahmen]

Ausnahmsweise bedarf es zu Enteignungen der in § 2 gedachten Art eines Beschlusses der Landesregierung nicht für Geradelegung oder Erweiterung öffentlicher Wege, sowie zur Umwandlung von Privatwegen in öffentliche Wege, vorausgesetzt, daß das dafür in Anspruch genommene Grundeigentum außerhalb der Städte und Dörfer belegen und nicht mit Gebäuden besetzt ist. In diesem Falle wird die Zulässigkeit der Enteignung von dem Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration ausgesprochen.

§ 4 [Vorübergehende Beschränkungen]

(1) Vorübergehende Beschränkungen werden von dem Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration angeordnet.
(2) Dieselben dürfen wider den Willen des Grundeigentümers die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten. Auch darf dadurch die Beschaffenheit des Grundstücks nicht wesentlich oder dauernd verändert werden. Zur Überschreitung dieser Grenzen bedarf es eines nach § 2 eingeleiteten und durchgeführten Enteignungsverfahrens.

§ 5 [Vorarbeiten]

(1) Handlungen, welche zur Vorbereitung eines die Enteignung rechtfertigenden Unternehmens erforderlich sind, muß auf Anordnung des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration der Besitzer auf seinem Grund und Boden geschehen lassen. Es ist ihm jedoch der hierdurch etwa erwachsende, nötigenfalls im Rechtswege festzustellende Schaden zu vergüten. Zur Sicherstellung der Entschädigung darf das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration vor Beginn der Handlungen vom Unternehmer eine Kaution bestellen lassen, und deren Höhe bestimmen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Beteiligter die Kautionsstellung verlangt.
(2) Die Gestattung der Vorarbeiten wird von dem Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration im Amtsblatt für Schleswig-Holstein generell bekanntgemacht. Von jeder Vorarbeit hat der Unternehmer unter Bezeichnung der Zeit und der Stelle, wo sie stattfinden soll, mindestens zwei Tage zuvor den Bürgermeister oder in Gutsbezirken den Gutsvorsteher, in Kenntnis zu setzen, welcher davon die beteiligten Grundbesitzer speziell oder in ortsüblicher Weise generell benachrichtigt. Der Bürgermeister oder in Gutsbezirken der Gutsvorsteher ist ermächtigt, dem Unternehmer auf dessen Kosten einen beeidigten Taxator zu dem Zwecke zur Seite zu stellen, um vorkommende Beschädigungen sogleich festzustellen und abzuschätzen. Der abgeschätzte Schaden ist, vorbehaltlich dessen anderweiter Feststellung im Rechtswege, den Beteiligten (Eigentümer, Nutznießer, Pächter, Verwalter) sofort auszuzahlen, widrigenfalls der Bürgermeister oder in Gutsbezirken der Gutsvorsteher, auf den Antrag des Beteiligten die Fortsetzung der Vorarbeiten zu hindern verpflichtet ist.
(3) Zum Betreten von Gebäuden und eingefriedigten Hof- oder Gartenräumen bedarf der Unternehmer, insoweit dazu der Grundbesitzer seine Einwilligung nicht ausdrücklich erteilt, in jedem einzelnen Falle einer besonderen Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde, welche die Besitzer zu benachrichtigen und zur Offenstellung der Räume zu veranlassen hat.
(4) Eine Zerstörung von Baulichkeiten jeder Art, sowie ein Fällen von Bäumen ist nur mit besonderer Gestattung des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration zulässig.

§ 6 [Einziehung und Beschränkung am Grundeigentum]

Dasjenige, was dieses Gesetz über die Entziehung und Beschränkung des Grundeigentums bestimmt, gilt auch von der Entziehung und Beschränkung der Rechte am Grundeigentum.

Titel II Von der Entschädigung

§ 7 [Pflicht der Entschädigung]

Die Pflicht der Entschädigung liegt dem Unternehmer ob. Die Entschädigung wird in Geld gewährt. Ist in Spezialgesetzen eine Entschädigung in Grund und Boden vorgeschrieben, so behält es dabei sein Bewenden.

§ 8 [Höhe der Entschädigung]

(1) Die Entschädigung für die Abtretung des Grundeigentums besteht in dem vollen Werte des abzutretenden Grundstücks, einschließlich der enteigneten Zubehörungen und Früchte.
(2) Wird nur ein Teil des Grundbesitzes desselben Eigentümers in Anspruch genommen, so umfaßt die Entschädigung zugleich den Mehrwert, welchen der abzutretende Teil durch seinen örtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Ganzen hat, sowie den Minderwert, welcher für den übrigen Grundbesitz durch die Abtretung entsteht.

§ 9 [Entschädigung für Teilgrundstücke]

(1) Wird nur ein Teil von einem Grundstück in Anspruch genommen, so kann der Eigentümer verlangen, daß der Unternehmer das Ganze gegen Entschädigung übernimmt, wenn das Grundstück durch die Abtretung so zerstückelt werden würde, daß das Restgrundstück nach seiner bisherigen Bestimmung nicht mehr zweckmäßig benutzt werden kann.
(2) Trifft die geminderte Benutzbarkeit nur bestimmte Teile des Restgrundstücks, so beschränkt sich die Pflicht zur Mitübernahme auf diese Teile.
(3) Bei Gebäuden, welche teilweise in Anspruch genommen werden, umfaßt diese Pflicht jedenfalls das gesamte Gebäude.
(4) Bei den Vorschriften dieses Paragraphen ist unter der Bezeichnung Grundstück jeder in Zusammenhang stehende Grundbesitz des nämlichen Eigentümers begriffen.

§ 10 [Ersatzgrundstücke, Tauschgrundstücke]

(1) Die bisherige Benutzungsart kann bei der Abschätzung nur bis zu demjenigen Geldbetrage Berücksichtigung finden, welcher erforderlich ist, damit der Eigentümer ein anderes Grundstück in derselben Weise und mit gleichem Ertrage benutzen kann.
(2) Eine Werterhöhung, welche das abzutretende Grundstück erst infolge der neuen Anlage erhält, kommt bei der Bemessung der Entschädigung nicht in Anschlag.

§ 11 [Entschädigung von Mietern und Pächtern]

Der Betrag des Schadens, welchen Nutzungs-, Gebrauchs- und Servitutberechtigte, Pächter und Mieter durch die Enteignung erleiden, ist, soweit derselbe nicht in der nach § 8 für das enteignete Grundeigentum bestimmten Entschädigung oder in der an derselben zu gewährenden Nutzung begriffen ist, besonders zu ersetzen.

§ 12 [Entschädigung für Beschränkungen]

(1) Für Beschränkungen (§§ 2, 4) ist die Entschädigung nach denselben Grundsätzen zu bestimmen, wie für die Entziehung des Grundeigentums.
(2) Tritt durch eine Beschränkung eine Benachteiligung des Eigentümers ein, welche bei Anordnung der Beschränkung sich nicht im voraus abschätzen läßt, so kann der Eigentümer die Bestellung einer angemessenen Kaution, sowie die Festsetzung der Entschädigung nach Ablauf jeden halben Jahres der Beschränkung verlangen.

§ 13 [Entschädigung für Neuanlagen]

Für Neubauten, Anpflanzungen, sonstige neue Anlagen und Verbesserungen wird beim Widerspruch des Unternehmers eine Vergütung nicht gewährt, vielmehr nur dem Eigentümer die Wiederwegnahme auf seine Kosten bis zur Enteignung des Grundstückes vorbehalten, wenn aus der Art der Anlage, dem Zeitpunkte ihrer Errichtung oder den sonst obwaltenden Umständen erhellt, daß dieselben nur in der Absicht vorgenommen sind, eine höhere Entschädigung zu erzielen.

§ 14 [Anlagen auf benachbarten Grundstücken]

(1) Der Unternehmer ist zugleich zur Einrichtung derjenigen Anlagen an Wegen, Überfahrten, Triften, Einfriedigungen, Bewässerungs- und Vorflutsanstalten usw. verpflichtet, welche für die benachbarten Grundstücke oder im öffentlichen Interesse zur Sicherung gegen Gefahren und Nachteile notwendig werden. Auch die Unterhaltung dieser Anlagen liegt ihm ob, insoweit dieselbe über den Umfang der bestehenden Verpflichtungen zur Unterhaltung vorhandener, demselben Zwecke dienender Anlagen hinausgeht.
(2) Über diese Obliegenheiten des Unternehmers entscheidet das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration (§ 21).

Titel III Enteignungsverfahren

1. Feststellung des Planes

§ 15 [Feststellung des Planes]

(1) Vor Ausführung des Unternehmens ist für dasselbe, unter Berücksichtigung der nach § 14 den Unternehmer treffenden Obliegenheiten, ein Plan, welchem geeignetenfalls die erforderlichen Querprofile beizufügen sind, in einem zweckentsprechenden Maßstabe aufzustellen, und von derjenigen Behörde zu prüfen und vorläufig festzustellen, welche dazu nach den für die verschiedenen Arten der Unternehmungen bestehenden Gesetzen berufen ist.
(2) Ist eine besondere Behörde durch das Gesetz nicht berufen, so liegt diese Prüfung und Feststellung dem Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration ob.

§ 16

*)
[Einigung zwischen den Beteiligten]
Eine Einigung zwischen den Beteiligten über den Gegenstand der Abtretung, soweit er nach dem Befinden der zuständigen Behörde zu dem Unternehmen erforderlich ist, kann zum Zwecke sowohl der Überlassung des Besitzes, als der sofortigen Abtretung des Eigentums stattfinden. Es kann dabei die Entschädigung nachträglicher Feststellung vorbehalten werden, welche alsdann nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder auch, je nach Verabredung der Beteiligten, sofort im Rechtswege erfolgt. Es kann ferner dabei behufs Regelung der Rechte Dritter die Durchführung des förmlichen Enteignungsverfahrens, nach Befinden ohne Berührung der Entschädigungsfrage, vorbehalten werden.
Fußnoten
*)
Wegen d. Form d. Verträge über d. freiwillige Abtretung von Grundeigentum s. Art. 12 preuß. AGBGB. v. 20.9.1899, Gl.Nr. 400-1.

§ 17

*)
[Freiwillige Abtretung]
(1) Für die freiwillige Abtretung in Gemäßheit des § 16 sind die nach den bestehenden Gesetzen für die Veräußerung von Grundeigentum vorgeschriebenen Formen zu wahren.
(2) Handelt es sich um Grundstücke oder Gerechtigkeiten bevormundeter, in Konkurs geratener, unter Kuratel stehender oder anderer handlungsunfähiger Personen, so genügt der Abschluß des Vertrages durch deren Vertreter unter Genehmigung des vormundschaftlichen Gerichts oder desjenigen Gerichts, welches die Veräußerung der Grundstücke und Gerechtigkeiten solcher Personen aus freier Hand zu genehmigen befugt ist.
(3)
**)
. Fideikommißbesitzer sind befugt, solche Verträge unter Zustimmung der beiden nächsten Agnaten abzuschließen, sofern die Stiftungsurkunden oder besondere gesetzliche Bestimmungen jene Veräußerungen nicht unter erleichteter Form gestatten.
(4)
***)
(5) Veräußerungsbeschränkungen, welche zur Verhütung der Trennung von Gutsverbänden oder der Zerstückelung von Ländereien bestehen, finden keine Anwendung.
Fußnoten
*)
Wegen d. Form d. Verträge über d. freiwillige Abtretung von Grundeigentum s. Art. 12 preuß. AGBGB. v. 20.9.1899, Gl.Nr. 400-1.
**)
Auslassung gegenstandslos; vgl. Ges. v. 6.7.1938, RGBl. I S. 825.
***)
Gegenstandslos für Schleswig-Holstein.

§ 18 [Planvorlage]

(1) Auf Antrag des Unternehmers erfolgt das Verfahren behufs Feststellung des Planes. Auf Verfahren nach diesem Gesetz findet § 52 a des Landesverwaltungsgesetzes keine Anwendung.
(2) Zu diesem Behufe hat derselbe dem Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration für jeden Gemeinde- oder Gutsbezirk einen Auszug aus dem vorläufig festgestellten Plane nebst Beilagen vorzulegen, welche die zu enteignenden Grundstücke nach ihrer grundbuchmäßigen, katastermäßigen oder sonst üblichen Bezeichnung und Größe, deren Eigentümer nach Namen und Wohnort, ferner die nach § 14 herzustellenden Anlagen, sowie, wo nur eine Belastung von Grundeigentum in Frage steht, die Art und den Umfang dieser Belastung enthalten müssen.

§ 19 [Öffentliche Auslegung des Planes]

(1) Plan nebst Beilagen sind in dem betreffenden Gemeinde- oder Gutsbezirke während vierzehn Tagen zu jedermanns Einsicht offenzulegen.
(2) Die Zeit der Offenlegung ist ortsüblich bekanntzumachen.
(3) Während dieser Zeit kann jeder Beteiligte im Umfange seines Interesses Einwendungen gegen den Plan erheben. Auch der Bürgermeister oder in Gutsbezirken der Gutsvorsteher, hat das Recht, Einwendungen zu erheben, welche sich auf die Richtung des Unternehmens oder auf Anlagen der in § 14 gedachten Art beziehen.
(4) Das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration hat diejenige Stelle zu bezeichnen, bei welcher solche Einwendungen schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben sind.

§ 20 [Fristablauf]

(1) Nach Ablauf der Frist (§ 19) werden die Einwendungen gegen den Plan in einem nötigenfalls an Ort und Stelle abzuhaltenden Termin vor einem von dem Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration zu ernennenden Kommissar erörtert.
(2) Zu dem Termine werden die Unternehmer, die Reklamanten und die durch die Reklamationen betroffenen Grundbesitzer, sowie der Bürgermeister oder in Gutsbezirken der Gutsvorsteher, vorgeladen und mit ihrer Erklärung gehört. Dem Kommissar bleibt es überlassen, Sachverständige, deren Gutachten erforderlich ist, zuzuziehen.
(3) Die Verhandlungen haben sich nicht auf die Entschädigungsfrage zu erstrecken.

§ 21 [Prüfung der Förmlichkeiten]

(1) Der Kommissar hat nach Beendigung der Verhandlungen letztere dem Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration vorzulegen, welcher prüft, ob die vorgeschriebenen Förmlichkeiten beobachtet sind, mittels motivierten Beschlusses über die erhobenen Einwendungen entscheidet und danach
1.
den Gegenstand der Enteignung, die Größe und die Grenzen des abzutretenden Grundbesitzes, die Art und den Umfang der aufzulegenden Beschränkungen, sowie auch die Zeit, innerhalb deren längstens vom Enteignungsrechte Gebrauch zu machen ist - soweit der Beschluß der Landesregierung (§ 2) über diese Punkte keine Bestimmungen enthält -,
2.
die Anlagen, zu deren Errichtung wie Unterhaltung der Unternehmer verpflichtet ist (§ 14),
feststellt.
(2) Die Entscheidung wird dem Unternehmer, den Reklamanten und sonstigen Personen welche an der Streiterörterung teilgenommen, sowie dem Bürgermeister oder in Gutsbezirken dem Gutsvorsteher, zugestellt.

§ 22 gegenstandslos

*)
Fußnoten
*)
Gegenstandslos durch staatsrechtliche Entwicklung.

§ 23 [Enteignungsrecht bei der Anlage von Eisenbahnen]

(1) Das Enteignungsrecht bei der Anlage von Eisenbahnen erstreckt sich unter Berücksichtigung der Vorschriften dieses Gesetzes insbesondere:
1.
auf den Grund und Boden, welcher zur Bahn, zu den Bahnhöfen und zu den an der Bahn und an den Bahnhöfen behufs des Eisenbahnbetriebes zu errichtenden Gebäuden erforderlich ist;
2.
auf den zur Unterbringung der Erde und des Schuttes usw. bei Abtragungen, Einschnitten und Tunnels erforderlichen Grund und Boden;
3.
überhaupt auf den Grund und Boden für alle sonstigen Anlagen, welche zu dem Behufe, damit die Bahn als eine öffentliche Straße zur allgemeinen Benutzung dienen könne, nötig oder infolge der Bahnanlage im öffentlichen Interesse erforderlich sind;
4.
auf das für die Herstellung von Aufträgen erforderliche Schüttungsmaterial.
(2) Dagegen ist das Enteignungsrecht auf den Grund und Boden für solche Anlagen nicht auszudehnen, welche, wie Warenmagazine und dergleichen, nicht den unter Nr. 3 gedachten allgemeinen Zweck, sondern nur das Privatinteresse des Eisenbahnunternehmers angehen.
(3) Die vorübergehende Benutzung fremder Grundstücke soll bei der Anlage von Eisenbahnen insbesondere zur Einrichtung von Interimswegen, Werkplätzen und Arbeiterhütten zulässig sein.

2. Feststellung der Entschädigung

§ 24 [Feststellung der Entschädigung]

(1) Der Antrag auf Feststellung der Entschädigung ist von dem Unternehmer schriftlich bei dem Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration einzubringen.
(2) Der Antrag muß das zu enteignende Grundstück, dessen Eigentümer, sowie, wo nur eine Belastung in Frage steht, die Art und den Umfang derselben genau bezeichnen (§ 18).
(3) Dem Antrage ist zum Nachweis der Rechte am Grundstück ein beglaubigter Auszug aus dem Grundbuch, wo aber ein solches nicht vorhanden ist oder nicht ausreicht, eine Bescheinigung des Bürgermeisters oder in Gutsbezirken des Gutsvorstehers, oder der sonst zur Ausstellung solcher Bescheinigungen berufenen Behörde über den Eigentumsbesitz und die bekannten Realrechte beizufügen. Diese Urkunden haben die betreffenden Behörden dem Unternehmer auf Grund der Feststellung (§ 21) oder einer sonstigen Bescheinigung des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration gegen Erstattung der Kopialien zu erteilen, auch demselben Einsicht des Grundbuches usw. zu gestatten.
(4) Gleichzeitig mit Erteilung des Auszugs hat die Grundbuchbehörde, soweit die betreffenden Grundbücher dazu geeignet sind, und zwar ohne weiteren Antrag, eine Vormerkung über das eingeleitete Enteignungsverfahren im Grundbuche einzutragen, deren Löschung mit vollzogener Enteignung (§ 33) oder auf besonderes Ersuchen des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration erfolgt. Auch hat dieselbe während der Dauer des Enteignungsverfahrens von jeder an dem Grundstücke eintretenden Rechtsveränderung, welche für die Vertretung des Grundstücks oder die Auszahlung der Entschädigung von Bedeutung ist, von Amts wegen der Enteignungsbehörde Nachricht zu geben.

§ 25 [Entscheidung des Innenministers]

(1) Der Entscheidung des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration muß eine kommissarische Verhandlung mit den Beteiligten unter Vorlegung des definitiv festgestellten Planes vorangehen.
(2) Der Kommissar hat auf Grund der nach § 24 beizubringenden Urkunden darauf zu achten, daß das Verfahren gegen den wirklichen Eigentümer gerichtet wird.
(3) Er hat den Unternehmer, den Eigentümer, sowie auch Nebenberechtigte, welche sich zur Teilnahme an dem Verfahren gemeldet haben, zu einem nötigenfalls an Ort und Stelle abzuhaltenden Termine vorzuladen.
(4) Alle übrigen Beteiligten werden durch eine in dem Amtsblatt für Schleswig-Holstein
*)
und in dem betreffenden Kreisblatt, sowie geeignetenfalls in sonstigen Blättern bekanntzumachende Vorladung aufgefordert, ihre Rechte im Termin wahrzunehmen.
(5) Die Ladungen erfolgen unter der Verwarnung, daß beim Ausbleiben der Geladenen ohne deren Zutun die Entschädigung festgestellt und wegen Auszahlung oder Hinterlegung der letzteren werde verfügt werden.
(6) In dem Termine ist jeder an dem zu enteignenden Grundstücke Berechtigte befugt, zu erscheinen und sein Interesse an der Feststellung der Entschädigung, sowie bezüglich der Auszahlung und Hinterlegung derselben wahrzunehmen.
(7) In dem Termine hat der Grundeigentümer seine Anträge auf vollständige Übernahme eines teilweise in Anspruch genommenen Grundstücks (§ 9) anzubringen. Spätere Anträge dieser Art sind unzulässig.
Fußnoten
*)
Auslassung gegenstandslos; vgl. Ges. v. 6.7.1938, RGBl. I S. 825.

§ 26 [Protokoll]

(1) Der Kommissar hat eine Vereinbarung der Beteiligten zu Protokoll zu nehmen und ihnen eine Ausfertigung auf Verlangen zu erteilen.
(2) Das Protokoll hat die Kraft einer gerichtlichen oder notariellen Urkunde. In bezug auf die Rechtsverbindlichkeit der vor dem Kommissar abgeschlossenen Verträge kommen die Bestimmungen des § 17 Absatz 2 und 5 zur Anwendung.

§ 27 [Sachverständige]

(1) Zu der kommissarischen Verhandlung sind ein bis drei Sachverständige zuzuziehen, welche von dem Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration entweder für das ganze Unternehmen oder einzelne Teile desselben zu ernennen sind. Doch steht auch den Beteiligten zu, sich vor dem Abschätzungstermine über Sachverständige zu einigen, und dieselben dem Kommissar zu bezeichnen.
(2) Die ernannten Sachverständigen müssen die in den betreffenden Prozeßgesetzen vorgeschriebenen Eigenschaften eines völlig glaubwürdigen Zeugen besitzen; dieselben dürfen insbesondere nicht zu denjenigen Personen gehören, die selbst als Entschädigungsberechtigte von der Enteignung betroffen sind.

§ 28 [Gutachten]

(1) Das Gutachten wird von den Sachverständigen entweder mündlich zu Protokoll erklärt oder schriftlich eingereicht. Dasselbe muß mit Gründen unterstützt werden. Auf Verlangen des Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration hat der Sachverständige diesem gegenüber an Eides Statt zu versichern, daß er das von ihm geforderte Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen erstatten werde oder erstattet habe. Sind die Sachverständigen ein- für allemal als solche vereidet, so genügt die Versicherung der Richtigkeit des Gutachtens auf den geleisteten Eid im Protokoll oder unter dem schriftlich eingereichten Gutachten.
(2) Den Beteiligten ist vor der Entscheidung des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration (§ 29) Gelegenheit zu geben, über das Gutachten sich auszusprechen.

§ 29 [Entscheidung über die Entschädigung]

(1) Die Entscheidung des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration über die Entschädigung, die zu bestellende Kaution und die sonstigen aus §§ 7 - 13 sich ergebenden Verpflichtungen erfolgt mittels motivierten Beschlusses.
(2) Die Entschädigungssumme ist für jeden Eigentümer, sowie für jeden der im § 11 bezeichneten Nebenberechtigten, soweit ihm eine nicht schon im Werte des enteigneten Grundeigentums begriffene Entschädigung zuzusprechen ist, besonders festzustellen. Auch ist da, wo die den Nebenberechtigten gebührende Entschädigung in dem Werte des enteigneten Grundeigentums begriffen ist, auf Antrag des Eigentümers oder des betreffenden Nebenberechtigten das Anteilsverhältnis festzustellen, nach welchem dem letzteren innerhalb seiner vom Eigentümer anerkannten Berechtigung aus der für das Eigentum festgestellten Entschädigungssumme oder deren Nutzungen Entschädigung gebührt.
(3) In dem Beschlusse ist zugleich zu bestimmen, daß die Enteignung des Grundstücks nur nach erfolgter Zahlung oder Hinterlegung der Entschädigungs- oder Kautionssumme auszusprechen sei.

§ 30 [Rechtsweg]

(1) Gegen die Entscheidung des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration steht sowohl dem Unternehmer als den übrigen Beteiligten innerhalb sechs Monaten nach Zustellung des Beschlusses die Beschreitung des Rechtsweges zu. Ein Streit über das Anteilsverhältnis eines Nebenberechtigten an der für das Eigentum festgestellten Entschädigungssumme ist lediglich zwischen dem Nebenberechtigten und dem Eigentümer auszutragen.
(2) Eines vorgängigen Sühneversuchs bedarf es nicht.
(3) Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk das betreffende Grundstück belegen ist.
(4) Sind die Parteien über die Sachverständigen nicht einig, so ernennt das Gericht dieselben.
(5) Wird von dem Unternehmer auf richterliche Entscheidung angetragen, so fallen ihm jedenfalls die Kosten der ersten Instanz zur Last.

§ 31 [Reklamationsfrist]

Wegen solcher nachteiligen Folgen der Enteignung, welche erst nach dem im § 25 gedachten Termine erkennbar werden, bleibt dem Entschädigungsberechtigten bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Ausführung des Teiles der Anlage, durch welche er benachteiligt wird, ein im Rechtswege verfolgbarer persönlicher Anspruch gegen den Unternehmer.

3. Vollziehung der Enteignung

§ 32 [Vollziehung der Enteignung]

(1) Die Enteignung des Grundstücks wird auf Antrag des Unternehmers von dem Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration ausgesprochen, wenn der nach § 30 vorbehaltene Rechtsweg dem Unternehmer gegenüber durch Ablauf der sechsmonatlichen Frist, Verzicht oder rechtskräftiges Urteil erledigt, und wenn nachgewiesen ist, daß die vereinbarte (§§ 16, 26) oder endgültig festgestellte Entschädigungs- oder Kautionssumme rechtsgültig gezahlt oder hinterlegt ist.
(2) Die Enteignungserklärung schließt, insofern nicht ein anderes dabei vorbehalten wird, die Einweisung in den Besitz in sich.

§ 33 [Eintragung in die Gerichtsakten]

Gleichzeitig mit der Enteignungserklärung hat das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration da, wo nach den bestehenden Gesetzen von dem Eigentumsübergange Nachricht zu den Gerichtsakten zu nehmen ist, oder wo zur Eintragung des Eigentumsüberganges bestimmte öffentliche Bücher bestehen, der zuständigen Gerichts- oder sonstigen Behörde von der Enteignung Nachricht zu geben, beziehungsweise dieselbe um Bewirkung der Eintragung zu ersuchen. Der Enteignungsbeschluß des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration steht hierbei dem Erkenntnisse eines Gerichts gleich.

§ 34 [Dringlichkeitsantrag]

(1) In dringlichen Fällen kann das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration auf Antrag des Unternehmers anordnen, daß noch vor Erledigung des Rechtsweges die Enteignung erfolgen solle, sobald die durch Beschluß (§ 29) festgestellte Entschädigungs- oder Kautionssumme gezahlt oder hinterlegt worden ist.
(2) Diese Anordnung kann unter Umständen auch von vorgängiger Leistung einer besonderen Kaution abhängig gemacht werden.

§ 35 [eine Feststellung des Zustandes von Gebäuden]

(1) Jeder Beteiligte kann binnen sieben Tagen nach dem ihm bekannt gemachten, die Dringlichkeit aussprechenden Beschlusse verlangen, daß der Enteignung eine Feststellung des Zustandes von Gebäuden oder künstlichen Anlagen vorausgehe.
(2) Dieselbe ist bei dem Gerichte der belegenen Sache (Amtsgerichte, mündlich zu Protokoll oder schriftlich zu beantragen.
(3) Das Gericht hat den Termin schleunigst und nicht über sieben Tage hinaus anzuberaumen und hiervon die Beteiligten und das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration zeitig zu benachrichtigen.
(4) Die Zuziehung eines oder mehrerer Sachverständigen kann auch von Amts wegen angeordnet werden. Sind die Parteien über die Sachverständigen nicht einig, so ernennt das Gericht dieselben.
(5) Die Enteignung kann nicht vor Beendigung dieses Verfahrens erfolgen, von welcher das Gericht das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration zu benachrichtigen hat.

§ 36 [Empfänger der Entschädigungssumme]

(1) Die Entschädigungssumme wird an denjenigen bezahlt, für welchen die Feststellung stattgefunden hat.
(2) Dieselbe wird in Ermangelung abweichender Vertragsbestimmungen von dem Unternehmer mit fünf Prozent vom Tage der Enteignung verzinst, soweit sie zu dieser Zeit nicht bezahlt oder in Gemäßheit des § 37 hinterlegt ist.
(3) Wird die durch Beschluß des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration festgesetzte Entschädigungssumme durch die gerichtliche Entscheidung herabgesetzt, so erhält der Unternehmer den gezahlten Mehrbetrag ohne Zinsen, den hinterlegten Mehrbetrag aber mit den davon in der Zwischenzeit etwa aufgesammelten Zinsen zurück.

§ 37 [Hinterlegung der Entschädigungssumme]

(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, die Entschädigungssumme zu hinterlegen:
1.
wenn neben dem Eigentümer Entschädigungsberechtigte vorhanden sind, deren Ansprüche an die Entschädigungssumme zur Zeit nicht feststehen;
2.
*)
wenn das betreffende Grundstück Fideikommiß..... ist,..; wenn Reallasten, Hypotheken oder Grundschulden auf dem; betreffenden Grundstück haften.
(2) Die Hinterlegung erfolgt bei derjenigen Stelle, welche für den Bezirk der belegenen Sache zur Annahme von Hinterlegungen der betreffenden Art, beziehungsweise von gerichtlichen Hinterlegungen bestimmt ist.
(3)
**)
Über die Rechtmäßigkeit der Hinterlegung findet ein gerichtliches Verfahren nicht statt. Jeder Beteiligte kann sein Recht an der hinterlegten Summe gegen den dasselbe bestreitenden Mitbeteiligten im Rechtswege geltend machen...........
Fußnoten
*)
Auslassung gegenstandslos; vgl. Ges. v. 6.7.1938, RGBl. I S. 825.
**)
Satz 3 neu geregelt; vgl. Art. 35 ff. AusfG. z. GVG., Gl.Nr. B 300-1.

§ 38 [Hypotheken und Grundschulden]

(1) Ist nur ein Teil eines Grundbesitzes enteignet, so stehen der Auszahlung der für den enteigneten Teil bestimmten Entschädigungssumme die auf dem gesamten Grundbesitz haftenden Hypotheken und Grundschulden nicht entgegen, wenn dieselben den fünfzehnfachen Betrag des Grundsteuer-Reinertrages des Restgrundbesitzes nicht übersteigen. Reallasten, welche der Eintragung in das Grundbuch bedürfen, werden hierbei den Hypotheken gleich geachtet und in entsprechender Anwendung der bei notwendigen Subhastationen geltenden Grundsätze zu Kapital veranschlagt.
(2)
*)
Auch wird bei einer solchen teilweisen Enteignung die Auszahlung der für den enteigneten Teil bestimmten Entschädigungssumme durch nicht eingetragene Reallasten, Fideikommiß ...... des gesamten Grundbesitzes nicht gehindert, wenn die gedachte Entschädigungssumme den fünffachen Betrag des Grundsteuer-Reinertrages des gesamten Grundbesitzes und auch die Summe von dreihundert Deutscher Mark nicht übersteigt.
(3) Die Auszahlung laufender Nutzungen der Entschädigungssumme kann ohne Rücksicht auf die vorgedachten Realverhältnisse erfolgen.
Fußnoten
*)
Auslassung gegenstandslos; vgl. Ges. v. 6.7.1938, RGBl. I S. 825.

4. Allgemeine Bestimmungen

§ 39

*)
[Gültigkeit von Vorladungen und Zustellungen]
Alle Vorladungen und Zustellungen im Enteignungsverfahren sind gültig, wenn sie nach den für gerichtliche Behändigungen bestehenden Vorschriften erfolgt sind.......
Fußnoten
*)
Auslassung aufgehoben d. § 317 Abs. 2 LVwG, Gl.Nr. 20-1.

§ 40 [Beweisfrage]

Verwaltungsbehörden und Gerichte haben die Beweisfrage unter Berücksichtigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu beurteilen.

§ 41 [Kautionsleistung]

Wo dieses Gesetz die Anordnung einer Kaution vorschreibt oder zuläßt, ist gleichwohl der Fiskus von der Kautionsleistung frei.

§ 42 [Fristen]

(1) Wenn der Unternehmer von dem ihm verliehenen Enteignungsrechte nicht binnen der in § 21 gedachten Zeit Gebrauch macht, oder von dem Unternehmen zurücktritt, bevor die Festsetzung der Entschädigung durch Beschluß des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration erfolgt ist, so erlischt jenes Recht. Der Unternehmer haftet in diesem Falle den Entschädigungsberechtigten im Rechtswege für die Nachteile, welche denselben durch das Enteignungsverfahren erwachsen sind.
(2) Tritt der Unternehmer zurück, nachdem bereits die Feststellung der Entschädigung durch Beschluß des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration erfolgt ist, so hat der Eigentümer die Wahl, ob er lediglich Ersatz für die Nachteile, welche ihm durch das Enteignungsverfahren erwachsen sind, oder Zahlung der festgestellten Entschädigung gegen Abtretung des Grundstücks geeignetenfalls nach vorgängiger Durchführung des in § 30 gedachten Prozeßverfahrens im Rechtswege beanspruchen will.

§ 43 [Kosten des Verfahrens]

(1) Die Kosten des administrativen Verfahrens trägt der Unternehmer. Bei demselben können die Entschädigungsberechtigten Ersatz für Wege und Versäumnisse nicht fordern.
(2) (gegenstandslos)
(3) Die Kosten des in § 35 erwähnten Verfahrens sind vom Antragsteller vorzuschießen. Über die Verbindlichkeit zur endlichen Übernahme dieser Kosten ist im nachfolgenden Rechtsstreit zu entscheiden.

Titel IV Wirkungen der Enteignung

§ 44 [Wirkungen der Enteignung]

(1) Mit Zustellung des Enteignungsbeschlusses (§ 32) an Eigentümer und Unternehmer geht das Eigentum des enteigneten Grundstücks auf den Unternehmer über.
(2) Erfolgt die Zustellung an den Eigentümer und Unternehmer nicht an demselben Tag, so bestimmt die zuletzt erfolgte Zustellung den Zeitpunkt des Überganges des Eigentums.

§ 45 [Privatrechtliche Verpflichtungen]

(1) Das enteignete Grundstück wird mit dem in § 44 bestimmten Zeitpunkt von allen darauf haftenden privatrechtlichen Verpflichtungen frei, soweit der Unternehmer dieselben nicht vertragsmäßig übernommen hat.
(2) Die Entschädigung tritt rücksichtlich aller Eigentums-, Nutzungs- und sonstigen Realansprüche, insbesondere der Reallasten, Hypotheken und Grundschulden an die Stelle des enteigneten Gegenstandes.

§ 46 [Festsetzung der Entschädigung auf dem Rechtswege]

Ist die Abtretung des Grundstücks durch Vereinbarung zwischen Unternehmer und Eigentümer erfolgt, und zwar in Gemäßheit des
§ 16 unter Durchführung des Enteignungsverfahrens oder in Gemäßheit des § 26, so treten die rechtlichen Wirkungen des § 45 auch in diesem Falle ein. Hypotheken- und Grundschuldgläubiger, sowie Realberechtigte können sich, soweit ihre Forderungen durch die zwischen Unternehmer und Eigentümer vereinbarte Entschädigungssumme nicht gedeckt werden, deren Festsetzung im Rechtswege gegen den Unternehmer fordern, wobei die Beweisvorschriften der §§ 30 und 40 zur Anwendung kommen.

§ 47

*)
[Entschädigung nach Landesrecht]
War das enteignete Grundstück Fideikommiß -....... gut......., so ist - mit Ausnahme des § 38 vorgesehenen Falles - der Besitzer über die Entschädigungssumme nur nach den Vorschriften zu verfügen berechtigt, welche in den verschiedenen Landesteilen für die Verfügungen über derartige Güter und die an deren Stelle tretenden Kapitalien maßgebend sind.
Fußnoten
*)
Auslassung gegenstandslos; vgl. Ges. v. 6.7.1938, RGBl. I S. 825.

§ 48 [Zustimmung der Realberechtigten]

War das enteignete Grundstück mit Reallasten, Hypotheken oder Grundschulden behaftet, so kann - mit Ausnahme des § 38 vorgesehenen Falles - der Eigentümer über die Entschädigungssumme nur verfügen, wenn die Realberechtigten einwilligen.

§ 49

gegenstandslos

§ 50

aufgehoben

§ 51

aufgehoben

§ 52

aufgehoben

§ 53

aufgehoben

Titel VI Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 54 [Ausnahme von der Anwendung]

Dieses Gesetz findet keine Anwendung:
1.
auf die in besonderen Gesetzen oder im Gewohnheitsrechte begründete Entziehung oder Beschränkung des Grundeigentums im Interesse der Landeskultur, als bei Regulierung gutsherrlicher und bäuerlicher Verhältnisse, bei Ablösung von Reallasten, Gemeinheitsteilungen, Vorflutsangelegenheiten, Entwässerungs- und Bewässerungsangelegenheiten, Benutzung von Privatflüssen, Deichangelegenheiten, Wiesen- und Waldgenossenschafts-Angelegenheiten;
2.
auf die Entziehung und Beschränkung des Grundeigentums im Interesse des Bergbaues und der Landestriangulation.

§ 55

Übergangsvorschrift

§ 56

aufgehoben

§ 57 [Rückenteignung]

(1) Der enteignete frühere Eigentümer kann verlangen, daß ein nach diesem Gesetz enteignetes Grundstück zu seinen Gunsten wieder enteignet wird (Rückenteignung), wenn mit der Ausführung des Vorhabens, dessentwegen das Grundstück enteignet wurde, nicht innerhalb von zwei Jahren, nachdem der Enteignungsbeschluß unanfechtbar geworden ist, begonnen wurde. Dies gilt sinngemäß bei der Beschränkung des Eigentums und der freiwilligen Abtretung nach § 16.
(2) Der Antrag auf Rückenteignung ist binnen eines Jahres seit Entstehen des Anspruchs bei der Enteignungsbehörde einzureichen. § 206 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Enteignungsbehörde kann die Rückenteignung ablehnen, wenn das Grundstück erheblich verändert oder ganz oder überwiegend Entschädigung im Land gewährt worden ist.
(4) Für das Verfahren der Rückenteignung gilt dieses Gesetz entsprechend.
(5) Der frühere Inhaber eines Rechts, das durch Enteignung nach den Vorschriften dieses Gesetzes erloschen oder entzogen worden ist, kann unter den in Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen verlangen, daß ein gleiches Recht an dem früher belasteten Grundstück zu seinen Gunsten durch Enteignung wieder begründet wird. Für Rechte, die durch Enteignung des früher belasteten Grundstückes erloschen sind, gilt dies nur, wenn der frühere Eigentümer oder sein Rechtsnachfolger das Grundstück zurückerhält. Die Vorschriften über die Rückenteignung gelten sinngemäß.

§ 58 Änderungsvorschrift

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