Verordnung über die Berufsausbildung zum Fassadenmonteur/zur Fassadenmonteurin
FMontAusbV
Ausfertigungsdatum: 19.05.1999
Vollzitat:
"Verordnung über die Berufsausbildung zum Fassadenmonteur/zur Fassadenmonteurin vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 997)"
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1. 8.1999 +++)
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.
Eingangsformel
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Fassadenmonteur/Fassadenmonteurin wird staatlich anerkannt.
§ 2 Ausbildungsdauer
(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre.
(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.
§ 3 Berufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung der Berufsausbildung
(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9 und 10 nachzuweisen.
§ 4 Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten
(1) Die Berufsausbildung ist entsprechend dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage) während einer Dauer von 32 bis 37 Wochen wie folgt in überbetrieblichen Ausbildungsstätten zu ergänzen und zu vertiefen:
1. im ersten Ausbildungsjahr in 14 bis 16 Wochen Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 10 bis 16 des Abschnittes I der Anlage,
2. im zweiten Ausbildungsjahr in 10 bis 13 Wochen Fertigkeiten und Kenntnisse insbesondere aus den laufenden Nummern 9 und 10 des Abschnittes II der Anlage,
3. im dritten Ausbildungsjahr in 8 Wochen Fertigkeiten und Kenntnisse insbesondere aus den laufenden Nummern 6, 9, 10 und 12 des Abschnittes II der Anlage.
(2) Die zuständige Stelle regelt die Dauer der Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten im Rahmen der zeitlichen Vorgaben des Absatzes 1 Nr. 1 und 2. Trifft die zuständige Stelle keine Regelung, erfolgt die Festlegung durch den Ausbildenden.
(3) Eine nach Maßgabe von Absatz 2 getroffene Regelung ist für die Dauer des Berufsausbildungsverhältnisses verbindlich.
(4) Der Urlaub ist jeweils auf die Dauer der Berufsausbildung in der betrieblichen Ausbildungsstätte anzurechnen.
§ 5 Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4. Umweltschutz,
5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kontrollieren der Arbeitsergebnisse,
6. Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,
7. Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen,
8. Durchführen von Messungen,
9. Prüfen, Transportieren und Lagern von Baustoffen und Bauteilen,
10. Aufstellen und Prüfen von Gerüsten sowie von Förder- und Transporteinrichtungen,
11. Verarbeiten von Holz, Herstellen von Holzverbindungen,
12. Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton,
13. Herstellen von Baukörpern aus Steinen, Auftragen von Putzen,
14. Bearbeiten von Baustoffen und Bauteilen für den Fassadenbau, Behandeln von Oberflächen,
15. Einbauen von Verankerungs-, Verbindungs- und Befestigungselementen, Herstellen von Klebeverbindungen,
16. Herstellen von Dämmungen sowie von Schutz- und Trennschichten im Fassadenbau,
17. Kontrollieren der Einbaubedingungen zur Vorbereitung der Montage,
18. Herstellen und Montieren von Unterkonstruktionen,
19. Befestigen von Fassadenelementen und Einbauteilen,
20. Herstellen und Schließen von Aussparungen, Herstellen von An- und Abschlüssen,
21. Errichten von Blitzschutzanlagen für den äußeren Blitzschutz,
22. Instandhalten und Sanieren von Fassaden,
23. Qualitätssichernde Maßnahmen, Anfertigen von Baudokumenten.
§ 6 Ausbildungsrahmenplan
Die in § 5 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
§ 7 Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 8 Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
§ 9 Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr sowie die in Abschnitt II für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens sieben Stunden eine praktische Aufgabe ausführen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:
Herstellen einer Unterkonstruktion einschließlich Verankern im Mauerwerk aus künstlichen Steinen oder im Beton und Befestigen von ebenen Fassadenelementen.
(4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten lösen:
1. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie Umweltschutz,
2. arbeitsvorbereitende Maßnahmen und Arbeitsabläufe,
3. Unterkonstruktionen und Verankerungen,
4. Fassadenbekleidungen.
§ 10 Abschlußprüfung
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er den Arbeitsablauf festlegen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz bei der Arbeit ergreifen kann. Für die praktische Aufgabe kommen insbesondere in Betracht:
1. Bekleiden einer Wandecke mit Fassadenelementen einschließlich Herstellen der Unterkonstruktion unter Berücksichtigung der Wärmedämmung, Verankern der Unterkonstruktion im Mauerwerk aus künstlichen Steinen oder im Beton sowie Herstellen der An- und Abschlüsse oder
2. Bekleiden einer Wand mit Öffnung mit Fassadenelementen einschließlich Herstellen der Unterkonstruktion unter Berücksichtigung der Wärmedämmung, Verankern der Unterkonstruktion im Mauerwerk aus künstlichen Steinen oder im Beton sowie Herstellen der An- und Abschlüsse.
(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Unterkonstruktionen, Fassadenbekleidungen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Unterkonstruktionen und Fassadenbekleidungen soll der Prüfling zeigen, daß er insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz sowie qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
1. im Prüfungsbereich Unterkonstruktionen:
a) Beurteilen von Untergründen,
b) Herstellen von Unterkonstruktionen,
c) Herstellen und Prüfen von Verankerungen,
d) Schützen vor Korrosion;
2. im Prüfungsbereich Fassadenbekleidungen:
a) Herstellen von Dämm-, Schutz- und Trennschichten,
b) Gestalten und Bekleiden von Fassaden,
c) Montieren von Einbauteilen,
d) Sanieren von Fassaden;
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:
1. | im Prüfungsbereich Unterkonstruktionen | 120 Minuten, |
2. | im Prüfungsbereich Fassadenbekleidungen | 180 Minuten, |
3. | im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereich wie folgt zu gewichten:
1. | Prüfungsbereich Unterkonstruktionen | 35 vom Hundert, |
2. | Prüfungsbereich Fassadenbekleidungen | 45 vom Hundert, |
3. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 20 vom Hundert. |
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Leistung in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft.
Anlage (zu § 6) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fassadenmonteur/zur Fassadenmonteurin
(Fundstelle: BGBl. I 1999, 1000 - 1008)
I. Berufliche Grundbildung | ||||||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |||
1 | 2 | 3 | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | |||
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 5 Nr. 1) |
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 5 Nr. 2) |
| ||||
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 5 Nr. 3) |
| ||||
4 | Umweltschutz (§ 5 Nr. 4) | zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
| ||||
5 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kontrollieren der Arbeitsergebnisse (§ 5 Nr. 5) |
| 6*) | |||
6 | Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 5 Nr. 6) |
| ||||
7 | Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen (§ 5 Nr. 7) |
| ||||
8 | Durchführen von Messungen (§ 5 Nr. 8) |
| ||||
9 | Prüfen, Transportieren und Lagern von Baustoffen und Bauteilen (§ 5 Nr. 9) |
| ||||
10 | Aufstellen und Prüfen von Gerüsten sowie von Förder- und Transporteinrichtungen (§ 5 Nr. 10) |
| 4 | |||
11 | Verarbeiten von Holz, Herstellen von Holzverbindungen (§ 5 Nr. 11) |
| 20 | |||
12 | Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton (§ 5 Nr. 12) |
| ||||
13 | Herstellen von Baukörpern aus Steinen, Auftragen von Putzen (§ 5 Nr. 13) |
| ||||
14 | Bearbeiten von Baustoffen und Bauteilen für den Fassadenbau, Behandeln von Oberflächen (§ 5 Nr. 14) | Bauteile nach funktionalen, statischen und gestalterischen Gesichtspunkten mit handgeführten und ortsfesten Maschinen bearbeiten, insbesondere:
| 22 | |||
15 | Einbauen von Verankerungs-, Verbindungs- und Befestigungselementen, Herstellen von Klebeverbindungen (§ 5 Nr. 15) |
| ||||
16 | Herstellen von Dämmungen sowie von Schutz- und Trennschichten im Fassadenbau (§ 5 Nr. 16) |
| ||||
| ||||||
II. Berufliche Fachbildung | ||||||
1 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kontrollieren der Arbeitsergebnisse (§ 5 Nr. 5) |
| 2*) | |||
| 2*) | |||||
2 | Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 5 Nr. 6) |
| 2*) | |||
| 2*) | |||||
3 | Durchführen von Messungen (§ 5 Nr. 8) |
| 3*) | |||
4 | Prüfen, Transportieren und Lagern von Baustoffen und Bauteilen (§ 5 Nr. 9) |
| 3*) | |||
| 2*) | |||||
5 | Bearbeiten von Baustoffen und Bauteilen für den Fassadenbau, Behandeln von Oberflächen (§ 5 Nr. 14) |
| 4 | |||
6 | Einbauen von Verankerungs-, Verbindungs- und Befestigungselementen, Herstellen von Klebeverbindungen (§ 5 Nr. 15) |
| 4 | |||
7 | Herstellen von Dämmungen sowie von Schutz- und Trennschichten im Fassadenbau (§ 5 Nr. 16) |
| 3 | |||
8 | Kontrollieren der Einbaubedingungen zur Vorbereitung der Montage (§ 5 Nr. 17) |
| 4 | |||
9 | Herstellen und Montieren von Unterkonstruktionen (§ 5 Nr. 18) |
| 10 | |||
| 8 | |||||
10 | Befestigen von Fassadenelementen und Einbauteilen (§ 5 Nr. 19) |
| 5 | |||
| 17 | |||||
| 17 | |||||
11 | Herstellen und Schließen von Aussparungen, Herstellen von An- und Abschlüssen (§ 5 Nr. 20) |
| 4 | |||
12 | Errichten von Blitzschutzanlagen für den äußeren Blitzschutz (§ 5 Nr. 21) |
| 4 | |||
13 | Instandhalten und Sanieren von Fassaden (§ 5 Nr. 22) |
| 4 | |||
14 | Qualitätssichernde Maßnahmen, Anfertigen von Baudokumenten (§ 5 Nr. 23) |
| 2*) | |||
| 2*) | |||||
|
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