LVwG
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Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992

Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2023 bis 19.03.2024
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 52 geändert (Art. 2 Ges. v. 29.04.2022, GVOBl. S. 549)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 199201.01.2003
Inhaltsverzeichnis15.04.2022
Einleitende Vorschrift01.01.2003
§ 1 - Geltungsbereich des Gesetzes01.01.2003
Erster Teil - Verwaltungsorganisation01.01.2003
Abschnitt I - Die Träger der Verwaltung und ihre Behörden01.01.2003
Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen01.01.2003
§ 2 - Träger der öffentlichen Verwaltung01.01.2003
§ 3 - Behörden01.01.2003
Unterabschnitt 2 - Behörden des Landes, der Gemeinden, Kreise und Ämter01.01.2003
§ 4 - Landesbehörden01.01.2003
§ 5 - Oberste Landesbehörden25.09.2009
§ 6 - Landesoberbehörden01.01.2003
§ 7 - Untere Landesbehörden01.01.2003
§ 8 - Errichtung und Auflösung von Landesbehörden01.01.2003
§ 9 - Errichtung gemeinsamer Behörden mit anderen Bundesländern oder dem Bund01.01.2003
§ 10 - Amtliches Verzeichnis der Landesbehörden25.06.2004
§ 11 - Behörden der Gemeinden, Kreise und Ämter01.01.2003
Unterabschnitt 3 - Sonstige Behörden01.01.2003
§ 12 - Behörden der sonstigen Körperschaften und der Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts01.01.2003
§ 13 - Natürliche und juristische Personen des Privatrechts01.01.2003
Abschnitt II - Aufsicht01.01.2003
Unterabschnitt 1 - Dienst- und Fachaufsicht über Behörden des Landes01.01.2003
§ 14 - Dienstaufsicht und Fachaufsicht01.01.2003
§ 15 - Umfang der Dienstaufsicht und der Fachaufsicht01.01.2003
§ 16 - Mittel der Dienstaufsicht und der Fachaufsicht01.01.2003
Unterabschnitt 2 - Fachaufsicht über sonstige Behörden01.01.2003
§ 17 - Fachaufsicht über Behörden der Gemeinden, Kreise und Ämter01.01.2003
§ 18 - Umfang und Mittel der Fachaufsicht22.02.2019
§ 19 - Fachaufsicht über Behörden der öffentlich-rechtlichen Körperschaften ohne Gebietshoheit und Anstalten und Stiftungen01.01.2003
§ 20 - Aufsicht über natürliche und juristische Personen des Privatrechts01.01.2003
§ 21 - Aufsicht bei der Ausführung von Bundesrecht01.01.2003
Abschnitt III - Aufgabenübertragung und Zuständigkeit01.01.2003
Unterabschnitt 1 - Aufgabenübertragung01.01.2003
§ 22 - Bestimmung des Verwaltungsträgers01.01.2003
§ 23 - Übertragung von Aufgaben auf Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts01.01.2003
§ 24 - Übertragung von Aufgaben auf natürliche und juristische Personen des Privatrechts01.01.2003
Unterabschnitt 2 - Sachliche Zuständigkeit01.01.2003
§ 25 - Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit01.01.2003
§ 25a - Experimentierklausel22.02.2019
§ 26 - Grundsätze für die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit von Landesbehörden01.01.2003
§ 27 - Änderung der sachlichen Zuständigkeit von Landesbehörden22.02.2019
Unterabschnitt 3 - Sachliche Zuständigkeit nach Bundesrecht01.01.2003
§ 28 - Bestimmung der Zuständigkeit01.01.2003
Unterabschnitt 4 - Örtliche Zuständigkeit01.01.2003
§ 29 - Grundsatz01.01.2003
§ 30 - Bestimmung der Bezirke, Feste Fehmarnbeltquerung01.03.2019
§ 31 - Örtliche Zuständigkeit01.01.2003
Abschnitt IV - Amtshilfe und europäische Verwaltungszusammenarbeit26.03.2010
Unterabschnitt 1 - Amtshilfe01.01.2003
§ 32 - Amtshilfepflicht01.01.2003
§ 33 - Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe01.01.2003
§ 33a - Auswahl der Behörde01.01.2003
§ 34 - Durchführung der Amtshilfe01.01.2003
§ 35 - Kosten der Amtshilfe25.06.2004
§ 36 - Amtshilfe zwischen Behörden des Bundes und der Länder25.06.2004
Unterabschnitt 2 - Europäische Verwaltungszusammenarbeit26.03.2010
§ 36a - Grundsätze der Hilfeleistung26.03.2010
§ 36b - Form und Behandlung der Ersuchen26.03.2010
§ 36c - Kosten der Hilfeleistung26.03.2010
§ 36d - Mitteilungen von Amts wegen26.03.2010
§ 36e - Anwendbarkeit26.03.2010
Abschnitt V - Körperschaften ohne Gebietshoheit und Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts01.01.2003
Unterabschnitt 1 - Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit01.01.2003
§ 37 - Begriff01.01.2003
§ 38 - Errichtung01.01.2003
§ 39 - Aufhebung01.01.2003
§ 40 - Satzung01.01.2003
Unterabschnitt 2 - Rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts01.01.2003
§ 41 - Begriff01.01.2003
§ 42 - Errichtung01.01.2003
§ 43 - Aufhebung01.01.2003
§ 44 - Satzungen01.01.2003
§ 45 - Benutzungsordnungen für nichtrechtsfähige Anstalten01.01.2003
Unterabschnitt 3 - Rechtsfähige Stiftungen des öffentlichen Rechts01.01.2003
§ 46 - Begriff01.01.2003
§ 47 - Errichtung01.01.2003
§ 48 - Aufhebung01.01.2003
§ 49 - Satzungen01.01.2003
Unterabschnitt 4 - Aufsicht über Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit und über rechtsfähige Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts01.01.2003
§ 50 - Aufsicht01.01.2003
§ 51 - Zuständigkeit01.01.2003
§ 52 - Umfang der Aufsicht20.05.2022
Zweiter Teil - Verwaltungshandeln01.01.2003
Abschnitt I - Allgemeine Vorschriften01.01.2003
Unterabschnitt 1 - Elektronische Kommunikation25.06.2004
§ 52a - Elektronische Kommunikation15.04.2022
§ 52b - Elektronischer Zugang zur Verwaltung15.04.2022
§ 52c - Informationen zu Behörden und über ihre Verfahren in öffentlich zugänglichen Netzen15.04.2022
§ 52d - Elektronische Aktenführung und Vorgangsbearbeitung15.04.2022
§ 52e - Ersetzendes Scannen15.04.2022
§ 52f - Akteneinsicht in elektronische Akten28.04.2017
§ 52g - Elektronische Zahlungsverfahren und Rechnungen28.04.2017
§ 52h - Barrierefreiheit28.04.2017
§ 52i - Zentrale E-Governmentstelle28.04.2017
Unterabschnitt 1a - Verwaltungshandeln durch Verordnung25.06.2004
§ 53 - Begriff der Verordnung01.01.2003
§ 54 - Landesverordnungen22.02.2019
§ 55 - Kreis-, Stadt-, Gemeinde- und Amtsverordnungen25.06.2004
§ 56 - Form der Verordnungen01.01.2003
§ 57 - Verbot des Widerspruchs mit anderen Rechtsvorschriften01.01.2003
§ 58 - Inhalt der Verordnungen01.01.2003
§ 59 - (gestrichen)01.01.2003
§ 60 - Amtliche Bekanntmachung15.04.2022
§ 61 - Inkrafttreten01.01.2003
§ 62 - Geltungsdauer, Aufhebung25.09.2020
§ 63 - Wirkung bei Gebietsänderungen01.01.2003
§ 64 - Sonstige allgemeinverbindliche Anordnungen01.01.2003
Unterabschnitt 2 - Verwaltungshandeln durch Satzung01.01.2003
§ 65 - Begriff der Satzung01.01.2003
§ 66 - Form der Satzungen01.01.2003
§ 67 - Inhalt der Satzungen01.01.2003
§ 68 - Amtliche Bekanntmachung27.04.2007
§ 69 - Inkrafttreten01.01.2003
§ 70 - Wirkung bei Gebietsänderungen01.01.2003
Unterabschnitt 3 - Bewilligungsrichtlinien01.01.2003
§ 71 - Bewilligungsrichtlinien01.01.2003
Unterabschnitt 4 - Verwaltungshandeln durch Verwaltungsakt und öffentlich-rechtlichen Vertrag01.01.2003
I. Allgemeine Grundsätze01.01.2003
§ 72 - Grundsatz der Gesetzmäßigkeit01.01.2003
§ 73 - Ermessen01.01.2003
II. Das Verwaltungsverfahren01.01.2003
1. Verfahrensgrundsätze01.01.2003
§ 74 - Begriff des Verwaltungsverfahrens01.01.2003
§ 75 - Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens01.01.2003
§ 76 - Beteiligungsfähigkeit01.01.2003
§ 77 - Handlungsfähigkeit01.01.2023
§ 78 - Beteiligte01.01.2003
§ 79 - Bevollmächtigte und Beistände25.09.2009
§ 79a - Bestellung von Empfangsbevollmächtigten25.06.2004
§ 80 - Bestellung von Vertreterinnen oder Vertretern von Amts wegen01.09.2009
§ 80a - Vertreterinnen oder Vertreter bei gleichförmigen Eingaben01.01.2003
§ 80b - Vertreterinnen oder Vertreter für Beteiligte bei gleichem Interesse01.01.2003
§ 80c - Gemeinsame Vorschriften für Vertreterinnen und Vertreter bei gleichförmigen Eingaben und bei gleichem Interesse01.01.2003
§ 81 - Ausgeschlossene Personen25.09.2020
§ 81a - Besorgnis der Befangenheit01.01.2003
§ 82 - Beginn des Verfahrens01.01.2003
§ 82a - Amtssprache01.01.2023
§ 82b - Regional- und Minderheitensprachen vor Behörden26.10.2018
§ 83 - Untersuchungsgrundsatz25.09.2020
§ 83a - Beratung, Auskunft, frühe Öffentlichkeitsbeteiligung25.09.2015
§ 84 - Beweismittel28.04.2006
§ 85 - (gestrichen)01.01.2003
§ 86 - Versicherung an Eides Statt01.01.2003
§ 86a - Öffentliche Bekanntmachung im Internet25.09.2015
§ 87 - Anhörung Beteiligter01.01.2003
§ 88 - Akteneinsicht durch Beteiligte01.01.2003
§ 88a - Geheimhaltung01.01.2003
2. Fristen, Termine, Wiedereinsetzung01.01.2003
§ 89 - Fristen, Termine27.04.2007
§ 90 - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand01.01.2003
3. Amtliche Beglaubigung01.01.2003
§ 91 - Beglaubigung von Dokumenten01.07.2015
§ 92 - Beglaubigung von Unterschriften01.01.2003
4. Ehrenamtliche Tätigkeit01.01.2003
§ 93 - Anwendbarkeit der Vorschriften über die ehrenamtliche Tätigkeit01.01.2003
§ 94 - Pflicht zu ehrenamtlicher Tätigkeit01.01.2003
§ 95 - Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeit01.01.2003
§ 96 - Verschwiegenheitspflicht01.01.2003
§ 97 - Entschädigung01.01.2003
§ 98 - Abberufung01.01.2003
§ 99 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2003
5. Ausschüsse01.01.2003
§ 100 - Anwendbarkeit der Vorschriften über Ausschüsse01.01.2003
§ 101 - Ordnung in den Sitzungen01.01.2003
§ 102 - Beschlußfähigkeit01.01.2003
§ 103 - Beschlußfassung01.01.2003
§ 104 - Wahlen durch Ausschüsse01.01.2003
§ 105 - Niederschrift01.01.2003
III. Der Verwaltungsakt01.01.2003
1. Zustandekommen des Verwaltungsaktes01.01.2003
§ 106 - Begriff des Verwaltungsaktes01.01.2003
§ 106a - Vollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes25.09.2020
§ 107 - Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt01.01.2003
§ 108 - Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes01.07.2015
§ 108a - Zusicherung01.01.2003
§ 109 - Begründung des Verwaltungsaktes25.06.2004
§ 110 - Bekanntgabe des Verwaltungsaktes15.04.2022
§ 111 - Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt25.06.2004
§ 111 a - Genehmigungsfiktion25.09.2009
2. Bestandskraft des Verwaltungsaktes01.01.2003
§ 112 - Wirksamkeit des Verwaltungsaktes01.01.2003
§ 113 - Nichtigkeit des Verwaltungsaktes25.06.2004
§ 114 - Heilung von Verfahrens- und Formfehlern25.06.2004
§ 115 - Folgen von Verfahrens- und Formfehlern01.01.2003
§ 115a - Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes01.01.2003
§ 116 - Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes01.01.2003
§ 117 - Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes01.01.2003
§ 117a - Erstattung, Verzinsung25.06.2004
§ 118 - Rücknahme und Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren01.01.2003
§ 118a - Wiederaufgreifen des Verfahrens01.01.2003
§ 118b - Rückgabe von Urkunden und Sachen01.01.2003
3. Rechtsbehelfsverfahren01.01.2003
§ 119 - Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte25.06.2004
§ 120 - Erstattung von Kosten im Widerspruchsverfahren01.01.2003
4. Verjährungsrechtliche Wirkungen des Verwaltungsaktes01.01.2003
§ 120a - Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt01.04.2005
IV. Der öffentlich-rechtliche Vertrag01.01.2003
§ 121 - Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages01.01.2003
§ 122 - Vergleichsvertrag01.01.2003
§ 123 - Austauschvertrag01.01.2003
§ 124 - Schriftform01.01.2003
§ 125 - Zustimmung von Dritten und Behörden01.01.2003
§ 126 - Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages01.01.2003
§ 127 - Anpassung und Kündigung in besonderen Fällen01.01.2003
§ 128 - Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung25.06.2004
§ 129 - Ergänzende Anwendung von Vorschriften01.01.2003
Abschnitt II - Besondere Verfahrensarten01.01.2003
Unterabschnitt 1 - Förmliches Verwaltungsverfahren01.01.2003
§ 130 - Anwendung der Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren01.01.2003
§ 131 - Form des Antrags01.01.2003
§ 132 - Mitwirkung von Zeuginnen und Zeugen und Sachverständigen01.01.2003
§ 133 - Verpflichtung zur Anhörung von Beteiligten25.06.2004
§ 134 - Erfordernis der mündlichen Verhandlung01.01.2003
§ 135 - Verlauf der mündlichen Verhandlung01.01.2003
§ 136 - Entscheidung25.09.2009
§ 137 - Anfechtung der Entscheidung01.01.2003
§ 138 - Besondere Vorschriften für das förmliche Verfahren vor Ausschüssen01.01.2003
Unterabschnitt 1a - Verfahren über eine einheitliche Stelle25.09.2009
§ 138a - Anwendbarkeit25.09.2009
§ 138b - Verfahren25.09.2009
§ 138c - Informationspflichten25.09.2009
§ 138d - Gegenseitige Unterstützung25.09.2009
§ 138e - Elektronisches Verfahren25.09.2009
Unterabschnitt 2 - Planfeststellungsverfahren01.01.2003
§ 139 - Anwendung der Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren01.01.2003
§ 140 - Anhörungsverfahren15.04.2022
§ 141 - Planfeststellungsbeschluß, Plangenehmigung15.04.2022
§ 142 - Rechtswirkungen der Planfeststellung15.04.2022
§ 143 - Planänderungen vor Fertigstellung des Vorhabens01.01.2003
§ 144 - Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses01.01.2003
§ 145 - Zusammentreffen mehrerer Vorhaben01.01.2003
Unterabschnitt 3 - Zustellungsverfahren01.01.2003
§ 146 - Ausdrückliche Anordnung der Zustellung01.02.2006
§ 147 - Allgemeines28.04.2017
§ 148 - Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde01.02.2006
§ 149 - Zustellung durch die Post mittels Einschreiben01.02.2006
§ 150 - Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis28.04.2017
§ 150a - Elektronische Zustellung gegen Abholbestätigung über De-Mail-Dienste28.04.2017
§ 151 - Zustellung an gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter01.01.2023
§ 152 - Zustellung an Bevollmächtigte01.02.2006
§ 153 - Heilung von Zustellungsmängeln01.02.2006
§ 154 - Zustellung im Ausland28.04.2017
§ 155 - Öffentliche Zustellung19.12.2008
§§ 156 bis 161 - (gestrichen)01.02.2006
Abschnitt III - Öffentliche Sicherheit01.01.2003
Unterabschnitt 1 - Aufgaben und Zuständigkeit01.01.2003
§ 162 - Aufgaben19.03.2021
§ 163 - Ordnungsbehörden und Polizei19.03.2021
§ 164 - Begriff der Ordnungsbehörden und der Polizei28.01.2005
§ 165 - Sachliche Zuständigkeit der Ordnungsbehörden22.02.2019
§ 166 - Örtliche Zuständigkeit der Ordnungsbehörden22.02.2019
§ 167 - Selbsteintrittsrecht der unteren Fachaufsichtsbehörden01.01.2003
§ 168 - Sachliche Zuständigkeit der Polizei01.01.2003
§ 169 - Örtliche Zuständigkeit der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten01.01.2003
§ 170 - Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die nicht in einem Dienstverhältnis zum Land Schleswig-Holstein stehen19.03.2021
§ 171 - Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten außerhalb Schleswig-Holsteins19.03.2021
§ 172 - Zusammenarbeit von Ordnungsbehörden und Polizei22.02.2019
Unterabschnitt 2 - Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit01.01.2003
I. Allgemeine Vorschriften01.01.2003
§ 173 - Rechtsgrundlage01.01.2003
§ 174 - Allgemeiner Grundsatz01.01.2003
§ 175 - Verordnungen über die öffentliche Sicherheit01.01.2003
§ 176 - Verwaltungsakte (Verfügungen)01.01.2003
II. Personenbezogene Daten01.01.2003
1. Allgemeiner Grundsatz01.01.2003
§ 177 - Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten19.03.2021
2. Datenerhebung01.01.2003
§ 178 - Grundsätze der Datenerhebung19.03.2021
§ 179 - Voraussetzungen der Datenerhebung19.03.2021
§ 180 - Befragung und Auskunftspflicht, polizeiliche Anhalte- und Sichtkontrollen27.01.2017
§ 180a - Bestandsdatenauskunft15.04.2022
§ 180b - Verfahren zur Bestandsdatenauskunft19.03.2021
§ 181 - Identitätsfeststellung15.04.2022
§ 181a - Zuverlässigkeitsüberprüfungen zum Schutz von Veranstaltungen und staatlichen Einrichtungen19.03.2021
§ 182 - Prüfung von Berechtigungsscheinen01.01.2003
§ 183 - Erkennungsdienstliche Maßnahmen19.03.2021
§ 183a - Identitätsfeststellung mit medizinischen und molekulargenetischen Mitteln19.03.2021
§ 183b - Untersuchung von Personen19.03.2021
§ 184 - Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen sowie auf öffentlichen Flächen19.03.2021
§ 184a - Einsatz körpernah getragener Aufnahmegeräte19.03.2021
§ 185 - Besondere Mittel der Datenerhebung19.03.2021
§ 185a - Überwachung der Telekommunikation15.04.2022
§ 185b - Unterbrechung der Telekommunikation19.03.2021
§ 185c - Datenerhebung durch die Verwendung von Vertrauenspersonen19.03.2021
§ 186 - Anordnung und Benachrichtigung bei Maßnahmen nach §§ 185 bis 185c19.03.2021
§ 186a - Grundsätze der Datenverarbeitung bei Maßnahmen nach §§ 185, 185a und 185c19.03.2021
§ 186b - Aufsichtliche Kontrolle durch die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und den Landtag19.03.2021
§ 186c - Protokollierung bei verdeckten oder eingriffsintensiven Maßnahmen19.03.2021
§ 187 - Kontrollmeldungen (Verdeckte Registrierungen zur polizeilichen Beobachtung, Gezielte Kontrollen)19.03.2021
3. Speicherung, Veränderung und Nutzung01.01.2003
§ 188 - Grundsätze der Verarbeitung personenbezogener Daten und sonstige Verarbeitungszwecke19.03.2021
§ 188a - Datenweiterverarbeitung, Grundsatz der hypothetischen Datenneuerhebung19.03.2021
§ 188b - Kennzeichnung19.03.2021
§ 189 - Besondere Voraussetzungen der Verarbeitung personenbezogener Daten19.03.2021
§ 190 - Vorgangsverwaltung und Dokumentation19.03.2021
4. Datenübermittlung und Datenabgleich01.01.2003
§ 191 - Grundsätze der Datenübermittlung19.03.2021
§ 192 - Datenübermittlung zwischen Polizei- und Ordnungsbehörden, Datenübermittlung an ausländische Polizeidienststellen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie über- und zwischenstaatlichen Stellen der Europäischen Union und in Staaten des Schengen-Verbundes19.03.2021
§ 193 - Datenübermittlung an Behörden, öffentliche Stellen oder sonstige Stellen19.03.2021
§ 194 - Automatisiertes Abrufverfahren19.03.2021
§ 195 - Datenabgleich01.01.2003
§ 195a - Datenabgleich mit anderen Dateien19.03.2021
5. Weitere Verfahrensvorschriften01.01.2003
§ 196 - Berichtigung und Löschung personenbezogener Daten19.03.2021
§ 197 - (aufgehoben)19.03.2021
§ 198 - (aufgehoben)19.03.2021
III. Besondere Maßnahmen01.01.2003
§ 199 - Vorladung28.04.2006
§ 200 - Verfahren bei der Vorführung15.04.2022
§ 201 - Platzverweis, Aufenthaltsverbot, Aufenthaltsgebot und Meldeauflage19.03.2021
§ 201a - Wohnungsverweisung sowie Rückkehr- und Betretungsverbot zum Schutz vor häuslicher Gewalt, Kontakt- und Näherungsverbot sowie situationsbezogene Datenübermittlung15.04.2022
§ 201b - Elektronische Aufenthaltsüberwachung19.03.2021
§ 202 - Durchsuchung von Personen19.03.2021
§ 203 - Verfahren bei der Durchsuchung von Personen19.03.2021
§ 204 - Gewahrsam von Personen15.04.2022
§ 205 - Verfahren bei amtlichem Gewahrsam01.01.2003
§ 206 - Durchsuchung von Sachen15.04.2022
§ 206a - Durchsuchung bei Gezielten Kontrollen27.04.2007
§ 207 - Verfahren bei der Durchsuchung von Sachen01.01.2003
§ 208 - Betreten und Durchsuchung von Räumen19.03.2021
§ 209 - Verfahren bei der Durchsuchung von Räumen01.01.2003
§ 210 - Sicherstellung von Sachen19.03.2021
§ 211 - Verfahren bei der Sicherstellung von Sachen01.01.2013
§ 212 - Amtliche Verwahrung01.01.2003
§ 213 - Verwertung, Vernichtung25.06.2004
§ 214 - Verfahren bei der Wegnahme einer Person01.01.2003
§ 215 - Verfahren bei der Zwangsräumung01.01.2003
§ 216 - Übertragung des Eigentums01.01.2003
Unterabschnitt 3 - In Anspruch zu nehmende Personen01.01.2003
§ 217 - Grundsatz01.01.2003
§ 218 - Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen01.01.2003
§ 219 - Verantwortlichkeit für Sachen01.01.2003
§ 220 - Inanspruchnahme anderer Personen01.01.2003
Unterabschnitt 4 - Entschädigungsansprüche01.01.2003
§ 221 - Entschädigungsanspruch der Nichtstörerin oder des Nichtstörers01.01.2003
§ 222 - Entschädigungsanspruch unbeteiligter Dritter01.01.2003
§ 223 - Art, Inhalt und Umfang der Entschädigungsleistung01.01.2003
§ 224 - Entschädigungspflichtiger, Rückgriff01.01.2003
§ 225 - Schadensersatzansprüche aus der Verarbeitung von Daten19.03.2021
§ 226 - Rechtsweg01.01.2003
Unterabschnitt 5 - Einschränkung von Grundrechten, Kosten01.01.2003
§ 227 - Einschränkung von Grundrechten27.04.2007
§ 227a - Kosten01.01.2003
Abschnitt IV - Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen01.01.2003
Unterabschnitt 1 - Allgemeines Vollzugsverfahren01.01.2003
§ 228 - Grundsatz01.01.2003
§ 229 - Zulässigkeit des Vollzugs von Verwaltungsakten01.01.2003
§ 230 - Sofortiger Vollzug01.01.2003
§ 231 - Vollzugsbehörden01.01.2003
§ 232 - Pflichtige Personen01.01.2003
§ 233 - Vollzug gegen die Rechtsnachfolgerin oder den Rechtsnachfolger01.01.2003
§ 234 - Vollzug gegen Träger der öffentlichen Verwaltung01.01.2003
§ 235 - Zwangsmittel01.01.2003
§ 236 - Androhung von Zwangsmitteln01.01.2003
§ 237 - Zwangsgeld25.06.2004
§ 238 - Ersatzvornahme01.01.2003
§ 239 - Unmittelbarer Zwang01.01.2003
§ 240 - Ersatzzwangshaft01.01.2013
§ 241 - Einstellung des Vollzugs01.01.2003
Unterabschnitt 2 - Vollzug von Verwaltungsakten mit besonderem Inhalt01.01.2003
§ 242 - Abgabe einer Erklärung01.01.2003
Unterabschnitt 3 - Erweiterte Anwendung der Vollzugsvorschriften01.01.2003
§ 243 - Anwendung der Vollzugsvorschriften aufgrund bundesrechtlicher Ermächtigungen01.01.2003
§ 244 - Entsprechende Anwendung der Vollzugsvorschriften auf öffentlich-rechtliche Verträge01.01.2003
§ 245 - Sonstige entsprechende Anwendung der Vollzugsvorschriften01.01.2003
§ 246 - Maßnahmen gegen Tiere01.01.2003
Unterabschnitt 4 - Einschränkung von Grundrechten, Rechtsbehelfe und Kosten01.01.2003
§ 247 - Einschränkung von Grundrechten01.01.2003
§ 248 - Rechtsbehelfe01.01.2003
§ 249 - Kosten22.02.2019
Unterabschnitt 5 - Ausübung unmittelbaren Zwangs01.01.2003
I. Allgemeine Vorschriften über den unmittelbaren Zwang01.01.2003
§ 250 - Rechtliche Grundlagen01.01.2003
§ 251 - Begriffsbestimmung19.03.2021
§ 252 - Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamte19.03.2021
§ 253 - Handeln auf Anordnung01.04.2009
§ 254 - Hilfeleistung für Verletzte01.01.2003
II. Besondere Vorschriften für den unmittelbaren Zwang19.03.2021
§ 255 - Fesselung von Personen19.03.2021
§ 256 - Zum Gebrauch besonderer Zwangsmittel Berechtigte19.03.2021
§ 256a - Vorschriften für den Sprengmittelgebrauch19.03.2021
§ 257 - Allgemeine Vorschriften für den Schußwaffengebrauch19.03.2021
§ 258 - Schußwaffengebrauch gegen Personen19.03.2021
§ 258a - Gebrauch von Distanz-Elektroimpulsgeräten19.03.2021 bis 19.03.2024
§ 259 - Warnung19.03.2021
§ 260 - Verwaltungsvorschriften22.02.2019
III. Einschränkung von Grundrechten01.01.2003
§ 261 - Einschränkung von Grundrechten01.01.2003
Abschnitt V - Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen01.01.2003
Unterabschnitt 101.01.2003
I. Allgemeine Vorschriften01.01.2003
§ 262 - Grundsatz01.01.2003
§ 263 - Vollstreckungsbehörden25.09.2015
§ 264 - Vollstreckungsschuldnerin oder Vollstreckungsschuldner25.06.2004
§ 265 - (gestrichen)01.01.2003
§ 266 - Vollstreckung gegen Vereinigungen01.01.2003
§ 267 - Vollstreckung gegen Dritte28.01.2005
§ 268 - Fortsetzung der Vollstreckung nach dem Tod der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners01.01.2003
§ 269 - Beginn der Vollstreckung25.11.2020
§ 270 - Mahnung01.01.2003
§ 271 - Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts01.01.2003
§ 272 - Vollstreckungsbeamtinnen und Vollstreckungsbeamte01.01.2003
§ 273 - Legitimation der Vollstreckungsbeamtinnen und Vollstreckungsbeamten01.01.2003
§ 274 - Leistungen an die Vollstreckungsbeamtin oder den Vollstreckungsbeamten01.01.2013
§ 275 - Befugnisse der Vollstreckungsbeamtin oder des Vollstreckungsbeamten01.09.2009
§ 276 - Hinzuziehung von Zeugen01.01.2003
§ 277 - Befugnisse von Hilfspersonen01.01.2003
§ 278 - Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen01.01.2003
§ 279 - Niederschrift01.01.2003
§ 280 - Drittwiderspruch01.01.2003
§ 280a - Gütliche Erledigung, Vollstreckungsaufschub bei Zahlungsvereinbarung01.01.2013
§ 281 - Vermögensermittlung25.09.2009
§ 281a - Vermögensauskunft15.04.2022
§ 282 - Einstellung der Vollstreckung und Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen25.06.2004
§ 283 - Erteilung von Urkunden01.01.2003
§ 284 - Verweisungen01.01.2003
Unterabschnitt 2 - Vollstreckung in das bewegliche Vermögen01.01.2003
I. Allgemeine Vorschriften01.01.2003
§ 285 - Pfändung01.01.2003
§ 286 - Pfändungspfandrecht01.01.2003
§ 287 - Vorzugsweise Befriedigung01.01.2003
§ 288 - Ausschluß der Gewährleistung01.01.2003
§ 288a - Abnahme der Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch01.01.2013
II. Vollstreckung in bewegliche Sachen01.01.2003
§ 289 - Verfahren bei der Pfändung01.01.2013
§ 290 - Pfändung ungetrennter Früchte01.01.2003
§ 291 - Anschlußpfändung01.01.2003
§ 292 - Öffentliche Versteigerung, gepfändetes Geld01.01.2003
§ 293 - Versteigerungstermin01.01.2003
§ 294 - Versteigerungsverfahren25.09.2009
§ 295 - Wertpapiere01.01.2003
§ 296 - Namenspapiere25.06.2004
§ 297 - Früchte auf dem Halm01.01.2003
§ 298 - Andere Verwertung25.06.2004
§ 299 - Verwertung bei mehrfacher Pfändung01.01.2003
III. Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte01.01.2003
§ 300 - Pfändung einer Geldforderung25.09.2020
§ 301 - Pfändung einer durch Hypothek gesicherten Forderung25.06.2004
§ 302 - Pfändung einer durch Schiffshypothek gesicherten Forderung01.01.2013
§ 303 - Pfändung einer durch Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug gesicherten Forderung01.01.2013
§ 304 - Pfändung einer Forderung aus indossablen Papieren01.01.2003
§ 305 - Pfändung fortlaufender Bezüge25.09.2009
§ 306 - Einziehung der Forderung, Herausgabe von Urkunden25.09.2020
§ 307 - Erklärungspflicht der Drittschuldnerin oder des Drittschuldners01.01.2013
§ 308 - Andere Art der Verwertung25.06.2004
§ 309 - Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen25.06.2004
§ 310 - Pfändungsbeschränkungen und -verbote25.09.2009
§ 311 - Mehrfache Pfändung01.01.2003
§ 312 - Vollstreckung in andere Vermögensrechte25.06.2004
Unterabschnitt 3 - Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen01.01.2003
§ 313 - Verfahren01.01.2013
§ 314 - Vollstreckung gegen Rechtsnachfolger01.01.2003
Unterabschnitt 4 - Sicherungsverfahren01.01.2003
§ 315 - Arrest25.09.2009
§ 316 - Befriedigung durch Verwertung von Sicherheiten25.06.2004
Unterabschnitt 5 - Erweiterte Anwendung der Vollstreckungsvorschriften01.01.2003
§ 317 - Anwendung der Vollstreckungsvorschriften aufgrund bundesrechtlicher Ermächtigungen01.01.2003
§ 318 - Entsprechende Anwendung der Vollstreckungsvorschriften auf öffentlich-rechtliche Verträge01.01.2003
§ 319 - Entsprechende Anwendung der Vollstreckungsvorschriften auf privatrechtliche Geldforderungen25.06.2004
§ 320 - Sonstige entsprechende Anwendung der Vollstreckungsvorschriften01.01.2003
Unterabschnitt 6 - Einschränkung von Grundrechten, Rechtsbehelfe und Kosten01.01.2003
§ 321 - Einschränkung von Grundrechten01.01.2003
§ 322 - Rechtsbehelfe, Kosten25.09.2020
Dritter Teil - Schlußvorschriften01.01.2003
§ 323 - Einwohnerzahl01.01.2003
§ 324 - Nachtzeit01.02.2006
§ 325 - Bestimmung der zuständigen Aufsichtsbehörden01.01.2003
§ 326 - Verweisungen, Ermächtigung zur Bekanntmachung01.01.2003
§ 327 - Nachprüfbarkeit im Revisionsverfahren01.01.2003
§ 328 - Erklärung zu unteren Landesbehörden01.01.2003
§ 329 - Örtliche Bekanntmachung und Verkündung22.02.2019
§ 329a - Amtliche Mitteilungs- und Verkündungsblätter15.04.2022
§ 330 - Bestehende Körperschaften ohne Gebietshoheit und Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts01.01.2003
§ 331 - Aufhebung von Verwaltungsvorschriften01.01.2003
§ 332 - Sonderregelung für Verteidigungsangelegenheiten01.01.2003
§ 333 - Widerspruch statt sonstiger förmlicher Rechtsbehelfe01.01.2003
§ 334 - Überleitung von Zuständigkeiten im Recht über die öffentliche Sicherheit01.01.2003
§ 335 - Verordnungen über die öffentliche Sicherheit aufgrund besonderer Rechtsvorschriften01.01.2003
§ 336 - Ausnahmen vom Anwendungsbereich des Gesetzes01.06.2018
§ 337 - Außerkrafttreten landesrechtlicher Bestimmungen01.01.2003
Inhaltsübersicht:
Einleitende Vorschrift
§ 1Geltungsbereich des Gesetzes
Erster Teil Verwaltungsorganisation
Abschnitt I Die Träger der Verwaltung und ihre Behörden
Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 2Träger der öffentlichen Verwaltung
§ 3Behörden
Unterabschnitt 2 Behörden des Landes, der Gemeinden, Kreise und Ämter
§ 4Landesbehörden
§ 5Oberste Landesbehörden
§ 6Landesoberbehörden
§ 7Untere Landesbehörden
§ 8Errichtung und Auflösung von Landesbehörden
§ 9Errichtung gemeinsamer Behörden mit anderen Bundesländern oder dem Bund
§ 10Amtliches Verzeichnis der Landesbehörden
§ 11Behörden der Gemeinden, Kreise und Ämter
Unterabschnitt 3 Sonstige Behörden
§ 12Behörden der sonstigen Körperschaften und der Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
§ 13Natürliche und juristische Personen des Privatrechts
Abschnitt II Aufsicht
Unterabschnitt 1 Dienst- und Fachaufsicht über Behörden des Landes
§ 14Dienstaufsicht und Fachaufsicht
§ 15Umfang der Dienstaufsicht und der Fachaufsicht
§ 16Mittel der Dienstaufsicht und der Fachaufsicht
Unterabschnitt 2 Fachaufsicht über sonstige Behörden
§ 17Fachaufsicht über Behörden der Gemeinden, Kreise und Ämter
§ 18Umfang und Mittel der Fachaufsicht
§ 19Fachaufsicht über Behörden der öffentlich-rechtlichen Körperschaften ohne Gebietshoheit und Anstalten und Stiftungen
§ 20Aufsicht über natürliche und juristische Personen des Privatrechts
§ 21Aufsicht bei der Ausführung von Bundesrecht
Abschnitt III Aufgabenübertragung und Zuständigkeit
Unterabschnitt 1 Aufgabenübertragung
§ 22Bestimmung des Verwaltungsträgers
§ 23Übertragung von Aufgaben auf Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
§ 24Übertragung von Aufgaben auf natürliche und juristische Personen des Privatrechts
Unterabschnitt 2 Sachliche Zuständigkeit
§ 25Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit
§ 25aExperimentierklausel
§ 26Grundsätze für die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit von Landesbehörden
§ 27Änderung der sachlichen Zuständigkeit von Landesbehörden
Unterabschnitt 3 Sachliche Zuständigkeit nach Bundesrecht
§ 28Bestimmung der Zuständigkeit
Unterabschnitt 4 Örtliche Zuständigkeit
§ 29Grundsatz
§ 30Bestimmung der Bezirke, Feste Fehmarnbeltquerung
§ 31Örtliche Zuständigkeit
Abschnitt IV Amtshilfe und europäische Verwaltungszusammenarbeit
Unterabschnitt 1 Amtshilfe
§ 32Amtshilfepflicht
§ 33Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe
§ 33aAuswahl der Behörde
§ 34Durchführung der Amtshilfe
§ 35Kosten der Amtshilfe
§ 36Amtshilfe zwischen Behörden des Bundes und der Länder
Unterabschnitt 2 Europäische Verwaltungszusammenarbeit
§ 36aGrundsätze der Hilfeleistung
§ 36bForm und Behandlung der Ersuchen
§ 36c Kosten der Hilfeleistung
§ 36d Mitteilungen von Amts wegen
§ 36eAnwendbarkeit
Abschnitt V Körperschaften ohne Gebietshoheit und Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
Unterabschnitt 1 Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit
§ 37Begriff
§ 38Errichtung
§ 39Aufhebung
§ 40Satzung
Unterabschnitt 2 Rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts
§ 41Begriff
§ 42Errichtung
§ 43Aufhebung
§ 44Satzungen
§ 45Benutzungsordnungen für nichtrechtsfähige Anstalten
Unterabschnitt 3 Rechtsfähige Stiftungen des öffentlichen Rechts
§ 46Begriff
§ 47Errichtung
§ 48Aufhebung
§ 49Satzungen
Unterabschnitt 4 Aufsicht über Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit und über rechtsfähige Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
§ 50Aufsicht
§ 51Zuständigkeit
§ 52Umfang der Aufsicht
Zweiter Teil Verwaltungshandeln
Abschnitt I Allgemeine Vorschriften
Unterabschnitt 1 Elektronische Kommunikation
§ 52aElektronische Kommunikation
§ 52bElektronischer Zugang zur Verwaltung
§ 52cInformationen zu Behörden und über ihre Verfahren in öffentlich zugänglichen Netzen
§ 52dElektronische Aktenführung und Vorgangsbearbeitung
§ 52eErsetzendes Scannen
§ 52fAkteneinsicht in elektronische Akten
§ 52gElektronische Zahlungsverfahren und Rechnungen
§ 52hBarrierefreiheit
§ 52iZentrale E-Governmentstelle
Unterabschnitt 1a Verwaltungshandeln durch Verordnung
§ 53Begriff der Verordnung
§ 54Landesverordnungen
§ 55Kreis-, Stadt-, Gemeinde- und Amtsverordnungen
§ 56Form der Verordnungen
§ 57Verbot des Widerspruchs mit anderen Rechtsvorschriften
§ 58Inhalt der Verordnungen
§ 59- gestrichen -
§ 60Amtliche Bekanntmachung
§ 61Inkrafttreten
§ 62Geltungsdauer, Aufhebung
§ 63Wirkung bei Gebietsänderungen
§ 64Sonstige allgemeinverbindliche Anordnungen
Unterabschnitt 2 Verwaltungshandeln durch Satzung
§ 65Begriff der Satzung
§ 66Form der Satzungen
§ 67Inhalt der Satzungen
§ 68Amtliche Bekanntmachung
§ 69Inkrafttreten
§ 70Wirkung bei Gebietsänderungen
Unterabschnitt 3 Bewilligungsrichtlinien
§ 71Bewilligungsrichtlinien
Unterabschnitt 4 Verwaltungshandeln durch Verwaltungsakt und öffentlich-rechtlichen Vertrag
I. Allgemeine Grundsätze
§ 72Grundsatz der Gesetzmäßigkeit
§ 73Ermessen
II. Das Verwaltungsverfahren
1. Verfahrensgrundsätze
§ 74Begriff des Verwaltungsverfahrens
§ 75Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens
§ 76Beteiligungsfähigkeit
§ 77Handlungsfähigkeit
§ 78Beteiligte
§ 79Bevollmächtigte und Beistände
§ 79aBestellung von Empfangsbevollmächtigten
§ 80Bestellung von Vertreterinnen oder Vertretern von Amts wegen
§ 80aVertreterinnen oder Vertreter bei gleichförmigen Eingaben
§ 80bVertreterinnen oder Vertreter für Beteiligte bei gleichem Interesse
§ 80cGemeinsame Vorschriften für Vertreterinnen und Vertreter bei gleichförmigen Eingaben und bei gleichem Interesse
§ 81Ausgeschlossene Personen
§ 81aBesorgnis der Befangenheit
§ 82Beginn des Verfahrens
§ 82aAmtssprache
§ 82bRegional- oder Minderheitensprachen vor Behörden
§ 83Untersuchungsgrundsatz
§ 83aBeratung, Auskunft, frühe Öffentlichkeitsbeteiligung
§ 84Beweismittel
§ 85- gestrichen -
§ 86Versicherung an Eides Statt
§ 86aÖffentliche Bekanntmachung im Internet
§ 87Anhörung Beteiligter
§ 88Akteneinsicht durch Beteiligte
2. Fristen, Termine, Wiedereinsetzung
§ 88aGeheimhaltung
§ 89Fristen, Termine
§ 90Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
3. Amtliche Beglaubigung
§ 91Beglaubigung von Schriftstücken und Negativen
§ 92Beglaubigung von Unterschriften
4. Ehrenamtliche Tätigkeit
§ 93Anwendbarkeit der Vorschriften über die ehrenamtliche Tätigkeit
§ 94Pflicht zu ehrenamtlicher Tätigkeit
§ 95Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeit
§ 96Verschwiegenheitspflicht
§ 97Entschädigung
§ 98Abberufung
§ 99Ordnungswidrigkeiten
5. Ausschüsse
§ 100Anwendbarkeit der Vorschriften über Ausschüsse
§ 101Ordnung in den Sitzungen
§ 102Beschlußfähigkeit
§ 103Beschlußfassung
§ 104Wahlen durch Ausschüsse
§ 105Niederschrift
III. Der Verwaltungsakt
1. Zustandekommen des Verwaltungsaktes
§ 106Begriff des Verwaltungsaktes
§ 106aVollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes
§ 107Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt
§ 108Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes
§ 108aZusicherung
§ 109Begründung des Verwaltungsaktes
§ 110Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
§ 111Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt
§ 111aGenehmigungsfiktion
2. Bestandskraft des Verwaltungsaktes
§ 112Wirksamkeit des Verwaltungsaktes
§ 113Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
§ 114Heilung von Verfahrens- und Formfehlern
§ 115Folgen von Verfahrens- und Formfehlern
§ 115aUmdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes
§ 116Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes
§ 117Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes
§ 117aErstattung, Verzinsung
§ 118Rücknahme und Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren
§ 118aWiederaufgreifen des Verfahrens
§ 118bRückgabe von Urkunden und Sachen
3. Rechtsbehelfsverfahren
§ 119Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte
§ 120Erstattung von Kosten im Widerspruchsverfahren
4. Verjährungsrechtliche Wirkungen des Verwaltungsaktes
§ 120aUnterbrechung der Verjährung durch Verwaltungsakt
IV. Der öffentlich-rechtliche Vertrag
§ 121Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages
§ 122Vergleichsvertrag
§ 123Austauschvertrag
§ 124Schriftform
§ 125Zustimmung von Dritten und Behörden
§ 126Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages
§ 127Anpassung und Kündigung in besonderen Fällen
§ 128Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung
§ 129Ergänzende Anwendung von Vorschriften
Abschnitt II Besondere Verfahrensarten
Unterabschnitt 1 Förmliches Verwaltungsverfahren
§ 130Anwendung der Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren
§ 131Form des Antrags
§ 132Mitwirkung von Zeugen und Sachverständigen
§ 133Verpflichtung zur Anhörung von Beteiligten
§ 134Erfordernis der mündlichen Verhandlung
§ 135Verlauf der mündlichen Verhandlung
§ 136Entscheidung
§ 137Anfechtung der Entscheidung
§ 138Besondere Vorschriften für das förmliche Verfahren vor Ausschüssen
Unterabschnitt 1a Verfahren über eine einheitliche Stelle
§ 138aAnwendbarkeit
§ 138bVerfahren
§ 138cInformationspflichten
§ 138dGegenseitige Unterstützung
§ 138eElektronisches Verfahren
Unterabschnitt 2 Planfeststellungsverfahren
§ 139Anwendung der Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren
§ 140Anhörungsverfahren
§ 141Planfeststellungsbeschluß, Plangenehmigung
§ 142Rechtswirkungen der Planfeststellung
§ 143Planänderungen vor Fertigstellung des Vorhabens
§ 144Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses
§ 145Zusammentreffen mehrerer Vorhaben
Unterabschnitt 3 Zustellungsverfahren
§ 146Ausdrückliche Anordnung der Zustellung
§ 147Allgemeines
§ 148Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde
§ 149Zustellung durch die Post mittels Einschreiben
§ 150Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis
§ 150aElektronische Zustellung gegen Abholbestätigung über De-Mail-Dienste
§ 151Zustellung an gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter
§ 152Zustellung an Bevollmächtigte
§ 153Heilung von Zustellungsmängeln
§ 154Zustellung im Ausland
§ 155Öffentliche Zustellung
§§ 156 bis 161(gestrichen)
Abschnitt III Öffentliche Sicherheit
Unterabschnitt 1 Aufgaben und Zuständigkeit
§ 162Aufgaben
§ 163Ordnungsbehörden und Polizei
§ 164Begriff der Ordnungsbehörden und der Polizei
§ 165Sachliche Zuständigkeit der Ordnungsbehörden
§ 166Örtliche Zuständigkeit der Ordnungsbehörden
§ 167Selbsteintrittsrecht der unteren Fachaufsichtsbehörden
§ 168Sachliche Zuständigkeit der Polizei
§ 169Örtliche Zuständigkeit der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten
§ 170Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die nicht in einem Dienstverhältnis zum Land Schleswig-Holstein stehen
§ 171Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten außerhalb Schleswig-Holsteins
§ 172Zusammenarbeit von Ordnungsbehörden und Polizei
Unterabschnitt 2 Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit
I. Allgemeine Vorschriften
§ 173Rechtsgrundlage
§ 174Allgemeiner Grundsatz
§ 175Verordnungen über die öffentliche Sicherheit
§ 176Verwaltungsakte (Verfügungen)
II. Personenbezogene Daten
1. Allgemeine Verfahrensvorschrift
§ 177Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten
2. Datenerhebung
§ 178Grundsätze der Datenerhebung
§ 179Voraussetzungen der Datenerhebung
§ 180 Befragung und Auskunftspflicht, Anhalte- und Sichtkontrollen
§ 180aBestandsdatenauskunft
§ 180bVerfahren zur Bestandsdatenauskunft
§ 181Identitätsfeststellung
§ 181aZuverlässigkeitsüberprüfungen zum Schutz von Veranstaltungen und staatlichen Einrichtungen
§ 182Prüfung von Berechtigungsscheinen
§ 183Erkennungsdienstliche Maßnahmen
§ 183aIdentitätsfeststellung mit medizinischen und molekulargenetischen Mitteln
§ 183bUntersuchung von Personen
§ 184Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen sowie auf öffentlichen Flächen
§ 184aEinsatz körpernah getragener Aufnahmegeräte
§ 185Besondere Mittel der Datenerhebung
§ 185aÜberwachung der Telekommunikation
§ 185bUnterbrechung der Telekommunikation
§ 185cDatenerhebung durch die Verwendung von Vertrauenspersonen
§ 186Anordnung und Benachrichtigung bei Maßnahmen nach §§ 185 bis 185c
§ 186aGrundsätze der Datenverarbeitung bei Maßnahmen nach §§ 185, 185a und 185c
§ 186bAufsichtliche Kontrolle durch die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und den Landtag
§ 186cProtokollierung bei verdeckten oder eingriffsintensiven Maßnahmen
§ 187Kontrollmeldungen (Verdeckte Registrierungen zur polizeilichen Beobachtung, Gezielte Kontrollen)
3. Speicherung, Veränderung und Nutzung
§ 188Grundsätze der Verarbeitung personenbezogener Daten und sonstige Verarbeitungszwecke
§ 188aDatenweiterverarbeitung, Grundsatz der hypothetischen Datenneuerhebung
§ 188bKennzeichnung
§ 189Besondere Voraussetzungen der Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 190Vorgangsverwaltung und Dokumentation
4. Datenübermittlung und Datenabgleich
§ 191Grundsätze der Datenübermittlung
§ 192Datenübermittlung zwischen Polizei- und Ordnungsbehörden, Datenübermittlung an ausländische Polizeidienststellen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie über- und zwischenstaatlichen Stellen der Europäischen Union und in Staaten des Schengen-Verbundes
§ 193Datenübermittlung an Behörden, öffentliche Stellen oder sonstige Stellen
§ 194Automatisiertes Abrufverfahren
§ 195Datenabgleich
§ 195aDatenabgleich mit anderen Dateien
5. Weitere Verfahrensvorschriften
§ 196Berichtigung und Löschung personenbezogener Daten
§ 197(aufgehoben)
§ 198(aufgehoben)
III. Besondere Maßnahmen
§ 199Vorladung
§ 200Verfahren bei der Vorführung
§ 201Platzverweis, Aufenthaltsverbot, Aufenthaltsgebot und Meldeauflage
§ 201aWohnungsverweisung sowie Rückkehr- und Betretungsverbot zum Schutz vor häuslicher Gewalt, Kontakt- und Näherungsverbot sowie situationsbezogene Datenübermittlung
§ 201bElektronische Aufenthaltsüberwachung
§ 202Durchsuchung von Personen
§ 203Verfahren bei der Durchsuchung von Personen
§ 204Gewahrsam von Personen
§ 205Verfahren bei amtlichem Gewahrsam
§ 206Durchsuchung von Sachen
§ 206aDurchsuchung bei Gezielten Kontrollen
§ 207Verfahren bei der Durchsuchung von Sachen
§ 208Betreten und Durchsuchung von Räumen
§ 209Verfahren bei der Durchsuchung von Räumen
§ 210Sicherstellung von Sachen
§ 211Verfahren bei der Sicherstellung von Sachen
§ 212Amtliche Verwahrung
§ 213Verwertung, Vernichtung
§ 214Verfahren bei der Wegnahme einer Person
§ 215Verfahren bei der Zwangsräumung
§ 216Übertragung des Eigentums
Unterabschnitt 3 In Anspruch zu nehmende Personen
§ 217Grundsatz
§ 218Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen
§ 219Verantwortlichkeit für Sachen
§ 220Inanspruchnahme anderer Personen
Unterabschnitt 4 Entschädigungsansprüche
§ 221Entschädigungsanspruch der Nichtstörerin oder des Nichtstörers
§ 222Entschädigungsanspruch unbeteiligter Dritter
§ 223Art, Inhalt und Umfang der Entschädigungsleistung
§ 224Entschädigungspflichtiger, Rückgriff
§ 225Schadensersatzansprüche aus der Verarbeitung von Daten
§ 226Rechtsweg
Unterabschnitt 5 Einschränkung von Grundrechten, Kosten
§ 227Einschränkung von Grundrechten
§ 227aKosten
Abschnitt IV Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
Unterabschnitt 1 Allgemeines Vollzugsverfahren
§ 228Grundsatz
§ 229Zulässigkeit des Vollzugs von Verwaltungsakten
§ 230Sofortiger Vollzug
§ 231Vollzugsbehörden
§ 232Pflichtige Personen
§ 233Vollzug gegen die Rechtsnachfolgerin oder den Rechtsnachfolger
§ 234Vollzug gegen Träger der öffentlichen Verwaltung
§ 235Zwangsmittel
§ 236Androhung von Zwangsmitteln
§ 237Zwangsgeld
§ 238Ersatzvornahme
§ 239Unmittelbarer Zwang
§ 240Ersatzzwangshaft
§ 241Einstellung des Vollzugs
Unterabschnitt 2 Vollzug von Verwaltungsakten mit besonderem Inhalt
§ 242Abgabe einer Erklärung
Unterabschnitt 3 Erweiterte Anwendung der Vollzugsvorschriften
§ 243Anwendung der Vollzugsvorschriften aufgrund bundesrechtlicher Ermächtigungen
§ 244Entsprechende Anwendung der Vollzugsvorschriften auf öffentlich-rechtliche Verträge
§ 245Sonstige entsprechende Anwendung der Vollzugsvorschriften
§ 246Maßnahmen gegen Tiere
Unterabschnitt 4 Einschränkung von Grundrechten, Rechtsbehelfe und Kosten
§ 247Einschränkung von Grundrechten
§ 248Rechtsbehelfe
§ 249Kosten
Unterabschnitt 5 Ausübung unmittelbaren Zwangs
I. Allgemeine Vorschriften über den unmittelbaren Zwang
§ 250Rechtliche Grundlagen
§ 251Begriffsbestimmung
§ 252Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamte
§ 253Handeln auf Anordnung
§ 254Hilfeleistung für Verletzte
II. Besondere Vorschriften für den unmittelbaren Zwang
§ 255Fesselung von Personen
§ 256Zum Gebrauch besonderer Zwangsmittel Berechtigte
§ 256aVorschriften für den Sprengmittelgebrauch
§ 257Allgemeine Vorschriften für den Schußwaffengebrauch
§ 258Schußwaffengebrauch gegen Personen
§ 258aGebrauch von Distanz-Elektroimpulsgeräten
§ 259Warnung
§ 260Verwaltungsvorschriften
III. Einschränkung von Grundrechten
§ 261Einschränkung von Grundrechten
Abschnitt V Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen
Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 262Grundsatz
§ 263Vollstreckungsbehörden
§ 264Vollstreckungsschuldnerin oder Vollstreckungsschuldner
§ 265gestrichen
§ 266Vollstreckung gegen Vereinigungen
§ 267Vollstreckung gegen Dritte
§ 268Fortsetzung der Vollstreckung nach dem Tod der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners
§ 269Beginn der Vollstreckung
§ 270Mahnung
§ 271Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts
§ 272Vollstreckungsbeamtinnen und Vollstreckungsbeamte
§ 273Legitimation der Vollstreckungsbeamtinnen und Vollstreckungsbeamten
§ 274Leistungen an die Vollstreckungsbeamtin oder den Vollstreckungsbeamten
§ 275Befugnisse der Vollstreckungsbeamtin oder des Vollstreckungsbeamten
§ 276Hinzuziehung von Zeugen
§ 277Befugnisse von Hilfspersonen
§ 278Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen
§ 279Niederschrift
§ 280Drittwiderspruch
§ 280aGütliche Erledigung, Vollstreckungsaufschub bei Zahlungsvereinbarung
§ 281Vermögensermittlung
§ 281aVermögensauskunft
§ 282Einstellung der Vollstreckung und Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen
§ 283Erteilung von Urkunden
§ 284Verweisungen
Unterabschnitt 2 Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
I. Allgemeine Vorschriften
§ 285Pfändung
§ 286Pfändungspfandrecht
§ 287Vorzugsweise Befriedigung
§ 288Ausschluß der Gewährleistung
§ 288aAbnahme der Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch
II. Vollstreckung in bewegliche Sachen
§ 289Verfahren bei der Pfändung
§ 290Pfändung ungetrennter Früchte
§ 291Anschlußpfändung
§ 292Öffentliche Versteigerung, gepfändetes Geld
§ 293Versteigerungstermin
§ 294Versteigerungsverfahren
§ 295Wertpapiere
§ 296Namenspapiere
§ 297Früchte auf dem Halm
§ 298Andere Verwertung
§ 299Verwertung bei mehrfacher Pfändung
III. Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
§ 300Pfändung einer Geldforderung
§ 301Pfändung einer durch Hypothek gesicherten Forderung
§ 302Pfändung einer durch Schiffshypothek gesicherten Forderung
§ 303Pfändung einer durch Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug gesicherten Forderung
§ 304Pfändung einer Forderung aus indossablen Papieren
§ 305Pfändung fortlaufender Bezüge
§ 306Einziehung der Forderung, Herausgabe von Urkunden
§ 307Erklärungspflicht der Drittschuldnerin oder des Drittschuldners
§ 308Andere Art der Verwertung
§ 309Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen
§ 310Pfändungsbeschränkungen und -verbote
§ 311Mehrfache Pfändung
§ 312Vollstreckung in andere Vermögensrechte
Unterabschnitt 3 Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen
§ 313Verfahren
§ 314Vollstreckung gegen Rechtsnachfolger
Unterabschnitt 4 Sicherungsverfahren
§ 315Arrest
§ 316Befriedigung durch Verwertung von Sicherheiten
Unterabschnitt 5 Erweiterte Anwendung der Vollstreckungsvorschriften
§ 317Anwendung der Vollstreckungsvorschriften aufgrund bundesrechtlicher Ermächtigungen
§ 318Entsprechende Anwendung der Vollstreckungsvorschriften auf öffentlich-rechtliche Verträge
§ 319Entsprechende Anwendung der Vollstreckungsvorschriften auf privatrechtliche Geldforderungen
§ 320Sonstige entsprechende Anwendung der Vollstreckungsvorschriften
Unterabschnitt 6 Einschränkung von Grundrechten, Rechtsbehelfe und Kosten
§ 321Einschränkung von Grundrechten
§ 322Rechtsbehelfe, Kosten
Dritter Teil Schlußvorschriften
§ 323Einwohnerzahl
§ 324Nachtzeit
§ 325Bestimmung der zuständigen Aufsichtsbehörden
§ 326Verweisungen, Ermächtigung zur Bekanntmachung
§ 327Nachprüfbarkeit im Revisionsverfahren
§ 328Erklärung zu unteren Landesbehörden
§ 329Örtliche Bekanntmachung und Verkündung
§ 329aAmtliche Mitteilungs- und Verkündungsblätter
§ 330Bestehende Körperschaften ohne Gebietshoheit und Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
§ 331Aufhebung von Verwaltungsvorschriften
§ 332Sonderregelung für Verteidigungsangelegenheiten
§ 333Widerspruch statt sonstiger förmlicher Rechtsbehelfe
§ 334Überleitung von Zuständigkeiten im Recht über die öffentliche Sicherheit
§ 335Verordnungen über die öffentliche Sicherheit aufgrund besonderer Rechtsvorschriften
§ 336Ausnahmen vom Anwendungsbereich des Gesetzes
§ 337Außerkrafttreten landesrechtlicher Bestimmungen

Einleitende Vorschrift

§ 1 Geltungsbereich des Gesetzes

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Träger der öffentlichen Verwaltung im Lande Schleswig-Holstein. Das Gesetz gilt auch für die Organisation der Träger der öffentlichen Verwaltung, soweit sie nicht durch besondere Gesetze geregelt ist.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Organisation und die Tätigkeit des Bundes sowie der Kirchen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts und deren Verbände und Einrichtungen im Lande Schleswig-Holstein.

Erster Teil Verwaltungsorganisation

Abschnitt I Die Träger der Verwaltung und ihre Behörden

Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 2 Träger der öffentlichen Verwaltung

(1) Träger der öffentlichen Verwaltung sind
das Land,
die Gemeinden,
die Kreise und
die Ämter.
(2) Träger einzelner Aufgaben der öffentlichen Verwaltung sind ferner die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit und rechtsfähige Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
(3) Natürliche und juristische Personen des Privatrechts sowie nichtrechtsfähige Vereinigungen sind Träger der öffentlichen Verwaltung für die ihnen übertragenen Aufgaben.

§ 3 Behörden

(1) Die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit wird für die Träger der öffentlichen Verwaltung durch Behörden wahrgenommen.
(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede organisatorisch selbständige Stelle, die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit ausübt.

Unterabschnitt 2 Behörden des Landes, der Gemeinden, Kreise und Ämter

§ 4 Landesbehörden

Landesbehörden sind
oberste Landesbehörden,
Landesoberbehörden und
untere Landesbehörden.

§ 5 Oberste Landesbehörden

(1) Oberste Landesbehörden sind
die Landesregierung,
die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident,
die Ministerien sowie
der Landesrechnungshof
Soweit die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident und die Präsidentin oder der Präsident des Landesverfassungsgerichtes öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit ausüben, sind auch sie oberste Landesbehörden.
(2) Zur Entlastung der obersten Landesbehörden von Verwaltungsarbeit können Ämter gebildet werden, die mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattet sind, aber Bestandteile der obersten Landesbehörden bleiben. Diese Ämter müssen aus ihrer Behördenbezeichnung die oberste Landesbehörde erkennen lassen, der sie zugeordnet sind.

§ 6 Landesoberbehörden

(1) Landesoberbehörden sind Landesbehörden, die einer obersten Landesbehörde unterstehen und deren Zuständigkeit sich auf das ganze Land erstreckt, soweit sie nicht nach einer Rechtsvorschrift untere Landesbehörden sind.
(2) Landesoberbehörden sollen als Landesamt bezeichnet werden.

§ 7 Untere Landesbehörden

Untere Landesbehörden sind Landesbehörden, die
1.
einer Landesoberbehörde unterstehen,
2.
unmittelbar einer obersten Landesbehörde unterstehen und deren Zuständigkeit sich auf einen Teil des Landes beschränkt oder
3.
nach einer Rechtsvorschrift ausdrücklich untere Landesbehörden sind.

§ 8 Errichtung und Auflösung von Landesbehörden

(1) Die Errichtung von Landesbehörden und die Auflösung nicht durch Gesetz errichteter Landesbehörden regelt die Landesregierung durch Verordnung. Sie kann diese Befugnis hinsichtlich der Errichtung und Auflösung unterer Landesbehörden auf andere oberste Landesbehörden übertragen.
(2) Die Verordnung muß die Art der Behörde (§ 4), ihre Bezeichnung und ihren Bezirk (§ 29) bestimmen; sie soll ferner die sachliche Zuständigkeit regeln.

§ 9 Errichtung gemeinsamer Behörden mit anderen Bundesländern oder dem Bund

Verträge mit anderen Ländern oder mit dem Bund über die Durchführung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung des Landes durch gemeinsame Behörden oder Behörden der anderen Vertragspartner bedürfen der Zustimmung in der Form eines Landesgesetzes.

§ 10 Amtliches Verzeichnis der Landesbehörden

(1) Die Landesregierung veröffentlicht im Amtsblatt für Schleswig-Holstein oder in elektronischen Medien ein Verzeichnis der Behörden des Landes (Amtliches Verzeichnis). In dieses Verzeichnis sind auch die mit anderen Bundesländern oder dem Bund errichteten gemeinsamen Behörden sowie die Behörden der anderen Vertragspartner, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung des Landes durchführen (§ 9), aufzunehmen.
(2) Das Verzeichnis enthält Angaben über die Bezeichnung der Behörde, ihren Sitz, ihren sachlichen Zuständigkeitsbereich und ihren Bezirk.
(3) Das zuständige Ministerium macht Veränderungen im Verzeichnis in geeigneter Form bekannt.

§ 11 Behörden der Gemeinden, Kreise und Ämter

Behörden der Gemeinden, Kreise und Ämter sind ihre durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes gebildeten Organe, die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit ausüben.

Unterabschnitt 3 Sonstige Behörden

§ 12 Behörden der sonstigen Körperschaften und der Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

Behörden der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit und der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind ihre Organe, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit ausüben.

§ 13 Natürliche und juristische Personen des Privatrechts

Für die Organe der juristischen Personen des Privatrechts, der nichtrechtsfähigen Vereinigungen sowie die natürlichen Personen gelten, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit ausüben, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Behörden entsprechend.

Abschnitt II Aufsicht

Unterabschnitt 1 Dienst- und Fachaufsicht über Behörden des Landes

§ 14 Dienstaufsicht und Fachaufsicht

(1) Die Landesoberbehörden und die unteren Landesbehörden unterstehen der Dienstaufsicht und der Fachaufsicht.
(2) Die Dienstaufsicht und die Fachaufsicht werden durch die fachlich zuständige übergeordnete Landesbehörde ausgeübt, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
(3) Übt eine Landesoberbehörde die Dienstaufsicht und die Fachaufsicht aus, so ist die fachlich zuständige oberste Landesbehörde zugleich oberste Aufsichtsbehörde, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

§ 15 Umfang der Dienstaufsicht und der Fachaufsicht

(1) Die Dienstaufsicht erstreckt sich auf die innere Ordnung, die allgemeine Geschäftsführung und die Personalangelegenheiten der Behörde.
(2) Die Fachaufsicht erstreckt sich auf die rechtmäßige und zweckmäßige Wahrnehmung der Verwaltungsangelegenheiten der Behörde.

§ 16 Mittel der Dienstaufsicht und der Fachaufsicht

(1) Die Fachaufsichtsbehörde ist berechtigt, von der ihrer Aufsicht unterstehenden Behörde Berichterstattung und Vorlage der Akten zu verlangen, Prüfungen vorzunehmen und Weisungen zu erteilen.
(2) Die Dienstaufsichtsbehörde hat im Rahmen der Dienstaufsicht die Befugnisse nach Absatz 1. Maßnahmen gegen einzelne Bedienstete werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(3) Wird eine Weisung der Fachaufsichtsbehörde nicht befolgt, kann bei Gefahr im Verzug die Fachaufsichtsbehörde an Stelle der angewiesenen Behörde tätig werden (Selbsteintrittsrecht).
(4) Andere Rechtsvorschriften, durch die die Rechte der Dienstaufsichts- und Fachaufsichtsbehörden erweitert oder beschränkt sind, bleiben unberührt.

Unterabschnitt 2 Fachaufsicht über sonstige Behörden

§ 17 Fachaufsicht über Behörden der Gemeinden, Kreise und Ämter

(1) Soweit die Gemeinden, Kreise und Ämter Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahrnehmen, unterstehen ihre Behörden der Fachaufsicht.
(2) Oberste Fachaufsichtsbehörde und Fachaufsichtsbehörde über die Behörden der Kreise und kreisfreien Städte ist, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, die fachlich zuständige oberste Landesbehörde.
(3) Untere Fachaufsichtsbehörde über die Behörden der kreisangehörigen Gemeinden und der Ämter ist, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, die Landrätin oder der Landrat.

§ 18 Umfang und Mittel der Fachaufsicht

(1) Für den Umfang und die Mittel der Fachaufsicht nach § 17 Abs. 1 gelten § 15 Abs. 2 und § 16 entsprechend.
(2) Das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration kann im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium Grundsätze über die Gliederung der Verwaltung für die Aufgaben aufstellen, die den Gemeinden, Kreisen und Ämtern zur Erfüllung nach Weisung übertragen worden sind.
(3) Die Weisungen der Fachaufsichtsbehörden können nicht im Verwaltungsstreitverfahren angefochten werden.
(4) Zwangsmaßnahmen nach den §§ 125 bis 127 der Gemeindeordnung, den §§ 64 bis 66 der Kreisordnung und § 19 Abs. 3 der Amtsordnung können nur von den Kommunalaufsichtsbehörden getroffen werden. Das Selbsteintrittsrecht der Fachaufsichtsbehörden bleibt unberührt.

§ 19 Fachaufsicht über Behörden der öffentlich-rechtlichen Körperschaften ohne Gebietshoheit und Anstalten und Stiftungen

(1) Soweit die Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit und die rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahrnehmen, unterstehen ihre Behörden der Fachaufsicht durch die zuständigen Behörden des Landes.
(2) Fachaufsichtsbehörde ist, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, die fachlich zuständige oberste Landesbehörde.
(3) § 18 gilt entsprechend; dabei tritt an die Stelle der Kommunalaufsichtsbehörde die Behörde, die die Aufsicht nach § 50 ausübt.

§ 20 Aufsicht über natürliche und juristische Personen des Privatrechts

Werden natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts sowie nichtrechtsfähigen Vereinigungen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung übertragen, so ist bei der Übertragung eine Aufsicht sicherzustellen. Hierbei sind die Aufsichtsbehörde, der Umfang und die Mittel der Aufsicht festzulegen.

§ 21 Aufsicht bei der Ausführung von Bundesrecht

Die Gemeinden, Kreise und Ämter sowie die Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit und die rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts unterstehen der Aufsicht nach den §§ 17 bis 19 dieses Gesetzes, soweit ihnen die Durchführung von Bundesgesetzen übertragen ist,
1.
die das Land im Auftrage des Bundes ausführt (Artikel 85 des Grundgesetzes),
2.
zu deren Ausführung die Bundesregierung nach Artikel 84 Abs. 5 des Grundgesetzes Einzelweisungen erteilen kann oder
3.
die Aufgaben der Verteidigung einschließlich des Wehrersatzwesens, der zivilen Verteidigung ( Artikel 87 b Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) und des Staatsschutzes betreffen.

Abschnitt III Aufgabenübertragung und Zuständigkeit

Unterabschnitt 1 Aufgabenübertragung

§ 22 Bestimmung des Verwaltungsträgers

(1) Bei der Übertragung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung soll der Träger nach dem Grundsatz einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und ortsnahen Verwaltung bestimmt werden.
(2) Soweit eine Aufgabe auf die Kreise und kreisfreien Städte zu übertragen ist, soll diese Übertragung gleichzeitig auf die Städte mit mehr als 20000 Einwohnerinnen und Einwohnern erfolgen, es sei denn, der Grundsatz des Absatzes 1 steht dem entgegen.

§ 23 Übertragung von Aufgaben auf Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

Den Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit und den rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts dürfen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen werden. Dies gilt nicht für Aufgaben, die in den Handlungsformen des privaten Rechts durchgeführt werden.

§ 24 Übertragung von Aufgaben auf natürliche und juristische Personen des Privatrechts

(1) Natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts sowie nichtrechtsfähigen Vereinigungen können Aufgaben der öffentlichen Verwaltung zur Erledigung in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen werden.
(2) Eine Übertragung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung zur Erledigung in Handlungsformen des privaten Rechts ist zulässig, sofern
1.
die Aufgabe von dem übertragenden Träger der öffentlichen Verwaltung auch in den Handlungsformen des privaten Rechts erfüllt werden darf,
2.
die Zuständigkeit einer Behörde nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist und
3.
die Eigenart der Aufgabe oder ein überwiegendes öffentliches Interesse der Übertragung nicht entgegensteht.
(3) Die rechtmäßige Erfüllung der Aufgaben muß sichergestellt sein.

Unterabschnitt 2 Sachliche Zuständigkeit

§ 25 Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit

(1) Die sachliche Zuständigkeit der Behörden wird durch die hierzu ergangenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestimmt.
(2) Die Zuständigkeit einer Behörde zur Ausführung von Rechtsvorschriften, die in die Rechte der einzelnen Person eingreifen oder dazu ermächtigen, kann nur durch Rechtsvorschrift bestimmt werden.

§ 25a Experimentierklausel

(1) Zur Erprobung einer ortsnahen Aufgabenerfüllung können
1.
die Kreise auf die Gemeinden oder Ämter Aufgaben übertragen,
2.
die Landrätinnen oder die Landräte auf die Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister oder die Amtsdirektorinnen oder Amtsdirektoren, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern die Amtsvorsteherinnen oder Amtsvorsteher Zuständigkeiten übertragen,
die ihnen durch Rechtsvorschrift des Landes zugewiesen sind. Eine solche Aufgaben- oder Zuständigkeitsübertragung ist durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen den Beteiligten zu vereinbaren.
(2) Der öffentlich-rechtliche Vertrag bezeichnet die Aufgabe oder Zuständigkeit, die übertragen wird. Er ist auf höchstens zehn Jahre zu befristen. Er soll einen Kostenausgleich regeln. Er ist vom Kreis im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekanntzumachen.
(3) Der öffentlich-rechtliche Vertrag bedarf der Zustimmung des Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration. Soweit er Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung zum Gegenstand hat, erfolgt die Zustimmung im Einvernehmen mit der obersten Fachaufsichtsbehörde.

§ 26 Grundsätze für die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit von Landesbehörden

(1) Die sachlich zuständige Landesbehörde ist nach den Grundsätzen einer zweckmäßigen und wirtschaftlichen Verwaltung zu bestimmen.
(2) Untere Landesbehörden sollen nur für sachlich zuständig erklärt werden, wenn einer Übertragung der Aufgaben auf Gemeinden, Kreise oder Ämter wichtige Gründe entgegenstehen.
(3) Wird eine oberste Landesbehörde ermächtigt, ihre Befugnisse zu übertragen, so soll sie von dieser Ermächtigung Gebrauch machen, es sei denn, die Grundsätze des Absatzes 1 stehen dem entgegen.

§ 27 Änderung der sachlichen Zuständigkeit von Landesbehörden

(1) Werden Geschäftsbereiche von Ministerien neu abgegrenzt, so gehen die in Rechtsvorschriften einem Ministerium zugewiesenen Zuständigkeiten auf das nach der Abgrenzung zuständige Ministerium über. Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident weist hierauf und auf den Zeitpunkt des Überganges im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein hin.
(2) Die einem Ministerium in Rechtsvorschriften zugewiesenen Zuständigkeiten werden durch eine Änderung der Ressortbezeichnung des Ministeriums nicht berührt.
(3) Das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration wird ermächtigt, bei Änderungen der Zuständigkeit oder der Ressortbezeichnung von Ministerien im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien durch Verordnung in Gesetzen und Verordnungen die Ressortbezeichnung des bisher zuständigen Ministeriums durch die Ressortbezeichnung des neu zuständigen Ministeriums oder die bisherige Ressortbezeichnung durch die neue Ressortbezeichnung zu ersetzen.
(4) Wird eine Landesoberbehörde oder eine untere Landesbehörde aufgelöst, so kann die Landesregierung durch Verordnung diejenigen Zuständigkeiten, die der Behörde durch Rechtsvorschrift zugewiesen waren, auf eine andere Behörde übertragen.

Unterabschnitt 3 Sachliche Zuständigkeit nach Bundesrecht

§ 28 Bestimmung der Zuständigkeit

(1) Soweit zur Ausführung von Bundesrecht eine Behörde nicht bestimmt ist, kann die Landesregierung durch Verordnung die zuständige Behörde bestimmen. Sie kann diese Befugnis durch Verordnung auf die fachlich zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
(2) Wenn nach Bundesrecht die höhere Verwaltungsbehörde oder die staatliche Mittelbehörde zuständig ist, so wird diese Zuständigkeit von der fachlich zuständigen obersten Landesbehörde wahrgenommen, soweit nicht die Landesregierung durch Verordnung eine andere Behörde bestimmt. Sie kann diese Befugnis durch Verordnung auf die fachlich zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
(3) Wenn nach Bundesrecht die untere Verwaltungsbehörde zuständig ist, so bestimmt die Landesregierung durch Verordnung die zuständige Behörde. Sie kann diese Befugnis durch Verordnung auf die fachlich zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
(4) Soweit zur Ausführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften nach Bundesrecht eine Behörde nicht bestimmt ist, kann die Landesregierung durch Verordnung die zuständige Behörde bestimmen. Sie kann diese Befugnis durch Verordnung auf die fachlich zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

Unterabschnitt 4 Örtliche Zuständigkeit

§ 29 Grundsatz

Die Zuständigkeit der Behörden beschränkt sich auf den räumlichen Wirkungsbereich oder auf die ihnen zugewiesenen Teile des räumlichen Wirkungsbereichs ihrer Träger (Bezirk). Abweichende Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 30 Bestimmung der Bezirke, Feste Fehmarnbeltquerung

(1) Bei der Errichtung oder Veränderung von Behörden und bei der Errichtung oder Umwandlung von Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit und von rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind ihre Bezirke zu bestimmen.
(2) Für die Bestimmung der Bezirke gilt § 26 Abs. 1 entsprechend.
(3) Die Bezirke sollen mit denen der Gemeinden, Kreise und Ämter abgestimmt werden.
(4) Die Bezirke der Behörden des Landes, des Kreises Ostholstein und der Stadt Fehmarn sowie sonstiger Träger der öffentlichen Verwaltung, deren Bezirke das Gebiet des Landes, des Kreises Ostholstein oder der Stadt Fehmarn umschließen, erstrecken sich auch auf den Bereich der Festen Fehmarnbeltquerung, soweit er sich im deutschen Küstenmeer und in der deutschen Ausschließlichen Wirtschaftszone befindet. Satz 1 gilt ab der öffentlichen Bekanntmachung des Planfeststellungsbeschlusses zur Festen Fehmarnbeltquerung. Bereits spezialgesetzlich bestehende Zuständigkeitszuweisungen für den in Satz 1 bezeichneten Bereich bleiben von dieser Regelung unberührt.
*
Fußnoten
*)
Bekanntmachung der Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Landesverfassungsgerichts vom 22. Juni 2021 (GVOBl. S. 852) „Aus dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landesverfassungsgerichts vom 14. September 2020 – LVerfG 3/19 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht: § 30 Absatz 4 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein in der Fassung vom 13. Februar 2019 ist mit Artikel 54 Absatz 1 und Artikel 57 Absatz 2 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein insoweit unvereinbar, als kein entsprechender finanzieller Ausgleich für die Mehrbelastung durch die Kosten des Brandschutzes im zugewiesenen Zuständigkeitsbereich der Festen Fehmarnbeltquerung geschaffen worden ist. Das Land ist verpflichtet, bis zum 30. September 2021 auf gesetzlicher Grundlage den Ausgleich zu schaffen. Bis dahin ist die Vorschrift weiter anwendbar. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 29 Absatz 2 Satz 2 des Landesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.”

§ 31 Örtliche Zuständigkeit

(1) Örtlich zuständig ist
1.
in Angelegenheiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt,
2.
in Angelegenheiten, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer seiner Betriebsstätten, auf die Ausübung eines Berufes oder auf eine andere dauernde Tätigkeit beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Unternehmen oder die Betriebsstätte betrieben oder der Beruf oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll,
3.
in anderen Angelegenheiten, die
a)
eine natürliche Person betreffen, die Behörde, in deren Bezirk die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte,
b)
eine juristische Person oder eine Vereinigung betreffen, die Behörde, in deren Bezirk die juristische Person oder die Vereinigung ihren Sitz hat oder zuletzt hatte,
4.
in Angelegenheiten, bei denen sich die Zuständigkeit nicht aus den Nummern 1 bis 3 ergibt, die Behörde, in deren Bezirk der Anlaß für die Amtshandlung hervortritt.
(2) Sind nach Absatz 1 mehrere Behörden zuständig, so entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befaßt worden ist, es sei denn, die gemeinsame zuständige Fachaufsichtsbehörde bestimmt, daß eine andere örtlich zuständige Behörde zu entscheiden hat. Sie kann in den Fällen, in denen eine gleiche Angelegenheit sich auf mehrere Betriebsstätten eines Betriebes oder Unternehmens bezieht, eine der nach Absatz 1 Nr. 2 zuständigen Behörden als gemeinsame zuständige Behörde bestimmen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten zur einheitlichen Entscheidung geboten ist. Diese Aufsichtsbehörde entscheidet ferner über die örtliche Zuständigkeit, wenn sich mehrere Behörden für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist. Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, so treffen die zuständigen Fachaufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam. Bei Selbstverwaltungsaufgaben der kommunalen Körperschaften ist zuständige Fachaufsichtsbehörde die Kommunalaufsichtsbehörde.
(3) Ändern sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände, so kann die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlaß für die Amtshandlung hervortritt. Die nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.
(5) Abweichende Rechtsvorschriften über die örtliche Zuständigkeit bleiben unberührt, bestehende Verwaltungsvorschriften bleiben in Kraft. Sind danach mehrere Behörden zuständig, so gilt Absatz 2 entsprechend, soweit die in Satz 1 vorbehaltenen Vorschriften nichts anderes bestimmen.

Abschnitt IV Amtshilfe und europäische Verwaltungszusammenarbeit

Unterabschnitt 1 Amtshilfe

§ 32 Amtshilfepflicht

(1) Jede Behörde leistet anderen Behörden auf Ersuchen ergänzende Hilfe (Amtshilfe).
(2) Amtshilfe liegt nicht vor, wenn
1.
Behörden einander innerhalb eines bestehenden Weisungsverhältnisses Hilfe leisten oder
2.
die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgabe obliegen.

§ 33 Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe

(1) Eine Behörde kann um Amtshilfe insbesondere dann ersuchen, wenn sie
1.
aus rechtlichen Gründen die Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann,
2.
aus tatsächlichen Gründen, besonders weil die zur Vornahme der Amtshandlung erforderlichen Dienstkräfte oder Einrichtungen fehlen, die Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann,
3.
zur Durchführung ihrer Aufgaben auf die Kenntnis von Tatsachen angewiesen ist, die ihr unbekannt sind und die sie selbst nicht ermitteln kann,
4.
zur Durchführung ihrer Aufgaben Urkunden oder sonstige Beweismittel benötigt, die sich im Besitz der ersuchten Behörde befinden, oder
5.
die Amtshandlung nur mit wesentlich größerem Aufwand vornehmen könnte als die ersuchte Behörde.
(2) Die ersuchte Behörde darf Hilfe nicht leisten, wenn
1.
sie hierzu aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist oder
2.
durch die Hilfeleistung dem Wohl des Bundes oder eines Landes erhebliche Nachteile bereitet würden.
Die ersuchte Behörde ist insbesondere zur Vorlage von Urkunden oder Akten sowie zur Erteilung von Auskünften nicht verpflichtet, wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheimgehalten werden müssen.
(3) Die ersuchte Behörde braucht Hilfe nicht zu leisten, wenn
1.
eine andere Behörde die Hilfe wesentlich einfacher oder mit wesentlich geringerem Aufwand leisten kann,
2.
sie die Hilfe nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand leisten könnte oder
3.
sie unter Berücksichtigung der Aufgaben der ersuchenden Behörde durch die Hilfeleistung die Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben ernstlich gefährden würde.
(4) Die ersuchte Behörde darf die Hilfe nicht deshalb verweigern, weil sie das Ersuchen aus anderen als den in Absatz 3 genannten Gründen oder weil sie die mit der Amtshilfe zu verwirklichende Maßnahme für unzweckmäßig hält.
(5) Hält die ersuchte Behörde sich zur Hilfe nicht für verpflichtet, so teilt sie der ersuchenden Behörde ihre Auffassung mit. Besteht diese auf der Amtshilfe, so entscheidet über die Verpflichtung zur Amtshilfe die gemeinsame zuständige Fachaufsichtsbehörde oder, sofern eine solche nicht besteht, die für die ersuchte Behörde zuständige Fachaufsichtsbehörde. Bei Selbstverwaltungsaufgaben der kommunalen Körperschaften ist zuständige Fachaufsichtsbehörde nach Satz 2 die Kommunalaufsichtsbehörde.

§ 33a Auswahl der Behörde

Kommen für die Amtshilfe mehrere Behörden in Betracht, so soll nach Möglichkeit eine Behörde der untersten Verwaltungsstufe des Verwaltungszweiges ersucht werden, dem die ersuchende Behörde angehört.

§ 34 Durchführung der Amtshilfe

(1) Die Zulässigkeit der Maßnahme, die durch die Amtshilfe verwirklicht werden soll, richtet sich nach dem für die ersuchende Behörde, die Durchführung der Amtshilfe nach dem für die ersuchte Behörde geltenden Recht.
(2) Die ersuchende Behörde trägt gegenüber der ersuchten Behörde die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der zu treffenden Maßnahme. Die ersuchte Behörde ist für die Durchführung der Amtshilfe verantwortlich.

§ 35 Kosten der Amtshilfe

(1) Die ersuchende Behörde hat der ersuchten Behörde für die Amtshilfe keine Verwaltungsgebühr zu entrichten. Auslagen hat sie der ersuchten Behörde auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 35 Euro übersteigen. Leisten Behörden desselben Trägers der öffentlichen Verwaltung einander Amtshilfe, so werden Auslagen nicht erstattet.
(2) Nimmt die ersuchte Behörde zur Durchführung der Amtshilfe eine kostenpflichtige Amtshandlung vor, so stehen ihr die von einer dritten Person hierfür geschuldeten Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren und Auslagen) zu.

§ 36 Amtshilfe zwischen Behörden des Bundes und der Länder

Amtshilfe ist auch gegenüber den Behörden des Bundes und der anderen Länder zu leisten. Im Falle des § 33 Abs. 5 entscheidet die für die ersuchte Behörde zuständige Aufsichtsbehörde. Verwaltungsabkommen, nach denen Auslagen nicht oder nur dann zu erstatten sind, wenn sie einen höheren Betrag als 35 Euro übersteigen, bleiben unberührt.

Unterabschnitt 2 Europäische Verwaltungszusammenarbeit

§ 36a Grundsätze der Hilfeleistung

(1) Jede Behörde leistet Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf Ersuchen Hilfe, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft geboten ist.
(2) Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union können um Hilfe ersucht werden, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zugelassen ist. Um Hilfe ist zu ersuchen, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft geboten ist.
(3) Die §§ 33, 34 und 35 Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden, soweit Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft nicht entgegenstehen.

§ 36b Form und Behandlung der Ersuchen

(1) Ersuchen sind in deutscher Sprache an Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu richten; soweit erforderlich, ist eine Übersetzung beizufügen. Die Ersuchen sind gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben und unter Angabe des maßgeblichen Rechtsaktes zu begründen.
(2) Ersuchen von Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union dürfen nur erledigt werden, wenn sich ihr Inhalt in deutscher Sprache aus den Akten ergibt. Soweit erforderlich, soll bei Ersuchen in einer anderen Sprache von der ersuchenden Behörde eine Übersetzung verlangt werden.
(3) Ersuchen von Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union können abgelehnt werden, wenn sie nicht ordnungsgemäß und unter Angabe des maßgeblichen Rechtsaktes begründet sind und die erforderliche Begründung nach Aufforderung nicht nachgereicht wird.
(4) Einrichtungen und Hilfsmittel der Kommission zur Behandlung von Ersuchen sollen genutzt werden. Informationen sollen elektronisch übermittelt werden.

§ 36c Kosten der Hilfeleistung

Ersuchende Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben Verwaltungsgebühren oder Auslagen nur zu erstatten, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft verlangt werden kann.

§ 36d Mitteilungen von Amts wegen

(1) Die zuständige Behörde teilt den Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Kommission Angaben über Sachverhalte und Personen mit, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft geboten ist. Dabei sollen die hierzu eingerichteten Informationsnetze genutzt werden.
(2) Übermittelt eine Behörde Angaben nach Absatz 1 an die Behörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, unterrichtet sie die Betroffenen über die Tatsache der Übermittlung, soweit Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft dies vorsehen; dabei ist auf die Art der Angaben sowie auf die Zweckbestimmung und die Rechtsgrundlage der Übermittlung hinzuweisen.

§ 36e Anwendbarkeit

Die Regelungen dieses Abschnitts sind mit Inkrafttreten des jeweiligen Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft, wenn dieser unmittelbare Wirkung entfaltet, im Übrigen mit Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfrist anzuwenden. Sie gelten auch im Verhältnis zu den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, soweit Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auch auf diese Staaten anzuwenden sind.

Abschnitt V Körperschaften ohne Gebietshoheit und Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

Unterabschnitt 1 Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit

§ 37 Begriff

(1) Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit sind rechtsfähige, mitgliedschaftlich organisierte Verwaltungseinheiten, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfüllen.
(2) Für die Körperschaft handeln die nach Gesetz oder Satzung dazu berufenen Organe.

§ 38 Errichtung

(1) Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit können nur errichtet werden
1.
durch Gesetz oder
2.
aufgrund eines Gesetzes entweder durch Verwaltungsakt oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag.
(2) Das Gesetz soll die für den Verwaltungsakt und die Aufsicht zuständige Behörde bestimmen.
(3) Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit ist in dem Gesetz, dem Verwaltungsakt oder dem öffentlich-rechtlichen Vertrag ausdrücklich als Körperschaft des öffentlichen Rechts zu bezeichnen.
(4) Entsteht eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit nicht durch Gesetz, so ist ihre Errichtung im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekanntzumachen, sofern sich der Bezirk der Körperschaft auf das ganze Land erstreckt. Beschränkt sich der Bezirk der Körperschaft auf einen Teil des Landes, so genügt eine örtliche Bekanntmachung.

§ 39 Aufhebung

(1) Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit kann nur aufgehoben werden
1.
durch Gesetz oder
2.
aufgrund eines Gesetzes entweder durch Verwaltungsakt (Entziehung der Rechtsfähigkeit) oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag.
(2) Soweit ein Gesetz nichts anderes bestimmt, erfolgt die Entziehung der Rechtsfähigkeit durch die für den Verwaltungsakt nach § 38 zuständige Behörde. Für die Bekanntmachung der Aufhebung gilt § 38 Abs. 4 entsprechend.
(3) Mit der Aufhebung der Körperschaft fällt deren Vermögen, soweit nichts anderes durch Rechtsvorschrift oder den öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Aufhebung bestimmt ist, an das Land.

§ 40 Satzung

(1) Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit müssen ihre innere Organisation durch Satzung regeln. Diese Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Sie muß Bestimmungen über Namen, Sitz, Aufgaben, Mitgliedschaft und Organe der Körperschaft und deren Befugnisse enthalten.
(2) Durch Rechtsvorschrift kann auch die Aufsichtsbehörde zum Erlaß und zur Änderung der Satzung ermächtigt werden.

Unterabschnitt 2 Rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts

§ 41 Begriff

(1) Rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts sind von einem oder mehreren Trägern der öffentlichen Verwaltung errichtete Verwaltungseinheiten mit eigener Rechtspersönlichkeit, die mit einem Bestand an sachlichen Mitteln und Dienstkräften Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfüllen.
(2) Für die rechtsfähige Anstalt handeln die nach aufgrund einer Rechtsvorschrift dazu berufenen Organe.

§ 42 Errichtung

(1) Rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts können nur errichtet werden
1.
durch Gesetz oder
2.
aufgrund eines Gesetzes entweder durch Satzung, Verwaltungsakt oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag.
(2) Das Gesetz soll die für den Verwaltungsakt und die Aufsicht zuständige Behörde bestimmen.
(3) Eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts ist in dem Gesetz der Satzung, dem Verwaltungsakt oder dem öffentlich-rechtlichen Vertrag ausdrücklich als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zu bezeichnen.
(4) Entsteht eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts nicht durch Gesetz, so ist ihre Errichtung im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekanntzumachen, sofern sich der Bezirk der Anstalt auf das ganze Land erstreckt. Beschränkt sich der Bezirk der Anstalt auf einen Teil des Landes, so genügt eine örtliche Bekanntmachung.

§ 43 Aufhebung

(1) Eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts kann nur aufgehoben werden
1.
durch Gesetz oder
2.
aufgrund eines Gesetzes entweder durch Satzung, durch Verwaltungsakt (Entziehung der Rechtsfähigkeit) oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag.
(2) Soweit ein Gesetz nichts anderes bestimmt, erfolgt die Entziehung der Rechtsfähigkeit durch die für den Verwaltungsakt nach § 42 zuständige Behörde. Für die Bekanntmachung der Aufhebung gilt § 42 Abs. 4 entsprechend.
(3) Soweit durch Rechtsvorschrift oder den öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Aufhebung nichts anderes bestimmt ist, fällt das Vermögen der Anstalt mit deren Aufhebung an den Träger der öffentlichen Verwaltung, der die Anstalt errichtet hat; ist die Anstalt von mehreren Trägern errichtet worden, so fällt das Vermögen zu gleichen Teilen an die beteiligten Träger.

§ 44 Satzungen

(1) Die innere Organisation der rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts muß durch Satzung geregelt werden. Sie muß Bestimmungen über Namen, Sitz, Aufgaben und Organe der Anstalt und deren Befugnisse enthalten.
(2) Das Gesetz, das der Errichtung der Anstalt zugrunde liegt, soll bestimmen, wer zum Erlaß und zur Änderung der Satzung befugt ist. Fehlt eine solche Bestimmung, so ist die Aufsichtsbehörde zum Erlaß und zur Änderung der Satzung befugt.
(3) Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, sofern sie nicht von ihr selbst erlassen worden oder durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(4) Die Organe der Anstalt sind, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, berechtigt, den Gegenstand und Umfang der von der Anstalt zu erbringenden Leistung sowie bei nutzbaren Anstalten die Voraussetzungen der Benutzung und die Pflichten und Rechte der Benutzerinnen und Benutzer gegenüber der Anstalt durch Satzung zu regeln (Benutzungsordnung). Für die Genehmigung der Benutzungsordnung gilt Absatz 3 entsprechend.

§ 45 Benutzungsordnungen für nichtrechtsfähige Anstalten

Die Träger der öffentlichen Verwaltung, die eine nichtrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts verwalten, sind, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, berechtigt, Gegenstand und Umfang der von der Anstalt zu erbringenden Leistung sowie bei nutzbaren Anstalten die Voraussetzungen der Benutzung und die Pflichten und Rechte der Benutzerinnen und Benutzer gegenüber der Anstalt durch Satzung zu regeln (Benutzungsordnung).

Unterabschnitt 3 Rechtsfähige Stiftungen des öffentlichen Rechts

§ 46 Begriff

(1) Rechtsfähige Stiftungen des öffentlichen Rechts sind auf einen Stiftungsakt gegründete, aufgrund öffentlichen Rechts errichtete oder anerkannte Verwaltungseinheiten mit eigener Rechtspersönlichkeit, die mit einem Kapital- oder Sachbestand Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfüllen.
(2) Für die rechtsfähige Stiftung handeln die nach Gesetz oder Satzung dazu berufenen Organe.

§ 47 Errichtung

(1) Rechtsfähige Stiftungen des öffentlichen Rechts können nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes errichtet werden. Entsteht eine Stiftung nicht durch Gesetz, so ist außer dem Stiftungsakt ein Verwaltungsakt erforderlich, es sei denn, daß die Stiftung unter Mitwirkung der für den Verwaltungsakt zuständigen Behörde errichtet wird.
(2) Das Gesetz soll die für den Verwaltungsakt und die Aufsicht zuständige Behörde bestimmen.
(3) Eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts ist in dem Gesetz oder in dem Verwaltungsakt ausdrücklich als rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts zu bezeichnen.
(4) Entsteht eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts nicht durch Gesetz, so ist ihre Errichtung im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekanntzumachen, sofern sich der Bezirk der Stiftung auf das ganze Land erstreckt. Beschränkt sich der Bezirk der Stiftung auf einen Teil des Landes, so genügt eine örtliche Bekanntmachung.

§ 48 Aufhebung

(1) Eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts kann nur aufgehoben werden
1.
durch Gesetz oder
2.
aufgrund eines Gesetzes entweder durch Selbstauflösung oder durch Verwaltungsakt (Entziehung der Rechtsfähigkeit).
Die Selbstauflösung der Stiftung bedarf der Genehmigung durch die für den Verwaltungsakt nach § 47 zuständige Behörde.
(2) Soweit ein Gesetz nichts anderes bestimmt, erfolgt die Entziehung der Rechtsfähigkeit durch die für den Verwaltungsakt nach § 47 zuständige Behörde. Für die Bekanntmachung der Aufhebung gilt § 47 Abs. 4.
(3) Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, fällt das Vermögen der Stiftung mit der Aufhebung an das Land.
(4) Für die Umwandlung einer rechtsfähigen Stiftung des öffentlichen Rechts, für die Änderung des Stiftungszweckes und für die Zusammenlegung einer Stiftung mit einer anderen rechtsfähigen Stiftung des öffentlichen Rechts gilt § 47 entsprechend.

§ 49 Satzungen

(1) Die innere Organisation der rechtsfähigen Stiftungen des öffentlichen Rechts muß durch Satzung geregelt werden. Sie muß Bestimmungen über Namen, Sitz, Aufgaben, Vermögen und Organe der Stiftung und deren Befugnisse enthalten.
(2) Das Gesetz, das der Errichtung der Stiftung zugrunde liegt, soll bestimmen, wer zum Erlaß und zur Änderung der Satzung befugt ist. Fehlt eine solche Bestimmung, so ist die Aufsichtsbehörde zum Erlaß und zur Änderung der Satzung befugt. Ist die Satzung durch die Stifterin oder den Stifter oder durch Organe der Stiftung erlassen oder geändert worden, so bedarf sie der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(3) Die Organe der Stiftung sind, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, berechtigt, den Gegenstand und Umfang der von der Stiftung zu erbringenden Leistung sowie bei nutzbaren Stiftungen die Voraussetzungen der Nutzung und die Pflichten und Rechte der Nutzungsberechtigten gegenüber der Stiftung durch Satzung zu regeln (Nutzungsordnung). Für die Genehmigung der Nutzungsordnung gilt Absatz 2 Satz 3 entsprechend.

Unterabschnitt 4 Aufsicht über Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit und über rechtsfähige Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

§ 50 Aufsicht

Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit und rechtsfähige Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts unterstehen der Aufsicht des Landes nach Maßgabe der §§ 51 und 52.

§ 51 Zuständigkeit

(1) Die Aufsicht wird durch die fachlich zuständige oberste Landesbehörde ausgeübt, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die nach Absatz 1 zuständige Behörde kann durch Verordnung bestimmen, daß Aufgaben der Aufsicht von anderen Landesbehörden oder von einem anderen Träger der öffentlichen Verwaltung als Landesaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahrgenommen werden.

§ 52 Umfang der Aufsicht

Die Aufsicht erstreckt sich darauf, daß Gesetz und Satzung beachtet und die den Körperschaften, Anstalten und Stiftungen übertragenen Aufgaben erfüllt werden. Die §§ 122 bis 131 der Gemeindeordnung finden entsprechende Anwendung, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. § 131 der Gemeindeordnung ist auf Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen des öffentlichen Rechts nicht anzuwenden, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

Zweiter Teil Verwaltungshandeln

Abschnitt I Allgemeine Vorschriften

Unterabschnitt 1 Elektronische Kommunikation

§ 52a Elektronische Kommunikation

(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit die Empfängerin oder der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet.
(2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht unmittelbar durch die Behörde ermöglicht, ist nicht zulässig. Die Schriftform kann auch ersetzt werden
1.
durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird;
2.
bei Anträgen und Anzeigen durch Versendung eines elektronischen Dokuments an die Behörde mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 666), geändert durch Gesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154);
3.
bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen elektronischen Dokumenten der Behörden durch Versendung einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes, bei der die Bestätigung des akkreditierten Dienstanbieters die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lässt;
3 a)
durch eine Übersendung an die Behörde oder von der Behörde über einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 55a Absatz 4 Nummer 2 bis Nummer 5 VwGO;
4.
durch sonstige sichere Verfahren, die durch Rechtsverordnung der Landesregierung festgelegt werden, welche den Datenübermittler (Absender der Daten) authentifizieren und die Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes sowie die Barrierefreiheit gewährleisten; der IT-Planungsrat gibt Empfehlungen zu geeigneten Verfahren ab.
In den Fällen des Satzes 4 Nummer 1 muss bei einer Eingabe über öffentlich zugängliche Netze ein sicherer Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), geändert durch Gesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), geändert durch Gesetz vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3556), erfolgen.
(3) Ist ein der Behörde übermitteltes elektronisches Dokument für sie zur Bearbeitung nicht geeignet, teilt sie dies der Absenderin oder dem Absender unter Angabe der für sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit. Macht eine Empfängerin oder ein Empfänger geltend, sie oder er könne das von der Behörde übermittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten, hat sie es ihr oder ihm erneut in einem geeigneten elektronischen Format oder als Schriftstück zu übermitteln.
(4) Soweit der zuständigen Behörde ein Antrag in elektronischer Form übermittelt wurde, kann sie erforderliche Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in Papierform verlangen.
(5) Wird ein Verwaltungsverfahren elektronisch durchgeführt, können die vorzulegenden Nachweise elektronisch eingereicht werden, es sei denn, dass durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist oder die Behörde für bestimmte Verfahren oder im Einzelfall die Vorlage eines papierbasierten Originals verlangt. Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Art der elektronischen Einreichung zur Ermittlung des Sachverhaltes zulässig ist.
(6) Die zuständige Behörde kann erforderliche Nachweise, die von einer deutschen öffentlichen Stelle stammen, mit der Einwilligung des Verfahrensbeteiligten direkt bei der ausstellenden öffentlichen Stelle elektronisch einholen. Zu diesem Zweck dürfen die anfordernde Behörde und die abgebende öffentliche Stelle die erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten.
(7) Die Anforderungen an die Einwilligung nach Absatz 6 richten sich nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/679
2
.
(8) Die elektronische Kommunikation erfolgt unter Verwendung eines dem Stand der Technik entsprechenden und der Schutzbedürftigkeit der Kommunikation angemessenen Verschlüsselungsverfahrens.
Fußnoten
2)
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 S. 1, ber. 2016 ABl. L 314 S. 72).

§ 52b Elektronischer Zugang zur Verwaltung

(1) Jede Behörde eröffnet einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente, auch soweit sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind oder über einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 55a Absatz 4 Nummer 2 bis Nummer 5 VwGO übermittelt werden. § 55b Absatz 2 bis 5 VwGO gelten entsprechend.
(2) Zusätzlich eröffnet jede Behörde, die Verwaltungsleistungen auch elektronisch anbietet, einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente auch über Konten gemäß § 12 Absatz 2 Nummer 11 des E-Government-Gesetzes (EGovG) vom 8. Juli 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 398), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. März 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 285), in Verbindung mit § 3 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes (OZG) vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I. S. 2668), (Servicekonto). Die Behörden sollen zur Kommunikation mit den Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens die Servicekonten gemäß Satz 1 nutzen, wenn die betroffene Person ihre Zustimmung erteilt hat.
(3) Zusätzlich eröffnet jede Behörde den elektronischen Zugang durch eine De-Mail-Adresse im Sinne des De-Mail-Gesetzes, es sei denn die Behörde stellt den Empfang und den Versand von De-Mail-Nachrichten auf andere Weise sicher oder die Behörde hat keinen Zugang zu dem zentral für die öffentlichen Verwaltungen des Landes angebotenen Basisdienst, über den De-Mail-Dienste angeboten werden.
(4) Alle Behörden bieten in Verwaltungsverfahren, in denen sie die Identität einer Person auf Grund einer Rechtsvorschrift festzustellen haben oder aus anderen Gründen eine Identifizierung für notwendig erachten, die Nutzung eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes an.

§ 52c Informationen zu Behörden und über ihre Verfahren in öffentlich zugänglichen Netzen

(1) Jede Behörde stellt über öffentlich zugängliche Netze in allgemein verständlicher Sprache Informationen über ihre Aufgaben, ihre Anschrift, ihre Geschäftszeiten sowie postalische, telefonische oder elektronische Erreichbarkeiten zur Verfügung.
(2) Jede Behörde soll über öffentlich zugängliche Netze in allgemein verständlicher Sprache über ihre nach außen wirkende öffentlich-rechtliche Tätigkeit, zugehörige Normen, damit verbundene Gebühren, beizubringende Unterlagen und die zuständige Ansprechstelle und ihre Erreichbarkeit informieren sowie erforderliche Formulare elektronisch bereitstellen.
(3) Elektronische Formulare sind bis spätestens 1. Januar 2025 in einem dem Stand der Technik entsprechenden, barrierefreien, maschinenlesbaren und offenem Format bereitzustellen. Für neue Formulare und solche, die wesentlich überarbeitet werden, gilt diese Pflicht ab dem 15. April 2022.
(4) Jede Behörde hat die gemäß den Absätzen 1 bis 3 bereitgestellten Informationen aktuell zu halten.

§ 52d Elektronische Aktenführung und Vorgangsbearbeitung

(1) Akten der Gemeinden, Kreise und Ämter sowie der Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit und rechtsfähige Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, können ausschließlich elektronisch geführt werden. Die Vorgangsbearbeitung kann ausschließlich elektronisch erfolgen.
(2) Die obersten Landesbehörden führen ihre seit dem 1. Januar 2020 angelegten Akten elektronisch und bearbeiten ihre Vorgänge elektronisch. Die Landesbehörden im nachgeordneten Bereich führen ihre Akten spätestens ab 1. Januar 2023 elektronisch und bearbeiten ihre Vorgänge elektronisch. Der Zeitpunkt der Verpflichtung zur elektronischen Aktenführung in Verwaltungssachen bei den Gerichten, Staatsanwaltschaften und Justizbehörden richtet sich nach den Verpflichtungen aus den jeweiligen Verfahrensgesetzen. Ausnahmsweise können Teile einer Akte in Papierform geführt werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist, eine Umwandlung aktenrelevanter Informationen in eine elektronische Form einen unverhältnismäßigen Aufwand darstellt oder soweit andere zwingende Gründe einer elektronischen Aktenführung entgegenstehen. Ein unverhältnismäßiger Aufwand besteht nicht, wenn für die Umwandlung ein zentraler Dienst des Landes (Standard IT-SH) oder ein Basisdienst gemäß § 12 EGovG zur Verfügung steht. Die elektronische Akte enthält in den Fällen gemäß Satz 4 einen Verweis auf die entsprechende Papierakte. Die Pflicht zur elektronischen Aktenführung und Vorgangsbearbeitung gilt nicht für Landrätinnen und Landräte, Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte, sofern sie als allgemeine untere Landesbehörde tätig werden und wichtige Gründe einer elektronischen Aktenführung entgegenstehen. Soweit Schulen als allgemeine untere Landesbehörden gelten, gilt Satz 2 für sie nicht. Im Landesrechnungshof und beim Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Landtages findet diese Regelung keine Anwendung. Diese Behörden können die Regelungen in ihrem Zuständigkeitsbereich jedoch für anwendbar erklären.
(3) Wird eine Akte elektronisch geführt, ist durch geeignete technisch-organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die Grundsätze ordnungsgemäßer Aktenführung sowie die Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/679 sowie die ergänzenden Regelungen des Landesdatenschutzgesetzes eingehalten werden.

§ 52e Ersetzendes Scannen

(1) Soweit Behörden Akten elektronisch führen, sollen in Papierform eingereichte Unterlagen in elektronische Dokumente übertragen werden und in der elektronischen Akte gespeichert werden. Dabei ist entsprechend dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die elektronischen Dokumente mit den Papierdokumenten bildlich und inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden. Zudem soll die Wiederauffindbarkeit durch Verwendung optischer Zeichenerkennung (OCR) erleichtert werden. Ist die Übertragung der Papierdokumente in elektronische Dokumente mit einem technisch unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, kann von der Übertragung abgesehen werden.
(2) Nach der Übertragung in elektronische Dokumente sollen die in Papierform eingereichten Unterlagen zurückgegeben oder vernichtet werden, sobald ihre weitere Aufbewahrung nicht mehr aus rechtlichen Gründen oder zur Qualitätssicherung des Übertragungsvorgangs erforderlich ist.

§ 52f Akteneinsicht in elektronische Akten

*
Soweit Akteneinsicht gewährt wird, können die Behörden, die Akten elektronisch führen, Akteneinsicht dadurch gewähren, dass sie einen Aktenausdruck zur Verfügung stellen, die elektronischen Dokumente auf einem Bildschirm wiedergeben, elektronische Dokumente übermitteln oder den elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akten gestatten.
Fußnoten
*)
§ 52a Abs. 2 Nr. 3 a) und §§ 52b bis 52j treten, soweit auf § 55 Absatz 4 Nummer 2 und Nummer 3 VwGO verwiesen wird, zum 1. Januar 2018 in Kraft.

§ 52g Elektronische Zahlungsverfahren und Rechnungen

*
(1) Fallen im Rahmen eines elektronisch durchgeführten Verwaltungsverfahrens Gebühren oder sonstige Forderungen an, muss die Behörde die Einzahlung dieser Gebühren oder die Begleichung dieser sonstigen Forderungen durch Teilnahme an mindestens einem im elektronischen Geschäftsverkehr üblichen Zahlungsverfahren ermöglichen, das die Anforderungen des Datenschutzes und der Datensicherheit nachweislich erfüllt.
(2)
[1]
Auftraggeber im Sinne des Teiles 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen stellen den Empfang und die Verarbeitung elektronischer Rechnungen sicher, soweit für sie gemäß § 159 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen eine Vergabekammer des Landes Schleswig-Holstein zuständig ist. Diese Verpflichtung gilt unabhängig davon, ob der Wert des vergebenen öffentlichen Auftrags, des vergebenen Auftrags oder der Vertragswert der vergebenen Konzession den gemäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen jeweils maßgeblichen Schwellenwert erreicht oder überschreitet. Eine Rechnung ist elektronisch, wenn sie in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und das Format die automatische und elektronische Verarbeitung der Rechnung ermöglicht. Das Nähere sowie Ausnahmen kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung festlegen.
Fußnoten
*)
§ 52a Abs. 2 Nr. 3 a) und §§ 52b bis 52j treten, soweit auf § 55 Absatz 4 Nummer 2 und Nummer 3 VwGO verwiesen wird, zum 1. Januar 2018 in Kraft.
[1])
Absatz 2 in Kraft mit Wirkung vom 27.11.2018

§ 52h Barrierefreiheit

*
Die Behörden sollen die elektronische Kommunikation und elektronische Dokumente durch angemessene Vorkehrungen nach dem Stand der Technik so ausgestalten, dass sie auch von Menschen mit Behinderung uneingeschränkt und barrierefrei genutzt werden können.
Fußnoten
*)
§ 52a Abs. 2 Nr. 3 a) und §§ 52b bis 52j treten, soweit auf § 55 Absatz 4 Nummer 2 und Nummer 3 VwGO verwiesen wird, zum 1. Januar 2018 in Kraft.

§ 52i Zentrale E-Governmentstelle

*
Zentrale E-Governmentstelle ist die für die Angelegenheiten der ressortübergreifenden IT zuständige oberste Landesbehörde. Die Zentrale E-Governmentstelle wirkt auf eine einheitliche Anwendung der Vorschriften über die elektronische Verwaltung hin. Dabei berücksichtigt sie die Anforderungen des Datenschutzes, insbesondere des Prinzips „Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen“. Sie berät Behörden im Anwendungsbereich dieses Gesetzes bei der Durchführung von elektronischen Verfahren.
Fußnoten
*)
§ 52a Abs. 2 Nr. 3 a) und §§ 52b bis 52j treten, soweit auf § 55 Absatz 4 Nummer 2 und Nummer 3 VwGO verwiesen wird, zum 1. Januar 2018 in Kraft.

Unterabschnitt 1a Verwaltungshandeln durch Verordnung

§ 53 Begriff der Verordnung

Verordnung ist eine Anordnung an eine unbestimmte Anzahl von Personen zur Regelung einer unbestimmten Anzahl von Fällen, die aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung von Landesbehörden oder Behörden der Gemeinden, Kreise und Ämter in den ihnen zur Erfüllung nach Weisung übertragenen Angelegenheiten getroffen wird.

§ 54 Landesverordnungen

(1) Landesbehörden erlassen Verordnungen für das Landesgebiet oder für Teile des Landesgebietes (Landesverordnungen).
(2) Landesverordnungen über die öffentliche Sicherheit erlassen die Landesbehörden im Benehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium und dem Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt nicht für die Verordnungen der Bergbehörden.
(3) Landesverordnungen über die öffentliche Sicherheit mit Ausnahme der Verordnungen der Bergbehörden sind auf Verlangen des Landtages aufzuheben.

§ 55 Kreis-, Stadt-, Gemeinde- und Amtsverordnungen

(1) Verordnungen der Kreise werden von der Landrätin oder dem Landrat für das Kreisgebiet oder für Teile des Kreisgebietes erlassen (Kreisverordnungen).
(2) Verordnungen der Städte, der übrigen Gemeinden und der Ämter (Stadt-, Gemeinde- und Amtsverordnungen) werden von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister oder den Amtsdirektorinnen oder Amtsdirektoren, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern den Amtsvorsteherinnen oder Amtsvorstehern für das Gemeinde- oder Amtsgebiet oder für Teile von ihnen erlassen.
(3) Verordnungen sind in den Kreisen dem Kreistag, in den Ämtern dem Amtsausschuss, in den Städten der Stadtvertretung und in den übrigen Gemeinden der Gemeindevertretung vorzulegen. § 27 Abs. 1 Satz 3 der Gemeindeordnung, § 22 Abs. 1 Satz 3 der Kreisordnung und § 10 Abs. 1 der Amtsordnung gelten entsprechend. Ist Gefahr im Verzug, so kann von dieser Vorlage abgesehen werden (dringliche Verordnung). Die Vorlage ist jedoch unverzüglich nachzuholen.
(4) Verordnungen über die öffentliche Sicherheit der Kreise und der Städte mit mehr als 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern bedürfen der Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde, die der Ämter und der übrigen amtsfreien Gemeinden der Genehmigung der Landrätin oder des Landrats. Bei dringlichen Verordnungen (Absatz 3 Satz 4) kann die Genehmigung nachträglich eingeholt werden. Wird sie nicht erteilt, so ist die Verordnung aufzuheben.

§ 56 Form der Verordnungen

(1) Verordnungen müssen
1.
als Landes-, Stadt-, Gemeinde-, Kreis- oder Amtsverordnung in der Überschrift gekennzeichnet sein,
2.
die Gesetzesbestimmungen angeben, welche die Ermächtigung zum Erlaß der Verordnung enthalten,
3.
auf die erteilte Genehmigung, Zustimmung oder das Einvernehmen mit anderen Stellen hinweisen, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist; im Falle des § 55 Abs. 4 Satz 2 ist darauf hinzuweisen, daß es sich um eine dringliche Verordnung handelt,
4.
das Datum angeben, unter dem sie ausgefertigt sind, und
5.
die Behörde bezeichnen, die die Verordnung erlassen hat.
(2) Verordnungen sollen
1.
in der Überschrift ihren wesentlichen Inhalt kennzeichnen und
2.
den örtlichen Geltungsbereich angeben; ist der Geltungsbereich nicht angegeben, so gelten die Verordnungen für den gesamten Bezirk der erlassenden Behörde.

§ 57 Verbot des Widerspruchs mit anderen Rechtsvorschriften

(1) Verordnungen dürfen keine Bestimmungen enthalten, die mit Gesetzen im Widerspruch stehen. Stadt-, Gemeinde-, Kreis- und Amtsverordnungen dürfen keine Bestimmungen enthalten, die mit Landesverordnungen im Widerspruch stehen. Dies gilt entsprechend für Stadt-, Gemeinde- und Amtsverordnungen im Verhältnis zu Kreisverordnungen.
(2) Eine Landesverordnung darf durch Stadt-, Gemeinde-, Kreis- oder Amtsverordnungen nur ergänzt werden, soweit die Landesverordnung dies ausdrücklich zuläßt. Dies gilt entsprechend für die Ergänzung einer Kreisverordnung durch Stadt-, Gemeinde- oder Amtsverordnungen.

§ 58 Inhalt der Verordnungen

(1) Verordnungen müssen in ihrem Inhalt bestimmt sein.
(2) Verweisungen auf Bekanntmachungen, Festsetzungen oder sonstige Anordnungen außerhalb von Gesetzen und Verordnungen sind unzulässig, soweit diese Anordnungen Gebote oder Verbote von unbeschränkter Dauer enthalten.
(3) Soweit Verordnungen der obersten Landesbehörden oder der Landesoberbehörden bauliche sowie sonstige technische Anlagen oder Geräte betreffen, kann in ihnen hinsichtlich der technischen Vorschriften auf Bekanntmachungen besonderer sachverständiger Stellen hingewiesen werden. Solche Bekanntmachungen werden mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für Schleswig-Holstein rechtsverbindlich. Auf die Veröffentlichung ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein hinzuweisen.
(4) Verordnungen über die öffentliche Sicherheit dürfen nicht lediglich zu dem Zweck erlassen werden, den Behörden die ihnen obliegende Aufsicht zu erleichtern.

§ 59

(gestrichen)

§ 60 Amtliche Bekanntmachung

(1) Landesverordnungen sind im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein zu verkünden.
(2) Stadt-, Gemeinde-, Kreis- und Amtsverordnungen sind örtlich zu verkünden.
(3) Bei Gefahr im Verzug kann die Verkündung durch Bekanntmachung in Tageszeitungen, im Hörfunk, im Fernsehen, durch Lautsprecher oder in anderer, ortsüblicher Art ersetzt werden (Ersatzverkündung). Ersatzverkündete Landesverordnungen sind in der auf die Ersatzverkündung folgenden Ausgabe des Gesetz- und Verordnungsblattes bekanntzumachen; ersatzverkündete Stadt-, Gemeinde-, Kreis- oder Amtsverordnungen sind in der Weise zügig örtlich bekanntzumachen, in der die jeweilige Verordnung örtlich verkündet worden wäre, wenn keine Gefahr im Verzug vorgelegen hätte. Hierbei sind der Zeitpunkt und die Art der Ersatzverkündung anzugeben.
(4) Sind Karten, Pläne oder Verzeichnisse Bestandteile einer Verordnung, kann die Verkündung dieser Teile der Verordnung dadurch ersetzt werden, dass sie während der Geltungsdauer der Verordnung zu jedermanns Einsicht bei den Behörden der Gemeinden ausgelegt werden, deren Gebiet von der Verordnung betroffen wird, sofern der Inhalt der Karten, Pläne oder Verzeichnisse zugleich in der Verordnung grob umschrieben wird. Im textlichen Teil der Verordnung müssen Ort und Zeit der Auslegung bezeichnet sein. Ist das Gebiet eines Kreises oder mehrerer Kreise betroffen, genügt die Auslegung bei der Behörde des Kreises oder der Behörden der Kreise. Ist das Gebiet des Landes betroffen, erfolgt die Auslegung bei der fachlich zuständigen obersten Landesbehörde. Die Auslegung von Karten, Plänen oder Verzeichnissen als Bestandteile der verkündeten Verordnung kann durch eine Veröffentlichung des Inhalts der Karten, Pläne oder Verzeichnisse im Internet ersetzt werden. § 86a Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend, § 86a Absatz 2 darüber hinaus entsprechend mit der Maßgabe, dass im textlichen Teil der Verordnung die Internetseite anzugeben ist. Besondere Rechtsvorschriften über die Verkündung von Verordnungen bleiben unberührt.

§ 61 Inkrafttreten

Verordnungen treten, soweit in ihnen nichts anderes bestimmt ist, mit dem vierzehnten Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Verkündungsblatt ausgegeben worden ist. Verordnungen, in denen eine Verordnung nach § 55 Abs. 4 Satz 3 aufgehoben wird, treten, falls in ihnen nichts anderes bestimmt ist, mit ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Verordnungen, die nach § 60 Abs. 3 verkündet worden sind, treten, soweit in ihnen nichts anderes bestimmt ist, mit der Ersatzverkündung in Kraft.

§ 62 Geltungsdauer, Aufhebung

(1) Verordnungen können befristet werden, soweit der Gegenstand der Regelung es zulässt.
(2) Einer Befristung stehen Verordnungen entgegen, die
1.
aufgrund oder zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union,
2.
aufgrund oder zur Umsetzung von Rechtsvorschriften des Bundes,
3.
zur Bestimmung von Behördenzuständigkeiten oder
4.
zur Errichtung von Behörden
erlassen werden.
(3) Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der fachlich zuständigen obersten Landesbehörde durch Verordnung Verordnungen der Landesregierung aufzuheben, soweit diese entbehrlich geworden sind und eine sonstige Ermächtigung für die Aufhebung nicht vorhanden ist. Die fachlich zuständigen obersten Landesbehörden werden ermächtigt, durch Verordnung die Verordnungen oberster Landesbehörden sowie nachgeordneter Stellen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 aufzuheben.

§ 63 Wirkung bei Gebietsänderungen

(1) Wird das Gebiet einer Gemeinde, eines Kreises oder eines Amtes durch Grenzänderung erweitert, so gelten die für das bisherige Gebiet erlassenen Verordnungen auch in den eingegliederten Gebietsteilen. Die in den eingegliederten Gebietsteilen bisher geltenden Verordnungen treten außer Kraft.
(2) Werden Gemeinden, Kreise oder Ämter aufgelöst und aus ihnen mehrere neue Körperschaften gebildet, so bleiben die vor der Auflösung geltenden Verordnungen in den neuen Körperschaften in Kraft.
(3) Wird aus mehreren Gemeinden, Kreisen oder Ämtern oder aus Teilen mehrerer Gemeinden, Kreise oder Ämter eine neue Körperschaft gebildet, so gelten die in den einzelnen Teilen in Kraft befindlichen Verordnungen mit Ablauf von einem Jahr nach der Zusammenlegung als aufgehoben.
(4) Abweichende Regelungen durch Gesetz bleiben unberührt.

§ 64 Sonstige allgemeinverbindliche Anordnungen

Soweit aufgrund von Rechtsvorschriften Behörden allgemeinverbindliche rechtswirksame Festsetzungen, Bekanntmachungen oder sonstige Anordnungen erlassen dürfen, gelten § 56 Abs. 1 Nr. 3, 4 und 5 und Abs. 2 sowie § 58 Abs. 1 und 2 entsprechend. Sie müssen auf die Rechtsvorschriften Bezug nehmen, die die Ermächtigung enthalten. Für die Bekanntmachung gilt § 60 Abs. 2 und 3.

Unterabschnitt 2 Verwaltungshandeln durch Satzung

§ 65 Begriff der Satzung

(1) Satzung ist eine Anordnung, Festsetzung oder andere Maßnahme zur Regelung einer unbestimmten Anzahl von Fällen, die aufgrund eines Gesetzes im Bereich der eigenen Angelegenheiten der Gemeinden, Kreise, Ämter sowie der Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit und der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts getroffen wird.
(2) Andere Angelegenheiten dürfen durch Satzung nur geregelt werden, soweit dies gesetzlich ausdrücklich zugelassen ist.

§ 66 Form der Satzungen

(1) Satzungen müssen
1.
in der Überschrift als Satzung gekennzeichnet sein,
2.
die Rechtsvorschriften angeben, welche zum Erlaß der Satzung berechtigen,
3.
auf die erfolgte Beschlußfassung, Genehmigung, Zustimmung oder das Einvernehmen mit anderen Stellen hinweisen, soweit diese durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind,
4.
das Datum angeben, unter dem sie ausgefertigt sind, und
5.
den Träger der öffentlichen Verwaltung bezeichnen, der die Satzung erlassen hat.
(2) Satzungen sollen
1.
in der Überschrift ihren wesentlichen Inhalt kennzeichnen und
2.
bei Gemeinden, Kreisen und Ämtern den örtlichen Geltungsbereich angeben; ist der Geltungsbereich nicht angegeben, so gelten die Satzungen für deren gesamten Bezirk.

§ 67 Inhalt der Satzungen

(1) Satzungen dürfen keine Bestimmungen enthalten, die mit Gesetzen oder Verordnungen im Widerspruch stehen.
(2) Satzungen müssen in ihrem Inhalt bestimmt sein.
(3) Geldbußen oder Zwangsgeld dürfen in Satzungen nur angedroht werden, soweit dies durch Gesetz zugelassen ist.
(4) Satzungen der Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts dürfen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur innere Organisationsregeln sowie Benutzungs- und Abgaberegelungen enthalten.

§ 68 Amtliche Bekanntmachung

Satzungen sind bekannt zu machen. Sofern sich ihr Geltungsbereich auf das ganze Land erstreckt, sind sie im Amtsblatt für Schleswig-Holstein oder im Internet mit einem hierauf verweisenden Hinweis im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekannt zu machen. Beschränkt sich der Geltungsbereich auf einen Teil des Landes, genügt eine örtliche Bekanntmachung; abweichende Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Im Falle einer Internetbekanntmachung muss die hierfür genutzte Internetseite in ausschließlicher Verantwortung des Satzungsgebers betrieben werden und dessen sämtliche Bekanntmachungen an zentraler Stelle beinhalten. Die Satzungen müssen dort auf Dauer vorgehalten werden; dies gilt nicht für jährlich neu zu erlassene Satzungen. § 60 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 69 Inkrafttreten

Satzungen treten, soweit in ihnen nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

§ 70 Wirkung bei Gebietsänderungen

Soweit durch Gesetz oder Gebietsänderungsvertrag nichts Abweichendes bestimmt ist, gilt bei Gebietsänderungen für die Satzungen der Gemeinden, Kreise und Ämter § 63 entsprechend.

Unterabschnitt 3 Bewilligungsrichtlinien

§ 71 Bewilligungsrichtlinien

Für Anordnungen einer Behörde, die für eine unbestimmte Anzahl von Fällen Voraussetzungen und Umfang der Leistungen eines Trägers der öffentlichen Verwaltung an die einzelne Person festlegen (Bewilligungsrichtlinien), gilt § 68 entsprechend.

Unterabschnitt 4 Verwaltungshandeln durch Verwaltungsakt und öffentlich-rechtlichen Vertrag

I. Allgemeine Grundsätze

§ 72 Grundsatz der Gesetzmäßigkeit

Die Behörde ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an Gesetz und Recht gebunden. Sie darf in die Rechte der einzelnen Person nur eingreifen und ihr Pflichten nur auferlegen, soweit es gesetzlich zulässig ist.

§ 73 Ermessen

(1) Die Behörde entscheidet, soweit Rechtsvorschriften nicht bestimmen, daß oder in welcher Weise sie tätig zu werden hat, im Rahmen der ihr erteilten Ermächtigung nach sachlichen Gesichtspunkten unter Abwägung der öffentlichen Belange und der Interessen der einzelnen Person über die von der Behörde zu treffenden Maßnahmen (pflichtgemäßes Ermessen).
(2) Die Maßnahme darf nicht zu einer Beeinträchtigung der einzelnen Person oder der Allgemeinheit führen, die zu dem beabsichtigten Erfolg in einem offenbaren Mißverhältnis steht.
(3) Die Behörde hat unter mehreren zulässigen und geeigneten Maßnahmen tunlichst diejenigen anzuwenden, die die Allgemeinheit und die einzelne Person am wenigsten beeinträchtigen.

II. Das Verwaltungsverfahren

1. Verfahrensgrundsätze

§ 74 Begriff des Verwaltungsverfahrens

Das Verwaltungsverfahren ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlaß eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluß eines öffentlich-rechtlichen Vertrages im Sinne des § 121 Satz 2 gerichtet ist; es schließt den Erlaß des Verwaltungsaktes oder den Abschluß des öffentlich-rechtlichen Vertrages ein.

§ 75 Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens

Das Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. Es ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen.

§ 76 Beteiligungsfähigkeit

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind
1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden.

§ 77 Handlungsfähigkeit

(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind
1.
natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht geschäftsfähig sind,
2.
natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, soweit sie für den Gegenstand des Verfahrens durch Vorschriften des bürgerlichen Rechts als geschäftsfähig oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt sind,
3.
juristische Personen und Vereinigungen (§ 76 Nr. 2) durch ihre gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertreter oder durch besonders Beauftragte,
4.
Behörden durch ihre Leiterinnen oder Leiter, deren Vertreterinnen oder Vertreter oder Beauftragte.
(2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuches den Gegenstand des Verfahrens, so ist eine geschäftsfähige Person, für die eine rechtliche Betreuerin oder ein rechtlicher Betreuer bestellt ist, nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als sie nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung der Betreuerin oder des Betreuers handeln kann oder durch die Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist.
(3) Die §§ 53 und 55 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

§ 78 Beteiligte

(1) Beteiligte sind
1.
Antragstellerinnen oder Antragsteller und Antragsgegnerinnen oder Antragsgegner,
2.
diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat,
3.
diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat,
4.
diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind.
(2) Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen. Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für eine dritte Person, so ist diese auf Antrag als Beteiligte oder Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen; soweit diese Person der Behörde bekannt ist, hat diese sie von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen.
(3) Wer anzuhören ist, ohne daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligte oder Beteiligter.

§ 79 Bevollmächtigte und Beistände

(1) Beteiligte können sich, soweit es sich nicht um unvertretbare Handlungen handelt, durch eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. Die oder der Bevollmächtigte hat auf Verlangen die Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der Behörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.
(2) Die Vollmacht wird weder durch den Tod der Vollmachtgeberin oder des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in ihrer oder seiner Handlungsfähigkeit oder gesetzlichen Vertretung aufgehoben; die oder der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn sie oder er für die Rechtsnachfolgerin oder den Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt, die Vollmacht auf Verlangen schriftlich beizubringen.
(3) Ist für das Verfahren eine Bevollmächtigte oder ein Bevollmächtigter bestellt, so soll sich die Behörde an sie oder ihn wenden. Sie kann sich an die Beteiligte oder den Beteiligten selbst wenden, soweit sie oder er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet sich die Behörde an die Beteiligte oder den Beteiligten, so soll die Bevollmächtigte oder der Bevollmächtigte verständigt werden. Vorschriften über die Zustellung an Bevollmächtigte bleiben unberührt.
(4) Eine Beteiligte oder ein Beteiligter kann, soweit es sich nicht um unvertretbare Handlungen handelt, zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von der Beteiligten oder dem Beteiligten vorgebracht, soweit diese oder dieser nicht unverzüglich widerspricht.
(5) Bevollmächtigte und Beistände sind zurückzuweisen, wenn sie entgegen § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), geändert durch Artikel 6 Nr. 1 des Gesetzes vom 12. Juni 2008 (BGBl. I S. 1000), Rechtsdienstleistungen erbringen.
(6) Bevollmächtigte und Beistände können vom Vortrag zurückgewiesen werden, wenn sie hierzu ungeeignet sind; vom mündlichen Vortrag können sie nur zurückgewiesen werden, wenn sie zum sachgemäßen Vortrag nicht fähig sind. Nicht zurückgewiesen werden können Personen, die nach § 67 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung zur Vertretung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren befugt sind.
(7) Die Zurückweisung nach den Absätzen 5 und 6 ist auch der oder dem Beteiligten, deren oder dessen Bevollmächtigte oder deren oder dessen Bevollmächtigter oder Beistand zurückgewiesen wird, mitzuteilen. Verfahrenshandlungen der zurückgewiesenen Bevollmächtigten oder des zurückgewiesenen Bevollmächtigten oder Beistandes, die diese oder dieser nach der Zurückweisung vornimmt, sind unwirksam.
(8) Rechtsvorschriften, nach denen die Vertretung durch Bevollmächtigte oder Beistände unzulässig oder eingeschränkt ist oder nach denen nur bestimmte Personen zu Bevollmächtigten oder Beiständen bestellt werden können, bleiben unberührt.

§ 79a Bestellung von Empfangsbevollmächtigten

Eine Beteiligte oder ein Beteiligter ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat der Behörde auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist eine Empfangsbevollmächtigte oder einen Empfangsbevollmächtigten im Inland zu benennen. Unterlässt sie oder er dies, gilt ein an sie oder ihn gerichtetes Schriftstück am siebenten Tage nach der Aufgabe zur Post und ein elektronisch übermitteltes Dokument am dritten Tage nach der Absendung als zugegangen. Dies gilt nicht, wenn feststeht, dass das Dokument die Empfängerin oder den Empfänger nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erreicht hat. Auf die Rechtsfolgen der Unterlassung ist die oder der Beteiligte hinzuweisen.

§ 80 Bestellung von Vertreterinnen oder Vertretern von Amts wegen

(1) Ist eine Vertreterin oder ein Vertreter nicht vorhanden, so hat das Betreuungsgericht, für einen minderjährigen Beteiligten das Familiengericht, auf Antrag der Behörde eine geeignete Vertreterin oder einen geeigneten Vertreter zu bestellen
1.
für eine Beteiligte oder einen Beteiligten, deren oder dessen Person unbekannt ist,
2.
für eine abwesende Beteiligte oder einen abwesenden Beteiligten, deren oder dessen Aufenthalt unbekannt ist oder deren oder dessen Aufenthalt zwar bekannt, die oder der aber an der Besorgung ihrer oder seiner Angelegenheiten verhindert ist,
3.
für eine Beteiligte oder einen Beteiligten ohne Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes, wenn sie oder er der Aufforderung der Behörde, eine Vertreterin oder einen Vertreter zu bestellen, innerhalb der ihr oder ihm gesetzten Frist nicht nachgekommen ist,
4.
für eine Beteiligte oder einen Beteiligten, die oder der infolge einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage ist, in dem Verwaltungsverfahren selbst tätig zu werden oder
5.
bei herrenlosen Sachen, auf die sich das Verfahren bezieht, zur Wahrung der sich in Bezug auf die Sache ergebenden Rechte und Pflichten.
(2) Für die Bestellung der Vertreterin oder des Vertreters ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die oder der Beteiligte ihren oder seinen Wohnsitz oder ihren oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; im übrigen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die antragstellende Behörde ihren Sitz hat.
(3) Die Vertreterin oder der Vertreter hat gegen den Träger der öffentlichen Verwaltung, dessen Behörde ihre oder seine Bestellung beantragt hat, Anspruch auf eine angemessene Vergütung und auf Erstattung ihrer oder seiner baren Auslagen. Die Behörde kann von der oder dem Vertretenen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen. Die Vergütung und der Ersatz der Aufwendungen werden durch die Behörde festgesetzt. Im übrigen gelten für die Bestellung und für das Amt der Vertreterin oder des Vertreters in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 die Vorschriften über die Betreuung, in den übrigen Fällen die Vorschriften über die Pflegschaft entsprechend.

§ 80a Vertreterinnen oder Vertreter bei gleichförmigen Eingaben

(1) Bei Anträgen und Eingaben, die in einem Verwaltungsverfahren von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht worden sind (gleichförmige Eingaben), gilt für das Verfahren diejenige Unterzeichnerin oder derjenige Unterzeichner als Vertreterin oder Vertreter der übrigen Unterzeichnerinnen und Unterzeichner, die oder der darin mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreterin oder Vertreter bezeichnet ist, soweit sie oder er nicht von ihnen als Bevollmächtigte oder Bevollmächtigter bestellt worden ist. Vertreterin oder Vertreter kann nur eine natürliche Person sein.
(2) Die Behörde kann gleichförmige Eingaben, die die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten oder dem Erfordernis des Absatzes 1 Satz 2 nicht entsprechen, unberücksichtigt lassen. Will die Behörde so verfahren, so hat sie dies durch örtliche Bekanntmachung mitzuteilen. Die Behörde kann ferner gleichförmige Eingaben insoweit unberücksichtigt lassen, als Unterzeichnerinnen oder Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben.
(3) Die Vertretungsmacht erlischt, sobald die Vertreterin oder der Vertreter oder die oder der Vertretene dies der Behörde schriftlich erklärt; die Vertreterin oder der Vertreter kann eine solche Erklärung nur hinsichtlich aller Vertretenen abgeben. Gibt die oder der Vertretene eine solche Erklärung ab, so soll sie oder er der Behörde zugleich mitteilen, ob sie oder er die Eingabe aufrechterhält und ob sie oder er eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten bestellt hat.
(4) Endet die Vertretungsmacht der Vertreterin oder des Vertreters, so kann die Behörde die nicht mehr Vertretenen auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist eine gemeinsame Vertreterin oder einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen. Sind mehr als 300 Personen aufzufordern, so kann die Behörde die Aufforderung örtlich bekanntmachen. Wird der Aufforderung nicht fristgemäß entsprochen, so kann die Behörde von Amts wegen eine gemeinsame Vertreterin oder einen gemeinsamen Vertreter bestellen.

§ 80b Vertreterinnen oder Vertreter für Beteiligte bei gleichem Interesse

(1) Sind an einem Verwaltungsverfahren mehr als 50 Personen im gleichen Interesse beteiligt, ohne vertreten zu sein, so kann die Behörde sie auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist eine gemeinsame Vertreterin oder einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen, wenn sonst die ordnungsgemäße Durchführung des Verwaltungsverfahrens beeinträchtigt wäre. Kommen sie der Aufforderung nicht fristgemäß nach, so kann die Behörde von Amts wegen eine gemeinsame Vertreterin oder einen gemeinsamen Vertreter bestellen. Vertreterin oder Vertreter kann nur eine natürliche Person sein.
(2) Die Vertretungsmacht erlischt, sobald die Vertreterin oder der Vertreter oder die oder der Vertretene dies der Behörde schriftlich erklärt; die Vertreterin oder der Vertreter kann eine solche Erklärung nur hinsichtlich aller Vertretenen abgeben. Gibt die oder der Vertretene eine solche Erklärung ab, so soll sie oder er der Behörde zugleich mitteilen, ob sie oder er die Eingabe aufrechterhält und ob sie oder er eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten bestellt hat.

§ 80c Gemeinsame Vorschriften für Vertreterinnen und Vertreter bei gleichförmigen Eingaben und bei gleichem Interesse

(1) Die Vertreterin oder der Vertreter hat die Interessen der Vertretenen sorgfältig wahrzunehmen. Sie oder er kann alle das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen vornehmen. An Weisungen ist sie oder er nicht gebunden.
(2) § 79 Abs. 5 bis 7 gilt entsprechend.
(3) Die von der Behörde bestellte Vertreterin oder der von der Behörde bestellte Vertreter hat gegen deren Träger der öffentlichen Verwaltung Anspruch auf angemessene Vergütung und auf Erstattung der baren Auslagen. Die Behörde kann von den Vertretenen zu gleichen Anteilen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen. Sie bestimmt die Vergütung und stellt die Auslagen und Aufwendungen fest.

§ 81 Ausgeschlossene Personen

(1) In einem Verwaltungsverfahren darf für eine Behörde nicht tätig werden,
1.
wer selbst Beteiligte oder Beteiligter ist,
2.
wer Angehörige oder Angehöriger einer oder eines Beteiligten ist,
3.
wer eine Beteiligte oder einen Beteiligten kraft Gesetzes oder Vollmacht allgemein oder in diesem Verwaltungsverfahren vertritt,
4.
wer Angehörige oder Angehöriger einer Person ist, die eine Beteiligte oder einen Beteiligten in diesem Verfahren vertritt,
5.
wer bei einer oder einem Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt ist oder bei ihr oder ihm als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs tätig ist; dies gilt nicht für die Person, die diesem Organ in amtlicher Eigenschaft angehört oder deren Anstellungskörperschaft Beteiligte ist, oder
6.
wer außerhalb ihrer oder seiner amtlichen Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist.
Der oder dem Beteiligten steht gleich, wer durch die Tätigkeit oder die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann. Dies gilt nicht, wenn der Vor- oder Nachteil nur darauf beruht, daß jemand einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
1.
Wahlen,
2.
andere Beschlüsse, mit denen ein Kollegialorgan eine Person aus seiner Mitte auswählt und entsendet, und
3.
Abberufungen.
(3) Wer nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, darf bei Gefahr im Verzug unaufschiebbare Maßnahmen treffen.
(4) Hält sich ein Mitglied eines Ausschusses (§ 100 Abs. 1) für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies der oder dem Vorsitzenden des Ausschusses mitzuteilen. Der Ausschuß entscheidet über den Ausschluß. Die oder der Betroffene darf bei der Beratung und Entscheidung über die Befangenheit nicht anwesend sein. Wer die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, darf bei der Beratung und Entscheidung der Angelegenheit nicht anwesend sein.
(5) Angehörige nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 sind
1.
die oder der Verlobte,
2.
die Ehegattin oder der Ehegatte,
3.
die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner,
4.
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
5.
Geschwister,
6.
Kinder der Geschwister,
7.
Ehegattinnen und Ehegatten oder eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegattinnen und Ehegatten oder der eingetragenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartner,
8.
Geschwister der Eltern und
9.
Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
Angehörige sind die in Satz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn
1.
in den Fällen der Nummern 2, 3, 4 und 7 die die Beziehung begründende Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht,
2.
in den Fällen der Nummern 4 bis 8 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist und
3.
im Fall der Nummer 9 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.

§ 81a Besorgnis der Befangenheit

(1) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Mißtrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird von einer oder einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, die Leiterin oder den Leiter der Behörde oder die oder den von dieser oder diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf deren oder dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten. Betrifft die Besorgnis der Befangenheit die Leiterin oder den Leiter der Behörde, so trifft diese Anordnung die fachlich zuständige Aufsichtsbehörde, sofern sich die Behördenleiterin oder der Behördenleiter nicht selbst einer Mitwirkung enthält. Bei Selbstverwaltungsaufgaben der kommunalen Körperschaften ist die fachlich zuständige Aufsichtsbehörde nach Satz 2 die Kommunalaufsichtsbehörde.
(2) Für Mitglieder eines Ausschusses (§ 100 Abs. 1) gilt § 81 Abs. 4 entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für ein Verwaltungsverfahren der kommunalen Körperschaften, soweit daran Kollegialorgane beteiligt sind.

§ 82 Beginn des Verfahrens

Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. Dies gilt nicht, wenn die Behörde aufgrund von Rechtsvorschriften
1.
von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muß oder
2.
nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt.

§ 82a Amtssprache

(1) Die Amtssprache ist Deutsch.
(2) Werden bei einer Behörde in einer fremden Sprache Anträge gestellt oder Eingaben, Belege, Urkunden oder sonstige Dokumente vorgelegt, kann die Behörde die Vorlage einer Übersetzung verlangen. In begründeten Fällen kann die Vorlage einer beglaubigten oder von einer ermächtigten Übersetzerin oder einem ermächtigten Übersetzer angefertigten Übersetzung verlangt werden. Wird die verlangte Übersetzung nicht unverzüglich vorgelegt, so kann die Behörde auf Kosten der oder des Beteiligten selbst eine Übersetzung beschaffen. Hat die Behörde Dolmetscherinnen oder Dolmetscher oder Übersetzerinnen oder Übersetzer herangezogen, werden diese in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154), vergütet.
(3) Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder die Abgabe einer Willenserklärung eine Frist in Lauf gesetzt werden, innerhalb derer die Behörde in einer bestimmten Weise tätig werden muß, und gehen diese in einer fremden Sprache ein, so beginnt der Lauf der Frist erst mit dem Zeitpunkt, in dem der Behörde eine Übersetzung vorliegt.
(4) Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder eine Willenserklärung, die in fremder Sprache eingehen, zugunsten einer oder eines Beteiligten eine Frist gegenüber der Behörde gewahrt, ein öffentlich-rechtlicher Anspruch geltend gemacht oder eine Leistung begehrt werden, so gelten die Anzeige, der Antrag oder die Willenserklärung als zum Zeitpunkt des Eingangs bei der Behörde abgegeben, wenn auf verlangen der Behörde innerhalb einer von dieser zu setzenden angemessenen Frist eine Übersetzung vorgelegt wird. Andernfalls ist der Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung maßgebend, soweit sich nicht aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen etwas anderes ergibt. Auf diese Rechtsfolge ist bei der Fristsetzung hinzuweisen.

§ 82b Regional- und Minderheitensprachen vor Behörden

(1) Abweichend von § 82 a Absatz 2 können bei Behörden in niederdeutscher Sprache Anträge gestellt oder Eingaben, Belege, Urkunden oder sonstige Dokumente vorgelegt werden. Im Kreis Nordfriesland und auf der Insel Helgoland gilt dies für den Gebrauch der friesischen Sprache, in den Kreisen Nordfriesland, Schleswig-Flensburg und in den kreisfreien Städten Flensburg und Kiel sowie im Kreis Rendsburg-Eckernförde für den Gebrauch der dänischen Sprache entsprechend. Verwendet eine Bürgerin oder ein Bürger im Verkehr mit den Behörden eine der Sprachen gemäß Satz 1 oder Satz 2, können diese Behörden gegenüber dieser Bürgerin oder diesem Bürger ebenfalls die gleiche Sprache verwenden, sofern durch das Verwaltungshandeln nicht die Rechte Dritter oder die Handlungsfähigkeit von anderen Trägern der öffentlichen Verwaltung beeinträchtigt wird.
(2) Verfügt die Behörde nicht über eigene Sprachkenntnisse nach Absatz 1, veranlasst sie eine Übersetzung. Für einen dadurch entstehenden Mehraufwand werden keine Kosten erhoben.
(3) In den Fällen des § 82 a Absatz 3 beginnt der Lauf der Frist mit Eingang der Anzeige oder des Antrages oder mit Abgabe der Willenserklärung in einer der Sprachen nach Absatz 1. Durch die Veranlassung einer Übersetzung wird die Frist gehemmt. Die Hemmung endet mit Eingang der Übersetzung. Beginn und Ende der Hemmung sind mitzuteilen.
(4) In den Fällen des § 82 a Absatz 4 wird die Frist durch eine Anzeige, einen Antrag oder die Abgabe einer Willenserklärung in einer der Sprachen nach Absatz 1 gewahrt.

§ 83 Untersuchungsgrundsatz

(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, muss sie für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten berücksichtigen, die im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden.
(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.

§ 83a Beratung, Auskunft, frühe Öffentlichkeitsbeteiligung

(1) Die Behörde soll die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Sie erteilt, soweit erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten.
(2) Die Behörde erörtert, soweit erforderlich, bereits vor Stellung eines Antrags mit der zukünftig antragstellenden Person, welche Nachweise und Unterlagen von ihr zu erbringen sind und in welcher Weise das Verfahren beschleunigt werden kann. Soweit es der Verfahrensbeschleunigung dient, soll sie der antragstellenden Person nach Eingang des Antrags unverzüglich Auskunft über die voraussichtliche Verfahrensdauer und die Vollständigkeit der Antragsunterlagen geben.
(3) Die Behörde wirkt darauf hin, dass der Träger bei der Planung von Vorhaben, die nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Belange einer größeren Zahl von Dritten haben können, die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig über die Ziele des Vorhabens, die Mittel, es zu verwirklichen, und die voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens unterrichtet (frühe Öffentlichkeitsbeteiligung). Die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung soll möglichst bereits vor Stellung eines Antrags stattfinden. Der betroffenen Öffentlichkeit soll Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung gegeben werden. Das Ergebnis der vor Antragstellung durchgeführten frühen Öffentlichkeitsbeteiligung soll der betroffenen Öffentlichkeit und der Behörde spätestens mit der Antragstellung, im Übrigen unverzüglich mitgeteilt werden. Satz 1 gilt nicht, soweit die betroffene Öffentlichkeit bereits nach anderen Rechtsvorschriften vor der Antragstellung zu beteiligen ist. Beteiligungsrechte nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 84 Beweismittel

(1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere
1.
Auskünfte jeder Art einholen,
2.
Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen
3.
oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen,
4.
Urkunden und Akten beiziehen,
5.
den Augenschein einnehmen.
(2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen oder zur Aussage, besteht nur, wenn sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist.
(3) Für Zeugen und Sachverständige besteht eine Pflicht zur Aussage oder zur Erstattung von Gutachten, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist. Falls die Behörde Zeugen und Sachverständige herangezogen hat, werden sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2437), vergütet.

§ 85

(gestrichen)

§ 86 Versicherung an Eides Statt

(1) Die Behörde darf bei der Ermittlung des Sachverhalts eine Versicherung an Eides Statt nur verlangen und abnehmen, wenn die Abnahme der Versicherung über den betreffenden Gegenstand und in dem betreffenden Verfahren durch Gesetz oder Verordnung vorgesehen und die Behörde durch Rechtsvorschrift für zuständig erklärt worden ist. Eine Versicherung an Eides Statt soll nur gefordert werden, wenn andere Mittel zur Erforschung der Wahrheit nicht vorhanden sind, zu keinem Ergebnis geführt haben oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern. Von eidesunfähigen Personen im Sinne des § 393 der Zivilprozeßordnung darf eine eidesstattliche Versicherung nicht verlangt werden.
(2) Wird die Versicherung an Eides Statt von einer Behörde zur Niederschrift aufgenommen, so sind zur Aufnahme nur die Behördenleiterin oder der Behördenleiter, die allgemeine Vertreterin oder der allgemeine Vertreter oder eine Angehörige oder ein Angehöriger des öffentlichen Dienstes befugt, die oder der die Befähigung zum Richteramt hat oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllt. Andere Angehörige des öffentlichen Dienstes kann die Behördenleiterin oder der Behördenleiter oder die allgemeine Vertreterin oder der allgemeine Vertreter hierzu allgemein oder im Einzelfall schriftlich ermächtigen.
(3) Die Versicherung besteht darin, daß die oder der Versichernde die Richtigkeit der Erklärung über den betreffenden Gegenstand bestätigt und erklärt: "Ich versichere an Eides Statt, daß ich nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe." Bevollmächtigte und Beistände sind berechtigt, an der Aufnahme der Versicherung an Eides Statt teilzunehmen.
(4) Vor der Aufnahme der Versicherung an Eides Statt ist die oder der Versichernde über die Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung und die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen eidesstattlichen Versicherung zu belehren. Die Belehrung ist in der Niederschrift zu vermerken.
(5) Die Niederschrift hat ferner die Namen der anwesenden Personen sowie den Ort und den Tag der Niederschrift zu enthalten. Die Niederschrift ist derjenigen oder demjenigen, die oder der die eidesstattliche Versicherung abgibt, zur Genehmigung vorzulesen oder auf Verlangen zur Durchsicht vorzulegen. Die erteilte Genehmigung ist zu vermerken und von der oder dem Versichernden zu unterschreiben. Die Niederschrift ist sodann von derjenigen oder demjenigen, die oder der die Versicherung an Eides Statt aufgenommen hat, sowie von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterschreiben.

§ 86a Öffentliche Bekanntmachung im Internet

(1) Ist durch Rechtsvorschrift eine öffentliche oder örtliche Bekanntmachung angeordnet, soll die Behörde deren Inhalt zusätzlich im Internet veröffentlichen. Dies wird dadurch bewirkt, dass der Inhalt der Bekanntmachung auf einer Internetseite der Behörde oder ihres Verwaltungsträgers zugänglich gemacht wird. Bezieht sich die Bekanntmachung auf zur Einsicht auszulegende Unterlagen, sollen auch diese über das Internet zugänglich gemacht werden. Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes geregelt ist, ist der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen maßgeblich.
(2) In der öffentlichen oder örtlichen Bekanntmachung ist die Internetseite anzugeben.
(3) Rechtsverordnungen nach § 329 bleiben hiervon unberührt.

§ 87 Anhörung Beteiligter

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte einer oder eines Beteiligten eingreift, ist dieser oder diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten, insbesondere wenn
1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint,
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde,
3.
von den tatsächlichen Angaben einer oder eines Beteiligten, die diese oder dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu ihren oder seinen Ungunsten abgewichen werden soll,
4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will,
5.
Maßnahmen im Vollzug oder in der Vollstreckung getroffen werden sollen.
(3) Rechtsvorschriften, die eine Anhörung im weiteren Umfang vorsehen, bleiben unberührt.
(4) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.

§ 88 Akteneinsicht durch Beteiligte

(1) Die Beteiligten haben einen Anspruch auf Akteneinsicht, soweit Rechtsvorschriften ihn zuerkennen. Im übrigen sollen nach pflichtgemäßem Ermessen die Behörden den Beteiligten auf Antrag Einsicht in ihre Akten des Verwaltungsverfahrens gewähren, soweit Belange der Beteiligten, einer oder eines Dritten oder der Allgemeinheit nicht entgegenstehen. Soweit nach den §§ 80 a und 80 b eine Vertretung stattfindet, steht die Akteneinsicht nach den Sätzen 1 und 2 nur der Vertreterin oder dem Vertreter zu.
(2) Die Akteneinsicht darf insbesondere nicht gewährt werden, soweit
1.
das Bekanntwerden des Inhalts der Akten und Urkunden dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde,
2.
die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheimzuhalten sind,
3.
das Bekanntwerden des Inhalts die berechtigten Interessen einer oder eines Beteiligten oder einer dritten Person beeinträchtigen könnte.
(3) Die Akteneinsicht braucht insbesondere nicht gewährt zu werden,
1.
soweit es sich um Entwürfe zu Beschlüssen und Verfügungen und die zu ihrer Vorbereitung angefertigten Arbeiten handelt,
2.
soweit der ergangene Verwaltungsakt nicht in die Rechte der oder des Beteiligten eingreift oder dem Antrage der oder des Beteiligten in vollem Umfange stattgegeben worden ist,
3.
wenn die Fristen für einen Widerspruch, für eine Anfechtungs- oder eine Verpflichtungsklage abgelaufen sind.
(4) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.
(5) Soweit Akteneinsicht gewährt wird, können sich die Beteiligten auf ihre Kosten durch die Behörde Auszüge und Abschriften erteilen lassen.

§ 88a Geheimhaltung

Die Beteiligten haben Anspruch darauf, daß ihre Geheimnisse, insbesondere die zum persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnisse sowie die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, von der Behörde nicht unbefugt offenbart werden.

2. Fristen, Termine, Wiedereinsetzung

§ 89 Fristen, Termine

(1) Für die Berechnung von Fristen und für Termine gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist.
(2) Der Lauf einer Frist, die von einer Behörde gesetzt wird, beginnt mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Frist folgt, außer wenn der oder dem Betroffenen etwas anderes mitgeteilt wird.
(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages. Dies gilt nicht, wenn der oder dem Betroffenen unter Hinweis auf diese Vorschrift ein bestimmter Tag als Ende der Frist mitgeteilt worden ist oder die öffentliche Auslegung von Unterlagen sowie Termine bekannt zu machen sind.
(4) Hat eine Behörde Leistungen nur für einen bestimmten Zeitraum zu erbringen, so endet dieser Zeitraum auch dann mit dem Ablauf seines letzten Tages, wenn dieser auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt.
(5) Der von einer Behörde gesetzte Termin ist auch dann einzuhalten, wenn er auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt.
(6) Ist eine Frist nach Stunden bestimmt, so werden Sonntage, gesetzliche Feiertage oder Sonnabende mitgerechnet.
(7) Fristen, die von einer Behörde gesetzt sind, können verlängert werden. Sind solche Fristen bereits abgelaufen, so können sie rückwirkend verlängert werden, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen. Die Behörde kann die Verlängerung der Frist nach § 107 mit einer Nebenbestimmung verbinden.

§ 90 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

(1) Wenn eine Person ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden einer Vertreterin oder eines Vertreters ist der oder dem Vertretenen zuzurechnen.
(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Behörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, daß sie ausgeschlossen ist.

3. Amtliche Beglaubigung

§ 91 Beglaubigung von Dokumenten

(1) Jede Behörde ist befugt, Abschriften von Urkunden, die sie selbst ausgestellt hat, zu beglaubigen. Darüber hinaus sind die von der Landesregierung bestimmten Behörden befugt, Abschriften zu beglaubigen, wenn die Urschrift von einer Behörde ausgestellt ist oder die Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird, sofern nicht durch Rechtsvorschrift die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven anderen Behörden ausschließlich vorbehalten ist.
(2) Abschriften dürfen nicht beglaubigt werden, wenn Umstände zu der Annahme berechtigen, daß der ursprüngliche Inhalt des Schriftstücks, dessen Abschrift beglaubigt werden soll, geändert worden ist, insbesondere wenn dieses Schriftstück Lücken, Durchstreichungen, Einschaltungen, Änderungen, unleserliche Worte, Zahlen und Zeichen, Spuren der Beseitigung von Worten, Zahlen und Zeichen enthält oder wenn der Zusammenhang eines aus mehreren Blättern bestehenden Schriftstücks aufgehoben ist.
(3) Eine Abschrift wird beglaubigt durch einen Beglaubigungsvermerk, der unter die Abschrift zu setzen ist. Der Vermerk muß enthalten
1.
die genaue Bezeichnung des Schriftstücks, dessen Abschrift beglaubigt wird,
2.
die Feststellung, daß die beglaubigte Abschrift mit dem vorgelegten Schriftstück übereinstimmt,
3.
den Hinweis, daß die beglaubigte Abschrift nur zur Vorlage bei der angegebenen Behörde erteilt wird, wenn die Urschrift nicht von einer Behörde ausgestellt worden ist,
4.
den Ort und den Tag der Beglaubigung, die Unterschrift der oder des für die Beglaubigung zuständigen Bediensteten und das Dienstsiegel.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Beglaubigung von
1.
Ablichtungen, Lichtdrucken und ähnlichen in technischen Verfahren hergestellten Vervielfältigungen,
2.
auf fototechnischem Wege von Schriftstücken hergestellten Negativen, die bei einer Behörde aufbewahrt werden,
3.
Ausdrucken elektronischer Dokumente,
4.
elektronischen Dokumenten,
a)
die zur Abbildung eines Schriftstücks hergestellt wurden,
b)
die ein anderes technisches Format als das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur verbundene Ausgangsdokument erhalten haben.
(5) Der Beglaubigungsvermerk muss zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 3 Satz 2 bei der Beglaubigung
1.
des Ausdrucks eines elektronischen Dokuments, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur verbunden ist, die Feststellungen enthalten,
a)
wen die Signaturprüfung als Inhaberin oder Inhaber der Signatur ausweist,
b)
welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die Anbringung der Signatur ausweist und
c)
welche Zertifikate mit welchen Daten dieser Signatur zugrunde lagen;
2.
eines elektronischen Dokuments den Namen der oder des für die Beglaubigung zuständigen Bediensteten und die Bezeichnung der Behörde, die die Beglaubigung vornimmt, enthalten; die Unterschrift der oder des für die Beglaubigung zuständigen Bediensteten und das Dienstsiegel nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 werden durch eine dauerhaft überprüfbare qualifizierte elektronische Signatur ersetzt.
Wird ein elektronisches Dokument, das ein anderes technisches Format als das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur verbundene Ausgangsdokument erhalten hat, nach Satz 1 Nummer 2 beglaubigt, muss der Beglaubigungsvermerk zusätzlich die Feststellungen nach Satz 1 Nummer 1 für das Ausgangsdokument enthalten.
(6) Bei auf fototechnischem Weg von Schriftstücken hergestellten Aufnahmen (Mikrofilm, Mikrofiche) ist in einem Verfilmungsprotokoll zu bestätigen, daß der Mikrofilm oder das Mikrofiche mit dem Original übereinstimmt. Die Rückvergrößerung von mikroverfilmten Schriftstücken ist, soweit vorgeschrieben, mit dem Beglaubigungsvermerk nach Absatz 3 zu versehen.
(7) Die nach Absatz 4 hergestellten Dokumente sowie Rückvergrößerungen nach Absatz 6 stehen, sofern sie beglaubigt sind, beglaubigten Abschriften gleich.
(8) Jede Behörde soll von Urkunden, die sie selbst ausgestellt hat, auf Verlangen ein elektronisches Dokument nach Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe a oder eine elektronische Abschrift fertigen und beglaubigen.

§ 92 Beglaubigung von Unterschriften

(1) Die von der Landesregierung durch Verordnung bestimmten Behörden sind befugt, Unterschriften zu beglaubigen, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der aufgrund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird. Dies gilt nicht für
1.
Unterschriften ohne zugehörigen Text,
2.
Unterschriften, die der öffentlichen Beglaubigung (§ 129 des Bürgerlichen Gesetzbuches) bedürfen.
(2) Eine Unterschrift soll nur beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart der oder des beglaubigenden Bediensteten vollzogen oder anerkannt wird.
(3) Der Beglaubigungsvermerk ist unmittelbar bei der Unterschrift, die beglaubigt werden soll, anzubringen. Er muß enthalten
1.
die Bestätigung, daß die Unterschrift echt ist,
2.
die genaue Bezeichnung derjenigen oder desjenigen, deren oder dessen Unterschrift beglaubigt wird, sowie die Angabe, ob sich die oder der für die Beglaubigung zuständige Bedienstete Gewißheit über diese Person verschafft hat und ob die Unterschrift in seiner Gegenwart vollzogen oder anerkannt worden ist,
3.
den Hinweis, daß die Beglaubigung nur zur Vorlage bei der angegebenen Behörde oder Stelle bestimmt ist,
4.
den Ort und den Tag der Beglaubigung, die Unterschrift der oder des für die Beglaubigung zuständigen Bediensteten und das Dienstsiegel.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Beglaubigung von Handzeichen entsprechend.

4. Ehrenamtliche Tätigkeit

§ 93 Anwendbarkeit der Vorschriften über die ehrenamtliche Tätigkeit

Für die ehrenamtliche Tätigkeit im Verwaltungsverfahren gelten die §§ 94 bis 99. Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte und auf andere Personen, die nach den Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts für eine Gemeinde, einen Kreis, ein Amt oder eine andere kommunale Körperschaft ehrenamtlich tätig sind.

§ 94 Pflicht zu ehrenamtlicher Tätigkeit

Eine Pflicht zur Übernahme ehrenamtlicher Tätigkeit besteht nur, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist.

§ 95 Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeit

(1) Ehrenamtlich Tätige haben ihre Tätigkeit gewissenhaft und unparteiisch auszuüben.
(2) Bei Übernahme der Aufgaben ist sie oder er zur gewissenhaften und unparteiischen Tätigkeit und zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Die Verpflichtung ist aktenkundig zu machen.

§ 96 Verschwiegenheitspflicht

(1) Die oder der ehrenamtlich Tätige hat, auch nach Beendigung der ehrenamtlichen Tätigkeit, über die ihr oder ihm bei dieser Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(2) Die oder der ehrenamtlich Tätige darf ohne Genehmigung der zuständigen Behörde über Angelegenheiten, über die sie oder er Verschwiegenheit zu bewahren hat, weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben.
(3) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, darf nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.
(4) Ist die oder der ehrenamtlich Tätige Beteiligte oder Beteiligter in einem gerichtlichen Verfahren oder soll ihr oder sein Vorbringen der Wahrnehmung berechtigter Interessen dienen, so darf die Genehmigung auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt sind, nur versagt werden, wenn öffentliche Interessen dies unabweisbar erfordern. Wird sie versagt, so ist der oder dem ehrenamtlich Tätigen der Schutz zu gewähren, den die öffentlichen Interessen zulassen.
(5) Die Genehmigung nach den Absätzen 2 bis 4 erteilt die fachlich zuständige Aufsichtsbehörde der Stelle, die die ehrenamtlich Tätige oder den ehrenamtlich Tätigen berufen hat.

§ 97 Entschädigung

Soweit Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmen, haben die ehrenamtlich Tätigen Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen und des entgangenen Arbeitsverdienstes.

§ 98 Abberufung

Personen, die zu ehrenamtlicher Tätigkeit herangezogen worden sind, können, sofern nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, von der Stelle, die sie berufen hat, abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die oder der ehrenamtlich Tätige
1.
eine Pflicht gröblich verletzt oder sich als unwürdig erwiesen hat oder
2.
die Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß ausüben kann.

§ 99 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt eine Person, die
1.
eine ehrenamtliche Tätigkeit nicht übernimmt, obwohl sie zur Übernahme verpflichtet ist, oder
2.
eine ehrenamtliche Tätigkeit, zu deren Übernahme sie verpflichtet war, ohne wichtigen Grund niederlegt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung.

5. Ausschüsse

§ 100 Anwendbarkeit der Vorschriften über Ausschüsse

(1) Für Ausschüsse, Beiräte und andere kollegiale Einrichtungen (Ausschüsse) gelten die §§ 101 bis 105, wenn die Ausschüsse in einem Verwaltungsverfahren tätig werden.
(2) Die §§ 101 bis 105 finden keine Anwendung auf Ausschüsse, die nach den Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts für eine Gemeinde, einen Kreis, ein Amt oder eine andere kommunale Körperschaft tätig sind.
(3) Abweichende Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 101 Ordnung in den Sitzungen

Die oder der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen; sie oder er ist für die Ordnung verantwortlich.

§ 102 Beschlußfähigkeit

(1) Ausschüsse sind beschlußfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mehr als die Hälfte, mindestens aber drei der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse können auch schriftlich im Umlaufverfahren gefaßt werden, wenn kein Mitglied widerspricht.
(2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlußunfähigkeit zurückgestellt worden und wird der Ausschuß zur Behandlung desselben Gegenstandes erneut geladen, so ist er ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig, wenn darauf in dieser Ladung hingewiesen worden ist. Zwischen der Zurückstellung und der erneuten Beratung müssen mindestens drei Tage liegen; diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn Gefahr im Verzug ist.

§ 103 Beschlußfassung

Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden, wenn sie oder er stimmberechtigt ist; sonst gilt Stimmengleichheit als Ablehnung.

§ 104 Wahlen durch Ausschüsse

(1) Gewählt wird, wenn kein Mitglied des Ausschusses widerspricht, durch Zuruf oder Zeichen, sonst durch Stimmzettel. Auf Verlangen eines Mitgliedes ist geheim zu wählen.
(2) Gewählt ist, wer von den abgegebenen Stimmen die meisten erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Leiterin oder dem Leiter der Wahl zu ziehende Los.
(3) Sind mehrere gleichartige Wahlstellen zu besetzen, so ist nach dem Höchstzahlverfahren d'Hondt zu wählen, außer wenn einstimmig etwas anderes beschlossen worden ist. Über die Zuteilung der letzten Wahlstelle entscheidet bei gleicher Höchstzahl das von der Leiterin oder dem Leiter der Wahl zu ziehende Los.

§ 105 Niederschrift

Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muß Angaben enthalten über
1.
den Ort und den Tag der Sitzung,
2.
die Namen der oder des Vorsitzenden und der anwesenden Ausschußmitglieder,
3.
den behandelten Gegenstand und die gestellten Anträge,
4.
die gefaßten Beschlüsse,
5.
das Ergebnis von Wahlen.
Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden und, soweit eine Schriftführerin oder ein Schriftführer hinzugezogen worden ist, auch von dieser oder diesem zu unterzeichnen.

III. Der Verwaltungsakt

1. Zustandekommen des Verwaltungsaktes

§ 106 Begriff des Verwaltungsaktes

(1) Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere öffentlich-rechtliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.
(2) Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

§ 106a Vollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes

Ein Verwaltungsakt kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.

§ 107 Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt

(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, daß die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit
1.
einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung),
2.
einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung),
3.
einem Vorbehalt des Widerrufs
oder verbunden werden mit
4.
einer Bestimmung, durch die der oder dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage),
5.
einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.
(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.

§ 108 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes

(1) Ein Verwaltungsakt muß inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden, soweit durch Rechtsvorschrift nicht eine bestimmte Form vorgeschrieben ist. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und die oder der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 52 a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe der Behördenleiterin oder des Behördenleiters, ihrer oder seiner Vertretung oder einer oder eines von ihr oder ihm Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 52 a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 52 a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Einem schriftlich oder elektronisch erlassenen sowie einem schriftlich oder elektronisch bestätigten Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, soll eine Belehrung beigefügt werden, aus der die Bezeichnung des Rechtsbehelfs, die Behörde oder das Gericht, bei der oder dem der Rechtsbehelf einzulegen ist, einschließlich der Anschrift, und die Rechtsbehelfsfrist ersichtlich sind.
(6) Bei Verwaltungsakten, die mit Hilfe automatischer Vorrichtungen erlassen werden, können Unterschrift und Namenswiedergabe entfallen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn diejenige oder derjenige, für die oder den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder die oder der von ihm betroffen wird, aufgrund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

§ 108a Zusicherung

(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlaß des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses aufgrund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.
(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung sind, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 113, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 114 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 116, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 117 entsprechend anzuwenden.
(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, daß die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.

§ 109 Begründung des Verwaltungsaktes

(1) Ein schriftlich oder elektronisch erlassener sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.
(2) Bei Leistungs-, Eignungs- und ähnlichen Prüfungen von Personen genügt eine mündliche Begründung. Auf Antrag ist eine schriftliche oder elektronische Begründung zu erteilen. Dieser Antrag kann nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes gestellt werden.
(3) Einer Begründung bedarf es nicht,
1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte einer anderen Person eingreift,
2.
soweit derjenigen Person, für die der Verwaltungsakt bestimmt ist oder die von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für sie ohne weiteres erkennbar ist,
3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Anzahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erläßt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist,
4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt oder
5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekanntgegeben wird.

§ 110 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes

(1) Ein Verwaltungsakt ist derjenigen oder demjenigen Beteiligten bekanntzugeben, für die oder den er seinem Inhalt nach bestimmt ist oder die oder der von ihm betroffen ist. Ist eine Bevollmächtigte oder ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihr oder ihm gegenüber vorgenommen werden.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(2a) Mit Einwilligung der oder des Beteiligten kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er von der oder dem Beteiligten oder von seiner oder seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze abgerufen wird. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am Tag nach dem Abruf als bekannt gegeben. Wird der Verwaltungsakt nicht innerhalb von zehn Tagen nach Absendung einer Benachrichtigung über die Bereitstellung abgerufen, wird diese beendet. In diesem Fall ist die Bekanntgabe nicht bewirkt; die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.
(2b) Mit Einwilligung der Nutzerin oder des Nutzers im Sinne des § 2 Absatz 4 des Gesetzes zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen (Onlinezugangsgesetzes - OZG) vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138) ist, das zuletzt durch Gesetz vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2668) geändert worden ist und in der jeweils geltenden Fassung gilt, kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er von der Nutzerin oder dem Nutzer oder von ihrer oder seiner Bevollmächtigten oder von ihrem oder seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze von deren oder dessen Postfach nach § 2 Absatz 7 des Onlinezugangsgesetzes abgerufen wird; das Postfach ist Bestandteil eines Nutzerkontos nach § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und dass der elektronische Verwaltungsakt von dieser gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach der Bereitstellung zum Abruf als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde für den Eintritt der Fiktionswirkung die Bereitstellung und den Zeitpunkt der Bereitstellung nachzuweisen. Die Nutzerin oder der Nutzer oder ihre oder seine Bevollmächtigte oder ihr oder sein Bevollmächtigter wird spätestens am Tag der Bereitstellung zum Abruf über die zu diesem Zweck von ihr oder ihm angegebene Adresse über die Möglichkeit des Abrufs benachrichtigt. Erfolgt der Abruf vor einer erneuten Bekanntgabe des Verwaltungsaktes, bleibt der Tag des ersten Abrufs für den Zugang maßgeblich.
(3) Ein Verwaltungsakt kann öffentlich bekanntgegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf dann öffentlich bekanntgegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, daß sein verfügender Teil örtlich bekanntgemacht wird. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der örtlichen Bekanntmachung als bekanntgegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag, bestimmt werden.
(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes durch Zustellung bleiben unberührt.

§ 111 Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt

Die Behörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse der oder des Beteiligten ist zu berichtigen. Die Behörde ist berechtigt, die Vorlage des Dokumentes zu verlangen, das berichtigt werden soll.

§ 111 a Genehmigungsfiktion

(1) Eine beantragte Genehmigung gilt nach Ablauf einer für die Entscheidung festgelegten Frist als erteilt (Genehmigungsfiktion), wenn dies durch Rechtsvorschrift angeordnet und der Antrag hinreichend bestimmt ist. Die Vorschriften über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.
(2) Die Frist nach Absatz 1 Satz 1 beträgt drei Monate, soweit durch Rechtsvorschrift nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.
(3) Auf Verlangen ist derjenigen Person, der der Verwaltungsakt nach § 110 Abs. 1 hätte bekannt gegeben werden müssen, der Eintritt der Genehmigungsfiktion schriftlich zu bescheinigen.

2. Bestandskraft des Verwaltungsaktes

§ 112 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber derjenigen Person, für die er bestimmt ist oder die von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihr bekanntgegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekanntgegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

§ 113 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen läßt,
2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt,
3.
den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 31 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein,
4.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann,
5.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, oder
6.
der gegen die guten Sitten verstößt.
(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil
1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt,
2.
eine nach § 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat,
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuß den für den Erlaß des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluß nicht gefaßt hat oder nicht beschlußfähig war,
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist oder
5.
im Falle des § 165 Abs. 3 die Voraussetzungen für die sachliche Zuständigkeit der Ordnungsbehörde nicht vorliegen.
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, daß die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

§ 114 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 113 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
1.
der für den Erlaß des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird,
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird,
3.
die erforderliche Anhörung einer oder eines Beteiligten nachgeholt wird,
4.
der Beschluß eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlaß des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefaßt wird oder
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.
(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Handlungen, deren Nichtvornahme bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens von einer oder einem Beteiligten geltend gemacht wurden, können im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht nachgeholt werden.

§ 115 Folgen von Verfahrens- und Formfehlern

Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 113 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, daß die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

§ 115a Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes

(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlaß erfüllt sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für die Betroffene oder den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.
(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.
(4) § 87 ist entsprechend anzuwenden.

§ 116 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit die oder der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und ihr oder sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn die oder der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die sie oder er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich die oder der Begünstigte nicht berufen, wenn sie oder er
1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, oder
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde der oder dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den diese oder dieser dadurch erleidet, daß sie oder er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit ihr oder sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das die oder der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde die Betroffene oder den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 31 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

§ 117 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müßte oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist,
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und die oder der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihr oder ihm gesetzten Frist erfüllt hat,
3.
wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu Erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde,
4.
wenn die Behörde aufgrund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu Erlassen, soweit die oder der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder aufgrund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde oder
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 116 Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird,
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und die oder der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb der ihr oder ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 116 Abs. 4 gilt entsprechend.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 31 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde die oder den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den diese oder dieser dadurch erleidet, daß sie oder er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit ihr oder sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 116 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

§ 117a Erstattung, Verzinsung

(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.
(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich die oder der Begünstigte nicht berufen, soweit sie oder er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.
(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruches kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn die oder der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder sonst zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.
(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 117 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

§ 118 Rücknahme und Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren

§ 116 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 und § 117 Abs. 2 bis 4 und 6 gelten nicht, wenn ein begünstigender Verwaltungsakt, der von einer oder einem Dritten angefochten worden ist, während des Widerspruchsverfahrens oder während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Widerspruch oder der Klage abgeholfen wird.

§ 118a Wiederaufgreifen des Verfahrens

(1) Die Behörde hat auf Antrag der oder des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten der oder des Betroffenen geändert hat,
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine der oder dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt hätten, oder
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozeßordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn die oder der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muß binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die oder der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 31 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) § 116 Abs. 1 Satz 1 und § 117 Abs. 1 bleiben unberührt.

§ 118b Rückgabe von Urkunden und Sachen

Ist ein Verwaltungsakt unanfechtbar widerrufen oder zurückgenommen oder ist seine Wirksamkeit aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr gegeben, so kann die Behörde die aufgrund dieses Verwaltungsaktes erteilten Urkunden oder Sachen, die zum Nachweis der Rechte aus dem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt sind, zurückfordern. Die Inhaberin oder der Inhaber und, sofern sie oder er nicht die Besitzerin oder der Besitzer ist, auch die Besitzerin oder der Besitzer dieser Urkunden oder Sachen sind zu ihrer Herausgabe verpflichtet. Wenn die bisherige Inhaberin oder Besitzerin oder der bisherige Inhaber oder Besitzer erklärt, nicht mehr im Besitz der Urkunde oder der Sache zu sein, kann zur Glaubhaftmachung dieser Erklärung eine eidesstattliche Versicherung entgegengenommen werden. Die Inhaberin oder die Besitzerin oder der Inhaber oder der Besitzer kann verlangen, daß ihr oder ihm die Urkunden oder Sachen wieder ausgehändigt werden, nachdem sie von der Behörde als ungültig gekennzeichnet sind; dies gilt nicht bei Sachen, bei denen eine solche Kennzeichnung nicht oder nicht mit der erforderlichen Offensichtlichkeit oder Dauerhaftigkeit möglich ist.

3. Rechtsbehelfsverfahren

§ 119 Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte

(1) Für förmliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte gelten die Verwaltungsgerichtsordnung und die zu ihrer Ausführung ergangenen Rechtsvorschriften, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist; im übrigen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, in welchen Fällen abweichend von § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung die fachlich zuständige oberste Landesbehörde über den Widerspruch entscheidet.
(3) Abweichend von § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung entscheidet die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch über den Widerspruch, wenn die nächsthöhere Behörde eine Landesoberbehörde ist.

§ 120 Erstattung von Kosten im Widerspruchsverfahren

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Träger der öffentlichen Verwaltung, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, derjenigen Person, die Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 114 unbeachtlich ist.
(2) Die Gebühren und Auslagen einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts oder einer oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren sind nur dann erstattungsfähig, wenn die Hinzuziehung einer oder eines Bevollmächtigten notwendig war.
(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuß oder Beirat (§ 73 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung) die Kostenentscheidung getroffen, so obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuß oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Hinzuziehung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts oder einer oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

4. Verjährungsrechtliche Wirkungen des Verwaltungsaktes

§ 120a Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt

(1) Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung.
(2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre. Soweit der Verwaltungsakt einen Anspruch auf künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt hat, bleibt es bei der für diesen Anspruch geltenden Verjährungsfrist.

IV. Der öffentlich-rechtliche Vertrag

§ 121 Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages

Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften dieser Handlungsform nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit derjenigen oder demjenigen schließen, an die oder den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde.

§ 122 Vergleichsvertrag

Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 121 Satz 2, durch den eine bei verständiger Würdigung des Sachverhalts oder der Rechtslage bestehende Ungewißheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird (Vergleich), kann geschlossen werden, wenn die Behörde den Abschluß des Vergleichs zur Beseitigung der Ungewißheit nach pflichtgemäßem Ermessen für zweckmäßig hält.

§ 123 Austauschvertrag

(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 121 Satz 2, in dem sich die Vertragspartnerin oder der Vertragspartner der Behörde zu einer Gegenleistung verpflichtet, kann geschlossen werden, wenn die Gegenleistung für einen bestimmten Zweck im Vertrag vereinbart wird und der Behörde zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dient. Die Gegenleistung muß den gesamten Umständen nach angemessen sein und im sachlichen Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung der Behörde stehen.
(2) Besteht auf die Leistung der Behörde ein Anspruch, so kann nur eine solche Gegenleistung vereinbart werden, die bei Erlaß eines Verwaltungsaktes Inhalt einer Nebenbestimmung nach § 107 sein könnte.

§ 124 Schriftform

Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist schriftlich zu schließen, soweit durch Rechtsvorschrift nicht eine andere Form vorgeschrieben ist.

§ 125 Zustimmung von Dritten und Behörden

(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte einer dritten Person eingreift, wird erst wirksam, wenn diese schriftlich zustimmt.
(2) Wird anstatt eines Verwaltungsaktes, bei dessen Erlaß nach einer Rechtsvorschrift die Genehmigung, die Zustimmung oder das Einvernehmen einer anderen Behörde erforderlich ist, ein Vertrag geschlossen, so wird dieser erst wirksam, nachdem die andere Behörde in der vorgeschriebenen Form mitgewirkt hat.

§ 126 Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages

(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches ergibt.
(2) Ein Vertrag im Sinne des § 121 Satz 2 ist ferner nichtig, wenn
1.
ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nichtig wäre,
2.
ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 115 rechtswidrig wäre und dies den Vertragschließenden bekannt war,
3.
die Voraussetzungen zum Abschluß eines Vergleichsvertrages nicht vorlagen und ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 115 rechtswidrig wäre oder
4.
sich die Behörde eine nach § 123 unzulässige Gegenleistung versprechen läßt.
(3) Im übrigen ist ein Vertrag im Sinne des § 121 Satz 2 unwirksam, wenn
1.
die Voraussetzungen des § 122 oder des § 123 nicht vorliegen und ein Verwaltungsakt, der die im Vertrag übernommene Verpflichtung zum Inhalt hätte, nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 115 rechtswidrig wäre, oder
2.
die Handlungsform des Vertrages nach § 121 nicht zulässig ist.
Die Unwirksamkeit kann nur von der Vertragspartnerin oder dem Vertragspartner und nur binnen eines Monats nach Vertragsschluß geltend gemacht werden. Die Geltendmachung der Unwirksamkeit ist schriftlich zu erklären und soll begründet werden.
(4) Betrifft die Nichtigkeit nach den Absätzen 1 und 2 oder die Unwirksamkeit nach Absatz 3 nur einen Teil des Vertrages, so ist er im ganzen nichtig oder unwirksam, wenn anzunehmen ist, daß er ohne den nichtigen oder unwirksamen Teil nicht abgeschlossen worden wäre.

§ 127 Anpassung und Kündigung in besonderen Fällen

(1) Haben die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, sich seit Abschluß des Vertrages so wesentlich geändert, daß einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist, so kann diese Vertragspartei eine Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse verlangen oder, sofern eine Anpassung nicht möglich oder einer Vertragspartei nicht zuzumuten ist, den Vertrag kündigen. Die Behörde kann den Vertrag auch kündigen, um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(2) Die Kündigung bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist. Sie soll begründet werden.

§ 128 Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung

Jede oder jeder Vertragschließende kann sich der sofortigen Vollstreckung aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne des § 121 Satz 2 unterwerfen. Die Behörde muß hierbei von der Behördenleiterin oder dem Behördenleiter, der allgemeinen Vertreterin oder dem allgemeinen Vertreter oder einer oder einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die oder der die Befähigung zum Richteramt hat oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllt, vertreten werden.

§ 129 Ergänzende Anwendung von Vorschriften

Soweit sich aus den §§ 121 bis 128 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.

Abschnitt II Besondere Verfahrensarten

Unterabschnitt 1 Förmliches Verwaltungsverfahren

§ 130 Anwendung der Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren

(1) Das förmliche Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz findet statt, wenn es durch Rechtsvorschrift angeordnet ist.
(2) Für das förmliche Verwaltungsverfahren gelten die §§ 131 bis 138 und, soweit sich aus ihnen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes.
(3) Die Mitteilung nach § 80 a Abs. 2 Satz 2 und die Aufforderung nach § 80 a Abs. 4 Satz 2 sind im förmlichen Verwaltungsverfahren amtlich bekanntzumachen. Die amtliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, daß die Behörde die Mitteilung oder die Aufforderung in ihrem amtlichen Bekanntmachungsblatt und außerdem in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird, bekanntmacht.

§ 131 Form des Antrags

Setzt das förmliche Verwaltungsverfahren einen Antrag voraus, so ist er schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu stellen.

§ 132 Mitwirkung von Zeuginnen und Zeugen und Sachverständigen

(1) Im förmlichen Verwaltungsverfahren sind Zeuginnen oder Zeugen zur Aussage und Sachverständige zur Erstattung von Gutachten verpflichtet. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Pflicht, sich als Zeugin oder Zeuge oder als Sachverständige oder Sachverständiger vernehmen zu lassen, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeuginnen oder Zeugen oder Sachverständige gelten entsprechend.
(2) Verweigern Zeuginnen oder Zeugen oder Sachverständige ohne Vorliegen eines der in den §§ 376, 383 bis 385 und 408 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Gründe die Aussage oder die Erstattung des Gutachtens, so kann die Behörde das für den Wohnsitz oder den Aufenthaltsort der Zeugin oder des Zeugen oder des Sachverständigen zuständige Verwaltungsgericht um die Vernehmung ersuchen. Befindet sich der Wohnsitz oder der Aufenthaltsort der Zeugin oder des Zeugen oder der Sachverständigen oder des Sachverständigen nicht am Sitz eines Verwaltungsgerichts, so kann auch das zuständige Amtsgericht um die Vernehmung ersucht werden. In dem Ersuchen hat die Behörde den Gegenstand der Vernehmung darzulegen sowie die Namen und Anschriften der Beteiligten anzugeben. Das Gericht hat die Beteiligten von den Beweisterminen zu benachrichtigen.
(3) Hält die Behörde mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage einer Zeugin oder eines Zeugen oder des Gutachtens einer Sachverständigen oder eines Sachverständigen oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage die Beeidigung für geboten, so kann sie das nach Absatz 2 zuständige Gericht um die eidliche Vernehmung ersuchen.
(4) Das Gericht entscheidet über die Rechtmäßigkeit einer Verweigerung des Zeugnisses, des Gutachtens oder der Eidesleistung.
(5) Ein Ersuchen nach Absatz 2 oder 3 an das Gericht darf nur von der Behördenleiterin oder dem Behördenleiter, der allgemeinen Vertreterin oder dem allgemeinen Vertreter oder einer oder einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes gestellt werden, die oder der die Befähigung zum Richteramt hat oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllt.

§ 133 Verpflichtung zur Anhörung von Beteiligten

(1) Im förmlichen Verwaltungsverfahren ist den Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich vor der Entscheidung zu äußern.
(2) Den Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, der Vernehmung von Zeuginnen und Zeugen und Sachverständigen und der Einnahme des Augenscheins beizuwohnen und hierbei sachdienliche Fragen zu stellen. Ein schriftlich oder elektronisch vorliegendes Gutachten soll ihnen zugänglich gemacht werden.

§ 134 Erfordernis der mündlichen Verhandlung

(1) Die Behörde entscheidet nach mündlicher Verhandlung. Hierzu sind die Beteiligten mit angemessener Frist schriftlich zu laden. Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß bei Ausbleiben einer oder eines Beteiligten auch ohne sie oder ihn verhandelt und entschieden werden kann. Sind mehr als 300 Ladungen vorzunehmen, so können sie durch amtliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die amtliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, daß der Verhandlungstermin mindestens zwei Wochen vorher im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird, mit dem Hinweis nach Satz 3 bekanntgemacht wird. Maßgebend für die Frist nach Satz 5 ist die Bekanntgabe im amtlichen Bekanntmachungsblatt.
(2) Die Behörde kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn
1.
dem Antrag im Einvernehmen mit allen Beteiligten in vollem Umfange stattgegeben wird,
2.
keine Beteiligte oder kein Beteiligter innerhalb einer hierfür gesetzten Frist Einwendungen gegen die vorgesehene Maßnahme erhoben hat,
3.
die Behörde den Beteiligten mitgeteilt hat, daß sie beabsichtige, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, und keine Beteiligte oder kein Beteiligter innerhalb einer hierfür gesetzten Frist Einwendungen dagegen erhoben hat,
4.
alle Beteiligten auf sie verzichtet haben oder
5.
wegen Gefahr im Verzug eine sofortige Entscheidung notwendig ist.
(3) Die Behörde soll das Verfahren so fördern, daß es möglichst in einem Verhandlungstermin erledigt werden kann.

§ 135 Verlauf der mündlichen Verhandlung

(1) Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. An ihr können Vertreterinnen und Vertreter der Aufsichtsbehörden und solche Personen, die bei der Behörde zu ihrer Ausbildung beschäftigt sind, teilnehmen. Anderen Personen kann die Verhandlungsleiterin oder der Verhandlungsleiter die Anwesenheit gestatten, wenn keine Beteiligte oder kein Beteiligter widerspricht.
(2) Die Verhandlungsleiterin oder der Verhandlungsleiter hat die Sache mit den Beteiligten zu erörtern. Sie oder er hat darauf hinzuwirken, daß unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben ergänzt sowie alle für die Feststellung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(3) Die Verhandlungsleiterin oder der Verhandlungsleiter ist für die Ordnung verantwortlich. Sie oder er kann Personen, die ihre oder seine Anordnungen nicht befolgen, entfernen lassen. Die Verhandlung kann ohne diese Personen fortgesetzt werden.
(4) Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muß Angaben enthalten über
1.
den Ort und den Tag der Verhandlung,
2.
die Namen der Verhandlungsleiterin oder des Verhandlungsleiters, der erschienenen Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen,
3.
den behandelten Verfahrensgegenstand und die gestellten Anträge,
4.
den wesentlichen Inhalt der Aussagen der Zeugen und Sachverständigen und
5.
das Ergebnis eines Augenscheines.
Die Niederschrift ist von der Verhandlungsleiterin oder dem Verhandlungsleiter und, soweit eine Schriftführerin oder ein Schriftführer hinzugezogen worden ist, auch von dieser oder diesem zu unterzeichnen. Der Aufnahme in die Niederschrift steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die ihr als Anlage beigefügt und als solche bezeichnet ist; auf die Anlage ist in der Niederschrift hinzuweisen.

§ 136 Entscheidung

(1) Die Behörde entscheidet unter Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens.
(2) Verwaltungsakte, die das förmliche Verfahren abschließen, sind schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und den Beteiligten zuzustellen; in den Fällen des § 109 Abs. 3 Nr. 1 und 3 bedarf es einer Begründung nicht. Ein elektronischer Verwaltungsakt nach Satz 1 ist mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Sofern Verwaltungsakte der Anfechtung unterliegen, sind sie mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Sind mehr als 300 Zustellungen vorzunehmen, so können sie durch amtliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die amtliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, daß der verfügende Teil des Verwaltungsaktes und die Rechtsbehelfsbelehrung im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekanntgemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Der Verwaltungsakt gilt mit dem Tag als zugestellt, an dem seit dem Tag der Bekanntmachung in dem amtlichen Bekanntmachungsblatt zwei Wochen verstrichen sind; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der amtlichen Bekanntmachung kann der Verwaltungsakt bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Beteiligten schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.
(3) Wird das förmliche Verwaltungsverfahren auf andere Weise abgeschlossen, so sind die Beteiligten hiervon zu benachrichtigen. Sind mehr als 300 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch amtliche Bekanntmachung ersetzt werden. Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend.

§ 137 Anfechtung der Entscheidung

Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage, die einen im förmlichen Verwaltungsverfahren erlassenen Verwaltungsakt zum Gegenstand hat, bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.

§ 138 Besondere Vorschriften für das förmliche Verfahren vor Ausschüssen

(1) Findet das förmliche Verwaltungsverfahren vor einem Ausschuß (§ 100 Abs. 1) statt, so hat jedes Mitglied das Recht, sachdienliche Fragen zu stellen. Wird eine Frage von einer oder einem Beteiligten beanstandet, so entscheidet der Ausschuß über ihre Zulässigkeit.
(2) Bei der Beratung und Abstimmung dürfen nur solche Ausschußmitglieder zugegen sein, die an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben. Ferner dürfen Personen zugegen sein, die bei der Behörde, bei der der Ausschuß gebildet ist, zu ihrer Ausbildung beschäftigt sind, soweit die oder der Vorsitzende deren Anwesenheit gestattet. In der Niederschrift sind auch die Abstimmungsergebnisse festzuhalten.
(3) Jede oder jeder Beteiligte kann ein Mitglied des Ausschusses ablehnen, das in diesem Verwaltungsverfahren nicht tätig werden darf (§ 81) oder bei dem die Besorgnis der Befangenheit besteht (§ 81 a). Eine Ablehnung vor der mündlichen Verhandlung ist schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären. Die Erklärung ist unzulässig, wenn sich die oder der Beteiligte, ohne den ihr oder ihm bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in die mündliche Verhandlung eingelassen hat. Für die Entscheidung über die Ablehnung gilt § 81 Abs. 4 Satz 2 bis 4 entsprechend.

Unterabschnitt 1a Verfahren über eine einheitliche Stelle

§ 138a Anwendbarkeit

(1) Ist durch Rechtsvorschrift angeordnet, dass ein Verwaltungsverfahren über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden kann, gelten die Vorschriften dieses Abschnitts und, soweit sich aus ihnen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes.
(2) Der zuständigen Behörde obliegen die Pflichten aus § 138 b Abs. 3, 4 und 6, § 138 c Abs. 2 und § 138 e auch dann, wenn sich die antragstellende oder anzeigepflichtige Person unmittelbar an die zuständige Behörde wendet.

§ 138b Verfahren

(1) Die einheitliche Stelle nimmt Anzeigen, Anträge, Willenserklärungen und Unterlagen entgegen und leitet sie unverzüglich an die zuständigen Behörden weiter.
(2) Anzeigen, Anträge, Willenserklärungen und Unterlagen gelten am dritten Tag nach Eingang bei der einheitlichen Stelle als bei der zuständigen Behörde eingegangen. Fristen werden mit Eingang bei der einheitlichen Stelle gewahrt.
(3) Soll durch die Anzeige, den Antrag oder die Abgabe einer Willenserklärung eine Frist in Lauf gesetzt werden, innerhalb derer die zuständige Behörde tätig werden muss, stellt die zuständige Behörde eine Empfangsbestätigung aus. In der Empfangsbestätigung ist das Datum des Eingangs bei der einheitlichen Stelle mitzuteilen und auf die Frist, die Voraussetzungen für den Beginn des Fristlaufs und auf eine an den Fristablauf geknüpfte Rechtsfolge sowie auf die verfügbaren Rechtsbehelfe hinzuweisen.
(4) Ist die Anzeige oder der Antrag unvollständig, teilt die zuständige Behörde unverzüglich mit, welche Unterlagen nachzureichen sind. Die Mitteilung enthält den Hinweis, dass der Lauf der Frist nach Absatz 3 erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen beginnt. Das Datum des Eingangs der nachgereichten Unterlagen bei der einheitlichen Stelle ist mitzuteilen.
(5) Soweit die einheitliche Stelle zur Verfahrensabwicklung in Anspruch genommen wird, sollen Mitteilungen der zuständigen Behörde an die antragstellende oder anzeigepflichtige Person über sie weitergegeben werden. Verwaltungsakte werden auf Verlangen derjenigen Person, an die sich der Verwaltungsakt richtet, von der zuständigen Behörde unmittelbar bekannt gegeben.
(6) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post in das Ausland übermittelt wird, gilt einen Monat nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. § 110 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. Von der antragstellenden oder anzeigepflichtigen Person kann nicht nach § 79 a verlangt werden, eine Empfangsbevollmächtigte oder einen Empfangsbevollmächtigten zu bestellen.

§ 138c Informationspflichten

(1) Die einheitliche Stelle erteilt auf Anfrage unverzüglich Auskunft über die maßgeblichen Vorschriften, die zuständigen Behörden, den Zugang zu den öffentlichen Registern und Datenbanken, die zustehenden Verfahrensrechte und die Einrichtungen, die die antragstellende oder anzeigepflichtige Person bei der Aufnahme oder Ausübung ihrer Tätigkeit unterstützen. Sie teilt unverzüglich mit, wenn eine Anfrage zu unbestimmt ist.
(2) Die zuständigen Behörden erteilen auf Anfrage unverzüglich Auskunft über die maßgeblichen Vorschriften und deren gewöhnliche Auslegung. Nach § 83 a erforderliche Anregungen und Auskünfte werden unverzüglich gegeben.

§ 138d Gegenseitige Unterstützung

Die einheitliche Stelle und die zuständigen Behörden wirken gemeinsam auf eine ordnungsgemäße und zügige Verfahrensabwicklung hin; die Pflicht zur Unterstützung besteht auch gegenüber einheitlichen Stellen oder sonstigen Behörden des Bundes oder anderer Länder. Die zuständigen Behörden stellen der einheitlichen Stelle insbesondere die erforderlichen Informationen zum Verfahrensstand zur Verfügung.

§ 138e Elektronisches Verfahren

Das Verfahren nach diesem Abschnitt wird auf Verlangen in elektronischer Form abgewickelt. § 52 a Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 bleibt unberührt.

Unterabschnitt 2 Planfeststellungsverfahren

§ 139 Anwendung der Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren

(1) Ist ein Planfeststellungsverfahren durch Rechtsvorschrift angeordnet, so gelten hierfür die §§ 140 bis 145 und, soweit sich aus ihnen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes; die §§ 118 a und 138 a bis 138 e sind nicht anzuwenden.
(2) Die Mitteilung nach § 80 a Abs. 2 Satz 2 und die Aufforderung nach § 80 a Abs. 4 Satz 2 sind im Planfeststellungsverfahren amtlich bekanntzumachen. Die amtliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, daß die Behörde die Mitteilung oder die Aufforderung in ihrem amtlichen Bekanntmachungsblatt und außerdem in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, bekanntmacht.

§ 140 Anhörungsverfahren

(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlaß und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.
(2) Innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans fordert die Anhörungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und veranlasst, daß der Plan in den amtsfreien Gemeinden und Ämtern, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ausgelegt wird.
(3) Die amtsfreien Gemeinden und Ämter nach Absatz 2 haben den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 6 bekannt sind und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.
(3a) Die Behörden nach Absatz 2 haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht überschreiten darf. Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden.
(4) Jede Person, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde, der amtsfreien Gemeinde oder dem Amt Einwendungen gegen den Plan erheben. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 bestimmt die Anhörungsbehörde die Einwendungsfrist. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. § 83 bleibt unberührt. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 141 einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Die Sätze 2 bis 5 gelten entsprechend. Die Anhörungsbehörde stellt sicher, dass die Erhebung von Einwendungen gegen den Plan nach Satz 1 und die Abgabe von Stellungnahmen zu dem Plan nach Satz 6 im Anhörungsverfahren auch über den Basisdienst gemäß Nummer 11 der Anlage zu § 1 der Landesverordnung über die Nutzung der Basisdienste des Landes Schleswig-Holstein (BasisdiensteVO) vom 16. November 2020 (GVOBl. 2020, 862), möglich ist.
(5) Die amtsfreien Gemeinden und Ämter, in denen der Plan auszulegen ist, haben die Auslegung auf Kosten des Trägers des Vorhabens mindestens eine Woche vorher örtlich bekanntzumachen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
1.
wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist,
2.
daß etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 6 bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind,
3.
daß bei Ausbleiben einer oder eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne sie oder ihn verhandelt werden kann
4.
daß
a)
die Personen, die Einwendungen erhoben haben oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch amtliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können und
b)
die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch amtliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind oder sich innerhalb angemessener Frist ermitteln lassen, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung mit dem Hinweis nach Satz 2 benachrichtigt werden.
(5a) Wirkt sich ein Plan auch in gemeindefreien Gebieten im Küstenmeer aus, so sind § 140 Absätze 2, 3 Satz 1, 4 Satz 1, 5 Satz 1 dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass insoweit, als das gemeindefreie Gebiet im Küstenmeer betroffen ist, an die Stelle der amtsfreien Gemeinden und Ämter die Anhörungsbehörde tritt. Auf die Auslegung der Unterlagen ist in diesen Fällen im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Anhörungsbehörde durch Veröffentlichung der Bekanntmachung hinzuweisen. Ist durch das Vorhaben ausschließlich gemeindefreies Gebiet im Küstenmeer betroffen, ist der Bekanntmachungstext zusätzlich in zwei überregionalen Tagezeitungen zu veröffentlichen.
(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 6 sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher auf Kosten des Trägers des Vorhabens örtlich bekanntzumachen. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch amtliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die amtliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, daß abweichend von Satz 2 der Erörterungstermin im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekanntgemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; maßgebend für die Frist nach Satz 2 ist die Bekanntgabe im amtlichen Bekanntmachungsblatt. Im übrigen gelten für die Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 134 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3, § 135) entsprechend. Die Anhörungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab.
(7) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 bis 5 kann der Erörterungstermin bereits in der Bekanntmachung nach Absatz 5 Satz 2 bestimmt werden.
(8) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach Absatz 4 Satz 6 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben; Absatz 4 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend. Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen amtsfreien Gemeinde oder eines Amtes auswirken, so ist der geänderte Plan dort auszulegen; die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.
(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und der Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 6 sowie den nicht erledigten Einwendungen zu.

§ 141 Planfeststellungsbeschluß, Plangenehmigung

(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluß). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 136 und 137) sind anzuwenden.
(2) Im Planfeststellungsbeschluß entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat die oder der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.
(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluß vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.
(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Planes in den amtsfreien Gemeinden und Ämtern zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind örtlich bekanntzumachen. Bei Vorhaben in gemeindefreien Bereichen im Küstenmeer gilt für die Bekanntmachung nach Satz 2 der § 140 Absatz 5 a entsprechend; an die Stelle der Anhörungsbehörde tritt in diesem Fall die Planfeststellungsbehörde. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluß gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.
(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch amtliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die amtliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, daß der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Bekanntmachungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekanntgemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluß den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der amtlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluß bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.
(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn
1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,
2.
das Benehmen hergestellt worden ist
a)
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird,
b)
mit Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde einzulegen,
3.
erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt nicht zu besorgen sind und
4.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 140 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, die entsprechend anzuwenden sind. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 142 Abs. 4 gilt entsprechend.
(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn
1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen,
2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 140 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.

§ 142 Rechtswirkungen der Planfeststellung

(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen nach Landes- oder Bundesrecht, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.
(1a) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind unerheblich, wenn offensichtlich ist, daß sie die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst haben. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 114 und 115 bleiben unberührt.
(2) Ist der Planfeststellungsbeschluß unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Treten nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht einer oder eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Planes auf, so kann die oder der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sie sind dem Träger des Vorhabens durch Beschluß der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Werden Vorkehrungen oder Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach Abschluß des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so hat die hierdurch entstehenden Kosten die Eigentümerin oder der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, daß die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind; Satz 4 ist nicht anzuwenden.
(3) Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder auf angemessene Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 und 4 geltend gemacht werden, sind schriftlich an die Planfeststellungsbehörde zu richten. Sie sind nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem die oder der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens oder der Anlasse Kenntnis erhalten hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustandes 30 Jahre verstrichen sind.
(4) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.

§ 143 Planänderungen vor Fertigstellung des Vorhabens

(1) Soll vor Fertigstellung des Vorhabens der festgestellte Plan geändert werden, bedarf es eines neuen Planfeststellungsverfahrens.
(2) Bei Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung kann die Planfeststellungsbehörde von einem neuen Planfeststellungsverfahren absehen, wenn die Belange anderer nicht berührt werden oder wenn die Betroffenen der Änderung zugestimmt haben.
(3) Führt die Planfeststellungsbehörde in den Fällen des Absatzes 2 oder in anderen Fällen einer Planänderung von unwesentlicher Bedeutung ein Planfeststellungsverfahren durch, so bedarf es keines Anhörungsverfahrens und keiner öffentlichen Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses.

§ 144 Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses

Wird ein Vorhaben, mit dessen Durchführung begonnen worden ist, endgültig aufgegeben, so hat die Planfeststellungsbehörde den Planfeststellungsbeschluß aufzuheben. In dem Aufhebungsbeschluß sind dem Träger des Vorhabens die Wiederherstellung des früheren Zustandes oder geeignete andere Maßnahmen aufzuerlegen, soweit dies zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich ist. Werden solche Maßnahmen notwendig, weil nach Abschluß des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so kann der Träger des Vorhabens durch Beschluß der Planfeststellungsbehörde zu geeigneten Vorkehrungen verpflichtet werden; die hierdurch entstehenden Kosten hat jedoch die Eigentümerin oder der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, daß die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind.

§ 145 Zusammentreffen mehrerer Vorhaben

(1) Treffen mehrere selbständige Vorhaben, für deren Durchführung Planfeststellungsverfahren vorgeschrieben sind, derart zusammen, daß für diese Vorhaben oder für Teile von ihnen nur eine einheitliche Entscheidung möglich ist, so findet für diese Vorhaben oder für deren Teile nur ein Planfeststellungsverfahren statt.
(2) Zuständigkeiten und Verfahren richten sich nach den Rechtsvorschriften über das Planfeststellungsverfahren, das für diejenige Anlage vorgeschrieben ist, die einen größeren Kreis öffentlich-rechtlicher Beziehungen berührt. Bestehen Zweifel, welche Rechtsvorschrift anzuwenden ist, so entscheidet, falls nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften mehrere Landesbehörden in den Geschäftsbereichen mehrerer oberster Landesbehörden zuständig sind, die Landesregierung, sonst die zuständige oberste Landesbehörde. Bestehen Zweifel, welche Rechtsvorschrift anzuwenden ist, und sind nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften eine Bundesbehörde und eine Landesbehörde zuständig, so führen, falls sich die obersten Bundes- und Landesbehörden nicht einigen, die Bundesregierung und die Landesregierung das Einvernehmen darüber herbei, welche Rechtsvorschrift anzuwenden ist.

Unterabschnitt 3 Zustellungsverfahren

§ 146 Ausdrückliche Anordnung der Zustellung

(1) Zuzustellen ist nach diesem Gesetz, wenn die Zustellung durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung bestimmt ist.
(2) Für die Zustellung gelten die §§ 147 bis 155 und, soweit sich aus ihnen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes.

§ 147 Allgemeines

(1) Zustellung ist die Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Dokuments in der in diesem Gesetz bestimmten Form.
(2) Die Zustellung wird durch einen Erbringer von Postdienstleistungen (Post), einen nach § 17 des De-Mail-Gesetzes akkreditierten Diensteanbieter oder durch die Behörde ausgeführt. Daneben gelten die in den §§ 154 und 155 geregelten Sonderarten der Zustellung.
(3) Die Behörde hat die Wahl zwischen den einzelnen Zustellungsarten. § 150 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 bleibt unberührt.
(4) Der Bekanntgabe eines schriftlichen Dokumentes im Sinne des Absatzes 1 steht die Bekanntgabe eines Schriftstückes gleich, das inhaltlich durch die zugrunde liegende Verfügung gedeckt ist und den Namen derjenigen Person, die die Verfügung unterzeichnet hat, wiedergibt.

§ 148 Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde

(1) Soll durch die Post mit Zustellungsurkunde zugestellt werden, übergibt die Behörde der Post den Zustellungsauftrag, das zuzustellende Dokument in einem verschlossenen Umschlag und einen vorbereiteten Vordruck einer Zustellungsurkunde.
(2) Für die Ausführung der Zustellung gelten die §§ 177 bis 182 der Zivilprozessordnung entsprechend. Im Falle des § 181 Abs. 1 der Zivilprozessordnung kann das zuzustellende Dokument bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt, niedergelegt werden oder bei der Behörde, die den Zustellungsauftrag erteilt hat, wenn sie ihren Sitz an einem der vorbezeichneten Orte hat. Für die Zustellungsurkunde, den Zustellungsauftrag, den verschlossenen Umschlag nach Absatz 1 und die schriftliche Mitteilung nach § 181 Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung sind die Vordrucke nach der Zustellungsvordruckverordnung vom 12. Februar 2002 (BGBl. I S. 671), geändert durch Verordnung vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 619), zu verwenden.

§ 149 Zustellung durch die Post mittels Einschreiben

(1) Ein Dokument kann durch die Post mittels Einschreiben durch Übergabe oder durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden.
(2) Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein. Im Übrigen gilt das Dokument am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen. Der Tag der Aufgabe zur Post ist in den Akten zu vermerken.

§ 150 Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis

(1) Bei der Zustellung durch die Behörde händigt die oder der zustellende Bedienstete das Dokument der Empfängerin oder dem Empfänger in einem verschlossenen Umschlag aus. Das Dokument kann auch offen ausgehändigt werden, wenn keine schutzwürdigen Interessen der Empfängerin oder des Empfängers entgegenstehen. Die Empfängerin oder der Empfänger hat ein mit dem Datum der Aushändigung versehenes Empfangsbekenntnis zu unterschreiben. Die Bedienstete oder der Bedienstete vermerkt das Datum der Zustellung auf dem Umschlag des auszuhändigenden Dokumentes oder bei offener Aushändigung auf dem Dokument selbst.
(2) Die §§ 177 bis 181 der Zivilprozessordnung sind anzuwenden. Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken:
1.
im Fall der Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen nach § 178 der Zivilprozessordnung der Grund, der diese Art der Zustellung rechtfertigt,
2.
im Fall der Zustellung bei verweigerter Annahme nach § 179 der Zivilprozessordnung, wer die Annahme verweigert hat und dass das Dokument am Ort der Zustellung zurückgelassen oder an die Absenderin oder den Absender zurückgesandt wurde sowie der Zeitpunkt und der Ort der verweigerten Annahme,
3.
in den Fällen der Ersatzzustellung nach den §§ 180 und 181 der Zivilprozessordnung der Grund der Ersatzzustellung sowie, wann und wo das Dokument in einen Briefkasten eingelegt oder sonst niedergelegt und in welcher Weise die Niederlegung schriftlich mitgeteilt wurde.
Im Falle des § 181 Abs. 1 der Zivilprozessordnung kann das zuzustellende Dokument bei der Behörde, die den Zustellungsauftrag erteilt hat, niedergelegt werden, wenn diese Behörde ihren Sitz am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichtes hat, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt.
(3) Zur Nachtzeit, an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen darf nach den Absätzen 1 und 2 im Inland nur mit schriftlicher oder elektronischer Erlaubnis der Behördenleiterin oder des Behördenleiters zugestellt werden. Die Erlaubnis ist bei der Zustellung abschriftlich mitzuteilen. Eine Zustellung, bei der diese Vorschriften nicht beachtet sind, ist wirksam, wenn die Annahme nicht verweigert wird.
(4) Das Dokument kann an Behörden, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, an Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte, Patentanwältinnen oder Patentanwälte, Notarinnen oder Notare, Steuerberaterinnen oder Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüferinnen oder Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüferinnen oder Buchprüfer, Steuerberatungsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften auch auf andere Weise, auch elektronisch, gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden.
(5) Ein elektronisches Dokument kann im Übrigen unbeschadet des Absatzes 4 elektronisch zugestellt werden, soweit die Empfängerin oder der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet; es ist elektronisch zuzustellen, wenn auf Grund einer Rechtsvorschrift ein Verfahren auf Verlangen der Empfängerin oder des Empfängers in elektronischer Form abgewickelt wird. Für die Übermittlung ist das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter zu schützen.
(6) Bei der elektronischen Zustellung ist die Übermittlung mit dem Hinweis „Zustellung gegen Empfangsbekenntnis" einzuleiten. Die Übermittlung muss die absendende Behörde, den Namen und die Anschrift der Zustellungsadressatin oder des Zustellungsadressaten sowie den Namen der oder des Bediensteten erkennen lassen, die oder der das Dokument zur Übermittlung aufgegeben hat.
(7) Zum Nachweis der Zustellung nach Absatz 4 und 5 genügt das mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis, das an die Behörde durch die Post oder elektronisch zurückzusenden ist. Ein elektronisches Dokument gilt in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 Halbsatz 2 am dritten Tag nach der Absendung an den von der Empfängerin oder dem Empfänger hierfür eröffneten Zugang als zugestellt, wenn der Behörde nicht spätestens an diesem Tag ein Empfangsbekenntnis nach Satz 1 zugeht. Satz 2 gilt nicht, wenn die Empfängerin oder der Empfänger nachweist, dass das Dokument nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Die Empfängerin oder der Empfänger ist in den Fällen des Absatzes 5 Satz 2 vor der Übermittlung über die Rechtsfolgen nach den Sätzen 2 und 3 zu belehren. Zum Nachweis der Zustellung ist von der absendenden Behörde in den Akten zu vermerken, zu welchem Zeitpunkt und an welchen Zugang das Dokument gesendet wurde. Die Empfängerin oder der Empfänger ist über den Eintritt der Zustellungsfiktion nach Satz 2 zu benachrichtigen.

§ 150a Elektronische Zustellung gegen Abholbestätigung über De-Mail-Dienste

(1) Die elektronische Zustellung kann unbeschadet des § 150 Absatz 4 und 5 durch Übermittlung der nach § 17 des De-Mail-Gesetzes akkreditierten Diensteanbieter gegen Abholbestätigung nach § 5 Absatz 9 des De-Mail-Gesetzes an das De-Mail-Postfach der Empfängerin oder des Empfängers erfolgen. Für die Zustellung nach Satz 1 ist § 150 Absatz 4 und 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Empfangsbekenntnisses die Abholbestätigung tritt.
(2) Der nach § 17 des De-Mail-Gesetzes akkreditierte Diensteanbieter hat eine Versandbestätigung nach § 5 Absatz 7 des De-Mail-Gesetzes und eine Abholbestätigung nach § 5 Absatz 9 des De-Mail-Gesetzes zu erzeugen. Er hat diese Bestätigungen unverzüglich der absendenden Behörde zu übermitteln.
(3) Zum Nachweis der elektronischen Zustellung genügt die Abholbestätigung nach § 5 Absatz 9 des De-Mail-Gesetzes. Für diese gelten § 371 Absatz 1 Satz 2 und § 371a Absatz 3 der Zivilprozessordnung.
(4) Ein elektronisches Dokument gilt in den Fällen des § 150 Absatz 5 Satz 1 am dritten Tag nach der Absendung an das De-Mail-Postfach der Empfängerin oder des Empfängers als zugestellt, wenn sie oder er dieses Postfach als Zugang eröffnet hat und der Behörde nicht spätestens an diesem Tag eine elektronische Abholbestätigung nach § 5 Absatz 9 des De-Mail-Gesetzes zugeht. Satz 1 gilt nicht, wenn die Empfängerin oder der Empfänger nachweist, dass das Dokument nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Die Empfängerin oder der Empfänger ist in den Fällen des § 150 Absatz 5 Satz 1 vor der Übermittlung über die Rechtsfolgen nach den Sätzen 1 und 2 zu belehren. Als Nachweis der Zustellung nach Satz 1 dient die Versandbestätigung nach § 5 Absatz 7 des De-Mail-Gesetzes oder ein Vermerk der absendenden Behörde in den Akten, zu welchem Zeitpunkt und an welches De-Mail-Postfach das Dokument gesendet wurde. Die Empfängerin oder der Empfänger ist über den Eintritt der Zustellungsfiktion nach Satz 1 elektronisch zu benachrichtigen.

§ 151 Zustellung an gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter

(1) Bei Geschäftsunfähigen oder beschränkt Geschäftsfähigen ist an ihre gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertreter zuzustellen. Gleiches gilt bei Personen, für die eine rechtliche Betreuerin oder ein rechtlicher Betreuer bestellt ist, soweit der Aufgabenkreis der Betreuerin oder des Betreuers reicht. Das zugestellte Dokument ist der betreuten Person nach Wahl der Behörde abschriftlich mitzuteilen oder elektronisch zu übermitteln.
(2) Bei Behörden wird an die Behördenleiterin oder den Behördenleiter, bei juristischen Personen, nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Zweckvermögen an ihre gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertreter zugestellt.
(3) Bei mehreren gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertreter oder Behördenleiterinnen oder Behördenleiter genügt die Zustellung an einen von ihnen.
(4) Die oder der zustellende Bedienstete braucht nicht zu prüfen, ob die Anschrift den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 entspricht.

§ 152 Zustellung an Bevollmächtigte

(1) Zustellungen können an die oder den allgemeinen oder für bestimmte Angelegenheiten bestellte Bevollmächtigte oder bestellten Bevollmächtigten gerichtet werden. Sie sind an sie oder ihn zu richten, wenn sie oder er schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. Ist eine Bevollmächtigte oder ein Bevollmächtigter für mehrere Beteiligte bestellt, genügt die Zustellung eines Dokumentes an sie oder ihn für alle Beteiligten.
(2) Einer oder einem Zustellungsbevollmächtigten mehrerer Beteiligter sind so viele Ausfertigungen oder Abschriften zuzustellen, als Beteiligte vorhanden sind.

§ 153 Heilung von Zustellungsmängeln

Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokumentes nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es der oder dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist, im Fall des § 150 Abs. 5 in dem Zeitpunkt, in dem die Empfängerin oder der Empfänger das Empfangsbekenntnis zurückgesandt hat.

§ 154 Zustellung im Ausland

(1) Eine Zustellung im Ausland erfolgt
1.
durch Einschreiben mit Rückschein, soweit die Zustellung von Dokumenten unmittelbar durch die Post völkerrechtlich zulässig ist,
2.
auf Ersuchen der Behörde durch die Behörden des fremden Staates oder durch die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland,
3.
auf Ersuchen der Behörde durch das Auswärtige Amt an eine Person, die das Recht der Immunität genießt und zu einer Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gehört, sowie an Familienangehörige einer solchen Person, wenn diese das Recht der Immunität genießen, oder
4.
durch Übermittlung elektronischer Dokumente, soweit dies völkerrechtlich zulässig ist.
(2) Zum Nachweis der Zustellung nach Absatz 1 Nr. 1 genügt der Rückschein. Die Zustellung nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 wird durch das Zeugnis der ersuchten Behörde nachgewiesen. Der Nachweis der Zustellung nach Absatz 1 Nr. 4 richtet sich nach § 150 Abs. 7 Satz 1 bis 3 und 5 sowie nach § 150a Absatz 3 und 4 Satz 1, 2 und 4.
(3) Die Behörde kann bei der Zustellung nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 anordnen, dass die Person, an die zugestellt werden soll, innerhalb einer angemessenen Frist eine Zustellungsbevollmächtigte oder einen Zustellungsbevollmächtigten benennt, die oder der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat. Wird keine Zustellungsbevollmächtigte oder kein Zustellungsbevollmächtigter benannt, können spätere Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung dadurch bewirkt werden, dass das Dokument unter der Anschrift der Person, an die zugestellt werden soll, zur Post gegeben wird. Das Dokument gilt am siebenten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es die Empfängerin oder den Empfänger nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erreicht hat. Die Behörde kann eine längere Frist bestimmen. In der Anordnung nach Satz 1 ist auf diese Rechtsfolgen hinzuweisen. Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Dokument zur Post gegeben wurde. Wird das Verwaltungsverfahren über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften dieses Gesetzes abgewickelt, finden die Sätze 1 bis 6 keine Anwendung.

§ 155 Öffentliche Zustellung

(1) Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn
1.
der Aufenthaltsort der Empfängerin oder des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an eine Vertreterin oder einen Vertreter oder an eine Zustellungsbevollmächtigte oder einen Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist oder
2.
sie im Fall des § 154 nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht.
Die Anordnung über die öffentliche Zustellung trifft eine zeichnungsbefugte Bedienstete oder ein zeichnungsbefugter Bediensteter.
(2) Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung an der Stelle, die von der Behörde hierfür allgemein bestimmt ist, oder durch Veröffentlichung einer Benachrichtigung im Amtsblatt für Schleswig-Holstein. Die Benachrichtigung muss
1.
die Behörde, für die zugestellt wird,
2.
den Namen und die letzte bekannte Anschrift der Zustellungsadressatin oder des Zustellungsadressaten,
3.
das Datum und das Aktenzeichen des Dokumentes sowie
4.
die Stelle, wo das Dokument eingesehen werden kann,
erkennen lassen. Die Benachrichtigung muss den Hinweis enthalten, dass das Dokument öffentlich zugestellt wird und Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Bei der Zustellung einer Ladung muss die Benachrichtigung den Hinweis enthalten, dass das Dokument eine Ladung zu einem Termin enthält, dessen Versäumung Rechtsnachteile zur Folge haben kann. In den Akten ist zu vermerken, wann und wie die Benachrichtigung bekannt gemacht wurde. Das Dokument gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind.

§§ 156 bis 161

(gestrichen)

Abschnitt III Öffentliche Sicherheit

Unterabschnitt 1 Aufgaben und Zuständigkeit

§ 162 Aufgaben

(1) Das Land, die Gemeinden, die Kreise und die Ämter haben die Aufgabe, von der Allgemeinheit oder der einzelnen Person Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit bedroht wird (Gefahrenabwehr).
(2) Der Schutz privater Rechte gehört zur Gefahrenabwehr, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne die Hilfe die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert wird.
(3) Die Gefahrenabwehr wird als Landesaufgabe von den Gemeinden, Kreisen und Ämtern zur Erfüllung nach Weisung wahrgenommen.
(4) Für die Gefahrenabwehr gelten die §§ 163 bis 227a und, soweit sich aus ihnen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes.

§ 163 Ordnungsbehörden und Polizei

(1) Die Gefahrenabwehr obliegt den Ordnungsbehörden und der Polizei.
(2) Die Ordnungsbehörden und die Polizei haben ferner diejenigen Aufgaben zu erfüllen, die ihnen durch besondere Rechtsvorschriften übertragen sind. Soweit für die Durchführung dieser Aufgaben die besonderen Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmen, gelten die §§ 163 bis 227a nach Maßgabe der §§ 165 und 168.

§ 164 Begriff der Ordnungsbehörden und der Polizei

(1) Ordnungsbehörden sind
1.
die Ministerien im Rahmen ihres Geschäftsbereichs (Landesordnungsbehörden),
2.
die Landrätin oder der Landrat für die Kreise, die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister für die kreisfreien Städte (Kreisordnungsbehörden),
3.
die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister für die amtsfreien Gemeinden, die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher für die Ämter (örtliche Ordnungsbehörden),
4.
die Landesbehörden, denen Aufgaben der Gefahrenabwehr durch besondere Rechtsvorschriften übertragen sind (Sonderordnungsbehörden).
(2) Polizei im Sinne dieses Gesetzes sind die nach Landesrecht errichteten Behörden der Polizei.

§ 165 Sachliche Zuständigkeit der Ordnungsbehörden

(1) Für die Gefahrenabwehr sind die Ordnungsbehörden zuständig, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
(2) Sachlich zuständig ist die örtliche Ordnungsbehörde, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Das fachlich zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration durch Verordnung die Zuständigkeit auf die Landes-, Kreis- oder Sonderordnungsbehörden übertragen.
(3) Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jedoch jede örtlich zuständige Ordnungsbehörde auch sachlich zuständig. Dies gilt nicht für Sonderordnungsbehörden. Die nach Absatz 2 zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.
(4) Die für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr zuständigen Ordnungsbehörden sind unbeschadet der Zuständigkeit der Polizei befugt, die hierfür erforderliche Überwachung des Verkehrs vorzunehmen.
(5) Neben den örtlichen Ordnungsbehörden sind auch die Landes- und Kreisordnungsbehörden, neben den Kreisordnungsbehörden auch die Landesordnungsbehörden für den Erlaß von Verordnungen über die öffentliche Sicherheit (§ 175) zuständig, wenn sie eine einheitliche Regelung für ihren Bezirk oder für Teile ihres Bezirks für erforderlich halten. Sie können insoweit ihrer Verordnung entgegenstehende oder inhaltsgleiche Vorschriften der nachgeordneten Ordnungsbehörde aufheben.

§ 166 Örtliche Zuständigkeit der Ordnungsbehörden

(1) Örtlich zuständig ist im Bereich ihrer sachlichen Zuständigkeit die Ordnungsbehörde, in deren Bezirk die zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden.
(2) Ist es zweckmäßig, eine Angelegenheit in benachbarten Bezirken einheitlich zu regeln, so kann die gemeinsame Fachaufsichtsbehörde eine der beteiligten Ordnungsbehörden für allein zuständig erklären.
(3) Ist die nach Absatz 1 zuständige Ordnungsbehörde nicht ohne eine Verzögerung, durch die der Erfolg des Eingreifens beeinträchtigt würde, zu erreichen, so ist für unaufschiebbare Maßnahmen eine örtlich zuständige Ordnungsbehörde der angrenzenden Bezirke zuständig. Die nach Absatz 1 zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.
(4) Das fachlich zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration durch Verordnung die örtliche Zuständigkeit der Ordnungsbehörden abweichend von den Absätzen 1 und 3 regeln.

§ 167 Selbsteintrittsrecht der unteren Fachaufsichtsbehörden

Die unteren Fachaufsichtsbehörden können, wenn es den Umständen nach erforderlich ist, anstelle der örtlichen Ordnungsbehörden tätig werden. Sie haben die zuständige örtliche Ordnungsbehörde unverzüglich zu unterrichten.

§ 168 Sachliche Zuständigkeit der Polizei

(1) Die Polizei hat
1.
Gefahren für die öffentliche Sicherheit festzustellen und aus gegebenem Anlaß zu ermitteln;
2.
die zuständige Ordnungsbehörde über alle Vorgänge unverzüglich zu unterrichten, die deren Eingreifen erfordern oder für deren Entschließung von Bedeutung sein können;
3.
im Einzelfall zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit selbständig diejenigen Maßnahmen zu treffen, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen für unaufschiebbar hält.
(2) Ferner hat die Polizei im Einzelfall
1.
Vollzugsmaßnahmen auf Ersuchen der Ordnungsbehörden durchzuführen, soweit der Vollzug durch die Ordnungsbehörde erfolglos geblieben oder unangebracht ist (Vollzugshilfe);
2.
Ermittlungsmaßnahmen auf Ersuchen der Ordnungsbehörden durchzuführen (Ermittlungshilfe).
Auf die Vollzugs- und Ermittlungshilfe finden § 33 Abs. 2 und 5, § 34 Abs. 2 und § 35 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(3) Abweichende Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 169 Örtliche Zuständigkeit der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten

Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte sind befugt, Amtshandlungen im gesamten Landesgebiet und in den Hoheitsgewässern vorzunehmen. Sie leisten jedoch ihren Dienst in der Regel nur innerhalb des Dienstbezirks, dem sie zugeteilt sind. Soweit sie im Bezirk einer Behörde der Polizei tätig werden, der sie nicht zugeteilt sind, gelten ihre dienstlichen Handlungen als Maßnahmen dieser Behörde.

§ 170 Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die nicht in einem Dienstverhältnis zum Land Schleswig-Holstein stehen

(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die nicht in einem Dienstverhältnis zum Land Schleswig-Holstein stehen, können in Schleswig-Holstein Amtshandlungen vornehmen
1.
auf Anforderung oder mit Zustimmung der zuständigen schleswig-holsteinischen Behörde;
2.
in den Fällen des Artikels 35 Abs. 2 und 3 und des Artikels 91 Abs. 1 des Grundgesetzes;
3.
zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr, zur Verfolgung von Straftaten auf frischer Tat sowie zur Verfolgung und Wiederergreifung Entwichener, wenn die zuständige schleswig-holsteinische Behörde die erforderlichen Maßnahmen nicht rechtzeitig treffen kann;
4.
zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben im Zusammenhang mit Transporten von Personen oder von Sachen;
5.
zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten und zur Gefahrenabwehr in den durch Verwaltungsabkommen, Staatsvertrag oder Gesetz geregelten Fällen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 bis 5 ist die zuständige Polizeidienststelle unverzüglich zu unterrichten. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 sind die Straftäterinnen und Straftäter oder die Entwichenen der zuständigen schleswig-holsteinischen Polizeidienststelle unverzüglich zu übergeben; dies gilt nicht, wenn die Ergreifung durch eine Polizeivollzugsbeamtin oder einen Polizeivollzugsbeamten eines anderen Landes oder des Bundes erfolgt.
(2) Werden Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte nach Absatz 1 tätig, haben sie die gleichen Befugnisse wie Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des Landes Schleswig-Holstein. Ihre Maßnahmen gelten als Maßnahmen derjenigen Polizeibehörde, in deren örtlichem und sachlichem Zuständigkeitsbereich sie tätig geworden sind. Sie unterliegen insoweit deren Weisungen.
(3) Besondere Rechtsvorschriften über die Zuständigkeit von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Bundes bleiben unberührt.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten für Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte des Bundes und für Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamte der Zollverwaltung, denen der Gebrauch von Schusswaffen bei Anwendung des unmittelbaren Zwangs nach dem Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes vom 10. März 1961 (BGBl. I S. 165), zuletzt geändert durch Artikel 43 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), gestattet ist, entsprechend. Das Gleiche gilt für ausländische Bedienstete von Polizeibehörden und Polizeidienststellen, soweit völkerrechtliche Vereinbarungen oder der Beschluss des Rates 2008/615/JI
3
dies vorsehen oder das für Inneres zuständige Ministerium Amtshandlungen dieser Polizeibehörden oder Polizeidienststellen allgemein oder im Einzelfall zustimmt.
Fußnoten
3)
Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210 S. 1).

§ 171 Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten außerhalb Schleswig-Holsteins

(1) Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Schleswig-Holstein dürfen außerhalb des Landes nur unter den Voraussetzungen, die § 170 Abs. 1 entsprechen, und im Falle des Artikels 91 Abs. 2 des Grundgesetzes sowie nur dann tätig werden, wenn das dort geltende Recht es vorsieht. Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland dürfen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des Landes Schleswig-Holstein tätig werden, soweit völkerrechtliche Vereinbarungen oder der Beschluss des Rates 2008/615/JI dies vorsehen oder das für Inneres zuständige Ministerium allgemein oder im Einzelfall zustimmt; sie haben die danach vorgesehenen Rechte und Pflichten.
(2) Einer Anforderung von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Schleswig-Holstein durch ein anderes Land oder durch den Bund ist zu entsprechen, wenn die Anforderung alle für die Entscheidung wesentlichen Merkmale des Einsatzauftrages enthält und soweit nicht die Verwendung der Polizei im eigenen Lande dringlicher ist als die Unterstützung der Polizei des anderen Landes oder des Bundes. Satz 1 gilt für die Anforderung durch eine ausländische Polizeibehörde oder Polizeidienststelle entsprechend, soweit völkerrechtliche Vereinbarungen oder der Beschluss des Rates 2008/615/JI dies vorsehen.

§ 172 Zusammenarbeit von Ordnungsbehörden und Polizei

Die Ordnungsbehörden und die Polizei arbeiten im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit zusammen und unterrichten sich gegenseitig über Vorkommnisse und Maßnahmen von Bedeutung. Näheres, insbesondere über die Zusammenarbeit im Rahmen der Vollzugs- und Ermittlungshilfe, regelt das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration durch Verwaltungsvorschrift.

Unterabschnitt 2 Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit

I. Allgemeine Vorschriften

§ 173 Rechtsgrundlage

(1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei führen die Aufgabe der Gefahrenabwehr nach den hierfür erlassenen besonderen Gesetzen und Verordnungen durch.
(2) Nur soweit solche besonderen Gesetze und Verordnungen fehlen oder eine abschließende Regelung nicht enthalten, gelten für die Durchführung der Gefahrenabwehr die §§ 174 bis 227.

§ 174 Allgemeiner Grundsatz

Die Ordnungsbehörden und die Polizei haben im Rahmen der geltenden Gesetze die nach pflichtgemäßem Ermessen notwendigen Maßnahmen zu treffen, um von der Allgemeinheit oder der einzelnen Person Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit bedroht wird.

§ 175 Verordnungen über die öffentliche Sicherheit

(1) Die Landes-, Kreis- und örtlichen Ordnungsbehörden können als Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit Verordnungen erlassen (Verordnungen über die öffentliche Sicherheit).
(2) Für den Erlaß von Verordnungen über die öffentliche Sicherheit gilt § 73 entsprechend.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Verordnung nach Absatz 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Die Verweisung ist nicht erforderlich, soweit die Vorschrift der Verordnung vor dem 1. Januar 1975 erlassen worden ist.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(5) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Vorbereitung oder Begehung verwendet worden sind, können eingezogen werden, soweit die Verordnung nach Absatz 1 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Vorschrift verweist.

§ 176 Verwaltungsakte (Verfügungen)

(1) Verwaltungsakte als Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, die in die Rechte der einzelnen Person eingreifen, sind, sofern nicht die nachfolgenden Vorschriften, ein besonderes Gesetz oder eine Verordnung über die öffentliche Sicherheit die Befugnisse der Polizei und der Ordnungsbehörden besonders regeln, nur zulässig, soweit sie
1.
zur Beseitigung einer Störung der öffentlichen Sicherheit oder
2.
zur Abwehr einer im einzelnen Falle bevorstehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit
erforderlich sind.
(2) § 58 Abs. 4 gilt entsprechend.

II. Personenbezogene Daten

1. Allgemeiner Grundsatz

§ 177 Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Personenbezogene Daten dürfen zum Zwecke der Gefahrenabwehr nur verarbeitet werden, soweit dies durch Gesetz ausdrücklich zugelassen ist oder die betroffene Person eingewilligt hat oder offensichtlich ist, dass die Verarbeitung im Interesse der betroffenen Person liegt und sie einwilligen würde. Die Erhebung personenbezogener Daten mit Einwilligung der betroffenen Person ist unter Beachtung des § 27 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) unbeschadet spezieller Rechtsvorschriften nur dann zulässig, wenn die betroffene Person eine echte Wahlfreiheit hat und nicht aufgefordert oder angewiesen wird, einer rechtlichen Verpflichtung nachzukommen; die betroffene Person ist auf die Freiwilligkeit hinzuweisen.
(2) Soweit nach diesem Gesetz personenbezogene Daten verarbeitet werden, dürfen besondere Kategorien personenbezogener Daten nur unter Beachtung von § 12 Absatz 2 und 3 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) und § 24 Absatz 2 LDSG verarbeitet werden. §§ 13 und 26 LDSG bleiben unberührt.
(3) Werden personenbezogene Daten mit Einwilligung der betroffenen Person verarbeitet, so ist dies nur zu dem Zweck zulässig, für den die Einwilligung erteilt worden ist.
(4) Das LDSG findet ergänzende Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts Besonderes geregelt ist. Im Übrigen gilt die Verordnung (EU) 2016/679.

2. Datenerhebung

§ 178 Grundsätze der Datenerhebung

(1) Personenbezogene Daten sind bei der betroffenen Person zu erheben. Sie können bei Behörden, öffentlichen Stellen oder bei Dritten erhoben werden, wenn die Erhebung bei der betroffenen Person nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist oder durch sie die Erfüllung der jeweiligen polizeilichen oder ordnungsbehördlichen Aufgabe erheblich erschwert oder gefährdet werden würde.
(2) Personenbezogene Daten sind offen zu erheben. Eine Erhebung, die nicht als polizeiliche oder ordnungsbehördliche Maßnahme erkennbar sein soll, ist nur zulässig, wenn ohne sie die Erfüllung polizeilicher oder ordnungsbehördlicher Aufgaben erheblich gefährdet werden würde oder wenn anzunehmen ist, daß dies den überwiegenden Interessen der betroffenen Person entspricht. In diesem Falle ist die betroffene Person zu benachrichtigen, wenn die Daten in einer Datei gespeichert oder an Dritte übermittelt werden. Die Benachrichtigung kann zurückgestellt werden, solange das Ziel oder der Zweck der Maßnahme gefährdet wäre. Sie unterbleibt, wenn sich an den auslösenden Sachverhalt ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die betroffene Person anschließt.
(3) Werden personenbezogene Daten bei der betroffenen Person oder bei Dritten erhoben, sind diese auf die Freiwilligkeit ihrer Auskunft, auf bestehende Auskunftsverweigerungsrechte und auf Verlangen auf die Rechtsgrundlage für die Erhebung hinzuweisen.

§ 179 Voraussetzungen der Datenerhebung

(1) Personenbezogene Daten über
1.
die in den §§ 218 und 219 genannten Personen und unter den Voraussetzungen des § 220 die dort genannten Personen,
2.
geschädigte, hilflose oder vermißte Personen sowie deren Angehörige, gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter oder Vertrauenspersonen,
3.
gefährdete Personen und
4.
Zeugen, Hinweisgeber oder sonstige Auskunftspersonen
können erhoben werden, soweit dies zur Abwehr einer im einzelnen Falle bevorstehenden Gefahr erforderlich ist.
(2) Wenn Tatsachen dafür sprechen, dass ein Verbrechen begangen werden soll oder ein Vergehen gewerbsmäßig, gewohnheitsmäßig, serienmäßig, bandenmäßig oder mittels Täterschaft und Teilnahme organisiert begangen werden soll, können personenbezogene Daten erhoben werden über
1.
Personen, bei denen Tatsachen dafür sprechen, dass sie solche Straftaten begehen oder sich hieran beteiligen werden,
2.
Personen, bei denen Tatsachen dafür sprechen, dass sie Opfer solcher Straftaten werden, oder
3.
Zeugen, Hinweisgeber oder sonstige Auskunftspersonen, die dazu beitragen können, den Sachverhalt solcher Straftaten aufzuklären.
(3) Allgemeine Erfahrungssätze ohne Bezug zum jeweiligen Geschehen sind keine Tatsachen im Sinne der Vorschriften über die Datenerhebung.
(4) Zur Vorbereitung für die Hilfeleistung und das Handeln in Gefahrfällen können von
1.
Personen, deren besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten zur Gefahrenabwehr benötigt werden,
2.
Verantwortlichen für Anlagen oder Einrichtungen, von denen eine erhebliche Gefahr ausgehen kann,
3.
Verantwortlichen für gefährdete Anlagen oder Einrichtungen und
4.
Verantwortlichen für Veranstaltungen in der Öffentlichkeit, die nicht dem Versammlungsgesetz unterliegen,
Namen, Vornamen, akademische Grade, Anschriften, Telefonnummern und andere personenbezogene Daten über die Erreichbarkeit sowie nähere Angaben über die Zugehörigkeit zu einer der genannten Personengruppen aus allgemein zugänglichen Quellen, bei Behörden oder aufgrund freiwilliger Angaben erhoben werden. Eine verdeckte Datenerhebung ist nicht zulässig. Kommt es im Zusammenhang mit einem Gefahrenfall zur Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, so dürfen die nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 erhobenen personenbezogenen Daten zur Verfolgung einer solchen Straftat oder Ordnungswidrigkeit verarbeitet werden. Werden die nach Satz 1 Nr. 4 erhobenen personenbezogenen Daten nicht nach Satz 3 verarbeitet, sind sie spätestens einen Monat nach Beendigung des Anlasses zu löschen.
(5) Die Polizei kann Anrufe über Notrufeinrichtungen aufzeichnen. Im Übrigen ist eine Aufzeichnung von Anrufen zulässig, soweit sie zur polizeilichen Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Aufzeichnungen sind spätestens zwei Monate nach ihrer Erhebung zu löschen, es sei denn, die Daten werden zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder zur Abwehr von Gefahren benötigt.

§ 180 Befragung und Auskunftspflicht, polizeiliche Anhalte- und Sichtkontrollen

(1) Personen dürfen befragt werden, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, daß sie Angaben machen können, die für die Aufgabenerfüllung nach § 162 erforderlich sind. Die Ordnungsbehörden und die Polizei dürfen Personen zum Zwecke der Befragung kurzfristig anhalten.
(2) Eine Person, die nach Absatz 1 befragt wird, hat die erforderlichen Angaben zu leisten und, falls dies zur Abwehr einer im einzelnen Falle bevorstehenden Gefahr notwendig ist, auf Frage auch Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Wohnanschrift und Staatsangehörigkeit anzugeben. § 136 a Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie Abs. 2 und 3 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend. Unter den in den §§ 52 bis 55 der Strafprozeßordnung genannten Voraussetzungen ist die betroffene Person zur Verweigerung der Auskunft zur Sache berechtigt. Dies gilt nicht, wenn die Auskunft für die Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist. Auskünfte, die nach Satz 4 erlangt werden, dürfen nur zu Zwecken der Gefahrenabwehr verwendet werden.
(3) Die Polizei darf im öffentlichen Verkehrsraum zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung, bei denen Schaden für Leib, Leben oder Freiheit oder gleichgewichtiger Schaden für Sach- oder Vermögenswerte oder die Umwelt zu erwarten sind, Personen kurzzeitig anhalten und mitgeführte Fahrzeuge einschließlich deren Kofferräume oder Ladeflächen in Augenschein nehmen. Inaugenscheinnahme ist die optische Wahrnehmung ohne Durchsuchung; § 206 bleibt unberührt. Maßnahmen nach Satz 1 werden durch die Leiterin oder den Leiter des Landespolizeiamtes, des Landeskriminalamtes oder einer Polizeidirektion angeordnet, soweit Tatsachen, insbesondere dokumentierte polizeiliche Lageerkenntnisse, dies erfordern, weil sie auf einen Kriminalitätsschwerpunkt hindeuten und anzunehmen ist, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorliegt. In der schriftlich zu begründenden Anordnung ist die Maßnahme in örtlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht auf den für die vorbeugende Bekämpfung der in Satz 1 aufgeführten Kriminalität erforderlichen Umfang zu beschränken. Die Anordnung soll vorab in geeigneter Weise bekannt gemacht werden, es sei denn, ihr Zweck wird dadurch gefährdet. Die Anordnung ist zunächst auf maximal 28 Tage zu befristen. Für jede Verlängerung bedarf es einer richterlichen Entscheidung. Eine Verlängerung um jeweils maximal weitere 28 Tage ist zulässig, soweit die Voraussetzungen weiterhin vorliegen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Landespolizeiamt, das Landeskriminalamt seinen oder die Polizeidirektion ihren Sitz hat.

§ 180a Bestandsdatenauskunft

(1) Die Polizei darf von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt (Diensteanbieter), Auskunft über Bestandsdaten gemäß § 3 Nummer 6 des Telekommunikationsgesetzes und über die nach § 172 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten verlangen (§ 174 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes), soweit dies zur Abwehr einer im einzelnen Falle bevorstehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. Das vom Telekommunikationsgesetz zum Inhalt und zur Übermittlung des Auskunftsverlangens an die Diensteanbieter vorgegebene Verfahren findet Anwendung (§ 174 Absatz 2 des Telekommunikationsgesetzes).
(2) Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Absatz 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 174 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes), darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verarbeitung der Daten vorliegen
1.
zur Überwachung der Telekommunikation nach § 185a oder
2.
zur Sicherstellung von nicht mehr dem Schutz des Artikel 10 des Grundgesetzes unterliegenden in Endeinrichtungen oder auf Speichereinrichtungen abgelegten Daten nach § 210.
Die Auskunft nach Satz 1 und Absatz 1 darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 174 Absatz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes), soweit dies zur Abwehr einer im einzelnen Falle bevorstehenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person sowie zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr eines gleichgewichtigen Schadens für Sach- oder Vermögenswerte oder für die Umwelt erforderlich ist. Satz 2 gilt bei fest zugewiesenen Internetprotokoll-Adressen sinngemäß.
(3) Aufgrund eines Auskunftsverlangens nach Absatz 1 bis 2 hat der Diensteanbieter die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich und vollständig zu übermitteln. Für seine Entschädigung ist § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
(4) Absatz 1 bis 3 gelten bei an geschäftsmäßig handelnde Anbieter von Telemedien gerichteten Auskunftsverlangen auf Bestandsdaten nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes (§ 22 Absatz 1 Satz 1 und 3 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes) sowie auf die Identifikation der Nutzer und auf das Datum und die Uhrzeit des Beginns und Endes der Verarbeitung beschränkte Daten im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 3 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes (§ 24 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes) entsprechend, soweit dies zur Abwehr einer im einzelnen Falle bevorstehenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person sowie zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr eines gleichgewichtigen Schadens für Sach- oder Vermögenswerte oder für die Umwelt erforderlich ist. Auskunftsverlangen nach Satz 1, die auf als Bestandsdaten erhobene Passwörter oder andere Daten gerichtet sind, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 23 Absatz 1 Satz 1 Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes), sind nur zur Abwehr einer konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person zulässig. Das vom Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz zum Inhalt und zur Übermittlung des Auskunftsverlangens an geschäftsmäßig handelnde Anbieter von Telemedien vorgegebene Verfahren gemäß §§ 22 Absatz 2 und 24 Absatz 2 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes findet Anwendung.

§ 180b Verfahren zur Bestandsdatenauskunft

(1) Auskunftsverlangen nach § 180 a Abs. 2 dürfen nur auf Antrag der Polizei durch das nach § 186 Absatz 6 zuständige Gericht angeordnet werden. Für das Verfahren findet das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung. Der Anhörung der betroffenen Person durch das Gericht bedarf es nicht. Bei Gefahr im Verzug kann die Polizei die Anordnung treffen. In diesem Fall gilt § 186 Absatz 1 Satz 3 bis 5 entsprechend. Satz 1 bis 4 findet keine Anwendung, wenn die Verarbeitung der Daten bereits durch eine gerichtliche Entscheidung gestattet wird. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 6 ist aktenkundig zu machen. Nach Abschluss der Maßnahmen nach § 180 a Abs. 2 ist die betroffene Person von der Polizei zu benachrichtigen und auf die Möglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes hinzuweisen. Die Benachrichtigung erfolgt, soweit und sobald der Zweck der Auskunft nicht vereitelt wird. Die Benachrichtigung nach Satz 8 unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange Dritter oder der betroffenen Person selbst entgegenstehen. Wird die Benachrichtigung nach Satz 9 zurückgestellt oder nach Satz 10 von ihr abgesehen, gilt § 186 Absatz 7 Satz 5 bis 9 entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt bei Auskunftsverlangen nach § 180 a Abs. 4 entsprechend.

§ 181 Identitätsfeststellung

(1) Die Identität einer Person darf zur Abwehr einer im einzelnen Falle bevorstehenden Gefahr festgestellt werden. Darüber hinaus dürfen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte die Identität einer Person feststellen,
1.
wenn sie sich an einem Ort aufhält, für den zu diesem Zeitpunkt Tatsachen dafür sprechen, daß
a)
dort Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben,
b)
sich dort gesuchte Straftäterinnen oder Straftäter verbergen,
2.
wenn sie sich in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder in deren unmittelbarer Nähe aufhält und Tatsachen dafür sprechen, daß in oder an diesem Objekt Straftaten begangen werden sollen, durch die Personen oder diese Objekte gefährdet sind,
3.
wenn sie sich in einem gefährdeten Objekt oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und die zuständige Polizeibehörde für dieses Objekt besondere Schutzmaßnahmen angeordnet hat,
4.
an einer Kontrollstelle, die von der Polizei eingerichtet worden ist, um folgende Straftaten zu verhüten, für deren Begehung Tatsachen sprechen:
a)
die in § 129 a des Strafgesetzbuches (StGB) genannten Straftaten,
b)
eine Straftat nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB,
c)
eine Straftat nach § 255 StGB in der Begehungsform nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 StGB,
5.
die in öffentlichen Einrichtungen des internationalen Verkehrs sowie auf Durchgangsstraßen (Bundesautobahnen, Europastraßen und andere Straßen von erheblicher Bedeutung für die grenzüberschreitende Kriminalität) angetroffen wird und die Identitätsfeststellung zum Zwecke der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität oder von Straftaten von erheblicher Bedeutung, bei denen Schaden für Leib, Leben oder Freiheit oder gleichgewichtiger Schaden für Sach- oder Vermögenswerte oder die Umwelt zu erwarten ist, erforderlich erscheint.
(2) Die Auswahl der von der Identitätsfeststellung betroffenen Person anhand gruppenbezogener Merkmale im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 des Grundgesetzes ohne sachlichen, durch den Zweck der Identitätsfeststellung gerechtfertigten Grund ist unzulässig.
(3) Es dürfen die zur Feststellung der Identität erforderlichen Maßnahmen getroffen werden. Insbesondere kann verlangt werden, daß die betroffene Person Angaben zur Feststellung ihrer Identität macht sowie mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt.
(4) Die Ordnungsbehörden und die Polizei dürfen die betroffene Person zum Zwecke der Identitätsfeststellung anhalten. Wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann, dürfen sie die betroffene Person festhalten, und die Polizei darf darüber hinaus die Person zur Dienststelle verbringen. Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 können die betroffene Person sowie die von ihr mitgeführten Sachen zum Zwecke der Identitätsfeststellung durchsucht werden. Durchsuchungen nach Satz 3 darf nur die Polizei vornehmen. Die betroffene Person darf nicht länger festgehalten werden, als es zur Feststellung ihrer Identität erforderlich ist. Spätestens zwölf Stunden nach dem Verbringen zur Dienststelle muss die Entlassung erfolgen.
(5) Wird eine Person aufgrund des Absatzes 4 Satz 2 festgehalten, ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung herbeizuführen. Dies ist nicht erforderlich, wenn anzunehmen ist, daß die richterliche Entscheidung erst nach Wegfall des Grundes der polizeilichen Maßnahmen ergehen würde. Für die Entscheidung ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Person festgehalten wird. Das Verfahren richtet sich nach Buch 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436).
(6) Maßnahmen dürfen nicht getroffen werden, wenn sie zur Bedeutung der Sache außer Verhältnis stehen.

§ 181a Zuverlässigkeitsüberprüfungen zum Schutz von Veranstaltungen und staatlichen Einrichtungen

(1) Zur Abwehr einer Gefahr für eine Veranstaltung kann eine Zuverlässigkeitsüberprüfung einer Person mit deren Einwilligung durchgeführt werden,
wenn sie privilegierten Zutritt zu einer aufgrund aktueller polizeilicher Lageerkenntnisse im Einzelfall besonders gefährdeten Veranstaltung erhalten soll und nicht dem in § 34a GewO genannten Personenkreis unterfällt. Die Gefährdung der Veranstaltung ergibt sich nicht allein dadurch, dass es sich um eine Großveranstaltung handelt.
(2) Soweit das Landessicherheitsüberprüfungsgesetz oder ein anderes Gesetz keine Sicherheitsüberprüfung vorsieht, kann zur Abwehr einer Gefahr für den Staat und seiner Einrichtungen eine Zuverlässigkeitsüberprüfung einer Person mit deren Einwilligung auch durchgeführt werden, wenn sie
1.
eine Tätigkeit anstrebt
a)
als Bedienstete oder Bediensteter in der Landespolizei oder der Justiz oder
b)
in einer anderen Behörde, bei der sie regelmäßig Zugriff auf Personalaktendaten von Bediensteten der Landespolizei hat;
c)
als Bedienstete der Landesregierung und des Landtages, soweit dies aufgrund ihrer Tätigkeit erforderlich ist;
2.
Dolmetschertätigkeiten für die Landespolizei übernehmen soll oder
3.
unbegleiteten Zutritt zu einer Liegenschaft
a)
der Landespolizei oder der Staatsanwaltschaften oder
b)
der Gerichte außerhalb ihrer regulären Öffnungszeiten erhalten soll, ohne jeweils dort bedienstet zu sein,
4.
Zugang zu Vergabe- und Vertragsunterlagen einer Behörde erhalten soll, aus denen sich sicherheitsrelevante Funktionszusammenhänge ergeben, ohne Bedienstete oder Bediensteter dieser Behörde zu sein.
Im Übrigen kann im besonderen Einzelfall eine Zuverlässigkeitsüberprüfung einer Person mit deren Einwilligung durchgeführt werden, die selbstständige Dienstleistungen zur Unterstützung von sensiblen polizeilichen Aufgaben erbringen soll.
(3) Die Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung erfolgt durch die Polizei auf Ersuchen der Polizei oder einer anderen Behörde. Dazu kann die Polizei die Identität der betroffenen Person feststellen und von ihr vorgelegte Ausweisdokumente kopieren oder Kopien von Ausweisdokumenten anfordern.
Im Übrigen nimmt die Polizei die Überprüfung anhand von Dateisystemen der Polizeien des Bundes und der Länder vor. Im Fall von Erkenntnissen über Strafverfahren holt sie, soweit im Einzelfall erforderlich, nach Maßgabe des § 481 der Strafprozessordnung eine Auskunft der Strafverfolgungsbehörden und der Gerichte ein oder nimmt Einsicht in die von den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten geführten Akten. Darüber hinaus holt sie Auskünfte des Verfassungsschutzes ein, wenn bei der auf ihre Zuverlässigkeit zu überprüfenden Person tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht im Zusammenhang mit Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Landesverfassungsschutzgesetz vom 23. März 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 203), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Dezember 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 874), vorliegen und Zuverlässigkeitsbedenken nicht bereits aufgrund anderer Erkenntnisse bestehen. Aufgrund der vorgenommenen Überprüfung erstellt die Polizei eine Bewertung zum Vorliegen von Zuverlässigkeitsbedenken.
Zuverlässigkeitsbedenken bestehen, wenn aufgrund der erteilten Auskünfte zu befürchten steht, dass von der Person eine Gefahr für die Veranstaltung im Sinne des Absatzes 1 oder für den Staat und seine Einrichtungen im Sinne des Absatzes 2 ausgeht.
(4) Vor der Übermittlung der Bewertung und der sie tragenden Gründe an die ersuchende Behörde gibt die Polizei der überprüften Person Gelegenheit, sich zu den eingeholten Auskünften zu äußern, soweit diese Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit begründen und Geheimhaltungspflichten nicht entgegenstehen oder bei Auskünften durch die Strafverfolgungsbehörden eine Gefährdung des Strafverfahrens nicht zu besorgen ist. Stammen die Erkenntnisse von einer Stelle außerhalb der Landespolizei, ist das Einvernehmen dieser Stelle erforderlich.
(5) Die Übermittlung an die ersuchende Behörde beschränkt sich auf die Übermittlung der Bewertung und der sie tragenden Gründe zum Vorliegen von Zuverlässigkeitsbedenken. Die Polizei löscht die nach Absatz 2 erhobenen Daten und die auf dieser Grundlage erstellte Bewertung spätestens binnen sechs Monaten nach der Übermittlung.
(6) Die empfangende Behörde darf die übermittelten Daten nur für den Zweck der Zuverlässigkeitsüberprüfung verarbeiten und hat diese spätestens nach sechs Monaten nach Wegfall des Überprüfungsanlasses zu löschen.

§ 182 Prüfung von Berechtigungsscheinen

Es kann verlangt werden, daß ein Berechtigungsschein zur Prüfung ausgehändigt wird, wenn die betroffene Person aufgrund einer Rechtsvorschrift oder einer vollziehbaren Auflage in einem Erlaubnisbescheid verpflichtet ist, diesen Berechtigungsschein mitzuführen.

§ 183 Erkennungsdienstliche Maßnahmen

(1) Erkennungsdienstliche Maßnahmen dürfen angeordnet werden, wenn eine nach § 181 zulässige Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist. Gegen eine Person, die nicht nach den §§ 218 oder 219 verantwortlich ist, dürfen erkennungsdienstliche Maßnahmen gegen ihren Willen nicht durchgeführt werden, es sei denn, daß die Person Angaben über die Identität verweigert oder bestimmte Tatsachen den Verdacht einer Täuschung über die Identität begründen. Darüber hinaus dürfen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte die zur Verhütung oder Aufklärung einer künftigen Straftat erforderlich erscheinenden erkennungsdienstlichen Maßnahmen anordnen, wenn die betroffene Person dringend verdächtig ist, eine mit Strafe bedrohte Handlung im Sinne des § 179 Abs. 2 begangen zu haben, und wenn wegen der Art oder Ausführung der Handlung sowie der Persönlichkeit der betroffenen Person die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten besteht. Die angeordneten Maßnahmen dürfen nur von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten vorgenommen werden.
(2) Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind
1.
die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken,
2.
die Aufnahme von Lichtbildern,
3.
die Feststellung äußerer körperlicher Merkmale,
4.
Messungen und
5.
Tonaufzeichnungen.
(3) Ist die Identität festgestellt, sind in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 die im Zusammenhang mit der Feststellung angefallenen erkennungsdienstlichen Unterlagen zu vernichten, es sei denn, ihre weitere Aufbewahrung und sonstige Verarbeitung sind für Zwecke nach Absatz 1 Satz 3 oder nach anderen Rechtsvorschriften zulässig.

§ 183a Identitätsfeststellung mit medizinischen und molekulargenetischen Mitteln

(1) Die Polizei kann zur Identitätsfeststellung medizinische Untersuchungen anordnen, wenn eine nach § 181 zulässige Identitätsfeststellung einer Person, die
1.
verstorben ist oder
2.
sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet,
auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist. § 81 a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.
(2) An dem durch Maßnahmen nach Absatz 1 erlangten Material sowie am aufgefundenen Spurenmaterial von Vermissten dürfen ausschließlich zum Zwecke der gefahrenabwehrrechtlichen Identitätsfeststellung nach Absatz 1 molekulargenetische Untersuchungen durchgeführt sowie die gewonnenen DNA-Identifizierungsmuster in einer Datei gespeichert werden. Die in der Datei gespeicherten DNA-Identifizierungsmuster dürfen ausschließlich zu gefahrenabwehrrechtlichen Zwecken verwendet werden. Die DNA-Identifizierungsmuster nicht verstorbener Personen sind unverzüglich zu löschen, wenn der Zweck der Maßnahme nach Absatz 1 erreicht ist. § 81 g Abs. 2 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.
(3) Molekulargenetische Untersuchungen dürfen nur richterlich angeordnet werden. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat. § 186 Abs. 2 Satz 2 bis 5, 7 und 8 sowie § 81 f Abs. 2 der Strafprozessordnung gelten entsprechend.

§ 183b Untersuchung von Personen

(1) Zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben kann eine Person körperlich untersucht werden. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die von einer Ärztin oder einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Einwilligung der betroffenen Person zulässig, wenn kein Nachteil für die Gesundheit der betroffenen Person zu befürchten ist.
(2) Der körperliche Eingriff bedarf, außer bei Gefahr im Verzug, der richterlichen Anordnung. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Landespolizeiamt oder Landeskriminalamt seinen oder die Polizeidirektion ihren Sitz hat. Für das Verfahren findet das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 541), entsprechende Anwendung.
(3) Auf Verlangen der betroffenen Person sind ihr die bei der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten zur Verfügung zu stellen. Die personenbezogenen Daten dürfen über den in Absatz 1 genannten Zweck hinaus nur zum Schutz vor oder zur Abwehr von schwerwiegenden Gesundheitsgefährdungen genutzt werden.

§ 184 Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen sowie auf öffentlichen Flächen

(1) Bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen, die nicht dem Versammlungsgesetz unterliegen, können personenbezogene Daten erhoben werden, wenn Tatsachen dafür sprechen, daß von den Betroffenen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung begangen werden. Der offene Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen, Bild- oder Tonaufzeichnungen ist nur gegen die in den §§ 218 und 219 genannten Personen zulässig.
(2) Allgemein zugängliche Flächen und Räume dürfen mittels Bildübertragung beobachtet werden, soweit dies zur Aufgabenerfüllung nach § 162 erforderlich ist. Der offene Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen oder Bildaufzeichnungen in und an allgemein zugänglichen Flächen und Räumen, die Kriminalitäts- oder Gefahrenschwerpunkte sind, ist zulässig, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Schäden für Leib, Leben oder Freiheit oder gleichgewichtige Schäden für andere Rechtsgüter zu erwarten sind. Die Maßnahme nach Satz 2 ist örtlich auf den erforderlichen Bereich zu beschränken und auf sechs Monate zu befristen. Eine Verlängerung ist nur zulässig, sofern die Voraussetzungen nach Satz 2 weiterhin vorliegen.
(3) Zum Schutz einer Polizeivollzugsbeamtin oder eines Polizeivollzugsbeamten oder eines Dritten kann die Polizei bei polizeilichen Maßnahmen nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften erforderlichenfalls personenbezogene Daten offen durch Bildaufnahmen und Bild- oder Tonaufzeichnungen anfertigen. Die Aufnahmen und Aufzeichnungen sind spätestens drei Tage nach dem Anfertigen zu löschen. Dies gilt nicht, wenn diese zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung benötigt werden.
(4) Die Datenerhebung nach den Absätzen 1 bis 3 darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen sind. Die angefertigten Bildaufnahmen, Bild- und Tonaufzeichnungen sowie sonstige dabei gewonnene personenbezogene Daten sind außer bei Maßnahmen nach Absatz 3 spätestens einen Monat nach ihrer Erhebung zu löschen oder zu vernichten. Dies gilt nicht, wenn sie zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung benötigt werden oder Tatsachen dafür sprechen, dass die Person künftig vergleichbare Straftaten oder Straftaten im Sinne des § 179 Abs. 2 begehen wird. Die Zweckänderung der Daten muss im Einzelfall festgestellt und dokumentiert werden. Eine Unterrichtung der unvermeidbar betroffenen Dritten im Sinne von Satz 1 und der von Maßnahmen nach Absatz 1 bis 3 Betroffenen unterbleibt, wenn sie innerhalb der in Satz 2 genannten Fristen nur mit unverhältnismäßigen Ermittlungen möglich wäre, insbesondere wenn dadurch eine Grundrechtseingriffsvertiefung zu befürchten ist oder wenn überwiegend schutzwürdige Belange anderer Betroffener entgegenstehen.
(5) Auf den Umstand einer offenen Datenerhebung bei Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 ist in geeigneter Weise hinzuweisen, soweit nicht die Maßnahme im Einzelfall offensichtlich ist.

§ 184a Einsatz körpernah getragener Aufnahmegeräte

(1) Die Polizei kann an öffentlich zugänglichen Orten personenbezogene Daten durch den offenen Einsatz körpernah getragener Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte im Wege der Aufnahme erheben, wenn Tatsachen dafür sprechen, dass dies zum Schutz von Polizeibeamtinnen oder -beamten oder Dritten vor einer Gefahr für die körperliche Unversehrtheit erforderlich ist. Die offene Datenerhebung auf befriedetem Besitztum und in Geschäftsräumen ist mit Ausnahme von denjenigen Bereichen, innerhalb derer Berufsgeheimnisträgerinnen oder -träger ihre Tätigkeit ausüben, nur zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr erlaubt. Die Maßnahme nach Satz 2 darf nur durch einsatzleitende Polizeivollzugsbeamte vor Ort angeordnet werden. Auf eine Aufnahme ist in geeigneter Form hinzuweisen. Die im Wege des Satz 2 erhobenen Daten können nur nach vorheriger richterlicher Feststellung der Rechtmäßigkeit der Datenerhebung weiterverarbeitet werden.
(2) Die Datenerhebung darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen sind.
(3) Die Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte erheben im Bereitschaftsbetrieb automatisiert Daten, die im Zwischenspeicher kurzzeitig erfasst werden, soweit und solange im Rahmen der Gefahrenabwehr und bei der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass dies zum Schutz der Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamten oder Dritter gegen eine Gefahr für die körperliche Unversehrtheit erforderlich ist. Diese Daten werden automatisiert nach längstens einer Minute gelöscht, es sei denn, es erfolgt eine Datenerhebung nach Absatz 1. In diesem Fall dürfen die nach Satz 1 automatisiert erfassten Daten bis zu einer Dauer von einer Minute vor dem Beginn der Aufnahme nach Absatz 1 gespeichert werden.
(4) Die Bild- und Tonaufzeichnungen sind für einen Monat zu speichern und nach Ablauf dieser Frist zu löschen, soweit sie nicht benötigt werden
1.
zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung,
2.
im Einzelfall zur Gefahrenabwehr oder
3.
im Einzelfall für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von aufgezeichneten polizeilichen Maßnahmen. Auf Verlangen sind die Aufnahmen länger als in Satz 1 zu speichern.
Es ist technisch und organisatorisch sicherzustellen, dass die Bild- und Tonaufnahmen nicht vor Ablauf der in Absatz 4 genannten Frist gelöscht werden können.
(5) Die Maßnahmen nach Absatz 1 bis 3 sowie die Löschung und weitere Verarbeitung der Daten nach Absatz 4 sind zu dokumentieren.

§ 185 Besondere Mittel der Datenerhebung

(1) Besondere Mittel der Datenerhebung sind
1.
die planmäßig angelegte Beobachtung einer Person, die
a)
innerhalb einer Woche länger als 24 Stunden oder
b)
über den Zeitraum einer Woche hinaus vorgesehen ist oder tatsächlich durchgeführt wird (Observation),
2.
der verdeckte Einsatz technischer Mittel
a)
zur Anfertigung von Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen,
b)
zur Feststellung des Standortes oder der Bewegungen einer Person oder einer beweglichen Sache oder
c)
zum Abhören oder Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes,
3.
der Einsatz einer Polizeivollzugsbeamtin oder eines Polizeivollzugsbeamten unter einer ihr oder ihm verliehenen, auf Dauer angelegten Legende (Verdeckte Ermittlerin, Verdeckter Ermittler).
(2) Mit den in Absatz 1 genannten Mitteln darf die Polizei personenbezogene Daten erheben, wenn Tatsachen dafür sprechen, dass ein Schaden für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit oder ein gleich gewichtiger Schaden für Sach- oder Vermögenswerte oder für die Umwelt zu erwarten ist und die Maßnahme zur Aufklärung des Sachverhalts unerlässlich ist.
(3) In oder aus Wohnungen darf die Polizei personenbezogene Daten mit den in Absatz 1 genannten Mitteln nur erheben zur Abwehr einer dringenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, wenn dieses zur Aufklärung des Sachverhalts unerlässlich ist. Eine dringende Gefahr im Sinne des Satzes 1 kann auch darin bestehen, dass aufgrund konkreter Vorbereitungshandlungen für sich oder zusammen mit weiteren konkreten Tatsachen die begründete Annahme gerechtfertigt ist, dass eine Person eine Straftat gemäß §§ 89a, 89b, 129a oder 129b des Strafgesetzbuchs begehen wird.
(4) Soweit dies für den Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Legende einer Verdeckten Ermittlerin oder eines Verdeckten Ermittlers unerlässlich ist, dürfen entsprechende Urkunden hergestellt, verändert und gebraucht werden. Eine verdeckte Ermittlerin oder ein verdeckter Ermittler dürfen unter der Legende am Rechtsverkehr teilnehmen. Sie dürfen unter der ihr oder ihm verliehenen Legende mit Einverständnis der oder des Berechtigten deren oder dessen Wohnung betreten. Das Einverständnis darf nicht durch ein über die Nutzung der Legende hinausgehendes Vortäuschen eines Zutrittsrechts herbeigeführt werden.
(5) Die Datenerhebung nach den Absätzen 1 bis 4 darf sich nur gegen Personen richten, bei denen Tatsachen dafür sprechen, dass sie als Verantwortliche in Anspruch genommen werden können. Dabei darf die Datenerhebung auch dann durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleiben unberührt.

§ 185a Überwachung der Telekommunikation

(1) Die Polizei darf ohne Wissen der betroffenen Person personenbezogene Daten durch Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation nur erheben zur Abwehr einer dringenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, wenn dieses zur Aufklärung des Sachverhalts unerlässlich ist. Eine dringende Gefahr im Sinne des Satzes 1 kann auch darin bestehen, dass
1.
bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die betroffene Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat gemäß §§ 89a, 89b, 129a oder 129b des Strafgesetzbuchs begehen wird, oder
2.
deren individuelles Verhalten eine konkrete Wahrscheinlichkeit dafür begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine Straftat gemäß §§ 89a, 89b, 129a oder 129b des Strafgesetzbuchs begehen wird.
(2) Eine Datenerhebung nach Absatz 1 kann sich beziehen auf
1.
die Inhalte der Telekommunikation einschließlich der innerhalb des Telekommunikationsnetzes in Datenspeichern abgelegten Inhalte,
2.
den Standort einer aktiv geschalteten Mobilfunkendeinrichtung oder
3.
die Feststellung der Polizei nicht bekannter Telekommunikationsanschlüsse.
(3) Die Datenerhebung nach den Absätzen 1 und 2 darf sich nur gegen Personen richten, bei denen Tatsachen dafür sprechen, dass sie als Verantwortliche in Anspruch genommen werden können. Sie ist nur hinsichtlich der Telekommunikationsanschlüsse zulässig, die von diesen Personen, mit hoher Wahrscheinlichkeit genutzt werden oder von denen mit hoher Wahrscheinlichkeit mit ihnen Verbindung aufgenommen wird. Die Datenerhebung darf auch dann durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. Der Einsatz technischer Mittel zur Feststellung der Telekommunikationsanschlüsse, die der Polizei nicht bekannt sind, ist zulässig, soweit die Aufgabenerfüllung nach Absatz 1 sonst nicht möglich erscheint oder wesentlich erschwert wäre.
(4) Bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 darf sich die Datenerhebung auch auf zurückliegende Zeiträume erstrecken.
(5) Jeder Diensteanbieter hat der Polizei die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Für eine Entschädigung der Diensteanbieter ist § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht eine Entschädigung nach dem Telekommunikationsgesetz zu gewähren ist.

§ 185b Unterbrechung der Telekommunikation

(1) Die Polizei kann von jedem Diensteanbieter verlangen, Kommunikationsverbindungen zu unterbrechen, zu verhindern oder die Verfügungsgewalt darüber in anderer geeigneter Weise zu entziehen, wenn dies zur Abwehr einer dringenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person unerlässlich ist. Eine dringende Gefahr im Sinne des Satzes 1 kann auch darin bestehen, dass
1.
bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die betroffene Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat gemäß §§ 89a, 89b, 129a oder 129b des Strafgesetzbuchs begehen wird, oder
2.
deren individuelles Verhalten eine konkrete Wahrscheinlichkeit dafür begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine Straftat gemäß §§ 89a, 89b, 129a oder 129b des Strafgesetzbuchs begehen wird.
Für eine Entschädigung der Diensteanbieter ist § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht eine Entschädigung nach dem Telekommunikationsgesetz zu gewähren ist.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 darf die Polizei auch technische Mittel einsetzen, um Kommunikationsverbindungen zu unterbrechen, zu verhindern oder die Verfügungsgewalt darüber in anderer geeigneter Weise zu entziehen.
(3) Die Maßnahmen nach Absatz 1 und 2 dürfen sich nur gegen Personen richten, bei denen Tatsachen dafür sprechen, dass sie als Verantwortliche in Anspruch genommen werden können. Kommunikationsverbindungen Dritter dürfen nur unterbrochen oder verhindert werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person unerlässlich ist.

§ 185c Datenerhebung durch die Verwendung von Vertrauenspersonen

(1) Vertrauensperson ist eine Person, die, ohne einer Polizeibehörde anzugehören, bereit ist, die Polizei bei der Verhinderung von Straftaten, in der Regel auf längere Zeit, vertraulich zu unterstützen und deren Identität grundsätzlich geheim gehalten wird. Die Polizei darf durch die Verwendung von Vertrauenspersonen personenbezogene Daten erheben, wenn Tatsachen dafür sprechen, dass ein Schaden für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit oder ein gleich gewichtiger Schaden für Sach- oder Vermögenswerte oder für die Umwelt zu erwarten ist und die Maßnahme zur Aufklärung des Sachverhalts unerlässlich ist. Die Vorschriften des § 185 Absatz 3 und 5 finden entsprechende Anwendung.
(2) Die Bestimmungen zur Zusammenarbeit mit Vertrauenspersonen gelten bereits ab dem Zeitpunkt, in dem die Polizei der Vertrauensperson ein konkretes Angebot zur Zusammenarbeit unterbreitet. Das konkrete Angebot zur Zusammenarbeit soll spätestens sechs Monate nach dem ersten Kontakt vorgelegt werden oder der weitere Kontakt ist abzubrechen.
(3) Als Vertrauensperson darf nicht eingesetzt werden, wer
1.
nicht voll geschäftsfähig, insbesondere minderjährig ist,
2.
an einem Aussteigerprogramm teilnimmt oder bereit ist an einem Aussteigerprogramm teilzunehmen und die Teilnahme gefährdet wäre,
3.
Mitglied des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages, eines Landesparlaments oder diesbezüglicher Mitarbeiterin oder Mitarbeiter eines solchen Mitglieds ist,
4.
im Bundeszentralregister mit einer Verurteilung als Täterin oder Täter einer allein mit lebenslanger Haft bedrohten Straftat oder einer Straftat aus dem neunten Abschnitt des Strafgesetzbuches eingetragen ist, oder
5.
Mitglied der Führungsebene einer Partei ist, gegen die die Bundesregierung, der Bundestag, der Bundesrat oder die Regierung des Landes Schleswig-Holstein ein Verbotsverfahren betreibt.
(4) Vertrauenspersonen dürfen nicht verwendet werden, um
1.
in einer Person, die nicht zur Begehung von Straftaten bereit ist, den Entschluss zu wecken, Straftaten zu begehen,
2.
eine zur Begehung von Straftaten bereite Person zur Begehung einer Straftat zu bestimmen, die mit einem erheblich höheren Strafmaß bedroht ist, als ihre Bereitschaft erkennen lässt, oder
3.
Daten mit Mitteln oder Methoden zu erheben, die die Polizei nicht einsetzen dürfte,
4.
als Mitglied der Führungsebene einer Partei auf die Aktivitäten dieser Partei Einfluss zu nehmen.
(5) Eine Vertrauensperson ist fortlaufend auf ihre Zuverlässigkeit zu überprüfen. Die von der Vertrauensperson bei einem Einsatz gewonnenen Informationen sind unverzüglich auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen. Ergeben sich begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit, ist der Einsatz nicht durchzuführen oder zu beenden. Bei der Prüfung der Zuverlässigkeit ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die einzusetzende Vertrauensperson
1.
von den Geld- und Sachzuwendungen für die Tätigkeit auf Dauer als überwiegende Lebensgrundlage abhängen würde, oder
2.
im Bundeszentralregister mit einer Verurteilung wegen eines Verbrechens oder zu einer Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde, eingetragen ist.
Das Landeskriminalamt hat die Zuverlässigkeit einer Vertrauensperson in Schriftform unter Wahrung des Quellen- und Geheimschutzes zu dokumentieren und dem Amtsgericht für seine Entscheidungen nach § 186 Absatz 1 und Absatz 4 vorzulegen.

§ 186 Anordnung und Benachrichtigung bei Maßnahmen nach §§ 185 bis 185c

(1) Die folgenden Maßnahmen dürfen nur richterlich angeordnet werden:
1.
die Observation (§ 185 Absatz 1 Nummer 1),
2.
der verdeckte Einsatz technischer Mittel zum Abhören oder Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes (§ 185 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c),
3.
der Einsatz einer Vertrauensperson (§ 185c Absatz 1),
4.
der Einsatz einer Verdeckten Ermittlerin oder eines Verdeckten Ermittlers (§ 185 Absatz 1 Nummer 3),
5.
die Erhebung personenbezogener Daten in oder aus Wohnungen (§ 185 Absatz 3),
6.
die Überwachung der Telekommunikation (§ 185a),
7.
die Unterbrechung der Telekommunikation (§ 185b).
Bei Gefahr im Verzug kann die Polizei die Anordnung treffen. Die Anordnung erfolgt durch die Leiterin oder den Leiter des Landespolizeiamtes, des Landeskriminalamtes, einer Polizeidirektion oder durch von ihr oder ihm besonders beauftragte Personen des Polizeivollzugsdienstes. Die richterliche Bestätigung der polizeilichen Anordnung ist unverzüglich nachzuholen. Erfolgt die Bestätigung durch das Gericht nicht binnen drei Tagen, tritt die polizeiliche Anordnung außer Kraft.
(2) Die folgenden Maßnahmen werden polizeilich angeordnet:
1.
die Erhebung personenbezogener Daten mit technischen Mitteln in oder aus Wohnungen (§ 185 Absatz 3) ausschließlich zum Schutz der bei einem polizeilichen Einsatz in Wohnungen tätigen Personen,
2.
der verdeckte Einsatz technischer Mittel
a)
zur Anfertigung von Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen (§ 185 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a),
b)
zur Feststellung des Standortes oder der Bewegungen einer Person oder einer beweglichen Sache (§ 185 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b),
c)
zum Abhören oder Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes (§ 185 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c), außerhalb von Wohnungen ausschließlich zum Schutz der bei einem polizeilichen Einsatz tätigen Personen.
Die Anordnung erfolgt durch die Leiterin oder den Leiter des Landespolizeiamtes, des Landeskriminalamtes, einer Polizeidirektion oder durch von ihr oder ihm besonders beauftragte Personen des Polizeivollzugsdienstes, bei Gefahr im Verzug durch jede Polizeivollzugsbeamtin oder jeden Polizeivollzugsbeamten.
(3) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben:
1.
Voraussetzungen und wesentliche Abwägungsgesichtspunkte,
2.
die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich, mit Namen und Anschrift,
3.
Art, Umfang, Dauer und Ziel der Maßnahme.
Weiterhin sind, soweit und so genau wie möglich, anzugeben:
1.
bei Maßnahmen nach § 185 Absatz 3 die betroffenen Räumlichkeiten,
2.
bei Maßnahmen nach §§ 185a und 185b die betroffenen Telekommunikationsanschlüsse.
Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch mündlich erfolgen. Eine schriftliche Dokumentation der Anordnung nach Maßgabe von Satz 2 ist unverzüglich nachzuholen. Soweit dies zur Durchführung einer Maßnahme nach § 185 Absatz 1 Nummer 2 oder § 185b erforderlich ist, darf die Anordnung auch zur nicht offenen Durchsuchung von Sachen sowie zum verdeckten Betreten und Durchsuchen der Wohnung der betroffenen Person ermächtigen. Die Anordnung ist auf höchstens zwei Monate, bei Maßnahmen nach § 185 Absatz 1 Nummer 3 und § 185c auf höchstens sechs Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als denselben Zeitraum ist zulässig, soweit die Voraussetzungen für die Anordnung der Maßnahme weiterhin vorliegen. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, sind die aufgrund der Anordnung ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu beenden.
(4) Bei Maßnahmen nach Absatz 1 ist das die Maßnahme anordnende oder bestätigende Gericht fortlaufend über den Verlauf, die Ergebnisse und die darauf beruhenden Maßnahmen zu unterrichten. Sofern die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vorliegen, ordnet es die Aufhebung der Datenerhebung an. Soweit ein Verwertungsverbot nach § 186a Absatz 4 Satz 1 in Betracht kommt, hat die Polizei unverzüglich eine Entscheidung des Gerichts über die Verwertbarkeit der erlangten Erkenntnisse herbeizuführen.
(5) Bei Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe c ist eine anderweitige Verwendung der erlangten Erkenntnisse nach Maßgabe des § 188a nur dann zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich bestätigt ist. Bei Gefahr im Verzug trifft die Polizei die Entscheidung; die richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.
(6) Im Falle der richterlichen Anordnung oder Bestätigung nach Absatz 1 oder Absatz 5 ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Landespolizeiamt oder Landeskriminalamt seinen oder die Polizeidirektion ihren Sitz hat. Für das Verfahren findet das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung. Von einer Anhörung der betroffenen Person durch das Gericht ist abzusehen, wenn die vorherige Anhörung den Zweck der Maßnahme gefährden würde. Die richterliche Anordnung oder Bestätigung nach Absatz 1 ergeht auf Antrag. Sie wird mit ihrer Bekanntgabe an das Landespolizeiamt, Landeskriminalamt oder die Polizeidirektion wirksam. Für die Bekanntgabe der Entscheidung an die betroffene Person gilt Absatz 7. Die Beschwerde steht dem Antrag stellenden Landespolizeiamt, Landeskriminalamt oder der Antrag stellenden Polizeidirektion sowie der betroffenen Person zu. § 59 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bleibt unberührt.
(7) Nach Abschluss der Maßnahmen nach § 185, § 185a, § 185b und § 185c ist die betroffene Person zu benachrichtigen. Bei einem durch die Maßnahme betroffenen Dritten im Sinne von § 185 Absatz 5 Satz 2, oder § 185a Absatz 3 Satz 3 oder § 185b Absatz 3 Satz 2 unterbleibt die Benachrichtigung, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Ermittlungen möglich wäre oder überwiegende schutzwürdige Belange anderer Betroffener entgegenstehen. Auf die Möglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes ist hinzuweisen. Im Übrigen erfolgt die Benachrichtigung, sobald dies ohne Gefährdung des Maßnahmenzwecks oder von Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder von bedeutenden Vermögenswerten geschehen kann. Erfolgt die Benachrichtigung nicht binnen sechs Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedarf jede weitere Zurückstellung der Benachrichtigung der richterlichen Zustimmung. Über die Zustimmung einschließlich der Dauer weiterer Zurückstellung entscheidet das Amtsgericht, das für die Anordnung der Maßnahme zuständig war. Bedurfte die Maßnahme nicht der richterlichen Anordnung, ist für die Zustimmung das Amtsgericht, in dessen Bezirk das anordnende Landespolizeiamt, Landeskriminalamt oder die anordnende Polizeidirektion ihren Sitz hat, zuständig. Ist die Benachrichtigung um insgesamt 18 Monate zurückgestellt worden, entscheidet über jede weitere Zurückstellung und deren Dauer das Landgericht, in dessen Bezirk das Amtsgericht nach Satz 6 oder 7 seinen Sitz hat. Ist die Benachrichtigung für insgesamt fünf Jahre zurückgestellt worden und ergibt sich, dass die Voraussetzungen für eine Benachrichtigung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten werden, kann mit Zustimmung des mit der Sache bereits befassten Landgerichts von einer Benachrichtigung endgültig abgesehen werden.
(8) Ist wegen desselben Sachverhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die betroffene Person eingeleitet worden, ist deren Benachrichtigung in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft nachzuholen, sobald dies der Stand des Ermittlungsverfahrens zulässt. Erfolgt die Benachrichtigung nicht binnen sechs Monaten nach Abschluss der Maßnahme gilt Absatz 7 Satz 6 bis 9 entsprechend.

§ 186a Grundsätze der Datenverarbeitung bei Maßnahmen nach §§ 185, 185a und 185c

(1) Maßnahmen nach § 185, § 185a und § 185c dürfen nur angeordnet und durchgeführt werden, soweit nicht aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass durch die Überwachung Daten erfasst werden, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind. Soweit möglich, ist dies auch durch technische Vorkehrungen sicherzustellen. Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch die Maßnahme allein Daten aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig.
(2) Maßnahmen nach § 185, § 185a und § 185c sind unverzüglich zu unterbrechen, soweit sich während ihrer Durchführung tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Daten, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, erhoben werden. Bei Maßnahmen nach § 185 Absatz 1 Nummer 3, 185c Absatz 1 und den in § 186 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe c genannten Maßnahmen gilt dies nur dann, wenn und sobald die Unterbrechung ohne Gefährdung der eingesetzten Person oder der bei einem polizeilichen Einsatz tätigen Person möglich ist. Bestehen bei einer Maßnahme nach § 185 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Buchstabe c oder nach § 185a während der Durchführung der Maßnahme hinsichtlich der Betroffenheit des Kernbereichs Zweifel, darf die Maßnahme im Wege der automatischen Aufzeichnung fortgesetzt werden. Ist die Maßnahme unterbrochen worden, darf sie nur fortgesetzt werden, soweit aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass durch die Maßnahme Erkenntnisse, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, nicht erfasst werden.
(3) Daten, die durch Maßnahmen nach § 185 Absatz 3 erhoben wurden, sind dem anordnenden Gericht unverzüglich vorzulegen. Das gleiche gilt für Daten, die im Wege der automatischen Aufzeichnung nach Absatz 2 Satz 3 erhoben wurden. Das Gericht entscheidet unverzüglich über die Verwertbarkeit oder Löschung der Daten.
(4) Bei Gefahr im Verzug kann die Leiterin oder der Leiter des Landespolizeiamtes, des Landeskriminalamtes, einer Polizeidirektion oder eine durch von ihr oder ihm besonders beauftragte Person des Polizeivollzugsdienstes über die Verwertung der Erkenntnisse im Sinne des Absatzes 3 entscheiden. Die gerichtliche Entscheidung nach Absatz 3 ist unverzüglich nachzuholen.
(5) Daten, die durch Maßnahmen nach § 185, § 185a oder § 185c erhoben wurden und den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, dürfen nicht verwertet werden und sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsachen der Erfassung der Daten und der Löschung sind zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist sechs Monate nach der Benachrichtigung oder der Erteilung der gerichtlichen Zustimmung über das endgültige Absehen von der Benachrichtigung nach § 186 Absatz 7 und 8 zu löschen. Ist die Datenschutzkontrolle nach § 186b Absatz 1 noch nicht beendet, ist die Dokumentation bis zu ihrem Abschluss aufzubewahren.
(6) Die Datenerhebung nach § 185, § 185a und § 185c darf sich nicht gegen Personen richten, die aus beruflichen Gründen zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind, soweit Sachverhalte betroffen sind, auf die sich ihr Zeugnisverweigerungsrecht beziehen könnte. Dennoch erlangte Erkenntnisse dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist zu dokumentieren. Die in der Dokumentation enthaltenen Daten dürfen ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Satz 1 gilt nicht, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die zeugnisverweigerungsberechtigte Person für die Gefahr verantwortlich ist oder als es zur Abwehr einer gegenwärtigen schwerwiegenden Gefahr für Leib oder einer gegenwärtigen Gefahr für das Leben einer Person unerlässlich ist.
(7) Personenbezogene Daten, die durch Maßnahmen nach § 185, § 185a oder § 185c erhoben wurden, sind entsprechend dem Stand der Technik gegen unbefugte Kenntnisnahme, Veränderung und Löschung besonders zu sichern.
(8) Mehrere besondere Mittel und Methoden der Datenerhebung gemäß Absatz 1 dürfen nebeneinander angeordnet werden, sofern sie auch in der Gesamtwirkung nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht, und es hierdurch insbesondere nicht zu einer lückenlosen Registrierung der Bewegungen und Lebensäußerungen der betroffenen Person kommt. Der Polizeivollzugsdienst hat dabei auch Maßnahmen zu berücksichtigen, die von anderen Stellen durchgeführt werden, soweit er hiervon Kenntnis erlangt. Die Datenerhebung darf auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden.

§ 186b Aufsichtliche Kontrolle durch die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und den Landtag

(1) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz führt unbeschadet ihrer oder seiner sonstigen Aufgaben und Kontrollen mindestens alle zwei Jahre zumindest stichprobenartige Überprüfungen bezüglich der Datenverarbeitung von nach § 186c zu protokollierenden Maßnahmen und von Übermittlungen an Drittstaaten gemäß § 193 Absatz 2 durch.
(2) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag jährlich über Anlass, Umfang, Dauer und Ergebnis der nach § 186c zu protokollierenden Maßnahmen. Ein vom Landtag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichtes die parlamentarische Kontrolle aus. Der Landtag macht die Unterrichtung öffentlich zugänglich.

§ 186c Protokollierung bei verdeckten oder eingriffsintensiven Maßnahmen

(1) Bei Durchführung einer Maßnahme nach § 180a Absatz 2 und 4, §§ 185, 185a, 185b, 185c und 195a sind zu protokollieren:
1.
das zur Datenerhebung eingesetzte Mittel,
2.
der Zeitraum des Einsatzes,
3.
die Angaben, die die Feststellung der erhobenen Daten ermöglichen, und
4.
die Organisationseinheit, die die Maßnahme durchführt.
(2) Zudem sind je nach Durchführung der konkreten Maßnahme die betroffenen Personen im Sinne des § 186 Absatz 7 Satz 1 und 2 zu dokumentieren.
(3) Nachforschungen zur Feststellung der Identität einer in § 186 Absatz 7 Satz 2 bezeichneten Person sind nur vorzunehmen, wenn dies unter Berücksichtigung der Eingriffsintensität der Maßnahme gegenüber dieser Person, des Aufwands für die Feststellung ihrer Identität sowie der daraus für diese oder andere Personen folgenden Beeinträchtigungen geboten ist. Soweit möglich, ist die Zahl der Personen, deren Protokollierung unterblieben ist, im Protokoll anzugeben.
(4) Die Protokolldaten dürfen nur verwendet werden für Zwecke der Benachrichtigung nach § 186 Absatz 7 und 8 und um der betroffenen Person oder der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz die Prüfung zu ermöglichen, ob die Maßnahmen rechtmäßig durchgeführt worden sind. Sie sind bis zum Abschluss der Kontrolle nach § 186b Absatz 1 aufzubewahren und sodann automatisiert zu löschen, es sei denn, dass sie für den in Satz 1 genannten Zweck noch erforderlich sind.

§ 187 Kontrollmeldungen (Verdeckte Registrierungen zur polizeilichen Beobachtung, Gezielte Kontrollen)

(1) Sprechen Tatsachen dafür, dass ein Schaden für Leib, Leben oder Freiheit oder ein gleichgewichtiger Schaden für Sach- oder Vermögenswerte oder für die Umwelt zu erwarten ist, kann die Polizei, um den Sachverhalt zum Zwecke der Verhütung dieses Schadens aufzuklären,
1.
die Personalien der vermutlich verantwortlichen Person und
2.
die amtlichen Kennzeichen des von dieser benutzten oder eingesetzten Kraftfahrzeuges
abrufbar speichern, damit andere Polizeibehörden Erkenntnisse über das Antreffen sowie über Begleitpersonen bei Gelegenheit einer Überprüfung aus anderem Anlass melden (Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung). Maßnahmen nach Satz 1 sind ferner zulässig, wenn Tatsachen dafür sprechen, dass die oder der Betroffene in erheblichem Umfang außergewöhnlich schwere Straftaten plant oder begeht, bei denen Schaden für Leib, Leben oder Freiheit zu erwarten ist. Unter den Voraussetzungen von Satz 2 ist auch die Ausschreibung zur gezielten Kontrolle zulässig. Die gezielte Kontrolle erfolgt nach Maßgabe des § 202 Abs. 1 Nr. 4, auch in Verbindung mit § 206 a.
(2) Die Maßnahme darf nur richterlich angeordnet werden. Sie ist auf sechs Monate zu befristen. Die ausschreibende Polizeibehörde kann die Verlängerung der Ausschreibung beantragen, wenn die Voraussetzungen hierfür fortbestehen. Für das Verfahren gilt § 186 Absatz 6 Satz 1 bis 5, 7 und 8 entsprechend. Für die Bekanntgabe der Entscheidung an die betroffene Person gilt Absatz 3.
(3) Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Maßnahme nicht mehr vor oder ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, dass er nicht erreicht werden kann, ist die Ausschreibung unverzüglich zu löschen. Nach Abschluss der Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1, 2 und 3 ist die betroffene Person durch die Polizei zu benachrichtigen, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme erfolgen kann. § 186 Absatz 7 Satz 5 bis 7 und 9 gilt entsprechend.

3. Speicherung, Veränderung und Nutzung

§ 188 Grundsätze der Verarbeitung personenbezogener Daten und sonstige Verarbeitungszwecke

(1) Personenbezogene Daten dürfen verarbeitet werden, soweit dies zur Erfüllung der jeweiligen ordnungsbehördlichen oder polizeilichen Aufgabe oder hiermit im Zusammenhang stehender Aufgaben erforderlich ist. Die Verarbeitung darf nur zu dem Zweck erfolgen, zu dem die personenbezogenen Daten erlangt worden sind. Eine Verarbeitung zu einem anderen Zweck ist zulässig, soweit dies nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften vorgesehen ist.
(2) Werden Bewertungen in Dateien gespeichert, muss feststellbar sein, bei welcher Stelle die Unterlagen geführt werden, die der Bewertung zugrunde liegen.
(3) Werden personenbezogene Daten von Kindern, die ohne Kenntnis der Sorgeberechtigten erhoben worden sind, gespeichert, sind die Sorgeberechtigten zu benachrichtigen, sobald die Erfüllung der jeweiligen Aufgabe dadurch nicht mehr gefährdet wird. Von der Benachrichtigung kann abgesehen werden, solange zu besorgen ist, dass die Benachrichtigung zu erheblichen Nachteilen für das Kind führt.
(4) Eine Nutzung zu statistischen Zwecken darf nur in anonymisierter Form erfolgen.
(5) Vorhandene personenbezogene Daten können zur Ausbildung und Fortbildung verarbeitet werden, wenn auf andere Weise das Ziel der Aus- oder Fortbildung nicht erreichbar ist. Diese personenbezogenen Daten sind nach Möglichkeit zu anonymisieren. Eine Verarbeitung vorhandener personenbezogener Daten ist unter den Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 auch zur Wirksamkeitskontrolle zulässig.
(6) Vorhandene personenbezogene Daten dürfen für die Zwecke der Kriminalitätsbekämpfung zur Erstellung eines Kriminalitätslagebildes weiterverarbeitet werden. Ein Kriminalitätslagebild darf personenbezogene nur enthalten, soweit dies zur Zweckerreichung erforderlich ist. Die so verarbeiteten personenbezogenen Daten sind spätestens am Ende des auf die Speicherung folgenden Jahres zu löschen.
(7) Verarbeitungsvorgänge in automatisierten Verarbeitungssystemen sind im Anwendungsbereich des § 20 LDSG nach Maßgabe des § 52 LDSG zu protokollieren. Die Protokolle dürfen über § 52 Absatz 3 Satz 1 LDSG hinaus auch zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten sowie Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung verwendet werden. Die Protokolldaten sind nach zwei Jahren zu löschen.

§ 188a Datenweiterverarbeitung, Grundsatz der hypothetischen Datenneuerhebung

(1) Die Polizei- und Ordnungsbehörden dürfen personenbezogene Daten, die sie selbst erhoben haben, unter Berücksichtigung der jeweiligen Datenerhebungsvorschrift weiterverarbeiten, sofern dies
1.
zur Erfüllung derselben Aufgabe und
2.
zum Schutz derselben Rechtsgüter oder sonstigen Rechte oder zur Verhütung derselben Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten
erforderlich ist.
Satz 1 gilt entsprechend für personenbezogene Daten, denen keine Erhebung vorausgegangen ist, mit der Maßgabe, dass für die Weiterverarbeitung der Zweck der Speicherung zu berücksichtigen ist. Für die Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten, die aus Maßnahmen nach § 185 Absatz 3 erlangt wurden, muss eine dringende Gefahr im Sinne des § 185 Absatz 3 vorliegen.
(2) Die Polizei- und Ordnungsbehörden dürfen personenbezogene Daten zu anderen Zwecken als denjenigen, zu denen sie erhoben worden sind, weiterverarbeiten, wenn unter Berücksichtigung der jeweiligen Datenerhebungsvorschrift
1.
mindestens
a)
vergleichbar schwerwiegende Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten verhütet oder
b)
vergleichbar bedeutsame Rechtsgüter oder sonstige Rechte geschützt werden sollen und
2.
sich im Einzelfall konkrete Ermittlungsansätze
a)
zur Verhütung solcher Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten ergeben oder
b)
zur Abwehr von Gefahren für mindestens vergleichbar bedeutsame Rechtsgüter oder sonstige Rechte erkennen lassen.
Abweichend von Satz 1 können die vorhandenen zur Identifizierung dienenden Daten einer Person, wie insbesondere Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Anschrift (Grunddaten), auch weiterverarbeitet werden, um diese Person zu identifizieren. Im Übrigen bleiben besondere Vorschriften zur Weiterverarbeitung nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften sowie die §§ 13 und 26 LDSG unberührt. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für personenbezogene Daten, denen keine Erhebung vorausgegangen ist, mit der Maßgabe, dass für die Weiterverarbeitung der Zweck der Speicherung zu berücksichtigen ist.
(3) Für die Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten, die aus Maßnahmen nach § 185 Absatz 3 erlangt wurden, gilt Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b mit der Maßgabe entsprechend, dass eine dringende Gefahr im Sinne des § 185 Absatz 3 vorliegen muss. Personenbezogene Daten, die durch Herstellung von Lichtbildern oder Bildaufzeichnungen über eine Person im Wege eines verdeckten Einsatzes technischer Mittel in oder aus Wohnungen erlangt wurden, dürfen nicht zu Strafverfolgungszwecken weiterverarbeitet werden.
(4) Bei der Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten ist durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Absätze 1 bis 3 beachtet werden.

§ 188b Kennzeichnung

(1) Bei der Speicherung in polizeilichen Informationssystemen sind personenbezogene Daten wie folgt zu kennzeichnen:
1.
Angabe des Mittels der Erhebung der Daten einschließlich der Angabe, ob die Daten offen oder verdeckt erhoben wurden,
2.
Angabe der Kategorie der von der Datenverarbeitung betroffenen Person, soweit bei dieser Person zur Identifizierung dienende Daten, wie insbesondere Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Anschrift, angelegt wurden (Grunddaten),
3.
Angabe der Rechtsgüter oder sonstiger Rechte, deren Schutz die Erhebung dient, oder der Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, deren Verfolgung oder Verhütung die Erhebung dient,
4.
Angabe der Stelle, die die Daten erhoben hat.
Die Kennzeichnung nach Satz 1 Nummer 1 soll durch die Angabe der Rechtsgrundlage der jeweiligen Mittel der Datenerhebung ergänzt werden. Personenbezogene Daten, denen keine Erhebung vorausgegangen ist, sind, soweit möglich, nach Satz 1 zu kennzeichnen; darüber hinaus sind die erste Daten verarbeitende Stelle sowie, soweit möglich, diejenige Person, von der die Daten erlangt wurden, anzugeben.
(2) Personenbezogene Daten, die nicht entsprechend den Anforderungen des Absatzes 1 gekennzeichnet sind, dürfen in polizeilichen Informationssystemen so lange nicht verarbeitet werden, bis eine Kennzeichnung entsprechend den Anforderungen des Absatzes 1 erfolgt ist.
(3) Nach einer Übermittlung personenbezogener Daten aus polizeilichen Informationssystemen ist die Kennzeichnung nach Absatz 1 durch den Übermittlungsempfänger aufrechtzuerhalten.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit eine Kennzeichnung tatsächlich nicht möglich ist.
(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten ebenfalls nicht, solange eine Kennzeichnung technisch nicht möglich ist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.
*
Fußnoten
*)
§ 188b Absatz 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft

§ 189 Besondere Voraussetzungen der Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Polizei kann in den vom für Inneres zuständigen Ministerium eingeführten automatisierten Vorgangsbearbeitungssystemen personenbezogene Daten, die im Rahmen jeweils zugewiesener Aufgaben erhoben wurden, jeweils im Rahmen ihrer Aufgaben verarbeiten. Zusätzliche Aufgaben und Eingriffsbefugnisse werden dadurch nicht zugewiesen. Die Daten sind nach Abgabe des Vorganges an die zuständige Stelle, insbesondere an die zuständige Staatsanwaltschaft oder an die zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bei Ordnungswidrigkeitenverfahren, in die Vorgangsverwaltung nach § 190 zu überführen. Die Polizei kann darüber hinaus bei personenbezogenen Daten, die sie im Rahmen von Strafermittlungsverfahren über Personen gewonnen hat, die einer Straftat verdächtig sind, weiterhin in abrufbarer Weise verarbeiten, wenn wegen der Art oder Ausführung oder Schwere der Tat, der Persönlichkeit der oder des Verdächtigen die Gefahr der Wiederholung besteht und wenn dies zur Aufklärung oder Verhütung einer künftigen Straftat erforderlich ist.
(2) Ist der Ausgang des Strafermittlungsverfahrens zum Zeitpunkt der Entscheidung über eine Speicherung nicht bekannt, darf die Dauer der Speicherung zunächst zwei Jahre nicht überschreiten. Eine weitere Speicherung darf nur nach erneuter Prüfung des Sachverhalts und nur unter der Voraussetzung erfolgen, daß die Polizei Erkundigungen hinsichtlich des Ausgangs des Verfahrens einholt. Entfällt der dem Ermittlungsverfahren zugrundeliegende Verdacht, sind die Daten zu löschen.
(3) Die nach § 179 Abs. 2 erhobenen Daten dürfen verarbeitet werden; jedoch dürfen in abrufbarer Weise nur die Daten der in § 179 Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten Personen gespeichert werden. Die Speicherungsdauer darf drei Jahre nicht überschreiten. Nach jeweils einem Jahr, gerechnet vom Zeitpunkt der letzten Speicherung, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Speicherung noch vorliegen; die Entscheidung trifft die Behördenleiterin oder der Behördenleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person. Die in § 179 Abs. 2 genannten Personen sind zu unterrichten.
(4) Die nach § 187 Abs. 1 über Begleitpersonen erhobenen personenbezogenen Daten dürfen gespeichert werden, um ihre Bedeutung für den die Ausschreibung begründenden Sachverhalt zu überprüfen. Sie sind zu löschen, sobald feststeht, daß diese Personen für die Verhütung des Schadens nicht in Anspruch genommen werden können und die Daten für ein mit dem Sachverhalt zusammenhängendes Strafverfahren nicht erforderlich sind. Eine Speicherung über die Dauer von zwei Jahren hinaus ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für eine erneute Erhebung nach einer anderen Rechtsvorschrift vorliegen.
(5) In den Fällen, in denen bereits Daten zu einer Person vorhanden sind, können zu dieser Person auch personengebundene Hinweise, die zum Schutz dieser Person oder zum Schutz der Bediensteten der Polizei- und Ordnungsbehörden erforderlich sind, und weitere Hinweise, die geeignet sind, dem Schutz Dritter oder der Gewinnung von Ermittlungsansätzen zu dienen, weiterverarbeitet werden.

§ 190 Vorgangsverwaltung und Dokumentation

Zur Vorgangsverwaltung oder zur befristeten Dokumentation behördlichen Handelns können personenbezogene Daten gespeichert und nur zu diesem Zweck verarbeitet werden. Die §§ 188, 188a, 188b und 189 sind nicht anzuwenden. Mittel und Umfang der Vorgangsverwaltung werden vom für Inneres zuständigen Ministerium im Benehmen mit der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz durch Verwaltungsvorschrift bestimmt.

4. Datenübermittlung und Datenabgleich

§ 191 Grundsätze der Datenübermittlung

(1) Personenbezogene Daten dürfen nur zu dem Zweck übermittelt werden, zu dem sie erlangt oder gespeichert worden sind, soweit in § 188a oder durch andere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Bewertungen dürfen nur an Ordnungsbehörden oder die Polizei übermittelt werden, soweit durch besondere Vorschriften zur Datenverarbeitung nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.
(2) Unterliegen die personenbezogenen Daten einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis, ist ihre Übermittlung nur zulässig, wenn der Empfänger die personenbezogenen Daten zur Erfüllung des gleichen Zwecks benötigt, zu dem sie von den Ordnungsbehörden oder der Polizei erlangt worden sind.
(3) Die übermittelnde Stelle prüft die Zulässigkeit der Übermittlung. Erfolgt die Übermittlung aufgrund eines Ersuchens des Empfängers, hat dieser der übermittelnden Stelle die zur Prüfung erforderlichen Angaben zu machen. Bei Ersuchen der Polizei, von Ordnungsbehörden sowie anderen Behörden und öffentlichen Stellen prüft die übermittelnde Stelle nur, ob das Ersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt, es sei denn, im Einzelfall besteht Anlaß zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Ersuchens.
(4) Die Übermittlung personenbezogener Daten ist aktenkundig zu machen. Bei mündlichen Auskünften gilt dies nur, soweit zur Person bereits schriftliche Unterlagen geführt werden.
(5) Der Empfänger darf die übermittelten personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck verarbeiten, zu dem sie ihm übermittelt worden sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

§ 192 Datenübermittlung zwischen Polizei- und Ordnungsbehörden, Datenübermittlung an ausländische Polizeidienststellen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie über- und zwischenstaatlichen Stellen der Europäischen Union und in Staaten des Schengen-Verbundes

(1) Zwischen Polizeidienststellen des Landes, zwischen Ordnungsbehörden sowie zwischen Ordnungsbehörden und der Polizei können unter Beachtung des § 188a Absatz 2 bis 4 und § 188b personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung polizeilicher oder ordnungsbehördlicher Aufgaben erforderlich ist. § 188 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Die über Personen nach § 179 Abs. 2 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen nur an andere Polizeidienststellen übermittelt werden.
(2) Für die Übermittlung personenbezogener Daten an Polizeidienststellen anderer Länder, des Bundes und der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie über- und zwischenstaatlichen Stellen der Europäischen Union gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Für die Übermittlung personenbezogener Daten an Polizeidienststellen oder mit polizeilichen Aufgaben betraute andere Dienststellen in den am Schengen-Besitzstand teilhabenden assoziierten Staaten gelten Absatz 1 und § 193 Abs. 3 Satz 2 entsprechend.
(4) Das für Inneres zuständige Ministerium darf zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben, die überörtliche Bedeutung haben, einen Datenverbund vereinbaren, der eine automatisierte Datenübermittlung zwischen Polizeidienststellen des Landes und Polizeidienststellen des Bundes und der Länder ermöglicht. In der Vereinbarung ist auch festzulegen, welcher Behörde die nach diesem Gesetz bestehenden Pflichten einer datenverarbeitenden Stelle obliegen. § 194 gilt entsprechend.

§ 193 Datenübermittlung an Behörden, öffentliche Stellen oder sonstige Stellen

(1) Sind andere Behörden oder öffentliche Stellen an der Abwehr von Gefahren beteiligt, können ihnen personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit die Kenntnis dieser personenbezogenen Daten zur Gefahrenabwehr erforderlich erscheint. Im Übrigen können personenbezogene Daten an Behörden und öffentliche Stellen sowie an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs übermittelt werden, soweit dies zur Abwehr einer im einzelnen Falle bevorstehenden Gefahr erforderlich ist. Bei der Übermittlung personenbezogener Daten sind jeweils die Vorgaben der § 188a Absatz 2 bis 4 und § 188b zu beachten.
(2) Personenbezogene Daten können zu den in § 20 Satz 1 und 2 LDSG genannten Zwecken unter Beachtung der §§ 54 bis 57 LDSG an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- oder zwischenstaatliche Stellen nach Maßgabe der §§ 188a, 188b übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist
1.
zur Abwehr einer im einzelnen Falle bevorstehenden Gefahr durch die übermittelnde Stelle,
2.
zur Abwehr einer im einzelnen Falle bevorstehenden erheblichen Gefahr durch den Empfänger.
Für die Übermittlung personenbezogener Daten zu Zwecken außerhalb des § 20 LDSG gilt Satz 1 unter Beachtung der Artikel 44 bis 49 der Verordnung (EU) 2016/679.
(3) Die Übermittlung nach Absatz 2 unterbleibt, soweit Grund zu der Annahme besteht, daß dadurch gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde oder schutzwürdige Belange der betroffenen Person beeinträchtigt würden. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, daß die personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck verarbeitet werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden.
(4) Für die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen der Verfassungsschutzbehörde und den Ordnungsbehörden oder der Polizei gelten allein die Vorschriften des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Lande Schleswig-Holstein.

§ 194 Automatisiertes Abrufverfahren

Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen Polizeidienststellen, zwischen Ordnungsbehörden sowie zwischen Ordnungsbehörden und der Polizei durch Abruf aus einer Datei ermöglicht, ist zulässig, soweit diese Form der Übermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange der betroffenen Person und der Erfüllung der Aufgaben angemessen ist. Abrufe sind in überprüfbarer Form automatisiert zu protokollieren. Für die Protokollierung gilt § 188 Absatz 7 entsprechend.

§ 195 Datenabgleich

(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten der in den §§ 218, 219 sowie § 179 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a genannten Personen mit dem Inhalt polizeilicher Dateien im Rahmen der Zweckbindung dieser Dateien abgleichen. Personenbezogene Daten anderer Personen kann die Polizei abgleichen, wenn Tatsachen dafür sprechen, daß dies zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben erforderlich erscheint. Die Polizei kann ferner im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung erlangte personenbezogene Daten mit dem Fahndungsbestand abgleichen. Ein Abgleich der nach § 179 Abs. 4 erlangten personenbezogenen Daten ist nur mit Zustimmung der betroffenen Person zulässig.
(2) Rechtsvorschriften über den Datenabgleich in anderen Fällen bleiben unberührt.

§ 195a Datenabgleich mit anderen Dateien

(1) Die Polizei kann von öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen die Übermittlung von personenbezogenen Daten bestimmter Personengruppen aus Dateien zum Zwecke des automatisierten Abgleichs nach fahndungsspezifischen Suchkriterien mit anderen Datenbeständen verlangen, soweit dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder gleichwertige Schäden für die Umwelt erforderlich ist.
(2) Die Maßnahme nach Absatz 1 darf nur auf Antrag der Leiterin oder des Leiters des Landeskriminalamtes oder durch von ihr oder ihm besonders beauftragte Personen des Polizeivollzugsdienstes richterlich angeordnet werden. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das für Inneres zuständige Ministerium - Landeskriminalamt - seinen Sitz hat. Für das Verfahren findet das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.
(3) Das Übermittlungsersuchen ist auf Name, Anschrift, Tag und Ort der Geburt sowie andere für den Einzelfall benötigte Daten zu beschränken. Ist ein Aussondern der zu übermittelnden Daten nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, dürfen weitere, nicht vom Ermittlungsersuchen erfasste Daten ebenfalls übermittelt werden. Diese Daten dürfen von der Polizei nicht verarbeitet werden. Rechtsvorschriften über ein Berufs- oder besonderes Amtsgeheimnis bleiben unberührt.
(4) Ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, daß er nicht erreicht werden kann, sind die übermittelten und im Zusammenhang mit der Maßnahme zusätzlich angefallenen Daten auf den Datenträgern zu löschen und Akten, soweit sie nicht für ein mit dem Sachverhalt zusammenhängendes Verfahren erforderlich sind, zu vernichten. Die Vernichtung ist zu dokumentieren. Soweit die Vernichtung lediglich für eine etwaige nachträgliche gerichtliche Überprüfung seitens der Betroffenen im Sinne von Absatz 5 Satz 1 zurückgestellt ist, sind deren Daten zu sperren. Die gesperrten Daten dürfen nur für den Zweck der nachträglichen gerichtlichen Überprüfung verwendet werden.
(5) Personen, gegen die nach Abschluss einer Maßnahme nach Absatz 1 weitere Maßnahmen durchgeführt werden, sind hierüber durch die Polizei zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Zweckes der weiteren Datenverarbeitung erfolgen kann. § 186 Absatz 7 und 8 gelten entsprechend.
(6) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz ist über den Beginn und den Abschluss einer Maßnahme nach Absatz 1 zu unterrichten.
(7) Das für Inneres zuständige Ministerium berichtet dem Landtag jährlich über laufende und abgeschlossene Maßnahmen.

5. Weitere Verfahrensvorschriften

§ 196 Berichtigung und Löschung personenbezogener Daten

(1) Soweit eine Berichtigung personenbezogener Daten erfolgt, ist in geeigneter Weise zu dokumentieren, in welchem Zeitraum und aus welchem Grund die Daten unrichtig waren.
(2) In Dateien gespeicherte personenbezogene Daten sind zu löschen, und die dazugehörigen Unterlagen sind zu vernichten, wenn bei der nach bestimmten Fristen vorzunehmenden Überprüfung oder aus Anlaß einer Einzelfallbearbeitung festgestellt wird, daß ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist. Anderenfalls ist eine neue Prüffrist festzulegen. Die Gründe hierfür müssen sich aus den Unterlagen ergeben.
(3) Die Prüffristen nach Absatz 2 dürfen
1.
bei Erwachsenen fünf Jahre, in besonderen Fällen zehn Jahre,
2.
bei Erwachsenen nach Vollendung des 70. Lebensjahres und bei Jugendlichen fünf Jahre und
3.
bei Kindern zwei Jahre
nicht überschreiten, wobei nach Zweck der Speicherung sowie Art und Bedeutung des Sachverhalts zu unterscheiden ist. Die Frist beginnt regelmäßig mit dem letzten Anlaß, der zur Speicherung der personenbezogenen Daten geführt hat, jedoch nicht vor Entlassung der betroffenen Person aus einer Justizvollzugsanstalt oder Beendigung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung.
(4) Für die Abgabe der Datenträger an ein Archiv anstelle der Löschung und Vernichtung gelten die Bestimmungen des Landesarchivgesetzes vom 11. August 1992 (GVOBl Schl.-H. S. 444, ber. S. 498), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162). Im Übrigen gelten für die Datenverarbeitung für wissenschaftliche Zwecke die §§ 13 und 26 LDSG. Die Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten, die aus in § 188a Absatz 3 genannten Maßnahmen erlangt wurden, ist ausgeschlossen.

§ 197 (aufgehoben)

*
Fußnoten
*)
[Gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Änderung polizei- und ordnungsrechtlicher Vorschriften im Landesverwaltungsgesetz (LVwGPORÄndG) vom 26. Februar 2021 (GVOBl. S. 222) gilt folgende Übergangsvorschrift: „§ 197 gilt in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung fort für Dateisysteme, deren Errichtungen bis zum 25. Mai 2018 über eine sogenannte Errichtungsanordnung angeordnet wurden.”]

§ 198 (aufgehoben)

III. Besondere Maßnahmen

§ 199 Vorladung

(1) Eine Person kann schriftlich oder mündlich vorgeladen werden, wenn
1.
Tatsachen dafür sprechen, daß die Person sachdienliche Angaben machen kann, die für die Erfüllung einer bestimmten Aufgabe der Ordnungsbehörden oder der Polizei erforderlich sind oder
2.
dies zur Durchführung einer gesetzlich zugelassenen erkennungsdienstlichen Maßnahme erforderlich ist.
(2) Der Grund für eine Vorladung soll angegeben werden. Bei der Festsetzung des Zeitpunkts soll auf den Beruf und die sonstigen Lebensverhältnisse der oder des Vorgeladenen Rücksicht genommen werden.
(3) Wird der Vorladung ohne hinreichenden Grund keine Folge geleistet, so kann sie zwangsweise durchgesetzt werden,
1.
wenn die Angaben zur Abwehr einer im einzelnen Falle bevorstehenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich sind oder
2.
wenn erkennungsdienstliche Maßnahmen durchgeführt werden sollen.
(4) § 136 a Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie Abs. 2 und 3 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.
(5) Maßnahmen nach Absatz 3 im Wege des unmittelbaren Zwanges dürfen nur Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte vornehmen.
(6) Für die Entschädigung von Personen, die auf Vorladung als Zeugen erscheinen oder die als Sachverständige herangezogen werden, gilt das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz entsprechend.

§ 200 Verfahren bei der Vorführung

(1) Kommt eine Person der gesetzlichen Verpflichtung, vor einer Behörde zu erscheinen, auf Vorladung nicht nach, so kann sie vorgeführt werden, wenn hierauf in der Vorladung hingewiesen worden ist. Unter der gleichen Voraussetzung kann eine Person vorgeführt werden, wenn sie aufgrund gesetzlicher Vorschrift einer Behörde vorzustellen ist, die Vorstellung aber unterblieben ist.
(2) Einer festgehaltenen Person ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Angehörige oder einen Angehörigen oder eine Person ihres Vertrauens zu benachrichtigen. Ist die festgehaltene Person nicht in der Lage, von diesem Recht Gebrauch zu machen, so soll die Behörde selbst die Benachrichtigung einer oder eines Angehörigen übernehmen. Ist die festgehaltene Person minderjährig, so ist in jedem Falle diejenige Person unverzüglich zu benachrichtigen, der die Sorge für die festgehaltene Person obliegt; ist für die festgehaltene Person eine rechtliche Betreuerin oder ein rechtlicher Betreuer bestellt, so ist diese oder dieser zu benachrichtigen. Satz 1 und 2 gelten nicht, soweit der Zweck der Vorführung dadurch gefährdet wird.
(3) Die vorgeführte Person darf nicht länger als bis zum Ende der Amtshandlung, zu der sie vorgeladen war, festgehalten werden. Spätestens am Ende des Tages nach der Vorführung ist sie zu entlassen.
(4) § 181 Absatz 5 gilt entsprechend.

§ 201 Platzverweis, Aufenthaltsverbot, Aufenthaltsgebot und Meldeauflage

(1) Zur Abwehr einer im einzelnen Falle bevorstehenden Gefahr ist es zulässig, eine Person vorübergehend von einem Ort zu verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes zu verbieten (Platzverweis). Der Platzverweis kann auch gegen Personen angeordnet werden, die den Einsatz der Feuerwehr oder von Hilfs- oder Rettungsdiensten behindern.
(2) Die Polizei kann einer Person untersagen, bestimmte Orte oder Gebiete zu betreten oder sich dort aufzuhalten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person dort in naher Zukunft Straftaten, die Schaden für Leib, Leben oder Freiheit oder gleichgewichtigen Schaden für sonstige Sach- oder Vermögenswerte oder für die Umwelt erwarten lassen, begehen wird, und die Schadensverhütung auf andere Weise nicht möglich erscheint (Aufenthaltsverbot). Ort oder Gebiet im Sinne des Satzes 1 kann auch ein gesamtes Gemeindegebiet umfassen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 kann die Polizei gegenüber einer Person auch anordnen, sich an ihrem Wohn- oder Aufenthaltsort oder in einem bestimmten Gebiet aufzuhalten (Aufenthaltsgebot).
(4) Die Polizei kann gegenüber einer Person ein Aufenthaltsverbot oder Aufenthaltsgebot auch anordnen, wenn
1.
bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat nach §§ 89a, 89b, 129a oder 129b des Strafgesetzbuchs begehen wird, oder
2.
deren individuelles Verhalten eine konkrete Wahrscheinlichkeit dafür begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine Straftat nach §§ 89a, 89b, 129a oder 129b des Strafgesetzbuchs begehen wird.
(5) Das Aufenthaltsverbot und das Aufenthaltsgebot sind zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken. Die Anordnung darf räumlich nicht den Zugang zur Wohnung der pflichtigen Person beschränken. Die Anordnung eines Hausarrests ist unzulässig. Die Anordnung der Maßnahme bedarf der Schriftform. Die Maßnahme ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung der Maßnahme um jeweils nicht mehr als denselben Zeitraum ist zulässig, soweit die Voraussetzungen für die Anordnung der Maßnahme weiterhin vorliegen. Die Vorschriften des Versammlungsrechts bleiben unberührt.
(6) Die Polizei kann gegenüber einer Person anordnen, an bestimmten Tagen zu bestimmten Zeiten bei einer von der Polizei bestimmten Stelle persönlich zu erscheinen (Meldeauflage), wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird und die Meldeauflage zur Verhütung der Straftat erforderlich ist. Die Anordnung der Maßnahme bedarf der Schriftform. Die Meldeauflage ist auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang, höchstens einen Monat, zu befristen. Eine Verlängerung der Maßnahme um jeweils nicht mehr als denselben Zeitraum ist zulässig, soweit die Voraussetzungen für die Anordnung der Maßnahme weiterhin vorliegen.
(7) Eine Meldeauflage im Sinne des Absatzes 6 kann auch durch die Pass- und Personalausweisbehörde angeordnet werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person
1.
eine Handlung nach § 7 Absatz 1 des Passgesetzes vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2744), begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird und die Meldeauflage das mildere Mittel gegenüber der Passversagung ist oder
2.
einen Verstoß gegen die räumliche Beschränkung nach § 6 Absatz 7 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2744), beabsichtigt.
Im Übrigen gilt Absatz 6 entsprechend.
(8) Eine Maßnahme nach Absatz 2 bis Absatz 7, deren Dauer insgesamt 14 Tage überschreitet, bedarf der richterlichen Bestätigung. Erfolgt die Bestätigung durch das Gericht nicht binnen dieser Zeit, tritt die Anordnung außer Kraft. Jede Verlängerung der Maßnahme bedarf der richterlichen Entscheidung. Für das Verfahren gilt § 186 Absatz 6 entsprechend.

§ 201a Wohnungsverweisung sowie Rückkehr- und Betretungsverbot zum Schutz vor häuslicher Gewalt, Kontakt- und Näherungsverbot sowie situationsbezogene Datenübermittlung

(1) Die Polizei kann bis zu maximal vier Wochen eine Person aus ihrer Wohnung und dem unmittelbar angrenzenden Bereich verweisen und ihr die Rückkehr dorthin untersagen, wenn Tatsachen, insbesondere ein von ihr begangener tätlicher Angriff, die Annahme rechtfertigen, dass diese Maßnahme zur Abwehr einer von ihr ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Bewohnerin oder eines Bewohners derselben Wohnung (gefährdete Person) erforderlich ist. Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Polizei für die Dauer der nach Satz 1 verfügten Maßnahme ein Betretungsverbot für Orte, an denen sich die gefährdete Person regelmäßig aufhalten wird, anordnen. Der räumliche Bereich einer Maßnahme nach Satz 1 und 2 ist nach dem Erfordernis eines wirkungsvollen Schutzes der gefährdeten Person zu bestimmen und zu bezeichnen.
(2) Der Lauf der Frist einer Maßnahme nach Absatz 1 beginnt mit der Bekanntgabe und endet mit Ablauf des bezeichneten Tages, § 89 findet keine Anwendung. Stellt die gefährdete Person während der Dauer der nach Absatz 1 verfügten Maßnahme einen Antrag auf zivilrechtlichen Schutz beim zuständigen Amtsgericht mit dem Ziel des Erlasses einer einstweiligen Anordnung, endet die von der Polizei verfügte Maßnahme mit dem Zeitpunkt des Erlasses der gerichtlichen Entscheidung, spätestens eine Woche danach.
(3) Einer Person kann untersagt werden,
1.
Verbindung zu einer anderen Person, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln aufzunehmen,
2.
Zusammentreffen mit einer anderen Person herbeizuführen,
wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit dieser Person insbesondere in engen sozialen Beziehungen erforderlich ist und der Wahrnehmung berechtigter Interessen nicht entgegensteht (Kontakt- und Näherungsverbot). Die Anordnung ist in Fällen enger sozialer Beziehungen auf höchstens vier Wochen zu befristen. Stellt die gefährdete Person während der Dauer der Maßnahme einen Antrag auf zivilrechtlichen Schutz beim zuständigen Amtsgericht mit dem Ziel des Erlasses einer einstweiligen Anordnung, endet die von der Polizei verfügte Maßnahme mit dem Zeitpunkt des Erlasses der gerichtlichen Entscheidung, spätestens eine Woche danach.
(4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind die für eine Kontaktaufnahme erforderlichen personenbezogenen Daten der gefährdeten Person an eine geeignete Beratungsstelle zu übermitteln. Diese darf die Daten ausschließlich und einmalig dazu nutzen, der gefährdeten Person unverzüglich Beratung zum Schutz vor häuslicher Gewalt anzubieten. Lehnt die gefährdete Person die Beratung ab, hat die Beratungsstelle die übermittelten Daten zu löschen. Darüber hinaus darf die Polizei, wenn dies in den Fällen des Absatzes 1 und 3 zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der gefährdeten Person oder ihr nahestehender Personen erforderlich ist, personenbezogene Daten an öffentliche oder nichtöffentliche Einrichtungen übermitteln, die auf diese Fälle zugeschnittene Hilfe und Unterstützung leisten; dies gilt nur, soweit die gefährdete Person damit einverstanden ist und der Datenübermittlung entgegenstehende schutzwürdige Interessen der von ihr betroffenen Personen nicht überwiegen. §§ 177 Absatz 2 und 4, 191 und 193 Absatz 1 Satz 3 sind anzuwenden; § 193 Absatz 1 Satz 1 und 2 bleiben unberührt.

§ 201b Elektronische Aufenthaltsüberwachung

(1) Gegenüber einer Person kann angeordnet werden, ein technisches Mittel, mit dem der Aufenthaltsort dieser Person elektronisch überwacht werden kann, ständig in betriebsbereitem Zustand am Körper bei sich zu führen und dessen Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen, wenn
1.
bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat nach §§ 89a, 89b, 129a oder 129b des Strafgesetzbuchs begehen wird, oder
2.
deren individuelles Verhalten eine konkrete Wahrscheinlichkeit dafür begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine Straftat nach §§ 89a, 89b, 129a oder 129b des Strafgesetzbuchs begehen wird.
(2) Die Polizei darf mit Hilfe der von der verantwortlichen Person mitgeführten technischen Mittel automatisiert Daten über deren Aufenthaltsort sowie über etwaige Beeinträchtigungen der Datenerhebung verarbeiten. Darüber hinaus kann angeordnet werden, dass die erhobenen Daten zu einem Bewegungsbild verbunden werden dürfen, soweit dies zur Erfüllung des Überwachungszwecks erforderlich ist.
(3) Nach dem Stand der Technik ist sicherzustellen, dass innerhalb der Wohnung der betroffenen Person keine über den Umstand ihrer Anwesenheit hinausgehenden Aufenthaltsdaten erhoben werden. Werden innerhalb der Wohnung der betroffenen Person über den Umstand ihrer Anwesenheit hinausgehende Aufenthaltsdaten erhoben, dürfen diese nicht weiterverarbeitet werden und sind unverzüglich nach Kenntnisnahme zu löschen. Die Tatsache ihrer Kenntnisnahme und die Löschung sind zu dokumentieren.
(4) § 186a Absatz 7 gilt entsprechend. Die Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 sind zu dokumentieren.
(5) Die Daten dürfen ohne Einwilligung der betroffenen Person nur verarbeitet werden, soweit dies erforderlich ist für die folgenden Zwecke:
1.
zur Verhütung oder zur Verfolgung von Straftaten gemäß §§ 89a, 89b, 129a oder 129b des Strafgesetzbuchs,
2.
zur Feststellung von Verstößen gegen Aufenthaltsverbote oder Aufenthaltsgebote gemäß § 201,
3.
zur Verfolgung einer Straftat nach Absatz 9,
4.
zur Abwehr einer dringenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für den Bestand oder die Sicherheit des Staates,
5.
zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des technischen Mittels.
(6) Die nach Absatz 1 und Absatz 2 erhobenen Daten sind spätestens zwei Monate nach Beendigung der Maßnahme zu löschen, soweit sie nicht für die in Absatz 5 genannten Zwecke weiterverarbeitet werden. Bei jedem Abruf sind der Zeitpunkt, die abgerufenen Daten, die abrufende Person und der Grund des Abrufs zu protokollieren. Diese Protokolldaten sind nach zwölf Monaten zu löschen. Die Löschung von Daten nach diesem Absatz ist zu dokumentieren.
(7) Die Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 dürfen nur richterlich angeordnet werden. Für das Verfahren gilt § 186 Absatz 6 entsprechend.
(8) Die Anordnung ergeht schriftlich. Für ihren Inhalt gilt § 186 Absatz 3 Satz 2 entsprechend. Weiterhin ist anzugeben, ob gegenüber der Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, eine Maßnahme nach § 201 erlassen wurde. Die Anordnung ist sofort vollziehbar und auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als denselben Zeitraum ist zulässig, soweit die Anordnungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, sind die aufgrund der Anordnung ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu beenden.
(9) Mit einer Freiheitstrafe bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe wird bestraft, wer einer Anordnung nach Absatz 1 zuwiderhandelt und dadurch die ununterbrochene Feststellung seines Aufenthaltsortes verhindert. Die Tat wird nur auf Antrag der die Maßnahme beantragenden Behörde verfolgt.

§ 202 Durchsuchung von Personen

(1) Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamte dürfen eine Person durchsuchen, wenn sie die Person nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften anhalten oder festhalten dürfen und die Durchsuchung insbesondere nach Waffen, anderen gefährlichen Werkzeugen oder Explosivmitteln nach den Umständen zum Schutz dieser Person, eines Dritten oder zur Eigensicherung des Amtsträgers erforderlich erscheint.
(2) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte dürfen eine Person darüber hinaus durchsuchen,
1.
wenn Tatsachen dafür sprechen, dass die Person Sachen bei sich führt, die sichergestellt werden können,
2.
wenn eine Identitätsfeststellung aufgrund des § 181 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 zulässig ist oder
3.
wenn die Person nach § 187 oder nach Artikel 99 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 zur gezielten Kontrolle ausgeschrieben ist.
(3) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte dürfen die Person zum Zweck der Durchsuchung zur Dienststelle verbringen, wenn diese Maßnahme anders nicht durchgeführt werden kann.

§ 203 Verfahren bei der Durchsuchung von Personen

(1) Bei der Durchsuchung einer Person können der Körper, die Kleidung, der Inhalt der Kleidung und die sonstigen am Körper getragenen Sachen durchsucht werden.
(2) Personen dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts oder von Ärztinnen oder Ärzten durchsucht werden. Bei berechtigtem Interesse soll dem Wunsch der zu durchsuchenden Person, die Durchsuchung einer Person oder einer Ärztin oder einem Arzt bestimmten Geschlechts zu übertragen, entsprochen werden. Die betroffene Person ist auf die Regelung des Satzes 2 hinzuweisen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die sofortige Durchsuchung zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.
(3) Soweit durch Rechtsvorschrift körperliche Eingriffe zugelassen werden, dürfen diese nur von einer Ärztin oder einem Arzt vorgenommen werden. Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit sind im Rahmen der Durchsuchung einer Person unzulässig.

§ 204 Gewahrsam von Personen

(1) Eine Person kann nur in Gewahrsam genommen werden, wenn dies
1.
zu ihrem Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist, insbesondere, weil sie sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet,
2.
unerläßlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zu verhindern,
3.
unerläßlich ist, um private Rechte zu schützen, und eine Festnahme und Vorführung der Person nach den §§ 229 und 230 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches zulässig ist,
4.
unerlässlich ist, um eine Maßnahme nach § 201 durchzusetzen,
5.
unerlässlich ist, um eine Maßnahme nach § 201 a durchzusetzen oder
6.
unerlässlich für die Abwehr einer Gefahr im Sinne des § 201b ist, aufgrund der Weigerung einer Person, einer gerichtlichen Anordnung zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung nach § 201b Folge zu leisten.
(2) Minderjährige, die sich der Obhut der Sorgeberechtigten entzogen haben, können in Gewahrsam genommen werden, um sie den Sorgeberechtigten oder dem Jugendamt zuzuführen.
(3) Eine Person, die aus dem Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafe, freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung oder aus dem Vollzug der Unterbringung nach dem Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter entwichen ist oder sich sonst ohne Erlaubnis der Justizvollzugsanstalt, einer Anstalt nach den §§ 129 bis 138 des Strafvollzugsgesetzes oder einer Einrichtung nach § 2 des Gesetzes zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter aufhält, kann in Gewahrsam genommen werden und in die Anstalt oder Einrichtung zurückgebracht werden, aus der sie sich unerlaubt entfernt hat.
(4) Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 dürfen nur Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte vornehmen. Die festgehaltene Person kann mittels Bildübertragung offen beobachtet werden, wenn und solange tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass diese Maßnahme zum Schutz der Person unerlässlich ist.
(5) Der Gewahrsam ist unverzüglich aufzuheben, sobald der Grund hierfür weggefallen oder der Zweck erreicht ist. Der Gewahrsam ist spätestens am Ende des Tages nach der Übernahme in den Gewahrsam aufzuheben, sofern nicht vorher die Fortdauer der Freiheitsentziehung gerichtlich angeordnet worden ist.
(6) § 181 Absatz 5 gilt entsprechend.

§ 205 Verfahren bei amtlichem Gewahrsam

(1) Wird eine Person in Gewahrsam, Verwahrung oder Haft genommen oder untergebracht (amtlicher Gewahrsam), so sind ihr unverzüglich der Grund der Maßnahme und die zulässigen Rechtsbehelfe bekanntzugeben, es sei denn, die Bekanntgabe wirkt sich für die Person nachteilig aus.
(2) § 200 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Die Person soll nicht in einem Raum mit Strafgefangenen, Untersuchungsgefangenen oder Suchtkranken verwahrt werden. Frauen und Männer sind getrennt unterzubringen.
(4) Der Person dürfen nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die zur Sicherung des Zwecks oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung des amtlichen Gewahrsams notwendig sind.

§ 206 Durchsuchung von Sachen

Sachen können außer in den Fällen des § 181 Absatz 4 Satz 3 nur durchsucht werden, wenn
1.
eine Person sie mitführt, die nach § 202 durchsucht werden darf,
2.
Tatsachen dafür sprechen, daß sich darin eine andere Sache befindet, die sichergestellt werden kann,
3.
Tatsachen dafür sprechen, daß sich darin eine Person befindet, die
a)
in Gewahrsam genommen werden darf,
b)
widerrechtlich festgehalten wird oder
c)
hilflos ist,
4.
sie sich an einem der in § 181 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 genannten Orte befinden,
5.
sie sich in einem Objekt im Sinne des § 181 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder 3 oder in dessen unmittelbarer Nähe befinden und Tatsachen dafür sprechen, daß Straftaten in oder an diesem Objekt begangen werden sollen,
6.
es sich um ein Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug handelt, in dem sich eine Person befindet, deren Identität nach § 181 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 festgestellt werden darf; die Durchsuchung kann sich auch auf die in dem Fahrzeug enthaltenen Sachen erstrecken.

§ 206a Durchsuchung bei Gezielten Kontrollen

Die Polizei kann beim Antreffen einer Person, die nach § 187 Abs. 1 Satz 3 oder nach Artikel 99 Schengener Durchführungsübereinkommen vom 19. Juni 1990 zur gezielten Kontrolle ausgeschrieben ist, das von dieser benutzte Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug und die darin enthaltenen Sachen durchsuchen.

§ 207 Verfahren bei der Durchsuchung von Sachen

Bei der Durchsuchung von Sachen hat die Gewahrsamsinhaberin oder der Gewahrsamsinhaber das Recht, anwesend zu sein. Ist sie oder er abwesend und eine Vertreterin oder ein Vertreter oder ein Zeuge anwesend, so soll diese oder dieser hinzugezogen werden. Der Gewahrsamsinhaberin oder dem Gewahrsamsinhaber ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die Durchsuchung und ihren Grund zu erteilen.

§ 208 Betreten und Durchsuchung von Räumen

(1) Das Betreten von Wohn- und Geschäftsräumen oder eines befriedeten Besitztums ist gegen den Willen der Inhaberin oder des Inhabers nur zulässig, wenn dies zur Verhütung einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. Während der Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeit dürfen Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie andere Räume und Grundstücke, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, zum Zwecke der Gefahrenabwehr betreten werden.
(2) Die Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen oder eines befriedeten Besitztums ist nur zulässig, wenn
1.
Tatsachen dafür sprechen, dass sich darin oder darauf eine Person befindet, die nach § 200 vorgeführt oder nach einer Rechtsvorschrift in Gewahrsam genommen werden darf,
2.
Tatsachen dafür sprechen, dass sich darin oder darauf Sachen befinden, die nach § 210 Absatz 1 Nummer 1 sichergestellt werden dürfen oder
3.
dies zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr erforderlich ist.
(3) Während der Nachtzeit (§ 324) ist ein Betreten von Wohn- und Geschäftsräumen oder eines befriedeten Besitztums einschließlich Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräumen sowie anderen Räumen und Grundstücken, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen zulässig, wenn
1.
diese zur Nachtzeit jedermann zugänglich sind,
2.
diese der Prostitution oder dem unerlaubten Glücksspiel dienen,
3.
Tatsachen dafür sprechen, dass sich dort eine oder mehrere Personen aufhalten, die
a)
dort Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben,
b)
gegen aufenthaltsrechtliche Vorschriften verstoßen,
c)
wegen einer Straftat gesucht werden.
Im Übrigen dürfen Wohn- und Geschäftsräume oder ein befriedetes Besitztum während der Nachtzeit (§ 324) nur zur Verhütung einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit betreten oder durchsucht werden.
(4) Durchsuchungen von Wohn- und Geschäftsräumen dürfen, außer bei Gefahr im Verzug, nur aufgrund richterlicher Anordnung erfolgen. Das gleiche gilt für ein Betreten zur Nachtzeit in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 3. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die zu durchsuchenden Räume liegen. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Von einer Anhörung der betroffenen Person durch das Gericht ist abzusehen, wenn die vorherige Anhörung den Zweck der Durchsuchung gefährden würde. Die Entscheidung ergeht auf Antrag. Sie wird mit ihrer Bekanntgabe an die antragstellende Behörde wirksam. Die Beschwerde steht der antragstellenden Behörde sowie der betroffenen Person zu. § 59 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bleibt unberührt.
(5) Maßnahmen nach Absatz 2 und Absatz 3 Satz 2 dürfen nur Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte vornehmen.

§ 209 Verfahren bei der Durchsuchung von Räumen

(1) Bei der Durchsuchung der Wohnung, der Geschäftsräume oder des befriedeten Besitztums hat die Inhaberin oder der Inhaber das Recht, anwesend zu sein. Ist sie oder er nicht anwesend, so soll eine Vertreterin oder ein Vertreter oder ein Zeuge hinzugezogen werden.
(2) Der Inhaberin oder dem Inhaber oder ihrer Vertreterin oder ihrem Vertreter oder seiner Vertreterin oder seinem Vertreter ist vor Beginn der Durchsuchung der Grund der Maßnahme bekanntzugeben. Auf die zulässigen Rechtsbehelfe ist hinzuweisen.
(3) Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen, in der die für die Durchführung verantwortliche Behörde Anlaß, Zeit und Ort der Durchsuchung und die anwesenden Personen namentlich aufzuführen sind. Die Niederschrift ist von der durchsuchenden Vollzugsbeamtin oder dem durchsuchenden Vollzugsbeamten und der Inhaberin oder dem Inhaber des durchsuchten Raumes, ihrer Vertreterin oder ihrem Vertreter oder seiner Vertreterin oder seinem Vertreter oder dem hinzugezogenen Zeugen zu unterschreiben. Wird die Unterschrift verweigert, so ist hierüber ein Vermerk aufzunehmen. Die Inhaberin oder der Inhaber oder ihre Vertreterin oder ihr Vertreter oder seine Vertreterin oder sein Vertreter ist darauf hinzuweisen, daß auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift ausgehändigt wird.
(4) Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung ihrer Abschrift unter den vorherrschenden Umständen nicht möglich oder würde sie den Zweck der Durchsuchung gefährden, so sind der Inhaberin oder dem Inhaber oder ihrer Vertreterin oder ihrem Vertreter oder seiner Vertreterin oder seinem Vertreter lediglich die Vornahme der Durchsuchung unter Angabe der für die Durchsuchung verantwortlichen Behörde sowie Zeit und Ort der Durchsuchung schriftlich zu bestätigen.
(5) Die nach § 279 für die Vornahme einer Vollstreckungshandlung zur Beitreibung einer Geldforderung erforderliche Niederschrift ersetzt die Niederschrift nach dieser Bestimmung.

§ 210 Sicherstellung von Sachen

(1) Sachen können nur sichergestellt werden, wenn dies erforderlich ist,
1.
zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit,
2.
zur Verhinderung einer missbräuchlichen Verwendung durch eine Person, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften angehalten, in Gewahrsam genommen oder sonst festgehalten wird, oder
3.
um die Eigentümerin oder den Eigentümer oder die rechtmäßige Inhaberin oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen.
(2) Die Sicherstellung von Sachen ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen hierfür weggefallen sind oder der Zweck erreicht ist.
(3) Hat die Polizei eine Sache sichergestellt, so ist die Sicherstellung spätestens nach drei Tagen aufzuheben. Dies gilt nicht, wenn die Ordnungsbehörde die Sicherstellung oder deren Fortdauer angeordnet hat.

§ 211 Verfahren bei der Sicherstellung von Sachen

(1) Hat eine Person eine bewegliche Sache herauszugeben oder vorzulegen, so kann die Vollzugsbeamtin oder der Vollzugsbeamte (§ 252) sie ihr wegnehmen.
(2) Der herausgabepflichtigen Person ist eine Bescheinigung zu erteilen, die die weggenommene Sache bezeichnet, den Grund der Maßnahme erkennen läßt und eine Belehrung über die zulässigen Rechtsbehelfe enthalten soll.
(3) Wird die Sache nicht vorgefunden, so hat die herausgabepflichtige Person auf Verlangen der Vollzugsbehörde vor dem Amtsgericht an Eides Statt zu versichern, daß sie nicht wisse, wo die Sache sich befinde.
(4) Dem Antrag an das Amtsgericht, der herausgabepflichtigen Person die eidesstattliche Versicherung abzunehmen, sind beglaubigte Abschriften des Verwaltungsaktes sowie eine etwaige Niederschrift über den erfolglosen Wegnahmeversuch beizufügen. Für das Verfahren vor dem Amtsgericht gelten § 802 c Abs. 3, § 802 e, § 802 f Abs. 1, 3 und 6, § 802 g Abs. 2, § 802 h Abs. 2, § 802 i, § 802 j Abs. 1 und § 883 Abs. 3 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(5) Sichergestellte Sachen sind amtlich zu verwahren. Falls die Beschaffenheit der Sache dies nicht zuläßt oder die amtliche Verwahrung unzweckmäßig ist, kann der Zweck der Sicherstellung auf andere Weise gewährleistet werden.

§ 212 Amtliche Verwahrung

(1) Wird eine Sache amtlich oder durch eine Dritte oder einen Dritten in amtlichem Auftrag verwahrt, so ist das Erforderliche zu veranlassen, um einem Verderb oder einer wesentlichen Minderung ihres Wertes vorzubeugen. Dies gilt nicht, wenn die oder der Dritte auf Verlangen der früheren Gewahrsamsinhaberin oder des früheren Gewahrsamsinhabers mit der Verwahrung beauftragt worden ist. Abweichende Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(2) Die verwahrten Sachen sind zu verzeichnen und so zu kennzeichnen, daß Verwechselungen vermieden werden.

§ 213 Verwertung, Vernichtung

(1) Die Verwertung verwahrter Sachen ist zulässig, wenn
1.
ihr Verderb oder eine wesentliche Minderung ihres Wertes droht oder ihre Aufbewahrung oder Unterhaltung mit unverhältnismäßig hohen Kosten, erheblichen Schwierigkeiten oder Gefahren für die öffentliche Sicherheit verbunden ist oder bei Herausgabe der Sache die Voraussetzungen der Sicherstellung erneut eintreten würden oder
2.
die empfangsberechtigte Person die Sache trotz Aufforderung nicht in Empfang nimmt.
(2) Die Verwertung soll nach den §§ 292 bis 299 durchgeführt werden. Die Eigentümerin oder der Eigentümer und andere Personen, denen Rechte an der Sache zustehen, sollen vor der Androhung der Verwertung gehört werden. Ihnen sollen der Ort und der Zeitpunkt der Verwertung mitgeteilt werden.
(3) Der Erlös tritt an die Stelle der Sache.
(4) Verwahrte Sachen können unbrauchbar gemacht, vernichtet oder eingezogen werden, wenn
1.
die Voraussetzungen einer Verwertung vorliegen und
2.
eine Verwertung nicht möglich ist oder der zu erwartende Erlös aus einer Verwertung die entstehenden Kosten nicht deckt.

§ 214 Verfahren bei der Wegnahme einer Person

(1) Hat jemand eine Person herauszugeben, so kann die Vollzugsbeamtin oder der Vollzugsbeamte (§ 252) sie jeder Person wegnehmen, bei der sie angetroffen wird.
(2) Der herausgabepflichtigen Person ist eine Bescheinigung zu erteilen, die die weggenommene Person bezeichnet, den Grund der Maßnahme erkennen läßt und eine Belehrung über die zulässigen Rechtsbehelfe enthalten soll.
(3) Wird die Person nicht vorgefunden, so hat die herausgabepflichtige Person auf Verlangen der Vollzugsbehörde vor dem Amtsgericht an Eides Statt zu versichern, daß sie nicht wisse, wo die Person sich befinde.
(4) § 211 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 215 Verfahren bei der Zwangsräumung

(1) Hat eine Person eine unbewegliche Sache, einen Raum oder ein Schiff zu räumen oder herauszugeben, so können sie und die ihrem Haushalt oder Geschäftsbetrieb angehörenden Personen aus dem Besitz gesetzt werden. Der Zeitpunkt der Zwangsräumung soll der betroffenen Person in angemessener Zeit vorher angekündigt werden.
(2) Werden bei einer Zwangsräumung bewegliche Sachen vorgefunden, die nicht herauszugeben oder vorzulegen sind, so werden sie der betroffenen Person oder, wenn diese abwesend ist, der Vertreterin oder dem Vertreter oder einer dem Haushalt oder Geschäftsbetrieb der betroffenen Person angehörenden erwachsenen Person übergeben.
(3) Ist keine empfangsberechtigte Person nach Absatz 2 anwesend, so sind die beweglichen Sachen in amtliche Verwahrung zu nehmen. Dies gilt auch, wenn sich die empfangsberechtigte Person weigert, die Sachen anzunehmen.

§ 216 Übertragung des Eigentums

(1) Ist eine Person zur Übertragung des Eigentums an einer Sache verpflichtet, so ist für die nach bürgerlichem Recht erforderlichen Willenserklärungen und für die Eintragung in öffentliche Bücher und Register § 242 anzuwenden.
(2) Die Übergabe der Sache wird dadurch bewirkt, daß die Vollzugsbeamtin oder der Vollzugsbeamte die Sache in Besitz nimmt. § 211 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. Befindet sich die Sache im Gewahrsam einer oder eines Dritten, so ist der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, der Anspruch der betroffenen Person auf Herausgabe der Sache zu überweisen. Die §§ 300 bis 308 sind entsprechend anzuwenden.

Unterabschnitt 3 In Anspruch zu nehmende Personen

§ 217 Grundsatz

Maßnahmen zur Gefahrenabwehr dürfen nur gegen die nach den §§ 218 oder 219 verantwortlichen Personen gerichtet werden, es sei denn, daß gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.

§ 218 Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen

(1) Wird die öffentliche Sicherheit durch das Verhalten von Personen gestört oder im einzelnen Fall gefährdet, so ist die Person verantwortlich, die die Störung oder Gefahr verursacht hat.
(2) Verursachen Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die Störung oder Gefahr, so ist auch diejenige Person verantwortlich, der die Sorge für die minderjährige Person obliegt. Ist für die Person eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt, so ist auch die betreuende Person im Rahmen ihrer Betreuungsaufgabe verantwortlich.
(3) Verursacht eine Person, die zu einer Verrichtung bestellt ist, die Störung oder Gefahr, so ist auch die Person verantwortlich, die die andere Person zu der Verrichtung bestellt hat.

§ 219 Verantwortlichkeit für Sachen

(1) Wird die öffentliche Sicherheit durch den Zustand einer Sache gestört oder im einzelnen Fall gefährdet, so ist deren Eigentümerin oder Eigentümer verantwortlich.
(2) Eine Person, die die tatsächliche Gewalt über eine Sache ausübt, ist neben der Eigentümerin oder dem Eigentümer verantwortlich. Sie ist an Stelle der Eigentümerin oder des Eigentümers verantwortlich, wenn sie
1.
die tatsächliche Gewalt gegen den Willen der Eigentümerin oder des Eigentümers ausübt oder
2.
auf einen im Einverständnis mit der Eigentümerin oder dem Eigentümer schriftlich oder zur Niederschrift gestellten Antrag von der zuständigen Behörde als allein verantwortlich anerkannt worden ist.
(3) Geht die Störung oder Gefahr von einer herrenlosen Sache aus, so können die Maßnahmen gegen die Person gerichtet werden, die das Eigentum an der Sache aufgegeben hat.
(4) Gesetze, die eine andere Regelung enthalten, bleiben unberührt.

§ 220 Inanspruchnahme anderer Personen

(1) Zur Beseitigung einer Störung oder zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr können Maßnahmen auch gegen andere Personen als die Verantwortlichen (§§ 218 bis 219) getroffen werden, soweit und solange
1.
die Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig in Anspruch genommen werden können oder Maßnahmen gegen sie keinen Erfolg versprechen,
2.
die Störung oder Gefahr nicht durch die Behörde selbst oder durch eine Beauftragte oder einen Beauftragten beseitigt werden kann und
3.
die andere Person ohne erhebliche eigene Gefährdung oder Verletzung anderer überwiegender Pflichten in Anspruch genommen werden kann.
(2) Wird eine andere Person in Anspruch genommen, so hat die Behörde die verantwortliche Person unverzüglich zu benachrichtigen.

Unterabschnitt 4 Entschädigungsansprüche

§ 221 Entschädigungsanspruch der Nichtstörerin oder des Nichtstörers

(1) Wird eine Person nach § 220 in Anspruch genommen, kann sie Entschädigung für den ihr hierdurch entstandenen Schaden verlangen.
(2) Ein Entschädigungsanspruch besteht jedoch nicht, soweit
1.
die oder der Geschädigte auf andere Weise Ersatz erlangt hat oder
2.
die oder der Geschädigte oder ihr oder sein Vermögen durch die Maßnahme geschützt worden ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, soweit die Entschädigungspflicht wegen rechtmäßiger Maßnahmen in anderen gesetzlichen Vorschriften geregelt oder ausgeschlossen ist.

§ 222 Entschädigungsanspruch unbeteiligter Dritter

§ 221 findet entsprechende Anwendung, wenn eine dritte Person, die weder nach den §§ 217 bis 219 verantwortlich noch nach § 220 in Anspruch genommen worden ist, durch Maßnahmen zur Gefahrenabwehr getötet oder verletzt wird oder einen billigerweise nicht zumutbaren Schaden erleidet.

§ 223 Art, Inhalt und Umfang der Entschädigungsleistung

(1) Die Entschädigung wird nur für Vermögensschäden gewährt. Für entgangenen Gewinn, der über den Ausfall des gewöhnlichen Verdienstes oder Nutzungsentgelts hinausgeht, und für Vermögensnachteile, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der zu entschädigenden Maßnahme stehen, ist jedoch eine Entschädigung nur zu leisten, wenn und soweit diese zur Abwendung unbilliger Härten geboten erscheint.
(2) Die Entschädigung ist in Geld zu gewähren. Besteht der Schaden in der Aufhebung oder Verminderung der Erwerbsfähigkeit oder in einer Vermehrung der Bedürfnisse oder in dem Verlust oder der Minderung eines Rechts auf Unterhalt, so ist die Entschädigung durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren. Statt der Rente kann eine Abfindung in Kapital verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(3) Die Entschädigung ist nur gegen Abtretung der Ansprüche zu gewähren, die der oder dem Entschädigungsberechtigten aufgrund der Maßnahme, auf der die Entschädigung beruht, gegen Dritte zustehen.
(4) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden der oder des Betroffenen mitgewirkt, so ist das Mitverschulden zu berücksichtigen.
(5) Der Entschädigungsanspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die oder der Geschädigte von dem Schaden und dem entschädigungspflichtigen Träger der öffentlichen Verwaltung Kenntnis erlangt. Ohne Rücksicht auf diese Kenntnis kann der Anspruch nur innerhalb von 30 Jahren seit der Entstehung des Anspruchs geltend gemacht werden.
(6) Gesetze, die weitergehende Ersatzansprüche gewähren, bleiben unberührt.

§ 224 Entschädigungspflichtiger, Rückgriff

(1) Entschädigungspflichtig ist der Träger der öffentlichen Verwaltung, in dessen Dienst diejenige oder derjenige steht, die oder der die Maßnahme getroffen hat.
(2) In den Fällen des § 221 kann der Entschädigungspflichtige in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Geschäftsführung ohne Auftrag von den nach den §§ 217 bis 219 Verantwortlichen durch Verwaltungsakt Ersatz seiner Aufwendungen verlangen.

§ 225 Schadensersatzansprüche aus der Verarbeitung von Daten

Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen der Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen aufgrund anderer Vorschriften bleibt unberührt.

§ 226 Rechtsweg

Für Streitigkeiten über die in §§ 221 bis 223 und 225 bezeichneten Ansprüche ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

Unterabschnitt 5 Einschränkung von Grundrechten, Kosten

§ 227 Einschränkung von Grundrechten

Für Maßnahmen, die nach den Bestimmungen dieses Abschnitts getroffen werden können, werden das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), das Recht der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes), das Recht der Freizügigkeit ( Artikel 11 des Grundgesetzes), das Recht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) und das Eigentum ( Artikel 14 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

§ 227a Kosten

Für die Kosten der Amtshandlungen nach den §§ 200 bis 215 gilt § 249 entsprechend. Die Ermächtigung des § 249 Abs. 3 bis 5 zum Erlaß einer Kostenordnung gilt auch für die Kosten der in Satz 1 genannten Amtshandlungen.

Abschnitt IV Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen

Unterabschnitt 1 Allgemeines Vollzugsverfahren

§ 228 Grundsatz

(1) Verwaltungsakte, die auf Herausgabe einer Sache oder auf Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet sind, werden im Wege des Verwaltungszwangs durchgesetzt (Vollzug).
(2) Für den Vollzug gelten die §§ 229 bis 249 und, soweit sich aus ihnen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes.

§ 229 Zulässigkeit des Vollzugs von Verwaltungsakten

(1) Der Vollzug von Verwaltungsakten ist zulässig, wenn
1.
der Verwaltungsakt unanfechtbar ist oder
2.
ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat.
(2) Beim Vollzug eines Verwaltungsaktes im Wege der Ersatzvornahme oder der Anwendung unmittelbaren Zwangs kann von den Bestimmungen des Absatzes 1 abgewichen werden, wenn
1.
auf andere Weise eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht abgewehrt werden kann oder
2.
eine rechtswidrige Tat oder mit Geldbuße bedrohte Handlung anders nicht verhindert werden kann.

§ 230 Sofortiger Vollzug

(1) Der Verwaltungszwang ohne vorausgegangenen Verwaltungsakt (sofortiger Vollzug) ist im Wege der Ersatzvornahme oder des unmittelbaren Zwangs zulässig, wenn eine gegenwärtige Gefahr auf andere Weise nicht abgewehrt werden kann und die Behörde hierbei innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse handelt. Dies gilt insbesondere, wenn Maßnahmen gegen Pflichtige nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind. Rechtsvorschriften, die die Voraussetzungen des sofortigen Vollzugs abweichend regeln, bleiben unberührt.
(2) Bei einer Ersatzvornahme ist die oder der Verantwortliche unverzüglich zu benachrichtigen.
(3) Für den sofortigen Vollzug gelten die nachfolgenden Bestimmungen über den Vollzug von Verwaltungsakten entsprechend, soweit in ihnen nichts anderes bestimmt ist.

§ 231 Vollzugsbehörden

Der Verwaltungsakt wird von der Behörde vollzogen, die ihn erlassen hat; sie vollzieht auch die Widerspruchsentscheidungen.

§ 232 Pflichtige Personen

(1) Als Pflichtige oder Pflichtiger kann in Anspruch genommen werden
1.
diejenige oder derjenige, gegen die oder den sich der Verwaltungsakt richtet,
2.
ihre Rechtsnachfolgerin oder ihr Rechtsnachfolger oder seine Rechtsnachfolgerin oder sein Rechtsnachfolger, soweit der Verwaltungsakt auch gegen sie oder ihn wirkt.
(2) Ist jemand nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften verpflichtet, den Vollzug zu dulden, so ist sie Pflichtige oder er Pflichtiger, soweit ihre oder seine Duldungspflicht reicht.

§ 233 Vollzug gegen die Rechtsnachfolgerin oder den Rechtsnachfolger

(1) Der Vollzug gegen die Rechtsnachfolgerin oder den Rechtsnachfolger darf erst beginnen, nachdem sie oder er von dem Verwaltungsakt Kenntnis erhalten hat und darauf hingewiesen worden ist, daß der Vollzug gegen sie oder ihn durchgeführt werden kann. Von diesen Voraussetzungen kann in den Fällen des § 229 Abs. 2 abgesehen werden.
(2) Der Vollzug, der im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtsnachfolge bereits begonnen hat, darf gegen die Rechtsnachfolgerin oder den Rechtsnachfolger fortgesetzt werden, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.

§ 234 Vollzug gegen Träger der öffentlichen Verwaltung

Gegen Träger der öffentlichen Verwaltung ist der Vollzug nur zulässig, soweit er durch Rechtsvorschrift ausdrücklich zugelassen ist.

§ 235 Zwangsmittel

(1) Zwangsmittel sind
1.
das Zwangsgeld (§ 237),
2.
die Ersatzvornahme (§ 238),
3.
der unmittelbare Zwang (§ 239).
(2) Die Zwangsmittel können auch neben einer Strafe oder Geldbuße angewandt und solange wiederholt und gewechselt werden, bis der Verwaltungsakt befolgt worden oder auf andere Weise erledigt ist.

§ 236 Androhung von Zwangsmitteln

(1) Die Zwangsmittel müssen schriftlich angedroht werden. Beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 229 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 sowie des § 230 kann das Zwangsmittel mündlich angedroht werden oder die Androhung unterbleiben.
(2) In der Androhung ist eine Frist zu bestimmen, innerhalb der die Erfüllung der Verpflichtung der oder dem Pflichtigen billigerweise zugemutet werden kann. Eine Frist braucht nicht bestimmt zu werden, wenn eine Duldung oder Unterlassung erzwungen werden soll.
(3) Die Androhung kann mit dem Verwaltungsakt, der vollzogen werden soll, verbunden werden. Sie soll mit ihm verbunden werden, wenn die sofortige Vollziehung angeordnet oder dem Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung beigelegt ist (§ 229 Abs. 1).
(4) Die Androhung muß sich auf bestimmte Zwangsmittel beziehen. Werden mehrere Zwangsmittel angedroht, ist anzugeben, in welcher Reihenfolge sie angewandt werden sollen. Unzulässig ist eine Androhung, mit der sich die Vollzugsbehörde die Wahl zwischen den Zwangsmitteln vorbehält.
(5) Das Zwangsgeld ist in bestimmter Höhe anzudrohen.
(6) Im Falle der Ersatzvornahme (§ 238) ist in der Androhung der Kostenbetrag vorläufig zu veranschlagen. Das Recht auf Nachforderung bleibt unberührt.

§ 237 Zwangsgeld

(1) Das Zwangsgeld ist zulässig, wenn
1.
die oder der Pflichtige angehalten werden soll, eine Handlung vorzunehmen oder
2.
die oder der Pflichtige ihrer oder seiner Verpflichtung zuwiderhandelt, eine Handlung zu dulden oder zu unterlassen.
(2) Das Zwangsgeld ist schriftlich festzusetzen.
(3) Das Zwangsgeld beträgt mindestens 15, höchstens 50000 Euro.

§ 238 Ersatzvornahme

(1) Wird eine Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch eine andere Person möglich ist, nicht erfüllt, so kann die Vollzugsbehörde die Handlung auf Kosten der oder des Pflichtigen ausführen oder durch eine oder einen Beauftragten ausführen lassen (Ersatzvornahme).
(2) Die Vollzugsbehörde kann der oder dem Pflichtigen auferlegen, die Kosten in der vorläufig veranschlagten Höhe vorauszuzahlen.

§ 239 Unmittelbarer Zwang

Führen die Ersatzvornahme oder das Zwangsgeld nicht zum Erfolg oder sind sie untunlich, so kann die Vollzugsbehörde mit unmittelbarem Zwang die Handlung selbst vornehmen oder die oder den Pflichtigen zur Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingen.

§ 240 Ersatzzwangshaft

(1) Ist das Zwangsgeld uneinbringlich, so kann das Verwaltungsgericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Ersatzzwangshaft anordnen, wenn bei Androhung des Zwangsgeldes hierauf hingewiesen worden ist. Die Ersatzzwangshaft beträgt mindestens einen Tag, höchstens zwei Wochen.
(2) Die Ersatzzwangshaft ist auf Antrag der Vollzugsbehörde von der Justizverwaltung nach den Bestimmungen der § 802 g Abs. 2 und § 802 h Abs. 2 der Zivilprozeßordnung zu vollstrecken.

§ 241 Einstellung des Vollzugs

(1) Der Vollzug ist einzustellen, wenn
1.
der Verwaltungsakt aufgehoben worden ist,
2.
die Vollziehung des Verwaltungsaktes ausgesetzt worden ist,
3.
die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs angeordnet oder wiederhergestellt worden ist,
4.
der Zweck des Vollzugs erreicht ist oder
5.
weitere Verstöße gegen eine Duldungs- oder Unterlassungspflicht nicht zu erwarten sind.
(2) Die Vollzugsbeamtin oder der Vollzugsbeamte (§ 252) ist nur dann verpflichtet, von weiteren Vollzugsmaßnahmen abzusehen, wenn ihr oder ihm Tatsachen nachgewiesen werden, aus denen sich die Pflicht zur Einstellung eindeutig ergibt.

Unterabschnitt 2 Vollzug von Verwaltungsakten mit besonderem Inhalt

§ 242 Abgabe einer Erklärung

(1) Ist jemand verpflichtet, eine bestimmte Erklärung abzugeben, so gilt diese Erklärung als abgegeben, sobald der Verwaltungsakt, der die Verpflichtung begründet hat, unanfechtbar geworden ist. Voraussetzung ist, dass
1.
der Inhalt der Erklärung in dem Verwaltungsakt festgelegt worden ist,
2.
die oder der Pflichtige auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und
3.
sie oder er in dem Zeitpunkt des Eintritts der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes diese Erklärung rechtswirksam abgeben kann.
(2) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, teilt den Beteiligten mit, in welchem Zeitpunkt der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist. Sie ist berechtigt, die zur Wirksamkeit der Erklärung erforderlichen Genehmigungen und Zustimmungen einzuholen und Anträge auf Eintragungen in öffentliche Bücher und Register zu stellen. § 283 ist anzuwenden.

Unterabschnitt 3 Erweiterte Anwendung der Vollzugsvorschriften

§ 243 Anwendung der Vollzugsvorschriften aufgrund bundesrechtlicher Ermächtigungen

Die Bestimmungen über die Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen gelten auch, soweit in Bundesgesetzen die Länder ermächtigt worden sind zu bestimmen, daß die landesrechtlichen Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren anzuwenden sind oder an die Stelle von bundesrechtlichen Vorschriften treten können.

§ 244 Entsprechende Anwendung der Vollzugsvorschriften auf öffentlich-rechtliche Verträge

Auf öffentlich-rechtliche Verträge im Sinne des § 128 Satz 1 sind die Bestimmungen über die Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen entsprechend anzuwenden. Richtet sich die Vollstreckung wegen der Erzwingung einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gegen einen Träger der öffentlichen Verwaltung, so ist § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden.

§ 245 Sonstige entsprechende Anwendung der Vollzugsvorschriften

(1) Die Bestimmungen über die Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen gelten entsprechend
1.
für die Vollstreckung aus gerichtlichen Entscheidungen, die nach gesetzlicher Vorschrift von einer Verwaltungsbehörde zu vollziehen sind und,
2.
wenn ein Gericht eine Vollstreckungsbehörde zur Ausführung einer Vollstreckung in Anspruch nimmt und die Vollstreckung nach landesrechtlichen Bestimmungen durchzuführen ist.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 bedarf es einer Androhung der Zwangsmittel (§ 236) nicht.

§ 246 Maßnahmen gegen Tiere

Bei Maßnahmen gegen Tiere aufgrund der Vorschriften dieses Abschnitts sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Hierbei haben die Behörden die Verantwortung des Menschen für das Tier zu berücksichtigen.

Unterabschnitt 4 Einschränkung von Grundrechten, Rechtsbehelfe und Kosten

§ 247 Einschränkung von Grundrechten

Für Maßnahmen, die nach den Bestimmungen dieses Abschnitts, Unterabschnitt 1 bis 3 getroffen werden können, werden das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), das Recht der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), das Recht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) und das Eigentum (Artikel 14 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

§ 248 Rechtsbehelfe

(1) Die Rechtsmittel und sonstigen Rechtsbehelfe gegen Vollzugsmaßnahmen richten sich, soweit durch Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften über die allgemeine Verwaltungsgerichtsbarkeit. Sie haben keine aufschiebende Wirkung. § 80 Abs. 4 bis 8 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.
(2) Einwendungen gegen den dem Vollzug zugrundeliegenden Verwaltungsakt sind außerhalb des Vollzugsverfahrens mit den dafür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen.

§ 249 Kosten

(1) Für Amtshandlungen nach diesem Abschnitt werden Kosten erhoben. Kosten sind Gebühren und Auslagen.
(2) Die Kosten trägt die oder der Pflichtige.
(3) Das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Verordnung eine Kostenordnung zu erlassen. Die Kostenordnung hat zu regeln, wann die Kostenpflicht entsteht und welche Kosten erhoben werden.
(4) Für die Gebühren muß die Kostenordnung feste oder nach dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung zu berechnende Beträge vorschreiben. Die Höhe der Gebühren ist so zu bestimmen, daß ihr Gesamtaufkommen die Kosten der Vollzugstätigkeit der Verwaltung nicht übersteigt. Dabei ist der Aufwand der Amtshandlung zu berücksichtigen. Ist es nicht möglich, feste oder nach dem Wert des Gegenstandes zu berechnende Beträge vorzuschreiben, so ist der Spielraum für die Festsetzung der Gebühr durch einen Rahmen zu begrenzen und zu bestimmen, nach welchen Maßstäben die Gebühr im Einzelfall festzusetzen ist.
(5) Die Kostenordnung bestimmt ferner, welche Auslagen zu erstatten sind. Sie kann für die Erstattung bestimmter Auslagen Pauschbeträge festsetzen.

Unterabschnitt 5 Ausübung unmittelbaren Zwangs

I. Allgemeine Vorschriften über den unmittelbaren Zwang

§ 250 Rechtliche Grundlagen

(1) Lassen Rechtsvorschriften die Anwendung unmittelbaren Zwangs zu, so gelten für die Art und Weise der Ausübung des unmittelbaren Zwangs die §§ 251 bis 261 und, soweit sich aus ihnen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes.
(2) Das Recht der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten zur Verteidigung in den Fällen der Notwehr und des Notstandes bleibt unberührt.

§ 251 Begriffsbestimmung

(1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch
1.
körperliche Gewalt,
2.
Hilfsmittel der körperlichen Gewalt,
3.
Waffen.
(2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen.
(3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln, Wasserwerfer, technische Sperren, Diensthunde, Dienstpferde, Dienstfahrzeuge, Reizstoffe und Sprengmittel.
(4) Als Waffen sind Schlagstöcke, Distanz-Elektroimpulsgeräte und als Schusswaffen Pistole, Revolver, Gewehr und Maschinenpistole zugelassen.
**
Fußnoten
**)
[Gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes zur Änderung polizei- und ordnungsrechtlicher Vorschriften im Landesverwaltungsgesetz (LVwGPORÄndG) vom 26. Februar 2021 (GVOBl. S. 222) gilt folgende Übergangsvorschrift: „Die Landesregierung überprüft die Auswirkungen und praktische Anwendung der Vorschriften zum Gebrauch von Distanz-Elektroimpulsgeräten und der elektronischen Aufenthaltsüberwachung bis zum 19. März 2024 und berichtet dem Landtag über das Ergebnis der Evaluierung. § 251 Absatz 4 Variante 2, § 256 Absatz 2 Variante 1 und § 258a treten am 19. März 2024 außer Kraft.”]

§ 252 Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamte

(1) Unmittelbarer Zwang darf nur durch Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamte ausgeübt werden.
(2) Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamte sind
1.
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte und
2.
andere Personen, die vom Träger der Aufgabe oder durch Verordnung nach Absatz 3 ermächtigt sind, unmittelbaren Zwang auszuüben.
(3) Das für Inneres zuständige Ministerium kann durch Verordnung Personen ermächtigen, unmittelbaren Zwang auszuüben.

§ 253 Handeln auf Anordnung

(1) Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamte sind verpflichtet, unmittelbaren Zwang anzuwenden, der im Vollzugsdienst von ihrer oder ihrem oder seiner oder seinem Vorgesetzten oder einer sonst dazu befugten Person angeordnet wird. Dies gilt nicht, wenn die Anordnung die Menschenwürde verletzt oder nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist.
(2) Eine Anordnung darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde. Befolgt die Vollzugsbeamtin oder der Vollzugsbeamte die Anordnung trotzdem, so trifft sie oder ihn eine Schuld nur, wenn sie oder er erkennt oder wenn es nach den ihr oder ihm bekannten Umständen offensichtlich ist, daß dadurch eine Straftat begangen wird.
(3) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung hat die Vollzugsbeamtin oder der Vollzugsbeamte der oder dem Anordnenden gegenüber vorzubringen, soweit das nach den Umständen möglich ist.
(4) § 36 Abs. 2 und 3 des Beamtenstatusgesetzes ist nicht anzuwenden.

§ 254 Hilfeleistung für Verletzte

Wird unmittelbarer Zwang angewendet, ist Verletzten, soweit es nötig ist und die Lage es zuläßt, Beistand zu leisten und ärztliche Hilfe zu verschaffen.

II. Besondere Vorschriften für den unmittelbaren Zwang

§ 255 Fesselung von Personen

Eine Person, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten, vorgeführt oder sonst zur Durchführung einer Maßnahme an einen anderen Ort gebracht wird, darf gefesselt werden, wenn Tatsachen dafür sprechen, dass sie
1.
Polizeivollzugsbeamtinnen oder -beamte oder Dritte angreifen, Widerstand leisten oder Sachen von nicht geringem Wert beschädigen wird,
2.
fliehen wird oder befreit werden soll oder
3.
sich töten oder verletzen wird.
Eine Fixierung ist nach dieser Vorschrift nicht zulässig.

§ 256 Zum Gebrauch besonderer Zwangsmittel Berechtigte

(1) Die Befugnis zum Gebrauch von Schusswaffen steht ausschließlich zu
1.
den Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten,
2.
den Beamtinnen und Beamten und anderen Bediensteten der Gerichte und Behörden der Justizverwaltung, die mit Sicherungs- und Vollzugsaufgaben betraut sind, jedoch nicht den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern,
3.
den im Forst- und Jagdschutz verwendeten Bediensteten, die entweder einen Diensteid geleistet haben oder aufgrund der gesetzlichen Vorschriften als Forst- und Jagdschutzberechtigte eidlich verpflichtet oder amtlich bestätigt worden sind.
(2) Die Befugnis zum Gebrauch von Distanz-Elektroimpulsgeräten oder Sprengmitteln steht ausschließlich den Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten zu.
**
Fußnoten
**)
[Gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes zur Änderung polizei- und ordnungsrechtlicher Vorschriften im Landesverwaltungsgesetz (LVwGPORÄndG) vom 26. Februar 2021 (GVOBl. S. 222) gilt folgende Übergangsvorschrift: „Die Landesregierung überprüft die Auswirkungen und praktische Anwendung der Vorschriften zum Gebrauch von Distanz-Elektroimpulsgeräten und der elektronischen Aufenthaltsüberwachung bis zum 19. März 2024 und berichtet dem Landtag über das Ergebnis der Evaluierung. § 251 Absatz 4 Variante 2, § 256 Absatz 2 Variante 1 und § 258a treten am 19. März 2024 außer Kraft.”]

§ 256a Vorschriften für den Sprengmittelgebrauch

(1) Sprengmittel dürfen nur gegen Sachen gebraucht werden. Sprechen Tatsachen dafür, dass bei dem Gebrauch von Sprengmitteln Personen geschädigt werden können, dürfen Sprengmittel nur gebraucht werden
1.
um eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben abzuwehren oder
2.
um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung eines Verbrechens oder eines Vergehens unter Anwendung oder Mitführung von Schusswaffen oder Explosivmitteln zu verhindern,
wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs erfolglos angewendet worden sind oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen.
(2) Vor dem Sprengmittelgebrauch nach Absatz 1 ist zu warnen. § 259 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 257 Allgemeine Vorschriften für den Schußwaffengebrauch

(1) Schußwaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs erfolglos angewendet worden sind oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen.
(2) Der Schußwaffengebrauch ist unzulässig, wenn Unbeteiligte gefährdet werden. Dies gilt nicht, wenn der Schußwaffengebrauch das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr ist.
(3) Gegen Personen, die dem äußeren Eindruck nach noch nicht 14 Jahre alt sind, dürfen Schußwaffen nicht gebraucht werden. Dies gilt nicht, wenn der Schußwaffengebrauch das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr ist.

§ 258 Schußwaffengebrauch gegen Personen

(1) Gegen Personen ist der Gebrauch von Schußwaffen nur zulässig, um diese angriffs- oder fluchtunfähig zu machen und soweit der Zweck nicht durch Schußwaffengebrauch gegen Sachen erreicht werden kann. Ein Schuß, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit tödlich wirken wird, ist nur zulässig, wenn er das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben ist. Die Befugnis nach Satz 2 geht nicht über die strafrechtlichen Rechtfertigungsgründe des Strafgesetzbuchs hinaus. § 253 Absatz 1 Satz 1 findet im Falle des Satzes 2 keine Anwendung.
(2) Schußwaffen dürfen gegen Personen nur gebraucht werden,
1.
um eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben abzuwehren,
2.
um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung eines Verbrechens oder eines Vergehens unter Anwendung oder Mitführung von Schußwaffen oder Explosivmitteln zu verhindern,
3.
um eine Person anzuhalten, die sich der Festnahme oder Identitätsfeststellung durch Flucht zu entziehen versucht, wenn sie
a)
eines Verbrechens dringend verdächtig ist,
b)
eines Vergehens dringend verdächtig ist und Tatsachen dafür sprechen, daß sie von einer Schußwaffe oder einem Explosivmittel Gebrauch machen werde,
4.
zur Vereitelung der Flucht oder zur Ergreifung einer Person, die in amtlichem Gewahrsam zu halten oder diesem zuzuführen ist
a)
aufgrund richterlicher Entscheidung wegen eines Verbrechens oder aufgrund des dringenden Verdachts eines Verbrechens,
b)
aufgrund richterlicher Entscheidung wegen eines Vergehens oder aufgrund des dringenden Verdachts eines Vergehens, sofern tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, daß sie von einer Schußwaffe oder einem Explosivmittel Gebrauch machen wird,
5.
um die gewaltsame Befreiung einer Person aus amtlichem Gewahrsam zu verhindern.
(3) Schußwaffen dürfen nach Absatz 2 Nr. 4 nicht gebraucht werden, wenn es sich um den Vollzug eines Jugendarrestes oder eines Strafarrestes handelt oder wenn die Flucht aus einer offenen Anstalt verhindert werden soll.

§ 258a Gebrauch von Distanz-Elektroimpulsgeräten

**
(1) Der Gebrauch von Distanz-Elektroimpulsgeräten ist nur zulässig, soweit der Zweck nicht durch mildere Maßnahmen erreicht werden kann.
(2) Der Gebrauch von Distanz-Elektroimpulsgeräten zur Abwehr von Rechtsgutverletzungen geringfügiger Schwere oder Bedeutung ist unzulässig.
(3) Distanz-Elektroimpulsgeräte dürfen außerdem nicht gegen Personen, die dem äußeren Eindruck nach noch nicht 14 Jahre alt sind, erkennbar Schwangere oder gegen Personen mit bekannten Vorerkrankungen des Herzkreislaufsystems verwendet werden.
(4) Absatz 3 gilt nicht, wenn der Einsatz des Distanz-Elektroimpulsgerätes das relativ mildeste geeignete Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr ist.
Fußnoten
**)
[Gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes zur Änderung polizei- und ordnungsrechtlicher Vorschriften im Landesverwaltungsgesetz (LVwGPORÄndG) vom 26. Februar 2021 (GVOBl. S. 222) gilt folgende Übergangsvorschrift: „Die Landesregierung überprüft die Auswirkungen und praktische Anwendung der Vorschriften zum Gebrauch von Distanz-Elektroimpulsgeräten und der elektronischen Aufenthaltsüberwachung bis zum 19. März 2024 und berichtet dem Landtag über das Ergebnis der Evaluierung. § 251 Absatz 4 Variante 2, § 256 Absatz 2 Variante 1 und § 258a treten am 19. März 2024 außer Kraft.”]

§ 259 Warnung

(1) Bevor unmittelbarer Zwang gegen Personen angewendet wird, ist zu warnen. Als Warnung vor dem Schusswaffengebrauch gilt auch die Abgabe eines Warnschusses.
(2) Bevor unmittelbarer Zwang gegenüber einer Menschenmenge oder Personen in einer Menschenmenge angewendet wird, ist möglichst so rechtzeitig zu warnen, dass sich Unbeteiligte noch entfernen können. Soll von der Schusswaffe gegen Personen in einer Menschenmenge Gebrauch gemacht werden, ist die Warnung vor dem Gebrauch zu wiederholen.
(3) Von der Warnung kann abgesehen werden, wenn die Umstände eine solche nicht zulassen, insbesondere wenn die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer im einzelnen Falle bevorstehenden Gefahr erforderlich ist. Schusswaffen gegen Personen dürfen nur dann ohne Warnung gebraucht werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. Bei Gebrauch von technischen Sperren und Einsatz von Dienstpferden kann von der Warnung abgesehen werden.

§ 260 Verwaltungsvorschriften

Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften über die Anwendung unmittelbaren Zwanges erlässt das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration für seinen Zuständigkeitsbereich; die anderen Ministerien erlassen sie für ihren Zuständigkeitsbereich im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration.

III. Einschränkung von Grundrechten

§ 261 Einschränkung von Grundrechten

Für Maßnahmen, die nach den Bestimmungen dieses Unterabschnitts getroffen werden können, werden das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), das Recht der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), das Recht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) und das Eigentum ( Artikel 14 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

Abschnitt V Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen

Unterabschnitt 1

I. Allgemeine Vorschriften

§ 262 Grundsatz

(1) Öffentlich-rechtliche Geldforderungen der Träger der öffentlichen Verwaltung werden im Verwaltungswege beigetrieben (Vollstreckung).
(2) Für die Vollstreckung gelten die §§ 263 bis 322 und, soweit sich aus ihnen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes.

§ 263 Vollstreckungsbehörden

(1) Vollstreckungsbehörden sind
1.
für Forderungen des Landes und der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit und rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die durch Gesetz oder durch Verordnung der Landesregierung bestimmte Behörde,
2.
für Forderungen des Kreises die Landrätin oder der Landrat,
3.
für Forderungen der amtsfreien Gemeinde die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister,
4.
für Forderungen der amtsangehörigen Gemeinde oder des Amtes die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher.
Die Landesregierung kann mit öffentlichen Aufgaben beliehenen Privaten durch Verordnung die Aufgaben der Vollstreckungsbehörde für ihre eigenen Forderungen übertragen, sofern diese die notwendige Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgabe, insbesondere durch fachlich geeignetes und zuverlässiges Personal, bieten. Die Landesregierung kann auch den Behörden nach Satz 1 mit deren Zustimmung die Aufgaben der Vollstreckungsbehörde für Forderungen Beliehener übertragen.
(2) Die Vollstreckungsbehörden können, wenn der Vollstreckungsgläubiger nichts anderes bestimmt, auch die Befugnisse wahrnehmen, die nach § 306 Abs. 3 und 4 und § 315 dem Vollstreckungsgläubiger zustehen.

§ 264 Vollstreckungsschuldnerin oder Vollstreckungsschuldner

(1) Als Vollstreckungsschuldnerin oder Vollstreckungsschuldner kann in Anspruch genommen werden, wer
1.
eine Geldleistung schuldet oder
2.
für eine Geldleistung, die ein anderer schuldet, kraft Gesetzes nach öffentlichem oder bürgerlichem Recht haftet.
(2) Wer eine Geldleistung aus einem Vermögen, das ihrer oder seiner Verwaltung unterliegt, zu erbringen hat, ist verpflichtet, die Vollstreckung in dieses Vermögen zu dulden; sie oder er hat insoweit die Pflichten einer Vollstreckungsschuldnerin oder eines Vollstreckungsschuldners.
(3) Wegen der dinglichen Haftung für eine öffentlich-rechtliche Abgabe, die als öffentliche Last auf einem Grundstück oder einem grundstücksgleichen Recht ruht, hat die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks oder die Inhaberin oder der Inhaber des Rechts die Vollstreckung in das Grundstück oder in das grundstücksgleiche Recht zu dulden. Sie oder er hat insoweit die Pflichten einer Vollstreckungsschuldnerin oder eines Vollstreckungsschuldners. Zugunsten des Vollstreckungsgläubigers gilt als Eigentümerin oder Eigentümer des Grundstücks oder als Berechtigte oder Berechtigter, wer im Grundbuch als Eigentümerin oder Eigentümer oder als Inhaberin oder Inhaber des Rechts eingetragen ist.
(4) Wird jemand nach Absatz 1 Nr. 2 oder nach Absatz 2 aufgrund von Vorschriften des bürgerlichen Rechts als Vollstreckungsschuldnerin oder Vollstreckungsschuldner in Anspruch genommen und bestreitet sie oder er, zur Leistung oder zur Duldung der Vollstreckung verpflichtet zu sein, so ist zunächst die schriftliche Entscheidung des Vollstreckungsgläubigers herbeizuführen. Das gleiche gilt, wenn Einwendungen nach den §§ 781 bis 784 oder 786 der Zivilprozeßordnung erhoben werden. Für Streitigkeiten über diese Einwendungen ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Die Klage ist innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung des Vollstreckungsgläubigers zu erheben und gegen den Vollstreckungsgläubiger zu richten. Wegen der Einstellung der Vollstreckung und der Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen gelten die §§ 769 und 770 der Zivilprozeßordnung.

§ 265

(gestrichen)

§ 266 Vollstreckung gegen Vereinigungen

Sind Vereinigungen, Zweckvermögen oder andere einer juristischen Person ähnliche Gebilde leistungspflichtig, so kann auch in das Vermögen vollstreckt werden, das ihnen wirtschaftlich zuzurechnen ist.

§ 267 Vollstreckung gegen Dritte

Soweit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts Dritte, insbesondere Erben, Ehegattinnen oder Ehegatten, eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner oder Nießbraucherinnen oder Nießbraucher, kraft Gesetzes zu der Leistung oder zur Duldung der Vollstreckung verpflichtet sind, kann die Vollstreckung auch gegen diese Personen angeordnet werden. Die §§ 737, 739 bis 741, 743, 745, 747, 748, 778, 779 und 781 bis 784 der Zivilprozeßordnung sind anzuwenden, jedoch tritt an die Stelle eines nach der Zivilprozeßordnung erforderlichen oder genügenden vollstreckbaren Titels die Anordnung nach Satz 1.

§ 268 Fortsetzung der Vollstreckung nach dem Tod der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners

(1) Eine Vollstreckung, die vor dem Tod der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners bereits begonnen hatte, wird in den Nachlaß fortgesetzt.
(2) Ist bei einer Vollstreckungshandlung die Hinzuziehung der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners erforderlich, so hat, wenn die Erbschaft noch nicht angenommen oder wenn die Erbin oder der Erbe unbekannt ist oder wenn es ungewiß ist, ob sie oder er die Erbschaft angenommen hat, die Vollstreckungsbehörde der Erbin oder dem Erben eine geeignete Vertreterin oder einen geeigneten Vertreter zu bestellen. Dies gilt nicht, wenn eine Nachlaßpflegerin oder ein Nachlaßpfleger bestellt worden ist oder die Verwaltung des Nachlasses einer Testamentsvollstreckerin oder einem Testamentsvollstrecker zusteht.

§ 269 Beginn der Vollstreckung

(1) Die Vollstreckung darf erst beginnen, nachdem
1.
ein Verwaltungsakt vorliegt, durch den die Schuldnerin oder der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist (Leistungsbescheid),
2.
die Leistung fällig ist und
3.
die Schuldnerin oder der Schuldner mit einer Zahlungsfrist von einer Woche gemahnt worden ist. Die Mahnung ist erst zulässig nach Ablauf einer Woche seit Bekanntgabe des Leistungsbescheides oder nach Fälligkeit der Leistung, sofern die Leistung erst nach Bekanntgabe des Leistungsbescheides fällig wird.
(2) Dem Leistungsbescheid stehen gleich
1.
die von der Schuldnerin oder von dem Schuldner schriftlich abgegebene Selbstberechnungserklärung, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner die Höhe einer Abgabe aufgrund einer Rechtsvorschrift einzuschätzen hat,
2.
die schriftliche Beitragsnachweisung, wenn die von dem Träger einer gesetzlichen Krankenversicherung einzuziehenden Beiträge zur Sozialversicherung oder zur Arbeitslosenversicherung nach dem wirklichen Arbeitsverdienst errechnet werden und die Satzung des Krankenversicherungsträgers die Abgabe einer Beitragsnachweisung durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber vorsieht.
(3) Absatz 1 Nummer 3 gilt nicht für die Beitreibung von Zwangsgeldern und Kosten einer Ersatzvornahme. Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 3 gilt nicht für die Beitreibung von Säumniszuschlägen, Zinsen, Kosten und anderen Nebenforderungen, wenn im Leistungsbescheid über die Hauptforderung oder bei deren Anmahnung auf sie dem Grunde nach hingewiesen worden ist. In diesem Fall können die Nebenforderungen, ohne dass es eines eigenständigen Leistungsbescheides bedarf, zusammen mit der Hauptforderung vollstreckt werden.
(4) Ohne vorhergehende Mahnung kann auch vollstreckt werden, wenn Tatsachen darauf schließen lassen, daß die Mahnung den Vollstreckungserfolg gefährden würde.
(5) Der Vollstreckungsgläubiger trägt die Verantwortung dafür, daß die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 vorliegen.

§ 270 Mahnung

(1) Die Mahnung muß die Vollstreckungsbehörde bezeichnen. Schriftliche Mahnungen sind verschlossen zu übergeben oder zu übersenden.
(2) Die oberste Aufsichtsbehörde kann zulassen, daß die Mahnung durch allgemeine öffentliche Erinnerung vorgenommen wird.

§ 271 Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts

(1) Gegen Gemeinden, Kreise und Ämter sowie gegen Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit und rechtsfähige Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts darf erst vollstreckt werden, nachdem die für die Vollstreckungsschuldnerin oder den Vollstreckungsschuldner zuständige Aufsichtsbehörde die Vollstreckung zugelassen hat. Dies gilt nicht, soweit dingliche Rechte verfolgt werden.
(2) Auf Antrag der Vollstreckungsbehörde hat die Aufsichtsbehörde die Vermögensgegenstände zu bestimmen, in die eine Vollstreckung zugelassen wird. Sie hat auch über den Zeitpunkt zu befinden, zu dem die Vollstreckung stattfinden soll. Sie darf die Vollstreckung in Vermögensgegenstände der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners nicht zulassen, wenn dadurch die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners, der geordnete Gang der Verwaltung oder die Versorgung der Bevölkerung gefährdet würde.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für das Vollstreckungsverfahren gegen Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen des öffentlichen Rechts.
(4) Soll gegen das Land vollstreckt werden, so trifft die Entscheidung nach Absatz 2 das fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.

§ 272 Vollstreckungsbeamtinnen und Vollstreckungsbeamte

Die den Vollstreckungsbeamtinnen und Vollstreckungsbeamten obliegenden Aufgaben sind besonders bestellten Bediensteten (Vollstreckungsbeamtinnen und Vollstreckungsbeamten) vorbehalten.

§ 273 Legitimation der Vollstreckungsbeamtinnen und Vollstreckungsbeamten

(1) Die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte hat auf Verlangen ihren oder seinen Dienstausweis vorzuzeigen.
(2) Der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner und Dritten gegenüber wird die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte zur Vollstreckung durch den schriftlichen Auftrag der Vollstreckungsbehörde ermächtigt. Der Auftrag ist vorzuzeigen.

§ 274 Leistungen an die Vollstreckungsbeamtin oder den Vollstreckungsbeamten

Die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte gilt als bevollmächtigt, Zahlungen für den Vollstreckungsgläubiger in Empfang zu nehmen und mit Wirkung für den Vollstreckungsgläubiger Zahlungsvereinbarungen nach § 280 a zu treffen.

§ 275 Befugnisse der Vollstreckungsbeamtin oder des Vollstreckungsbeamten

(1) Die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte ist befugt, Wohn- und Geschäftsräume sowie sonstigen Besitz der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners zu betreten und zu durchsuchen, soweit es der Zweck der Vollstreckung erfordert. Sie oder er kann verschlossene Türen und Behältnisse öffnen oder öffnen lassen.
(2) Widerstand gegen die Vollstreckung darf durch Anwendung unmittelbaren Zwangs gebrochen werden.
(3) Wird Widerstand geleistet oder liegen Tatsachen vor, die Widerstand erwarten lassen, so haben die Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamten auf Anforderung der Vollstreckungsbehörde oder der Vollstreckungsbeamtin oder des Vollstreckungsbeamten die Vollstreckung zu unterstützen.
(4) Durchsuchungen von Wohn- und Geschäftsräumen dürfen, außer bei Gefahr im Verzuge, nur aufgrund richterlicher Anordnung erfolgen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die zu durchsuchenden Räume liegen. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

§ 276 Hinzuziehung von Zeugen

Wird bei einer Vollstreckungshandlung Widerstand geleistet oder ist bei einer Vollstreckungshandlung in den Wohn- und Geschäftsräumen oder dem befriedeten Besitztum der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners weder die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner noch eine ihrem oder seinem Haushalt oder Geschäftsbetrieb angehörende erwachsene Person anwesend, so hat die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte einen Zeugen hinzuzuziehen.

§ 277 Befugnisse von Hilfspersonen

Im Beisein der Vollstreckungsbeamtin oder des Vollstreckungsbeamten dürfen hinzugezogene Zeugen, Hilfspersonen und Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamte die Wohn- und Geschäftsräume sowie das befriedete Besitztum der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners betreten.

§ 278 Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen

Zur Nachtzeit, an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen darf die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte nur mit schriftlicher Erlaubnis der Leiterin oder des Leiters der Vollstreckungsbehörde vollstrecken. Die Erlaubnis ist bei der Vollstreckung vorzuzeigen.

§ 279 Niederschrift

(1) Die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte hat über jede Vollstreckungshandlung eine Niederschrift aufzunehmen.
(2) Die Niederschrift soll enthalten
1.
den Ort und die Zeit der Aufnahme,
2.
den Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter kurzer Erwähnung der Vorgänge,
3.
die Namen der Personen, mit denen verhandelt worden ist,
4.
die Namen hinzugezogener Zeugen,
5.
die Unterschrift der Personen zu Nummer 3 und die Bemerkung, daß nach Vorlesung oder Vorlegung zur Durchsicht und nach Genehmigung unterzeichnet worden sei, und
6.
die Unterschrift der Vollstreckungsbeamtin oder des Vollstreckungsbeamten.
(3) Konnte einem der Erfordernisse nach Absatz 2 Nr. 5 nicht genügt werden, so ist der Grund hierfür anzugeben.

§ 280 Drittwiderspruch

(1) Behauptet eine dritte Person, daß ihr am Gegenstand der Vollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, oder werden Einwendungen nach den §§ 772 bis 774 der Zivilprozeßordnung erhoben, so ist der Widerspruch gegen die Pfändung erforderlichenfalls durch Klage geltend zu machen. Als dritte Person gilt auch, wer zur Duldung der Vollstreckung in ein Vermögen, das von ihr verwaltet wird, verpflichtet ist, wenn sie geltend macht, daß ihr gehörende Gegenstände von der Vollstreckung betroffen seien. Welche Rechte die Veräußerung hindern, bestimmt sich nach bürgerlichem Recht.
(2) Wegen der Einstellung der Vollstreckung und der Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen gelten die §§ 769 und 770 der Zivilprozeßordnung.
(3) Die Klage ist bei dem Landgericht oder bei dem Amtsgericht zu erheben, in dessen Bezirk gepfändet worden ist. Wird sie gegen den Vollstreckungsgläubiger und die Vollstreckungsschuldnerin oder den Vollstreckungsschuldner gerichtet, so sind diese Streitgenossinnen und Streitgenossen.

§ 280a Gütliche Erledigung, Vollstreckungsaufschub bei Zahlungsvereinbarung

(1) Die Vollstreckungsbehörde soll auf eine gütliche Erledigung hinwirken.
(2) Hat der Vollstreckungsgläubiger eine Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen, kann die Vollstreckungsbehörde der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner eine Zahlungsfrist einräumen oder eine Tilgung durch Teilleistungen (Ratenzahlungen) gestatten, sofern die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner glaubhaft darlegt, die nach Höhe und Zeitpunkt festzusetzenden Zahlungen erbringen zu können. Soweit ein Zahlungsplan nach Satz 1 festgesetzt wird, ist die Vollstreckung aufgeschoben. Die Tilgung soll innerhalb von zwölf Monaten abgeschlossen sein.
(3) Die Vollstreckungsbehörde unterrichtet den Vollstreckungsgläubiger unverzüglich über den nach Absatz 2 festgesetzten Zahlungsplan und den Vollstreckungsaufschub. Widerspricht der Vollstreckungsgläubiger unverzüglich, wird der Zahlungsplan mit der Unterrichtung der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners hinfällig; zugleich endet der Vollstreckungsaufschub. Dieselben Wirkungen treten ein, wenn die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner mit einer festgesetzten Zahlung ganz oder teilweise länger als zwei Wochen in Rückstand gerät.

§ 281 Vermögensermittlung

(1) Zur Vorbereitung der Vollstreckung kann die Vollstreckungsbehörde die Vermögens- und Einkommensverhältnisse ermitteln. Die Vollstreckungsbehörde darf ihr bekannte Daten, soweit sie
1.
keinem besonderen Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen oder
2.
nach § 30 der Abgabenordnung geschützt sind und bei der Vollstreckung wegen Steuern und steuerlichen Nebenleistungen verwendet werden dürfen,
auch bei der Vollstreckung anderer öffentlich-rechtlicher Geldleistungen verwenden. Eine Weiterverarbeitung dieser Daten ist nur zu Vollstreckungszwecken zulässig.
(2) Die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner und andere Personen haben der Vollstreckungsbehörde die zur Feststellung eines für die Vollstreckung erheblichen Sachverhaltes erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dies gilt auch für nicht rechtsfähige Vereinigungen, Vermögensmassen, Behörden und Betriebe gewerblicher Art der Körperschaften des öffentlichen Rechts. Andere als die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner dürfen erst dann zur Auskunft angehalten werden, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch diese nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht. In dem Auskunftsersuchen ist anzugeben, worüber die Auskunft erteilt werden soll. Auskunftsersuchen haben auf Verlangen der oder des Auskunftspflichtigen schriftlich zu ergehen. § 84 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 281a Vermögensauskunft

(1) Die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner hat auf Verlangen der Vollstreckungsbehörde der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher oder im Falle des Absatzes 4 der Vollstreckungsbehörde nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Verzeichnis ihres oder seines Vermögens vorzulegen und für ihre oder seine Forderungen den Grund und die Beweismittel zu bezeichnen. Zusätzlich sind Geburtsnamen, Geburtsdatum und Geburtsort anzugeben. Handelt es sich bei der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner um eine juristische Person oder eine Personenvereinigung, hat sie die Firma, die Nummer des Registerblatts im Handelsregister und den Sitz anzugeben. Aus dem Vermögensverzeichnis müssen auch ersichtlich sein
1.
die entgeltlichen Veräußerungen der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners an eine nahestehende Person nach § 138 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436), die diese oder dieser in den letzten zwei Jahren vor der Festsetzung des Termins zur Abgabe der Vermögensauskunft und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat,
2.
die unentgeltlichen Leistungen der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners, die diese oder dieser in den letzten vier Jahren vor der Festsetzung des Termins zur Abgabe der Vermögensauskunft und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Wertes richteten.
Sachen, die nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 und 3 Buchstabe a der Zivilprozessordnung der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen nicht angegeben zu werden, es sei denn, dass eine Austauschpfändung in Betracht kommt.
(2) Die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner hat zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, dass sie oder er die von ihr oder ihm verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe.
(3) Für die Abnahme der Vermögensauskunft ist die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner ihren oder seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Für das Verfahren gelten die §§ 802 d, 802 f bis 802 j der Zivilprozessordnung sowie die aufgrund des § 802 k der Zivilprozessordnung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend. Dabei gilt die Sperrfrist für die Abgabe einer weiteren Vermögensauskunft nach § 802 d Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung auch für Vermögensauskünfte nach diesem Gesetz.
(4) Die Vollstreckungsbehörde darf die Vermögensauskunft auch selbst abnehmen. Für das Verfahren der Abnahme der Vermögensauskunft gilt Absatz 3 Satz 2; dabei tritt in § 802 f der Zivilprozessordnung an die Stelle der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers die Vollstreckungsbehörde. Der Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft soll nicht vor Ablauf eines Monats nach Zustellung der Ladung bestimmt werden. Ein Rechtsbehelf gegen die Anordnung der Abgabe der Vermögensauskunft hat keine aufschiebende Wirkung. Die Vollstreckungsbehörde übermittelt das Vermögensverzeichnis unverzüglich dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802 k Abs. 1 der Zivilprozessordnung. Der Vollstreckungsgläubiger erhält auf Verlangen eine Abschrift. Im Falle der Beantragung einer Erzwingungshaft nach § 802 g der Zivilprozessordnung unterliegt ein Beschluss des Amtsgerichtes, mit dem der Antrag der Vollstreckungsbehörde abgelehnt wird, der Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung. Zuständig ist das Amtsgericht nach Absatz 3 Satz 1.
(5) Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintragung der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners in das Schuldnerverzeichnis nach § 882 h Abs. 1 der Zivilprozessordnung anordnen, wenn
1.
die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner der Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist,
2.
eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung der Forderung zu führen, wegen der die Vermögensauskunft verlangt wurde oder wegen der die Vollstreckungsbehörde vorbehaltlich der Fristsetzung nach § 802 f Abs. 1 der Zivilprozessordnung und der Sperrwirkung nach § 802 d Abs. 1 der Zivilprozesswirkung eine Vermögensauskunft verlangen könnte, oder
3.
die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft die Forderung, wegen der die Vermögensauskunft verlangt wurde, vollständig befriedigt; Gleiches gilt, wenn die Vollstreckungsbehörde vorbehaltlich der Fristsetzung nach § 802 f Abs. 1 der Zivilprozessordnung und der Sperrwirkung nach § 802 d Abs. 1 der Zivilprozessordnung eine Vermögensauskunft verlangen kann, sofern die Forderung nicht innerhalb eines Monats befriedigt worden ist, nachdem auf die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis hingewiesen worden ist.
§ 882 b Abs. 2 und 3 sowie die §§ 882 c und 882 d der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. § 882 d Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass der Widerspruch binnen eines Monats bei der Vollstreckungsbehörde einzulegen ist. Die Übermittlung der Daten an das zentrale Vollstreckungsgericht entfällt, wenn die Vollziehung der Eintragungsanordnung ausgesetzt oder die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs angeordnet ist. Ist die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis erfolgt, sind Entscheidungen über Rechtsbehelfe gegen die Eintragungsanordnung durch die Vollstreckungsbehörde oder das Gericht dem zentralen Vollstreckungsgericht mitzuteilen.

§ 282 Einstellung der Vollstreckung und Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen

(1) Die Vollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken, wenn und soweit
1.
der Leistungsbescheid, aus dem vollstreckt wird, aufgehoben ist,
2.
die Vollstreckung oder eine Vollstreckungsmaßnahme gerichtlich für unzulässig erklärt worden ist,
3.
die Einstellung gerichtlich angeordnet worden ist,
4.
ein Rechtsbehelf gegen den Bescheid, aus dem vollstreckt wird, eingelegt worden ist und dieser aufschiebende Wirkung hat,
5.
der Anspruch auf die Leistung erloschen ist oder
6.
die Leistung gestundet worden ist.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 5 sind bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben, sobald die Entscheidung unanfechtbar geworden oder die Leistungspflicht in voller Höhe erloschen ist. Im übrigen bleiben die Vollstreckungsmaßnahmen bestehen, wenn und soweit nicht ihre Aufhebung ausdrücklich schriftlich angeordnet worden ist.
(3) Die Vollstreckungsbehörde ist in den Fällen der Amtshilfe zur Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung nur verpflichtet, wenn und soweit ihr Tatsachen nachgewiesen worden sind, aus denen sich die Pflicht zur Einstellung oder Beschränkung nach Absatz 1 oder zur Aufhebung nach Absatz 2 ergibt.

§ 283 Erteilung von Urkunden

Bedarf der Vollstreckungsgläubiger zum Zweck der Vollstreckung eines Erbscheins oder einer anderen Urkunde, die der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner auf Antrag von einer Behörde, einer Beamtin oder einem Beamten oder einer Notarin oder einem Notar zu erteilen ist, so kann er die Erteilung an Stelle der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners verlangen.

§ 284 Verweisungen

Soweit unmittelbar oder mittelbar auf Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches oder der Zivilprozeßordnung verwiesen wird, tritt an die Stelle des Vollstreckungsgerichts die Vollstreckungsbehörde, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

Unterabschnitt 2 Vollstreckung in das bewegliche Vermögen

I. Allgemeine Vorschriften

§ 285 Pfändung

Die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt durch Pfändung. Sie darf nicht weiter ausgedehnt werden, als sie zur Deckung der beizutreibenden Geldbeträge und der Kosten der Vollstreckung erforderlich ist. Die Pfändung hat zu unterbleiben, wenn die Verwertung der zu pfändenden Gegenstände einen Überschuß über die Kosten der Vollstreckung nicht erwarten läßt.

§ 286 Pfändungspfandrecht

(1) Durch die Pfändung erwirbt der Vollstreckungsgläubiger ein Pfandrecht am gepfändeten Gegenstand.
(2) Das Pfandrecht gewährt ihm im Verhältnis zu anderen Gläubigerinnen oder Gläubigern dieselben Rechte wie ein Pfandrecht im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches; es geht Pfand- und Vorzugsrechten vor, die im Insolvenzverfahren diesem Pfandrecht nicht gleichgestellt sind.
(3) Das durch eine frühere Pfändung begründete Pfandrecht geht demjenigen vor, das durch eine spätere Pfändung begründet wird. Bei gleichzeitiger Pfändung stehen die Pfandrechte einander gleich.

§ 287 Vorzugsweise Befriedigung

(1) Der Pfändung einer beweglichen Sache kann eine dritte Person, die sich nicht im Besitz der Sache befindet, aufgrund eines Pfand- oder Vorzugsrechts nicht widersprechen. Sie kann jedoch im Wege der Klage bevorzugte Befriedigung aus dem Erlös verlangen ohne Rücksicht darauf, ob ihre Forderung fällig ist oder nicht.
(2) Die Klage ist ausschließlich bei dem Amts- oder Landgericht zu erheben, in dessen Bezirk gepfändet ist. Wird die Klage gegen den Vollstreckungsgläubiger und die Vollstreckungsschuldnerin oder den Vollstreckungsschuldner gerichtet, so sind diese Streitgenossinnen oder Streitgenossen.

§ 288 Ausschluß der Gewährleistung

Wird ein Gegenstand aufgrund der Pfändung veräußert, so steht der Erwerberin oder dem Erwerber wegen eines Mangels im Recht oder der veräußerten beweglichen Sache ein Anspruch auf Gewährleistung nicht zu.

§ 288a Abnahme der Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch

(1) Hat die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner die Durchsuchung (§ 275) verweigert oder ergibt der Pfändungsversuch, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Vollstreckungsgläubigers führen wird, kann die Vollstreckungsbehörde der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner die Vermögensauskunft abweichend von § 281 a sofort abnehmen. § 802 f Abs. 5 und 6 der Zivilprozessordnung findet entsprechend Anwendung.
(2) Widerspricht die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner einer sofortigen Abnahme, verfährt die Vollstreckungsbehörde nach § 281 a; der Setzung einer Zahlungsfrist (§ 802 f Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung) bedarf es nicht.

II. Vollstreckung in bewegliche Sachen

§ 289 Verfahren bei der Pfändung

(1) Bewegliche Sachen, die im Gewahrsam der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners sind, pfändet die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte dadurch, daß sie oder er sie in Besitz nimmt.
(2) Andere Sachen als Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere sind im Gewahrsam der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners zu lassen, wenn die Befriedigung des Vollstreckungsgläubigers hierdurch nicht gefährdet wird. Bleiben die Sachen im Gewahrsam der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners, so ist die Pfändung nur wirksam, wenn sie durch Anlegung von Siegeln oder in sonstiger Weise ersichtlich gemacht ist.
(3) Die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte hat der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner die Pfändung mitzuteilen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Pfändung von Sachen im Gewahrsam einer oder eines Dritten, die oder der zu ihrer Herausgabe bereit ist.
(5) Die §§ 739, 811 bis 813 Abs. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden.

§ 290 Pfändung ungetrennter Früchte

(1) Früchte, die vom Boden noch nicht getrennt sind, können gepfändet werden, solange sie nicht durch Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen beschlagnahmt worden sind. Sie dürfen nicht früher als einen Monat vor der gewöhnlichen Zeit der Reife gepfändet werden.
(2) Eine Gläubigerin oder ein Gläubiger, die oder der ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück hat, kann der Pfändung nach § 280 widersprechen, wenn nicht wegen eines Anspruchs gepfändet ist, der bei der Vollstreckung in das Grundstück vorgeht.

§ 291 Anschlußpfändung

(1) Zur Pfändung bereits gepfändeter Sachen genügt die Erklärung der Vollstreckungsbeamtin oder des Vollstreckungsbeamten, daß sie oder er die Sachen zur Deckung der ihrer Art und Höhe nach zu bezeichnenden Beträge pfände. Die Erklärung ist in die Niederschrift aufzunehmen. Der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner ist die weitere Pfändung mitzuteilen.
(2) Ist die erste Pfändung im Auftrage einer anderen Vollstreckungsbehörde, durch eine Gerichtsvollzieherin oder einen Gerichtsvollzieher oder eine andere zur Vollstreckung berechtigte Stelle erfolgt, so ist diesen eine Abschrift der Niederschrift zu übersenden. Eine Gerichtsvollzieherin oder ein Gerichtsvollzieher oder eine sonstige zur Vollstreckung berechtigte Stelle hat die gleiche Pflicht, wenn sie oder er eine Sache pfändet oder pfänden läßt, die bereits im Auftrage einer Vollstreckungsbehörde gepfändet ist.

§ 292 Öffentliche Versteigerung, gepfändetes Geld

(1) Die gepfändeten Sachen sind auf schriftliche Anordnung der Vollstreckungsbehörde durch die Vollstreckungsbeamtin oder den Vollstreckungsbeamten öffentlich zu versteigern. Kostbarkeiten sind vor der Versteigerung durch eine Sachverständige oder einen Sachverständigen abzuschätzen.
(2) Gepfändetes Geld hat die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte an die Vollstreckungsbehörde abzuliefern. Die Wegnahme des Geldes durch sie oder ihn gilt als Zahlung der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners.

§ 293 Versteigerungstermin

(1) Die gepfändeten Sachen dürfen nicht vor Ablauf einer Woche seit dem Tag der Pfändung versteigert werden. Die Versteigerung zu einem früheren Zeitpunkt ist jedoch zulässig, wenn sich die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner damit einverstanden erklärt hat oder wenn sie erforderlich ist, um die Gefahr einer wesentlichen Wertminderung abzuwenden oder unverhältnismäßig hohe Kosten längerer Aufbewahrung oder Unterhaltung zu vermeiden.
(2) Zeit und Ort der Versteigerung sind öffentlich bekanntzumachen; dabei sind die Sachen, die versteigert werden sollen, im allgemeinen zu bezeichnen. Auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde hat eine Bedienstete oder ein Bediensteter der Gemeinde - in amtsangehörigen Gemeinden des Amtes - der Versteigerung beizuwohnen.

§ 294 Versteigerungsverfahren

(1) Bei der Versteigerung ist nach § 1239 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches und nach § 817 Abs. 1 bis 3 und den §§ 817 a und 818 der Zivilprozeßordnung zu verfahren. Soweit § 817 a Abs. 2 auf § 825 verweist, tritt an die Stelle von § 825 der Zivilprozeßordnung § 298 dieses Gesetzes. Nimmt die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte den Erlös in Empfang, so gilt dies als Zahlung der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners, es sei denn, daß der Erlös nach § 299 Abs. 4 hinterlegt wird.
(2) Die Versteigerung kann auch über eine Internetseite eines Trägers der öffentlichen Verwaltung erfolgen. Der Zuschlag gilt in diesem Fall gegenüber der Person als erteilt, die am Ende des Versteigerungszeitraumes das höchste Gebot abgegeben hat. Als Zahlung nach Absatz 1 Satz 3 gilt auch der Eingang des Erlöses auf dem Konto der Vollstreckungsbehörde. Die §§ 272 und 293 Abs. 2 sind nicht anzuwenden.

§ 295 Wertpapiere

Gepfändete Wertpapiere, die einen Börsen- oder Marktpreis haben, sind aus freier Hand zum Tageskurs zu verkaufen; andere Wertpapiere sind nach den allgemeinen Vorschriften zu versteigern.

§ 296 Namenspapiere

Lautet ein gepfändetes Wertpapier auf einen Namen, so ist die Vollstreckungsbehörde berechtigt, die Umschreibung auf den Namen der Käuferin oder des Käufers oder, wenn es sich um ein auf einen Namen umgeschriebenes Inhaberpapier handelt, die Rückverwandlung in ein Inhaberpapier zu erwirken und die hierzu erforderlichen Erklärungen an Stelle der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners schriftlich abzugeben.

§ 297 Früchte auf dem Halm

Gepfändete Früchte, die vom Boden noch nicht getrennt sind, dürfen erst nach der Reife versteigert werden. Sie können getrennt oder ungetrennt versteigert werden. Die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte hat sie ernten zu lassen, wenn sie oder er sie getrennt versteigern will.

§ 298 Andere Verwertung

Auf Antrag der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners oder wenn es aus besonderen Gründen zweckmäßiger ist, kann die Vollstreckungsbehörde schriftlich anordnen, daß eine gepfändete Sache in anderer Weise, als vorstehend bestimmt, zu verwerten ist.

§ 299 Verwertung bei mehrfacher Pfändung

(1) Wird dieselbe Sache mehrfach durch Vollstreckungsbeamtinnen oder Vollstreckungsbeamte und Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollzieher oder sonstige zur Vollstreckung berechtigte Stellen gepfändet, so begründet ausschließlich die erste Pfändung die Zuständigkeit zur Versteigerung.
(2) Betreibt ein Vollstreckungsgläubiger die Versteigerung, so wird für alle beteiligten Vollstreckungsgläubiger versteigert.
(3) Der Erlös wird nach der Reihenfolge der Pfändungen oder bei abweichender Vereinbarung der beteiligten Vollstreckungsgläubiger nach ihrer Vereinbarung verteilt.
(4) Reicht der Erlös zur Deckung der Forderungen nicht aus und verlangt der Vollstreckungsgläubiger, für den die zweite oder eine spätere Pfändung erfolgt ist, ohne Zustimmung der übrigen beteiligten Vollstreckungsgläubiger eine andere Verteilung als nach der Reihenfolge der Pfändungen, so ist die Sachlage unter Hinterlegung des Erlöses dem Amtsgericht, in dessen Bezirk gepfändet ist, anzuzeigen. Der Anzeige sind die Schriftstücke, die sich auf das Verfahren beziehen, beizufügen. Verteilt wird nach den §§ 873 bis 882 der Zivilprozeßordnung.
(5) Die Absätze 2 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn für verschiedene Vollstreckungsgläubiger gleichzeitig gepfändet wird.

III. Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte

§ 300 Pfändung einer Geldforderung

(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, hat die Vollstreckungsbehörde der Drittschuldnerin oder dem Drittschuldner schriftlich zu verbieten, an die Vollstreckungsschuldnerin oder den Vollstreckungsschuldner zu zahlen, und der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner schriftlich zu gebieten, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die Pfändung ist bewirkt, wenn die Pfändungsverfügung der Drittschuldnerin oder dem Drittschuldner zugestellt ist. Die an die Drittschuldnerin oder den Drittschuldner zuzustellende Pfändungsverfügung bezeichnet den zu vollstreckenden Geldbetrag ohne Angabe des Schuldgrundes. Die Zustellung ist der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner mitzuteilen.
(2) Bei der Pfändung des Guthabens eines Kontos der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners bei einem Kreditinstitut gelten die §§ 833 a und § 850 l der Zivilprozessordnung entsprechend. Anträge nach § 850 l der Zivilprozessordnung sind abweichend von § 284 bei dem nach § 828 der Zivilprozessordnung zuständigen Vollstreckungsgericht zu stellen.
(3) Die Vollstreckungsbehörde kann die Pfändungsverfügung wegen Geldforderungen auch dann selbst erlassen und ihre Zustellung im Wege der Postzustellung selbst bewirken, wenn die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner oder die Drittschuldnerin oder der Drittschuldner außerhalb des Landes, jedoch im Inland ihren oder seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, sofern das dort geltende Landesrecht dies zulässt. Die Vollstreckungsbehörde kann auch eine Vollstreckungsbehörde des Bezirks, in dem die Maßnahme durchgeführt werden soll, um die Zustellung der Pfändungsverfügung ersuchen.
(4) Inländische Vollstreckungsbehörden, die diesem Gesetz nicht unterliegen, können gegen Vollstreckungsschuldnerinnen oder Vollstreckungsschuldner oder Drittschuldnerinnen oder Drittschuldner, die ihren Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, selbst Pfändungsverfügungen wegen Geldforderungen erlassen und ihre Zustellung im Wege der Postzustellung selbst bewirken.

§ 301 Pfändung einer durch Hypothek gesicherten Forderung

(1) Zur Pfändung einer Forderung, für die eine Hypothek besteht, ist außer der Pfändungsverfügung die Übergabe des Hypothekenbriefes an die Vollstreckungsbehörde erforderlich. Wird die Übergabe durch Vollstreckung erwirkt, so gilt sie als erfolgt, wenn die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte den Brief zur Ablieferung an die Vollstreckungsbehörde weggenommen hat. Ist die Erteilung des Hypothekenbriefes ausgeschlossen, so muß die Pfändung in das Grundbuch eingetragen werden; die Eintragung erfolgt aufgrund der Pfändungsverfügung auf schriftliches Ersuchen der Vollstreckungsbehörde.
(2) Wird die Pfändungsverfügung vor der Übergabe des Hypothekenbriefes oder vor der Eintragung der Pfändung der Drittschuldnerin oder dem Drittschuldner zugestellt, so gilt die Pfändung dieser oder diesem gegenüber mit der Zustellung als bewirkt.
(3) Diese Vorschriften gelten nicht, soweit Ansprüche auf die in § 1159 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Leistungen gepfändet werden. Das gleiche gilt bei einer Sicherungshypothek im Falle des § 1187 des Bürgerlichen Gesetzbuches von der Pfändung der Hauptforderung.

§ 302 Pfändung einer durch Schiffshypothek gesicherten Forderung

(1) Die Pfändung einer Forderung, für die eine Schiffshypothek besteht, bedarf der Eintragung in das Schiffsregister oder in das Schiffsbauregister; sie wird aufgrund der Pfändungsverfügung auf schriftliches Ersuchen der Vollstreckungsbehörde eingetragen.
(2) Wird die Pfändungsverfügung vor der Eintragung der Pfändung der Drittschuldnerin oder dem Drittschuldner zugestellt, so gilt die Pfändung dieser oder diesem gegenüber mit der Zustellung als bewirkt.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit es sich um die Pfändung der Ansprüche auf die in § 53 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940 (RGBl. I S. 1499), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864), bezeichneten Leistungen handelt. Das gilt auch, wenn bei einer Schiffshypothek für eine Forderung aus einer Schuldverschreibung auf die Inhaberin oder den Inhaber, aus einem Wechsel oder aus einem anderen durch Indossament übertragbaren Papier die Hauptforderung gepfändet wird.

§ 303 Pfändung einer durch Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug gesicherten Forderung

(1) Die Pfändung einer Forderung, für die ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug besteht, bedarf der Eintragung in das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen; sie wird aufgrund der Pfändungsverfügung auf schriftliches Ersuchen der Vollstreckungsbehörde eingetragen.
(2) Im übrigen gilt § 302 Abs. 2 und 3; an die Stelle des § 53 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken tritt § 53 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen vom 26. Februar 1959 (BGBl. I S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864).

§ 304 Pfändung einer Forderung aus indossablen Papieren

Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können, werden dadurch gepfändet, daß die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte die Papiere in Besitz nimmt.

§ 305 Pfändung fortlaufender Bezüge

(1) Das Pfandrecht, das durch die Pfändung einer Gehaltsforderung oder einer ähnlichen, in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erworben wird, erstreckt sich auch auf die nach der Pfändung fällig werdenden Beträge.
(2) Die Pfändung eines Diensteinkommens trifft auch das Einkommen, das die Schuldnerin oder der Schuldner bei Versetzung in ein anderes Amt, Übertragung eines neuen Amtes oder einer Gehaltserhöhung zu beziehen hat. Dies gilt nicht bei Wechsel des Dienstherrn.
(3) Sind nach dem Leistungsbescheid wiederkehrende Leistungen zu erbringen, kann eine Forderung im Sinne des Absatzes 1 zugleich mit der Pfändung wegen einer fälligen Leistung auch wegen künftig fällig werdender Leistungen gepfändet werden. Insoweit wird die Pfändung jeweils am Tag nach der Fälligkeit der Leistung wirksam und bedarf keiner vorausgehenden Mahnung.

§ 306 Einziehung der Forderung, Herausgabe von Urkunden

(1) Die Vollstreckungsbehörde hat dem Vollstreckungsgläubiger die gepfändete Forderung zur Einziehung zu überweisen. Die Überweisungsverfügung kann mit der Pfändungsverfügung verbunden werden. Sie ist der Drittschuldnerin oder dem Drittschuldner abschriftlich zuzustellen und der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner abschriftlich mitzuteilen. § 300 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Mit der Zustellung an die Drittschuldnerin oder den Drittschuldner ist die Überweisung bewirkt. Wird die Einziehung eines bei einem Geldinstitut gepfändeten Guthabens einer Vollstreckungsschuldnerin oder eines Vollstreckungsschuldners, die oder der eine natürliche Person ist, angeordnet, gilt § 835 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 der Zivilprozessordnung entsprechend. Wenn nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen einer Vollstreckungsschuldnerin oder eines Vollstreckungsschuldners, die oder der eine natürliche Person ist, für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, dem Vollstreckungsgläubiger überwiesen werden, darf die Drittschuldnerin oder der Drittschuldner erst vier Wochen nach der Zustellung der Überweisungsverfügung an den Vollstreckungsgläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen. § 300 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(2) Die Überweisung ersetzt die förmlichen Erklärungen der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners, von denen nach dem bürgerlichen Recht die Berechtigung zur Einziehung abhängt. Sie genügt auch bei einer Forderung, für die eine Hypothek, eine Schiffshypothek oder ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug besteht. Die Überweisungsverfügung gilt, auch wenn sie zu Unrecht erfolgt ist, zugunsten der Drittschuldnerin oder des Drittschuldners der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner gegenüber solange als wirksam bis sie aufgehoben ist und die Drittschuldnerin oder der Drittschuldner von der Aufhebung erfährt.
(3) Die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner hat die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Die Vollstreckungsbehörde kann die Auskunft nach den §§ 228 bis 249 erzwingen. Sie kann der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner die Urkunden durch eine Vollstreckungsbeamtin oder einen Vollstreckungsbeamten wegnehmen lassen.
(4) Hat eine Dritte oder ein Dritter Urkunden, so kann der Vollstreckungsgläubiger den Anspruch der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners auf die Herausgabe geltend machen.

§ 307 Erklärungspflicht der Drittschuldnerin oder des Drittschuldners

(1) Auf schriftliches Verlangen der Vollstreckungsbehörde hat ihr die Drittschuldnerin oder der Drittschuldner innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Pfändungsverfügung zu erklären,
1.
ob und inwieweit sie oder er die Forderung als begründet anerkenne und bereit sei, zu zahlen,
2.
ob und welche Ansprüche andere Personen auf die Forderung erheben und
3.
ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubigerinnen oder Gläubiger gepfändet sei,
4.
ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach § 850 l der Zivilprozessordnung oder anderen gesetzlichen Bestimmungen die Unpfändbarkeit des Guthabens angeordnet worden ist,
5.
ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850 k Abs. 7 der Zivilprozessordnung handelt.
(2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärung kann in die Pfändungsverfügung aufgenommen werden.
(3) Die Drittschuldnerin oder der Drittschuldner haftet dem Vollstreckungsgläubiger für den Schaden, der aus der Nichterfüllung ihrer oder seiner Verpflichtung entsteht.
(4) Die §§ 841 bis 843 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.

§ 308 Andere Art der Verwertung

Ist die gepfändete Forderung bedingt oder betagt oder ist ihre Einziehung schwierig, so kann die Vollstreckungsbehörde schriftlich anordnen, daß sie in anderer Weise als durch Überweisung zu verwerten ist. § 306 Abs. 1 gilt entsprechend.

§ 309 Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen

(1) Für die Vollstreckung in Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen gelten die §§ 300 bis 308 unter Berücksichtigung der nachstehenden Bestimmungen.
(2) Bei der Pfändung eines Anspruchs, der eine bewegliche Sache betrifft, ordnet die Vollstreckungsbehörde schriftlich an, daß die Sache an die Vollstreckungsbeamtin oder den Vollstreckungsbeamten herauszugeben ist. Sie wird wie eine gepfändete Sache verwertet.
(3) Bei der Pfändung eines Anspruchs, der eine unbewegliche Sache betrifft, ordnet die Vollstreckungsbehörde schriftlich an, daß die Sache an eine Treuhänderin oder einen Treuhänder herauszugeben ist, die oder den das Amtsgericht der belegenen Sache auf Antrag der Vollstreckungsbehörde bestellt. Ist der Anspruch auf Übertragung des Eigentums gerichtet, so ist der Treuhänderin oder dem Treuhänder als Vertreterin oder Vertreter der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners aufzulassen. Mit dem Übergang des Eigentums auf die Vollstreckungsschuldnerin oder den Vollstreckungsschuldner erlangt der Vollstreckungsgläubiger eine Sicherungshypothek für seine Forderung. Die Treuhänderin oder der Treuhänder hat die Eintragung der Sicherungshypothek zu bewilligen. Die Vollstreckung in die herausgegebene Sache wird nach den für die Vollstreckung in unbewegliche Sachen geltenden Vorschriften bewirkt.
(4) Bei der Pfändung eines Anspruchs, der ein eingetragenes Schiff, ein Schiffsbauwerk, das im Schiffsbauregister eingetragen werden kann, oder ein eingetragenes Luftfahrzeug betrifft, gilt Absatz 3 entsprechend.

§ 310 Pfändungsbeschränkungen und -verbote

Beschränkungen und Verbote, die nach den §§ 850 bis 852 der Zivilprozeßordnung und anderen gesetzlichen Bestimmungen für die Pfändung von Forderungen und Ansprüchen bestehen, gelten auch für die Vollstreckung nach diesem Gesetz. Erfolgt die Vollstreckung wegen eines Zwangsgeldes, Bußgeldes, Ordnungsgeldes oder einer Nutzungsentschädigung zur Vermeidung von Obdachlosigkeit, kann die Vollstreckungsbehörde den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die in § 850 c der Zivilprozessordnung vorgesehenen Beschränkungen bestimmen; der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner ist so viel zu belassen, wie sie oder er für ihren oder seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung laufender gesetzlicher Unterhaltspflichten bedarf.

§ 311 Mehrfache Pfändung

(1) Ist eine Forderung durch mehrere Vollstreckungsbehörden oder durch eine Vollstreckungsbehörde und ein Gericht gepfändet, so sind die §§ 853 bis 856 der Zivilprozeßordnung und § 99 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen entsprechend anzuwenden.
(2) Fehlt es an einem Amtsgericht, das nach den §§ 853 und 854 der Zivilprozeßordnung zuständig wäre, so ist bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts zu hinterlegen, in dessen Bezirk die Vollstreckungsbehörde ihren Sitz hat, deren Pfändungsverfügung der Drittschuldnerin oder dem Drittschuldner zuerst zugestellt worden ist.

§ 312 Vollstreckung in andere Vermögensrechte

(1) Für die Vollstreckung in andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.
(2) Ist keine Drittschuldnerin oder kein Drittschuldner vorhanden, so ist die Pfändung bewirkt, wenn der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner das Gebot, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten, zugestellt ist.
(3) Ein unveräußerliches Recht ist, wenn nichts anderes bestimmt ist, insoweit pfändbar, als die Ausübung einer oder einem anderen überlassen werden kann.
(4) Die Vollstreckungsbehörde kann bei der Vollstreckung in unveräußerliche Rechte, deren Ausübung einer oder einem anderen überlassen werden kann, besondere Anordnungen schriftlich erlassen, insbesondere bei der Vollstreckung in Nutzungsrechte eine Verwaltung anordnen; in diesem Falle wird die Pfändung durch Übergabe der zu benutzenden Sache an die Verwalterin oder den Verwalter bewirkt, sofern sie nicht durch Zustellung der Pfändungsverfügung schon vorher bewirkt ist.
(5) Ist eine Veräußerung des Rechts zulässig, so kann die Vollstreckungsbehörde die Veräußerung schriftlich anordnen.
(6) Für die Vollstreckung in eine Reallast, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld gelten die Bestimmungen über die Vollstreckung in eine Forderung, für die eine Hypothek besteht.
(7) Die §§ 858 bis 860 und 863 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.

Unterabschnitt 3 Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen

§ 313 Verfahren

(1) Die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen, ein eingetragenes Schiff, ein Schiffsbauwerk, das im Schiffsbauregister eingetragen ist oder in dies Register eingetragen werden kann, oder ein eingetragenes Luftfahrzeug erfolgt nach den Vorschriften für gerichtliche Zwangsvollstreckungen durch die Gerichte.
(2) Die Anträge des Vollstreckungsgläubigers stellt die Vollstreckungsbehörde. Soweit der zu vollstreckende Anspruch nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 (RGBl. S. 369), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2582), den Rechten am Grundstück im Range vorgeht, kann eine Sicherungshypothek unter der aufschiebenden Bedingung in das Grundbuch eingetragen werden, daß das Vorrecht vor Erlöschen des Anspruchs wegfällt.
(3) Anträge auf Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung sind nur zulässig, wenn feststeht, daß der Geldbetrag durch Pfändung nicht beigetrieben werden kann.
(4) Die Vollstreckbarkeit der Forderung, die Voraussetzungen der Vollstreckung nach § 269 und die Zulässigkeit der Vollstreckung nach Absatz 3 unterliegen nicht der Beurteilung des Gerichts.

§ 314 Vollstreckung gegen Rechtsnachfolger

Ist eine Sicherungshypothek im Vollstreckungswege eingetragen, so ist bei Veräußerung des belasteten Grundstücks die Vollstreckung in das Grundstück gegen die Rechtsnachfolgerin oder den Rechtsnachfolger zulässig. § 264 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.

Unterabschnitt 4 Sicherungsverfahren

§ 315 Arrest

(1) Zur Sicherung der Beitreibung von Forderungen nach diesem Gesetz kann das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich der mit Arrest zu belegende Gegenstand befindet, auf Antrag des Vollstreckungsgläubigers den Arrest in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners anordnen, wenn zu besorgen ist, daß sonst die Erzwingung der Leistung vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Es kann den Arrest auch dann anordnen, wenn die Forderung noch nicht zahlenmäßig feststeht oder wenn sie bedingt oder betagt ist. Bei der Anordnung hat es einen Geldbetrag zu bestimmen, durch dessen Hinterlegung die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner die Beseitigung des Arrestes und die Aufhebung des vollzogenen Arrestes erreichen kann. § 128 Abs. 4 und die §§ 922 und 929 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung des Amtsgerichts ist nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung anfechtbar.
(2) Die Vollstreckungsbehörde kann den Arrest anstelle des Amtsgerichts anordnen; Absatz 1 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend. Die Arrestanordnung ist zuzustellen. Ihre Vollziehung ist unzulässig, wenn seit dem Tag der Zustellung ein Monat verstrichen ist.
(3) Die Vollstreckungsbehörde vollzieht den Arrest nach den §§ 930 bis 932 und 934 der Zivilprozeßordnung unter entsprechender Anwendung der §§ 285 bis 314 und bei eingetragenen Luftfahrzeugen außerdem unter entsprechender Anwendung des § 99 Abs. 2 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen.

§ 316 Befriedigung durch Verwertung von Sicherheiten

(1) Zur Befriedigung von Ansprüchen, die nach diesem Gesetz beitreibbar und bei Fälligkeit nicht erfüllt sind, kann der Vollstreckungsgläubiger Sicherheiten, die ihm gestellt sind oder die er sonst erlangt hat, durch die Vollstreckungsbehörde verwerten. Soweit zur Verwertung Erklärungen der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners erforderlich sind, werden sie durch Verfügungen der Vollstreckungsbehörde ersetzt.
(2) Die Sicherheiten dürfen erst verwertet werden, wenn der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner die Verwertungsabsicht schriftlich bekanntgegeben worden und seit der Bekanntgabe mindestens eine Woche verstrichen ist.

Unterabschnitt 5 Erweiterte Anwendung der Vollstreckungsvorschriften

§ 317 Anwendung der Vollstreckungsvorschriften aufgrund bundesrechtlicher Ermächtigungen

Die Bestimmungen über die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen gelten auch, soweit in Bundesgesetzen die Länder ermächtigt worden sind zu bestimmen, daß die landesrechtlichen Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren anzuwenden sind oder an die Stelle von bundesrechtlichen Vorschriften treten können.

§ 318 Entsprechende Anwendung der Vollstreckungsvorschriften auf öffentlich-rechtliche Verträge

Auf öffentlich-rechtliche Verträge im Sinne des § 128 Satz 1 sind die Bestimmungen über die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen entsprechend anzuwenden, wenn Vertragschließende eine Behörde ist. Will eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts oder eine nichtrechtsfähige Vereinigung die Vollstreckung wegen einer Geldforderung betreiben, so ist § 170 Abs. 1 bis 3 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden.

§ 319 Entsprechende Anwendung der Vollstreckungsvorschriften auf privatrechtliche Geldforderungen

(1) Die Bestimmungen über die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen gelten für die Beitreibung privatrechtlicher Geldforderungen eines Trägers der öffentlichen Verwaltung vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 2 bis 4 entsprechend, soweit durch Gesetz ihre Beitreibung im Verwaltungswege zugelassen ist.
(2) Die Vollstreckung privatrechtlicher Geldforderungen ist einzustellen, wenn die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner Einwendungen gegen diese Forderung bei der Vollstreckungsbehörde schriftlich, elektronisch oder zu Protokoll erhebt. Die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner ist über dieses Recht zu belehren. Der Vollstreckungsgläubiger ist von den Einwendungen unverzüglich zu benachrichtigen.
(3) Weist der Vollstreckungsgläubiger nicht binnen eines Monats nach, daß er wegen dieser Forderung Zivilklage erhoben oder einen Mahnbescheid beantragt hat, so sind die bereits getroffenen Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben. Die Frist beginnt, sobald der Vollstreckungsgläubiger von den Einwendungen der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners Kenntnis erlangt.
(4) Ist die Vollstreckung nach Absatz 2 eingestellt worden, so kann sie nach diesem Gesetz nicht fortgesetzt werden.

§ 320 Sonstige entsprechende Anwendung der Vollstreckungsvorschriften

Die Bestimmungen über die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen gelten entsprechend
1.
für die Vollstreckung aus gerichtlichen Entscheidungen, die nach gesetzlicher Vorschrift von einer Verwaltungsbehörde zu vollziehen sind,
2.
wenn ein Gericht eine Vollstreckungsbehörde zur Ausführung einer Vollstreckung in Anspruch nimmt und die Vollstreckung nach landesrechtlichen Bestimmungen durchzuführen ist.

Unterabschnitt 6 Einschränkung von Grundrechten, Rechtsbehelfe und Kosten

§ 321 Einschränkung von Grundrechten

Für Maßnahmen, die nach den Bestimmungen dieses Abschnitts getroffen werden können, werden das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), das Recht der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), das Recht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) und das Eigentum (Artikel 14 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

§ 322 Rechtsbehelfe, Kosten

(1) Für die Rechtsmittel und sonstigen Rechtsbehelfe gegen Vollstreckungsmaßnahmen sowie für die Einwendungen gegen den der Vollstreckung zugrundeliegenden Verwaltungsakt oder gegen die ihr zugrundeliegende Forderung gilt § 248 entsprechend.
(2) Für die Kosten der Vollstreckungshandlungen gilt § 249 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Kostenschuld ohne besonderen Leistungsbescheid mit der Hauptleistung beigetrieben werden kann. Die Ermächtigung des § 249 Abs. 3 bis 5 zum Erlaß einer Kostenordnung gilt auch für die Kosten von Vollstreckungshandlungen. Dabei kann bestimmt werden, daß die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit sowie die rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts dem Träger der Vollstreckungsbehörde den durch Verwaltungsgebühren nicht gedeckten Verwaltungsaufwand erstatten. Der Erstattungsbetrag kann pauschal festgesetzt werden.
(3) Im Falle der Vollstreckungshilfe für eine Behörde mit Sitz außerhalb des Landes hat die ersuchende Behörde die nicht beigetriebenen Vollstreckungskosten zu ersetzen, sofern in ihrem Sitzland eine von § 35 abweichende und für die schleswig-holsteinischen Behörden nachteilige Kostenregelung gilt.

Dritter Teil Schlußvorschriften

§ 323 Einwohnerzahl

(1) Soweit nach diesem Gesetz das Überschreiten einer Einwohnerzahl maßgebend ist, gilt die vom Statistischen Landesamt nach dem Stand vom 31. März fortgeschriebene Einwohnerzahl vom 1. Januar des folgenden Jahres an.
(2) Ein Rückgang unter die bestimmte Einwohnerzahl ist solange unbeachtlich, als die Landesregierung durch Verordnung nichts anderes bestimmt.

§ 324 Nachtzeit

Die Nachtzeit umfasst die Stunden von einundzwanzig Uhr bis sechs Uhr.

§ 325 Bestimmung der zuständigen Aufsichtsbehörden

Ist nach diesem Gesetz eine Aufsichtsbehörde für zuständig erklärt, so kann die Landesregierung durch Verordnung diese Behörde bestimmen.

§ 326 Verweisungen, Ermächtigung zur Bekanntmachung

(1) Soweit in diesem Gesetz oder in anderen Rechtsvorschriften unmittelbar oder mittelbar auf Bestimmungen in anderen Rechtsvorschriften verwiesen wird, gelten diese in ihrer jeweiligen Fassung.
(2) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, geänderte Gesetze in ihrer geltenden Fassung bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

§ 327 Nachprüfbarkeit im Revisionsverfahren

In einem gerichtlichen Verfahren kann die Revision auch darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung der §§ 31 bis 36, 72 bis 118 b, 119 Abs. 1 und der §§ 120 bis 145 beruhe.

§ 328 Erklärung zu unteren Landesbehörden

Die Landesregierung ist ermächtigt, bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Landesbehörden, deren Zuständigkeit sich auf das ganze Land erstreckt, durch Verordnung zu unteren Landesbehörden zu erklären.

§ 329 Örtliche Bekanntmachung und Verkündung

Das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration wird ermächtigt, durch Verordnung Form und Verfahren der örtlichen Bekanntmachung und Verkündung und den Zeitpunkt, an dem sie bewirkt sind, zu bestimmen. Es kann für einzelne Verwaltungsbereiche unterschiedliche Regelungen zulassen.

§ 329a Amtliche Mitteilungs- und Verkündungsblätter

(1) Eine durch Rechtsvorschrift bestimmte Pflicht zur Bekanntmachung oder Veröffentlichung (Publikation) in einem amtlichen Mitteilungs- oder Verkündungsblatt des Landes kann zusätzlich oder ausschließlich durch eine elektronische Ausgabe erfüllt werden, wenn die Publikation über öffentlich zugängliche Netze angeboten wird. Für eine durch Rechtsvorschrift bestimmte Pflicht zur örtlichen Bekanntmachung oder Verkündung in den Gemeinden oder Gemeindeverbänden oder in anderen Trägern der öffentlichen Verwaltung gilt § 329.
(2) Artikel 46 Absatz 1 und 2 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein bleibt unberührt.
(3) Jede Person muss einen angemessenen Zugang zu der Publikation haben. Es ist sicherzustellen, dass die publizierten Inhalte allgemein und dauerhaft zugänglich sind und eine Veränderung des Inhalts ausgeschlossen ist. Gibt es ausschließlich eine elektronische Ausgabe, ist dies in öffentlich zugänglichen Netzen auf geeignete Weise bekannt zu machen. Bei gleichzeitiger Publikation in elektronischer und papierbasierter Form hat die herausgebende Stelle eine Regelung zu treffen, welche Form als die authentische anzusehen ist.

§ 330 Bestehende Körperschaften ohne Gebietshoheit und Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

(1) Auf Verwaltungseinheiten, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit oder als rechtsfähige Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts vor Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet worden sind, finden die §§ 37 bis 44 und 46 bis 49, ausgenommen Abs. 2 Satz 3, unbeschadet der nachstehenden Regelungen der Absätze 2 und 3 keine Anwendung.
(2) Nach Absatz 1 errichtete Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, die keine Satzung haben oder deren Satzung nicht den Erfordernissen nach § 40 Abs. 1, § 44 Abs. 1 und § 49 Abs. 1 genügt, müssen nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine den Erfordernissen dieses Gesetzes entsprechende Satzung haben. Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(3) Für die Aufhebung der nach Absatz 1 errichteten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen gelten die §§ 39, 43 und 48. Soweit sie vor Inkrafttreten dieses Gesetzes berechtigt waren, ihre Selbstauflösung herbeizuführen, bleibt dieses Recht unberührt. Die Selbstauflösung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

§ 331 Aufhebung von Verwaltungsvorschriften

Verwaltungsvorschriften, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes als Verordnungen erlassen worden sind, können von der jetzt zuständigen Behörde durch Verordnung aufgehoben werden.

§ 332 Sonderregelung für Verteidigungsangelegenheiten

Nach Feststellung des Verteidigungsfalles oder des Spannungsfalles kann in Verteidigungsangelegenheiten von der Anhörung Beteiligter (§ 87 Abs. 1), von der schriftlichen Bestätigung (§ 108 Abs. 2 Satz 2) und von der schriftlichen Begründung eines Verwaltungsaktes (§ 109 Abs. 1) abgesehen werden; in diesen Fällen gilt ein Verwaltungsakt abweichend von § 110 Abs. 4 Satz 3 mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekanntgegeben. Dasselbe gilt für die sonstigen nach Artikel 80 a des Grundgesetzes anzuwendenden Rechtsvorschriften.

§ 333 Widerspruch statt sonstiger förmlicher Rechtsbehelfe

Alle landesrechtlichen Bestimmungen über förmliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte, die nicht Voraussetzung der verwaltungsgerichtlichen Klage sind, werden aufgehoben; dies gilt nicht für das Wahlrecht.

§ 334 Überleitung von Zuständigkeiten im Recht über die öffentliche Sicherheit

Soweit in Vorschriften des Landes- oder Bundesrechts Polizeibehörden oder die Polizei als zuständig bezeichnet werden oder auf ihre Zuständigkeit verwiesen wird, nehmen die in diesem Gesetz bezeichneten Ordnungsbehörden oder die Polizei nach Maßgabe der §§ 164 und 168 diese Zuständigkeit wahr.

§ 335 Verordnungen über die öffentliche Sicherheit aufgrund besonderer Rechtsvorschriften

Verordnungen, die aufgrund einer Ermächtigung in anderen Rechtsvorschriften als Polizeiverordnungen erlassen werden können, sind als Verordnungen über die öffentliche Sicherheit im Sinne dieses Gesetzes zu erlassen. Die in diesen Rechtsvorschriften enthaltenen weiteren Bestimmungen für Polizeiverordnungen finden auf die Verordnungen über die öffentliche Sicherheit nach Satz 1 Anwendung.

§ 336 Ausnahmen vom Anwendungsbereich des Gesetzes

(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Verwaltungsorganisation (§§ 2 bis 52) finden auf
1.
die staatlichen Hochschulen und deren Einrichtungen, sowie die Einrichtungen zur Ausbildung der Nachwuchskräfte im öffentlichen Dienst,
2.
die Schulen sowie
3.
andere Behörden und Einrichtungen, soweit ihnen die Prüfung von Personen obliegt, insbesondere die Prüfungsämter und Prüfungsausschüsse,
nur insoweit entsprechende Anwendung, als sich aus Rechtsvorschriften nichts anderes ergibt.
(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Verwaltungsorganisation (§§ 2 bis 52) gelten für die Justizbehörden einschließlich ihrer Vollzugsbehörden und für die Gerichtsverwaltungen nur, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(3) Durch die Bestimmungen dieses Gesetzes über das Verwaltungshandeln durch Verwaltungsakt und öffentlich-rechtlichen Vertrag (§§ 72 bis 129) werden Rechtsvorschriften und Verwaltungsvorschriften nicht berührt, soweit es sich handelt um
1.
das Landtagswahlrecht,
2.
§ 8 Abs. 4, §§ 11 und 12 des Beamtenstatusgesetzes und die §§ 9,11 und 12 des Landesbeamtengesetzes,
3.
das Disziplinarrecht,
4.
die Gesetze über die Wiedergutmachung,
5.
die Rechtsvorschriften, die die Abgabenordnung für anwendbar erklären,
6.
die Rechtsvorschriften, die das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten für anwendbar erklären,
7.
a)
die Vorschriften zur Ausführung des Bundestagswahlrechts, der Abgabenordnung, des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, des Rechts des Lastenausgleichs und des Rechts der Wiedergutmachung und
b)
Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch.
(4) Die Bestimmungen dieses Gesetzes über das Verwaltungshandeln durch Verwaltungsakt und öffentlich-rechtlichen Vertrag (§§ 72 bis 129) gelten für das Verwaltungshandeln der Justizbehörden einschließlich ihrer Vollzugsbehörden und Gerichtsverwaltungen nur, soweit das Verwaltungshandeln der Nachprüfung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unterliegt.
(5) Für das Verwaltungshandeln durch Verwaltungsakt und öffentlich-rechtlichen Vertrag (§§ 72 bis 129) gelten
1.
bei Leistungs-, Eignungs- und ähnlichen Prüfungen von Personen nur die §§ 72 bis 78, 80 a bis 86, 88 bis 99, 106, 107, 108 Abs. 1 bis 3, § 109 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und 3 und die §§ 110 bis 120,
2.
im Berufungsverfahren zur Besetzung von Stellen für wissenschaftliches und künstlerisches Personal nur die §§ 72 bis 78, 80 a bis 86, 88 a bis 99, 106, 107, 108 Abs. 1 bis 3 und die §§ 110 bis 120,
3.
im Hochschulzulassungsverfahren nur die §§ 72 bis 78, 79a bis 83, 84 bis 104 Abs. 1 und 2 und die §§ 105 bis 120,
4.
im Bereich der Schulen bei der Anwendung des schleswig-holsteinischen Schulgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen nur die §§ 72 bis 79, 80 a bis 81, 82 bis 99, 106, 107, 108 Abs. 1 bis 3 und die §§ 109 bis 120. Das fachlich zuständige Ministerium kann Ausnahmen von § 81 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 zulassen, wenn dies für die Aufrechterhaltung eines zugeordneten Schulbetriebs geboten ist. Die § 87 und 109 gelten, soweit die Entscheidung nicht auf der Beurteilung von Leistungen beruht.
(6) Durch die Bestimmungen dieses Gesetzes über das Zustellungsverfahren (§§ 146 bis 155) werden nicht berührt die Zustellungsbestimmungen
1.
des Hinterlegungsgesetzes vom 3. November 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 685), geändert durch Gesetz vom 22. September 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 432), und
2.
des Teils 11 des Landesjustizgesetzes vom 17. April 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 231)
(7) Durch die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen (§§ 228 bis 249) und über die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen (§§ 262 bis 322) werden die Abgabenordnung und das Abgabenordnungsanpassungsgesetz vom 20. Dezember 1977 (GVOBl. Schl.-H. S.502) nicht berührt.

§ 337 Außerkrafttreten landesrechtlicher Bestimmungen

(1) Aufhebungsvorschrift
(2) Alle übrigen Rechtsvorschriften, die im Zeitpunkt der Verkündung dieses Gesetzes ihm inhaltsgleich sind oder entgegenstehen, treten spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 1971 außer Kraft, soweit sie nicht durch § 336 unberührt gelassen sind. Bis zu ihrem Außerkrafttreten gehen sie den Bestimmungen dieses Gesetzes vor.
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