Jagdbetriebsvorschriften 2023
Jagdbetriebsvorschriften 2023 vom 23. Mai 2023 (Stand 31. Mai 2023) Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 3 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 17. Januar 2007 zum Bundesge - setz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz, kJSG) 1 ) , beschliesst: 1 Jagdlehrgang, Jagdprüfung § 1 Jagdlehrgang 1 Der nächste Jagdlehrgang beginnt im Mai 2025 und dauert ein Jahr. 2 Interessierte Personen haben sich bis spätestens am 17. März 2025 mit dem amtlichen Anmeldeformular beim Amt für Justiz, Jagd und Fi - scherei (Amt) anzumelden. § 2 Jagdprüfung 1. Allgemeines 1 Die Jagdprüfung findet bei Bedarf jährlich statt. 2 Sie kann erst nach der Absolvierung des Jagdlehrgangs abgelegt wer - den. § 3 2. Anmeldung 1 Anmeldungen zur Jagdprüfung haben bis spätestens am 31. Dezem - ber 2023 mit dem amtlichen Formular beim Amt zu erfolgen. Ihnen ist die Bestätigung über den absolvierten Jagdlehrgang beizulegen. 2 Eine Anmeldung gilt nur dann als fristgerecht eingereicht, wenn die Gebühr spätestens bei Ablauf der Anmeldefrist dem Amt überwiesen worden ist. 1) NG 841.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
§ 4 Durchführung 1 Der Jagdlehrgang und die Jagdprüfung werden nach den Vorschriften von Art. 10 kJSG 2 ) und der Vollzugsverordnung über den Jagdlehrgang und die Jagdprüfung (Jagdprüfungsverordnung, JPV) 3 ) durchgeführt. 2 Ort und Beginn des Jagdlehrganges und der Jagdprüfung werden den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern schriftlich mitgeteilt. 2 Jagdberechtigung, Patentgebühren § 5 Gesuch 1 Wer im Kanton Nidwalden zur Jagd zugelassen werden will, hat beim Amt zusammen mit dem amtlichen Gesuchformular die folgenden Un - terlagen einzureichen: 1. den Jagdfähigkeitsausweis, sofern dieser nicht im Kanton Nidwal - den erworben worden ist; und 2. den Nachweis einer Haftpflichtversicherung, für Personen- und Sachschäden je Schadenfall mit mindestens 2 Mio. Franken ver - sichert zu sein. 2 Wird der Treffsicherheitsnachweiss gemäss § 11 Abs. 2 der Vollzugs - verordnung zum kantonalen Jagdgesetz (Kantonale Jagdverordnung, kJSV) 4 ) mit dem amtlichen Gesuchformular beim Amt eingereicht, müs - sen die jagdberechtigten Personen diesen bei der Jagd nicht auf sich tragen. § 6 Erteilung der Jagdberechtigung 1 Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern wird das Jagdpatent erteilt, wenn sie: 1. die Bedingungen zur Jagdberechtigung erfüllen; und 2. die Patenttaxen fristgerecht einbezahlt haben. 2 Das Patent wird mit den Beilagen vom Amt mit Briefpost zugestellt. § 7 Duplikat 1 Jagdausübende, die ihren Jagdfähigkeitsausweis verloren haben, sind verpflichtet, rechtzeitig beim Amt die Ausfertigung eines Duplikates zu beantragen. 2) NG 841.1 3) NG 841.12 4) NG 841.11 2
2 Für ein Duplikat ist eine Gebühr von Fr. 40.– zu entrichten. § 8 Reduzierte Anzahl von Hochjagdpatenten 1 Zur Beruhigung des Jagdbetriebes wird die Zahl der Hochjagdpatente beschränkt. 2 Im Jahr 2023 erhalten nur Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller mit einem ungeraden Geburtsjahr das Hochjagdpatent. § 9 Patentgebühren 1 Die Patentgebühren betragen: 1. Hochjagd: a) Grundtaxe für Kantonseinwohnerinnen und Kantonseinwohner (einschliesslich der Hege- und Regulationsjagd im Wintereinstand): Fr. 350.– b) Grundtaxe für übrigen Personen (ohne Hege- und Regulationsjagd): Fr. 1'800.– c) je erlegte Gämse: Fr. 60.– d) je erlegten Rothirsch (Stier/Spiesser): Fr. 3.–/kg 2. Niederjagd (Grundtaxe inklusive freigegebene Tiere): a) für Kantonseinwohnerinnen und Kantonsein - wohner ohne Hochjagdpatent (einschliesslich Hege- und Regulationsjagd im Winterein - stand): Fr. 285.– b) für Kantonseinwohnerinnen und Kantonsein - wohner mit Hochjagdpatent: Fr. 255.– c) übrigen Personen ohne Hochjagdpatent (ohne Hege- und Regulationsjagd): Fr. 1'885.– d) übrigen Personen mit Hochjagdpatent (ohne Hege- und Regulationsjagd): Fr. 1'885.– 3. Winterjagd: a) für Kantonseinwohnerinnen und Kantonsein - wohner: Fr. 50.– 4. Hochjagd ohne Gämsabschuss (Hege- und Regulationsjagd auf Rothirsche sowie auf Murmeltiere): a) für Kantonseinwohnerinnen und Kantonsein - wohner während der Hochjagdzeit, ein - schliesslich Hege- und Regulationsjagd im 3
3 Wildkontrollstellen, Jagdfeldschiessplätze § 10 Wildkontrollstellen 1 Amtliche Kontrollstellen und Kontrollorgane sind: 1. bei der Fahrzeughalle beim Strasseninspektorat, Kreuzstrasse 6, 6370 Stans: a) Amstad Rolf, Höfestrasse 7, 6375 Beckenried; b) Bieri Fabian, Buochserstrasse 90, 6375 Beckenried; c) Gander Adolf, Nidertistrasse 16, 6375 Beckenried; d) Kaufmann Matthias, Riedenstrasse 13A, 6370 Oberdorf; e) May Luca, Seestrasse 4, 6375 Beckenried; f) Scheuber Thade, Dürrlacher, 6372 Ennetmoos; g) Schneider Beat, Seestrasse 112, 6052 Hergiswil; h) Schneider Raffael, Seestrasse 115, 6052 Hergiswil; i) Virchow Peter Florian, Am Schützengraben 16, 6374 Buochs; k) Wüthrich Sonam, Unter Hueb 1, 6370 Oberdorf; 2. beim Vorderfell 1 in Oberrickenbach: a) Mathis Alois, Vorderfell 1, 6387 Oberrickenbach (079 426 28 41); b) Mathis René, Allmendstrasse 13, 6387 Oberrickenbach (079 435 57 79). 2 Bei Abwesenheit der Wildkontrolleure bei der Kontrollstelle Oberri - ckenbach ist eine andere amtliche Kontrollstelle aufzusuchen. 3 Auf der Hochjagd sind vom 1.–9. September die Kontrollstellen Stans und Oberrickenbach geöffnet. Ab dem 11. September ist nur noch die Kontrollstelle Stans geöffnet. 4 Auf der Niederjagd ist ab dem 23. Oktober nur die Kontrollstelle Stans geöffnet. § 11 Kontrollzeiten 1 Die Kontrollzeiten werden wie folgt festgelegt: 1. Hochjagd 20.00–21.00 Uhr; in Stans (vgl. § 10 Abs. 1 Ziff. 1) zu - sätzlich 11.00–11.45 Uhr (die Mittagskontrolle ist nur gegen Vor - anmeldung besetzt; Tel. 041 618 44 80); 2. Niederjagd 19.00–20.00 Uhr; in Stans (vgl. § 10 Abs. 1 Ziff. 1) zu - sätzlich 11.00–11.45 Uhr (die Mittagskontrolle ist nur gegen Vor - anmeldung besetzt; Tel. 041 618 44 80). 4
§ 12 Treffsicherheitsnachweis mit der Jagdwaffe 1. Allgemein 1 Der Treffsicherheitsnachweis erfolgt pro Jagdjahr nach dem Standard der Jagd- und Fischereiverwalterkonferenz (JFK). 2 Für den Treffsicherheitsnachweis sind erforderlich: 1. beim Kugelprogramm: a) 1 Passe zu 4 Schuss auf eine stehende Reh- oder Gams - scheibe mit 10er-Wertung; b) Distanz mindestens 100 m; 2. beim Schrotprogramm: a) 1 Passe zu 4 Schuss auf 3-teilige Kippscheibe (Hase/ Fuchs/Reh) in Bewegung oder auf Rollhase; b) Distanz max. 30 m. 3 Der Treffsicherheitsnachweis ist mit einer für die Jagd erlaubten Waffe zu erbringen; er kann auch nur für jene Jagdwaffenart (Kugelbüchse / Schrotflinte) erfüllt werden, mit der die Jagd ausgeübt wird. § 13 2. Nachweis 1 Der Treffsicherheitsnachweis ist erfüllt, wenn bei einer Passe zu 4 Schuss: 1. im Kugelprogramm ein Mindestwert von 8 bei jedem Schuss er - zielt; 2. im Schrotprogramm bei jedem Schuss die vordere und/oder die mittlere Kippscheibe getroffen wird. 2 Er ist von der Schützin oder dem Schützen sowie der Standaufsicht zu unterzeichnen und für das aktuelle Jagdjahr gültig. § 14 3. Wiederholung 1 Das Kugel- und das Schrotprogramm können wiederholt werden, bis die Bedingungen der Treffsicherheit erfüllt sind. 2 Der Beginn einer Passe ist vor dem 1. Schuss anzukündigen. § 15 4. Ort 1 Der Treffsicherheitsnachweis kann auf einem bewilligten Jagd-Feld - schiessplatz in der Schweiz absolviert werden, wie insbesondere: 1. Stans, Gnappiried; 2. Lungern, Brünig Indoor; 3. Engelberg, Jagdschiessanlage; 4. Muotathal, Selgis Shooting; 5
5. Entlebuch-Ebnet, Felder-Jagdhof; 6. Wassen, Jagdschiessanlage «Standel»; 7. Emmen, Schiesssport-Anlage Hüslenmoos. 2 Kontrollschüsse mit Jagdwaffen ist auf dem folgenden, bewilligten Jagd-Feldschiessplatz zulässig: 1. Oberrickenbach, Fellboden (Voranmeldung 079 918 50 03). 4 Ausübung der Jagd § 16 Jagddauer 1 Die Jagdausübung wird auf folgende Zeiten befristet: 1. Hochjagd: a) Rothirsch: 01.09.–22.09. b) Gämse: 04.09.–22.09. c) Wildschwein: 01.09.–22.09. d) Murmeltier: 01.09.–22.09. e) Dachs: 01.09.–22.09. f) Fuchs: 01.09.–22.09. 2. Niederjagd: a) Reh: 16.10.–04.11. b) Wildschwein: 16.10.–30.11. c) Schneehase: 16.10.–30.11. d) Dachs: 16.10.–30.11. e) Fuchs: 16.10.–30.11. f) weitere jagdbare Tiere gemäss § 17: 16.10.–30.11. 3. Winterjagd: a) Dachs: 01.12.–15.01. b) Wildschwein: 01.12.–31.01. c) Fuchs: 01.12.–31.01. d) weitere jagdbare Tiere gemäss § 17: 01.12.–31.01. 4. Schusszeiten sind wie folgt begrenzt: a) Hochjagd (01.-20.09.) 06.00–20.30 Uhr b) Hochjagd (21./22.09.) 06.30–20.00 Uhr c) Niederjagd (Sommerzeit): 07.00–19.30 Uhr d) Niederjagd (Winterzeit): 06.00–18.30 Uhr e) Winterjagd: 07.30–18.00 Uhr 5. Für die Passjagd auf Haarraubwild während der Nieder- und der Winterzeit ist die Schussabgabe zur Nachtzeit erlaubt. 6
§ 17 Niederjagd, Winterjagd 1 Für die Niederjagd und die Winterjagd werden zusätzlich die folgenden Tierarten freigegeben: 1. Marderhund; 2. Waschbär; 3. Baummarder; 4. Steinmarder; 5. verwilderte Hauskatze; 6. Kolkrabe; 7. Rabenkrähe; 8. Elster; 9. Eichelhäher; 10. verwilderte Haustauben; 11. Stockente; 12. Kormoran, Haubentaucher, Blässhuhn. § 18 Schontag 1 Während der Niederjagd vom 16. Oktober bis 4. November ist jeweils mittwochs Schontag mit gänzlichem Jagdverbot. § 19 Fahrverbot 1 Der Maschinenweg Alpboden-Oberst Hütti auf dem Gebiet der Gemeinde Wolfenschiessen darf zu Jagdzwecken auf Grund der Bedin - gungen und Auflagen der Baubewilligung vom 15. November 2004 nicht befahren werden. 2 In den eidgenössischen Jagdbanngebieten Huetstock und Bannalp- Walenstöcke gilt ein generelles Fahrverbot für Motorfahrzeuge. § 20 Höchstzahlen 1 Die zulässige Höchstzahl der Tiere, die von einer jagdberechtigten Person erlegt werden dürfen, wird wie folgt festgelegt: 1. Rothirsch: unbeschränkte Anzahl, unter Vorbehalt von § 21; 2. Gämse: gemäss § 22; 3. Murmeltier: 1 Murmeltier, unter Vorbehalt von § 25; 4. Reh: gemäss § 23; 5. Wildschwein: unbeschränkte Anzahl, unter Vorbehalt von § 24; 6. Schneehase: 1 Schneehase. 2 Für die Bejagung von Haarraubwild, Raubzeug, Stockenten, Hauben - taucher, Blässhuhn, Kormoran bestehen keine Höchstzahlen. 7
§ 21 Abschussregelungen 1. Rothirsch 1 Auf der Hoch - , Hege- und Regulationsjagd im Wintereinstand sind 78 Stück Rothirsche zum Abschuss frei, davon 21 Stück Stiere (inklusive Spiesser) sowie 57 Stück Kahlwild (inkl. Kälber beider Geschlechter). 2 Jagdberechtigte, denen der Abschuss von Rothirschen während der Hochjagd zusteht, haben die Jagd nach den folgenden Vorgaben aus - zuführen: 1. 1.–2. September: Nur Ansitzjagd auf Hirschkuh, Kalb und Schmaltier unter Vorbehalt von Abs. 3–7; 2. 4.–6. September: Nur Ansitzjagd auf Stier, Spiesser, Hirschkuh, Kalb und Schmaltier unter Vorbehalt von Abs. 3–7; 3 Am 1.–6. September ist nur die Ansitzjagd auf den Rothirsch gestattet. An den übrigen Tagen im September ist sowohl die Ansitz- als auch die Drückjagd gestattet. 4 Die milchtragende, führende Hirschkuh ist geschützt und nicht jagdbar (ausgenommen nach dem Erlegen ihres Kalbes). 5 Wer die Jagd auf Rothirsch ausüben will, hat sich ab dem 8. Septem - ber täglich vor Jagdbeginn über die Telefonnummer 041 618 44 98 (Te - lefonbeantworter) über das noch zur Verfügung stehende Abschusskon - tingent zu informieren. 6 Ist die Jagd auf Hirsch, Spiesser, Hirschkuh, Schmaltier sowie Kalb er - laubt, darf diese uneingeschränkt ausgeübt werden, selbst wenn die Höchstzahl an diesem Tag überschritten werden könnte. 7 Die Justiz- und Sicherheitsdirektion entscheidet über die Durchführung einer Hege- und Regulationsjagd im Wintereinstand. Diese wird im Amtsblatt vom Mittwoch, 18. Oktober 2023 publiziert. § 22 2. Gämse 1 Auf der Hochjagd sind 57 Stück Gämswild zum Abschuss frei, davon 15 Stück Gämsböcke und 18 Stück Galtgeissen sowie 24 Stück Gäms - jährlinge beider Geschlechter. 2 Jagdberechtigten, denen der Abschuss von Gämswild zusteht, haben Anrecht auf maximal 1 Gämse. 3 Die Jagd auf Gämswild dauert vom 4.–22. September. 4 Die milchtragende, führende Gämsgeiss ist geschützt und nicht jagd - bar. 8
5 Wer die Jagd auf Gämswild ausüben will, hat sich ab dem 5. Septem - ber täglich vor Jagdbeginn über die Telefonnummer 041 618 44 98 (Te - lefonbeantworter) über das noch zur Verfügung stehende Abschusskon - tingent pro Kategorie (Bock, Galtgeiss und Jährlinge) zu informieren. 6 Ist die Jagd auf die Gämsböcke, die Galtgeiss und die Gämsjährlinge (beider Geschlechter) erlaubt, darf diese uneingeschränkt ausgeübt werden, selbst wenn die Höchstzahl an diesem Tag überschritten wer - den könnte. 7 Erlegtes Gämswild ist am Erlegungstag einer amtlichen Kontrollstelle vorzuweisen. Sollte dies nicht möglich sein, ist die Wildhut zu benach - richtigen. § 23 3. Rehe 1 Jagdberechtigte ohne Hochjagdpatent dürfen während der Niederjagd wahlweise 1 adultes Reh und 1 Rehkitz oder 2 Rehkitze erlegen. 2 Jagdberechtigte mit Hochjagdpatent (mit oder ohne Gämsabschuss) dürfen während der Niederjagd 1 weibliches adultes Reh oder 2 Rehkitz erlegen. Wird als erstes ein adultes Reh erlegt, ist das Jagdkontingent auf Rehwild erfüllt. 3 Für die Niederwildjägerinnen und - jäger mit und ohne Hochjagdpatent ist der Markenaustausch gemäss § 25 kJSV 5 ) erlaubt. § 24 4. Wildschweine 1 Wildschweine sind mit Ausnahme der säugenden Bachen jagdbar. 2 Erlegt eine jagdberechtigte Person ein Wildschwein, ist unverzüglich die Wildhut zu benachrichtigen. Es ist der Wildhut in der Schwarte vor - zuweisen. 3 Die jagdberechtigte Person hat auf eigene Kosten vom erlegten Tier eine Trichinenschau zu veranlassen. Ist dessen Probe negativ, darf des - sen Fleisch verzehrt werden; positive Proben sind unverzüglich der Wildhut zu melden. 4 Das Anlegen von Fütterungen, Ablenkfütterungen und Lockfütterungen (Kirrungen) ist verboten. 5) NG 841.11 9
§ 25 5. Murmeltier 1 Im Sinne einer Hegemassnahme werden vom 1.–22. September Mur - meltiere zum Abschuss freigegeben; davon ausgenommen sind die eid - genössischen Jagdbanngebiete Huetstock und Bannalp-Walenstöcke sowie das kantonale Wildasyl Schwalmis. 2 Als Regulierungsmassnahme sind auf dem Alpwiesland der Mattalp im kantonalen Wildasyl Schwalmis Murmeltiere zum Abschuss frei gege - ben. 3 Erlegte Murmeltiere sind der amtlichen Kontrollstelle sauber ausgewei - det vorzuweisen (Art. 20 Abs. 2 und 3 der eidgenössischen Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle [VSFK] 6 ) ). Ausgenommen sind Murmeltiere, die ausschliesslich für die eigene private häusliche Verwendung zerteilt, zerlegt oder verarbeitet werden. § 26 Hegeabschüsse 1 Jagdberechtigte, die ein schwaches, krankes oder durch Verletzung stark abgemagertes Schalenwild erlegen, erhalten die Wildmarke zu - rückerstattet. 2 Als schwache Tiere gelten (ausgeweidet inkl. Haupt): 1. adulte Gämsen bis 13 kg (ausgenommen milchtragende Gämse); 2. Gämsjährlinge (beider Geschlechter) bis 10 kg; 3. adulte Rehe bis 11 kg; 4. Rehkitze bis 8 kg. 3 Krankheitsverdächtige Tiere sind unverzüglich mit Geräusch (Herz, Lunge, Leber, Milz und Nieren) der Wildhut abzugeben. § 27 Eidgenössische Jagdbanngebiete Huetstock und Ban - nalp-Walenstöcke sowie kantonales Wildasyl Schwalmis 1 Die ordentliche Jagd ist in den Eidgenössischen Jagdbanngebieten Huetstock und Bannalp-Walenstöcke sowie im kantonalen Wildasyl Schwalmis untersagt. 2 Kritische Abgrenzungen im Gelände sind gelb markiert. 3 Die Wanderwege zwischen Firnhütt/Eggeligrat und Brunniswald dürfen mit entladener Waffe begangen werden. 6) SR 817.190 10
§ 28 Jagdgebiet Trüebsee/Jochpass 1 In dem mit Beschluss des Bundesrats vom 20. November 2013 aus dem eidgenössischen Jagdbanngebiet Huetstock entlassenen Gebiet Trüebsee / Jochpass ist diese Jagdsaison jeweils am Samstag Schon - tag. 2 Die Alpstrasse Engelberg/Gerschnialp (Bobbahn) darf bis Parkplatz Talstation Älplerseil befahren werden. § 29 Abschusskontrolle 1 Wer gemäss § 39 Abs. 3 kJSV die Abschusskontrolle nicht rechtzeitig abliefert und wer unvollständige oder falsche Angaben macht, hat eine Gebühr von Fr. 100.– zu bezahlen. § 30 Nachsuche 1 Zur Nachsuche zugelassen sind einzig Schweisshundeführerinnen oder Schweisshundeführer, welche die Bewilligung gemäss § 33a kJSV 7 ) erhalten haben. 2 Die Nachsuchegruppe des Patentjägervereins Nidwalden führt eine Pi - kettliste, auf der die zur Verfügung stehenden Schweisshundeführerin - nen oder Schweisshundeführer mit Telefonnummer und den zur Verfü - gung stehenden Piketttagen aufgeführt sind. Sie wird dem Patent beige - legt und wird im Jafidata-App hinterlegt. 3 Die Schweisshundeführerinnen und Schweisshundeführer sind auch über die zentrale Telefonnummer 041 618 40 30 erreichbar. § 31 Ansitzeinrichtungen 1 Für bewilligungsfreie Ansitzeinrichtungen sind die folgenden Vorgaben einzuhalten: 1. die Befestigung am Baum darf nicht mit Nägeln oder Schrauben erfolgen und es ist zu gewährleisten, dass Ketten, Drahtseile und dergleichen nicht im Holz einwachsen; 2. es darf nur unbehandeltes Holz verwendet werden; 3. die Ansitzeinrichtungen sind mit dem Namen, der Anschrift und der Telefonnummer der Erstellerin oder des Erstellers zu kenn - zeichnen; 7) NG 841.11 11
4. nicht besetzte Hoch- oder Bodensitze müssen für jede jagdbe - rechtigte Person jederzeit zugänglich sein. Die Erstellerin oder der Ersteller kann keinen vorrangigen Benutzeranspruch geltend machen. 2 Nicht bezeichnete Einrichtungen können von den Wildschutzorganen entfernt und eingezogen werden. 5 Irrtumsabschuss § 32 Grundsatz 1 Als Irrtumsabschuss gilt das folgende, irrtümlich erlegte Wild: 1. auf der Hochjagd insbesondere der Abschuss: a) einer milchtragenden Hirschkuh (ohne Kalb); b) eines Stieres mit mehreren Enden anstelle einer Hirschkuh, eines Kalbes oder eines Schmaltieres; c) eines Spiessers anstelle einer Hirschkuh, eines Kalbes oder eines Schmaltieres; d) ein Gämswild der falschen Kategorie; e) einer milchtragenden Gämsgeiss; f) eines Gämskitzes; g) einer milchtragenden Bache; 2. auf der Niederjagd insbesondere der Abschuss: a) eines Rehbocks anstelle einer Rehgeiss oder eines Rehkit - zes; b) einer Rehgeiss anstelle eines Rehkitzes; c) Abschuss eines zweiten Rehbocks; d) eines überzähligen Rehs auf der Gruppenjagd; e) eines Feldhasen anstelle eines Schneehasen; f) eines Iltis anstelle eines Marders; g) einer Schwimm- oder Tauchente, die gemäss § 17 nicht jagdbar ist; h) einer milchtragenden Bache; 3. auf der Winterjagd insbesondere der Abschuss: a) eines Iltis anstelle eines Marders; c) einer Schwimm- oder Tauchente, die gemäss § 17 nicht jagdbar ist; d) einer milchtragenden Bache. 2 Ein irrtümlich erlegtes Wild verbleibt im Besitze der Erlegerin oder des Erlegers. 12
§ 33 Kontrolle 1 Ein irrtümlich erlegtes Wild ist gleichentags der Wildhut oder einer amt - lichen Kontrollstelle vorzuweisen. 2 Wer ein nicht jagdbares Wild erlegt, hat dies umgehend der Wildhut zu melden und ihr das Wild vorzuweisen. § 34 Wertersatz 1 Für irrtümlich erlegtes Wild ist folgender Wertersatz zu entrichten: 1. für eine milchtragende Hirschkuh (ohne Kalb): Fr. 350.– 2. für einen Spiesser mit Spiessen unter 25 cm je kg: Fr. 5.– 3. für einen Spiesser mit Spiessen über 25 cm je kg: Fr. 7.– 4. für einen Stier mit mehreren Enden je kg: Fr. 9.– 5. für einen Rothirsch anstelle eines Rehs oder einer Gämse je kg: Fr. 12.– 6. für ein Reh oder eine Gämse anstelle eines Rothir - sches: Fr. 450.– 7. für ein Gämskitz: Fr. 50.– 8. für eine milchtragende Gämsgeiss: Fr. 100.– 9. für eine adulte Gämse anstelle eines Bock- oder Geissjährlings: Fr. 200.– 10. für einen Bock- oder Geissjährling anstelle einer adulten Gämse: Fr. 100.– 11. für einen Gämsbock anstelle einer Gämsgeiss: Fr. 200.– 12. für eine Gämsgeiss anstelle eines Gämsbocks: Fr. 200.– 13. für eine Rehgeiss, ein Schmalreh oder einen Reh - bock bis 15 kg anstelle eines Rehkitzes: Fr. 50.– 14. für eine Rehgeiss, ein Schmalreh oder einen Reh - bock über 15 kg bis 17 kg anstelle eines Rehkitzes: Fr. 100.– 15. für eine Rehgeiss, Schmalreh oder einen Rehbock über 17 kg anstelle eines Rehkitzes: Fr. 150.– 16. für ein überzähliges Reh auf der Gruppenjagd unter 12 kg: Fr. 200.– 17. für ein überzähliges Reh auf der Gruppenjagd über 12 kg bis 16 kg: Fr. 250.– 18. für ein überzähliges Reh auf der Gruppenjagd über 16 kg: Fr. 300.– 19. der Abschuss eines markierten Schalenwildes (Oh - renmarken gelten als nicht markiert): Fr. 950.– 20. für einen Feldhasen anstelle eines Schneehasen: Fr. 80.– 21. für einen Iltis anstelle eines Marders: Fr. 50.– 22. für einen Dachs: Fr. 80.– 13
23. für eine nicht jagdbare Schwimm- oder Tauchente: Fr. 50.– 24. für eine milchtragende Bache je kg: Fr. 7.– 2 Irrtumsabschüsse nach Abs. 1 Ziff. 3–6, 8–12 sowie 14–19 werden nach Art. 9 Abs. 2 Ziff. 2 und Art. 18 Abs. 3 kJSG 8 ) registriert. § 35 Einziehen von Haupt samt Trophäe 1 Das Haupt samt Trophäe wird durch das Kontrollorgan eingezogen, wenn: 1. die Spiesse beim Schmalspiesser eine Länge von mehr als 25 cm aufweisen oder das Geweih mehrere Enden hat; 2. die Gämskrickel: a) bei der Gämsgeiss eine Länge von mehr als 18 cm; b) beim Gämsbock eine Länge von mehr als 20 cm aufwei - sen; 3. die Stangenlänge beim Rehbock mehr als 7 cm misst. 6 Straf- und Schlussbestimmungen § 36 Widerhandlungen 1 Widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Jagdbetriebsvor - schriften werden nach Art. 40 ff. kJSG 9 ) bestraft. A1 Anhang: Jagdbanngebiete § A1-1 1 Eidgenössisches Jagdbanngebiet Bannalp / Walenstöcke 8) NG 841.1 9) NG 841.1 14
2 Eidgenössisches Jagdbanngebiet Huetstock 15
3 Kantonales Wildasyl Schwalmis 16
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Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 23.05.2023 31.05.2023 Erlass Erstfassung 2023-019 18
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