Gesetz zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen
FluLärmSchutzVerbG
Ausfertigungsdatum: 01.06.2007
Vollzitat:
"Gesetz zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen vom 1. Juni 2007 (BGBl. I S. 986)"
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 7.6.2007 +++)
Art 1 und 2 (weggefallen)
Art 3 Fortgeltung von Vorschriften
Bis zur Festsetzung der Lärmschutzbereiche nach § 4 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der ab dem 7. Juni 2007 geltenden Fassung gelten die bis zum 6. Juni 2007 erlassenen Rechtsverordnungen zur Festsetzung der Lärmschutzbereiche fort. Für die darin festgesetzten Lärmschutzbereiche gelten die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der bis zum 6. Juni 2007 geltenden Fassung fort.
Art 4 Übergangsvorschrift
Die Regelung des Artikels 1 Nr. 10 Buchstabe d (§ 9 Abs. 7 Satz 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm) findet auf Ansprüche, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind, mit der Maßgabe Anwendung, dass die Fünfjahresfrist sich nicht durch die Neufestsetzung eines Lärmschutzbereichs verlängert.
Art 5 Neufassung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm
Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der vom Inkrafttreten dieses Artikelgesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Art 6 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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