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Verwaltungskostengesetz des Landes Schleswig-Holstein Vom 17. Januar 1974

Verwaltungskostengesetz des Landes Schleswig-Holstein Vom 17. Januar 1974
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 8 geändert (Art. 4 Ges. v. 06.12.2022, GVOBl. S. 1002)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verwaltungskostengesetz des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 197401.01.2003
Abschnitt I - Anwendungsbereich01.01.2003
§ 127.01.2012
Abschnitt II - Ermächtigung zum Erlaß von Verordnungen über Verwaltungsgebühren01.01.2003
§ 2 - Grundsatz01.01.2003
§ 3 - Bemessung der Gebührensätze26.03.2010
§ 4 - Arten der Gebührenbestimmung01.01.2003
§ 5 - Pauschgebühren01.01.2003
§ 6 - Ermäßigung und Befreiung01.01.2003
Abschnitt III - Allgemeine Vorschriften01.01.2003
§ 7 - Sachliche Gebührenfreiheit01.01.2003
§ 8 - Persönliche Gebührenfreiheit01.01.2023
§ 9 - Gebührenbemessung26.03.2010
§ 10 - Auslagen15.04.2022
§ 11 - Entstehung der Kostenschuld01.01.2003
§ 12 - Kostengläubiger01.01.2003
§ 13 - Kostenschuldner01.01.2003
§ 14 - Kostenentscheidung01.01.2003
§ 15 - Verwaltungsgebühren in besonderen Fällen26.11.2004
§ 16 - Vorschußzahlung und Sicherheitsleistung01.01.2003
§ 17 - Fälligkeit01.01.2003
§ 18 - Säumniszuschlag26.11.2004
§ 19 - Stundung, Niederschlagung und Erlaß26.11.2004
§ 20 - Verjährung26.11.2004
§ 21 - Erstattung26.11.2004
§ 22 - Rechtsbehelf01.01.2003
Abschnitt IV - Allgemeine Vorschriften über Benutzungsgebühren01.01.2003
§ 23 - Grundsatz01.01.2003
§ 24 - Bemessung der Gebührensätze01.01.2003
§ 25 - Entstehung und Fälligkeit der Gebühr01.01.2003
§ 26 - Kostengläubiger01.01.2003
§ 27 - Kostenschuldner01.01.2003
Abschnitt V - Schlußvorschriften01.01.2003
§ 28 - Änderung von Rechtsvorschriften01.01.2003
§ 29 - Aufhebung von Vorschriften01.01.2003
§ 3001.01.2003
§ 31 - Inkrafttreten01.01.2003

Abschnitt I Anwendungsbereich

§ 1

(1) Kosten nach diesem Gesetz sind Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren und Auslagen. Verwaltungsgebühren sind die Gegenleistung für eine besondere Inanspruchnahme oder Leistung (Amtshandlung) der Behörden des Landes, der Gemeinden, Kreise, Ämter und der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit und rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie der sonstigen Träger von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung. Benutzungsgebühren sind die Gegenleistung für eine Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen des Landes.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Kosten
1.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten der Gemeinden, Kreise, Ämter und der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit und rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Gerichte,
3.
der Behörden der Justiz- und der Gerichtsverwaltung, es sei denn, sie gewähren Zugang zu Informationen nach dem Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89), und
4.
der Industrie- und Handelskammern, der Handwerkskammern, Handwerksinnungen und Kreishandwerkerschaften.

Abschnitt II Ermächtigung zum Erlaß von Verordnungen über Verwaltungsgebühren

§ 2 Grundsatz

(1) Die einzelnen Amtshandlungen, für die Verwaltungsgebühren erhoben werden, und die Gebührensätze sind durch Verordnung zu bestimmen. Dabei sind die §§ 3 bis 6 zu beachten.
(2) Zum Erlaß der Verordnung wird die Landesregierung ermächtigt. Sie kann diese Befugnis für bestimmte Bereiche der Verwaltung auf die fachlich zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die Landesregierung kann die fachlich zuständigen obersten Landesbehörden zur Änderung der nach Satz 1 erlassenen Verordnung ermächtigen.

§ 3 Bemessung der Gebührensätze

(1) Die Gebührensätze sind so zu bemessen, daß zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Verwaltungsgebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht.
(2) Enthält ein Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft Vorgaben für die Bemessung von Gebühren, sind die Gebühren nach Maßgabe dieses Rechtsaktes festzusetzen.
(3) Unterliegt die Amtshandlung der Umsatzsteuer, ist diese der Kostenschuldnerin oder dem Kostenschuldner aufzuerlegen.

§ 4 Arten der Gebührenbestimmung

Die Verwaltungsgebühren sind durch feste Sätze, nach dem Wert des Gegenstandes, nach der Dauer der Amtshandlung oder durch Rahmensätze zu bestimmen.

§ 5 Pauschgebühren

Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshandlungen für denselben Kostenschuldner können für einen im voraus bestimmten Zeitraum, der ein Jahr nicht überschreiten darf, Pauschgebühren zugelassen werden. Ist zu erwarten, daß die Pauschgebühr den Verwaltungsaufwand verringert, ist dies bei der Bemessung des Gebührensatzes zu berücksichtigen.

§ 6 Ermäßigung und Befreiung

Für bestimmte Arten von Amtshandlungen können aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses Gebührenermäßigung und Auslagenermäßigung sowie Gebührenbefreiung und Auslagenbefreiung vorgesehen oder zugelassen werden.

Abschnitt III Allgemeine Vorschriften

§ 7 Sachliche Gebührenfreiheit

Verwaltungsgebühren werden nicht erhoben für
1.
mündliche Auskünfte,
2.
schriftliche Auskünfte, die nach Art und Umfang und unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Werts oder ihres sonstigen Nutzens für den Anfragenden eine Gegenleistung nicht erfordern,
3.
Amtshandlungen in Gnadensachen und bei Dienstaufsichtsbeschwerden,
4.
Amtshandlungen, die sich aus einem bestehenden oder früheren Dienst- oder Arbeitsverhältnis von Bediensteten im öffentlichen Dienst oder aus einem bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis ergeben,
5.
Amtshandlungen, die sich aus einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit ergeben, die anstelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, und
6.
Kostenentscheidungen.

§ 8 Persönliche Gebührenfreiheit

(1) Von Verwaltungsgebühren sind befreit
1.
die Bundesrepublik Deutschland und die bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Ausgaben ganz oder teilweise aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen aus dem Haushalt des Bundes getragen werden,
2.
das Land und die anderen Bundesländer, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist,
3.
die Gemeinden, Kreise und Ämter, sofern die Amtshandlung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft,
4.
Sozialversicherungsträger, die der Aufsicht des Landes unterstehen,
5.
Landesrundfunkanstalten, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit ausüben,
6.
Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen, die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts dienen, soweit die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft; die steuerrechtliche Behandlung als gemeinnützig oder mildtätig ist durch einen Beleg des Finanzamts (Freistellungsbescheid, Körperschaftssteuerbescheid mit Anlagen oder vorläufige Bescheinigung) nachzuweisen und
7.
Kirchen, sonstige Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen, die die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben.
(2) Die Gebührenfreiheit besteht nicht, soweit die in Absatz 1 Genannten berechtigt sind, die Verwaltungsgebühren Dritten aufzuerlegen oder in sonstiger Weise auf Dritte umzulegen.
(3) Die Gebührenfreiheit nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 besteht nicht für Sondervermögen und Bundesbetriebe nach Artikel 110 Abs. 1 des Grundgesetzes, für gleichartige Einrichtungen eines Landes und für öffentlich-rechtliche Unternehmen, an denen der Bund oder ein Land beteiligt ist.
(4) Zur Zahlung von Verwaltungsgebühren bleiben die in Absatz 1 Genannten für Amtshandlungen folgender Behörden verpflichtet:
1.
Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung,
2.
Landesamt für Umwelt,
3.
Kataster- und Vermessungsbehörden,
4.
Landeslabor Schleswig-Holstein (Lebensmittel-, Veterinär- und Umweltuntersuchungsamt),
5.
Medizinaluntersuchungsämter beim Universitätsklinikum Schleswig-Holstein,
6.
Prüfämter für Baustatik,
7.
Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration für Angelegenheiten der Kampfmittelräumung,
8.
die nach § 30 Abs. 1 des Selbstbestimmungsstärkungsgesetzes vom 17. Juli 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 402) zuständigen Behörden,
9.
das für Reaktorsicherheit und Strahlenschutz zuständige Ministerium für Aufgaben nach dem Atomgesetz und dem Strahlenschutzgesetz,
10.
Ärztliche Stellen nach der Röntgenverordnung und der Strahlenschutzverordnung und
11.
Schiedsstelle für Pflegesatzangelegenheiten nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und Schiedsstelle für Angelegenheiten des Pflege-Versicherungsgesetzes.
Durch Verordnung kann die Gebührenpflicht auf bestimmte Amtshandlungen der Behörden nach Satz 1 beschränkt werden. § 2 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 9 Gebührenbemessung

(1) Sind Rahmensätze für Verwaltungsgebühren vorgesehen, sind bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall zu berücksichtigen
1.
der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand, soweit Aufwendungen nicht als Auslagen gesondert berechnet werden, und
2.
die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner.
Sofern ein Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft vorschreibt, dass eine Gebühr nicht den Verwaltungsaufwand übersteigen darf, findet in seinem Anwendungsbereich Satz 1 Nr. 2 keine Anwendung. Inländische Kostenschuldner dürfen hierdurch nicht benachteiligt werden.
(2) Ist eine Verwaltungsgebühr nach dem Wert des Gegenstandes zu bemessen, ist der Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung maßgebend.
(3) Pauschgebühren werden nur auf Antrag festgesetzt; sie sind im voraus festzusetzen.

§ 10 Auslagen

(1) Werden im Zusammenhang mit der Amtshandlung Auslagen notwendig, die nicht in die Verwaltungsgebühr einbezogen sind, hat der Kostenschuldner sie zu erstatten. Nicht in die Verwaltungsgebühr einbezogen sind
1.
Postgebühren für Zustellungen und Nachnahmen,
2.
Aufwendungen für weitere Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge, die auf besonderen Antrag erteilt werden; für die Berechnung der als Auslage zu erhebenden Dokumentenpauschale gilt Nummer 31000 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436),
3.
Aufwendungen für Übersetzungen, die auf besonderen Antrag gefertigt werden,
4.
Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Postgebühren,
5.
die nach § 84 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes an Zeugen und Sachverständige zu zahlenden Beträge; erhält ein Sachverständiger aufgrund des § 1 Abs. 2 Satz 2 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776) keine Entschädigung, ist der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift nach dem Gesetz zu zahlen wäre,
6.
die bei Geschäften außerhalb der Dienststellen den Verwaltungsangehörigen aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen gewährten Vergütungen (Reisekostenvergütung, Auslagenersatz) und die Kosten für die Bereitstellung von Räumen,
7.
die Beträge, die anderen Behörden, Einrichtungen, natürlichen oder juristischen Personen zustehen, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen an diese keine Zahlungen zu leisten sind,
8.
die Kosten für die Beförderung von Sachen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Postgebühren, und die Verwahrung von Sachen.
Durch Verordnung kann bestimmt werden, daß mit der Verwaltungsgebühr für bestimmte Amtshandlungen Auslagen nach Satz 2 abgegolten sind. § 2 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, kann die Erstattung der in Absatz 1 aufgeführten Auslagen auch verlangt werden, wenn für eine Amtshandlung Gebührenfreiheit besteht oder von der Gebührenerhebung abgesehen wird.

§ 11 Entstehung der Kostenschuld

(1) Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde, im übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.
(2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages, in den Fällen des § 10 Abs. 1 Nr. 5 Halbsatz 2 und Nr. 7 Halbsatz 2 mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung.

§ 12 Kostengläubiger

Kostengläubiger ist der Träger der öffentlichen Verwaltung, dessen Behörde eine kostenpflichtige Amtshandlung vornimmt.

§ 13 Kostenschuldner

(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
1.
wer die Amtshandlung veranlaßt, zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird oder wer einer besonderen Überwachung oder Beaufsichtigung unterliegt,
2.
wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat,
3.
wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 14 Kostenentscheidung

(1) Die Kosten werden von Amts wegen festgesetzt. Die Entscheidung über die Kosten soll zusammen mit der Sachentscheidung getroffen werden. In der Kostenentscheidung müssen mindestens angegeben werden
1.
die kostenerhebende Behörde,
2.
der Kostenschuldner,
3.
die kostenpflichtige Amtshandlung,
4.
die als Verwaltungsgebühren und Auslagen zu zahlenden Beträge und
5.
wo, wann und wie die Verwaltungsgebühren und Auslagen zu zahlen sind.
Die Kostenentscheidung kann mündlich getroffen werden; sie ist auf Antrag schriftlich zu bestätigen. In einer schriftlichen oder schriftlich bestätigten Kostenentscheidung sind außerdem die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kosten und ihre Berechnung anzugeben.
(2) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlaßte Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind.
(3) Ist ein anderer Träger der öffentlichen Verwaltung als das Land Kostengläubiger, ist auch die Kostenentscheidung seiner Behörde eine Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung.

§ 15 Verwaltungsgebühren in besonderen Fällen

(1) Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, wird keine Verwaltungsgebühr erhoben. Dasselbe gilt bei Rücknahme eines Antrages, wenn mit der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen ist.
(2) Die vorgesehene Verwaltungsgebühr ermäßigt sich um ein Viertel, wenn
1.
ein Antrag zurückgenommen wird, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Amtshandlung aber noch nicht beendet ist,
2.
ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt wird oder
3.
eine Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.
Aus Gründen der Billigkeit kann die Verwaltungsgebühr bis zu einem Viertel der vorgesehenen Verwaltungsgebühr ermäßigt oder von ihrer Erhebung abgesehen werden.
(3) Wird gegen eine kostenpflichtige Amtshandlung Widerspruch erhoben, sind für den Erlaß des Widerspruchsbescheides Verwaltungsgebühren und Auslagen zu erheben, soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. In diesem Fall ist eine Verwaltungsgebühr von mindestens fünf Euro bis zur Höhe der Verwaltungsgebühr, die für die Amtshandlung zu zahlen ist, zu erheben; § 9 Abs. 1 ist anzuwenden. Wird ein Widerspruch zurückgenommen, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, der Widerspruchsbescheid aber noch nicht erlassen ist, oder erledigt sich der Widerspruch auf andere Weise, so sind 25 v.H. der nach Satz 2 festzusetzenden Verwaltungsgebühren zu erheben. Wird der Widerspruchsbescheid der nächsthöheren Behörde von einem Verwaltungsgericht ganz oder teilweise aufgehoben, sind die für den Widerspruchsbescheid bereits gezahlten Verwaltungsgebühren und Auslagen dem Träger der öffentlichen Verwaltung, der die Kosten des Verfahrens einschließlich des Vorverfahrens zu tragen hat, auf Antrag zu erstatten.
(4) Richtet sich in einer kostenpflichtigen Angelegenheit der Widerspruch ausschließlich gegen die Kostenentscheidung, gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Die Verwaltungsgebühr für den Widerspruchsbescheid bei Kostenentscheidungen beträgt 10 v. H. des angefochtenen Betrages, mindestens fünf Euro.

§ 16 Vorschußzahlung und Sicherheitsleistung

Eine Amtshandlung, die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten abhängig gemacht werden.

§ 17 Fälligkeit

Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt bestimmt.

§ 18 Säumniszuschlag

(1) Werden bis zum Ablauf eines Monats nach dem Fälligkeitstag Verwaltungsgebühren oder Auslagen nicht entrichtet, kann für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 v.H. des rückständigen Betrages erhoben werden, wenn dieser 50 Euro übersteigt.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn Säumniszuschläge nicht rechtzeitig entrichtet werden.
(3) Für die Berechnung des Säumniszuschlages wird der rückständige Betrag auf volle 50 Euro nach unten abgerundet.
(4) Als Tag, an dem eine Zahlung entrichtet worden ist, gilt
1.
bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln an die für den Kostengläubiger zuständige Kasse der Tag des Eingangs,
2.
bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der für den Kostengläubiger zuständigen Kasse und bei Einzahlung mit Zahlkarte oder Postanweisung der Tag, an dem der Betrag der Kasse gutgeschrieben wird.

§ 19 Stundung, Niederschlagung und Erlaß

Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlaß von Forderungen auf Zahlung von Verwaltungsgebühren, Auslagen und sonstigen Nebenleistungen gilt § 59 der Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 381), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 697). In Fällen, in denen ein anderer Träger der öffentlichen Verwaltung als das Land Kostengläubiger ist, gelten die für ihn verbindlichen entsprechenden Vorschriften.

§ 20 Verjährung

(1) Der Anspruch auf Zahlung von Kosten verjährt nach drei Jahren, spätestens mit Ablauf des vierten Jahres nach der Entstehung. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist. Mit dem Ablauf der Verjährungsfrist erlischt der Anspruch.
(2) Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist wegen höherer Gewalt nicht verfolgt werden kann.
(3) Die Verjährung wird unterbrochen durch schriftliche Zahlungsaufforderung, durch Zahlungsaufschub, durch Stundung, durch Aussetzen der Vollziehung, durch Sicherheitsleistungen, durch eine Vollstreckungsmaßnahme, durch Vollstreckungsaufschub, durch Anmeldung im Insolvenzverfahren und durch Ermittlungen des Kostengläubigers über Wohnsitz oder Aufenthalt des Zahlungspflichtigen.
(4) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung endet, beginnt eine neue Verjährungsfrist.
(5) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrages unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.
(6) Wird eine Kostenentscheidung angefochten, verjähren Ansprüche aus ihr nicht vor Ablauf von sechs Monaten, nachdem die Kostenentscheidung unanfechtbar geworden ist oder das Verfahren sich auf andere Weise erledigt hat.

§ 21 Erstattung

(1) Überzahlte oder zu Unrecht erhobene Kosten sind unverzüglich zu erstatten, zu Unrecht erhobene Kosten jedoch nur, soweit eine Kostenentscheidung noch nicht unanfechtbar geworden ist; nach diesem Zeitpunkt können zu Unrecht erhobene Kosten nur aus Gründen der Billigkeit erstattet werden.
(2) Der Erstattungsanspruch verjährt nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, jedoch nicht vor Unanfechtbarkeit der Kostenentscheidung. Mit dem Ablauf der Verjährungsfrist erlischt der Anspruch.
(3) § 20 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.

§ 22 Rechtsbehelf

(1) Die Kostenentscheidung kann zusammen mit der Amtshandlung oder selbständig angefochten werden; der Rechtsbehelf gegen eine Amtshandlung erstreckt sich auch auf die Kostenentscheidung.
(2) Wird eine Kostenentscheidung selbständig angefochten, ist das Rechtsbehelfsverfahren kostenrechtlich als selbständiges Verfahren zu behandeln.

Abschnitt IV Allgemeine Vorschriften über Benutzungsgebühren

§ 23 Grundsatz

(1) Die öffentlichen Einrichtungen des Landes, für die Benutzungsgebühren erhoben werden, die gebührenpflichtigen Benutzungsarten und die Gebührensätze sind durch Verordnung zu bestimmen. Dabei ist § 24 zu beachten.
(2) § 2 Abs. 2 und § 5 und § 6 gelten entsprechend.

§ 24 Bemessung der Gebührensätze

(1) Die Gebührensätze sind so zu bemessen, daß die Kosten der laufenden Verwaltung und Unterhaltung der öffentlichen Einrichtung gedeckt werden. Die Gebührensätze sind nach dem Umfang und der Art der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zu bemessen.
(2) Kosten nach Absatz 1 sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. Dazu gehören auch Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen, Abschreibungen, die nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer oder der Leistungsmenge gleichmäßig zu bemessen sind, und eine angemessene Verzinsung des aufgewendeten Kapitals; bei der Verzinsung bleibt der aus Beiträgen und Zuschüssen Dritter aufgebrachte Eigenkapitalanteil unberücksichtigt. Soweit die Umsätze der öffentlichen Einrichtung der Umsatzsteuer unterliegen, kann die Umsatzsteuer den Gebührenpflichtigen auferlegt werden.

§ 25 Entstehung und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Erteilung der Benutzungserlaubnis, im übrigen mit Beginn der Benutzung. Sie ist mit Beginn der Benutzung zu entrichten, soweit durch Verordnung aufgrund des § 23 Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist.
(2) § 7 Nr. 6 und § 10, 14, 18, 19, 20 und 21 gelten entsprechend.

§ 26 Kostengläubiger

(1) Kostengläubiger ist das Land.

§ 27 Kostenschuldner

(1) Zur Zahlung der Kosten ist der Benutzer oder derjenige verpflichtet, der
1.
die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat,
2.
für die Kostenschuld des Benutzers kraft Gesetzes haftet.
(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

Abschnitt V Schlußvorschriften

§ 28 Änderung von Rechtsvorschriften

§ 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 10. März 1970 (GVOBl. Schl.-H. S. 44), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Mai 1972 (GVOBl. Schl.-H. S. 54), wird wie folgt geändert:
a.
Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Mündliche Auskünfte sowie schriftliche Auskünfte, die nach Art und Umfang und unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Werts oder ihres sonstigen Nutzens für den Anfragenden eine Gegenleistung nicht erfordern, sind gebührenfrei."
b.
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, wird keine Verwaltungsgebühr erhoben. Dasselbe gilt bei Rücknahme eines Antrages, wenn mit der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen ist. Die vorgesehene Verwaltungsgebühr ermäßigt sich um ein Viertel, wenn
1.
ein Antrag zurückgenommen wird, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Amtshandlung aber noch nicht beendet ist,
2.
ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt wird oder
3.
eine Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird."
c)
Die Absätze 5 und 6 erhalten folgende Fassung:
"(5) Werden im Zusammenhang mit der Amtshandlung Auslagen notwendig, die nicht in die Verwaltungsgebühr einbezogen sind, sind sie zu erstatten. Nicht in die Verwaltungsgebühr einbezogen sind
1.
Fernsprechgebühren im Fernverkehr, Telegrafen- und Fernschreibgebühren sowie Postgebühren für Zustellungen und Nachnahmen,
2.
Aufwendungen für weitere Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge, die auf besonderen Antrag erteilt werden; für die Berechnung der als Auslagen zu erhebenden Schreibgebühren gilt § 136 Abs. 3 bis 6 der Kostenordnung in der Fassung des Gesetzes vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 861), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Oktober 1972 (BGBl. I S. 2013),
3.
Aufwendungen für Übersetzungen, die auf besonderen Antrag gefertigt werden,
4.
Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Postgebühren,
5.
die nach § 84 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes an Zeugen und Sachverständige zu zahlenden Beträge; erhält ein Sachverständiger aufgrund des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756) keine Entschädigung, ist der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift nach dem Gesetz zu zahlen wäre,
6.
die bei Geschäften außerhalb der Dienststellen den Verwaltungsangehörigen aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen gewährten Vergütungen (Reisekostenvergütung, Auslagenersatz) und die Kosten für die Bereitstellung von Räumen,
7.
die Beträge, die anderen in- und ausländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Beamten zustehen, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen an die Behörden, Einrichtungen oder Beamten keine Zahlungen zu leisten sind,
8.
die Kosten für die Beförderung von Sachen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Postgebühren, und die Verwahrung von Sachen.
Durch Satzung kann bestimmt werden, daß mit der Verwaltungsgebühr für bestimmte Amtshandlungen Auslagen nach Satz 2 abgegolten sind. Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, kann die Erstattung der in Satz 2 aufgeführten Auslagen auch verlangt werden, wenn für eine Amtshandlung Gebührenfreiheit besteht oder von der Gebührenerhebung abgesehen wird.
(6) Von Verwaltungsgebühren sind befreit
1.
die Gemeinden, Kreise und Ämter, sofern die Amtshandlung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft,
2.
Körperschaften. Vereinigungen und Stiftungen, die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts dienen, soweit die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft; die steuerrechtliche Behandlung als gemeinnützig oder mildtätig ist durch eine Bescheinigung des Finanzamts (Freistellungsbescheid oder sonstige Bestätigung) nachzuweisen, und
3.
Kirchen, sonstige Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen, die die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben.
Die Gebührenfreiheit besteht nicht, soweit die in den Nummern 1 und 2 Genannten berechtigt sind, die Verwaltungsgebühren Dritten aufzuerlegen."

§ 29 Aufhebung von Vorschriften

Aufgehoben werden in der geltenden Fassung
1.
das Gesetz über die Ausführung des Schlachtvieh- und Fleischbeschaugesetzes vom 28. Juni 1902 (GS. S. 229),
2.
das Gesetz über die Katasterfortschreibungsgebühren vom 14. Juni 1922 (GS. S. 155),
3.
das Gesetz über staatliche Verwaltungsgebühren vom 29. September 1923 (GS. S. 455),
4.
§ 1 Abs. 1 und § 4 des Gesetzes über die Kosten der Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen vom 8. Juli 1905 (GS. S. 317),
5.
§ 7 des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 3. Juli 1934 (RGBl. I S. 531),
6.
§ 3 des Gesetzes über Röntgenreihenuntersuchungen vom 16. Juni 1947 (GVOBl. Schl.-H. S. 13),
7.
§ 11 des Ausführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Personalausweise vom 17. Mai 1951 (GVOBl. Schl.-H. S. 103),
8.
§ 17 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 des Meldegesetzes vom 25. März 1959 (GVOBl. Schl.-H. S. 23),
9.
§ 4 des Gesetzes zur Ausführung des Bundesgesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 8. Juli 1960 (GVOBl. Schl.-H. S. 116) und soweit sie kostenrechtliche Regelungen enthalten,
10.
§ 3 des Gesetzes über den Fischereischein vom 19. April 1939 (RGBl. I S. 795),
11.
§ 6 der Verordnung zur Änderung der Ersten Reichsverordnung zur Förderung der Tierzucht vom 7. Juni 1949 (GVOBl. Schl.-H. S. 117),
12.
§ 8 Abs. 1 des Jagdgesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Mai 1970 (GVOBl. Schl.-H. S. 141),
13.
alle kostenrechtlichen Vorschriften, die erlassen wurden
a.
aufgrund der Vorschriften in den Nummern 1 bis 12,
b.
aufgrund der nach § 28 wegfallenden kostenrechtlichen Ermächtigungen.

§ 30

(außer Kraft)

§ 31 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. September 1974 in Kraft. Die Vorschriften dieses Gesetzes, die zum Erlaß von Verordnungen ermächtigen, und § 30 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) § 30 tritt am 1. September 1974 außer Kraft.
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