Abfallwirtschaftsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesabfallwirtschaftsgesetz - LAbfWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 1999
Abfallwirtschaftsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesabfallwirtschaftsgesetz - LAbfWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 1999
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 25 geändert (Art. 3 Nr. 1 Ges. v. 06.12.2022, GVOBl. S. 1002) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Abfallwirtschaftsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesabfallwirtschaftsgesetz - LAbfWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 1999 | 01.01.2003 |
Inhaltsverzeichnis | 25.04.2014 |
Erster Teil - Einleitende Bestimmungen | 01.01.2003 |
§ 1 - Ziel der Abfallwirtschaft | 28.07.2007 |
§ 2 - Pflichten der Träger der öffentlichen Verwaltung | 28.07.2007 |
Zweiter Teil - Entsorgung durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger | 01.01.2003 |
§ 3 - Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger | 25.04.2014 |
§ 4 - Abfallwirtschaftliche Maßnahmen | 25.04.2014 |
§ 5 - Satzung | 25.04.2014 |
§ 6 - Verbotswidrig abgelagerte Abfälle | 25.04.2014 |
§ 7 - Verbot der Wegnahme getrennt bereitgestellter Abfälle | 25.04.2014 |
Dritter Teil - Planung der Abfallwirtschaft | 01.01.2003 |
§ 8 - Abfallwirtschaftsplan des Landes | 25.04.2014 |
§ 9 - (aufgehoben) | 28.07.2007 |
Vierter Teil - Organisation der Entsorgung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen | 01.01.2003 |
§ 10 - (aufgehoben) | 01.01.2003 |
§ 11 - Zentrale Stelle für die Organisation der Entsorgung von gefährlichen Abfällen | 28.07.2007 |
§ 12 - Gebühren und Auslagen | 25.04.2014 |
Fünfter Teil - Abfallentsorgungsanlagen | 01.01.2003 |
§ 13 - (aufgehoben) | 01.01.2003 |
§ 14 - Veränderungssperre | 01.01.2003 |
§ 15 - (aufgehoben) | 28.07.2007 |
§ 16 - Vorzeitige Besitzeinweisung | 28.07.2007 |
§ 17 - Enteignung | 25.04.2014 |
§ 18 - (aufgehoben) | 28.07.2007 |
§ 19 - (aufgehoben) | 28.07.2007 |
§ 20 - Grundstücke im Einwirkungsbereich von Deponien | 25.04.2014 |
§ 21 - (aufgehoben) | 28.07.2007 |
Sechster Teil - Weitergabe von Daten | 01.01.2003 |
§ 22 - Datenverarbeitung | 25.05.2018 |
§ 23 - (aufgehoben) | 01.01.2003 |
§ 24 - (aufgehoben) | 01.01.2003 |
Siebter Teil - Behörden, Zuständigkeiten | 01.01.2003 |
§ 25 - Abfallentsorgungsbehörden | 01.01.2023 |
§ 26 - Zuständigkeiten | 28.07.2007 |
§ 27 - (aufgehoben) | 28.07.2007 |
§ 28 - (aufgehoben) | 28.07.2007 |
§ 29 - (aufgehoben) | 28.07.2007 |
§ 30 - (aufgehoben) | 28.07.2007 |
§ 31 - (aufgehoben) | 28.07.2007 |
§ 32 - (aufgehoben) | 28.07.2007 |
§ 33 - (aufgehoben) | 28.07.2007 |
§ 34 - (aufgehoben) | 28.07.2007 |
Achter Teil - Schlußbestimmungen | 01.01.2003 |
§ 35 - Ordnungswidrigkeiten | 25.04.2014 |
§ 36 - (aufgehoben) | 28.07.2007 |
§ 37 - (Inkrafttreten) | 01.01.2003 |
Inhaltsübersicht: | |
Erster Teil Einleitende Bestimmungen | |
§ 1 | Ziele der Abfallwirtschaft |
§ 2 | Pflichten der Träger der öffentlichen Verwaltung |
Zweiter Teil Entsorgung durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger | |
§ 3 | öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger |
§ 3a | Beauftragung Dritter |
§ 4 | Abfallwirtschaftliche Maßnahmen |
§ 5 | Satzung |
§ 6 | Verbotswidrig abgelagerte Abfälle |
§ 7 | Verbot der Wegnahme getrennt bereitgestellter Abfälle |
Dritter Teil Planung der Abfallentsorgung | |
§ 8 | Abfallwirtschaftsplan des Landes |
§ 9 | Verbringen von Abfällen |
Vierter Teil Organisation der Entsorgung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen | |
§ 10 | (gestrichen) |
§ 11 | Zentrale Stelle für die Organisation der Entsorgung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen |
§ 12 | Gebühren und Auslagen |
Fünfter Teil Abfallentsorgungsanlagen | |
§ 13 | (gestrichen) |
§ 14 | Veränderungssperre |
§ 15 | Abfallrechtliche Genehmigung |
§ 16 | Verfahrensunterlagen |
§ 17 | Enteignung |
§ 18 | Sicherheitsleistung, Versicherung |
§ 19 | Bauüberwachung und Bauabnahme |
§ 20 | Bau und Betrieb von Deponien |
§ 21 | Stillgelegte Deponien |
Sechster Teil Weitergabe von Daten | |
§ 22 | Datenverarbeitung |
§ 23 | (gestrichen) |
§ 24 | (gestrichen) |
Siebter Teil Behörden, Zuständigkeiten | |
§ 25 | Sachliche Zuständigkeit |
§ 26 | Abfallentsorgungsbehörden |
§ 27 | Zuständigkeit der obersten Abfallentsorgungsbehörde |
§ 28 | Zuständigkeit der oberen Abfallentsorgungsbehörde |
§ 29 | Zuständigkeit der unteren Abfallentsorgungsbehörden |
§ 30 | Zuständigkeit der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und der Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern der Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher |
§ 31 | Zuständigkeit der Bergbehörden |
§ 32 | Zuständigkeit der Staatlichen Umweltämter |
§ 33 | Zuständigkeit der Landwirtschaftlichen Untersuchungs- und Forschungsanstalt |
§ 33a | Übertragung von Zuständigkeiten |
§ 34 | Abwehr von Zuwiderhandlungen |
Achter Teil Schlußbestimmungen | |
§ 35 | Ordnungswidrigkeiten |
§ 36 | Änderung von Rechtsvorschriften |
§ 37 | (Inkrafttreten) |
Erster Teil Einleitende Bestimmungen
§ 1 Ziel der Abfallwirtschaft
Ziel des Gesetzes ist die Förderung der Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen und die Gewährleistung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen.
§ 2 Pflichten der Träger der öffentlichen Verwaltung
Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die anderen Träger der öffentlichen Verwaltung sollen bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen und in ihrem sonstigen Handeln, vor allem im Beschaffungs- und Auftragswesen und bei Bauvorhaben, vorrangig umweltschonende und aus Abfällen hergestellte Erzeugnisse verwenden und auch bei Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen sie beteiligt sind, hierauf hinwirken.
Zweiter Teil Entsorgung durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger
§ 3 Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger
(1) Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nach § 17 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) sind die Kreise und kreisfreien Städte. Sie haben die Aufgabe, die Abfallentsorgung in eigener Verantwortung zu erfüllen.
(2) Die Entsorgungspflicht richtet sich nach § 20 KrWG. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können unter den Voraussetzungen des § 20 Absatz 2 KrWG Abfälle durch Satzung (§ 5) oder Anordnung für den Einzelfall mit Zustimmung der oberen Abfallentsorgungsbehörde von der Entsorgung ganz oder teilweise ausschließen.
(3) Die Entsorgungspflicht umfaßt auch die Pflicht, die zur Entsorgung der Abfälle notwendigen Anlagen und Einrichtungen vorzuhalten und neue Anlagen und Einrichtungen rechtzeitig zu planen und ihre Zulassung zu beantragen. Bestandteil dieser Pflicht ist insbesondere die Standortfindung für Deponien einschließlich vergleichender Untersuchung von geeigneten Standorten.
(4) Ein Kreis kann Gemeinden, Ämtern oder Zweckverbänden durch Satzung oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag, die der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde bedürfen, die Aufgabe der Abfallentsorgung ganz oder teilweise übertragen, wenn dies mit den Grundsätzen geordneter Abfallentsorgung vereinbar ist; im Falle der Übertragung auf einen Zweckverband kann der Kreis dem Zweckverband als Mitglied beitreten. Davon ausgenommen ist die Aufstellung des Abfallwirtschaftskonzepts durch den Kreis nach § 4. Die Übertragung ist nur auf Antrag zulässig. Sie ist zu befristen und kann befristet verlängert werden, soweit die in Satz 1 genannten Voraussetzungen der Übertragung noch vorliegen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Durchführung der übertragenen Aufgaben sind die Vorgaben des Abfallwirtschaftskonzepts des Kreises zu beachten. Soweit eine Aufgabe entgegen den Vorgaben des Abfallwirtschaftskonzepts des Kreises übertragen worden ist, ist die Aufgabe innerhalb einer angemessenen Frist zurückzuübertragen.
(5) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können die Gemeinden und Ämter mit deren Zustimmung durch Satzung oder in öffentlich-rechtlichen Verträgen gegen Kostenersatz verpflichten, sie bei der Durchführung von Maßnahmen der Abfallentsorgung in ihrem Gebiet zu unterstützen.
§ 4 Abfallwirtschaftliche Maßnahmen
(1) Die Kreise und kreisfreien Städte erstellen für ihr Gebiet ein Abfallwirtschaftskonzept und schreiben es alle fünf Jahre fort. Darin sind insbesondere darzustellen:
1.
die bestehende Entsorgungssituation,
2.
die Maßnahmen und Ziele der Abfallvermeidung, der Abfallberatung und der Abfallverwertung,
3.
Maßnahmen zur Schadstoffentfrachtung,
4.
die Methoden, Anlagen und Einrichtungen der Abfallverwertung und der sonstigen Entsorgung, die zur Gewährleistung der Entsorgungssicherheit für die nächsten zehn Jahre notwendig sind.
Bei der Aufstellung des Abfallwirtschaftskonzeptes sind die Vorgaben des Abfallwirtschaftsplanes zu berücksichtigen. Das Abfallwirtschaftskonzept ist mit den angrenzenden Kreisen und kreisfreien Städten abzustimmen und der obersten Abfallentsorgungsbehörde zuzuleiten.
(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erstellen für jedes Jahr bis zum 31. März des Folgejahres eine Bilanz über Art, Herkunft und Menge der ihrer Entsorgungspflicht unterliegenden Abfälle sowie über deren Verwertung und sonstigen Entsorgung und teilen diese der zuständigen Abfallentsorgungsbehörde mit. Inhalt und Form können von der zuständigen Abfallentsorgungsbehörde vorgegeben werden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Entsorgungsträger, soweit ihnen Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach den § 72 Absatz 1 KrWG übertragen wurden. Die Daten können für statistische Zwecke weitergegeben werden.
§ 5 Satzung
(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger regeln die Entsorgung der Abfälle, für die sie nach § 20 KrWG entsorgungspflichtig sind, durch Satzung. Dabei sind die Ziele des § 1 zu beachten. Die Satzung soll insbesondere Vorschriften darüber enthalten, in welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Abfälle zu überlassen sind und unter welchen Voraussetzungen die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu entsorgenden Abfälle als in seinem Gebiet angefallen gelten. Die Besitzerinnen und Besitzer von Abfällen sind zur getrennten Überlassung zu verpflichten, soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach §§ 6, 7, § 9 Absatz 1 und § 14 Absatz 1 KrWG erforderlich ist oder in einer Rechtsverordnung nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vorgesehen ist.
(2) Die Erhebung von Gebühren durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger richtet sich nach dem Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein mit der Maßgabe, daß
1.
die für die Ablagerung von Abfällen erhobenen Gebühren alle Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Deponie, einschließlich einer gegebenenfalls vom Betreiber zu leistenden Sicherheit oder einem zu erbringenden gleichwertigen Sicherungsmittel, sowie die geschätzten Kosten für die Stilllegung und die Nachsorge für einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren abdecken müssen,
2.
im Rahmen des Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzips entsprechend den Abfallmengen gestaffelte Gebühren erhoben werden können,
3.
in die Bemessung von Abfallentsorgungsgebühren die benutzungsunabhängigen Betriebskosten (Fixkosten) der vorgehaltenen Bioabfallentsorgung und darüber hinaus sämtliche fixen und variablen Kosten der weiteren neben der Bioabfallentsorgung vorgehaltenen besonderen Abfallentsorgungsteilleistungen, wie zum Beispiel der Sperrmüllentsorgung, unabhängig von deren tatsächlicher Inanspruchnahme einbezogen werden können, soweit die jeweiligen Teilleistungen - gegebenenfalls auf Antrag - in Anspruch genommen werden können,
4.
bei der Gebührenbemessung auch berücksichtigt werden können
a.
die Kosten der Beratung und Aufklärung über die Abfallvermeidung und -verwertung,
b.
die Planungs- und Untersuchungskosten für künftige Abfallentsorgungsanlagen,
c.
die vorhersehbaren späteren Kosten für Investitionen an Abfallentsorgungsanlagen sowie die tatsächlichen und vorhersehbaren späteren Kosten für Stilllegungs- und Nachsorgemaßnahmen an noch nicht endgültig stillgelegten Abfallentsorgungsanlagen, soweit eine Einbeziehung dieser Kosten (Investitions-, Stilllegungs-, Nachsorgungskosten) in die Gebührenkalkulation bisher nicht erfolgt ist, und zwar auch dann, wenn diese Abfallentsorgungsanlagen, soweit es sich dabei um Abfalldeponien handelt, bereits teilweise verfüllt oder rekultiviert sind, und
d.
die tatsächlichen und vorhersehbaren späteren Kosten für Nachsorgemaßnahmen an stillgelegten Abfallentsorgungsanlagen, solange diese Abfallentsorgungsanlagen Teil der öffentlichen Einrichtung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers sind und der Nachsorge bedürfen und soweit eine Einbeziehung dieser Nachsorgekosten in die Gebührenkalkulation gemäß Buchstabe c nicht erfolgt ist.
(3) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können die Ämter oder Gemeinden mit deren Zustimmung durch Satzung oder in öffentlich-rechtlichen Verträgen verpflichten, die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger beschlossenen Gebühren gegen Kostenersatz in ihrem Namen für sie zu erheben. Die Pflicht zur Erhebung der Gebühren geht zu dem in der Satzung bestimmten Zeitpunkt auf die Ämter und Gemeinden über.
(4) Erheben Verbände oder Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft nach § 72 Absatz 1 KrWG in Verbindung mit § 17 Absatz 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Oktober 2011 (BGBl I S. 1986), Gebühren, findet Absatz 2 entsprechende Anwendung.
§ 6 Verbotswidrig abgelagerte Abfälle
(1) Abfälle, die entgegen § 28 KrWG auf einem Grundstück in der freien Landschaft verbotswidrig abgelagert worden sind, sind von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, zu dessen Gebiet das Grundstück gehört, zum Zweck der Entsorgung einzusammeln, wenn die Verursacherin oder der Verursacher nicht ermittelt werden können und nicht andere zum Einsammeln verpflichtet sind. Dies gilt auch für Kraftfahrzeuge oder Anhänger ohne gültige amtliche Kennzeichen, soweit die in § 20 Absatz 3 KrWG genannten Voraussetzungen vorliegen.
(2) Abfälle, die entgegen § 28 KrWG auf einem anderen Grundstück verbotswidrig abgelagert worden sind, sind dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, zu dessen Gebiet das Grundstück gehört, nach Maßgabe der Satzung (§ 5) von der Besitzerin oder dem Besitzer des Grundstücks zur Entsorgung zu überlassen, wenn Maßnahmen gegen die Verursacherin oder den Verursacher nicht hinreichend erfolgversprechend sind und nicht andere aufgrund eines bestehenden Rechtsverhältnisses zur Überlassung verpflichtet sind.
(3) Andere Unterhaltungs-, Verkehrssicherungs- und Reinigungspflichten bleiben unberührt.
§ 7 Verbot der Wegnahme getrennt bereitgestellter Abfälle
Abfälle, die die überlassungspflichtige Besitzerin oder der überlassungspflichtige Besitzer (§ 17 Absatz 1 KrWG) in Erfüllung einer satzungsrechtlichen Verpflichtung (§ 5 Absatz 1 Satz 3) oder aufgrund einer entsprechenden Empfehlung getrennt von den sonstigen Abfällen zum Einsammeln durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dessen Beauftragten bereitgestellt hat, dürfen Dritte nicht an sich nehmen, um sie gewerblich zu verwenden.
Dritter Teil Planung der Abfallwirtschaft
§ 8 Abfallwirtschaftsplan des Landes
(1) Die oberste Abfallentsorgungsbehörde erstellt in Abstimmung mit den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern einen Abfallwirtschaftsplan nach § 30 KrWG.
(2) Der Abfallwirtschaftsplan des Landes kann in sachlichen und räumlichen Plänen aufgestellt werden (Teilpläne).
(3) Die oberste Abfallentsorgungsbehörde wird aufgrund von § 30 Absatz 4 KrWG ermächtigt, durch Verordnung Ausweisungen im Sinne des § 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 und Satz 4 KrWG im Abfallwirtschaftsplan des Landes unter Beachtung der Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und der Landesplanung und unter Berücksichtigung der Aussagen der Landschaftsrahmenpläne ganz oder teilweise für verbindlich zu erklären. Es können Abfallbeseitigungsanlagen bestimmt werden, deren sich die Beseitigungspflichtigen zu bedienen haben (Einzugsbereiche).
§ 9
(aufgehoben)
Vierter Teil Organisation der Entsorgung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen
§ 10
(aufgehoben)
§ 11 Zentrale Stelle für die Organisation der Entsorgung von gefährlichen Abfällen
(1) Die Organisation der Entsorgung der gefährlichen Abfälle obliegt einer Einrichtung, die von der obersten Abfallentsorgungsbehörde durch Verordnung bestimmt wird (zentrale Stelle für die Organisation der Entsorgung von gefährlichen Abfällen).
(2) Die oberste Abfallentsorgungsbehörde wird ermächtigt, ein Unternehmen in der Rechtsform des privaten Rechts zur zentralen Stelle zu bestimmen, wenn
1.
das Unternehmen durch seine Kapitalausstattung, innere Organisation sowie Fach- und Sachkunde der Mitarbeiterinnen und der Mitarbeiter Gewähr für eine ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung bietet und
2.
das Land Schleswig-Holstein an dem Unternehmen entsprechend dem Interesse des Landes beteiligt ist und einen ausreichenden Einfluß insbesondere im Aufsichtsrat oder einem entsprechenden Überwachungsorgan erhält.
(3) Die zentrale Stelle unterliegt als Träger der öffentlichen Verwaltung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Fachaufsicht der obersten Abfallentsorgungsbehörde.
(4) Die zentrale Stelle hat die Besitzerinnen und Besitzer von gefährlichen Abfällen über Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und sonstigen Entsorgung zu beraten. Soweit die zentrale Stelle feststellt, daß eine Vermeidung dieser Abfälle nicht möglich ist, hat sie den Besitzerinnen und Besitzern von gefährlichen Abfällen unter den vorhandenen Entsorgungseinrichtungen die geeigneten Entsorgungsanlagen nachzuweisen. Ist dies nicht möglich, legt sie die Gründe dafür dar.
(5) Die zentrale Stelle ist befugt,
1.
den Abfällen Proben zu entnehmen oder entnehmen zu lassen und Analysen zur Beurteilung der Abfälle von der Abfallbesitzerin oder dem Abfallbesitzer zu verlangen oder durch Dritte anfertigen zu lassen,
2.
der Abfallbesitzerin oder dem Abfallbesitzer aufzuerlegen, wie die Abfälle bereitzustellen sind, insbesondere eine Vorbehandlung der Abfälle zu fordern,
3.
die Entsorgung der Abfälle in der vorgesehenen Anlage zu untersagen, wenn sie nach den abfallrechtlichen Vorschriften unzulässig ist oder gegen landesrechtliche Andienungspflichten verstößt.
(6) Die oberste Abfallentsorgungsbehörde wird ermächtigt, der zentralen Stelle durch Verordnung Überwachungsaufgaben der gefährlichen und nicht gefährlichen Abfälle zu übertragen.
§ 12 Gebühren und Auslagen
(1) Die zentrale Stelle erhebt für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und den auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen Verwaltungsgebühren und Auslagen. Das Verwaltungskostengesetz des Landes Schleswig-Holstein gilt entsprechend.
(2) Die oberste Abfallentsorgungsbehörde wird ermächtigt, die einzelnen Amtshandlungen, für die Verwaltungsgebühren erhoben werden, und die Gebührensätze durch Verordnung zu bestimmen. Die §§ 3 bis 6 und § 10 Abs. 1 Satz 3 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein gelten entsprechend.
Fünfter Teil Abfallentsorgungsanlagen
§ 13
(aufgehoben)
§ 14 Veränderungssperre
(1) Nach Festlegung des Standortes einer Abfallbeseitigungsanlage im Abfallwirtschaftsplan des Landes oder ab Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder des Antrags und der Unterlagen für Abfallentsorgungsanlagen im Genehmigungsverfahren nach § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen, dürfen auf den von der geplanten Anlage betroffenen Flächen wesentliche wertsteigernde oder die Errichtung der geplanten Anlage erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden. Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher rechtmäßig ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt.
(2) Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre, so kann die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die oder der sonst zur Nutzung Berechtigte für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile vom Träger des Vorhabens eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Eigentümerin oder der Eigentümer kann ferner verlangen, daß der Träger des Vorhabens die vom Plan betroffenen Flächen übernimmt, wenn es ihr oder ihm mit Rücksicht auf die Veränderungssperre wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, die Grundstücke in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Für die Übernahme des Eigentums sowie für die Festsetzung und die Bemessung der Entschädigung ist § 17 Abs. 3 bis 5 entsprechend anzuwenden.
(3) Die oberste Abfallentsorgungsbehörde kann von der Veränderungssperre nach Absatz 1 Ausnahmen zulassen, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die Einhaltung der Veränderungssperre zu einer offensichtlich nicht beabsichtigten Härte führen würde. Vor der Zulassung der Ausnahme sind der Träger des Vorhabens und die betroffenen Gemeinden zu hören.
§ 15
(aufgehoben)
§ 16 Vorzeitige Besitzeinweisung
(1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und ist die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Besitzerin oder der Besitzer nicht bereit, den Besitz eines für die Errichtung einer Deponie benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, hat die Enteignungsbehörde die zuständige Behörde auf Antrag nach Feststellung des Plans oder nach Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen. Der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht. Hinsichtlich der Verfahrensregelungen ist § 43 Abs. 2 bis 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 631, ber. 2004 S. 140), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487), entsprechend anzuwenden.
(2) Auf das Verfahren der vorzeitigen Besitzeinweisung sind für den Fall der Veräußerung des für die Maßnahme benötigten Grundstücks die Vorschriften der §§ 265 und 325 der Zivilprozessordnung über das Verfahren bei Veräußerung der Streitsache und die Rechtswirkungen für die Beteiligten und den Rechtsträger (Erwerber) entsprechend anzuwenden.
(3) In Rechtsstreitigkeiten, die eine vorzeitige Besitzeinweisung nach diesem Gesetz zum Gegenstand haben, entscheidet das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug.
§ 17 Enteignung
(1) Die für die Zulassung (Planfeststellung nach § 35 Absatz 2 KrWG oder Genehmigung nach § 35 Absatz 3 KrWG) zuständigen Behörden haben das Recht zur Enteignung, soweit diese zur Ausführung
1.
eines nach § 35 Absatz 2 KrWG festgestellten Planes oder
2.
einer nach § 35 Absatz 3 KrWG erteilten Genehmigung
erforderlich ist. Der festgestellte Plan oder die erteilte Genehmigung sind für die Enteignungsbehörde bindend. Der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar sein.
(2) Erklärt sich eine beteiligte Person zur Übertragung oder Beschränkung des Grundeigentums oder eines anderen Rechtes schriftlich bereit, so kann unmittelbar das Entschädigungsfeststellungsverfahren durchgeführt werden.
(3) Im übrigen finden die für die Enteignung von Grundeigentum geltenden Vorschriften Anwendung.
§ 18
(aufgehoben)
§ 19
(aufgehoben)
§ 20 Grundstücke im Einwirkungsbereich von Deponien
Die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Einwirkungsbereich von Deponien haben die erforderlichen Maßnahmen zur Untersuchung der Auswirkungen der Deponie auf die Schutzgüter des § 15 Absatz 2 KrWG zu dulden. Sie haben der zuständigen Behörde und deren Beauftragten sowie der Betreiberin oder dem Betreiber, der ehemaligen Betreiberin oder dem ehemaligen Betreiber oder deren Rechtsnachfolgerin oder Rechtsnachfolger das Betreten der Grundstücke zu diesem Zweck zu gestatten. Hierdurch entstandene Vermögensnachteile sind durch angemessene Entschädigung in Geld auszugleichen. Der Entschädigungsanspruch richtet sich gegen die Betreiberin oder den Betreiber, die ehemalige Betreiberin oder den ehemaligen Betreiber oder ihre Rechtsnachfolgerin oder Rechtsnachfolger.
§ 21
(aufgehoben)
Sechster Teil Weitergabe von Daten
§ 22 Datenverarbeitung
(1) Für die Durchführung der in § 25 aufgeführten Rechtsvorschriften dürfen die in der Verordnung nach § 26 genannten Behörden sowie die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zum Zwecke der Erfüllung der ihnen durch diese Vorschriften zugewiesenen Aufgaben die erforderlichen personen- und betriebsbezogenen Daten verarbeiten. Die Abfallerzeugerinnen und Abfallerzeuger und Abfallbesitzerinnen und Abfallbesitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen haben die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger dürfen die zur Durchführung des § 17 Absatz 1 Satz 1 KrWG und des § 5 und der damit verbundenen Aufgaben der Überwachung, Beratung, Gebührenerhebung und Gebührenfestsetzung erforderlichen personenbezogenen Daten der Abfallerzeugerinnen und Abfallerzeuger oder Abfallbesitzerinnen und Abfallbesitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen mit folgenden Maßgaben verarbeiten:
1.
Die erforderlichen personenbezogenen Daten sind durch Satzung zu bestimmen und das Verfahren ihrer Verarbeitung im einzelnen festzulegen.
2.
Die in Satz 1 genannten Aufgaben dürfen von Dritten im Auftrage der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger wahrgenommen werden.
(3) Werden die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden oder die zentrale Stelle zur Durchführung der in Absatz 1 genannten Vorschriften als Ordnungsbehörden tätig, gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten die §§ 177 bis 179, 181, 188 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, §§ 190 bis 194, 196 und 197 des Landesverwaltungsgesetzes entsprechend.
§ 23
(aufgehoben)
§ 24
(aufgehoben)
Siebter Teil Behörden, Zuständigkeiten
§ 25 Abfallentsorgungsbehörden
(1) Die Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union im Bereich der Abfallwirtschaft, des Abfallverbringungsgesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. November 2016 (BGBl. I S. 2452), des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808), des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), des Batteriegesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872), des Verpackungsgesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234), dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen ist Aufgabe der Abfallentsorgungsbehörden, soweit durch Rechtsvorschrift nicht etwas anderes bestimmt ist. Abfallentsorgungsbehörden sind
1.
das für die in Satz 1 genannten Bereiche zuständige Ministerium als oberste Abfallentsorgungsbehörde,
2.
das Landesamt für Umwelt als obere Abfallentsorgungsbehörde,
3.
die Landrätinnen und Landräte der Kreise und die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte als untere Abfallentsorgungsbehörde.
(2) Die Kreise und kreisfreien Städte nehmen diese Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr.
§ 26 Zuständigkeiten
Die Landesregierung wird ermächtigt, die Zuständigkeiten für die Durchführung der in § 25 genannten Vorschriften durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Sie kann diese Befugnis durch Verordnung auf die oberste Abfallentsorgungsbehörde übertragen.
§ 27
(aufgehoben)
§ 28
(aufgehoben)
§ 29
(aufgehoben)
§ 30
(aufgehoben)
§ 31
(aufgehoben)
§ 32
(aufgehoben)
§ 33
(aufgehoben)
§ 34
(aufgehoben)
Achter Teil Schlußbestimmungen
§ 35 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 7 als Dritter getrennt bereitgestellte Abfälle an sich nimmt,
2.
einer Untersagungsanordnung der zentralen Stelle nach § 11 Abs. 5 Nr. 3 zuwiderhandelt,
3.
entgegen § 14 Veränderungen auf den vom Plan getroffenen Flächen vornimmt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
§ 36
(aufgehoben)
§ 37
(Inkrafttreten)
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