FlugfunkV
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Verordnung über Flugfunkzeugnisse (FlugfunkV)

FlugfunkV
Ausfertigungsdatum: 20.08.2008
Vollzitat:
"Verordnung über Flugfunkzeugnisse vom 20. August 2008 (BGBl. I S. 1742), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 330) geändert worden ist"
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.3.2019 I 330
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 30.8.2008 +++)

Eingangsformel

Auf Grund des § 32 Abs. 5 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:

§ 1 Allgemeines

(1) Zur Ausübung des Flugfunk- und Flugnavigationsfunkdienstes (Flugfunkdienst) bei Boden- und Luftfunkstellen in der Bundesrepublik Deutschland bedarf es eines gültigen Flugfunkzeugnisses oder einer gleichwertigen Bescheinigung.
(2) Ausgenommen hiervon ist die Ausübung des Flugfunkdienstes
1. bei Luftfunkstellen an Bord von Freiballonen, Luftsportgeräten und Segelflugzeugen, soweit sie nicht in Lufträumen der Klassen B, C und D betrieben werden;
2. bei Luftfunkstellen an Bord von Luftfahrzeugen, die bei der Ausbildung von Luftfahrtpersonal verwendet werden;
3. bei Funkstellen in Kraftfahrzeugen, die ausschließlich für die Verbindung mit Luftfunkstellen in Freiballonen, Luftsportgeräten und Segelflugzeugen betrieben werden;
4. bei Bodenfunkstellen, die ausschließlich für die Übermittlung von Flugbetriebsmeldungen eingesetzt oder die ausschließlich zu Ausbildungszwecken verwendet werden;
5. durch Berechtigte, die Wartungs- und Reparaturarbeiten an Funkgeräten durchführen und im Rahmen dieser Tätigkeit zu Überprüfungszwecken am Flugfunk teilnehmen;
6. durch Berechtigte, die sich mit Kraftfahrzeugen auf den Betriebsflächen eines Flughafens bewegen;
7. nach Maßgabe des § 2 Absatz 3 und 4 dieser Verordnung;
8. durch Einsatzkräfte der Feuerwehren von Flughafenunternehmen auf Flugplätzen mit Flugverkehrskontrollstelle unter Verwendung der Feuerwehrfrequenz gemäß § 45 Absatz 5 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2 Arten der Flugfunkzeugnisse

(1) Folgende Flugfunkzeugnisse werden ausgestellt:
1. Beschränkt Gültiges Sprechfunkzeugnis ll für den Flugfunkdienst (BZF ll),
2. Beschränkt Gültiges Sprechfunkzeugnis l für den Flugfunkdienst (BZF l),
3. Beschränkt Gültiges Sprechfunkzeugnis E für den Flugfunkdienst in englischer Sprache (BZF E),
4. Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst (AZF),
5. Allgemeines Sprechfunkzeugnis E für den Flugfunkdienst in englischer Sprache (AZF E).
(2) Welches der in Absatz 1 aufgeführten Zeugnisse jeweils erforderlich ist, richtet sich nach der Art der zu bedienenden Boden- oder Luftfunkstelle. Vorbehaltlich der Bestimmungen von Anhang I FCL.055 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 70/2014 (ABl. L 23 vom 28.1.2014, S. 25) geändert worden ist berechtigt
1. das BZF II, bei Flügen nach Sichtflugregeln den Sprechfunk innerhalb der Bundesrepublik Deutschland in deutscher Sprache auszuüben;
2. das BZF I, bei Flügen nach Sichtflugregeln den Sprechfunk in deutscher und englischer Sprache auszuüben;
3. das BZF E, bei Flügen nach Sichtflugregeln den Sprechfunk in englischer Sprache auszuüben;
4. das AZF, bei Flügen nach Sicht- und Instrumentenflugregeln den Sprechfunk in deutscher und englischer Sprache auszuüben;
5. das AZF E, bei Flügen nach Sicht- und Instrumentenflugregeln den Sprechfunk in englischer Sprache auszuüben.
(3) Für gültige Militärluftfahrzeugführerscheine, Militärluftfahrzeugbesatzungsscheine oder Militärische Lizenzen für den Flugverkehrskontrolldienst der Bundeswehr gilt Folgendes:
1. Sofern ein solches Zeugnis zur Ausübung des Sprechfunks bei Flügen nach Instrumentenflugregeln berechtigt, darf der Inhaber den Sprechfunk bei Boden- oder Luftfunkstellen uneingeschränkt ausüben.
2. Sofern ein solches Zeugnis zur Ausübung des Sprechfunks bei Flügen nach Sichtflugregeln berechtigt, darf der Inhaber den Sprechfunk bei einer Luftfunkstelle an Bord eines Luftfahrzeugs, das nach Sichtflugregeln fliegt, oder bei einer Bodenfunkstelle mit Luftfunkstellen der vorgenannten Art ausüben.
(4) Für Lizenzscheine nach Artikel 4 Nummer 14 der Verordnung (EU) 2015/340 der Kommission vom 20. Februar 2015 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizenzen und Bescheinigungen von Fluglotsen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission (ABl. L 63 vom 6.3.2015, S.1) gilt Absatz 3 entsprechend.

§ 3 Voraussetzungen für den Erwerb von Flugfunkzeugnissen

Voraussetzungen für den Erwerb von Flugfunkzeugnissen sind:
1. die Vollendung
a) des 15. Lebensjahres für das BZF II, das BZF I und das BZF E,
b) des 18. Lebensjahres für das AZF und das AZF E,
2. für das AZF das Innehaben des BZF I oder BZF II,
3. für das AZF E das Innehaben des BZF E und
4. das Bestehen der vorgeschriebenen Prüfung.

§ 4 Prüfungsbehörde

(1) Prüfungsbehörde ist die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur). Die für Prüfungen örtlich zuständigen Außenstellen gibt die Bundesnetzagentur in ihrem Amtsblatt bekannt.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung weitere Behörden als Prüfungsbehörden benennen.

§ 5 Anmeldung zur Prüfung

Die Anmeldung zu einer Prüfung für den Erwerb eines Flugfunkzeugnisses muss schriftlich unter Angabe der beantragten Zeugnisart spätestens 14 Tage vor dem Prüfungstermin bei der Prüfungsbehörde erfolgen.

§ 6 Zulassung zur Prüfung

(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Prüfungsbehörde. Die Zulassung zur Prüfung erfolgt, wenn
1. die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 erfüllt sind,
2. die Anmeldeunterlagen nach § 5 vollständig sind und
3. die Prüfungsgebühren nach § 18 eingegangen sind.
(2) Die Prüfungsbehörde kann auf Antrag des Bewerbers auch nach der erfolgten Zulassung nach Absatz 1 die Zulassungsentscheidung auf eine andere Flugfunkzeugnisart ändern. Einzelheiten veröffentlicht die Bundesnetzagentur in ihrem Amtsblatt.

§ 7 Prüfungsausschuss

(1) Der Prüfungsausschuss für die Prüfung zum Erwerb eines Flugfunkzeugnisses besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens einem Beisitzer.
(2) Der Präsident der Prüfungsbehörde beruft den Vorsitzenden und die Beisitzer. Die Beisitzer sollen fachkundige Personen, insbesondere aus dem Bereich des Flugsicherungspersonals oder des Luftfahrtpersonals sein.

§ 8 Prüfung

(1) Die Prüfungsbehörde legt Zeitpunkt und Ort der Prüfung fest und teilt sie dem Bewerber mit. Die Prüfungsbehörde kann Zeitpunkt und Ort der Prüfung auf Antrag des Bewerbers verlegen. Die Prüfung darf frühestens drei Monate vor Erreichen des Mindestalters nach § 3 Nummer 1 abgenommen werden. Einzelheiten veröffentlicht die Bundesnetzagentur in ihrem Amtsblatt.
(2) Der Bewerber muss sich vor Beginn der Prüfung durch Vorlage seines Personalausweises oder Reisepasses ausweisen.
(3) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Die nachzuweisenden Prüfungsteile ergeben sich aus der Anlage 1.
(4) Der Prüfungsausschuss entscheidet über das Ergebnis der Prüfung. Die Prüfung ist bestanden, wenn der Bewerber in allen Teilen ausreichende Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen hat. Kann eine einstimmige Entscheidung des Prüfungsausschusses nicht herbeigeführt werden, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Beisitzern über das Ergebnis der Prüfung.
(5) Bewerber, die in der Prüfung fremde Hilfe oder unerlaubte Hilfsmittel benutzen oder zu täuschen versuchen, können von der Prüfung ausgeschlossen werden. Im Fall des Ausschlusses gilt die Prüfung in allen Teilen als nicht bestanden. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss. Vor Beginn der Prüfung sind die Bewerber auf diese Bestimmung hinzuweisen.
(6) Das beantragte Flugfunkzeugnis wird nach bestandener Prüfung durch Aushändigung erteilt.
(7) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, die Anwesenheit bei der Prüfung gestatten.

§ 9 Wiederholungsprüfung

(1) Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, so kann er diese einmal wiederholen. Zu wiederholen sind die Prüfungsteile, in denen der Bewerber nicht bestanden hat. Der früheste Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung liegt in der Regel sieben Tage, der späteste Zeitpunkt sechs Monate nach dem Zeitpunkt der nicht bestandenen Prüfung.
(2) Die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung muss spätestens innerhalb von drei Monaten nach der Erstprüfung erfolgen. Meldet sich der Bewerber innerhalb dieses Zeitraums nicht an, so erlischt der Anspruch auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung. Für die Wiederholungsprüfung sind die Bestimmungen des § 8 entsprechend anzuwenden.

§ 10 Zusatzprüfung

(1) Inhaber gültiger Sprechfunkzeugnisse für den Flugfunkdienst können durch eine Zusatzprüfung ein höherwertiges Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst erwerben. Die nachzuweisenden Kenntnisse und Fertigkeiten ergeben sich aus der Anlage 1.
(2) Für die Zulassung zur Zusatzprüfung und für die Durchführung der Zusatzprüfung sind die Bestimmungen der §§ 6 und 8 entsprechend anzuwenden.
(3) Hat der Bewerber die Zusatzprüfung nicht bestanden, so kann er diese erneut ablegen.

§ 11 Nachprüfung

(1) Der Inhaber eines gültigen Flugfunkzeugnisses, dessen Betriebsabwicklung mehrfach zu Beanstandungen Anlass gegeben hat oder bei dem Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er nicht mehr zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung des Flugfunkdienstes in der Lage ist, hat sich auf Verlangen der Bundesnetzagentur einer Nachprüfung zu unterziehen. Inhalt und Umfang der Nachprüfung werden nach Maßgabe der Anlage 1 im Einzelfall von der Bundesnetzagentur festgelegt.
(2) § 8 gilt entsprechend.

§ 12 Anerkennung von Prüfungen zum Erwerb einer Erlaubnis für Luftfahrzeugführer oder zum Erwerb der Instrumentenflugberechtigung

(1) Prüfungen nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984 (BGBl. I S. 265), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2864) geändert worden ist, können als Prüfungen nach § 8 anerkannt werden, wenn die in der Anlage 1 aufgeführten Prüfungsinhalte des praktischen Teils gemäß § 8 Absatz 3 geprüft worden sind. Hierbei entspricht:
1. die Prüfung zum Erwerb der Erlaubnis für Privatflugzeugführer, Privathubschrauberführer, Berufsflugzeugführer, Berufshubschrauberführer, Verkehrshubschrauberführer, Luftschiffführer oder Bordwarte auf Hubschraubern in der Bundespolizei und bei den Polizeien der Länder der Prüfung zum Erwerb des BZF II oder BZF I;
2. die Prüfung zum Erwerb der Erlaubnis für Segelflugzeugführer oder Freiballonführer der Prüfung zum Erwerb des BZF II oder BZF I und
3. die Prüfung zum Erwerb der Erlaubnis zum Verkehrsflugzeugführer oder zum Erwerb der Instrumentenflugberechtigung der Prüfung zum Erwerb des AZF.
(2) Das Flugfunkzeugnis wird durch die Bundesnetzagentur ausgestellt und dem Bewerber ausgehändigt. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann festlegen, dass die Berechtigung zur Ausübung des Flugfunkdienstes von den zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder erteilt und im Luftfahrerschein eingetragen wird.

§ 13 Erwerb von Flugfunkzeugnissen durch Inhaber einer Bescheinigung der Bundeswehr

(1) Inhabern einer Bescheinigung der Bundeswehr über den Besitz eines Militärluftfahrzeugführerscheines, Militärluftfahrzeugbesatzungsscheines oder einer Militärischen Lizenz für den Flugverkehrskontrolldienst wird auf Antrag ausgestellt:
1. das BZF I, wenn sie zur Ausübung des Sprechfunks entsprechend § 2 Absatz 3 Nummer 2 berechtigt sind, oder
2. das AZF, wenn sie zur Ausübung des Sprechfunks entsprechend § 2 Absatz 3 Nummer 1 berechtigt sind.
(2) Über den Antrag entscheidet die Bundesnetzagentur.
(3) Dem Antrag auf Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses ist unter Angabe der beantragten Zeugnisart die Bescheinigung der Bundeswehr nach Absatz 1 beizufügen.

§ 13a Erwerb von Flugfunkzeugnissen durch Inhaber von Lizenzscheinen für den Flugverkehrskontrolldienst

(1) Inhabern von Lizenzscheinen nach Artikel 4 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 2015/340 wird auf Antrag ausgestellt:
1. das BZF I, wenn sie zur Ausübung des Sprechfunks entsprechend § 2 Absatz 4 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 2 berechtigt sind,
2. das BZF E, wenn sie zur Ausübung des Sprechfunks entsprechend § 2 Absatz 4 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 2 berechtigt sind,
3. das AZF, wenn sie zur Ausübung des Sprechfunks entsprechend § 2 Absatz 4 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 1 berechtigt sind oder
4. das AZF E, wenn sie zur Ausübung des Sprechfunks entsprechend § 2 Absatz 4 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 1 berechtigt sind
und die Ausbildungsorganisation bestätigt, dass der Lizenzinhaber über die in Anlage 1 für das jeweilige Sprechfunkzeugnis vorgesehenen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt.
(2) Über den Antrag entscheidet die Bundesnetzagentur.
(3) Dem Antrag auf Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses ist unter Angabe der beantragten Zeugnisart der vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung ausgestellte Lizenzschein und die Bestätigung der Ausbildungsorganisation beizufügen.

§ 14 Anerkennung von Flugfunkzeugnissen

(1) Nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilte Flugfunkzeugnisse können anerkannt werden. Voraussetzung ist, dass das gültige Flugfunkzeugnis unter Prüfungsbedingungen erworben wurde, die denen eines entsprechenden Flugfunkzeugnisses der Bundesrepublik Deutschland mindestens gleichwertig sind. Gleichwertigkeit und Anerkennung von gültigen Flugfunkzeugnissen, die nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilt worden sind, werden bei der Bundesnetzagentur geprüft und festgelegt. Die allgemeine Anerkennung kann mit der Maßgabe erfolgen, dass die Inhaber von gültigen Flugfunkzeugnissen, die nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilt worden sind, nur zur Ausübung des Flugfunkdienstes in englischer Sprache berechtigt sind. Die Anerkennung kann formlos erfolgen. Die Anerkennung im Einzelfall richtet sich nach den Absätzen 2 bis 6.
(2) Soweit die Gleichwertigkeit nicht gegeben ist, kann die Ausstellung eines Flugfunkzeugnisses von einer vereinfachten Prüfung abhängig gemacht werden. Besteht der Antragsteller die vereinfachte Prüfung nicht, so kann er diese wiederholt ablegen. Der Umfang der vereinfachten Prüfung ergibt sich aus der Anlage 1. Für vereinfachte Prüfungen sind die Bestimmungen des § 8 entsprechend anzuwenden.
(3) Dem Inhaber eines gültigen Flugfunkzeugnisses, das nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilt, jedoch unter Prüfungsbedingungen erworben wurde, die unabhängig von Fertigkeiten in deutscher Sprache denen eines entsprechenden Flugfunkzeugnisses der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig sind, kann auf Antrag ein Berechtigungsausweis ausgestellt werden, der den Inhaber nur zur Ausübung des Flugfunkdienstes in englischer Sprache berechtigt.
(4) Der Berechtigungsausweis gilt nur in Verbindung mit dem gültigen Flugfunkzeugnis nach Absatz 3.
(5) Über den Antrag auf Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses oder eines Berechtigungsausweises entscheidet die Bundesnetzagentur. Dem Antrag ist das gültige Flugfunkzeugnis nach Absatz 3 oder dessen Ablichtung zur Einsichtnahme beizufügen. Sofern dieses Flugfunkzeugnis nur in Verbindung mit einem gültigen Luftfahrerschein gültig ist, so ist dem Antrag eine Ablichtung des gültigen Luftfahrerscheines beizufügen.
(6) Gültige Flugfunkzeugnisse, die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilt worden sind und zur Ausübung des Sprechfunks in englischer Sprache berechtigen, werden in dem vom jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten Umfang allgemein und formlos anerkannt.

§ 15 Prüfung von Kenntnissen der englischen Sprache

(1) Bei der Prüfungsbehörde können auch die Sprachprüfung und die Verlängerungsprüfung nach § 125 der Verordnung über Luftfahrtpersonal durchgeführt werden. Die Sprachprüfung kann organisatorisch mit der Prüfung zum Erwerb von Flugfunkzeugnissen nach dieser Verordnung verbunden werden. Die §§ 5, 6 Nummer 2 und 3, § 8 Absatz 1, 2, 4, 5 und 7, die §§ 19 und 20 sind entsprechend anzuwenden. Die Sprachprüfung kann wiederholt abgelegt werden.
(2) Für die Durchführung der Prüfung nach Absatz 1 ist der Prüfungsausschuss mit mindestens einem Mitglied zu besetzen, das hinreichend qualifiziert ist, über die Kenntnisse der englischen Sprache gemäß den Anforderungen der Verordnung über Luftfahrtpersonal entscheiden zu können.
(3) Die inhaltlichen Anforderungen an die Sprachprüfung sind in der Verordnung über Luftfahrtpersonal festgelegt.
(4) Bei erfolgreicher Sprachprüfung stellt die Bundesnetzagentur eine Bescheinigung über den Nachweis der nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal geforderten Kenntnisse der englischen Sprache aus. Bei erfolgreicher Verlängerungsprüfung kann die Bundesnetzagentur durch Eintrag in den Luftfahrerschein die Gültigkeit des Nachweises verlängern.
(5) Die Bundesnetzagentur legt im Einvernehmen mit dem Luftfahrt-Bundesamt Einzelheiten fest zu
1. Inhalt und Umfang der Sprachprüfung nach Absatz 1,
2. der Möglichkeit, die Sprachprüfung nach Absatz 1 im Fall des Nichtbestehens wiederholt abzulegen, sowie
3. Inhalt und Umfang der Verlängerungsprüfung nach Absatz 1.
Die Festlegungen werden im Amtsblatt der Bundesnetzagentur veröffentlicht.

§ 16 Zweitschriften

Für ein in Verlust geratenes Flugfunkzeugnis, für einen in Verlust geratenen Berechtigungsausweis oder für eine in Verlust geratene Bescheinigung der Sprachprüfung kann eine Zweitschrift ausgestellt werden. Dasselbe gilt, wenn das Zeugnis, der Berechtigungsausweis oder die Bescheinigung der Sprachprüfung unbrauchbar geworden ist. Im Fall der Unbrauchbarkeit ist die Urschrift vor dem Ausstellen der Zweitschrift zurückzugeben.

§ 17 Entziehung eines Flugfunkzeugnisses

(1) Die Bundesnetzagentur kann ein Flugfunkzeugnis entziehen, wenn der Inhaber
1. in grober Weise gegen wichtige Funkvorschriften, insbesondere solche über die zur Ausübung des Sprechfunks erforderlichen Sprachkenntnisse, die einzuhaltende Hörbereitschaft auf festgelegten Funkfrequenzen, die Sprechfunkverfahren sowie die Verfahren bei Ausfall der Funkverbindung, verstoßen hat oder
2. entgegen den Bestimmungen des § 2 Absatz 2 bis 4 dieser Verordnung den Sprechfunkverkehr ausübt.
(2) Die Bundesnetzagentur entzieht das Flugfunkzeugnis, wenn der Inhaber es ablehnt, sich einer angeordneten Nachprüfung nach § 11 zu unterziehen, oder diese nicht besteht.
(3) Das Flugfunkzeugnis ist im Fall von Absatz 1 oder 2 unverzüglich an die Bundesnetzagentur zurückzugeben.
(4) Für den Berechtigungsausweis nach § 14 Absatz 3 sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

§ 18 Gebühren und Auslagen

(1) Die für Amtshandlungen nach dieser Verordnung zu erhebenden Gebühren bestimmen sich nach dem Gebührenverzeichnis in Anlage 2. Neben den ausgewiesenen Gebührensätzen werden Auslagen nach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung gesondert erhoben.
(2) Die Gebührenschuld entsteht mit Eingang des Antrags bei der Bundesnetzagentur.
(3) Für Amtshandlungen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 werden keine Gebühren erhoben, sofern der Antragsteller wichtige Gründe für die Verlegung glaubhaft macht.
(4) (weggefallen)

§ 19 Zurückziehen einer Anmeldung zur Prüfung

Zieht der Bewerber seine Anmeldung nach der Zulassung zur Prüfung zurück, so ermäßigt sich die vorgesehene Prüfungsgebühr um ein Viertel; sie kann bis zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt oder es kann von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.

§ 20 Übergangsbestimmungen

Die nach dem 30. April 1955, jedoch vor dem 16. Mai 1968 von der Deutschen Bundespost ausgestellten Flugfunkzeugnisse sowie die von der Bundesanstalt für Flugsicherung erteilten Zulassungsscheine für den Sprechfunkdienst werden auf Antrag in neue Flugfunkzeugnisse nach § 2 umgetauscht. Hierbei entsprechen
1. das Beschränkt Gültige Flugfunksprechzeugnis dem Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnis I für den Flugfunkdienst und das Allgemeine Flugfunksprechzeugnis dem Allgemeinen Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst,
2. der Zulassungsschein für den Sprechfunkdienst dem Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnis I für den Flugfunkdienst, wenn er nach einer Prüfung auf Ausübung des Flugsicherungs-Sprechfunkverkehrs in englischer Sprache ausgestellt wurde,
3. der Zulassungsschein für den Sprechfunkdienst dem Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnis II für den Flugfunkdienst, wenn er nach einer Prüfung auf Ausübung des Flugsicherungs-Sprechfunkverkehrs in deutscher Sprache ausgestellt wurde.
Der Antrag ist an eine Außenstelle der Bundesnetzagentur zu richten.

§ 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 30. August 2008 in Kraft, soweit im folgenden Absatz nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) § 15 tritt am 29. November 2008 in Kraft.

Anlage 1 (zu § 8 Absatz 3, § 10 Absatz 1, § 14 Absatz 2) Prüfungsbestimmungen für den Erwerb von Flugfunkzeugnissen

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 186 - 187)
1 Prüfung für den Erwerb des BZF II
1.1
Kenntnisse
Im schriftlichen Teil sind folgende Kenntnisse in deutscher Sprache nachzuweisen:
1.1.1 rechtliche Grundlagen des mobilen Flugfunkdienstes im nationalen und internationalen Bereich;
1.1.2 Betriebsverfahren für den Sprechfunkverkehr im mobilen Flugfunkdienst;
1.1.3 Anwendung des Not- und Dringlichkeitsverfahrens im Sprechfunkverkehr des mobilen Flugfunkdienstes;
1.1.4 die wichtigsten Bestimmungen und Betriebsverfahren aus dem Bereich der Flugsicherung:
1.1.4.1 Flugsicherungssystem und Luftraumorganisation in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Such- und Rettungsdienst (SAR);
1.1.4.2 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010 (ABl. L 281 vom 13.10.2012, S. 1, L 145 vom 31.5.2013, S. 38) in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich der Luftverkehrs-Ordnung, soweit sie für Flüge nach Sichtflugregeln zur Anwendung kommt;
1.1.4.3 Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge für Flüge nach Sichtflugregeln einschließlich der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen;
1.1.4.4 Funknavigation bei Flügen nach Sichtflugregeln.
1.2
Fertigkeiten
Im praktischen Teil sind folgende Fertigkeiten nachzuweisen:
1.2.1 Vorbereitung eines Fluges nach Sichtflugregeln von und zu einem Flugplatz mit Flugverkehrskontrolle unter Verwendung amtlicher Unterlagen und Veröffentlichungen, soweit es für die Durchführung des Sprechfunkverkehrs erforderlich ist;
1.2.2 Abwicklung eines Sprechfunkverkehrs in deutscher Sprache unter Annahme eines Fluges nach Sichtflugregeln und unter Verwendung der dafür festgelegten Redewendungen, Ausdrücke und Abkürzungen sowie Verfahren einschließlich der Not- und Dringlichkeitsverfahren.
2 Prüfung für den Erwerb des BZF I
2.1
Kenntnisse
gemäß 1.1; in Zusatzprüfungen für Bewerber, die Inhaber des BZF II sind, und in der vereinfachten Prüfung gemäß § 14 Absatz 2 für Bewerber, die Inhaber eines Flugfunkzeugnisses sind, das nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilt worden ist, entfällt 2.1.
2.2
Fertigkeiten
Im praktischen Teil sind folgende Fertigkeiten nachzuweisen:
2.2.1 Fertigkeiten gemäß 1.2.1;
2.2.2 Abwicklung eines Sprechfunkverkehrs in deutscher und englischer Sprache unter Annahme eines Fluges nach Sichtflugregeln und unter Verwendung der dafür festgelegten Redewendungen, Ausdrücke und Abkürzungen sowie Verfahren einschließlich der Not- und Dringlichkeitsverfahren; in Zusatzprüfungen für Bewerber, die Inhaber des BZF II sind, entfällt die Abwicklung eines Sprechfunkverkehrs in deutscher Sprache;
2.2.3 Lesen eines Textes in englischer Sprache aus den Luftfahrthandbüchern (etwa 800 Schriftzeichen [Buchstaben, Ziffern und Zeichen]) mit anschließender mündlicher Übersetzung in die deutsche Sprache;
2.2.4 in der vereinfachten Prüfung gemäß § 14 Absatz 2 für Bewerber, die Inhaber eines Flugfunkzeugnisses sind, das nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilt worden ist, sind lediglich Fertigkeiten nach 1.2 nachzuweisen.
3 Prüfung für den Erwerb des BZF E
3.1
Kenntnisse
Im schriftlichen Teil sind folgende Kenntnisse in englischer Sprache nachzuweisen:
3.1.1 rechtliche Grundlagen des mobilen Flugfunkdienstes im nationalen und internationalen Bereich;
3.1.2 Betriebsverfahren für den Sprechfunkverkehr im mobilen Flugfunkdienst;
3.1.3 Anwendung des Not- und Dringlichkeitsverfahrens im Sprechfunkverkehr des mobilen Flugfunkdienstes;
3.1.4 die wichtigsten Bestimmungen und Betriebsverfahren aus dem Bereich der Flugsicherung:
3.1.4.1 Flugsicherungssystem und Luftraumorganisation in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Such- und Rettungsdienst (SAR);
3.1.4.2 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012, einschließlich der Luftverkehrs-Ordnung, soweit sie für Flüge nach Sichtflugregeln zur Anwendung kommt;
3.1.4.3 Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge für Flüge nach Sichtflugregeln einschließlich der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen;
3.1.4.4 Funknavigation bei Flügen nach Sichtflugregeln.
3.2
Fertigkeiten
Im praktischen Teil sind folgende Fertigkeiten nachzuweisen:
3.2.1 Fertigkeiten gemäß 1.2.1;
3.2.2 Abwicklung eines Sprechfunkverkehrs in englischer Sprache unter Annahme eines Fluges nach Sichtflugregeln und unter Verwendung der dafür festgelegten Redewendungen, Ausdrücke und Abkürzungen sowie Verfahren einschließlich der Not- und Dringlichkeitsverfahren.
4 Zusatzprüfung für den Erwerb des AZF
4.1
Kenntnisse
Im schriftlichen Teil sind folgende Kenntnisse in englischer Sprache nachzuweisen:
4.1.1 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012, einschließlich der Luftverkehrs-Ordnung, soweit sie für Flüge nach Instrumentenflugregeln zur Anwendung kommt;
4.1.2 Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge bei Flügen nach Instrumentenflugregeln einschließlich der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen;
4.1.3 Funknavigation bei Flügen nach Instrumentenflugregeln einschließlich Radarverfahren;
4.1.4 in der vereinfachten Prüfung gemäß § 14 Absatz 2 für Bewerber, die Inhaber eines Flugfunkzeugnisses sind, das nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilt worden ist, entfällt 4.1.
4.2
Fertigkeiten
Im praktischen Teil sind folgende Fertigkeiten nachzuweisen:
4.2.1 Vorbereitung eines Fluges nach Instrumentenflugregeln zwischen zwei Verkehrsflughäfen unter Verwendung amtlicher Unterlagen und Veröffentlichungen, soweit es für die Durchführung des Sprechfunkverkehrs erforderlich ist;
4.2.2 Abwicklung eines Sprechfunkverkehrs in englischer Sprache unter Annahme eines Fluges nach Instrumentenflugregeln;
4.2.3 in Zusatzprüfungen für Bewerber, die Inhaber des BZF II sind, Lesen eines Textes in englischer Sprache aus den Luftfahrthandbüchern (etwa 800 Schriftzeichen [Buchstaben, Ziffern und Zeichen]) mit anschließender mündlicher Übersetzung in die deutsche Sprache;
4.2.4 in der vereinfachten Prüfung gemäß § 14 Absatz 2 für Bewerber, die Inhaber eines Flugfunkzeugnisses sind, das nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilt worden ist, sind lediglich Fertigkeiten nach 1.2 nachzuweisen.
5 Zusatzprüfung für den Erwerb des AZF E
5.1
Kenntnisse
gemäß 4.1
5.2
Fertigkeiten
gemäß 4.2.1 und 4.2.2

Anlage 2 (zu § 18) Gebührenverzeichnis

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 188)
Die Bundesnetzagentur erhebt für Amtshandlungen nach § 18 dieser Verordnung folgende Gebühren:
123
lfd. Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
1Abnahme einer Prüfung (§ 8) einschließlich Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses 
a)
zum Erwerb des BZF II
80
b)
zum Erwerb des BZF I
95
c)
zum Erwerb des BZF E
85
2Abnahme einer Wiederholungsprüfung (§ 9) 
a)
zum Erwerb des BZF II, BZF I oder BZF E; Wiederholung Theorie
56
b)
zum Erwerb des BZF II; Wiederholung Praxis
63
c)
zum Erwerb des BZF II; Wiederholung Theorie und Praxis
71
d)
zum Erwerb des BZF I; Wiederholung Praxis
75
e)
zum Erwerb des BZF I; Wiederholung Theorie und Praxis
83
f)
zum Erwerb des BZF E; Wiederholung Praxis
66
g)
zum Erwerb des BZF E; Wiederholung Theorie und Praxis
73
3Abnahme einer Zusatzprüfung (§ 10) einschließlich Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses 
a)
zum Erwerb des BZF I durch Inhaber des BZF II
80
b)
zum Erwerb des AZF durch Inhaber des BZF II
91
c)
zum Erwerb des AZF durch Inhaber des BZF I
86
d)
zum Erwerb des AZF E durch Inhaber des BZF E
86
4Abnahme einer Nachprüfung (§ 11)81
5Bearbeiten eines Antrags nach den §§ 12, 13, 13a oder 14 
a)
Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses nach § 12
35
b)
Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses an Inhaber einer Bescheinigung der Bundeswehr (§ 13) oder an Inhaber von Lizenzscheinen für den Flugverkehrskontrolldienst (§ 13a)
35
c)
Ausstellen eines Berechtigungsausweises an Inhaber eines Flugfunkzeugnisses, das außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erteilt wurde (§ 14)
47
d)
Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses an Inhaber eines Flugfunkzeugnisses, das außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erteilt wurde (§ 14), ohne vereinfachte Prüfung
43
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Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses an Inhaber eines Flugfunkzeugnisses, das außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erteilt wurde (§ 14), mit vereinfachter Prüfung
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6Abnahme einer Prüfung von Kenntnissen der englischen Sprache (§ 15) einschließlich Ausstellen einer Bescheinigung bzw. Eintrag in den Luftfahrerschein bei einer Verlängerungsprüfung86
7beantragte Ausstellung einer Zweitschrift eines Flugfunkzeugnisses, eines Berechtigungsausweises oder einer Bescheinigung der Sprachprüfung nach § 1635
8Änderung der beantragten Flugfunkzeugnisart nach § 6 Absatz 223
9Verlegung eines Prüfungstermins nach § 8 Absatz 1 Satz 220
10Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses nach § 2035
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