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DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Gesetz über die Sammlung des schleswig-holsteinischen Landesrechts I.d.F.d.B. v. 31.12.1971

Gesetz über die Sammlung des schleswig-holsteinischen Landesrechts
I.d.F.d.B. v. 31.12.1971
*)
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 6 geändert (LVO v. 24.10.1996, GVOBl. S. 652)
Fußnoten
*)
Anlage zum Ges. v. 5.4.1971, GVOBl. 1971 S. 182.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Sammlung des schleswig-holsteinischen Landesrechts I.d.F.d.B. v. 31.12.197101.01.2003
§ 101.01.2003
§ 201.01.2003
§ 301.01.2003
§ 401.01.2003
§ 501.01.2003
§ 601.01.2003
§ 701.01.2003

§ 1

(1) bis (4) (Feststellung, Bereinigung und Bekanntmachung des bereinigten Landesrechts)
(5) Von der Bereinigung sind ausgenommen:
1.
Staatsverträge und Abkommen, soweit sie vor dem 8. Mai 1945 abgeschlossen worden sind, einschließlich der zu ihrer Inkraftsetzung ergangenen Vorschriften,
2.
Satzungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen,
3.
Gesetze über den Haushaltsplan,
4.
Rechtsvorschriften oder Teile von solchen, die lediglich die Errichtung, Zuständigkeit, Gliederung und Aufhebung von Behörden und von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sowie die Gebietseinteilung regeln,
5.
Rechtsvorschriften der ehemaligen Besatzungsbehörden.

§ 2

(1) Der Innenminister bereitet die Sammlung des Landesrechts vor.
(2) Nicht aufzunehmen sind Vorschriften oder Teile von Vorschriften, wenn und soweit sie
1.
aufgehoben sind,
2.
ausdrücklich oder gegenständlich befristet sind und wenn diese Frist abgelaufen ist,
3.
durch Neuregelung ersetzt sind,
4.
von einer nicht mehr geltenden Vorschrift abhängig sind,
5.
einen überholten Tatbestand oder ein überholtes Rechtsverhältnis voraussetzen,
6.
vollzogen sind.
(3) Änderungen, Ergänzungen und Teilaufhebungen sind in den Text einzuarbeiten und durch Bezeichnung ihrer Verkündungsstellen kenntlich zu machen. Reichs- und bundesrechtliche Änderungen sind entsprechend zu berücksichtigen. Neufassungen ganzer Vorschriften sind auch dann die alleinige Grundlage für die Bereinigung, wenn sie lediglich auf Grund einer Ermächtigung bekanntgemacht worden sind; mit der Neufassung gelten die ihr zugrunde liegenden Rechtsvorschriften als in die Sammlung aufgenommen.
(4) Überschriften können vereinfacht, Einleitungs- und Schlußformeln sowie Unterschriften weggelassen werden, soweit hierdurch nicht die Bezeichnung der gesetzlichen Grundlage für den Erlaß von Vorschriften betroffen wird.
(5) Die Rechtschreibung ist den heutigen Regeln anzupassen.

§ 3

(Abschluss, Abschlusswirkung)

§ 4

(Abschluss, Abschlusswirkung)

§ 5

(Abschluss, Abschlusswirkung)

§ 6

(Sammlung)

§ 7

(Inkrafttreten)
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