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DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Verordnung über das Inkrafttreten einer Vereinbarung zwischen Preußen und Hamburg über Änderung der Landesgrenze Vom 4. August 1937 i.d.F.d.B. v. 31.12.1971

Verordnung über das Inkrafttreten einer Vereinbarung
zwischen Preußen und Hamburg über Änderung der Landesgrenze
Vom 4. August 1937 i.d.F.d.B. v. 31.12.1971
*)
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
Anlage zum Ges. v. 5.4.1971, GVOBl. 1971 S. 182.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Inkrafttreten einer Vereinbarung zwischen Preußen und Hamburg über Änderung der Landesgrenze vom 4. August 1937 i.d.F.d.B. v. 31.12.197101.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
Artikel 101.01.2003
Artikel 201.01.2003
Anlage:01.01.2003
§ 1 - Landesgrenze an der Tarpenbek01.01.2003
§ 201.01.2003
§ 301.01.2003
§ 4 - Schlußbestimmungen01.01.2003
Fundstelle: Reg.-Amtsbl. S. 375

Artikel 1

Die nachfolgend veröffentlichte Vereinbarung zwischen Preußen und Hamburg über Änderungen der preußisch-hamburgischen Landesgrenze vom 12. Februar/7. Mai 1937 tritt mit dem auf ihre Verkündung im Reichsgesetzblatt folgenden Tage in Kraft.

Artikel 2

Die obersten Landesbehörden in Preußen und Hamburg werden ermächtigt, die zur Durchführung der Vereinbarung erforderlichen Bestimmungen für Preußen und Hamburg zu erlassen.

Anlage:

Wegen Änderung der Landesgrenze haben die Landesregierungen von Preußen und Hamburg folgende Vereinbarung getroffen:

§ 1 Landesgrenze an der Tarpenbek

(1) Von der preußischen Gemarkung Garstedt-Friedrichsgabe, Landgemeinde Garstedt, Kreis Pinneberg, wird eine Fläche von insgesamt 4 ha 11 a 72 qm nach Ausweis der Anlagen B
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und C
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abgetrennt und dem hamburgischen Vorort Langenhorn zugeteilt.
(2) Von dem hamburgischen Vorort Langenhorn wird eine Fläche von insgesamt 1 ha 54 a 26 qm nach Ausweis der Anlagen A
*)
und B
*)
abgetrennt und der preußischen Gemarkung Garstedt-Friedrichsgabe, Landgemeinde Garstedt, Kreis Pinneberg zugeteilt.
Fußnoten
*)
Die Anlagen sind nicht abgedruckt
Die Anlagen sind nicht abgedruckt
Die Anlagen sind nicht abgedruckt
Die Anlagen sind nicht abgedruckt

§ 2

In den übergegangenen Gebietsteilen treten die landesrechtlichen Vorschriften des Landes, dem die Gebietsteile zufallen, in Kraft und die landesrechtlichen Vorschriften des Landes, das die Gebietsteile verliert, außer Kraft.

§ 3

Die Verwaltungsakten sowie die dazu gehörigen Bücher, Urkunden, Karten, Kataster und dergleichen, die sich auf die übergegangenen Gebietsteile beziehen, werden an die zuständigen Behörden des Landes abgegeben, dem die Gebietsteile zufallen. Können die Akten nicht abgegeben werden oder beziehen sich die Angaben der dazu gehörenden Bücher, Urkunden, Karten, Kataster und dergleichen auch auf Gebietsteile, die nicht übergehen, so sind auf Verlangen kostenfrei beglaubigte Abschriften und Abzeichnungen zu geben.

§ 4 Schlußbestimmungen

(1) Dieser Vereinbarung sind eine Übersichtskarte (Anl. A)
*)
, sieben Karten (Anl. B)
*)
sowie zwei Zusammenstellungen der auszutauschenden Flächen (Anl. C)
*)
beigefügt.
(2) Die durch die Änderung der Landesgrenze den Staatskassen der beiden Länder entstandenen und noch entstehenden Kosten werden beiderseits für sich getragen. Die Ersatzpflicht der beteiligten Grundeigentümer bleibt unberührt.
(3) Bei dem Reichsminister des Innern soll der Antrag gestellt werden, den Inhalt dieser Vereinbarung durch eine Verordnung in Kraft zu setzen.
(4) Die Urschrift mit Anlagen wird bei der Reichsgrenzstelle aufbewahrt werden.
Fußnoten
*)
Die Anlagen sind nicht abgedruckt
Die Anlagen sind nicht abgedruckt
Die Anlagen sind nicht abgedruckt
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